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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Vernehmlassung zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) F r a g e r a s t e r Rücksendung bis spätestens 14. Februar 2013 an vernehmlassung-stipendien@sbf.admin.ch Mit der Verwendung dieser Vorlage für Ihre Stellungnahme erleichtern Sie uns die Auswertung. Das Frageraster ist gegliedert in: -Gesamtbeurteilung - Revisionsgrundsätze - Formelle Harmonisierung - Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesartikeln - Sonstige Bemerkungen Herzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre Unterstützung! Stellungnahme von: Jungsozialistinnen und Jungsozialisten Schweiz (Juso) Einleitend möchten wir folgendes feststellen: Wir vermissen im vorliegenden Bericht jeden internationalen Vergleich, jeden Blick über den nationalen Tellerrand hinaus zu anderen Nationen mit vergleichsbarem Wohlstandsniveau. Nach allem, was wir wissen, ist die öffentliche Hand in der Schweiz bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ausgesprochen knausrig (insbesondere im Vergleich mit nordeuropäischen Staaten). Nur gerade 9% erhalten ein Stipendium, wobei die Erfahrung zeigt, dass für einen chancengerechten Zugang zur Bildung die Förderquote bei 20% liegt. Dies zeigt dass die Bedeutung der Bildung als öffentliches Gut von der Politik viel zu wenig wahrgenommen wird. Die Studienfinanzierung ist hierzulande immer noch überwiegend Sache der Studierenden selbst und ihrer Eltern. G:\WINWORD\JUSO Schweiz\Publikationen\Vernehmlassungen\2013\130214_Ausbildungsbeitragsgesetz Vernehmlassungsantwort Juso CH.doc

2 Insbesondere junge Erwachsene aus der unteren Mittelschicht dürfen kaum mit starker Unterstützung rechnen. Dies führt nicht nur zu massiven Ungleichheiten, sondern mindert bei vielen die Studienleistung massiv und trägt mit bei zum Fachkräftemangel und einseitigen Fachkräfteimport Gesamtbeurteilung Wie beurteilen Sie insgesamt den vorliegenden Entwurf zur Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes? eher positiv eher negativ keine Meinung Bemerkungen: Er ist klar ungenügend. Aber er ist immer noch besser als der status quo. Die Juso Schweiz unterstützte bisher und unterstützt auch weiterhin die am 20. Januar 2012 eingereichte Stipendieninitiative des VSS, die eine materielle Harmonisierung und ein einheitliches System der Bezugskriteren, der Berechnungsgrundlagen etc. auf Verfassungsebene fordert. Die Abnahme des Realwerts der kantonalen Ausbildungsbeiträge seit 1990 (trotz steigender Studierendenzahlen, steigender Studiengebühren sowie gestiegener Lebenshaltungskosten), die massiven kantonalen Unterschiede bei der Unterstützung der Ausbildungsfinanzierung sowie der weitgehende und stetige Rückzug des Bundes aus der Stipendienfinanzierung dokumentieren aus Sicht der Juso eindrücklich die sehr negative Bilanz der Bundespolitik in diesem Politikfeld während der letzten 20 Jahre. Auf der anderen Seite steigen die Studiengebühren, wie Erfahrungen beispielsweise im Kanton Zürich zeigen. Auch die in Diskussion befindliche Verdoppelung der Studiengebühren an ETH/EPFL gefährden den Zugang zu Bildung für alle und werden von der JUSO deshalb dezidiert abgelehnt. 2. Revisionsgrundsätze 2.1 Sind Sie der Ansicht, Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes sollten mit der Totalrevision verändert werden? 2/5

3 Aus Gründen der Chancengleichheit braucht es eine materielle Harmonisierung der Stipendien. Die JUSO fordert deshalb eine Festlegung der Leistungshöhe und der -berechtigten durch den Bund wie durch die Stipendieninitiative vorgesehen Sind Sie der Ansicht, dass die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Konkordats ins Bundesgesetz aufgenommen werden sollen? Ja, wobei diese, wie ausgeführt, bei weitem nicht ausreichend sind und unsere Forderungen nach materieller Harmonisierung (sprich der Gewährleistung eines minimalen Lebensstandards für ein Vollstipendium, welches die Lebenshaltungskosten inklusive Ausbildungskosten deckt) nicht aufnehmen Befürworten Sie die Anpassung des Verteilmodells für die Bundessubvention im Bereich des Ausbildungsbeitragswesens, welches neu die effektiven Aufwendungen der Kantone honoriert? Ja, denn sie schafft einen Anreiz für die Kantone, ihre Ausgaben für Stipenden im tertiäten Bildungsbereich zu erhöhen. Da allerdings das Risiko besteht, dass finanzschwache Kantone ihre Stipendien trotzdem nicht erhöhen werden, könnte es statt zu einer Harmonisierung zu einem verstärkten "Stipendiengraben" und verstärkt zu herkunftsbedingten Chancenungleichheiten führen. Kantone, welche bereits heute ein wenig ausgebautes Stipendienwesen haben, werden kaum ihre Beiträge erhöhen, wenn die Bundesbeiträge so tief (25 Millionen insgesamt) sind Formelle Harmonisierung 3.1 Erachten Sie die Übernahme der Alterslimite für Stipendien von 35 Jahren ins Bundesgesetz als sinnvoll? Nein. Es sollte möglich sein, abhängig von der persönlichen Biographie, auch zu einem späteren Zeitpunkt eine stipendienfinanzierte Erstausbildung aufnehmen zu können. Insbesondere für Frauen kann eine Alterslimite hindernd wirken Erachten Sie die Bestimmungen bezüglich freie Wahl von Studieneinrichtung und Studienort als sinnvoll? Mit dem Paragraph 3 des Atikels 10 wird die Mobilität der Stipendienberechtigten zu stark eingeschränkt. Im erläuternden Bericht steht dazu folgendes: "Wenn die Person in Ausbildung sich dafür entscheidet, nicht die nächstgelegene Ausbildungsstätte zu besuchen (z.b. 3/5

4 Hochschule in einem anderen Kanton), sind die Kantone ebenfalls lediglich dazu verpflichtet, den Ausbildungsbeitrag auszurichten, welcher beim Besuch der näher gelegenen Bildungsanstalt angefallen wäre (keine Verpflichtung von Übernahme von zusätzlichen Wegkosten oder Kosten für auswärtige Logis)." Der Artikel schränkt die freie Wahl des Studeinortes empfindlich ein, was die JUSO klar ablehnt. Es darf nicht sein, dass im Bereich der Bildung mit solchen Kostenargumenten begründet wird Erachten Sie die Erwähnung der Dauer für die Bezugsmöglichkeit von Ausbildungsbeiträgen bei Teilzeitstudien aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als sinnvoll? Unbedingt. Das ist eine der wichtigsten Änderungen der Revision. V.a. stärkt sie die Position werktätiger Studierenden, die ihren Lebensunterhalt zu einem sehr wesentlichen Teil selber bestreiten müssen. Eine Verlängerung der Beitragsberechtigung aufgrund sozialer, familiärer oder gesundheitlicher Gründe entspricht einer gesellschaftlichen Notwendigkeit. Die Begriffe "sozial, familiär, gesundheitlich" müssen aber noch klar definiert werden Finden Sie die Präzisierung der Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsbeihilfen hilfreich? Ja, was Artikel 5 Absatz 1 betrifft. Die Altersbegrenzung gemäss Artikel 5 Absatz 2 lehnen wir, wie bei Antwort auf Frage 3.1 ausgeführt, ab Welche weiteren formellen Harmonisierungsbestimmungen sollten aus Ihrer Sicht ins Bundesgesetz aufgenommen werden? Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesartikeln Art. 4, Abs.1: Der Bund sollte bei der Verteilung seines Kredites auf die einzelnen Kantone "aufgeteilt nach Massgabe von deren anrechenbaren Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge" Stipendien und Darlehen nicht gleichberechtigt behandeln. Ein Kanton, der eine gleiche Summe Stipendien verteilt wie ein anderer, der für die gleiche Summe Darlehnen verteilt, leistet einen grösseren Beitrag als letzterer. Die JUSO hält es für falsch, der jungen Generation an der Ausbildung / im Studium zehntausende Franken Schulden aufzubürden. Der Bund soll bei der Verteilung seines Kredits an die Kantone nur deren Stipendienzahlungen berücksichtigen. Weiter beantragen wir, dass bei Artikel 3 4/5

5 präzisiert wird, dass für tertiäre Erstausbildungen bis und mit Masterausbildung von den Kantonen ausschliesslich die Vergabe von Stipendien vorgesehen wird. Art. 9 Buchstabe a: Die Beitragsberechtigung soll auf der Tertiärstufe A erst mit dem Abschluss einer anerkannten Erstausbildung enden, welche bei Studiengängen, die in eine Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen umfasst. Diese sollen zudem an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden können Art.11, Abs. 1: Stipendien sollen Studierenden nicht nur zwei Semester länger gezahlt werden als die Regelstudienzeit, sondern vier Semester. Kaum etwas ist wirtschaftlich unsinniger als finanziell erzwungene Studienabbrüche kurz vor einem Abschluss. Und die Studiendauer kann sich gerade bei engagierten und fachlich interessierten Studentinnen und Studenten ebenso schnell verängern wie bei solchen, die z.b. während einer gewissen Zeit mit Depressionen zu kämpfen haben.... Artikel 11 Absatz 2: Die Bestimmung, dass bei einem Wechsel bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug gebracht werden kann, erachten wir als kontraproduktiv und beantragen Streichung. Ein einmaliger Wechsel muss möglich sein können Sonstige Bemerkungen Hinweise, Kommentare, Präzisierungen, Anliegen und weitere Bemerkungen können untenstehend dargestellt werden. Herzlichen Dank für die Berücksichtigung und sorgfältige Prüfung unserer Antworten. Freundliche Grüsse, JUSO Schweiz Kristina Schüpbach Zentralsekretärin... 5/5

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