EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN
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- Martha Friedrich
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1 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfen Zwinglistrasse Glarus Telefon Fax afl@gl.ch EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN IN DER LANDWIRTSCHAFT Wichtiges in Kürze Mit Investitionshilfen werden sowohl "à fonds perdu Beiträge" (Subventionen) als auch Investitionskredite bezeichnet. Für bauliche Massnahmen werden die Investitionshilfen nach pauschalen Ansätzen festgelegt. Die pauschalen Hilfen pro Einheit sind unabhängig von den effektiven Baukosten und innerhalb der Vermögenslimiten auch unabhängig von der Höhe der Eigenmittel des Bauherrn. Dadurch ist der Bauherr in der Lage, einerseits die zu erwartenden Investitionshilfen selber abzuschätzen, andererseits profitiert der Bauherr vollumfänglich von kostengünstigen Baulösungen. Was kann mit Investitionshilfen unterstützt werden? a) einmalige Starthilfe für Junglandwirte/Junglandwirtinnen b) Neubauten, Umbauten und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, Alpgebäuden inkl. Einrichtungen sowie von Wohnhäusern c) der Kauf von Ökonomie-, Alp- und Wohngebäuden von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme d) bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Ferner können als gemeinschaftliche Massnahmen unter speziellen Voraussetzungen und Bedingungen unterstützt werden: a) bestimmte Bodenverbesserungsmassnahmen b) gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Kauf von Maschinen c) Starthilfe für den Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen. Was für Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1. Erwerb / Einkommen der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nicht landwirtschaftlichen Zuerwerb, längerfristig eine Existenz; auf dem Betrieb muss ein Arbeitsbedarf für mindestens 1.25 Standardarbeitskräfte (SAK) bestehen, wobei das Bundesamt abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen kann. Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs nicht berücksichtigt werden landwirtschaftliche Nutzflächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, sowie Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; in Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet sind, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0.75 SAK.
2 Investitionshilfen Voraussetzungen Seite 2 2. Ausbildung / Betriebsübernahme / Betriebsführung Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin verfügt über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung (für Starthilfe zwingend!). Als Nachweis gilt das eidg. Fähigkeitszeugnis als Landwirt oder Landwirtin, dasjenige eines landwirtschaftlichen Spezialberufes (Obst-, Reb- oder Gemüsebau) oder der Abschluss Bäuerin mit Fachausweis. Bei verheirateten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller genügt es, wenn ein Ehepartner die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Eine mindestens dreijährige ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung (Buchhaltung) wird der Grundausbildung gleichgestellt. Für Bewirtschafter /Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet sind, wird eine andere abgeschlossene Grundbildung in einem anderen Beruf der Grundausbildung als Landwirt/Landwirtin gleichgestellt. Der Betrieb oder Teile davon werden zu einem nicht übersetzten Preis erworben bzw. sind erworben worden (innerhalb der Familie nach BGBB; ausserhalb der Familie zum maximal zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe). Diese Voraussetzung gilt nur für Käufe innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Gesuchstellung. 3. Bewirtschaftung des Betriebes wird vom Gesuchsteller/von der Gesuchstellerin selbst bewirtschaftet; ausgenommen davon ist die vorübergehende Verpachtung im Hinblick auf die Übernahme durch einen Nachkommen; wird rationell bewirtschaftet; muss nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen. 4. Investition die Investition muss zweckmässig und angemessen sein; bei grösseren Investitionen muss die Zweckmässigkeit mit einem Betriebskonzept belegt werden; mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt ist und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe die Bewilligung erteilt hat. Eine rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde muss ebenfalls vorliegen. 4.1 bei Starthilfe i darf der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben; i ist das zinslose Darlehen für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen. 4.2 bei Stallbauten i wird ein Raumprogramm verlangt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. Hofdüngerabnahmeverträge werden nicht berücksichtigt; i ist die bestehende Bausubstanz, wo sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen. 4.3 bei Wohnbauten i darf eine Bruttogeschossfläche (BGF) von 180 m 2 für eine Betriebsleiterwohnung nicht überschritten werden. Für die abtretende Generation wird eine BGF von 100 m 2 als angemessen erachtet. Eine BGF von total 280 m 2 für die abtretende Generation und die Betriebsleiterfamilie gilt als bewilligungsfähig.
3 Investitionshilfen Voraussetzungen Seite 3 5. Finanzierung der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin setzt, soweit zumutbar, eigene Mittel und Kredite ein; die Finanzierbarkeit und Tragbarkeit der Investition müssen durch einen Betriebsvoranschlag ausgewiesen sein. Der Voranschlag basiert auf (betriebswirtschaftlichen) Buchhaltungsabschlüssen des Betriebes; die Tragbarkeit ist gegeben, wenn die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die anfallenden Zinsverpflichtungen erfüllt, den Rückzahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann, die künftigen notwendigen Investitionen getätigt werden können und der Betrieb zahlungsfähig bleibt. 6. Vermögensgrenzen In nachstehenden Fällen werden die Investitionshilfen wie folgt gekürzt: ab einem bereinigten Vermögen von Fr (vor der Investition) pro Fr Mehrvermögen um Fr Werden weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen innerhalb der nächsten 5 Jahre getätigt, können diese teilweise berücksichtigt werden. Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Betriebsinventar (ohne Finanzvermögen), Dauerkulturen und Fremdkapital. Bauland wird zum ortsüblichen Verkehrswert angerechnet. Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit. Wie hoch sind die Investitionshilfen? 1.1 Investitionskredite (zinslose Darlehen) Investitionskredite sind zinslose Darlehen mit einer Laufzeit (Rückzahlungsfrist) von 8-12 Jahren für die Starthilfe und Jahren für den Kauf, Neu- und Umbau von Wohn- und Ökonomiegebäuden. Unabhängig von den Fristen müssen jährlich mindesten Fr. 4'000.- zurückbezahlt werden. Pro Betrieb darf die Summe aller Investitionskredite, allenfalls zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen Fr im Talgebiet (ohne die Hügelzone) respektive Fr im Berg- und Hügelgebiet nicht übersteigen. Auf Kreditgesuche unter Fr. 20'000.- wird nicht eingetreten. Die nachfolgend aufgeführten Ansätze für Wohnhäuser und Ökonomiegebäuden gelten für Neubauten. Bei Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die Ansätze angemessen reduziert. Beim Bau einzelner Elemente und Umbauten darf die Summe der Teilbeträge nicht höher sein als die Pauschale für den Neubau eines Ökonomiegebäudes. 1.2 Abstufung der pauschalen Investitionskredite a) Starthilfe SAK 90' SAK 150' SAK 210' SAK 100' SAK 160' SAK 220' SAK 110' SAK 170' SAK 230' SAK 120' SAK 180' SAK 240' SAK 130' SAK 190' SAK 250' SAK 140' SAK 200'000 >= 5.00 SAK 260'000 SAK = Standardarbeitskräfte Eine Starthilfe unter 1.25 SAK wird nur in Gebieten nach Art. 3a Abs. 1 SVV gewährt (Berg- und Hügelgebiet, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelung gefährdet ist).
4 Investitionshilfen Voraussetzungen Seite 4 b) Wohnhäuser Betriebsleiterwohnung mit Altenteil Fr Betriebsleiterwohnung Fr Altenteil Fr Für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1.25 SAK in Berg- und Hügelgebieten, in denen die Bewirtschaftung oder die genügende Besiedelungsdichte gefährdet sind, werden die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert. c) Ökonomiegebäude (Ansätze für rauhfutterverzehrende Tiere) Neubau Scheune Talgebiet ohne Hügelzone Fr BTS Fr je GVE Hügelzone/Bergzonen I - IV Fr BTS Fr Umbauten/Erweiterungen Talgebiet ohne Hügelzone Fr BTS Fr je GVE Hügelzone/Bergzonen I - IV Fr BTS Fr Heu-/Siloraum Talgebiet ohne Hügelzone Fr je m 3 Hügelzone/Bergzonen I - IV Fr Hofdüngeranlage Talgebiet ohne Hügelzone Fr je m 3 Hügelzone/Bergzonen I - IV Fr Remise Talgebiet ohne Hügelzone Fr je m 2 Hügelzone/Bergzonen I - IV Fr BTS = Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Investitionskredit wird pro Betrieb nur für die ersten 60 GVE gewährt; für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, werden die Ansätze um 40% gekürzt; Ansätze für Alpgebäude, Schweine- und Geflügelställe gemäss separater Liste. 2.1 Beiträge (Subventionen) Pauschale Beiträge für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere Element Einheit Bundes- und Kantonsbeitrag in Franken Talgebiet ohne Hügelzone Hügelzone und Bergzone I Kompletter Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Stall Grundpauschale Bergzonen II - IV 0 15'000 20'000 Stallplatz normal GVE 0 3'700 6'500 Stallplatz BTS GVE 0 4'200 7'300
5 Investitionshilfen Voraussetzungen Seite 5 Ansätze beim Bau einzelner Elemente Element Stall Einheit Grundpauschale Bundes- und Kantonsbeitrag in Franken Talgebiet ohne Hügelzone Hügelzone und Bergzone I Bergzonen II - IV 0 10'000 14'000 Stallplatz normal GVE 0 2'500 4'000 Stallplatz BTS GVE Heu- und Siloraum m Hofdüngeranlage m Remise m Beiträge werden pro Betrieb nur für die ersten 40 GVE gewährt; für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, werden die Ansätze um 40% gekürzt; Beiträge für Alpgebäude und für Bodenverbesserungsmassnahmen gemäss sep. Liste. Erhalten Pachtbetriebe auch Investitionshilfen? Pächterinnen und Pächter erhalten folgende Investitionshilfen: a) als einmalige Starthilfe (Investitionskredite) für Junglandwirte/Junglandwirtinnen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Eigentümer. b) für den Neubau, den Umbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, Alpgebäuden (inkl. Einrichtungen) sowie von Wohnhäusern unter den gleichen Voraussetzungen wie für Eigentümer und den folgenden, zusätzlichen Bedingungen: auch der Verpächter/die Verpächterin, die eine natürliche Person ist, darf die Einkommensund Vermögensgrenzen nicht überschreiten; der Betrieb gut strukturiert und zukunftsträchtig ist und einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet; auf Pachtbetrieben im Eigentum natürlicher Personen ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht errichtet wird und für den ganzen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer vorliegt. Wird nur ein Investitionskredit (ohne Beiträge) gewährt, so kann das Baurecht durch einen Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredites ersetzt werden. In diesem Fall ist der Pachtvertrag im Grundbuch vorzumerken und der Eigentümer hat für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit zu leisten; auf Pachtbetrieben im Eigentum von juristischen Personen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten ein mindestens dreissigjähriges Baurecht errichtet wird und für den ganzen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer vorliegt. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken. c) für den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten unter den gleichen Voraussetzungen wie für Eigentümer und zusätzlich der Pächter das Heimwesen seit mindestens 6 Jahren selbst bewirtschaftet hat.
6 Investitionshilfen Voraussetzungen Seite 6 Wie vorgehen, um Investitionshilfen zu erhalten? Gesuche für Investitionshilfen müssen an die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe eingereicht werden. Dort erhalten Sie auch das Gesuchsformular und die Liste der einzureichenden Unterlagen. Achtung: Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat. Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne erteilte Bewilligung werden keine Investitionshilfen gewährt. Abteilung Landwirtschaft Tel: 055/ Zwinglistrasse 6 Fax: 055/ Glarus afl@gl.ch Glarus, Oktober 2014
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