Aktuelles aus der AK Grieskirchen: Viele Beschäftigte bekommen weniger bezahlt, als ihnen zusteht

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1 Ihre Gesprächspartnerin: Mag. a Elisabeth Marschalek Leiterin der AK-Bezirksstelle Grieskirchen Aktuelles aus der AK Grieskirchen: Viele Beschäftigte bekommen weniger bezahlt, als ihnen zusteht Sommergespräch am Mittwoch, 27. Juli 2016, um 11 Uhr im Gasthof Schatzl, Grieskirchen

2 Beratung und Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sind das Kerngeschäft der Arbeiterkammer Grieskirchen. Tausende Arbeitnehmer/-innen aus dem Bezirk suchen Rat und Hilfe in der Bezirksstelle. Dabei geht es hauptsächlich um offene Löhne und Gehälter, aber auch um Einstufungen, Sonderzahlungen, Überstunden und Abfertigungen. Hauptthema in der Beratung und Vertretung ist ungebrochen Unterentlohnung. Dauerthema Unterentlohnung In den Kollektivverträgen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern/-innen ausgehandelt werden und in der Regel für eine gesamte Branche gelten, sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Bestimmungen zu Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit. Die Einstufung der Arbeitnehmer/-innen in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Kollektivverträge erfolgt nach bestimmten Kriterien (Ausbildung, Vordienstzeiten etc.). Ausschlaggebend ist aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese wiederum ist in den Kollektivverträgen genau beschrieben. Immer wieder kommt es aber vor, dass die Einstufung bzw. Bezahlung nicht den in den Kollektivverträgen vorgesehenen Lohn- und Gehaltsstufen entspricht. Ein weiteres häufiges Problem ist, dass erbrachte Leistungen und Ansprüche, wie Überstunden oder Zulagen, einfach nicht bezahlt werden. Auch für sie gibt es klare gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen. AK intensiviert Kampf gegen Lohndumping Anfang 2014 hat die AK Oberösterreich gemeinsam mit dem ÖGB und den Gewerkschaften eine Parlamentarische Bürgerinitiative für die Abschaffung kurzer Verfallsfristen und für eine Informationspflicht bei Unterentlohnung gestartet. Denn den Beschäftigten in Österreich werden jährlich Entgeltansprüche in Millionenhöhe vorenthalten. Dabei geht es unter anderem um falsche Einstufungen, nicht oder unrichtig verrechnete Überstunden und Zulagen, Sonderzahlungen sowie Diäten und Kilometergelder. Diese illegale Vorgehensweise von einigen Unternehmen hat nicht nur unmittelbare Folgen für geschädigte Arbeitnehmer/-innen, sondern auch langfristige 2

3 Auswirkungen, etwa auf die Höhe der Pension. Zudem verschaffen sich diese Unternehmen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, was zu einer Lohnspirale nach unten und zu Sozialdumping führt. Der Einsatz der AK Oberösterreich hat bereits erste wichtige Erfolge gebracht: im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDBG) wurden der Prüfumfang erweitert, der Strafkatalog verschärft und Informationspflichten eingeführt. Jenen Unternehmen, die ihren Beschäftigten systematisch weniger bezahlen als ihnen zusteht, drohen erhöhte Verwaltungsstrafen. Nun wird die AK mit aller Vehemenz die Umsetzung des neuen Gesetzes einfordern und überwachen. Im Bezirk Grieskirchen zeigen sich bereits positive Effekte. Auffallend ist, dass die Firmen derzeit meist sehr rasch und mit deutlich weniger Widerstand die von der AK eingeforderten offenen Zahlungen überweisen die drohenden drakonischen Strafen scheinen hier also schon Wirkung zu zeigen. Damit aber nicht genug: Wie die Arbeiterkammer permanent aufzeigt, gibt es zahlreiche Fälle, in denen Menschen jahrelang unterentlohnt werden, aber aufgrund der kollektiv- oder einzelvertraglichen Verfallsfristen ihre Ansprüche nur wenige Monate zurück einfordern können. Sie verlieren dadurch Beträge in großer Höhe. Ziel der AK Oberösterreich ist es, Verfallsfristen von weniger als drei Jahren für Arbeitnehmeransprüche abzuschaffen, weil diese weder aus rechtlichen noch aus moralischen Gründen nachvollziehbar sind. 3

4 Beispiele aus der Praxis Reinigungskraft bekam Zulagen nicht ausbezahlt Besonders hart trifft Unterentlohnung jene Arbeitnehmer/-innen, die ohnehin wenig verdienen wie eine Reinigungsfrau aus dem Bezirk Grieskirchen, die einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von 8,36 Euro hatte. Die Frau arbeitete zwei Jahre und drei Monate lang bei einer Reinigungsfirma, über die sie unter anderem bei einer Maschinenfabrik eingesetzt wurde. Für ihre Arbeit bei der Firma hätte die Frau zusätzlich zu ihrem Grundlohn auch eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage im Ausmaß von zehn Prozent des Stundenlohns erhalten müssen. Denn sie war in der Pulverei beschäftigt, wo große Hitze und starke Verschmutzung herrschen und wo die Verletzungsgefahr groß ist. Die Zulagen hat ihr die Reinigungsfirma allerdings nie bezahlt. Erst nachdem ihr Arbeitsverhältnis beendet war, ließ sich die Frau bei der AK ihre Abrechnungen kontrollieren. Die AK forderte die Firma zur Nachzahlung der offenen Ansprüche auf mit einem Teilerfolg: Die Frau bekam 1592 Euro nachbezahlt, fast 2000 Euro allerdings nicht. Denn der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, dem die Frau unterlag, sieht eine Verfallsfrist von zwölf Monaten vor. Deswegen bekam sie nur die offenen Zahlungen des letzten Arbeitsjahres nachbezahlt die Ansprüche der 15 Monate zuvor waren verfallen. Tipp: Beim Verdacht auf Unterentlohnung immer rasch an die AK wenden! Aufgrund von Verfallsfristen in Kollektivverträgen können Ansprüche bereits nach einigen Monaten verloren gehen wie das Beispiel zeigt. Lkw-Fahrer bekam Überstunden und Diäten nicht ordnungsgemäß bezahlt Noch während seines laufenden Arbeitsverhältnisses wandte sich ein Lkw-Fahrer an die AK Grieskirchen. Größtes Problem des Mannes: Die Firma überwies ihm seinen Lohn immer viel später als vereinbart, sodass er seine Zahlungen nicht rechtzeitig tätigen konnte und laufend Mahnspesen für offene Rechnungen anfielen. Die Überprüfung der Lohnunterlagen bei der AK ergab, dass ihm die Firma den Lohn für zahlreiche Überstunden schuldig geblieben war. Auch die Diäten 4

5 hatte der Arbeitgeber falsch berechnet. Nachdem der Mann einen Arbeitsunfall hatte und im Krankenstand war, bekam er auch zu wenig Entgeltfortzahlung denn der Arbeitgeber rechnete dafür gesetzwidrig die durchschnittlich geleisteten Überstunden nicht mit ein. Die AK forderte die offenen Zahlungen bei der Transportfirma ein. Schließlich bekam der Mann Euro brutto als Differenzbetrag für Diäten und Überstunden nachbezahlt sowie 119 Euro für angefallene Bankspesen, die durch die zu späte Überweisung des Lohns angefallen waren. Tipp: Alle Unterlagen des Arbeitsverhältnisses (Dienstzettel, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen usw.) gut aufheben. Damit hat man später, sollte die Abrechnung nicht stimmen, Beweismittel in der Hand. 5

6 Das steht den Arbeitnehmern/-innen zu Viele Arbeitnehmer/-innen wissen nicht, ob sie korrekt entlohnt werden oder nicht. Hier die wichtigsten Infos zu den Entgeltansprüchen: Weihnachts- und Urlaubsgeld Achtung: Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt s nicht automatisch für alle Arbeitnehmer/-innen! Der Anspruch ist im jeweiligen Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geregelt. Meist (je nach Kollektivvertrag) beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn. Es gibt aber auch Branchen, in denen weniger gezahlt wird. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden, wenn dies im Kollektivvertrag steht oder vereinbart ist. Bei Teilzeitbeschäftigten müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld immer berücksichtigt werden, sofern für die Mehrstunden nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht kein Urlaubs-/ Weihnachtsgeld zu. Beschäftigten, die kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, muss das Urlaubs-/Weihnachtsgeld anteilig ausbezahlt werden. Dienstreisekosten Die Firma muss Arbeitnehmern/-innen für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Dienstreise finanziell entschädigen. Muss die/der Beschäftigte etwa mit dem eigenen Pkw zum Dienstreiseort fahren, muss (zusätzlich zur Arbeitszeit für die Dauer der Fahrt) auch amtliches Kilometergeld von 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer bezahlt werden. Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen diese Fahrtkosten vom Unternehmen ersetzt werden. Bei Dienstreisen im Inland, die weiter als 25 Kilometer vom Dienstort entfernt sind, und die länger als drei Stunden dauern, haben Arbeitnehmer/-innen auch Anspruch auf Tagesgeld. Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro geltend gemacht werden. Für Dienstreisen ins Ausland haben die Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf Tag- und Nächtigungsgelder, die je nach Reiseland variieren. 6

7 Zuschläge für Mehrarbeits- und Überstunden Bei Überstunden muss die geleistete Arbeitszeit inklusive Überstundenzuschlag abgegolten werden. Dies kann sowohl in Geld als auch in Zeitausgleich erfolgen. Überstunden sind grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. In vielen Kollektivverträgen ist aber für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ein 100-Prozent-Zuschlag vorgesehen. Eine Vereinbarung, Überstunden nur im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist nicht zulässig! Arbeiten Teilzeitbeschäftigte über das vereinbarte Stundenmaß hinaus, müssen Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auf den Normalstundenlohn abgegolten werden außer, der Kollektivvertrag sieht eine andere Berechnungsart vor! Überstundenarbeit liegt auch bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 bzw. acht Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden). Weitere Zuschläge und Zulagen Neben den Zuschlägen für Mehrarbeits- und Überstunden gibt es noch weitere zum Beispiel für Sonn- und Feiertagsarbeit oder im Handel für Arbeiten während der erweiterten Öffnungszeiten. Manche sind in Gesetzen geregelt, andere in Kollektivverträgen. Zum anderen gibt es Zulagen diese sind meistens durch Kollektivverträge geregelt und finden sich in keinem Gesetz. Beispiele sind Zulagen für Arbeiten außerhalb des Betriebs (z. B. Montagezulage), für erschwerte Arbeitsbedingungen (z. B. Schmutzzulage) oder Arbeit in der Nacht. Tipp: Arbeitnehmer/-innen, die unsicher sind, wieviel ihnen die Firma bezahlen muss, sollten sich mit ihren Abrechnungen an die AK wenden und sich dort beraten lassen. Viele nützliche Informationen gibt s auch im Internet unter ooe.arbeiterkammer.at. 7

8 AK Grieskirchen Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: Freitag: 7:30 Uhr bis 16 Uhr 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr Persönliche Beratung: während der Öffnungszeiten. Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 (0) wird gebeten. Damit werden längere Wartezeiten vermieden. Telefonische Beratung: während der Öffnungszeiten und am Dienstag bis 19 Uhr unter der Telefonnummer +43 (0) Bildungsberatung persönlich: jeden zweiten Dienstag nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 (0) Kontaktdaten Manglburg 22, 4710 Grieskirchen Tel: + 43(0) Fax: +43 (0) Homepage: ooe.arbeiterkammer.at/grieskirchen grieskirchen@akooe.at 8

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