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1 Dietrich B. Kerger Wende Verlag Moderne Medien Handbuch Sozialversicherung International 1

2 Wende Verlag Moderne Medien Sehr geehrte Damen und Herren, die neuen Gemeinschaftsverordnungen über soziale Sicherheit sind in Kraft. Auch unser neues Handbuch Sozialversicherung International, auf das wir bereits mit Schreiben vom aufmerksam gemacht hatten, wird bald zur Verfügung stehen. Der eine oder andere mag sich fragen, warum noch ein weiteres Buch zu der Thematik. Die Antwort ist ebenso einfach wie überzeugend. Es gibt bisher nichts Vergleichbares! Denn es ist ein Arbeitsmittel, das Ihnen den Zugriff nicht nur auf die neuen Gemeinschaftsverordnungen, nämlich die Verordnung Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung dazu, die VO Nr. 987/2009, sondern auch auf die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ermöglicht. Letzteres ist deshalb wichtig, weil ab eine Zeit lang beide Welten zu beachten sind. Zudem sind in den zur Verfügung gestellten Texten der letztgenannten Verordnungen die Ergänzungen bzw. Änderungen durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz sowie des EWR-Abkommens bereits eingearbeitet; das Verlautbarungen, Besprechungsergebnisse etc. nicht nur aus Sicht eines einzigen Versicherungszweiges, sondern aller jeweils betroffenen Sozialversicherungszweige enthält (siehe Leseprobe zu VO/883); durch das auf den Volltext der angesprochenen EuGH-Urteile zugegriffen werden kann; in dem sich zusätzliche Bemerkungen und Erläuterungen sowie weiter führende Hinweise auch da finden lassen, wo Aussagen der kompetenten Institutionen ausstehen (siehe Leseprobe); bei dem neben dem vorerwähnten Gemeinschaftsrecht auch alle relevanten zwei- und mehrseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit sowie internationale Regelungen zur Sozialen Sicherheit zur Verfügung stehen werden; bei dem der Anschaffungspreis und auch die Preise für Aktualisierungen niedriger sind als bei herkömmlichen Werken. Durch Internetunterstützung ist z. B. der Zugriff auf die Volltexte der EuGH-Urteile oder ausgewählte andere Dokumente, auf die in der Praxis eher selten zurückgegriffen werden muss, möglich, um den Druckanteil einzudämmen. Weiterer Vorteil dieser Unterstützung ist für den Nutzer, dass er nur eine Internetadresse aufrufen muss, und zwar auch dann, wenn im sonst vergleichbaren Fall diverse Internetadressen aufgerufen werden müssten. Garant für die Aktualität des Buches ist dessen Autor, Dietrich B. Kerger, Verwaltungsdirektor a. D. Er hat das während seiner jahrzehntelangen beruflichen Praxis mit dem über- bzw. zwischenstaatlichen Recht erworbene Wissen, insbesondere soweit es die Krankenversicherung betrifft, und auch seine Erfahrungen als einschlägiger Fachbuchautor in das Buch mit einfließen lassen. Nach Beendigung seiner aktiven Dienstzeit hat der Autor den Bezug zum zwischenstaatlichen Recht sowie den Gemeinschaftsverordnungen über soziale Sicherheit beibehalten. So hat er diese im Rahmen diverser EU-Projekte in Teilbereichen den zuständigen Trägern und Behörden etlicher osteuropäischer Staaten näher gebracht. Selbstverständlich hat er auch die Entwicklung der neuen Gemeinschaftsverordnungen über soziale Sicherheit intensiv beobachtet, dabei das übrige zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht jedoch nicht aus dem Blick gelassen. Das Subskriptionsangebot bis zum entnehmen Sie bitte der vorletzten Seite. 2

3 Wende Verlag Moderne Medien Inhaltsverzeichnis (print) Vorwort Abkürzungsverzeichnis Teil 1 A. Recht der Europäischen Gemeinschaft Stichwortverzeichnis EG I Synopse VO 883/2004 und VO 1408/71 VO 883/2004 EG II VO 987/2009 EG III (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen der Verwaltungskommission) Inhaltsverzeichnis EG IV Länderteil (ergänzende Vereinbarungen, Hinweise auf Besonderheiten) Inhaltsverzeichnis B. Dachabkommen 1) Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen Übereinkommen zwischen Deutschland, Frankreich und Spanien über die Erstreckung einiger Vorschriften über Soziale Sicherheit Übereinkommen zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit C. Standards der Sozialen Sicherheit in Europa 1) Europäische Sozialcharta Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit Teil 2 A. Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. Sozialversicherung 2) 01. Australien 02. Bosnien-Herzegowina 03. Chile 04. China 05. Indien 06. Israel 07. Japan 08. Jugoslawien 09. Kanada 10. Korea 11. Kosovo 12. Kroatien 13. Marokko 14. Mazedonien 15. Montenegro 16. Serbien 17. Türkei 18. Tunesien 19. USA B. Rheinschiffer-Übereinkommen 1) 1) Zur Zeit noch nicht belegt; siehe vorläufig dazu link auf 2) Abkommenstext siehe vorläufig unter (außer Indien; hierzu sind sowohl Abkommenstext als auch Kommentare vorhanden). 3

4 Wende Verlag Moderne Medien Inhaltsverzeichnis (Internet) Internationales Recht Rheinschiffer Übereinkommen der IAO Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen Europarecht Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit Europäische Sozialcharta Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit Recht der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums Primärrecht Verordnungsrecht Richtlinien Beschlüsse, Empfehlungen etc. Abkommensrecht Bilaterale Abkommen Mehrseitige Abkommen Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof Bundessozialgericht Andere Gerichte Verlautbarungen Rundschreiben etc. 4

5 Wende Verlag Moderne Medien Leseprobe aus VO 883/2004 Artikel 14 Artikel 14 1)2) VO 883/2004 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung (1) 2)3) Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung. (2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften 4) eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat. (3) 5) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften 4) eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung 4) oder selbstständigen Erwerbstätigkeit 4) den Rechtsvorschriften 4) des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften 4) des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. (4)* 6) Hängt nach den Rechtsvorschriften 4) eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort 4) in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b) ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften 4) dieses Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung 4) oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit 4) ausgeübt haben. *) In der Fass. des Art. 1 Nr. 5 der VO 988/2009, abgedruckt (ohne Anhang) EG III. Der vollständige Text der VO ist abrufbar unter 97 Artikel 14 VO 883/2004 ANMERKUNGEN 1) Vergleichbar mit Art. 15 Abs. 1 VO 1408/71 (die aktuelle Fassung der VO 1408/71 ist abrufbar unter 2) Siehe auch Anhang XI Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wegen eventueller Sonderregelungen für einzelne Mitgliedstaaten 3) Aus Rdschr.der deutschen VerbSt. UV vom Nr. 0117/2010 I Freiwillige Versicherung Würde die Regelung des Art. 14 Abs. 1 VO 883 wortwörtlich angewandt, hätte dies zur Folge, dass die grundsätzlichen Regelungen zum anwendbaren Recht der VO 883 für freiwillig in der gesetzlichen UV versicherte Unternehmer nicht gelten. Da nirgends erkennbar wird, weshalb freiwillig Versicherte aus dem Bereich der UV anders behandelt werden sollten, als kraft Gesetzes Versicherte, gehen wir davon aus, dass die Vorschrift inklusive ihres Abs. 2 für die UV nicht anwendbar ist. Es ist zu vermuten, dass bei der Abfassung der VO 883 übersehen worden ist, dass es eine freiwillige Versicherung in der UV gibt. Sollten irgendwann Probleme mit der Anwendung der Vorschrift auftreten, bitten wir uns in Kenntnis zu setzen, damit wir entsprechend reagieren können. 4) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 883/ ) Freiwillige Versicherung in der deutschen RV Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten können sich bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen in der deutschen RV freiwillig versichern, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen RV pflicht- oder freiwillig versichert waren. Dies gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, vgl. Anhang XI Deutschland Nr. 4 VO 883/2004. Anders als nach dem Recht der VO 1408/71 wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat eine Vorversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten nicht mehr gefordert. Zum Recht auf freiwillige Versicherung in der deutschen RV bei Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates pflichtversichert sind oder eine Altersrente beziehen, siehe Anhang XI Deutschland Nr. 2 VO 883/

6 Wende Verlag Moderne Medien Artikel 2 VO 987/2009 Kapitel II Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch 1) Leseprobe aus VO 987/2009 ANMERKUNG 1) Siehe dazu die Erwägungsgründe 1 bis 7, abgedruckt weiter vorn. Artikel 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern 1) (1) Im Sinne der Durchführungsverordnung 2) beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern 1) der Mitgliedstaaten und den Personen, die der Grundverordnung 3) unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen. (2) Die Träger 1) stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung 3) gilt, benötigt werden, zur Ver fügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern 1) selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen 4) übermittelt. (3) Hat eine Person irrtümlich einem Träger 1) im Hoheitsgebiet 5) eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der in der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger 1) befindet, Informationen, Dokumente 2) oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger 1) die betreffenden Informationen, Dokumente 2) oder Anträge ohne Verzug an den nach der Durchführungsverordnung 2) bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger 1) eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar 6) gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente 2) oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden. 4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle 4) des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle 4) den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger 1) dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten. 10 Artikel 2 VO 987/2009 ANMERKUNGEN 1) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 2) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 987/ ) Es handelt sich um die VO 883/2004, abgedruckt EG I; vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) VO 987/ ) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) VO 987/2009 sowie die nach deren Anhang 4 vorgesehene Datenbank. Letztere ist abrufbar unter employment_social/social-security-directory/welcome.seam?langid=ger. 5) Siehe Anmerk. 3 zu Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 6) Nicht ganz deutlich ist die in dieser Vorschrift enthaltene Haftungsfreistellung. Jedenfalls wird damit zumindest der empfangende zuständige Träger von der Haftung für die Folgen einer verspäteten Übermittlung durch den zuerst angegangenen Träger freigestellt, also seine Haftung für Fremdverschulden ausgeschlossen. Fraglich ist aber die Anwendbarkeit bzw. Bedeutung dieser Vorschrift für den irrtümlich zuerst angegangenen Träger. Als erstes stellt sich die Frage, ob für diesen eine so umfassende Haftungsfreistellung rechtmäßig sein kann. Man wird dies im Hinblick auf Art. 340 AEUV (abrufbar unter und die dazu vom EuGH entwickelte Rechtsprechung wohl verneinen müssen. Ferner ist zu fragen, ob mit dieser Vorschrift z. B. nach deutschem Recht bestehende Amtshaftungsregelungen ausgehebelt werden können. Auch dies wird jedenfalls dann zu verneinen sein, sofern zwischen dem deutschen Träger und der betreffenden Person ein Anknüpfungspunkt auch zum deutschen Sozialrecht besteht. 6

7 Wende Verlag Moderne Medien Angebot Lose Blatt-Werk Autor: Dietrich B. Kerger ISBN: Einband: Kunststoffordner mit Register Format: DIN A5 (Ordnergröße 20 x 15 cm, 10 cm Rückenstärke) Seiten: geplant ca Seiten, z.zt. ca Seiten Erscheinungsdatum: Juli 2010 Ergänzungslieferung: ca. 3 x / Jahr Preis: 169,00 Euro zzgl. Versandkosten Bis zum können Sie das Werk zum Subskriptionspreis von 139,00 Euro zzgl. Versandkosten erwerben. Bestellung Wende Verlag Moderne Medien Fax: / Postfach Frechen Sehr geehrte Damen und Herren, bitte liefern Sie uns Stück an die nachfolgende Adresse. Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Stempel/Unterschrift Ort, Datum 7

8 Wende Verlag Moderne Medien Zur Mühle Frechen Tel / Fax / info@wende-verlag.de

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