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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

2 Der Senat von Berlin GesSoz; II D (928) 2306 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über das Erste Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes A. Problem Die Europäische Kommission hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 2002 ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2002/2234) gemäß Artikel 226 EG (jetzt Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV -) eingeleitet, weil sie die Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze der deutschen Bundesländer wegen des dort geltenden Wohnsitzprinzips für gemeinschaftsrechtswidrig hält. Auch das Berliner Landespflegegeldgesetz (LPflGG) macht die Leistungsgewährung davon abhängig, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben. Diese Regelung würde nach Ansicht der Europäischen Kommission behinderte Menschen, die in Deutschland arbeiten, jedoch im (europäischen) Ausland wohnen (sog. Grenzgänger bzw. Wanderarbeitnehmer), von diesen Leistungen in ungerechtfertigter Weise ausschließen, sie in ihrer Freizügigkeit einschränken und somit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Europäische Kommission berief sich dabei auf Artikel 39 EG, VO (EWG) Nr. 1408/1971 und VO (EWG) 1612/1968 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) - insbesondere das Urteil vom 21. Februar 2006 (C- 286/03 Hosse gegen Land Salzburg ). Um eine von der Europäischen Kommission beabsichtigte Klage vor dem EuGH abzuwenden, hatten sich die Länder per Umlaufbeschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) am 17. Februar 2010 darauf geeinigt, die Vollzugsbehörden der Länder umgehend auf die erforderliche europarechtskonforme Auslegung ihrer Landesblindengeld- oder Landespflegegeldgesetze hinzuweisen und in einem zweiten Schritt die erforderliche europarechtskonforme Anpassung der Gesetze einzuleiten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 am 01. Mai 2010 kurz bevor stand. Mit dieser Verordnung hat das Europäische Parlament die Rechtslage an die Rechtsprechung des EuGH angeglichen mit der Folge, dass die Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze der Länder nunmehr unstreitig in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen und damit das in den Landesgesetzen geltende Wohnsitzprinzip gemeinschaftsrechtswidrig ist. 1

3 Die damalige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hatte entsprechend der ASMK-Beschlusslage die Bezirke in einem Rundschreiben auf die europarechtskonforme Anwendung des Berliner Landespflegegeldgesetzes hingewiesen. Gleichwohl hatte die Europäische Kommission am 29. April 2010 vor dem EuGH Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, mit der Begründung, dass die Anpassung der Gesetze erforderlich sei. Der EuGH hat mit Urteil vom 05. Mai 2011 bestätigt, dass die Beschränkung der Leistungen nach den Landesblindenoder Landespflegegeldgesetzen auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Bundesland haben, gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt (Rechtssache C-206/10). B. Lösung Die Gewährung von Pflegegeld nach dem LPflGG darf nach Europäischem Recht nicht mehr abschließend vom Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin abhängig gemacht werden. Vielmehr sind Tatbestände, die sich aus der VO (EG) Nr. 883/2004 oder der VO (EU) Nr. 1231/2010 ergeben, mit in den Anwendungsbereich des LPflGG einzubeziehen. Aus Artikel 288 AEUV ergibt sich zwar unmittelbar der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und damit auch die verbindliche Geltung der VO (EG) Nr. 883/2004 im Hinblick auf das LPflGG; gleichwohl ist es schon aufgrund der Forderung der Europäischen Kommission, aber auch aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, im LPflGG durch einen Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf das LPflGG sicherzustellen. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Die Notwendigkeit der Gesetzesänderung ergibt sich zwingend aus dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der VO (EG) Nr. 883/2004. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Das Gesetz erweitert den leistungsberechtigten Personenkreis gleichermaßen für Frauen und Männer. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter sind daher nicht zu erwarten. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine F. Gesamtkosten Die Anpassung des Landespflegegeldgesetzes an das Europarecht bedeutet zwar eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises. Es ist jedoch in Anbetracht der in Rede stehenden Tatbestände von einem nur marginalen Anstieg der Leistungsberechtigten und somit der Ausgaben auszugehen. Eine genaue Bezifferung ist nicht möglich. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg 2

4 Das Land Brandenburg stellt Schwerbehinderten, Blinden und Gehörlosen ebenfalls auf der Grundlage eines Landesgesetzes Pflegegeld zur Verfügung. Das dortige Landespflegegeldgesetz ist entsprechend europarechtskonform geändert worden. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben diese Änderungen nicht. H. Zuständigkeit Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes obliegt den Bezirken in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 3

5 Der Senat von Berlin GesSoz, II D (928) 2306 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung über das Erste Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landespflegegeldgesetzes 1 Absatz 1 des Landespflegegeldgesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), das durch Artikel V des Gesetzes vom 07. September 2005 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: (1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom , S. 1, ABl. L 200 vom , S. 1, ABl. L 204 vom , S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom , S. 35) geändert worden ist, oder der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 344 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz. 1

6 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Berlin stellt blinden, hochgradig sehbehinderten und gehörlosen Personen unabhängig von Einkommen und Vermögen Pflegegeld zur Verfügung. Allerdings wurde die Leistungsgewährung bisher davon abhängig gemacht, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hatten. Nur Landeskinder sollten in den Genuss der Leistungen kommen. Dieses Wohnsitzprinzip, das in den entsprechenden Gesetzen der anderen Bundesländer ebenfalls galt, verstößt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH - Urteil vom 05. Mai Rechtssache C-206/2010) gegen Gemeinschaftsrecht, weil es die Freizügigkeit von behinderten EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern in ungerechtfertigter Weise einschränke. Insbesondere sog. Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU wohnen, seien von dieser Regelung unbillig betroffen. Maßgebend ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die am 01. Mai 2010 in Kraft getreten ist und wesentliche Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH übernommen hat. Mit der Verordnung ist klargestellt, dass die Landesblinden- oder Landespflegegeldgesetze der Länder nunmehr unstreitig in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Landesblinden- oder Landespflegegelder sind nach allgemeiner Auffassung Leistungen bei Krankheit und unterfallen damit dem sachlichen Geltungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Zu beachten ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Artikel 2 den persönlichen Geltungsbereich über den ursprünglich beschäftigungspolitischen Ansatz hinaus erweitert. Danach sind grundsätzlich nur noch folgende personenbezogene Merkmale für die Anwendbarkeit der Verordnung heranzuziehen: Die Staatsangehörigkeit, der Familienstatus und das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich auch auf die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes EWR - (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 hat den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zudem auf Drittstaatsangehörige, deren Angehörige und Hinterbliebene ausgedehnt, die sich ohne EU-Staatsangehörigkeit rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten. 2

7 Ist neben dem sachlichen Geltungsbereich auch der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Person des Antragstellers erfüllt, kommen die eigentlichen kollisionsrechtlichen Vorschriften der Artikel 11 ff. der Verordnung (EG) 883/2004 zur Anwendung. Daraus ergibt sich, ob das Land Berlin auch über die nationalen Grenzen hinweg Pflegegeld nach dem Berliner LPflGG erbringen muss. In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist festgelegt, dass auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer nur das Recht eines Mitgliedstaates gilt, und zwar grundsätzlich das des Beschäftigungslandes (Artikel 11 Absatz 3 a) der Verordnung). In den nachfolgenden Artikeln 12 bis 16 sind jedoch eine Reihe unterschiedlicher Ausnahmetatbestände aufgeführt, die abweichend von Artikel 11 einen Leistungsanspruch nach dem LPflGG auslösen können. Daher wird es als sinnvoll und sachgerecht erachtet, im LPflGG nur einen allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Anspruchsberechtigung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufzunehmen. So können Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten vermieden werden. Auf diese Weise haben auch die meisten anderen Bundesländer die hier geforderte Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes vollzogen. b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1 ( 1 Absatz 1 LPflGG) Mit der Neufassung des 1 Absatz 1 LPflGG wird ein Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen und so die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) sichergestellt. Damit wird der anspruchsberechtigte Personenkreis an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angepasst. Künftig erhalten blinde, hochgradig sehbehinderte oder gehörlose Menschen auch dann Pflegegeld nach dem Berliner LPflGG, wenn sie auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 oder der VO (EU) Nr.1231/2010 anspruchsberechtigt sind. Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt es sich um eine europarechtliche Koordinierung nationaler Vorschriften der sozialen Sicherung, die nach europarechtlichen Maßgaben entschieden werden muss. Zunächst müssen die Voraussetzungen für den persönlichen (Artikel 2) und sachlichen Geltungsbereich (Artikel 3) der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004) vorliegen. 1. Der persönliche Geltungsbereich ist im Zusammenhang mit der Etablierung der Unionsbürgerschaft erweitert worden. Der ehemalige sozialökonomische, beschäftigungspolitische Ansatz wurde aufgegeben. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers künftig folgende Kriterien erfüllt sein: 1.1. Bestimmender Faktor ist die Staatsangehörigkeit. Dem europäischen koordinierenden Sozialrecht unterliegen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, anerkannte Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU außerhalb Deutschlands; dabei kann es sich um Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner oder Studenten handeln. 3

8 Der Geltungsbereich erfasst aber über die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 vom 29. Dezember 2010 auch sog. Drittstaatsangehörige; das sind Personen, die nicht EU- Bürger sind, sich aber rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat der EU aufhalten. Staatsangehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR- Staaten) sowie - infolge des Sektoralabkommens über die Freizügigkeit - der Schweiz sind nach Artikel 90 Absatz 1, Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr.1408/1971 ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen Anspruchsberechtigt sind auch Familienangehörige oder Hinterbliebene von anspruchsberechtigten Personen nach Ziffer 1.1. Unterfällt der Berechtigte nach Ziffer 1.1. dem persönlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung, so unterliegt dessen Familienangehöriger oder Hinterbliebener ebenfalls dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004, unabhängig von seiner eigenen Staatsangehörigkeit Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes; dieses Erfordernis ergibt sich aus der Formulierung in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004, wonach die Verordnung nur für solche Personen gilt, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 5. Auflage 2010, Teil 2, Artikel 2 Rn. 3 bis 7). Da sich diese Formulierung nur auf die unter Ziffer 1.1. genannten Berechtigten bezieht, muss der grenzüberschreitende Sachverhalt nur in der Person des Berechtigten nach Ziffer 1.1. gegeben sein, nicht in der Person des Familienangehörigen oder Hinterbliebenen. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der die Anwendung des neuen Koordinierungsrechtes erforderlich macht, liegt immer dann vor, wenn ein die Grenzen von Mitgliedsstaaten überschreitendes Sozialrechtsverhältnis vorliegt; diese Voraussetzung ist z.b. gegeben, wenn eine Person in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt oder sich aufhält (z.b. sog. Grenzgänger im Sinne von Titel 1 Artikel 1, Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004). Daraus folgt umgekehrt, dass die Verordnung nicht im Verhältnis der deutschen Bundesländer untereinander gilt; hier gilt weiter das Wohnsitzprinzip. 2. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 wird in Artikel 3 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Danach gilt die Verordnung für bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit wie beispielsweise für die sogenannten Leistungen bei Krankheit (Artikel 3 Absatz 1 a). In Absatz 2 dieses Artikels wird klargestellt, dass die Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, für die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit und schließlich auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gilt. Bei letzteren entfällt lediglich die Verpflichtung zum Leistungsexport. Sozialrechtliche Ansprüche, Anrechte oder Begehren unterfallen dem Europäischen koordinierenden Sozialrecht grundsätzlich also nur, wenn sie die Sicherung eines in der Aufzählung erwähnten sozialen Risiken bezwecken (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 4. Auflage 2010, Rn. 105). Die Systematisierung und die Begrifflichkeiten des nationalen Rechts sind für die Qualifizierung des Europäischen Sozialrechts un- 4

9 erheblich. Die in europäischen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe sind autonom europarechtlich auszulegen. Das LPflGG ist keine besondere beitragsunabhängige Geldleistung, sondern wird nach allgemeiner Auffassung als (Geld-) Leistung bei Krankheit angesehen. Damit ist für das Landespflegegeld der sachliche Geltungsbereich der Verordnung eröffnet. Die Regelungen des Titel III der VO (EG) Nr. 883/2004, der sich inhaltlich mit den Leistungen bei Krankheit befasst, und hier insbesondere der Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, finden Anwendung. 3. Ist neben dem sachlichen Geltungsbereich auch der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Person des Antragstellers erfüllt, kommen die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Artikel 11 ff. Verordnung (EG) 883/2004 zur Anwendung. Diese gehen als supranationales, ranghöheres Recht grundsätzlich innerstaatlichem Recht vor. Aus den kollisionsrechtlichen Vorschriften ergibt sich, ob das Land Berlin Pflegegeld nach dem LPflGG für blinde, hochgradig sehbehinderte oder gehörlose Menschen auch über die nationalen Grenzen hinweg erbringen muss. Das muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Es muss anhand der kollisionsrechtlichen Normen der Artikel 11 ff. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geprüft werden, ob das Land Berlin zuständiger Träger im Sinne der Artikel 11 ff. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist und damit ein Anspruch des Antragstellers auf Landespflegegeld dem Grunde nach besteht oder nicht. Die Artikel 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regeln, wer der zuständige Träger oder der zuständige Mitgliedstaat im Sinne der Begriffsdefinitionen des Artikel 1, Buchstabe q), r), s) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist. Das Prinzip der Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist in der Grundnorm des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beschrieben. Danach sind die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterfallenden, die Grenzen von Mitgliedsstaaten überschreitenden Sozialrechtsverhältnisse eindeutig dem Recht eines Mitgliedstaates zuzuordnen. Nach Artikel 11 Absatz 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich Ausgangspunkt für das Normensystem der Artikel 12 bis 16 das Beschäftigungslandprinzip. Das Land Berlin ist daher zuständig für die gewünschte Sozialleistung, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in Berlin einer Beschäftigung nachgeht. Unter Fortführung dieses Grundsatzes werden jedoch in den Folgeartikeln die Konsequenzen für Ausnahmefälle gezogen. Sonderregelungen gibt es zu den Entsendeten (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), denjenigen, die in mehreren Mitgliedstaaten einer Beschäftigung nachgehen (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), zu den freiwillig Versicherten (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und u.a. zu den Rentnern (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Es ist also jeweils zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im konkreten Einzelfall anspruchsberechtigt ist. 5

10 Zu Artikel 2: Das Änderungsgesetz ist sofort nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin in Kraft zu setzen, da die Europäische Kommission auf die landesgesetzliche Umsetzung drängt. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Die Anpassung des Landespflegegeldgesetzes an das Europarecht bedeutet eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises. Es ist jedoch in Anbetracht der in Rede stehenden Fallkonstellationen von einem nur marginalen Anstieg der Leistungsberechtigten und somit der Ausgaben auszugehen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Das Land Brandenburg stellt Schwerbehinderten, Blinden und Gehörlosen ebenfalls auf der Grundlage eines Landesgesetzes Pflegegeld zur Verfügung. Das dortige Landespflegegeldgesetz ist entsprechend europarechtskonform geändert worden. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben diese Änderungen nicht. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Anpassung des Landespflegegeldgesetzes an das Europarecht bedeutet eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises. In Anbetracht der in Rede stehenden Fallkonstellationen ist jedoch von einem nennenswerten Anstieg der Leistungsausgaben nicht auszugehen. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die Durchführung des LPflGG obliegt den bezirklichen Sozial- bzw. Jugendämtern. Mit den europarechtskonformen Neuregelungen ist zwar die Möglichkeit verbunden, dass sich die Fallzahlen erhöhen. Allerdings wird die Fallzahlenerhöhung mit Blick auf die Voraussetzungen als sehr gering eingeschätzt. Berlin, den 22. Mai 2012 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Mario Czaja Senator für Gesundheit und Soziales 6

11 I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus 1 (1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz. 1 (1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom , S. 1, ABl. L 200 vom , S. 1, ABl. L 204 vom , S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom , S. 35) geändert worden ist, oder der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 344 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften a) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Artikel 1 Begriffsbestimmungen Buchstaben a, f und i Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; f) Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; 7

12 i) "Familienangehöriger" 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; 2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen; Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen. Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit; b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; i) Vorruhestandsleistungen; j) Familienleistungen. (2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70. (4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt. 8

13 (5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar. Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. Artikel 12 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. (2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit 9

14 ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. (4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. Artikel 14 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung (1) Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung. (2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat. (3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied- 10

15 staats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat, so gilt die Gleichstellung des Wohnorts in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Artikel 15 Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wählen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, die nach den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte gewährt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam. Artikel 16 Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. (2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Artikel 21 Geldleistungen (1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden. (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. 11

16 (3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat. Artikel 90 Aufhebung (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist; b) der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist; c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind. (2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. b) Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft. Artikel 2 12

17 Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wird für die Mitgliedstaaten aufgehoben, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 13

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