Information über den Kollektivvertrag für das DACHDECKERGEWERBE. Lohnordnung und rahmenrechtliche Änderung gültig ab 1. Mai 2016
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- Innozenz Acker
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1 Information über den Kollektivvertrag für das DACHDECKERGEWERBE Lohnordnung und rahmenrechtliche Änderung gültig ab 1. A) Kollektivvertragslöhne und en LOHNORDNUNG FÜR BURGENLAND, NIEDERÖSTERREICH, SALZBURG, STEIERMARK UND VORARLBERG ab 1. Praxis 13,24 beiden Jahren nach der Auslehre 12,84 am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 11,92 IV. Hilfsarbeiter 10,87 ab 1. II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem Die en gilt für alle Bundesländer wurden zusätzlich um 2,1% - insgesamt um 3,6% erhöht. Hintergrund ist die geplante BUAG-Novelle, welche eine Absenkung des Hebesatzes beim Zuschlag im Sachbereich Urlaub von 20% auf 0% und die Einbeziehung der Dachdeckerlehrlinge in das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs
2 Gesetz vorsieht. Ebenso sollen damit allfällige Internatskosten kompensiert werden.) LOHNORDNUNG FÜR KÄRNTEN ab 1. Praxis 12,49 beiden Jahren nach der Auslehre 11,98 am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 10,89 IV. Hilfsarbeiter 10,11 In Kärnten wurden wie bisher die KV-Mindestlöhne betragsmäßig in der Höhe der Lohnerhöhung der bundeseinheitlichen Löhne erhöht, um ein weiteres Auseinanderdriften der Lohnniveaus zu verhindern.) Zulagen Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird. a) Gefahrenzulagen: Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40% Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15% b) Schmutzzulagen: Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10% vom Facharbeiterlohn der Kategorie I
3 II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem LOHNORDNUNG FÜR OBERÖSTERREICH Praxis 13,24 beiden Jahren nach der Auslehre 12,84 am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 11,92 IV. Hilfsarbeiter 10,87 Erschwerniszulagen Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird: Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40% Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15% Vorarbeiter 10% Schmutzzulagen Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10% Werkzeugzulage Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: - 3 -
4 Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel. II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem LOHNORDNUNG FÜR TIROL Praxis 13,24 beiden Jahren nach der Auslehre 12,84 am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 11,92 IV. Hilfsarbeiter 10,87 Zulagen 1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen s gewährt. 2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen. 3. Bei Umdeckarbeiten - als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material - eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen. Die Verpflegungszulage - bisher Z 4 - entfällt.) - 4 -
5 II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem LOHNORDNUNG FÜR WIEN Praxis 13,24 beiden Jahren nach der Auslehre 12,84 am Dach verwendbare Hilfsarbeiter 11,92 IV. Hilfsarbeiter 10,87 Partieführer Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen. Zulagen 1. Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage in der Höhe von 1,45 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die - 5 -
6 in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt. 2. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen es. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel. Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage. II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem B) Änderung des Rahmenkollektivvertrages 3 B Flexible Arbeitszeit (mit Wirksamkeit 1. ): 1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. 2. Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen. Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen. 3. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. 4. Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum - 6 -
7 Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. 5. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen. 6. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben. 7. Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben. 8. Im Sinne des 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. Es können nun innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen insgesamt 20 Wochen bis zu 45 Stunden in der Woche, 9 Stunden täglich zuschlagsfrei gearbeitet werden (Normalarbeitszeit). Bisher mussten für die Stunde Überstundenzuschläge bezahlt werden. Es können maximal 120 Zeitausgleichsstunden aufgebaut werden. Der Ausgleich hat in ganzen Tagen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes bzw. innerhalb einer 1-monatigen Nachfrist zu erfolgen. Grundsätzlich können auch mehrere Durchrechnungszeiträume innerhalb von 52 Wochen vereinbart werden. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 20 lange Wochen (Wochen über 39 Stunden) in diesen Durchrechnungszeiträumen enthalten sein. Ist das Maximum von 120 Zeitausgleichstunden oder 20 langen Wochen (Wochen über 39 Stunden) innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes erreicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleichsstunden - auch in weiteren Durchrechnungszeiträumen innerhalb dieser 52 Wochen - nicht zulässig. In den Schlussbestimmungen wird eine Übergangsregelung für das Jahr vorgesehen*, die es wegen des unterjährigen Geltungsbeginns ermöglicht, das maximale ZA-Stundenkontingent bzw. die 20 Wochen auch noch im Kalenderjahr auszuschöpfen. * Auf Grund der Einführung der neuen Arbeitszeitbestimmungen im 3B mit 1.5., kann der erste Durchrechnungszeitraum des 52 Wochen Zeitraumes gem. 3B Ziffer 2 1. festgelegt werden. Es wird empfohlen, die wöchentliche Normalarbeitszeit von 45 Stunden bei entsprechender Auslastung auch zu nutzen, da andernfalls die 120 Stunden innerhalb der maximal zulässigen 20 Wochen nicht erreicht werden können. Über der 20 Wochen Grenze gelten - 7 -
8 diese Stunden nicht mehr als Normalarbeitszeit. Die Reihung dieser 20 Wochen ist hingegen sehr flexibel, ob hintereinander oder im 2-Wochen-Rhythmus lang/kurz, oder in anderer Form, bleibt der Vereinbarung vorbehalten. Diese ist jedenfalls 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Änderungen sind möglich, bedürfen aber entsprechender schriftlicher Änderung bis zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Arbeitswoche für die eine Änderung der bereits vereinbarten Arbeitszeit vorgesehen ist. Dies gilt auch für Änderung der Lage der Zeitausgleichstage. 6 Trennungsgeld, Quartierbezahlung, Fahrtspesen, Heimfahrten (mit Wirksamkeit 1. ) 1. Betriebsentsandte Arbeitnehmer, das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort (Familienwohnsitz) so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf Trennungsgeld vom Zeitpunkt der Arbeitsbereitschaft auf der Baustelle. Dieses beträgt für alle Arbeitnehmer 26,40 pro Kalendertag. Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer kann an Stelle des Trennungsgeldes eine angemessene Kost beigestellt werden. 2. Quartier wird auf Kosten des Arbeitgebers beigestellt. 3. (Kurorte-Regelung) entfällt. 4. Das Trennungsgeld ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde, obwohl der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme erschienen ist. Ein Anspruch auf die Bezahlung des Trennungsgeldes an arbeitsfreien Tagen entfällt, wenn der Arbeitnehmer am Tage vor dem arbeitsfreien Tag unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. 5. Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf die Vergütung der Reisezeit zum normalen, jedoch höchstens 8,90 Stunden pro Kalendertag. 6. Jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer hat nach einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betriebsort in der Dauer von zwei Wochen Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt, sofern die Entfernung zwischen dem ständigen Betriebs- bzw. Wohnort und der Arbeitsstelle höchstens 70 km beträgt. Bei Entfernung über 70 km hat der betriebsentsandte Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Abwesenheit von vier Wochen vom Betriebsort Anspruch auf bezahlte Hin- und Rückfahrt. Das Trennungsgeld bisher 1,77 Dachdeckergesellen Stundenlöhne wird mit 26,40 neu festgesetzt.) 6A Taggeld (mit Wirksamkeit 1. ) 1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren - 8 -
9 Wohnort zurückkehren erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes. 2. a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten. b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt. 3. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht. 4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. Wohnort gemäß Z 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden 5,15 pro Arbeitstag, Durch Betriebssvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden. 5. Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß 6 Z 1 schließen Leistungen gemäß 6A aus. Das Taggeld gebührt im Unterschied zum Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr und wird mit 5,15 festgesetzt. Beide Ansprüche gelten auch für Lehrlinge.) - 9 -
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