Anhang Wasserreglement Wasserreglement

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1 Wasserreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 05. Dezember 00 Der Gemeindeammann: Manfred Item Der Gemeindeschreiber: Jörg Hunn

2 Die Einwohnergemeinde Riniken beschliesst, gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG), vom 9. Januar 99 sowie 0 Abs. lit. i des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 nachstehendes Wasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen Personenbezeichnung Zweck Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Dieses Reglement regelt Bau, Betrieb, Unterhalt sowie Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen der Einwohnergemeinde Riniken (nachstehend Gemeinde genannt), ferner die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung der Gemeinde Riniken (nachstehend WVR genannt) und den Wasserbezügern (Grundeigentümer = Abonnenten). Rechtsform, Aufsicht Aufgaben der Wasserversorgung Die WVR ist eine unselbständige, öffentliche und selbsttragende Anstalt der Gemeinde und steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Gemeinderates. Die WVR liefert in ihrem Versorgungsgebiet Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken im Ausmass der verfügbaren Menge und im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Versorgungsanlagen. Die WVR erstellt und unterhält die vorgeschriebenen Löscheinrichtungen. Für die Einhaltung einer gleichbleibenden Zusammensetzung, Temperatur und eines konstanten Druckes übernimmt die WVR keine Gewähr.

3 Anlagen Die WVR umfasst alle der Gemeinde gehörenden Quellen, Quell- und Grundwasserfassungen, Pumpwerke, Reservoirs, das Leitungsnetz, Hydranten, Brunnen, Wasserzähler sowie alle der Wasserversorgung weiter dienenden Einrichtungen, Liegenschaften, dingliche Rechte und Schutzzonen. Ueber die Anlagen der WVR sind Inventare und Werkleitungspläne zu erstellen und nachzuführen. 4 Verwaltung und Aufsicht Brunnenmeister Die WVR steht unter der Verwaltung und der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann die technische und die administrative Leitung der WVR einer Wasserkommission übertragen und für bestimmte Aufgaben Fachleute beiziehen. Der Ressortvorsteher des Gemeinderates sowie der Brunnenmeister gehören dieser Kommission von Amtes wegen an. Die Rechnung der WVR wird nach den Vorschriften über das Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinden als Eigenwirtschaftsbetrieb geführt. Die Rechnungsführung obliegt der Finanzverwaltung. 4 Zur Wartung und Betreuung der technischen Anlagen wählt der Gemeinderat einen fachkundigen Brunnenmeister und einen Stellvertreter. Die Aufgaben des Brunnenmeisters werden in einem Pflichtenheft nach den Richtlinien des SVGW (vgl. 7 Abs. ) geregelt. 5 Wasserbeschaffung Das Wasser wird, soweit möglich, aus gemeindeeigenen Wasservorkommen beschafft.

4 Der Gemeinderat kann mit Gemeinden, Gemeindeverbänden und Privaten Wasserlieferungsverträge abschliessen. Er ist ferner ermächtigt, Wasserlieferungsverträge mit besonderen Abmachungen ausserhalb des ordentlichen Tarifes abzuschliessen. Er hat dabei die Interessen der WVR wahrzunehmen. 6 Schutzzonen Zum Schutze der öffentlichen Quell- und Grundwasserfassungen scheidet die Gemeinde Schutzzonen aus. Das Verfahren richtet sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung. 7 Übergeordnetes Recht Technische Vorschriften Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die zwingenden Vorschriften des kantonalen Laboratoriums und des Aargauischen Versicherungsamtes bleiben vorbehalten. Soweit das übergeordnete Recht, dieses Reglement und allfällige Ausführungserlasse des Gemeinderates keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Werkanlagen sowie für die Erstellung der Hausanschlüsse und Hausinstallationen die einschlägigen Normen und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (nachstehend SVGW genannt) als Richtlinien. 4

5 II. Leitungsnetz 8 Erstellung Erschliessung neuer Baugebiete Die WVR erstellt und unterhält alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind. Sie dienen der Erschliessung von Grundstücken gemäss des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99. Der Gemeinderat bezeichnet Linienführung und Leitungsquerschnitt der Leitungen nach den Bedürfnissen der Ortsplanung. Er lässt entsprechende Projekte ausarbeiten und entscheidet über den Bau der Leitungen, über das Leitungsmaterial sowie über die Anordnung der Schieber und Hydranten vorbehältlich der Zustimmung des Aargauischen Versicherungsamtes (AVA). Die Erschliessung neuer Baugebiete geht zu Lasten der Grundeigentümer. Hydranten, Schieber, Schiebertafeln und andere Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. 9 Öffentlicher Grund Privatgrund Die Leitungen werden nach Möglichkeit in öffentlichen Grund verlegt. Muss für das Verlegen von Leitungen privater Grund in Anspruch genommen werden und kommt zwischen Gemeinderat und Grundeigentümer keine Vereinbarung über die Gewährung des Durchleitungsrechtes zustande, so kann der Gemeinderat beim Regierungsrat dass Enteignungsrecht geltend machen (vgl. und kantonales Baugesetz, BauG). 5

6 0 Erweiterung in Die Erweiterung des Leitungsnetzes in den Bauzonen erfolgt, wenn entsprechende Anschlussgesuche vorliegen und den Bauzonen ein ausreichendes öffentliches Interesse gemäss Erschliessungsprogramm besteht. Ausserhalb der Bauzone Leitungen ausserhalb der Bauzone werden von der Gemeinde nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erstellt. Vorbehalten bleibt die Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. Löscheinrichtungen Hydranten dienen der Feuerwehr zu Löschzwecken. Der Wasserbezug ab Hydranten geschieht ausschliesslich durch die Feuerwehr oder durch Funktionäre der Gemeinde. Jede andere Benützung der Hydranten bedarf einer ausdrücklichen Bewilligung durch die WVR. Solche ausserordentlichen Wasserbezüge dürfen in jedem Falle nur unter Aufsicht des Brunnenmeisters erfolgen. Der Gemeinderat ist nach Rücksprache mit den Grundeigentümern berechtigt, Hydranten auf privaten Grundstücken aufzustellen. Das Aufstellen und der Unterhalt der Hydranten sowie der weiteren Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen gehen zu Lasten der WVR. Die Gemeinde leistet dafür eine Abgeltungsentschädigung, die sich nach der Zahl der Hydranten richtet (Hydrantenentschädigung gemäss 54). 4 Zusätzliche Löscheinrichtungen für grössere Bauten, Betriebe und Anlagen sind, soweit vom Aargauischen Versicherungsamt (AVA) vorgeschrieben, auf Kosten des Eigentümers zu erstellen und zu unterhalten (z.b. Trockenleitungen, Sprinkleranlagen, etc.). 6

7 III. Hausanschluss Begriffsdefinition Erstellung Objektanschluss Der Hausanschluss führt von der öffentlichen Hauptleitung über den Absperrschieber bis zum Hauptabstellhahn im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zählerschacht. Die WVR bestimmt Stelle und Art des Hausanschlusses (Einzelanschluss, Versorgungsleitung, Absperrschieber), überwacht die Erstellung und kontrolliert vor dem Eindecken die Anlagen. Die Erstellung und Änderung der Hausanschlussleitungen bis und mit Hauptabstellhahn dürfen nur durch die WVR oder durch einen von der WVR ermächtigten Installateur ausgeführt werden. Jedes Gebäude (bei zusammengebauten Objekten jeder Gebäudeteil) ist in der Regel für sich und ohne Benützung von fremdem Grundeigentum an die Hauptleitung anzuschliessen. Werden ausnahmsweise gemeinsame Anschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, regeln die Beteiligten vor Erteilung der Anschlussbewilligung die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung, Kostentragung usw.) im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages, der dem Anschlussgesuch beizulegen ist. 4 Es ist dem Abonnenten verboten, ohne Bewilligung der WVR Wasser an Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes überzuleiten. 5 Die Eigentümer von Liegenschaften mit Hausanschlüssen ohne Absperrschieber können im Zeitpunkt der Ausführung von Erneuerungs-, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten verpflichtet werden, unmittelbar bei der Hauptleitung einen Hausabsperrschieber einzubauen. 7

8 Kostentragung Unterhalt, Reparatur Der Hausanschluss (inkl. T-Anschluss, Absperrschieber und Schiebertafel) ist auf Kosten des Abonnenten zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Hauseinführung geht in das Eigentum der WVR über, welche den Unterhalt dafür übernimmt. Der übrige Teil, mit Ausnahme des Wasserzählers, bleibt Eigentum des Abonnenten und ist von ihm zu unterhalten. Die WVR ist befugt, vor Beginn der Anschlussarbeiten vom Bauherrn Sicherstellung für die zu leistenden Kostenbeiträge zu verlangen. Schäden am Hausanschluss (inkl. Absperrschieber und Wasserzähler) sind der WVR sofort zu melden. Die Reparatur der Anlage erfolgt durch die WVR oder deren Beauftragten. Die Kosten der Reparatur an Wasserzähler, Absperrschieber und Hausanschlussleitung, aber ohne Grabarbeiten, übernimmt die WVR, sofern der Abonnent den Schaden nicht selber verursacht oder zu verantworten hat. Die Kosten der Grab- und Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Abonnenten. Kommt ein Abonnent seiner Unterhaltsoder Meldepflicht nicht nach, ist die WVR berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Unterhaltsarbeiten ausführen zu lassen. 4 Absperrschieber Die Absperrschieber in der Hauszuleitung dürfen nur von den Organen der WVR und von der Feuerwehr bedient werden. Die WVR lehnt jede Haftung für Schäden ab, die aus Widerhandlungen gegen diese Bestimmung entstehen. Jeder Absperrschieber wird durch eine Tafel markiert, welche entschädigungslos auf privatem Grund (z.b. Gebäudemauer, Vorplatz) zu dulden ist und weder entfernt noch zugedeckt werden darf. 8

9 5 Haftung Die WVR übernimmt keine Haftung für Schäden, die infolge Einführung von Wasser in eine Liegenschaft und dessen Gebrauch entstehen. IV. Hausinstallationen 6 Begriffsdefinition Installationsausführung Drucksicherung Einrichtung Als Hausinstallationen werden alle Leitungen und Anlageteile nach dem Hauptabstellhahn mit Ausnahme des Wasserzählers bezeichnet. Hausinstallationen dürfen nur durch fachlich ausgewiesene Installateure erstellt, unterhalten, verändert oder erweitert werden. Die Installationsmaterialien und Apparate müssen dem Netzdruck und den Wasserverhältnissen am Verwendungsort entsprechen und dürfen die Qualität des Wassers nicht ungünstig verändern. Zur Sicherung eines genügenden Druckes können dem Gebäudeeigentümer Auflagen gemacht werden (z.b. Einbau von Druckerhöhungsanlagen). Bei überhöhtem Druck sind Druckreduzierventile einzubauen. 4 Die Hausinstallationen sind so einzurichten, dass ein Rücksaugen oder Rückströmen von Flüssigkeiten oder das Eindringen von anderen Stoffen in die Wasserleitung ausgeschlossen ist. Die WVR kann in besonderen Fällen den Einbau von Systemtrennern verlangen. 5 Verbindungen jeglicher Art mit privaten Wasserversorgungen sind untersagt. 9

10 6 Für den Anschluss und den Betrieb von Apparaten, Maschinen und Einrichtungen, die an die Hausinstallation angeschlossen werden, wie Schwimmbassins, Berieselungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen und dergleichen, können besondere Bau- und Betriebsvorschriften sowie Beschränkungen erlassen werden. 7 Kontrolle Fertigstellung Die WVR übt die Kontrolle über die Hausinstallationen aus. Zu diesem Zweck haben die Kontrollorgane der WVR Zutritt zu allen Anlagen innerhalb und ausserhalb der Gebäude. Mit der Bewilligungserteilung und der Kontrolle übernimmt die Gemeinde bzw. die WVR weder eine Garantie noch eine Haftung für allfällige Mängel. Die Fertigstellung von Neuanlagen, die Änderung und die Erweiterung an bestehenden Hausinstallationen sind der WVR zu melden. 8 Kosten, Betrieb und Unterhalt Sämtliche Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Hausinstallationen (inkl. Druckerhöhungsanlagen etc.) trägt der Gebäudeeigentümer. Mangelhafte Hausinstallationen sind umgehend instand zu stellen, andernfalls kann die WVR die weitere Wasserabgabe verweigern. Bei Frostgefahr sind exponierte Hausinstallationen zu entleeren oder durch Isolation zu schützen. 0

11 V. Wasserzähler 9 Einbau Ablesung, Zugang Der für die Messung des Wassers notwendige Wasserzähler wird von der WVR geliefert und von ihr oder vom beauftragten Installateur eingebaut. Die WVR bestimmt den Ort der Installation und die Grösse des Zählers. Der Abonnent muss einen hinreichend beleuchteten, frostsicheren Raum zur Verfügung stellen, in dem der Wasserzähler eingebaut und jederzeit ohne Umstände abgelesen werden kann. Er muss vor Beschädigung durch äussere Einflüsse geschützt sein. Pro Hauszuleitung wird grundsätzlich nur ein Wasserzähler eingebaut. Ausnahmen werden durch die WVR bewilligt. Bestehen für ein Gebäude mehrere Zuleitungen, so gilt jeder weitere Wasserzähler als separates Abonnement. 4 Das Ablesen des Wasserzählerstandes erfolgt in regelmässigen Zeitabständen durch das von der WVR beauftragte Personal. Der Gemeinderat bestimmt die Ableseperiode. Das Personal der WVR ist jederzeit berechtigt, die Wasserzähler abzulesen und zu kontrollieren. Der Zugang zu den Wasserzählern und zu den Hauptabstellhahnen ist stets freizuhalten. Durch Wegräumungsarbeiten verursachte Zeitversäumnisse des Betriebspersonals der WVR gehen zu Lasten des Abonnenten. 0 Kosten, Unterhalt Der Wasserzähler ist geprüft und plombiert. Er bleibt im Eigentum der WVR und wird von ihr unterhalten. Die Montagekosten des Wasserzählers gehen zu Lasten des Hauseigentümers.

12 Wasserzähler für besondere Zwecke (Bauwasser) Die Wasserabgabe für besondere Zwecke (Bauwasser, vorübergehende Wasserabgabe usw.) kann über einen Wasserzähler erfolgen; die Montage- und Unterhaltskosten trägt der Bezüger. Schäden, Behebung Revision, defekte Wasserzähler Ermittlung des Wasserzinses bei defektem Wasserzähler Der Schutz des Wasserzählers obliegt dem Abonnenten. Schäden am Zähler sind der WVR unverzüglich zu melden. Für Schäden durch äussere Einflüsse (Frostschäden, mechanische Beschädigungen und dergleichen) haftet der Abonnent. Die WVR haftet nicht für Schäden, die durch beschädigte Zähler entstehen. Sämtliche Arbeiten an den Wasserzählern sind den von der WVR bezeichneten Organen vorbehalten. Abonnenten und Drittpersonen ist jedes Manipulieren an den Wasserzählern sowie das Entfernen von Plomben untersagt. Die WVR lässt die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten revidieren. Der Abonnent kann jederzeit eine Prüfung seines Wasserzählers verlangen. Wird ein Mangel festgestellt, so übernimmt die WVR die Prüfungs- und Revisionskosten. Im anderen Fall hat der Abonnent dafür aufzukommen. Als mangelhaft gilt ein Zähler, wenn die Messgenauigkeit nicht innerhalb der zulässigen Toleranz von +5 % bei 0 % Nennbelastung liegt. Ist der Wasserzähler stehengeblieben oder dessen Unzuverlässigkeit nachgewiesen, wird der Wasserzins aus dem durchschnittlichen Verbrauch der beiden Vorjahre ermittelt. Änderungen der Bezugsgewohnheiten oder an der Hausinstallation werden dabei berücksichtigt.

13 VI. Bezugsverhältnis zwischen Abonnent und WVR Anschlusspflicht Innerhalb der Bauzonen müssen alle bewohnten Gebäude an das Versorgungsnetz der WVR angeschlossen werden. 4 Wasserbezug Die dauernde Lieferung von Wasser erfolgt auf Grund der Anschlussbewilligung und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Wassermenge. Hand- und Adressänderungen hat der Grundeigentümer umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden. Der Wasserbezug kann vom Grundeigentümer mit einmonatiger Frist auf jedes Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Gemeinderat kann Lieferungsverträge für Liegenschaften ausserhalb des Gemeindegebietes durch eingeschriebenen Brief auf drei Monate kündigen. 5 Besondere Bewilligung Wasserbezug ohne Bewilligung Die Wasserabgabe an Abonnenten mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. Der Bezug von Wasser für Bau- und andere vorübergehende Zwecke bedarf einer Bewilligung der WVR bzw. des Gemeinderates. Wer ohne entsprechende Bewilligung Wasser bezieht, wird gegenüber der WVR schadenersatzpflichtig. Er kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.

14 6 Haftung Der Grundeigentümer haftet gegenüber der WVR für alle Schäden, die durch sein Eigentum verursacht oder durch unsachgemässe Installation oder Handhabung, mangelnde Sorgfalt oder Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der Hauszuleitung oder Hausinstallation der WVR zugefügt werden. Der Grundeigentümer haftet für die Erfüllung der sich aus diesem Reglement ergebenden Verbindlichkeiten. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen bei Miteigentum, Stockwerkeigentum und Reihenhausbauten mit gemeinsamen Wasserzählern. Wasserverluste nach dem Wasserzähler, die auf defekte Hausinstallationen zurückzuführen sind, geben keinen Anspruch auf Reduktion des durch den Zähler gemessenen Verbrauchs. 7 Wasserbeschaffenheit Das Wasser muss bei der Abgabe an die Grundeigentümer (Abonnenten) den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an das Trinkwasser genügen. Die WVR gewährleistet keine über diese Anforderungen hinausgehende Beschaffenheit des Wassers und garantiert keinen konstanten Wasserdruck. Die WVR sorgt für eine angemessene Überwachung des Trinkwassers sowie der Gewinnungs- und Versorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht gemäss den Weisungen des Kantonalen Laboratoriums und den Richtlinien des SVGW. Trinkwasserverunreinigungen, welche im Zusammenhang mit aussergewöhnlichen Naturereignissen stehen oder durch Dritte verursacht werden, geben den Abonnenten in der Regel keinen Anspruch auf Kürzungen des Wasserzinses. 4

15 8 Wasserverwendung Betriebseinschränkungen Das Wasser ist sparsam zu gebrauchen. Jede Wasserverschwendung ist untersagt. Bei Wassermangel, Betriebsstörungen und Unterhaltsarbeiten kann der Gemeinderat das Spritzen von Gärten, Hausplätzen und dergleichen, das Waschen von Autos sowie das Füllen von Schwimmbassins verbieten und weitere Einschränkungen erfassen. Bei Wassermangel, Betriebsstörungen, Störungen infolge höherer Gewalt, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an Anlagen der WVR kann der Gemeinderat die Wasserlieferungen generell einschränken oder unterbrechen. Die betroffenen Abonnenten werden über solche Unterbrüche soweit möglich in geeigneter Form rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht allen anderen Verwendungsarten vor, ausgenommen in Brandfällen. 4 Die Abonnenten mit empfindlichen Hausinstallationen haben selbst die geeigneten Sicherungen gegen die Folgen von Betriebseinschränkungen und Betriebsunterbrüchen sowie von Netzspülungen zu treffen. Eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde besteht nicht. 9 Verbot der Wasserabgabe Ohne schriftliche Zustimmung des Gemeinderates sind verboten: - das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhähnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von Hydranten und plombierten Umgehungshähnen, ausser in Brandfällen; - Änderungen an Hauptabstellhähnen und Wasserzählern. 5

16 Unerlaubter Wasserbezug wird den Bezügern nach Schätzung der WVR mit einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt (vgl. auch 5). VII. Abgaben, Finanzierung. Allgemeine Bestimmungen 0 Tarif Rechnungsführung An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge b) Anschlussgebühren c) jährliche Benützungsgebühren (Wasserzins), bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. Die Abgaben richten sich nach dem im Anhang festgelegten Tarif. 4 Die Rechnung der Werke wird nach Vorschrift über das Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinde geführt. Die Rechnungsführung obliegt der Finanzverwaltung. Finanzierung der Erschliessungsanlagen Mehrwertsteuer Die Beiträge und Gebühren gemäss Anhang verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 6

17 Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78a VRPG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 4 Verzug Rückerstattung Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage, ab Rechtskraft der Zahlungsverfügung. Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet. Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 5 Härtefälle Zahlungserleichterungen Bäuerliches Bodenrecht Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. Beiträge für dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehende unüberbaute Grundstücksteile in Bauzonen werden gestundet ( 5 Abs. 4 BauG). 7

18 . Definitionen 6 Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung Anlagen mit Mischfunktion Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen einer Wasserversorgung. Dazu gehören die Anlagen der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserförderung, Wasserspeicherung, die Fernwirkanlagen sowie die Zubringer- und Hauptleitungen. Die Groberschliessung beinhaltet die Sammelleitungen innerhalb der Bauzonen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen und das Gerüst des Leitungsnetzes darstellen. Sammelleitungen sind Leitungen, von denen die Versorgungsleitungen für die Feinerschliessung und Hausanschlussleitungen, abzweigen. Die Feinerschliessung beinhaltet diejenigen Leitungen, die den Anschluss der einzelnen Grundstücke (Hausanschlussleitungen) an die Sammelleitungen gewährleisten (vergl. Anhang). 4 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 7 Erstellung Änderung Erneuerung Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage. Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). Unterhaltsarbeiten gelten nicht als Erneuerung. 8

19 Unterhalt 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benützung, Erhaltung und Wiederherstellung einer Baute oder Anlage erforderlich sind.. Erschliessungsbeiträge 8 Kosten Als Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung gelten namentlich: a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten b) die Landerwerbskosten (inkl. Notar und Grundbuchamt) und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten d) die Kosten der Vermessung, Vermarkung und der Nachführung des Leitungskatasters e) die Finanzierungskosten f) die Kosten für den Beitragsplan 9 Beitragsplan Die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge werden aufgrund eines Kostenvoranschlages in einem Beitragsplan festgesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinderat. Das Verfahren richtet sich nach 5 BauG. 9

20 Inhalt Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten, evtl. mit Angaben zur Teuerungsberechnung (Zeitpunkt, Indexart und -stand) und zur Mehrwertsteuer (aktueller Satz) b) den Kostenanteil des Gemeinwesens c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan) d) die Grundsätze der Verlegung e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge g) eine Rechtsmittelbelehrung 40 Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Wasserversorgung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 50 %, jene der Mischfunktion nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion bis max. 75 %. 4 Auflage und Mitteilung Beitragsplan Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. 0

21 Sind nur wenige Grundeigentümer betroffen, kann ein vereinfachtes Verfahren gemäss 5 Abs. BauG durchgeführt werden. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 4 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 4 Abrechnung Nach Beendigung der Erschliessungsanlage, in jedem Fall aber vor Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung, ist die Bau- und Beitragsabrechnung während 0 Tagen öffentlich aufzulegen Sie kann von den Betroffenen innert der Auflagefrist beim Gemeinderat mit Einsprache angefochten werden. Für das Verfahren gilt 5 Abs. BauG. 44 Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 45 Fälligkeit Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. Im übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird.

22 4. Anschlussgebühr 46 Bemessung Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten Ersatzbauten, Zweckänderung Industrie- und Gewerbe Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr in Prozenten des Brandversicherungswertes des angeschlossenen Gebäudes gemäss Tarif im Anhang. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten eines bereits angeschlossenen Gebäudes ist nach Massgabe des durch die baulichen Veränderungen geschaffenen Mehrwertes eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen und zwar unabhängig davon, ob die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen beeinflussen. Der bauliche Mehrwert wird aufgrund des Brandversicherungswertes des Aargauischen Versicherungsamtes ermittelt. Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. 4 Für Gebäude- oder Anlagenteile, die keine ordentliche Gebäudeschatzung erhalten, aber an die Wasserversorgung angeschlossen sind, wird die Anschlussgebühr nach den aufgewendeten Baukosten berechnet. 5 Bei landwirtschaftlichen Bauten wird die Anschlussgebühr nach dem Brandversicherungswert nur für das Wohnhaus erhoben. Für Ökonomiegebäude wird die Anschlussgebühr pro Grossvieheinheit gemäss Tarif im Anhang erhoben. 6 Für Schwimmbäder wird die Anschlussgebühr pro m Nettoinhalt gemäss Tarif im Anhang berechnet. 7 In Fällen, wo die Berechnungsart die besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt (z.b. Gewerbebauten, Lagerbauten mit geringem Wasserverbrauch), kann der Gemeinderat eine ermässigte Anschlussgebühr festsetzen. Die Kosten für allfällige Gutachten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

23 47 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens jedoch Jahre nach Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 48 Sicherstellung Erhebung Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 0 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. 5. Benützungsgebühr (Wasserzins) 49 Benützungsgebühren Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Unterhalt nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Die Benützungsgebühren sind vom ersten Tag des Wasserbezugs geschuldet. Die Finanzverwaltung der Gemeinde stellt jährlich Rechnung, welche innert 0 Tagen zu bezahlen ist. Der Gemeinderat kann Akontozahlungen verlangen.

24 4 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 50 Bemessung Die Benützungsgebühren (Wasserzins) bestehen aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr. Die Erhebung erfolgt jährlich. 5 Grundgebühr Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Nennwert des Wasserzählers gemäss Tarif im Anhang. Die Mietgebühr ist darin eingeschlossen. 5 Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach dem vom Wasserzähler ermittelten Wasserbezug und wird gemäss Tarif im Anhang berechnet. Die Ablesung erfolgt mindestens einmal jährlich. 5 Bauwasser, Sonderfälle Für den Bezug von Bauwasser ist bei Ein- und Zweifamilienhäusern ein Pauschalpreis gemäss Tarifordnung zu entrichten. Für grössere Gebäude setzen sich die Kosten für Bauwasser aus der Verbrauchsgebühr und der Miete für den Wasserzähler zusammen. Erfolgt der Anschluss mit Bewilligung der WVR ab Hydrant, ist darüber hinaus noch eine Kontrollgebühr zu entrichten. Für Festwirtschaften, Schaustellerbuden und dergleichen legt der Gemeinderat bei der Bewilligungserteilung die Abgaben fest. 4

25 54 Gemeindebeiträge - Hydranten - Brunnen Die Einwohnergemeinde richtet der WVR die in der kantonalen Minima-Verordnung festgesetzten Hydrantenentschädigung aus. Für die öffentlichen Brunnen zahlt die Einwohnergemeinde der WVR eine Pauschalentschädigung, die vom Gemeinderat aufgrund des Wasserverbrauchs festgelegt wird. VIII. Bewilligungsverfahren 55 Umfang Einer Bewilligung des Gemeinderates bedürfen: a) der Neuanschluss einer Liegenschaft b) Änderungen oder Erweiterungen der Nutzung oder der Hausinstallationen, sofern sie zu einer wesentlichen Zunahme des Wasserverbrauches führen c) die vorübergehende Wasserabgabe für Baustellen, Schwimmbäder, Kanalreinigungen, zeitlich befristete Veranstaltungen und Bewässerungen. Apparate zur Aufbereitung von Trinkwasser bedürfen einer Bewilligung des kantonalen Laboratoriums. 56 Gesuchsunterlagen Dem Gesuch sind zwei Situationspläne (Katasterplankopie) im Massstab :500 oder :000 sowie zwei Kellergrundrisspläne im Massstab :50 oder :00 einzureichen. Aus den Plänen muss die Lage des Hausanschlusses, des Wasserzählers und der Verteilbatterie hervorgehen. Bestehende Leitungen sind blau, neue Leitungen rot einzutragen. Der Gemeinderat kann weitere Pläne und Unterlagen verlangen. 5

26 Müssen Hausanschlüsse in Kantonsstrassen eingelegt werden, ist zusätzlich dem zuständigen Unterhaltskreis des kantonalen Baudepartementes (Kreisingenieur) ein Gesuch mit den notwendigen Plänen (Situationsplan usw.) einzureichen. Die Vorschriften von 65 BauG finden im Baubewilligungsverfahren sinngemäss Anwendung. 4 Die Gebühren für Bewilligung und Kontrollen richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde. 5 Abweichungen von genehmigten Plänen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. 57 Abnahme, Ausführungspläne Die Vollendung der Anschlussleitung ist dem Gemeinderat rechtzeitig zur Kontrolle und Abnahme vor dem Eindecken zu melden. Die Anschlussleitungen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind innert Monatsfrist Ausführungspläne für die Anschlussleitungen zuhanden der Werkleitungspläne im Doppel einzureichen. IX. Rechtsschutz und Vollzug 58 Rechtsschutz Gegen Beitragspläne kann während der Auflagefrist, gegen andere Abgabenverfügungen innert 0 Tagen seit Zustellung, beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden ( 5 Abs. BauG). Gegen andere Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen beim Baudepartement oder, wenn die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 6

27 Vollstreckung Strafbestimmungen Die Vollstreckung richtet sich nach den 7 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli 968. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen 59 Revision Das Reglement sowie die dazugehörenden Tarife können durch Gemeindeversammlungsbeschluss jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden Widerhandlungen gegen das Wasserreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden vom Gemeinderat mit Busse gemäss der im Gemeindegesetz vom 9. Dezember 978 festgelegten Bussenkompetenz bestraft. In schwereren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt. Vorbehalten bleiben die Sanktionen in Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. Der Fehlbare haftet zudem für die von ihm verursachten Schäden. Übergangsbestimmungen Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. 6 Inkrafttreten Das Reglement tritt mit der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist das Wasserreglement vom 7. Juni 99 mit den zugehörigen Gebührentarifen aufgehoben. 7

28 Anhang Tarife Erschliessungsbeiträge ( 8) - Groberschliessung - Mischfunktion - Feinerschliessung max. 50 % max. 75 % max. 00 % Anschlussgebühr ( 46) - Nach dem Prozentsatz des vom AVA geschätzten, % Brandversicherungswertes, bzw. des baulichen Mehrwertes - Pro GVE bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden CHF Pro m Nettoinhalt bei Schwimmbassins CHF 5.00 Benützungsgebühr ( 49-54) Grundgebühr: - Bemessung nach dem Nennwert des Wasserzählers. Der Nennwert entspricht der stündlichen Leistungsfähigkeit des Wasserzählers und beträgt pro m Nennwert d.h. Zählergrösse. - ¾ " (5 m ) CHF (7 m ) CHF ¼ (0 m ) CHF ½ (0 m ) CHF (0 m ) CHF Verbrauchsgebühr: - pro m bezogenes Frischwasser CHF 0.80 Bauwasser: - pro m Bauwasser nach Wassermesser CHF Wasserzählermiete pro Monat CHF Pauschale pro EFH und DEFH CHF

29 Gemeindebeiträge: - Hydrantenbeiträge gemäss kantonaler Verordnung über anzurechnende Minima - Pauschalbeiträge für öffentliche Brunnen aufgrund des Wasserverbrauches Die in dieser Tarifordnung festgelegten Gebühren, werden je um den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz erhöht. 9

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