Anwaltliche Beratung SS 2012

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1 Franz Lutz Augsburg Rechtsanwalt Maximilianstr. 35/37 Anwaltliche Beratung SS Teil Anwaltliches Berufsrecht Ausgewählte Themen A. Überblick über das Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft 1. Nationales Berufsrecht 1.1. Bundesrechtsanwaltsordnung 1.2. Berufsordnung 1.3. Fachanwaltsordnung 2. Gebührenrecht und Beratungshilfe 2.1. Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) 2.2. Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften 2.3. Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen 3. Strafrecht und Geldwäsche 3.1. Strafgesetzbuch 3.2. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) 3.3. Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer nach 14 Absatz 4 Satz 2 GwG

2 4. Internationales Berufsrecht 4.1. Das Gesetz über die Tätigkeit Europäischer Rechtsanwälte in Deutschland 4.2. Verordnung zur Durchführung des 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung 4.3. Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) 5. Berufliche Zusammenarbeit 5.1. Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG) 5.2. Gesetz zur Ausführung der EWG-Verodnung über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) 6. Rechtsberatung Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 7. Ausbildung der Fachangestellten 7.1. Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/ zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten, zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwaltsund Notarfachangestellten / zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten / zur Patenanwaltsfachangestellten B. Literaturübersicht (gängige Praktikerkommentare) Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 3. Auflage (enthalten: Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, EuRAG, CCBE, Rechtsberatungsgesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) Anwaltliche Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Europäische Berufsregeln CCBCE, BRAO, 43 bis 49 n), Wolfgang Hartung, Kommentar, 3. Auflage. Gerold/Schmidt/v.Eicken, Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Auflage. 2

3 C. Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege 1. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; 1 BRAO. 2. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus; 2 BRAO. 3. Das Tätigwerden als Rechtsanwalt setzt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraus, die auf Antrag und bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt wird; 6 Absatz 1 BRAO. Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit Europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Bestehen einer Eignungsprüfung nach BRAO 4. Versagungsgründe 7 BRAO 5. Versagung der Zulassung; 20 BRAO 6. Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zuständigkeit des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes; 21 BRAO Die Anwaltsgerichtsbarkeit: Anhang D. Berufspflichten 1. Freiheit der Berufsausübung 1.1. Allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts; 43 BRAO (Generalklausel) Auffangtatbestand; soweit Berufspflichten besonders geregelt sind, gehen diese Regelungen dem 43 BRAO vor. 1BORA 1.2. Unterlassung von Bindungen 43 a BRAO Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eigenständiges Organ der Rechtspflege soll gewährleistet sein; 43 a I BRAO; Unabhängigkeit des Rechtsanwalts; 43 a Absatz 1 3

4 2. Grundpflichten/Pflichten bei der Berufsausübung 2.1. Verschwiegenheitspflicht; 43 a II BRAO; 2 BORA Betrifft sämtliche Informationen, die der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Mandat erhalten hat Nicht Bagatellen und offenkundige Tatsachen Aber das Mandatsverhältnis als solches betreffend Mitarbeiter Ausnahmen: Abs. III 2.2. Sachlichkeitsgebot; 43 a III BRAO Sachlichkeit ist ein Merkmal der Professionalität Verbot der Beleidigung Verbot der Lüge Herabsetzende Äußerungen 2.3. Widerstreitende Interessen; 43 a IV BRAO/ 3 BORA Vertretung zweier Parteien in einer Sache - Mehrere Pflichtteilsberechtigte - Mehrere Gesamtschuldner - Kfz-Halter, Fahrer, Beifahrer - Ehescheidung/Beratung/gemeinsamer Anwalt/Mediation Auch sukzessive Einverständnis des Mandanten hilft nicht 2.4. Umgang mit Vermögenswerten; 43 a V BRAO/ 4 BORA Anderkonto Sofortige Abrechnung/Aufrechnung mit Honorarforderung 2.5. Fortbildung; 43 a VI BRAO 2.6. Werbung; 43 b BRAO/ 6 BORA 2.7. Zustellungen; 14 BORA Unverzügliche Entgegennahme Unverzügliche Erteilung des Empfangsbekenntnisses Verweigerung des Empfangsbekenntnisses unverzüglich mitteilen 4

5 2.8. Umgehung des Gegenanwalts; 12 BORA Grundsätzliches Verbot Gefahr im Verzug Ausnahme 2.9. Mandatswechsel; 15 BORA Vergewisserung, ob das Mandat zugunsten des bisherigen Rechtsanwalt beendet ist Vorher weder Mandatsanzeige an Gericht, Gegenseite oder Dritte Bei Mandatsübernahme neben einem Kollegen ist dieses unverzüglich anzuzeigen Aber Beratung bei Fortbestand des bisherigen Mandats - grundsätzlich gestattet - Verschwiegenheitspflicht!! 3. Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrages 3.1. Ablehnung eines Auftrages; 44 BRAO Unverzügliche Mitteilung Schadensersatzpflicht! 3.2. Versagung der Berufstätigkeit: Der Rechtsanwalt muss das Tätigwerden ablehnen, wenn er vorher in derselben Rechtssache etwa als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notarverwaltung bei Tätigkeiten gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens, in Angelegenheiten, in denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit bereits beruflich tätig war; 45 BRAO Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung; 48 BRAO 5

6 Grundsatz: Verpflichtung zur Übernahme Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung als Partei gemäß 121 ZPO, 4 a Absatz 2 Insolvenzordnung, 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder im Falle der Beiordnung zur vorläufig unentgeltlichen Tätigkeit. - Beiordnung nach den 78 b, 78 c ZPO - Beiordnung aufgrund 625 ZPO. Ausnahme: wichtige Gründe; darzustellen; hier: Grenzen der Verschwiegenheitspflicht! 3.4. Pflichtverteidigung; 49 Wie vorige Ziffer 3.5. Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe; 49 a BRAO Wie vorige Ziffer 3.6. Vergütung; 49 b BRAO Verbot der Unterbietung (gemeint ist vor Annahme des Mandats) Danach in engen Grenzen Reduzierung Die Honorarvereinbarung für Beratung und außergerichtliche Tätigkeit (Pauschale, Zeithonorar...) Erfolgshonorar 4 a RVG Keine Quota litis 3.7. Handakten; 50 BRAO Führung von Handakten Aufbewahrungsfrist BRAO: 5 Jahre Merke bei Mandatswechsel Zurückbehaltungsrecht bei Nichtbezahltem Honorar/Auslagen Es sei denn unangemessen Siehe 17 BORA 6

7 Überlassung von Kopien Originalurkunden bei berechtigtem Interesse (Vollstreckungstitel; Unterhalt) Ggfs. Nur Herausgabe zu treuen Händen an den weiteren Rechtsanwalt 3.8. Bestellung eines allgemeinen Vertreters; 53 BRAO Bei Verhinderung von mehr als einer Woche (Krankheit, Lehrgang, Urlaub) Selbstbestellung eines Vertreters für die Dauer von einem Monat durch einen am selben Gericht zugelassenen Kollegen Ansonsten Bestellung durch die RAK 3.9. Abrechnungsverhalten; 23 BORA Abrechnung spätestens mit Beendigung des Mandats 4. Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden 4.1. Akteneinsicht; 19 BORA Originalunterlagen nur an Mitarbeiter Verwahrungspflicht; kein Einblick für Unbefugte Ablichtungen dürfen dem Mandanten überlassen werden (Einschränkungen beachten) 4.2. Berufstracht; 20 BORA Grundsätzliche Berufspflicht Nicht vor dem Amtsgericht (aber: Gerichtsüblichkeit) 5. Pflichten gegenüber der Rechtanwaltskammer 5.1. Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer; 56 BRAO; 24 BORA Mitteilungspflichten, wie z.b. Anschriftenänderungen, Übernahme eines öffentlichen Amtes Auskunftserteilung in Aufsichts- und Beschwerdesachen 7

8 Aber: Aussageverweigerungsrecht!! Erscheinungspflichten Zwangsgeld bei Verletzung besonderer Pflichten; 57 BRAO; bis zu Beanstandungen gegenüber Kollegen; 25 BORA Hinweis auf Berufsrechtswidrigkeit vertraulich 5.3. Die Rechtsanwaltskammern Bildung einer Rechtsanwaltskammer im Bezirk eines Oberlandesgerichts; 60 BRAO Körperschaft des öffentlichen Rechts; 62 BRAO Organe der Rechtsanwaltskammer Vorstand ( 63 BRAO) Präsidium ( 78 BRAO) Die Versammlung der Kammer ( 85 ff BRAO) 5.4. Die Bundesrechtsanwaltskammer Präsidium; 179 BRAO Hauptversammlung; 187 ff BRAO 5.5. Die Satzungsversammlung Die Satzungskompetenz der Anwaltschaft; 49 b BRAO Die Satzungsversammlung; 191 a BRAO 8

9 Anhang: Die Anwaltsgerichtsbarkeit 1. Die Anwaltsgerichtsbarkeit hat zwei unterschiedliche Aufgaben: Sie entscheidet in Verwaltungssachen, wie z.b. Erteilung und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Sie verhängt in Disziplinarsachen gegen Anwälte bei beruflichen Pflichtverletzungen "anwaltsgerichtliche Maßnahmen". 2. Ahndung von Verstößen gg. Berufspflichten können geahndet werden durch eine Rüge, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ausspricht. 73 II Ziff. 4 BRAO anwaltsgerichtliches Verfahren - Warnung - Verweis - Geldbuße bis Verbot, auf einem bestimmten Rechtsgebiet als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren tätig zu werden - Ausschließung aus der Anwaltschaft Bei dem Anwaltsgerichtshof und den Anwaltsgerichten handelt es sich um spezialisierte Gerichte, die sich mit dem Berufsrecht an sich, nicht nur mit Ehrenangelegenheiten befassen. Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige staatliche Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete wie beispielsweise die Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsbarkeit. 3. Rechtliche Grundlagen, Gerichtsaufbau, Instanzen Rechtliche Grundlagen für das Verfahren sind insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung, für die Disziplinarsachen die Strafprozessordnung und für die Verwaltungssachen das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 9

10 Über den Anwaltsgerichtshöfen und den Anwaltsgerichten steht als letzte Instanz der Anwaltssenat beim BGH, der im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen nicht als eigenständiger Teil der Anwaltsgerichtsbarkeit angesehen wird, sondern als mit Spezialaufgaben betrauter Spruchkörper des BGH In Disziplinarsachen ist 1. Instanz das Anwaltsgericht, 3.2. in Verwaltungssachen (z.b. Zulassungssachen, Fachanwaltssachen) der Anwaltsgerichtshof. In bestimmten Fällen kann in letzter Instanz der Bundesgerichtshof angerufen werden. Die Anwaltsgerichte entscheiden in Kammern, Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ausschließlich Rechtsanwälte. deranwaltsgerichtshof in Senaten, der Bundesgerichtshof durch den Anwaltssenat. Der Anwaltsgerichtshof und der Anwaltssenat des Bundesgerichtshof sind mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern (Richtern des Oberlandesgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs) besetzt. Die Rechtsanwälte werden ehrenamtlich tätig. Sie haben als ehrenamtliche Richter die Stellung eines Berufsrichters Gliederung und Zuständigkeiten der Anwaltsgerichtsbarkeit Das Anwaltsgericht am Ort der zuständigen Rechtsanwaltskammer= OLG-Bezirk Kammer Zuständig für die Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtszug. (Disziplinarrecht) 10

11 Der (Bayerische) Anwaltsgerichtsgerichtshof für Rechtsanwälte im Freistaat Bayern (/Senat) Zuständig als Gericht erster Instanz im Verwaltungsstreitverfahren sowie Beschwerde- und Berufsinstanz im disziplinarrechtlichen Verfahren Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof Anwaltssenat unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Zuständig Rechtsmittelinstanz sowohl im Verwaltungsstreitverfahren als auch im disziplinarrechtlichen Verfahren. Gerichte der Anwaltsgerichtsbarkeit in Bayern: Bayerischer Anwaltsgerichtshof, Prielmayerstr München Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München, Marienstr , München Justizpalast, Prielmayerstr. 7, München Franz Lutz Rechtsanwalt Maximilianstr Augsburg Tel 0821/35000 Fax 0821/ Stand April

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