Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort

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1 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1057 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Kai Seefried, Clemens Lammerskitten, Astrid Vockert, Karin Bertholdes- Sandrock, Ulf Thiele, André Bock, Jörg Hillmer, Editha Lorberg, Gabriela Kohlenberg, Petra Joumaah, Lothar Koch, Dr. Stephan Siemer, Heiner Schönecke, Christian Calderone, Karl-Heinz Bley, Rudolf Götz, Burkhard Jasper und Horst Schiesgeries (CDU), eingegangen am Wie sieht die tatsächliche Arbeitszeit von Lehrkräften in Niedersachsen aus? Laut Spiegel-online vom 26. März 2013 schätzt die Frankfurter Bildungsforscherin Mareike Kunter, dass Aufgaben wie das Vorbereiten von Schulstunden, das Korrigieren von Klassenarbeiten, Elterngespräche, Arbeitsgemeinschaften und Verwaltung mehr als 40 % der Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern ausmachen. So würden Studien zeigen, dass Vollzeitlehrer bis zu 70 Stunden pro Woche arbeiten. Dies hänge u. a. von der Schulform, vom Fach und von der Erfahrung des Lehrers ab. Auf Anfrage der CDU-Landtagsfraktion in der Drucksache 17/47 (Frage 18) vom 14. März 2013, ob die Landesregierung in den nächsten Jahren die Wochenarbeitszeit der Lehrkräfte verändern werde, antwortete die rot-grüne Landesregierung: Überlegungen hinsichtlich einer Veränderung der spezifischen Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte, die in der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen normiert sind, bestehen derzeit nicht. Am 3. Juli 2013 kündigte die rot-grüne Landesregierung im Rahmen der Haushaltsplanungen 2014 an, die Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrkräften von 23,5 auf 24,5 Stunden in der Woche zu erhöhen. Zudem solle die Altersentlastung für Lehrkräfte ab dem 55. Lebensjahr mit einer Stunde und ab dem 60. Lebensjahr mit zwei Stunden nicht wie geplant zum Schuljahr 2014/2015 greifen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt hat die rot-grüne Landesregierung begonnen, Maßnahmen wie die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrkräften und die Streichung der vereinbarten Wiederherstellung der Altersentlastung für Lehrerinnen und Lehrer zu prüfen? 2. Mit Abfrage von welchem Tag hat die rot-grüne Landesregierung das Referat für Unterrichtsversorgung und das Haushaltsreferat beauftragt, Berechnungen über die Erhöhung der Lehrerarbeitszeit zu erstellen? 3. Welche Erkenntnisse hat die rot-grüne Landesregierung generell zu den Anteilen der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer der einzelnen Schulformen, und in welchem prozentualen Verhältnis steht die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer der einzelnen Schulformen zu der gesamten wöchentlichen Arbeitszeit dieser Lehrkräfte? 4. Welche anderen Einsparvorschläge hat das Kultusministerium in den Haushaltsberatungen für den Haushalt 2014 eingebracht, bevor eine Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrer und damit eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit sowie der Wegfall der Altersermäßigung beschlossen wurden? 5. Wie hat sich der tatsächliche Arbeitsaufwand der Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Aufgabenbereiche sowie der Zeitintensität - neben der reinen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung - in den letzten 30 Jahren entwickelt (bitte nach Schulformen und Aufgabenbeschreibung darstellen sowie die einzelnen Schritte der veränderten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen sowie Änderungen bei den Anrechnungsstunden z. B. für Funktionen, für besondere Aufgaben, für unterrichtliche Belastungen, für Altersermäßigung etc. in den einzelnen Schulformen näher darlegen)? 1

2 6. Wie hat sich der tatsächliche Arbeitsaufwand der Schulleiterinnen und Schulleiter hinsichtlich der Aufgabenbereiche sowie der Zeitintensität neben der reinen Unterrichtsverpflichtung in den letzten 20 Jahren entwickelt (bitte nach Schulformen und Aufgabenbeschreibung darstellen)? 7. Wie hat sich insgesamt der Arbeitsplatz Klassenzimmer verändert? 8. Wie verhält sich der Arbeitsaufwand von Lehrerinnen und Lehrern in Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern, und welche Anrechnungsstunden nach Art und Höhe, z. B. für Funktionen und besondere Aufgaben (Schulleitung, Fachberater, Fachleiter, Fach-/Sammlungsbetreuer, Bibliothek, Projekte, Schüleraustausch, Ausbildung, Schulentwicklung etc.), für besondere unterrichtliche und pädagogische Belastungen, für Verwaltungsaufgaben, für Altersermäßigung u. Ä. werden in anderen Bundesländern generell und im Besonderen gewährt? 9. Wie hat sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte im Vergleich zur Arbeitszeit im öffentlichen Dienst in Niedersachsen in den vergangenen 30 Jahren entwickelt? 10. Welche zusätzlichen Aufgaben und Belastungen sieht die rot-grüne Landesregierung für Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere in sozial schwierigen Bereichen, und wie will die Landesregierung der Belastung entgegenwirken? 11. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen den Arbeitsbelastungen der Lehrkräfte und den Klassenfrequenzen bzw. Kursfrequenzen (gymnasiale Oberstufe), und wird sie durch eine Reduzierung der Klassen-/Kursfrequenzen in den einzelnen Schulformen eine Verbesserung für die Lehrerinnen und Lehrer und damit auch für die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler schaffen? 12. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass durch eine Erhöhung der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer nicht nur die Unterrichtsqualität und -effektivität gesteigert, sondern auch die Belastung der einzelnen Lehrkräfte gesenkt werden kann? Falls ja, welche Maßnahmen wird sie dazu ergreifen? 13. Welchen zusätzlichen Personalbedarf sieht die rot-grüne Landesregierung, und welche Maßnahmen plant sie, um die Schulen entsprechend auszustatten? 14. Welche Erkenntnisse hat die rot-grüne Landesregierung über die Anlässe und den Umfang des an niedersächsischen Schulen erteilten Vertretungsunterrichts sowie die sich daraus für Lehrkräfte ergebenden zusätzlichen Belastungen? 15. Wie wird die rot-grüne Landesregierung neue Aufgabenstellungen in den Schulen sowie den gestiegenen Arbeitsaufwand zukünftig in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern berücksichtigen? 16. Welche Erkenntnisse hat die rot-grüne Landesregierung über die Berufszufriedenheit des unterrichtenden Personals an Schulen in Niedersachsen? 17. Welche Auswirkungen sieht die rot-grüne Landesregierung in Anbetracht der Veränderungen der Berufsbedingungen sowie zusätzlicher Aufgaben und Belastungen von Lehrerinnen und Lehrern auf die Attraktivität des Berufsbildes, insbesondere für Berufseinsteiger und Studentinnen und Studenten? 18. Welche Auswirkungen auf die Nachwuchsgewinnung sieht die rot-grüne Landesregierung, und welche das Berufsbild fördernden Maßnahmen will sie zusätzlich ergreifen? 19. Wie stellt sich die zukünftige Versorgung mit ausgebildeten Lehrkräften dar, und wie entwickelt sich der Bedarf in Niedersachsen in Bezug auf die Zahl und die Lehrbefähigung im Vergleich mit den anderen Bundesländern? 20. Für welche Schulformen und Schulfächer bestehen bereits jetzt oder voraussichtlich in Zukunft Schwierigkeiten, passende Bewerber zu finden, und welche Maßnahmen wird die rotgrüne Landesregierung ergreifen, um - im Sinne einer zukunftsorientierten Personalplanung - Personalengpässe zu verhindern? 2

3 21. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer sind derzeit langzeiterkrankt (bitte je nach Schulform in absoluten Zahlen und in Relation zur gesamten Lehrerschaft darstellen)? 22. Wie verhalten sich die Krankheitszahlen im Vergleich zu den Lehrerschaften in anderen Bundesländern? 23. Wie verhalten sich die Krankheitszahlen im Vergleich zum öffentlichen Dienst in Niedersachsen und in anderen Bundesländern? 24. Welche Ursachen haben die (Langzeit-)Erkrankungen von Lehrerinnen und Lehrern in Niedersachsen? 25. Wie hoch ist das Durchschnittsalter der Lehrerschaft in Niedersachsen - möglichst nach Schulformen differenziert - und in anderen Bundesländern? 26. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer über 55 Jahre sind in Niedersachsen tätig (möglichst nach Schulformen spezifiziert)? 27. Welche Maßnahmen ergreift die rot-grüne Landesregierung zur Gesundheitsförderung der Lehrerinnen und Lehrer? 28. Wie hoch ist derzeit das durchschnittliche Alter von Lehrerinnen und Lehrern beim Eintritt in den Ruhestand? 29. Wie viele Lehrkräfte gehen durchschnittlich pro Jahr vorzeitig in den Ruhestand, und was sind die (häufigsten) Gründe dafür? 30. Welchen Altersdurchschnitt haben die Lehrkräfte, die in den vorzeitigen Ruhestand gehen? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den / Mehr Betreuungsplätze für unter dreijährige Kinder, eine bessere Ausstattung der Ganztagsschulen und eine deutliche Qualitätsverbesserung im Bildungsbereich sind die Schwerpunkte der auf den Zeitraum der Mittelfristigen Finanzplanung bis 2017 ausgelegten Zukunftsoffensive Bildung der Landesregierung. Ziel ist es, alle Kinder bestmöglich und so früh wie möglich zu fördern, die Lernbedingungen flächendeckend zu verbessern und allen Kindern gleiche Bildungschancen zu ermöglichen. 421,2 Mio. Euro werden in die genannten Schwerpunkte investiert. Der Kultus-Etat wird sich deutlich erhöhen von 5,062 Mrd. Euro im Jahr 2013 auf 5,265 Mrd. Euro im Jahr 2014 und im Zeitraum der Mittelfristigen Planung auf 5,331 Mrd. Euro in 2015, 5,341 Mrd. Euro in 2016 und 5,347 Mrd. Euro im Jahr Die zusätzlich von der Landesregierung eingeplanten Mittel belaufen sich auf 204,3 Mio. Euro, 262,5 Mio. Euro, 269,1 Mio. Euro und 275,0 Mio. Euro in den Jahren 2014 bis 2017, insgesamt damit auf mehr als 1 Mrd. Euro. Mit den Haushaltsansätzen werden auch laufende Maßnahmen mit solider Finanzierung fortgesetzt. So wird sich u. a. durch die Einführung der Inklusion, die Auszahlung der Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte, die Änderung der Lehrerausbildung und den Aufwuchs der Oberschulen der Bildungshaushalt in den Jahren der Mittelfristigen Planung bis 2017 um rund 294 Mio. Euro bzw. um rund Stellen erhöhen. Insbesondere für den Ausbau der Ganztagsschulen sind darüber hinaus Umschichtungen innerhalb des Ausgabenansatzes erforderlich: Zum sollen die geltende Regelung zur Altersermäßigung für Lehrkräfte ab dem 60. Lebensjahr ( 8 Nds. ArbZVO-Schule) beibehalten und die Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrkräfte sowie entsprechend für Lehrkräfte im berufsbildenden 3

4 Bereich, die überwiegend an Beruflichen Gymnasien unterrichten, von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden erhöht werden. Hierdurch werden Umschichtungen im Umfang von rund Stellen ermöglicht. Die Landesregierung plant mit der Zukunftsoffensive Bildung und weiteren Maßnahmen im Haushaltsplan 2014 in hohem Maße auch Entlastungen für Lehrkräfte, wovon auch Gymnasiallehrkräfte profitieren können bzw. werden. Unter anderem wird die Schülerhöchstzahlsenkung von 32 auf 30 Schülerinnen und Schüler weiter fortgesetzt. Das Unterstützungssystem für die Schulen wird verstärkt. Zusätzlich wird die Landesregierung den Fortbildungsetat für Lehrkräfte deutlich anheben. Insgesamt ist eine Investition von 14,5 Mio. Euro bis zum Jahr 2017 vorgesehen, um Lehrerinnen und Lehrer bei ihren vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in den Schulen besser zu unterstützen. Dies bedeutet pro Jahr eine Verdoppelung des Etats für Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Grundsätzlich ist zur Festsetzung der Regelstundenzahl und der Altersermäßigung Folgendes anzumerken: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten - auch der Lehrkräfte - beträgt gemäß 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) 40 (Zeit-)Stunden. Eine vergleichende Betrachtung der Arbeitszeit der Lehrkräfte und der Arbeitszeit der anderen Beamtinnen und Beamten führt nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis, wenn wegen der unterrichtsfreien Zeit während der Ferien die jeweilige Jahresarbeitszeit zugrunde gelegt und außerdem die von einer Zeitstunde abweichende Dauer einer Unterrichtsstunde angemessen berücksichtigt wird. Im Jahresdurchschnitt haben vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte das gleiche Maß an Arbeitszeit zu erbringen wie die übrigen Beamtinnen und Beamten, d. h., unter Zugrundelegung von durchschnittlich 221 Arbeitstagen x 8 Stunden = Stunden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung des Regelstundenmaßes der Lehrkräfte eine organisatorische Maßnahme des Dienstherrn, die die Dienstleistungspflicht der Lehrerinnen und Lehrer konkretisiert. Die allgemein für Beamtinnen und Beamte festgelegte regelmäßige Arbeitszeit bildet hierfür den Rahmen. Im Hinblick auf die Festsetzung der Regelstundenzahl kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass den Lehrkräften für die Wahrnehmung der außerunterrichtlichen Aufgaben ein angemessener Zeitrahmen zur Verfügung stehen muss. Dieser Zeitrahmen ist schulformspezifisch durchaus unterschiedlich und kann nur generalisierend eingeschätzt werden. Demzufolge bestimmt der Dienstherr, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben (unterrichtliche und außerunterrichtliche) notwendig und zweckmäßig ist. Zudem legt er damit auch fest, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber letztlich auch in qualitativer Hinsicht - an die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturen, Elternbesprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. Die Rechtsprechung hat hinsichtlich der Festsetzung der Regelstundenzahlen Grundsätze entwickelt, die dem Dienstherrn einen relativ weiten Spielraum einräumen. Für Lehrkräfte ist auch nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Arbeitszeit nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Typisierungen und Generalisierungen bei der Festlegung der spezifischen Regelstundenzahl werden deshalb als zulässig erachtet, so lange ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung gegeben ist (vgl. Nds. OVG vom OVG 1/81). Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der schulformspezifischen Festsetzung der Regelstundenzahl kommt es - auch unter den Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes und der Vereinbarkeit mit sonstigen höherrangigem Recht - nicht auf die individuelle (tatsächlich nachgewiesene) Arbeitszeit der einzelnen Lehrkraft an. Die Regelung muss sich vielmehr an einer objektiv nachvollziehbaren durchschnittlichen Inanspruchnahme einer Lehrkraft durch dienstliche Aufgaben orientieren und kann pauschalierend und generalisierend getroffen werden. Bei der Altersermäßigung handelt es sich um ein besonderes arbeitszeitrechtliches und dem Beamtenrecht an sich fremdes Institut, denn für die Beamtinnen und Beamten im übrigen öffentlichen Dienst gibt es keine derartige Herabsetzung des Arbeitsumfangs aus Altersgründen. Die Gewährung einer Altersermäßigung beruht auf der Erwägung, dass Lehrkräfte gegenüber den anderen 4

5 Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besonderen, unterrichtsspezifischen Belastungen unterliegen und ältere Lehrerinnen und Lehrer längere Regenerationsphasen und damit verbunden einen höheren Zeitaufwand zur Bewältigung dieser Belastungen benötigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom (2 C 19/03) zur grundsätzlichen Gewährung einer Altersermäßigung festgestellt, dass kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums besteht, nach dem der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft aus Altersgründen ermäßigt werden muss. Vielmehr bestimmt der Dienstherr innerhalb der nach gesetzlicher Bestimmung für Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative. Statistische Angaben zu Lehrkräften an den niedersächsischen allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2013/2014 können erst nach Ende der Auswertung und Überprüfung der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden Schulen zum Stichtag zur Verfügung gestellt werden. Die Daten liegen voraussichtlich im Dezember 2013 vor. Statistische Angaben zu Lehrkräften an den niedersächsischen berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2013/2014 können erst nach Ende der Auswertung und Überprüfung der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den berufsbildenden Schulen zum Stichtag zur Verfügung gestellt werden. Die Daten liegen voraussichtlich im Februar 2014 vor. Insoweit kann bei der Beantwortung einzelner Fragen nur auf die vorhandenen statistischen Daten zurückgegriffen werden. Dieses ist ein bewährtes und übliches Verfahren. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Die Landesregierung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, zu dieser Frage Auskunft zu geben. Sie sieht sich vielmehr gehalten, ihre verfassungsmäßigen Rechte zu schützen. Die Landesregierung sieht in der Frage einen Eingriff in den Kernbereich ihrer exekutiven Eigenverantwortung, da sie den geschützten, nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs-, Abstimmungsund Handlungsbereich der Regierung betrifft; die Aus- bzw. Erforschung des Prozesses der regierungsinternen Willens- und Entscheidungsbildung unterliegt aber nicht der Kontrollbefugnis des Parlaments. Zwar kommt dem Fragerecht der Abgeordneten grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Vorliegend aber ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung den Belangen der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung der Vorzug gegenüber dem Informationsinteresse der Abgeordneten einzuräumen. Denn die Frage betrifft nicht etwa einen abgeschlossenen Verwaltungsvorgang. Es ist weder ein abschließender Kabinettsbeschluss vonseiten der Landesregierung zu den in der Frage thematisierten Maßnahmen ergangen noch hat eine entsprechende Verbandsbeteiligung stattgefunden, die wiederum selbstverständlich auch auf den Willensbildungsprozess und die Entscheidungsfindung innerhalb der Landesregierung Einfluss haben kann. Es wird insofern Auskunft über einen Aspekt der Vorbereitung einer Entscheidung begehrt. Die Kontrollkompetenz der Abgeordneten aber umfasst vorliegend nicht die Befugnis, in die Vorbereitung von Entscheidungen einzugreifen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gewaltenteilungsgrundsatz auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen Grenzen setzt. Denn ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Landesregierung in der selbstständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist. Maßgebend ist dabei die Notwendigkeit, im Rahmen der behördeninternen Abläufe der Entscheidungsvorbereitung einschließlich des Zeitpunktes des Beginns der Prüfung konkreter Maßnahmen, der Willensbildung und der Entscheidungsfindung dasjenige Maß von sachlicher und persönlicher Unbefangenheit zu gewährleisten, das zur sachgerechten Willensbildung und Entscheidungsfindung notwendig ist. Insofern kommt vorliegend dem Schutz der Eigenverantwortlichkeit und Funktionsfähigkeit der Verwaltung gegenüber dem Informationsinteresse der Abgeordneten der Vorrang zu. Im Rahmen 5

6 der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der Frage kein besonders gewichtiges parlamentarisches Informationsinteresse entnehmen lässt. Es wird nicht etwa auf einen inhaltlichen Aspekt der Regelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte abgestellt, sondern vielmehr allein der Zeitpunkt erfragt, zu dem die Landesregierung mit der Prüfung konkreter Maßnahmen begonnen hat. Damit aber bezieht sich die Frage nicht auf einen für den Regelungskomplex der Arbeitszeit der Lehrkräfte relevanten Gesichtspunkt, bei dem ein abzubauender etwaiger Wissensvorsprung seitens der Landesregierung bestünde. Die Frage betrifft vielmehr allein den Prozess der internen Willensbildung der Landesregierung. Berührt ist insofern die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit und Offenheit der Willensbildung im die Regierungsentscheidung vorbereitenden Prüfungs- und Abstimmungsprozess. Die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Offenlegung des Zeitpunktes des Beginns der Prüfung konkreter Maßnahmen besteht, kann für die Bereitschaft der Beteiligten, die Prüfung freimütig und offen zu beginnen und zu führen, von Bedeutung sein. Es wird ein die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Exekutive schädigender Rechtfertigungszwang aufgebaut, der nicht von der Verfassung gedeckt ist. Das Informationsinteresse der Abgeordneten tritt daher hinter den genannten Schutzgütern zurück. Schließlich besteht auch in Anbetracht des Hintergrunds der Frage, im Rahmen dessen die Fragesteller lediglich ein zeitliches Auseinanderfallen zweier unterschiedlicher Sachstandsmitteilungen darstellen, kein besonderes Gewicht des Informationsinteresses. Die neue Landesregierung hat nach der Regierungsübernahme zunächst die Fakten sammeln und die von der Vorgängerregierung überlassenen zahlreichen Problemfelder sichten müssen, bevor Maßnahmen zur Gegensteuerung geprüft, eingeleitet oder initiiert werden konnten. Die Beantwortung der Anfrage der CDU- Landtagsfraktion in der Drucksache 17/47 (Frage 18) vom nur wenige Wochen nach dem Regierungswechsel dokumentiert insofern den Stand der seinerzeitigen Absichten. Es ist evident, dass jede Antwort nur den gegenwärtigen Planungs- und Sachstand wiedergeben und in Anbetracht der fortschreitenden Sichtung der von der Vorgängerregierung übernommenen Problemfelder insbesondere in der Phase kurz nach einem Regierungswechsel infolge auftretenden Umsteuerungsbedarfs mit zunehmendem zeitlichen Abstand überholt sein kann. Dementsprechend ist auch in der seinerzeitigen Antwort auf die Anfrage vom explizit angeführt, dass entsprechende Überlegungen hinsichtlich einer Veränderung der spezifischen Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte derzeit nicht bestehen. Die Bezugnahme auf den zeitlichen Kontext ist somit deutlich gemacht. In Anbetracht des zeitlichen Auseinanderfallens der Sachstandsinformationen von dreieinhalb Monaten zwischen der Anfrage vom und der Ankündigung der Haushaltsplanungen am ist die - jedenfalls implizit - behauptete teilweise Abkehr von einer Absichtserklärung daher plausibel. Nach alledem tritt das Informationsinteresse der Abgeordneten hinter dem Schutz der Eigenverantwortlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zurück. Zu 2: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Landesregierung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, zu dieser Frage Auskunft zu geben. Die Frage stellt einen Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung der Landesregierung dar, weil sie den geschützten, nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs-, Abstimmungsund Handlungsbereich der Regierung betrifft. Vorliegend ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung den Belangen der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung der Vorzug gegenüber den Informationsinteressen der Abgeordneten einzuräumen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem den Anlass zur Frage gebenden Vorhaben, die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Beruflichen Gymnasien und Seefahrtschulen vom an von 23,5 auf 24,5 Stunden zu erhöhen, keinesfalls um einen abgeschlossenen Verwaltungsvorgang handelt. Denn es ist diesbezüglich weder ein abschließender Kabinettsbeschluss vonseiten der Landesregierung ergangen noch hat eine entsprechende Verbandsbeteiligung stattgefunden, die wiederum selbstverständlich auch auf den Willensbildungsprozess und die Entscheidungsfindung innerhalb der Landesregierung Einfluss haben kann. Es wird insofern Auskunft über einen Aspekt der Vorbereitung einer Entscheidung begehrt, weshalb eine Kontrollkompetenz der Abgeordneten aus Gründen der Gewaltenteilung ausscheidet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gewaltenteilungsgrundsatz auch dem nachträglichen parla- 6

7 mentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen Grenzen setzt. Denn auch eine nachgängige parlamentarische Aufklärung regierungsinterner Vorgänge beeinträchtigt die Möglichkeit offener und verständiger Beratungen der Regierung. Maßgebend ist die Notwendigkeit, im Rahmen der behördeninternen Abläufe der Entscheidungsvorbereitung einschließlich des Zeitpunktes des Beginns der Prüfung und der Berechnung konkreter Maßnahmen, der Willensbildung und der Entscheidungsfindung dasjenige Maß von sachlicher und persönlicher Unbefangenheit zu gewährleisten, das zur sachgerechten Willensbildung und Entscheidungsfindung notwendig ist. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der Frage kein besonders gewichtiges parlamentarisches Informationsinteresse entnehmen lässt. Es wird nicht etwa auf einen inhaltlichen Aspekt der Regelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte abgestellt, sondern vielmehr allein der Zeitpunkt erfragt, zu dem die Landesregierung das Referat für Unterrichtsversorgung und das Haushaltsreferat beauftragt hat, Berechnungen über die Erhöhung der Lehrerarbeitszeit zu erstellen. Damit aber richtet sich die Frage offenkundig einzig und allein auf die Ausforschung des zeitlichen Ablaufs der regierungsinternen Willensbildung. Berührt ist insofern die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit und Offenheit der Willensbildung im die Regierungsentscheidung vorbereitenden Prüfungs- und Abstimmungsprozess. Das Informationsinteresse der Abgeordneten tritt demgegenüber zurück. Es besteht auch in Anbetracht des Hintergrundes der Frage, im Rahmen dessen die Fragesteller lediglich ein zeitliches Auseinanderfallen zweier unterschiedlicher Sachstandsmitteilungen in Form der Antwort auf die Anfrage vom und der Ankündigung der Haushaltsplanungen am darstellen, kein besonderes Gewicht des Informationsinteresses. Die Beantwortung der Anfrage der CDU-Landtagsfraktion in der Drucksache 17/47 (Frage 18) vom nur wenige Wochen nach dem Regierungswechsel dokumentiert den Stand der seinerzeitigen Absichten. Es ist offenkundig, dass sich der Planungs- und Sachstand infolge der fortschreitenden Sichtung der von der Vorgängerregierung übernommenen Problemfelder namentlich in der Phase kurz nach dem Regierungswechsel durch auftretenden Umsteuerungsbedarf mit zunehmendem zeitlichen Abstand ändern kann. In Anbetracht des zeitlichen Auseinanderfallens der Sachstandsinformationen von dreieinhalb Monaten zwischen der Anfrage vom und der Ankündigung der Haushaltsplanungen am ist die - jedenfalls implizit - behauptete teilweise Abkehr von einer Absichtserklärung daher plausibel. Im Übrigen wird auf die beim Kultusministerium vorhandenen umfangreichen Erfahrungen, Erkenntnisse, Berechnungen, gerichtlichen Entscheidungen usw. zur Lehrerarbeitszeit verwiesen, die in Beantwortung der Anfrage im Folgenden ausführlich dargestellt werden. Die Landesregierung verfügt danach offenkundig über die für eine Willens- und Entscheidungsbildung erforderlichen Grundlagen und Informationen. Das weitergehende Informationsinteresse der Abgeordneten zum zeitlichen Ablauf der regierungsinternen Willensbildung tritt auch in Anbetracht der nachfolgend ausführlich dargelegten Aspekte hinter dem Schutz der Eigenverantwortlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zurück. Zu 3: Dem zeitlichen Umfang, der Lehrkräften für unterrichtliche bzw. außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmungen zur Verfügung steht, liegen die Berechnungsansätze zugrunde, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Verhältnisses der Lehrerarbeitszeit zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in der allgemeinen Verwaltung entwickelt worden sind. Eine vergleichende Betrachtung führt nur dann zu einem sachgerechten Ergebnis, wenn wegen der unterrichtsfreien Zeit während der Ferien die jeweilige Jahresarbeitszeit zugrunde gelegt und außerdem die von einer Zeitstunde abweichende Dauer einer Unterrichtsstunde angemessen berücksichtigt wird. Eine vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens im März 1993 vorgenommene derartige Vergleichsberechnung betrifft eine Gymnasiallehrkraft. Ausgehend von den Berechnungsgrundlagen dieser Entscheidung ergibt sich für eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an einem Gymnasium und der zurzeit (für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte) geltenden Jahresarbeitszeit von Arbeitsstunden (221 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden) Folgendes: 7

8 Unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage hat eine Lehrkraft in der Regel 39 Wochen im Jahr Unterrichtsverpflichtungen. Angesichts einer Dauer von 45 Minuten für eine Unterrichtsstunde und jeweils zusätzlichen 5 Minuten für Wegezeiten ergibt sich bei einer Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden eine Jahresunterrichtsverpflichtung von insgesamt 763,75 Zeitstunden. Den Lehrkräften an Gymnasien verbleiben demnach 1 004,25 Zeitstunden jährlich für die Wahrnehmung ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben, sodass ihnen pro Unterrichtsstunde mehr als eine Zeitstunde für die außerunterrichtlichen Tätigkeiten zur Verfügung steht. Damit liegt für Lehrkräfte an Gymnasien zwischen Unterrichtszeit und der Zeit für außerunterrichtliche Aufgaben ein Verhältnis vor, das sich in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als angemessen bezeichneten Rahmen hält. Diese Feststellung lässt sich auf die Arbeitszeit der an anderen Schulformen eingesetzten Lehrkräfte übertragen. Im Einzelnen ergeben sich nach den von der Rechtsprechung verwandten Berechnungsansätzen für die Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform folgende Zeiten, die ihnen jährlich für unterrichtliche bzw. außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehen: Lehrkräfte/Schulform (Regelstundenzahl) Unterrichtsverpflichtung (in Zeitstunden pro Jahr) Zeiten für außerunterrichtliche Aufgaben (in Zeitstunden pro Jahr) Grundschulen (28) Hauptschulen, berufsb. 893,75 874,25 Schulen (27,5) Realschulen, Förderschulen (26,5) Oberschulen, berufsb. 861,25 828,75 906,75 939,25 Schulen (25,5) Integrierte Gesamtschulen, 796,25 971,75 berufsb. Schulen (24,5) Gymnasien, berufsb. Schulen (23,5) 763, ,25. Bezogen auf die Jahresarbeitszeit ergeben sich danach folgende prozentualen Arbeitszeitanteile: Lehrkräfte/Schulform (Regelstundenzahl) Unterrichtsverpflichtung (in Prozent) Zeiten für außerunterrichtliche Aufgaben (in Prozent) Grundschulen (28) 51,4 48,6 Hauptschulen, berufsb. Schulen (27,5) 50,5 49,5 Realschulen, Förderschulen (26,5) Oberschulen, berufsb. Schulen (25,5) 48,7 46,9 51,3 53,1 Integrierte Gesamtschulen, berufsb. 45,0 55,0 Schulen (24,5) Gymnasien, berufsb. Schulen (23,5) 43,2 56,8 Gemessen an der allgemein festgesetzten Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten von wöchentlich 40 Stunden beträgt demnach der Zeitanteil, der Lehrkräften für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben zur Verfügung steht, bezogen auf eine Unterrichtstunde mehr als eine Zeitstunde und somit an den meisten Schulformen mehr als 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit. Soweit dieses Verhältnis nicht eingehalten wird (Lehrkräfte mit der Regelstundenzahl 28 bzw. 27,5 Unterrichtsstunden), handelt es sich um eine geringfügige Abweichung, die sich im Rahmen der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bewegt. Eine solche Abweichung bestand insbesondere hinsichtlich der Lehrkräfte an Grundschulen aufgrund der Besonderheiten der Arbeit dieser Lehrergruppe seit jeher und ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren im Jahr 1983 auch als zulässig anerkannt worden. 8

9 Zu 4: Die Landesregierung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, zu dieser Frage Auskunft zu geben. Die Frage stellt einen Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung dar, indem sie den geschützten, nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs-, Abstimmungs- und Handlungsbereich der Regierung betrifft. Die Erforschung des Prozesses der Willensbildung unterliegt nicht der Kontrollbefugnis des Parlaments. Vorliegend ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung den Belangen der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung der Vorzug gegenüber den Informationsinteressen der Abgeordneten einzuräumen. Das Auskunftsbegehren bezieht sich auf einen nicht abgeschlossenen Verwaltungsvorgang. Es liegt bezüglich der im Raume stehenden Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Beruflichen Gymnasien und Seefahrtschulen von 23,5 auf 24,5 Stunden vom an weder ein abschließender Kabinettsbeschluss vonseiten der Landesregierung vor noch hat eine entsprechende Verbandsbeteiligung stattgefunden. Insofern richtet sich das Auskunftsbegehren auf einen Aspekt der Vorbereitung einer Entscheidung, weshalb eine Kontrollkompetenz der Abgeordneten aus Gründen der Gewaltenteilung ausscheidet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gewaltenteilungsgrundsatz auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen Grenzen setzt. Ausschlaggebend ist dafür die Notwendigkeit, im Rahmen der behördeninternen Abläufe der Entscheidungsvorbereitung, Willensbildung und Entscheidungsfindung jenes Maß von sachlicher und persönlicher Unbefangenheit zu gewährleisten, das zur sachgerechten Willensbildung und Entscheidungsfindung unerlässlich ist. Das Informationsinteresse der Abgeordneten tritt in Anbetracht dessen vorliegend zurück. Denn die Abwägung des Für und Wider konkreter Maßnahmen muss in einer offenen, sachlichen und freimütigen Atmosphäre erfolgen, in der alle Beteiligten sich nach bestem Wissen und Gewissen äußern können. Dies gilt auch und gerade für entsprechende Einsparvorschläge in den Haushaltsberatungen. Die Offenheit bei der Einbringung etwaiger alternativer Einsparvorschläge im Vorfeld einer Entscheidung, die - gegebenenfalls auch kontroverse - Beratung über diese Vorschläge und die Abgabe von Stellungnahmen stellen den Kernbereich einer funktionsfähigen und eigenverantwortlich handelnden Exekutive dar. Diese Offenheit sowie die sachliche und persönliche Unbefangenheit und damit der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich aber werden verletzt, wenn die am Entscheidungsfindungsprozess Beteiligten befürchten müssen, dass ihre Vorschläge öffentlich gemacht werden. Die Vorwirkungen einer entsprechenden Offenbarungspflicht könnten letztlich dazu führen, dass wichtige Diskussionsbeiträge gänzlich unterblieben. Aus diesem Grunde ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Niedersächsische Verfassung keine Kontrollbefugnisse der Abgeordneten gegenüber den an der internen Willensbildung der Landesregierung Beteiligten gewährt. Die Landesregierung ist somit nicht verpflichtet, den Fragestellern entsprechendes Zwischenmaterial, Vorentwürfe, freimütig angedachte Alternativvorschläge o. Ä. aus dem Prozess ihrer Willens- und Entscheidungsbildung zu offenbaren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch kein besonderes Gewicht des Informationsinteresses besteht. Ein besonderes Gewicht des Informationsinteresses erschließt sich weder aus der Frage selbst noch aus der Überschrift, den Vorbemerkungen oder dem Zusammenhang mit den übrigen Fragestellungen zur Ausgestaltung der Lehrerarbeitszeit. Von den Fragestellern sind weder Rechtsverstöße noch vergleichbare Missstände dargetan. Ein besonderes öffentliches Aufklärungsinteresse soll mit der Beantwortung der Frage nicht befriedigt werden. Das weitergehende Informationsinteresse der Abgeordneten zum zeitlichen Ablauf der regierungsinternen Willensbildung tritt auch in Anbetracht der nachfolgenden Informationen zum Verfahren im Allgemeinen sowie der im Übrigen im Rahmen dieser Antwort ausführlich dargelegten Aspekte hinter dem Schutz der Eigenverantwortlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zurück. Zum Verfahren im Allgemeinen werden - ohne den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zu tangieren - folgende Informationen mitgeteilt: Mit Schnellbrief vom haben die Staatskanzlei und das Finanzministerium die Rahmenbedingungen für die Aufstellung des Hauhaltsplanentwurfs 2014 und der Mipla 2014 bis 2017 mitgeteilt. Das Aufstellungsverfahren erfolgte danach in zwei Schritten. 9

10 Zu Beginn erfolgte eine Aktualisierung der Ansätze für Rechtsverpflichtungen und die Berücksichtigung von bereits ergangenen Beschlüssen. Anmeldungen von zusätzlichen Mitteln für neue Maßnahmen, Personal etc. waren nicht zulässig. Auch im weiteren Verfahren wurden diese grundsätzlichen Vorgaben im Rundschreiben vom /2014 und 06012/ von der neuen Landesregierung übernommen. Zudem wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass Mehrausgaben zur Finanzierung neuer Prioritäten aus der Koalitionsvereinbarung durch Einsparungen an anderer Stelle im eigenen Einzelplan zu erwirtschaften sind. Dabei wurde nochmals auf die Schuldenbremse verwiesen. Die Neuausrichtung der Zukunftsoffensive Bildung zeigt deutlich, dass erhebliche Aufwendungen erforderlich werden. Entsprechende Einsparvorschläge bzw. Umschichtungen mussten daher für diesen finanziellen Bedarf ermittelt werden. Für außerordentliche Veränderungen u. a. im Bereich der Ganztagsschule bedarf es auch außerordentlicher Leistungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen. Die in Rede stehenden Vorschläge zur Gegenfinanzierung der Zukunftsoffensive Bildung wurden in die Haushaltsberatungen aufgenommen. Zu 5: Die auch nur annäherungsweise Bestimmung des konkreten Gesamtumfangs der Arbeitszeit einer Lehrkraft ist im Hinblick auf die relativ weitgehende individuelle Gestaltungsfreiheit, die hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitszeit eingeräumt wird, äußerst schwierig. Als einzig messbare Größe für eine genauere Bestimmung des Arbeitsumfangs kommt insoweit nur die Regelstundenzahl in Betracht. Eine für alle Lehrkräfte gleichermaßen zutreffende Festlegung ist unmöglich, sodass nur ein Durchschnittswert Maßstab für den Dienstleistungsumfang sein kann. Die individuelle Arbeitszeit einer Lehrkraft kann innerhalb einer bestimmten Bandbreite sowohl nach oben als auch nach unten von der angenommenen durchschnittlichen Belastung durchaus abweichen, zumal diese von verschiedenen einzelfallbedingten Faktoren bestimmt wird und im Jahresdurchschnitt betrachtet nicht unerheblichen Schwankungen ausgesetzt ist. Die Regelstundenzahl und der Zeitaufwand für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstobliegenheiten bewegen sich in der Summe im Rahmen der allgemein festgesetzten Arbeitszeit. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl wird zugleich bestimmt, welcher Zeitanteil der Gesamtarbeitszeit einer Lehrkraft für die wahrzunehmenden vielfältigen außerunterrichtlichen Verpflichtungen seitens des Dienstherrn für notwendig und angemessen angesehen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die Festsetzung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend der wahrzunehmenden pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Dienstleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche halten (vgl. z. B. Nds. OVG vom K 7447/94). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Zeitaufwand die Lehrkräfte selbst für zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig halten, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Mit den nachstehend dargestellten Veränderungen der Regelstundenzahlen und Entlastungen ist - neben den allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen - auch der Entwicklung des pauschaliert zugrunde zu legenden Arbeitsaufwands der Lehrkräfte Rechnung getragen worden. 10

11 Entwicklung der Regelstundenzahlen für die einzelnen Schulformen in den letzten 30 Jahren: Schulform seit 1994 Grundschule 28 27,5 28 Hauptschule ,5 Realschule 26 25,5 26,5 Oberschule 25,5 1) Förderschule 26 25,5 26,5 Gymnasium 23 22,5 23,5 Integrierte Gesamtschule 24 23,5 24,5 Berufsbildende Schule 2) 25 24, ,5 Berufsbildende Schule 3) ,5 1) ab ) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet (früher: höherer Dienst) 3) Lehrkräfte für Fachpraxis Entwicklung der Altersermäßigung für vollzeitbeschäftigte (nicht schwerbehinderte) Lehrkräfte in den letzten 30 Jahren: 1983 wurde Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgte, eine Altersermäßigung von zwei Stunden gewährt; Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen erhielten diese Ermäßigung vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgte ist die Altersermäßigungsregelung vereinheitlicht worden. Seit dem Schuljahresbeginn 1986/1987 erhielten alle Lehrkräfte vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgte, zwei Altersermäßigungsstunden. Vom an wurden den Lehrerinnen und Lehrern ab vollendetem 55. Lebensjahr eine und ab vollendetem 60. Lebensjahr zwei Altersermäßigungsstunden zugestanden. Seit dem wird Lehrkräften die Altersermäßigung erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Umfang von einer Unterrichtsstunde gewährt. Die Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Funktionswahrnehmung in der Schulleitung hat sich in den letzten 30 Jahren wie folgt entwickelt: 11

12 Stand: 1. August

13 Stand: 1. August

14 Stand: 1. August

15 Stand: 1. August

16 Stand: 1. August

17 17

18 Stand: 1. August 2004 Anrechnungen für Vertretung und Koordinierungsaufgaben Schulform Funktionen Anrechnungsstunden berufsbildende Schulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit - bis zu 35 Klassen - 36 bis 80 Klassen - 81 bis 99 Klassen oder mehr Klassen je zugewiesener Stelle 1 ) für ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben an Schulen mit 2 ) bis zu 35 Klassen - 36 bis 55 Klassen - 56 und mehr Klassen 6 6,5 7 ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und schulfachliche Koordinierungsaufgaben an Schulen, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 und mehr Klassen geführt werden, zusätzlich insgesamt 2 Gymnasien ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit - bis zu 18 Klassen - 19 bis 24 Klassen - 25 bis 30 Klassen - 31 bis 36 Klassen - 37 bis 41 Klassen - 42 bis 48 Klassen - 49 und mehr Klassen für die Wahrnehmung eines Amtes für schulfachliche Koordinierungsaufgaben 5 Abendgymnasien, Kollegs Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter für die Wahrnehmung eines Amtes für schulfachliche Koordinierungsaufgaben ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an Schulen mit - bis zu 11 Klassen - 12 bis 19 Klassen - 20 bis 35 Klassen - 36 und mehr Klassen weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor) 3 18

19 Schulform Funktionen Anrechnungsstunden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte sowie an der Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde 2 Gesamtschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit - bis zu 23 Klassen - 24 bis 31 Klassen - 32 bis 55 Klassen - 56 und mehr Klassen didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an Schulen mit - bis zu 23 Klassen - 24 bis 31 Klassen - 32 und mehr Klassen Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils - bis zu 11 Klassen - 12 bis 19 Klassen - 20 und mehr Klassen Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit - bis zu 16 Klassen - 17 und mehr Klassen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs 4 Leiterin oder Leiter - des Sekundarbereichs I - des Sekundarbereichs II 6 5 für die Wahrnehmung eines Amtes für schulfachliche Koordinierungsaufgaben 5 Stufenleiterinnen und Stufenleiter 4 Jahrgangsleiterinnen und Jahrgangsleiter 3 Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter an Schulen mit - bis zu 7-8 bis oder mehr stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz ) 2) Höchstens jedoch für die durch Verwaltungsvorschrift vorgesehene Zahl der Stellen. Die Verteilung der Gesamtzahl der Anrechnungsstunden erfolgt nach Maßgabe der tatsächlichen Belastung. 19

20 Zum 1. August 2011 sind folgende Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen an Oberschulen festgelegt worden: ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an Schulen mit bis zu 18 Klassen 5 19 bis 25 Klassen 6 26 bis 32 Klassen 7 33 und mehr Klassen 8 weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor) 5 didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an Schulen mit bis zu 18 Klassen 4 19 bis 25 Klassen 5 26 bis 32 Klassen 6 33 und mehr Klassen 7 Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II 5 je Schule für Fachkonferenzleitung 6 20

21 Stand: 1. August 2012 Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Schulform Funktionen Anrechnungsstunden berufsbildende Schulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit - bis zu 35 Klassen - 36 bis 80 Klassen - 81 bis 99 Klassen 1) 2) oder mehr Klassen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und Lehrkraft, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, an einer Schule, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 oder mehr Klassen 1) 2) geführt wird, insgesamt ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit - bis zu 18 Klassen - 19 bis 24 Klassen - 25 bis 30 Klassen - 31 bis 36 Klassen - 37 bis 41 Klassen - 42 bis 48 Klassen - 49 oder mehr Klassen 1) Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt 5 Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an einer Schule mit - bis zu 11 Klassen - 12 bis 19 Klassen - 20 bis 35 Klassen - 36 oder mehr Klassen weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor) 3 Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige in einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte oder an einer Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde 2 21

22 Schulform Funktionen Anrechnungsstunden Oberschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit - bis zu 18 Klassen - 19 bis 25 Klassen - 26 bis 32 Klassen - 33 oder mehr Klassen weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor) Gesamtschulen didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit - bis zu 18 Klassen - 19 bis 25 Klassen - 26 bis 32 Klassen - 33 oder mehr Klassen Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II je Schule für Fachkonferenzleitung ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit - bis zu 23 Klassen - 24 bis 31 Klassen - 32 bis 55 Klassen - 56 oder mehr Klassen 1) didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit - bis zu 23 Klassen - 24 bis 31 Klassen - 32 oder mehr Klassen 1) Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils - bis zu 11 Klassen - 12 bis 19 Klassen - 20 oder mehr Klassen 1) Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit - bis zu 16 Klassen - 17 oder mehr Klassen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs 4 Leiterin oder Leiter - des Sekundarbereichs I - des Sekundarbereichs II Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt 5 Stufenleiterin oder Stufenleiter 4 Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter 3 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Schule mit - bis zu 7-8 bis oder mehr stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz

23 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang. Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Zahl der für Koordinierungsaufgaben zugewiesenen Stellen, die bei Schulen mit bis zu 35 Klassen mit dem Faktor 6, bei Schulen mit 36 bis 55 Klassen mit dem Faktor 6,5 und bei Schulen mit 56 oder mehr Klassen mit dem Faktor 7 zu multiplizieren ist. Stand: 1. August 2013 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang. Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Zahl der für Koordinierungsaufgaben zugewiesenen Stellen; je Stelle werden sieben Stunden zur Verfügung gestellt. Die Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen hat sich in den letzten 30 Jahren wie folgt entwickelt (der Faktor multipliziert mit der Anzahl der Klassen der Schule ergibt die Anrechnungsstunden): 23

24 Stand: 1. August

25 Stand: 1. August

26 Stand: 1. August

27 Stand: 1. August Anrechnungen für besondere Belastungen Schulform Schulbereich Faktor berufsbildende Schulen Sekundarbereich II 1,15 Gymnasien, Kollegs und Fachgymnasien Sekundarbereich II 2,0 Sekundarbereich I 0,5 Abendgymnasien Sekundarbereich II 3,5 Integrierte Gesamtschulen Sekundarbereich II 2,0 Sekundarbereich I 0,7 Kooperative Gesamtschulen Sekundarbereich II 2,0 Hauptschulzweig 0,7 Realschulzweig 0,5 Gymnasialzweig im Sekundarbereich I 0,5 Realschulen Sekundarbereich I 0,5 Hauptschulen Sekundarbereich I 0,7 Förderschulen Sekundarbereich I 0,5 Primarbereich 0,5 Grundschulen Primarbereich 0,3 Zum 1. August 2011 sind folgende Faktoren für die Anrechnungen für besondere Belastungen an Oberschulen festgelegt worden: Sekundarbereich II 2,0 Sekundarbereich I 0,6. 27

28 Stand: 1. August Anrechnungen für besondere Belastungen Schulform Schulbereich Faktor berufsbildende Schulen Sekundarbereich II 1,15 Gymnasien, Kollegs und Sekundarbereich II 2,0 Berufliche Gymnasien Sekundarbereich I 0,5 Abendgymnasien Sekundarbereich II 3,5 Integrierte Gesamtschulen Sekundarbereich II 2,0 Sekundarbereich I 0,7 Kooperative Gesamtschulen Sekundarbereich II 2,0 Hauptschulzweig 0,7 Realschulzweig 0,5 Gymnasialzweig im Sekundarbereich I 0,5 Oberschulen Sekundarbereich II 2,0 Sekundarbereich I 0,6 Realschulen Sekundarbereich I 0,5 Hauptschulen Sekundarbereich I 0,7 Förderschulen Sekundarbereich I 0,5 Primarbereich 0,5 Grundschulen Primarbereich 0,3 Zu 6: Durch die Eigenverantwortliche Schule sind die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter quantitativ und qualitativ anspruchsvoller geworden. Vor diesem Hintergrund sind für diese Beamtinnen und Beamten durch arbeitszeitrechtliche Maßnahmen im Rahmen eines Stufenmodells angemessene Rahmenbedingungen für die Gestaltung und Wahrnehmung der Eigenverantwortlichkeit sichergestellt worden. Als wesentlicher Bestandteil dieses Stufenmodells ist die Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter unter Berücksichtigung der in 60 Abs. 1 NBG festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt worden. Bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 wurden Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrkräfte mit einer bestimmten Unterrichtsverpflichtung gesehen, von der sie für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben teilweise freigestellt wurden. Nunmehr ist - in Umkehrung dieser arbeitszeitrechtlichen Systematik - die Leitungszeit der maßgebliche Parameter und daneben - unter Berücksichtigung der Größe einer Schule - eine Unterrichtsverpflichtung festgeschrieben. Dies ist sachgerechter, weil der Leitungszeitanteil der Gesamttätigkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter das maßgebliche Gepräge gibt. Mit den spezifischen Rechtsnormen für die Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wird den gestiegenen Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben verbunden sind, in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Ausgehend von der Leitungszeit wird der unterrichtliche Arbeitszeitanteil unter Berücksichtigung des veränderten Anforderungsprofils, dem höhere arbeitszeitliche Relevanz zuzumessen ist, gewichtet. Im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule haben die Schulleiterinnen und Schulleiter insbesondere auch Aufgaben wahrzunehmen, die zuvor der Schulaufsicht oblagen. Sie sind z. B. Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, also auch der Lehrkräfte; sie treffen die Entscheidung über Einstellungen im Beamtenverhältnis, Beförderungen bis zum ersten Beför- 28

29 derungsamt und schließen Arbeitsverträge ab. Zudem hat sich das Spektrum der Gesamtverantwortung der Schulleiterinnen und Schulleiter für die Schule erheblich vergrößert. Damit verbunden ist auch eine Veränderung des Berufsbilds der Schulleiterinnen und Schulleiter; sie nehmen zunehmend Leitungsaufgaben wahr. Gleichwohl ist ihre Verankerung im Unterrichtsgeschehen der Schule nach wie vor durch eine Unterrichtsverpflichtung bestehen geblieben. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich daraus, dass die Verantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Schule, die die Schulleiterin oder der Schulleiter nach 43 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) trägt, nur dann umfassend wahrgenommen werden kann, wenn kontinuierlich eigene unterrichtliche Erfahrungen vorliegen. Deshalb haben auch Schulleiterinnen und Schulleiter sehr großer Schulen eine Mindestunterrichtsverpflichtung. Der jeweilige Leitungsumfang einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist unter Zugrundelegung der Zahl der Lehrkräftesollstunden der Schule neu gewichtet worden. Im Rahmen der Gesamtarbeitszeit ist für die Schulleiterinnen und Schulleiter eine Leitungszeit definiert und - anstelle der Ausbringung von Anrechnungsstunden - eine Unterrichtsverpflichtung festgelegt. Mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung wird der Teil der Arbeitszeit der Schulleiterinnen und Schulleiter beschrieben, der als Unterricht zu leisten ist. Die schulformspezifische Bemessung der Unterrichtsverpflichtung orientiert sich an folgenden Eckpunkten: 1. Festlegung einer Höchstunterrichtsverpflichtung (Entlastungssockel), 2. (abgestufte) lineare Verringerung der Unterrichtsverpflichtung in Abhängigkeit von der Größe der Schule, 3. Bestimmung einer Mindestunterrichtsverpflichtung (unabhängig von der Größe der Schule) von zwei Unterrichtsstunden, 4. Bemessungsgröße für die Berechnung der Unterrichtsverpflichtung ist die der Schule zugewiesene Zahl der Lehrkräftesollstunden (anstelle der zuvor maßgeblichen Klassenzahl). Die Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter durch die Gewährung von Anrechnungsstunden bzw. die Festsetzung einer Unterrichtsverpflichtung (seit ) hat sich in den letzten 20 Jahren wie folgt entwickelt: 29

30 Stand: 1. August

31 Stand: 1. August 2004 Anzahl der Klassen 3 ) 4 ) Anrechnungen für Schulleiterinnen und Schulleiter 1 ) 2 ) Grund- und Hauptschulen (in Stunden) Real- und Förderschulen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Integrierte Gesamtschulen berufsbildende Schulen bis 8 Klassen bis 11 Klassen bis 15 Klassen bis 19 Klassen bis 27 Klassen bis 35 Klassen und mehr Klassen ) 1 ) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemeinbildenden Schule richten sich die Anrechnungsstunden nach der Schulform, deren Regelstundenzahl für sie maßgebend ist. 2 ) Steht einer Schule mit mindestens fünf Klassen kein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters zur Verfügung, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um eine Stunde. Sind Schulformen der allgemeinbildenden Schulen organisatorisch in einer Schule zusammengefasst, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um drei Stunden. 3 ) Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte durchschnittliche Kursfrequenz ergibt. 4 ) Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt. 5 ) Bei einer berufsbildenden Schule mit 56 und mehr Klassen beträgt die Anrechnung 21 Stunden und die Mindestunterrichtsverpflichtung abweichend von 18 3,5 Unterrichtsstunden. 31

32 Stand: 1. August 2011: Anzahl der Klassen 3 ) 4 ) Anrechnungen für Schulleiterinnen und Schulleiter 1 ) 2 ) Grund- und Hauptschulen (in Stunden) Real- und Förderschulen Oberschulen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Integrierte Gesamtschulen berufsbildende Schulen bis 8 Klassen bis 11 Klassen , bis , Klassen 16 bis , Klassen 20 bis Klassen 28 bis , Klassen 36 und mehr Klassen ) 1 ) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemeinbildenden Schule richten sich die Anrechnungsstunden nach der Schulform, deren Regelstundenzahl für sie maßgebend ist. 2 ) Steht einer Schule mit mindestens fünf Klassen kein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters zur Verfügung, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um eine Stunde. Sind Schulformen der allgemeinbildenden Schulen organisatorisch in einer Schule zusammengefasst, so erhöht sich die nach der Klassenzahl zustehende Anrechnung um drei Stunden. 3 ) Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte durchschnittliche Kursfrequenz ergibt. 4 ) Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt. 5 ) Bei einer berufsbildenden Schule mit 56 und mehr Klassen beträgt die Anrechnung 21 Stunden und die Mindestunterrichtsverpflichtung abweichend von 18 3,5 Unterrichtsstunden. 32

33 Stand: 1. August 2012 Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter 1. Grundschule 1) Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 2) in Unterrichtsstunden 3) bis unter ,0 160 bis unter ,5 175 bis unter ,0 190 bis unter ,5 205 bis unter ,0 220 bis unter ,5 235 bis unter ,0 250 bis unter ,5 265 bis unter ,0 280 bis unter ,5 295 bis unter ,0 310 bis unter ,5 325 bis unter ,0 340 bis unter ,5 355 bis unter ,0 370 bis unter ,5 385 bis unter ,0 400 bis unter ,5 415 bis unter ,0 515 bis unter ,5 615 bis unter ,0 715 bis unter 815 9,5 815 bis unter 915 9,0 915 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) 3) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Grundschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden. Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Steht einer Schule mit mindestens 100 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde. 33

34 2. Hauptschule 1) Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 2) in Unterrichtsstunden 3) bis unter ,5 180 bis unter ,0 200 bis unter ,5 220 bis unter ,0 240 bis unter ,5 260 bis unter ,0 280 bis unter ,5 300 bis unter ,0 320 bis unter ,5 340 bis unter ,0 360 bis unter ,5 380 bis unter ,0 400 bis unter ,5 420 bis unter ,0 440 bis unter ,5 460 bis unter ,0 480 bis unter ,5 500 bis unter ,0 520 bis unter ,5 670 bis unter ,0 820 bis unter 970 9,5 970 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) 3) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Hauptschulzweig oder an der Hauptschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Hauptschule, auf die Schulform Realschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden. Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde. 34

35 3. Realschule 1) Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 2) in Unterrichtsstunden 3) bis unter ,5 180 bis unter ,0 200 bis unter ,5 220 bis unter ,0 240 bis unter ,5 260 bis unter ,0 280 bis unter ,5 300 bis unter ,0 320 bis unter ,5 340 bis unter ,0 360 bis unter ,5 380 bis unter ,0 400 bis unter ,5 420 bis unter ,0 440 bis unter ,5 460 bis unter ,0 480 bis unter ,5 500 bis unter ,0 520 bis unter 670 9,5 670 bis unter 820 9,0 820 bis unter 970 8,5 970 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) 3) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend am Realschulzweig oder an der Realschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Realschule, auf die Schulform Hauptschule sowie auf die Schulform Gymnasium bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule und auf die Schulform Förderschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich bei organisatorisch zusammengefassten Schulen um drei Unterrichtsstunden. Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde. 35

36 4. Oberschule 1) Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 2) in Unterrichtsstunden 3) bis unter ,5 180 bis unter ,0 200 bis unter ,5 220 bis unter ,0 240 bis unter ,5 260 bis unter ,0 280 bis unter ,5 300 bis unter ,0 320 bis unter ,5 340 bis unter ,0 360 bis unter ,5 380 bis unter ,0 400 bis unter ,5 420 bis unter ,0 440 bis unter ,5 460 bis unter ,0 480 bis unter 500 9,5 500 bis unter 520 9,0 520 bis unter 670 8,5 670 bis unter 820 8,0 820 bis unter 970 7,5 970 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) 3) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Oberschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Oberschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden. Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde. 36

37 5. Gymnasium, Kolleg 1) Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 2) in Unterrichtsstunden bis unter ,5 240 bis unter ,0 265 bis unter ,5 290 bis unter ,0 315 bis unter ,5 340 bis unter ,0 365 bis unter ,5 390 bis unter ,0 415 bis unter ,5 440 bis unter ,0 465 bis unter ,5 490 bis unter ,0 515 bis unter 540 9,5 540 bis unter 565 9,0 565 bis unter 590 8,5 590 bis unter 615 8,0 615 bis unter 640 7,5 640 bis unter 665 7,0 665 bis unter 815 6,5 815 bis unter 965 6,0 965 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer Kooperativen Gesamtschule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an dem Gymnasialzweig Unterricht erteilen. Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). 37

38 6. Abendgymnasium Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 1) in Unterrichtsstunden bis unter ,5 160 bis unter ,0 180 bis unter ,5 200 bis unter ,0 220 bis unter ,5 240 bis unter ,0 260 bis unter ,5 280 bis unter ,0 300 bis unter ,5 320 bis unter ,0 340 bis unter ,5 360 bis unter ,0 380 bis unter 400 9,5 400 bis unter 420 9,0 420 bis unter 440 8,5 440 bis unter 460 8,0 460 bis unter 480 7,5 480 bis unter 500 7,0 500 bis unter 600 6,5 600 bis unter 700 6,0 700 bis unter 800 5,5 800 bis unter 900 5,0 900 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). 38

39 7. Integrierte Gesamtschule Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 1) in Unterrichtsstunden bis unter ,5 240 bis unter ,0 270 bis unter ,5 300 bis unter ,0 330 bis unter ,5 360 bis unter ,0 390 bis unter ,5 420 bis unter ,0 450 bis unter ,5 480 bis unter ,0 510 bis unter ,5 540 bis unter ,0 570 bis unter ,5 600 bis unter ,0 630 bis unter 660 9,5 660 bis unter 690 9,0 690 bis unter 720 8,5 720 bis unter 750 8,0 750 bis unter 900 7,5 900 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). 39

40 8. Förderschule 1) Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 2) in Unterrichtsstunden 3) bis unter ,5 160 bis unter ,0 180 bis unter ,5 200 bis unter ,0 220 bis unter ,5 240 bis unter ,0 260 bis unter ,5 280 bis unter ,0 300 bis unter ,5 320 bis unter ,0 340 bis unter ,5 360 bis unter ,0 380 bis unter ,5 400 bis unter ,0 420 bis unter ,5 440 bis unter ,0 460 bis unter ,5 480 bis unter ,0 500 bis unter 600 9,5 600 bis unter 700 9,0 700 bis unter 800 8,5 800 bis unter 900 8,0 900 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) 3) Für Schulleiterinnen und Schulleiter einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden Schule richtet sich die Unterrichtsverpflichtung nach dieser Tabelle, wenn sie überwiegend an der Förderschule Unterricht erteilen. Für die Ermittlung der maßgeblichen Lehrkräftesollstunden sind die auf die Schulform Förderschule und auf die Schulform Grundschule bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 1,0 und die auf die übrigen Schulformen bezogenen Lehrkräftesollstunden mit dem Faktor 0,67 zu berücksichtigen. Die sich ergebende Unterrichtsverpflichtung vermindert sich um drei Unterrichtsstunden. Lehrkräftesollstunden sind die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde. 40

41 9. Berufsbildende Schule Unterrichtsverpflichtung Lehrkräftesollstunden 1) in Unterrichtsstunden 2) bis unter ,5 240 bis unter ,0 265 bis unter ,5 290 bis unter ,0 315 bis unter ,5 340 bis unter ,0 365 bis unter ,5 390 bis unter ,0 415 bis unter ,5 440 bis unter ,0 465 bis unter ,5 490 bis unter ,0 515 bis unter ,5 540 bis unter ,0 565 bis unter 590 9,5 590 bis unter 615 9,0 615 bis unter 640 8,5 640 bis unter 665 8,0 665 bis unter 765 7,5 765 bis unter 865 7,0 865 bis unter 965 6,5 965 bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter , bis unter ,5 ab ,0 1) 2) Die Lehrkräftesollstunden ergeben sich aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets. Steht einer Schule mit mindestens 150 Lehrkräftesollstunden ein Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nicht zur Verfügung, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde. 41

42 Zu 7: Untersuchungen haben ergeben, dass Lärm und schlechte Klassenraumakustik Auswirkungen auf die Gesundheit haben. In Zusammenarbeit mit den kommunalen Schulträgern sind vielfältige Änderungen durchgeführt worden. Das Kultusministerium stellt den Schulen und Studienseminaren hierfür ein Beratungs- und Unterstützungssystem, bestehend aus Fachkräften für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen sowie Beauftragten für Suchtfragen, zur Verfügung. Diese beraten u. a. auch zu Fragen der Akustik und des Lärms oder der Raumluft. Für die baulichen Anlagen, deren Unterhaltung und Renovierung sowie für die Gebäudetechnik sind nach 108 NSchG die kommunalen Schulträger im eigenen Wirkungskreis zuständig. Sie haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Schulbehörden - d. h. die Niedersächsische Landesschulbehörde und das Kultusministerium - können den Schulträgern grundsätzlich keine Anweisungen für den Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen geben. Digitale Medien sind heute fester Bestandteil des Unterrichts in den meisten Fächern. Waren es bei den Förderungen der Landesinitiative n-21 zu Beginn des Jahrtausends noch überwiegend PC-Räume, die neu ausgestattet oder eingerichtet wurden, sind es heute vor allem mobile Lösungen, die Einzug in den Klassenraum und damit in den Lernprozess gehalten haben. Damit hat sich der Arbeitsplatz Klassenzimmer ganz erheblich verändert: Der sichere, kritische und kreative Umgang mit digitalen Medien ist eine qualifikatorische Grundvoraussetzung für den beruflichen Werdegang und damit aus der Schule nicht mehr wegzudenken. Insbesondere durch das Konjunkturpaket II, in dessen Rahmen das Land 36 Mio. Euro für die Förderung des Lernens mit mobilen digitalen Medien investiert hat, sind zahlreiche Schulen mit Whiteboards sowie mit Notebooks für Schülerinnen und Schüler ausgestattet worden. Weit über Schülerinnen und Schüler arbeiten im Rahmen des n-21-notebook-projekts mobiles lernen-21 mit elternfinanzierten Notebooks. Damit ist Niedersachsen bundesweit führend auf dem Gebiet des Lernens mit persönlichen Notebooks. Auch laufen derzeit vom Land koordinierte Projekte, in denen Lernende Tablet-PCs im Unterricht einsetzen. Das Gesamtkonzept Medienbildung, das zu Beginn des Jahres 2012 von der vorigen Landesregierung beschlossen wurde, sieht einen umfassenden Maßnahmenkatalog vor, um das Lernen mit digitalen Medien didaktisch und methodisch in den Unterricht zu implementieren. Dazu gehören u. a. die Entwicklung schuleigener Medienkonzepte und Medienentwicklungspläne, die Verankerung in den Kerncurricula, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften, die Sicherung und der Ausbau des umfassenden Beratungsnetzwerkes Medienbildung, die Bereitstellung von Online-Medien in Form von kostenlosen Landeslizenzen sowie die Weiterentwicklung des Niedersächsischen Bildungsnetzes. Zu 8: Der Arbeitsaufwand der Lehrerinnen und Lehrer in Niedersachsen sowie in den anderen Bundesländern ist nur im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung vergleichbar. Er wird von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt (z. B. Unterrichtsfach, Klassengröße, berufliche Erfahrung) und ist keine starre, im Vergleich messbare Größe. Die Arbeitsbelastung und der Arbeitsaufwand unterliegen epochalen Schwankungen bezogen auf die Unterrichtswochen und die Ferienzeiten. Zudem sind die Arbeitsbelastung und der Arbeitsaufwand einzelfallbezogen durchaus unterschiedlich. Letztlich bestimmt auch die einzelne Lehrkraft, welcher Arbeitsaufwand im außerunterrichtlichen Bereich aufgewandt wird, wobei die Unterrichtsfächer, die Unterrichtserfahrung, das Engagement und die selbst gestellten Anforderungen maßgeblich den Zeitaufwand beeinflussen. Die Landesregierung stellt sicher, dass ausreichend Ressourcen für die Wahrnehmung aller wesentlichen außerunterrichtlichen Aufgaben zur Verfügung stehen und ein qualitativer Ausbau des niedersächsischen Schulsystems möglich ist. Dies betrifft neben dem Ausbau der Beratungs- und Unterstützungssysteme auch die Entlastung der Lehrkräfte von der Unterrichtsverpflichtung, wenn ihnen außerunterrichtliche Aufgaben (zusätzlich) übertragen werden. Im Gegensatz zu manchen Bundesländern, die planen, im Kultusbereich Kürzungen vorzunehmen, u. a. durch die Streichung 42

43 von Lehrerstellen, steigt der Etat für Bildung in Niedersachsen nicht nur erheblich, sondern trotz des zu erwartenden Schülerrückgangs. Nach Auswertung einer Länderumfrage gewähren alle Bundesländer zum Ausgleich der differenzierten außerunterrichtlichen Aufgabenwahrnehmungen den Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern sowie den Lehrkräften, denen besondere Aufgaben übertragen sind, Entlastungen. Ein valider länderübergreifender Vergleich bezogen auf bestimmte Aufgaben (-felder) ist konkret nicht darstellbar, weil einerseits die Bemessungsgrundlagen sehr unterschiedlich sind und andererseits die Aufgabenwahrnehmungen im Einzelnen nicht in einer Form vergleichbar sind, die in einer tabellarischen Übersicht abgebildet werden kann. Im Einzelnen: Entlastung der Schulleiterin und des Schulleiters sowie Anrechnungsstunden für die Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters Die Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Anrechnungsstunden für die Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters bestimmen sich in den Bundesländern nach unterschiedlichen Bemessungsgrößen, wie der Klassenzahl, der Schülerzahl, der Lehrerwochenstundenzahl oder der Zahl der Lehrkräftesollstunden einer Schule. Zudem sind besondere Modelle normiert, die die Entlastungen nicht personenbezogen, sondern in Form eines Schulleitungskontingents (z. B. für Schulleitung, ständige Vertretung und Koordinierungsaufgaben) ausweisen. In allen Bundesländern wird den Schulleiterinnen und Schulleitern eine Mindestentlastung von sechs bis acht Stunden (in Niedersachsen im Umfang von acht Unterrichtsstunden für die Leitung kleiner Schulen) gewährt, und verbreitet ist eine Mindestunterrichtsverpflichtung von zwei bis fünf Unterrichtsstunden (in Niedersachsen zwei) festgelegt. Die unterrichtliche Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter steigt unter Berücksichtigung der Größe der Schule grundsätzlich linear. Für die Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters werden - soweit personenbezogene Festlegungen getroffen sind - den mit dieser Funktion betrauten Lehrkräften in Abhängigkeit von der Größe der Schule und der Schulform Anrechnungsstunden gewährt. In Niedersachsen sind für diese Aufgabenwahrnehmung vier bis elf Anrechnungsstunden vorgesehen. Dies entspricht dem Entlastungsumfang, der für diese Funktionswahrnehmung auch in anderen Bundesländern normiert ist. Anrechnungsstunden für Koordinierungsaufgaben In Niedersachsen werden Lehrkräften, die an Gymnasien und berufsbildenden Schulen schulfachliche Koordinierungsaufgaben in einem Beförderungsamt wahrnehmen, fünf bzw. sieben Anrechnungsstunden gewährt. Ein Vergleich mit den Regelungen in den anderen Bundesländern ist wegen der spezifischen Aufgabenwahrnehmungen, die mit dem Amt jeweils verbunden sind, nicht möglich, zumal auch Lehrkräfte ohne Übertragung eines Beförderungsamtes schulfachliche Koordinierungs- und Leitungsaufgaben (gegebenenfalls im erweiterten Sinne) wahrnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Aufgabenwahrnehmungen bewegt sich die unterrichtliche Entlastung der schulfachlichen Koordinatorinnen und Koordinatoren in Niedersachsen im Bundesdurchschnitt. Schulbezogene Anrechnungsstunden für besondere Aufgabenwahrnehmungen Einige Bundesländer haben - wie Niedersachsen - die Entlastung für die hierunter zu fassenden Aufgaben schulbezogen auf der Grundlage unterschiedlicher Bemessungsgrößen (z. B. Klassenzahl, Schülerzahl, Stellenzahl) kontingentiert geregelt. Die Aufgabenwahrnehmungen und der hierfür zugrunde zu legende Zeitaufwand (= Entlastungen) sind in der Regel nicht konkret normiert. Hamburg hat z. B. im Rahmen des Lehrerarbeitszeitmodells diesbezüglich Empfehlungen gegeben. In der Regel bleibt es jedoch aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Schule überlassen, welche Lehrkräfte für bestimmte Aufgabenwahrnehmungen aus dem Stundenpool entlastet werden. Daneben gibt es verbreitet auch Aufgabenwahrnehmungen, für die einzelfallbezogen oder schulbezogen besondere Entlastungskontingente ausgewiesen werden, in Niedersachsen z. B. für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule. Anrechnungen für Fachberatung Das Fachberatungssystem ist in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt und organisiert. In Niedersachsen werden die Aufgaben der Fachberatung teilweise in einem Beförderungsamt und mit der Gewährung von Anrechnungsstunden (für Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildende Schulen), teilweise aber auch nur unter Gewährung von Anrechnungsstunden wahrgenommen. Die Gewährung von Anrechnungsstunden erfolgt schul- bzw. schulformübergreifend entweder im Rah- 43

44 men festgelegter Kontingente unter Berücksichtigung der individuellen tatsächlichen Inanspruchnahme oder aufgaben- und einzelfallbezogen. Dies entspricht im Grundsatz auch den Regelungen in den anderen Bundesländern. Anrechnungen für Aufgabenwahrnehmung in der Lehrerausbildung Auch die Mitwirkung von Lehrkräften in der Lehrerausbildung ist im Ländervergleich nicht einheitlich organisiert. Die Tätigkeit im Bereich der Lehrerausbildung wird überwiegend von Lehrkräften wahrgenommen, denen hierfür Anrechnungen gewährt werden. In Hessen erfolgt diese Aufgabenwahrnehmung beispielsweise in Form der Abordnung von Lehrkräften an die entsprechenden Verwaltungsdienststellen. Die Gewährung der Anrechnungsstunden bestimmt sich nach der Zahl der zu betreuenden Auszubildenden; in der Regel werden Lehrkräften in Niedersachsen vier bis 14 Anrechnungsstunden gewährt. Anrechnungen für Schulentwicklung und Sonderaufgaben Die Anrechnungen, die für Schulentwicklung (z. B. in Niedersachsen für die Aufgabenerfüllung einer eigenverantwortlichen Schule) gewährt werden, sind länderübergreifend wegen der verschiedenen Rahmenbedingungen, der Schulorganisation und der bildungspolitischen Schwerpunkte, die diese Anrechnungen maßgeblich bestimmen, nicht vergleichbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Wahrnehmung von Sonderaufgaben, wie z. B. Projekte, Schulversuche und Modellversuche. Eine Vielzahl von außerunterrichtlichen Aufgabenwahrnehmungen ist - wie dargestellt - unterschiedlich organisiert und gewichtet, sodass valide Vergleichsübersichten ausscheiden. Ein Ländervergleich ist nur insoweit möglich, als eine konkret personenbezogene Entlastung, unabhängig von der Klassen- oder Schülerzahl einer Schule, gewährt wird, wie dies bezüglich der Altersermäßigung und der Schwerbehindertenermäßigung der Fall ist. Hierzu wird auf die nachstehenden Übersichten verwiesen. Übersichten zur Altersermäßigung (Quelle: KMK, Stand: August 2012) und zur Schwerbehindertenermäßigung 44

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