Katholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht
|
|
- Franziska Frieda Arnold
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Katholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht Kirchbürgerversammlung vom 3. November 2015 Dölf Widmer Volkswirtschaftsdepartement
2 1. Ausgangslage Kirchgemeinde mit 4 Pachtbetrieben Seite 2
3 1. Ausgangslage Gesetzlich vorgeschriebener Pachtzins ist nicht kostendeckend. Verzinsung des Ertragswerts 3.5 % Ertragswert eines Gebäudes 1/6 bis 1/4 der Baukosten. Wertverminderung (Abschreibung auf 25 bis 50 Jahre) ist durch Pachtzins nicht gedeckt. Verpächterlasten (Gebäudeversicherung, Liegenschaftsabgaben, Hauptreparaturen) sind durch Pachtzins gedeckt. Investitionen für Verpächterschaft selten lohnend Seite 3
4 3. Was sagt das Gesetz: Bäuerliches Bodenrecht Art. 58 BGBB: Realteilungsverbot Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden. Art. 60 BGBB: Bewilligung von Ausnahmen Bst. f: wenn auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll. Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Art. 9: Pächter können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird.. Art. 5: Kaufpreis Gebäude maximal 2.5-facher Ertragswert Seite 4
5 3. Was sagt das Gesetz Baurecht: Art. 675 und 779 ZGB: Recht, auf fremdem Boden ein Gebäude zu errichten. Ein selbständiges und dauerndes Baurecht wird als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen, ist übertragbar und kann mit Hypotheken belastet werden. Abgeltung = Baurechtszins Pachtgesetz: Der Pachtzins für Gewerbe ist bewilligungspflichtig (Artikel 42 LPG). Der Pachtzins ist nach der Abtrennung der Gebäude weiter als Gewerbepachtzins festzulegen. Der Baurechtszins ist an den Pachtzins anzurechnen und bedarf zusammen mit diesem der Bewilligung. (Entscheid REKO-EVD aus dem Jahr 2000) Ein Baurechtszins von Fr pro Are wurde als zulässig erachtet. Seite 5
6 4. Beispiel Pachthof Was geschieht beim Pächterwechsel? Übertragung Baurecht und Kauf Gebäude durch neuen Pächter. Gemäss Art. 682 ZGB haben Grundeigentümerin und Baurechtsnehmer ein gegenseitiges Vorkaufsrecht. Was geschieht am Ende des Baurechts? Heimfall (Eigentümer kauft Gebäude zurück) Heimfallentschädigung: Zustandswert im Zeitpunkt des Heimfalls. Gemäss ZGB «angemessene Entschädigung», die Berechnung derselben kann in einem öffentlich beurkundeten Vertrag auch vereinbart werden, z.b: 2.5-facher Ertragswert Gestehungskosten minus Altersentwertung 2 % p.a. für neues Haus Oder dreiköpfige Schätzungskommission, die von den Parteien zu bestimmen ist, legt Kaufpreis fest. Seite 6
7 4. Beispiel Pachthof Alternativen zum Baurecht (z.b. für Investition in Wohnhaus): Kirchgemeinde finanziert Umbau oder Neubau. Pächter beteiligt sich an Umbaukosten mit einem fixen Anteil von 30 % (wie seinerzeit bei der Scheune). Pächter finanziert Umbau oder Neubau. Bauherrin ist die Kirchgemeinde als Eigentümerin! Kirchgemeinde überlässt dem Pächter das Grundpfand für Hypotheken. Es wird eine Vereinbarung mit der Kirchgemeinde über die Investition des Pächters erstellt. Darin wird geregelt, wie die Baukosten abgeschrieben werden (z.b. mit 2 % p.a), im Hinblick auf den «Heimfall» am Pachtende. Auch der neue Pachtzins muss vereinbart werden. Pächter erhält keine öffentlichen Investitionshilfen («zinsloses Geld»)! Seite 7
8 5. Zukunft 2 Betriebe mit je ca. 30 ha? Standorte Büel und Herrenboden/Herrenweid? Neubau Scheune auf Herrenboden/Herrenweid? Pächter im Baurecht Seite 8
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrVerordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) 1 221.213.221 vom 11. Februar 1987 (Stand am 1. April 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die
Mehr2 Verordnung über die Bemessung der landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)
2 Verordnung über die Bemessung der landwirtschaftlichen Pachtzinses 3.8.2017 (Pachtzinsverordnung) 2.1 Ausgangslage Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung;
MehrPachtrecht in der Praxis
Pachtrecht in der Praxis Fragen und Antworten rund um die landwirtschaftliche Pacht Daniel Felder, BBZN Schüpfheim Schüpfheim, 5. Februar 2014 Programm / Ablauf Zeit Thema Referent 13.00 Begrüssung / Organisatorisches
MehrGEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA
GEMEINDE SALOUF Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA A. Allgemeines 1. Das vorliegende Reglement regelt die generellen Voraussetzungen,
MehrKriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)
Kriterium Stockwerkeigentum (StWE) Schema Anteil A Anteil B Anteil A Anteil B Anteil C Gesamteigentum Miteigentümer Mitei A Miteigentümer B Sondernutzungsrecht Gesamteigentümer A Gesamteigentümer B Gesetzliche
MehrEFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT
www.haeusermann.ch EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG HEIMFALL www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 1. Wesen und Inhalt von Baurechten
MehrDie kostbaren Seiten des Baurechts. Thomas Hess, Korporationsschreiber Korporation Unterägeri
Die kostbaren Seiten des Baurechts Thomas Hess, Korporationsschreiber Korporation Unterägeri Überblick zu den Ausführungen Informationen zur Korporation Unterägeri Oberlunkhofenaus der Sicht des Gastes
MehrGESUCH Ausnahmen vom Realteilungsverbot von landw. Gewerben bzw. vom Zerstückelungsverbot von landw. Grundstücken
Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 925 10 00 Telefax 041 925 10 09 lawa@lu.ch www.lawa.lu.ch GESUCH Ausnahmen vom Realteilungsverbot von landw. Gewerben bzw.
MehrEinwohnergemeinde Boltigen. Dossier Sommerau (Kurzpräsentation)
Einwohnergemeinde Boltigen Dossier Sommerau (Kurzpräsentation) Dossier Sommerau Inhaltsverzeichnis Lage Gebäude Beschreibung Baurecht Beschreibung Vergabekriterien Schlussbemerkungen Fläche Total: 35.3
MehrWeiterbildungsveranstaltung Boden- und Pachtrecht. LPG und Bauland. Dr. iur. Lorenz Strebel, Laufenburg )
Weiterbildungsveranstaltung Boden- und Pachtrecht LPG und Bauland ) www.studer-law.com Inhaltsübersicht I. Grundsatz: Anwendbarkeit des LPG bei landwirtschaftlicher Nutzung eines Grundstücks II. Raumplanungsrechtlich
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrSeite 2. Infoveranstaltung BGBB 2011 Montag, 28. Februar 2011, KBZ Zug
Seite 1 Seite 2 Infoveranstaltung BGBB 2011 Montag, 28. Februar 2011, KBZ Zug Seite 3 1. Kontaktpersonen & Zuständigkeiten 2. Zielsetzung & Geltungsbereich 3. Realteilungs- & Zerstückelungsverbot 4. EW
MehrEigentum und Bodenschätze, Deponien
Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 Eigentum und Bodenschätze, Deponien Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt Bärengasse 10 Bahnhofstrasse 24 Adlermatte 17 office@advokatur whb.ch 4800 Zofingen 6210
MehrDie öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen
Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen Landwirtschaftliches Bodenrecht eine Standortbestimmung aus Sicht des Praktikers Weiterbildungstagung des VBN und des Instituts für Notariatsrecht und
MehrDie Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht
Die Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht Weiterbildungstagung vom 30. / 31. Oktober 2013 VERBAND BERNISCHER NOTARE Universität Bern Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis 1 Grundbuchpraxis
MehrAnteil an Wohn- und Bürogebäude Kohlrainstrasse 1, 8700 Küsnacht
Anteil an Wohn- und Bürogebäude Kohlrainstrasse 1, 8700 Küsnacht Ein nicht alltägliches, nicht minder attraktives Immobilien-Finanzinvestment. Sicher investiert am Bahnhof Küsnacht mit attraktiver Eigenkapitalrendite.
MehrPräsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar Bauernland in Bauernhand?
Präsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar 2017 Bauernland in Bauernhand? www.ritterkoller.ch Einleitung Traum vom Leben auf dem Land (Bild und Text: Engel & Völkers) Folie 2
MehrHauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.
Hauskauf Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Land kauft, benötigt mehr als eine
MehrLandwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 22. Dezember 2010 Kreisschreiben
MehrGrundbuch-Auszug. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ID.1997/ Veräusserungsbeschränkung nach BVG ID.2009/000200
Grundbuch-Auszug Stockwerk / 54116 Form der Führung: Eidgenössisch Zu beachten: die mit * bezeichneten Angaben haben Grundbuchwirkung. Grundstückbeschreibung: Grundstück-Nr.: E-GRID: Stamm-Grundstück:
MehrDer Bankier als Landwirt
Andrea nggen Der Bankier als Landwirt BÄUERLICHES BODENRECHT Andrea nggen Liquidation von Gewerben: Das bäuerliche Bodenrecht spielt mit Der Bankier als Landwirt Auch bei der Zwangsverwertung ist die Zahl
MehrBaurechtsvertrag. zwischen. und
ÖFFENTLICHE URKUNDE Baurechtsvertrag zwischen der Politischen Gemeinde Bever, vertreten durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeverwalter als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin und der Bever
Mehr1 Bodenrecht 1.1 Allgemeine Bestimmungen
5.4. Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) vom.06.995 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 5, 56, 58 Absatz und Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 4.
MehrMEDIENINFORMATION. Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht. Das Vorkaufsrecht des Pächters am landwirtschaftlichen Grundstück.
KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFT- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT MEDIENINFORMATION SPERRFRIST: Keine Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht. Das Vorkaufsrecht des Pächters am landwirtschaftlichen
MehrVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2
MehrEINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN
Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfen Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Telefon 055 646 66 40 Fax 055 646 66 38 E-Mail: afl@gl.ch www.gl.ch EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN IN DER LANDWIRTSCHAFT
MehrDer Begriff landwirtschaftliches Gewerbe
Der Begriff landwirtschaftliches Gewerbe und seine Auswirkungen auf das bäuerliche Erbrecht Frédéric Brand Leiter des Landwirtschaftsamtes SGAR-SSDA Vortrag vom 8. September 2017 FBD/AFR/WFI/EMI Ein Bild
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
MehrVerordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden
Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.
MehrSchweizerische Gesellschaft für Agrarrecht 2012 Thema: Besteuerung des landwirtschaftlichen Grundeigentums
Schweizerische Gesellschaft für Agrarrecht 2012 Thema: Besteuerung des landwirtschaftlichen Grundeigentums Freitag, 7. September, Luzern Werner Salzmann, Chefexperte Landwirtschaft Steuerverwaltung Inhalt
MehrIX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
MehrPachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke
Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke H., Verpächter Tel : verpachtet an H., Pächter Tel : 1. Dauer des Pachtvertrages, Kündigung, Pachtverlängerung Der Vertrag beginnt am und wird abgeschlossen
MehrHirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften
Reg. Nr. 03-0300.023 Nr. 06-10.158 Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften Kurzfassung Zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und dem Kanton Basel-Stadt
MehrLand für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis?
Markus Ritter Präsident Schweizer Bauernverband Land für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis? Universität Luzern 04.09.2015 Disposition Ausgangslage / Übersicht Enteignen nur wenn und was nötig ist!
Mehr= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå=
= = fåñçêã~íáçåéå=ñωê=a~êäéüéåëöéäéê= gìåá=ommu= = = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= Sehr geehrte Damen und Herren Als Darlehensgeber/in kommen Sie bei WEG-Geschäften in verschiedenen
MehrGrundeigentum und Pächterschutz. Referat von Dr. Benno Studer zum Thema
www.studer-law.com Dr. iur. Benno Studer Fürsprecher und Notar office@studer-law.com André Mathis Notar und Betr. Oek. HWV andre.mathis@studer-law.com lic. iur. Lorenz Strebel Fürsprecher lorenz.strebel@studer-law.com
MehrAuswirkungen auf Raumplanung und Boden (-recht)
Auswirkungen auf Raumplanung und Boden (-recht) Martin Würsch, SBV Treuhand und Schätzungen Voraussetzungen Gewinn & Geschäftsvermögen & nicht dem BGBB unterstellt SBV/USP 1 Wirkungen des Urteils sind
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Geleitwort... 9 Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 19 Literaturverzeichnis... 27 1 Das Grundbuch... 29 1.1 Die Rechtsgrundlagen...
MehrWeiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars
Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars Martin Bichsel Notar und Anwalt Fachanwalt SAV Erbrecht 1 BGBB-Rechtsgeschäfte
MehrImmobilien Basel-Stadt
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Immobilien Basel-Stadt Partnerschaftliche Verteilung von Lasten und Vorteilen PARTNERSCHAFTLICHER BAURECHTSVERTRAG Basel, 1. Oktober 2011 ÜBERBLICK In der Schweiz
MehrGesetz. der. politischen Gemeinde Cunter
Gesetz der politischen Gemeinde Cunter Gesetz für die Abgabe von Bauland im Baurecht und für den Verkauf von Bauland Gesetz für die Abgabe von Bauland der Politischen Gemeinde Cunter im Baurecht und für
MehrPachtvertrag. für landwirtschaftliche Grundstücke, welche dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht unterstellt sind
Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke, welche dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht unterstellt sind 1. Verpächter Name:.... Vorname:... Jg.... Adresse:... PLZ/Ort:... Tel.:....
MehrPACHTVERTRAG für Rebgrundstücke
PACHTVERTRAG für Rebgrundstücke Verpächter: Tel:... Pächter: Tel:... Geltungsbereich Rebgrundstücke, die nicht in der Bauzone liegen, und deren Fläche grösser als 5 Aren ist, unterstehen dem Bundesgesetz
MehrDie Praxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht aus Sicht der Bewilligungsbehörde
Die Praxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht aus Sicht der Bewilligungsbehörde Markus Grossenbacher, Regierungsstatthalter Verwaltungskreis Emmental Weiterbildungstagung Verband Bernischer Notare, Mittwoch
MehrBegründung von selbständigen und dauernden Baurechten
Öffentliche Urkunde über die Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten BETREFFEND SCHULANLAGEN IN ERLINSBACH SO I. PARTEIEN 1. Gemeinde Erlinsbach SO, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach (SO), als
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)
Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrRevision der Schätzungsanleitung und der Pachtzinsverordnung und andere Neuigkeiten
Revision der Schätzungsanleitung und der Pachtzinsverordnung und andere Neuigkeiten Informationsveranstaltungen für die Verpächter zu den Änderungen des BGBB, des LPG und des ZGB im Rahmen von AP 2007
MehrRechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten
Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten Einige ausgewählte Probleme Prof. Dr. iur. Jörg Schwarz Rechtsanwalt und Notar in Luzern Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern Herbsttagung
MehrSonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,
Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht
MehrANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267
- 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache
MehrDie Sömmerungsbeiträge des Bundes stehen vollumfänglich dem Pächter zu.
A L P - P A C H T V E R T R A G Name der Alp Schapel / Mässera in der Gemeinde Binn Verpächter: Name Burgergemeinde Binn Adresse Dorfstrasse 11, 3996 Binn Tel. 027 971 4620 Pächter: Name Adresse Tel. 1.
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII. Literaturverzeichnis... XVII. Artikelverzeichnis...XXIX. Materialienverzeichnis... XXXV
Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Artikelverzeichnis...XXIX Materialienverzeichnis... XXXV Verzeichnis der Gesetzessammlungen... XXXVII Einleitung...1 1. Kapitel: Rechtshistorische
MehrObergericht, 11. März 2005, OG V Aus den Erwägungen:
Nr. 33 Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.v.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs.
MehrVERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT
Urschrift Nr. ENTWURF vom 13. Februar 2017 (Datum) / rö Variante ex Baubeschränkung VERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT Melanie Althaus, im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin, mit Büro in Langnau
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 50) [M09] Antrag des Regierungsrats vom. April 06; Vorlage Nr. 607.a (Laufnummer 54) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung
MehrBericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen
34.13.04 Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen 27. Mai 2013 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten
MehrWohnpark am Freisinger Forst
Freising Wohnpark am Freisinger Forst 13 attraktive Eigentumswohnungen im kirchlichen Erbbaurecht HAUS A Bauvorhaben Freising Wohnpark am Freisinger Forst Die Vorteile des Erbbaurechtes auf einen Blick:
MehrPACHTVERTRAG für unbestocktes Rebland oder bestocktes Rebland (bitte ankreuzen) abgeschlossen zwischen......... als Verpächter einerseits und......... als Pächter andererseits Bemerkung: Der vorliegende
MehrDie Politische Gemeinde Sils i.e. / Segl, 7514 Sils Maria, Baurechtsgeberin (nachstehend Gemeinde genannt),
ÖFFENTLICHE URKUNDE GEMEINDEVERSAMMLUNG BAURECHTSVERTRAG Die Politische Gemeinde Sils i.e. / Segl, 7514 Sils Maria, Baurechtsgeberin (nachstehend Gemeinde genannt), und X, geb., von., (Zivilstand), wohnhaft
MehrÖ F F E N T L I C H E U R K U N D E
Entwurf vom 27. August 2008 Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E Baurechtsvertrag betreffend Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts (Art. 779 ff. ZGB) Vor dem unterzeichnenden Notar des
MehrRechtliche Gestaltungsmöglichkeiten baulicher Investitionen des landwirtschaftlichen Pächters 1
Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten baulicher Investitionen des landwirtschaftlichen Pächters 1 Franz A. Wolf, MLaw/Ing. Agr. FH, beim Amt für Landwirtschaft NW zuständig für Fragen zum bäuerlichen Grundeigentum
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
Mehrvom 31. Oktober 2016 zwischen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen Kirchgasse Meilen (nachfolgend "Darlehensgeberin")
DARLEHENSVERTRAG vom 31. Oktober 2016 zwischen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen Kirchgasse 2 8706 Meilen (nachfolgend "Darlehensgeberin") diese vertreten durch den Präsidenten der Kirchenpflege
Mehr1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte
1 ZGB Art. 242 246 2. Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte Art. 242 1 (aufgehoben) Art. 243 2 [Verjährung]. Der Anspruch gegen den zum Erbnießbrauch Berechtigten auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer
MehrMartin Goldenberger. Leiter Bewertung & Recht. Bewertungsfragen. Schweizer Bauernverband Familienrechtstagung
Martin Goldenberger Leiter Bewertung & Recht Bewertungsfragen Familienrechtstagung 13.11.2013 Themenübersicht Grundlagen Bewertung Definition Definition landwirtschaftlicher Ertrags-/ Nutzwert landw.
MehrEndlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen!
Endlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen! DAS ERBBAURECHT Als Erbbaurecht bezeichnet man das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk
MehrBaurecht für Alters- und Pflegeheim Öffentliche Urkunde
Stadtverwaltung Grundbuchamt Bahnhofstrasse 25 9201 Gossau Beilage zu Bericht und Antrag an das Stadtparlament vom 2. Juli 2008 Baurecht für Alters- und Pflegeheim Öffentliche Urkunde zulasten Nr. 3333
MehrFRAGEN & ANTWORTEN ZUM BAURECHT BEI DER ÖBf AG
FRAGEN & ANTWORTEN ZUM BAURECHT BEI DER ÖBf AG 1 Wie ist diese Rechtsmaterie geregelt? Das Baurecht ist durch das Baurechtsgesetz 1912, Novelle 1990 geregelt. Durch die Novelle wurde allen Grundeigentümern
MehrEigentum und Sachenrecht
Eigentum und Sachenrecht Fachtagung agriexpert vom 12. November 2015 Mit- und Gesamteigentum (inkl. Aufhebung) und Eigentum des Ehegatten im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) Dr. Roger Brändli Rechtsanwalt
MehrÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit
ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/172 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Urteil vom 16. Juni 2009 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic.
MehrBand 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, 37 / 78 Nr. 1
Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, 37 / 78 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg unternehmenssteuerrecht_ersatzbeschaffungen.html
MehrPrivate Finanzplanung Subthema: Immobilien
Prüfung / Lösung KMU-Finanzexperte Modul 10 Private Finanzplanung Subthema: Immobilien Prüfungsexperte: Otto Frei 1. Juli 2008 Prüfungsmodus Prüfungsdauer Punktemaximum: Erlaubte Hilfsmittel: schriftliche
MehrVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des
MehrWeiermatte AG Leben und Wohnen im Alter in Gründung, vertreten durch., vertreten durch.
ENTWURF 30.05.2017 ÖFFENTLICHE URKUNDE ÜBER DIE BEGRÜNDUNG EINES BAURECHTS Vor dem unterzeichneten Notar des Kantons Luzern sind erschienen: Einwohnergemeinde Menznau, öffentliche Körperschaft, 6122 Menznau,
MehrNotar des Kantons Bern, eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern, mit Büro in x. urkundet: xxx. sowie. xxxxx. erklären:
Muster BAURECHTSVERTRAG Notar des Kantons Bern, eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern, mit Büro in x urkundet: Die xxx - Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin - sowie die xxxxx wird - Baurechtsnehmerin
Mehr32 Nr. 2 Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens
Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens 1. Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem Anlagevermögen in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke
MehrBäuerliches Erbrecht
Stiftung Schweizerisches Notariat Weiterbildungsseminar 27. August 2013, Zürich Bäuerliches Erbrecht www.studer-law.com Einleitung: Bauer oder Anwalt? "Landwirte führen ein überaus gesundes Leben, und
MehrBauen im landwirtschaftlichen Grün
Bauen im landwirtschaftlichen Grün Gesetzliche Bestimmungen Bürgerliches Gesetzbuch Landesraumordnungsgesetz 13/97 Durchführungsverodnung LROG Nr. 5/98 Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan Beschlüsse
MehrJahrgang Nr.150. Inhalt: Kleingarten und Kleinpachtlandordnung S. 1371
-1371- Reichs = Gesetzblatt Jahrgang 1919 Nr.150 Inhalt: Kleingarten und Kleinpachtlandordnung S. 1371 (Nr.6977) Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 Die verfassungsgebende Deutsche
MehrPachtvertrag für Rebgrundstücke
Pachtvertrag für Rebgrundstücke Verpächter:... Pächter:... Art. Pachtbeginn und Pachtdauer Die Pacht beginnt am... und dauert erstmals... Jahre. Sie ist somit frühestens kündbar auf den.... Art. Kündigung
MehrDienstbarkeiten und das Bauen
Schweizerische Baurechtstagung 2015 Dienstbarkeiten und das Bauen Von praktisch wichtigen Schnittstellen Prof. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Grundlagen II. Dienstbarkeiten, die das Bauen erleichtern III.
MehrBÄUERLICHES ERBRECHT
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Weiterbildungstage 16.-17. September 2016, Bern BÄUERLICHES ERBRECHT Rechtsanwalt und Urkundsperson Fachanwalt SAV Erbrecht CAS Agrarrecht Uni Luzern Baarerstrasse
MehrBAURECHTSVERTRAG GRUNDDIENSTBARKEITSVERTRAG
ÖFFENTLICHE URKUNDE BAURECHTSVERTRAG und GRUNDDIENSTBARKEITSVERTRAG zwischen der Gemeinde Fläsch (UID: CHE-115.065.842) St. Luzi, 7306 Fläsch - Grundeigentümerin und Belastete- und [Vorname/Nachname],
MehrWeiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008 www.blw.admin.ch ART Tänikon / 20.
MehrRechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz
27. Europäischer Agrarrechtskongress 11.-14. September 2013, Luzern Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz www.studer-law.com Programm I. Wichtige
MehrPachtvertrag. Für landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Verpächter: Pächter:
Pachtvertrag Für landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Verpächter: Pächter: 1. Pachtgegenstand Es werden die nachstehenden Grundstücke in der Gemeinde
MehrDas Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft
MehrGrundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer)
Grundsteuern Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Liegenschaftensteuer (partielle Vermögenssteuer) Besteuerung der Grundstückgewinne in den Kantonen
MehrRechtliche Aspekte bei Investitionen in der überbetrieblichen Zusammenarbeit 1
Rechtliche Aspekte bei Investitionen in der überbetrieblichen Zusammenarbeit 1 Dr.iur. Benno Studer, Fürsprecher und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht, Studer Anwälte und Notare, Laufenburg/Frick/Möhlin I.
MehrVerordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau
S t a d t r a t Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau vom 0. April 0 ) Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung des Planungs- und Baugesetzes vom 6. November 998 ) und von 7 f. der Bauordnung
MehrBericht und Antrag an den Einwohnerrat
STADT AARAU Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Tel. 062 836 05 13 Fax 062 836 06 30 kanzlei@aarau.ch Aarau, 14. September 2015 GV 2014-2017 / 165 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat KEBA; Organisationsanpassung;
MehrWagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen
Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Reglement über die Bodenpolitik Ausgabe 2003 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Reglement über die Bodenpolitik Die Politische Gemeinde Wagenhausen
MehrBeschränkte dingliche Rechte
Beschränkte dingliche Rechte Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 11.11.2017 Beschränkte dingliche Rechte 1 1. Einleitung 11.11.2017 Beschränkte dingliche
MehrVorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages
G2451 Beilage 10 URKUNDE NR. Entwurf vom 19.01.2017 / hm (461/16) überarbeitet 01.05.2017/brev ÖFFENTLICHE URKUNDE Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Einwohnergemeinde
MehrReglement. über. die Nutzung der Schwellänä
Reglement über die Nutzung der Schwellänä 2 Vorbemerkung Bei den Schwellänä handelt es sich um Land, das in mehreren Etappen von den damaligen Losbesitzern unter Mithilfe der Gemeinde Grüsch urbarisiert
MehrErmessenslenkende Richtlinien zur Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO)
Ermessenslenkende Richtlinien zur Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) Eigentlich in jedem Heim Einzelzimmer dann vielleicht doch wieder nicht oder wenn doch, dann nicht gleich Hartmut Vöhringer Übergangsfrist
MehrAnwendungsbeispiele von Art. 18 OR (Auslegung der Verträge, Simulation)
Peter Bürki stv. Bereichsleiter Anwendungsbeispiele von Art. 18 OR (Auslegung der Verträge, Simulation) Schweizer Bauernverband Windisch, 06.11.2014 Inhalt 1. Simulation und richterliche Auslegung im Rahmen
Mehr