Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH)

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1 KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFTS- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans Telefon , Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / (SH) Ziele der Strukturverbesserungsmassnahmen: Verbesserung der Betriebsgrundlagen Senkung der Produktionskosten Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum 1 Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes erhalten Investitionshilfen a) als einmalige (SH) für Junglandwirte 1 b) für die Sanierung bzw. den Um- und/oder Neubau von landwirtschaftlichen Ökonomie- und Alpgebäuden inkl. Einrichtungen sowie von Wohnhäusern c) für den Kauf von Ökonomie-, Alp- und Wohngebäuden von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme d) für Bauten und Einrichtungen zur Diversifizierung von Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich e) für (einzelbetriebliche) Bodenverbesserungen wie Hoferschliessungen, Luftseilbahnen, Wasserversorgungen etc., weitere Infos siehe Merkblatt: Strukturverbesserungen Tiefbau/Bodenverbesserungen 2 Eintretensbedingungen 2.1 Minimale Betriebsgrösse in Standardarbeitskräften () Der Betrieb weist nach der Investition mindestens folgenden Arbeitsbedarf auf: Massnahme erforderliche 1.00 Strukturverbesserungen auf Betrieben der Milchwirtschaft 1.35 Strukturverbesserungen auf Betrieben ohne Milchwirtschaft 1.00 Diversifizierung (z.b. Schlafen im Stroh etc.) Ausbildung / Betriebsführung Der Gesuchsteller (bzw. Ehe-Partnerin) verfügt über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung (Bäuerin mit Fachausweis, Ausbildung in landwirtschaftlichem Spezialberuf). Eine mindestens dreijährige ausgewiesene wie erfolgreiche Betriebsführung (Buchhaltung) ist den aufgeführten Qualifikationen gleichgestellt (Ausnahme: ). Der Gesuchsteller erklärt sich bereit, nach der Gewährung der Investitionshilfe eine Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2.3 Bewirtschaftung Der Betrieb wird vom Gesuchsteller selber bewirtschaftet. Ausgenommen davon ist die vorübergehende Verpachtung im Hinblick auf die Übernahme durch einen Nachkommen. der Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt den ökologischen Leistungsnachweis. 1 gemeint ist auch die weibliche Form; aus Gründen der Lesbarkeit wird überall die männliche Form verwendet MB SV Hochbau ab _V1.docx 1/5

2 2.4 Investitionen Die Zweckmässigkeit der Investition muss auf Verlangen mit einem Betriebskonzept (inkl. Risikoanalyse etc.) belegt werden. Weitere Bedingungen sind: a) (SH) Der Gesuchsteller hat das 35. Altersjahr noch nicht vollendet. Die kann auch nach der Übernahme des Betriebes ausgerichtet werden. Die ist für Massnahmen zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen. b) Ökonomiebauten (Stall, Remisen) Ersichtliches, angemessenes Raumprogramm, welches sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche (Pachtverträge) innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km vom Betriebszentrum wie auf den Standort angepasste Produktionsmöglichkeiten (Nährstoffbilanz max. 100 %) abstützt. Hofdüngerverträge werden nicht berücksichtigt. Wo sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, ist die bestehende Bausubstanz in das Sanierungskonzept einzubeziehen. c) Diversifizierung Investitionshilfen werden nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe oder Dienstleistung gleichwertig erbringen (Art. 13 SVV, keine Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben). Mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt ist. 2.5 Finanzierung und Tragbarkeit Die Finanzierung und Tragbarkeit der Investition hat der Gesuchsteller durch eine Plan-Erfolgsrechnung (-ER) aufgrund seiner Buchhaltung auszuweisen. Diese beruht auf den bisherigen Erfolgskennzahlen. Voraussehbare (wirtschaftliche) Entwicklungen müssen berücksichtigt werden. Die Tragbarkeit ist gegeben, wenn: die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt werden. die anfallenden Zinsverpflichtungen erfüllt werden. den Rückzahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. die künftigen notwendigen Investitionen getätigt werden können. der Betrieb zahlungsfähig bleibt. 2.6 Vermögensgrenze Ab einem bereinigten Vermögen vor der Investition von Fr. 800'000. wird pro Fr. 20'000. Mehrvermögen eine Kürzung der Investitionshilfen um Fr. 5'000. vorgenommen (je Bund und Kanton). Werden weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen innerhalb von 5 Jahren getätigt, können diese z.t. für eine Erhöhung der Vermögenslimite berücksichtigt werden. Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Fremdkapital, Dauerkulturen und Betriebsinventar ohne Finanzvermögen. Bei verheirateten Gesuchstellern/innen erhöht sich die Limite um Fr Bauland wird zum ortsüblichen Verkehrswert angerechnet. 2.7 Investitionshilfen für Pächter a) Als einmalige für Junglandwirte (Grundpfandsicherstellung oder Bürgschaft notwendig) b) Für die Sanierung bzw. Neu- und/oder Umbau von landwirtschaftlichen Ökonomie- und Alpgebäuden sowie von Wohnhäusern unter den gleichen Voraussetzungen wie für Eigentümer wenn: Der Betrieb gut strukturiert wie zukunftsträchtig ist und einer Bauernfamilie die Möglichkeit bietet, ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen zu generieren. Dem Pächter von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ein selbständiges Baurecht von mind. 30 Jahren gewährt wird und der Pachtvertrag auf die gleiche Dauer abgeschlossen wird. Stellt der Verpächter eine Grundpfandsicherheit, genügt ein unselbständiges Baurecht über mind. 30 Jahre MB SV Hochbau ab _V1.docx 2/5

3 Pächterinnen und Pächter innerhalb der Familie werden, mit Ausnahme der Übergangsregelung bei der, nicht unterstützt. Sie müssen vor einer Ausrichtung von Investitionshilfen den Betrieb ungeteilt übernehmen. Einzig die kann als Übergangslösung auch an Pächter innerhalb der Familie gewährt werden. Spätestens bei Vollendung des 35. Altersjahres muss jedoch der Betrieb zu Eigentum übernommen werden. c) Für den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten unter den gleichen Voraussetzungen wie für Eigentümer, wenn der Pächter den Betrieb seit mindestens 6 Jahren selber bewirtschaftet hat. 3 Investitionskredite (IK) 3.1 Abstufung der pauschalen Investitionskredite a) (SH) ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000. b) Wohnhäuser Projekt Betriebsleiterwohnung mit Altenteil Betriebsleiterwohnung alleine Altenteil alleine IK für Neubauten Fr. 200'000. Fr. 160'000. Fr. 120'000. > '000. Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) beschränkt. Bei Umbauten werden die Pauschalen entsprechend reduziert (IK bis max. 50 % der Baukosten gemäss Offerten jedoch höchstens die Neubaupauschale). c) Bauten und Einrichtungen zur Diversifizierung von Tätigkeiten Es werden ausschliesslich Investitionskredite gewährt. Der pauschale IK beträgt max. 50 % der Kosten, im Maximum Fr. 200'000.. d) Ökonomiegebäude Element Einheit Talgebiet Hügelzone / BZ I Bergzonen II - IV Neu-, Um- und/oder Anbau je Element Anbindestall GVE 5'000. 3'300. 3'300. Stall BTS GVE 6'000. 3'960. 3'960. Heu- und Siloraum m Hofdüngeranlagen m Remisen m ohne BTS mit BTS Maximaler IK je Betrieb und GVE (Neu-, Um- und/oder Anbau) GVE '000. 5'000. GVE 9'000. 5'660. 5'660. Ansätze für Alpgebäude, Schweine- und Geflügelställe auf Anfrage MB SV Hochbau ab _V1.docx 3/5

4 3.2 Rückzahlungsfristen a) (SH) bis 12 Jahre b) Alle übrigen Massnahmen bis 18 Jahre (Kauf, Neu-, Umbau sowie Sanierung von Wohn- und Ökonomiegebäuden) Die Rückzahlungsrate beträgt mindestens Fr. 4'000. pro Jahr. 3.3 Widerruf und Sicherung von Investitionskrediten Aus wichtigen Gründen können Investitionskredite widerrufen werden. Wichtige Gründe sind u.a.: Aufgabe der Nutzung unterstützter landwirtschaftlicher Gebäude, als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen Aufgabe der Selbstbewirtschaftung, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen Überbauung oder Verwendung von Boden wie Gebäude(n) zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken Gewinnbringende Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon Die Investitionskredite sind mit Grundpfandrechten sicherzustellen. Zusammen mit dem kreditgewährenden Entscheid wird eine Grundpfandverschreibung verfügt. 4 Pauschale Beiträge für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere 4.1 Abstufung der pauschalen Beiträge (Total Bund und Kanton, je hälftig finanziert) Element Einheit Talgebiet Hügelzone / BZ I Bergzonen II - IV Neu-, Um- und/oder Anbau je Element (Bund u. Kanton zusammen) Sockelbeitrag Stall (nur mit Element GVE *) 0. 15' '000. Anbindestall * GVE 0. 2'500. 4'000. Stall BTS * GVE 0. 3' Heu- und Siloraum m Hofdüngeranlagen m Remisen m ohne BTS: mit BTS: Maximaler Beitrag je Betrieb (Neu, Um- und/oder Anbau) Bund alleine Beiträge für Alpgebäude auf Anfrage. Betrieb ' '500. Betrieb ' ' Sicherung/Rückerstattung der Beiträge Beiträge unterliegen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der Rückerstattungspflicht und dem Verbot der Zweckentfremdung (Grundbucheintrag). Beiträge sind insbesondere zurückzuerstatten bei: Aufgabe der Nutzung unterstützter landwirtschaftlicher Gebäude, als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen Überbauung oder Verwendung von Boden wie unterstützter Gebäude(n) zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken Gewinnbringender Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon 5 Weitere Bestimmungen Die Ansätze pro GVE bemessen sich am anrechenbaren Raumprogramm, welches sich auf die langfristig gesicherte Landwirtschaftliche Nutzfläche abstützt (Pachtverträge). In Abhängigkeit der Pächter und dem Anteil Pachtland werden Pachtverträge verlangt (Matrix). Bei Umbauten werden die Ansätze entsprechend dem Anteil der weiterverwendbaren Gebäudesubstanz reduziert. Beim Bau einzelner Elemente (Neu-, Um- und/oder Anbau) darf die Summe der Teilbeträge nicht höher sein als der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude je Betrieb MB SV Hochbau ab _V1.docx 4/5

5 Befindet sich die langfristig gesicherte anrechenbare Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Betriebes in verschiedenen Zonen, gilt für die Berechnung der Investitionshilfen: - der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der LN liegen - wenn die LN nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitliche betroffenen (zwei) Zonen Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind. Bei vorzeitigem Baubeginn werden keine Investitionshilfen gewährt. 6 Weitere Informationen Der Gesuchsteller muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionshilfe(n) erfüllt sind. Ferner muss er die für die Projektbearbeitung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Investitionshilfegesuche für eindeutig unwirtschaftliche oder sehr teure Vorhaben können abgelehnt werden. Gesuche für Beiträge (Summe Bund u. Kanton) oder für Investitionskredite unter Fr werden nicht berücksichtigt. Investitionshilfen können ausschliesslich im Rahmen der verfügbaren Kredite von Bund und Kanton zugesichert werden. Für die Genehmigungs- und Zusicherungsverfahren auf Stufe Bund und Kanton ist genügend Zeit einzuplanen. Je nach Projekt (Grösse, Zone etc.) sollte es bis min. 6 Monate vor dem geplanten Baubeginn eingereicht werden. Für grössere Bauvorhaben wird empfohlen, einen mit der Planung von landwirtschaftlichen Bauten vertrauten Planer beizuziehen (Vertraut mit: Raumprogramm, Kosten-Nutzen-Verhältnis, Arbeitsabläufe, Tierkomfort etc.). Das vorliegende Merkblatt bietet lediglich einen Überblick. Rechtsverbindlich sind in jedem Fall die Rechtserlasse von Bund und Kanton. Gesuchsformulare und weitere Auskünfte sind erhältlich beim: Amt für Landwirtschaft Nidwalden Strukturverbesserungen Stansstaderstrasse 59 Postfach Stans Telefon Massgebliche Rechtserlasse Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) SR Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) SR Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft, IBLV SR Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, klwg) NR Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, klwv) NR MB SV Hochbau ab _V1.docx 5/5

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