Amtsblatt. Kanton Bern AZA. Redaktionsschluss Freitag, 10 Uhr Biel. Auszug aus dem Protokoll Jahrgang Nr. 48 Mittwoch, 29.

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1 Amtsblatt Kanton Bern 186. Jahrgang Nr. 48 Mittwoch, 29. November 2017 Abonnementspreise 12 Monate Fr. 78., 6 Monate Fr. 46., 3 Monate Fr. 28., ein Monat Fr Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. Abonnemente Tel , Fax amtsblattabo@gassmann.ch Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch Annahme- und Anzeigenschluss Freitag der Vorwoche, Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten. Amtliche Publikationen W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel , Fax amtsblatt@gassmann.ch Publikationstarif amtlicher Teil: Fr pro Millimeter zuzüglich Fr Grundgebühr. Zuschläge pro Publikation bzw. Person: ein leitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15., bis 70 mm Fr. 28., bis 150 mm Fr. 53., 15% Preiserhöhung für Publikationen ausserkantonaler Auftraggeber. Anzeigentarif Millimeterpreis Fr..91 Stellenanzeigen Fr..99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40. Sämtliche Preise zuzüglich 8% MwSt. Anzeigenverkauf Gassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel , Fax service@gassmann.ch Verlag W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel ISSN Biel AZA Regierungsrat Auszug aus dem Protokoll Regierungsratsbeschluss 1242 Grosser Rat. Rücktritt und Ersatz Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Herrn Grossrat Hansjörg Pfister, Zweisimmen, per 6. Dezember Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der Regierungsrat Herrn Hans Schär, 1959, Schriberystrasse 3, 3778 Schönried, auf der Liste 12, FDP Oberland West, im Wahlkreis Oberland, per 7. Dezember 2017 als in den Grossen Rat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen der tarifsuisse ag und diespitäler.be betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG 1, gültig ab 1. Januar 2014 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 31. März 2014 zwischen diespitäler.be und den Krankenversicherern: CSS Aquilana Moove Sympany AG Supra-1846 SA Einsiedeln PROVITA Sumiswalder Steffisburg CONCORDIA Atupri Avenir Krankenversicherung AG Luzerner Hinterland ÖKK Vivao Sympany Flaachtal Easy Sana Krankenversicherung AG Glarner Lumnezia KLuG EGK Sanavals SLKK sodalis vita surselva Zeneggen Visperterminen Vallée d Entremont Ingenbohl Wädenswil Birchmeier kmu Stoffel Mels Simplon SWICA GALENOS rhenusana Mutuel Krankenversicherung AG Fondation AMB INTRAS Philos Krankenversicherung AG Assura-Basis SA Visana Agrisano sana24 Acrosana AG Vivacare Sanagate, alle vertreten durch die tarifsuisse ag, betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, wird genehmigt. 1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) Redaktionsschluss Freitag, 10 Uhr Aus dem Inhalt S Regierungsrat S Direktionen des Regierungsrates S Behörden der Verwaltungskreise S Rechnungsruf im öffentlichen Inventar S Erb- und güterrechtliche Publikationen S Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft S Regionalgerichte S Schuldbetreibung und Konkurs S Gemeindeversammlungen, Wahlen, Abstimmungen S Baupublikationen S Verschiedene gesetzliche Publikationen Erscheint jeweils Mittwoch

2 1250 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen der Helsana Versicherungen AG, der Sanitas Grundversicherungen AG sowie der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend HSK) und diespitäler. be betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG 1, gültig ab 1. Januar 2014 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 24. Februar 2014 zwischen diespitäler.be und den Krankenversicherern Helsana Versicherungen AG Progrès Versicherungen AG sansan Versicherungen AG avanex Versicherungen AG maxi.ch Versicherungen AG indivo Versicherungen AG alle vertreten durch die Helsana Versicherungen AG Sanitas Grundversicherungen AG Compact Grundversicherungen AG Wincare Versicherungen AG Kolping Krankenkasse AG alle vertreten durch die Sanitas Grundversicherungen AG KPT Krankenkasse AG Agilia Krankenkasse AG Publisana Krankenkasse AG alle vertreten durch die KPT Krankenkasse AG betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, wird genehmigt. 1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) 1251 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen der Helsana Versicherungen AG, der Sanitas Grundversicherungen AG sowie der KPT Krankenkasse AG und diespitäler.be betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG 1 /Akutsomatik, gültig für das Jahr 2016 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 31. März 2016 zwischen diespitäler.be und den Krankenversicherern: Helsana Versicherungen AG Progrès Versicherungen AG (vertreten durch die Helsana Versicherungen AG) Avanex Versicherungen AG (vertreten durch die Helsana Versicherungen AG) Sansan Versicherungen AG (vertreten durch die Helsana Versicherungen AG) maxi.ch Versicherungen AG (bis 31. Dezember 2015) (vertreten durch die Helsana Versicherungen AG) indivo Versicherungen AG, (vertreten durch die Helsana Versicherungen AG) Sanitas Grundversicherungen AG Compact Grundversicherungen AG (vertreten durch die Sanitas Grundversicherungen AG) Wincare Versicherungen AG (vertreten durch die Sanitas Grundversicherungen AG) KPT Krankenkasse AG, betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG/Akutsomatik, wird genehmigt. 1 Bundesgesetz vom 18. März 1998 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) 1252 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen der tarifsuisse ag und diespitäler.be betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG 1, gültig ab 1. Januar 2016 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 19. Mai 2016 zwischen den Spitälern: 1038 Spitäler fmi AG Hôpital du Jura bernois SA, Moutier, Saint-Imier Regionalspital Emmental AG SRO AG, Spitalregion Oberaargau Insel Gruppe AG, Aarberg, Münsingen, Riggisberg, Tiefenau Spital STS AG, Simmental-Thun-Sannenland Spitalzentrum Biel AG, alle vertreten durch diespitäler.be und den Krankenversicherern: Aquilana Versicherungen Moove Sympany AG Supra-1846 SA Kranken- und Unfallkasse, Bezirkskrankenkasse Einsiedeln PROVITA Gesundheitsversicherung AG Sumiswalder Krankenkasse Krankenkasse Steffisburg CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG Atupri Gesundheitsversicherung Avenir Assurance Maladie SA Krankenkasse Luzerner Hinterland ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Vivao Sympany AG KVF Krankenversicherung AG Kolping Krankenkasse AG Easy Sana Assurance Maladie SA Genossenschaft Glarner Krankenversicherung Cassa da malsauns Lumnezia KLuG Krankenversicherung EGK Grundversicherung sanavals Gesundheitskasse Krankenkasse SLKK sodalis gesundheitsgruppe vita surselva KKV Krankenkasse Visperterminen Caisse-maladie de la Vallée d Entremont Krankenkasse Institut Ingenbohl Krankenkasse Wädenswil Krankenkasse Birchmeier kmu-krankenversicherung Krankenkasse Stoffel Mels KKS Krankenkase Simplon SWICA Krankenversicherung GALENOS Kranken- und Unfallversicherung rhenusana Die Rheintaler Krankenkasse Mutuel Assurance Maladie SA Fondation AMB Philos Assurance Maladie SA Assura-Basis SA Visana AG Agrisano Krankenkasse AG sana24 AG vivacare AG Gemeinsame Einrichtung KVG, alle vertreten durch die tarifsuisse ag, betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, wird genehmigt. 1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) 1253 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen der CSS Kranken- Versicherung AG und diespitäler.be betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG 1 ; Tarifvereinbarungen für die Jahre 2012, 2013 und 2016 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 3. August 2016 zwischen diespitäler.be und den Krankenversicherern CSS Kranken-Versicherung AG INTRAS Kranken-Versicherung AG (vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG) Arcosana AG (vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG) Sanagate AG (vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG) betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, wird genehmigt. 1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) Direktionen des Regierungsrates Arbeitsmarktliche Massnahmen Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG: 1. Gegen Herrn Bernard Banys, Uslugi Monterskie, Biedzychowice 110, Olszyna, Polen, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Le beco Economie bernoise décide: 1. Etant donné que Monsieur Cavallaro Danilo, dont le siège social est sis Kennedy 3B, Fignio Serenza, Italie, a fait parvenir a posteriori les documents exigés, la procédure est suspendue à ses frais. 2. Les frais de procédure s élèvent à Fr [ ] 3. À notifier à: publication dans l Amtsblatt des Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA). [...] Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, 3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d une représentation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n est pas prise en compte. La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA; RSB ; Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autorisés à exercer en Suisse ou dans l Union européenne. beco Economie bernoise

3 Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Die Firma EKD Montage & Service GmbH, Herr Steve Dressel, Niederhohndorfer Strasse 3, Zwickau, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Herr Georg Rauch, Firma Rauch, Lagergasse 80, 8020 Graz, Österreich, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG: 1. Gegen Herrn Kai Stechow, mit Geschäftssitz Ebereschenhof 2, Elleben, Deutschland, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt: 1. Da Herr Michel Hums, Dienstleistungsservice, Rathenauplatz 11, Zwenkau, Deutschland, die angeforderten Unterlagen nachgereicht hat, wird das Verfahren kostenpflichtig eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG Herrn René Benkenstein, Firma RB Events, Hannemannstrasse 31, Berlin, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 30. August 2017 hat Herr René Benkenstein gegen die Auskunftspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Ver- öffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Herr Robert Laurie, mit Geschäftssitz Croxted road 278A, SE24 9DA London, Grossbritannien, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Frau Sarah Tucker, mit Geschäftssitz Carysfort Road 83, N169AD London, Grossbritannien, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von 1039

4 zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Herr Simon Wild, mit Geschäftssitz Sycamore Way 14, WV16 6DQ Highley, Grossbritannien, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Herr Stefan Schultis, Firma AS-Sanierung GmbH, St. Margarethen-Strasse 41, Waldkirch, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft 1040 Das beco Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG Herrn Sylwester Kobylczak, Firma Messe Event, Adresse unbekannt, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 19. April 2017 hat Herr Sylwester Kobylczak gegen die Auskunftspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. beco Berner Wirtschaft Das beco Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Herr Thomas Trevessey, Firma Trevessey Stone Casting, 16 Royal Park 4, BS83AL Bristol, Grossbritannien, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr [ ] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. beco Berner Wirtschaft Fahrverbot Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Rumendingen» Gemeinden Alchenstorf, Ersigen, Rumendingen und Wynigen Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 6. November 2017 den Waldstrassenplan «Rumendingen» vom 6. November 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei den Gemeindeverwaltungen oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, 29. November Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Lyssach» Gemeinden Burgdorf, Hindelbank, Kernenried, Lyssach, Mötschwil, Rüdtligen-Alchenflüh und Rüti bei Lyssach Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 6. November 2017 den Waldstrassenplan «Lyssach» vom 6. November 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei den Gemeindeverwaltungen oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, 29. November Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Rappenchopf» Gemeinden Busswil bei Melchnau, Langenthal, Lotzwil, Madiswil, Melchnau und Obersteckholz Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am den Waldstrassenplan «Rappenchopf» vom gestützt auf Art. 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei den Gemeindeverwaltungen Busswil bei Melchnau, Langenthal, Lotzwil, Madiswil, Melchnau, Obersteckholz oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Schwandenberg-Bärenried» Gemeinden Diemerswil, Münchenbuchsee und Schüpfen Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 22. November 2017 den Waldstrassenplan «Schwandenberg-Bärenried» vom 22. November 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei den Gemeindeverwaltungen Diemerswil, Münchenbuchsee und Schüpfen oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, 29. November Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter amtsblatt@gassmann.ch

5 Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Schwarzgraben» Gemeinde Ins Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 22. November 2017 den Waldstrassenplan «Schwarzgraben» vom 22. November 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei der Gemeindeverwaltung Ins oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, 29. November Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Challnachwald» Gemeinde Kallnach Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 22. November 2017 den Waldstrassenplan «Challnachwald» vom 22. November 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei der Gemeindeverwaltung Kallnach oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, 29. November Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter Genehmigungsverfügung Bodenverbesserung Gemeinde Sumiswald Weggenossenschaft Senggli; Genehmigung der Wegzuteilung, der Neuzuteilung von abgetrennten Parzellenteilen und der Neuordnung der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen im Unternehmen Güterweg Leingrube. In der genannten Genehmigungssache verfügt die Volkswirtschaftsdirektion: 1. Die Wegzuteilung, die Neuzuteilung von abgetrennten Parzellenteilen sowie die Neuordnung der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen gemäss den aufgelegenen Akten: Landerwerbsplan 1:1000 vom 20. Oktober 2016 (Planänderung 957/2016/25) Dienstbarkeitsplan 1:2000 vom 13. März 2017 Legende zu Dienstbarkeitsplan vom 13. März 2017 Besitzstands- und Dienstbarkeitstabellen Blätter Nrn. 1 bis 24 vom 3. Juli 2017 Berechnung der Landentschädigungen vom 30. Januar 2017 werden genehmigt. 2. Die Akten sind durch die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion innert 30 Tagen nach deren Genehmigung beim Grundbuchamt Emmental-Oberaargau zur grundbuchlichen Behandlung einzureichen. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat einen Antrag, eine Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Bern, 13. November 2017 Der Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Bern: Christoph Ammann, Regierungsrat Opferhilfe-Prospekt Der Opferhilfe-Prospekt informiert über das Hilfsangebot nach Opferhilfegesetz. Er richtet sich in erster Linie an Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen, aber auch an Personen und Institutionen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit oder privat mit einem Opferhilfe-Fall konfrontiert werden. Zudem bietet der Prospekt eine Übersicht über die einzelnen Opferhilfe-Beratungsstellen im Kanton Bern. Den Prospekt gibt es deutsch und französisch. Er kann bei der Abteilung Opferhilfe, Kantonales Sozialamt, bestellt werden, Telefon , Fax , info.doku.soa@gef.be.ch. Sozialamt Regula Unteregger, Vorsteherin Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008, Pläne für die Erstellung bzw. den Ausbau der nachstehenden Kantonsstrasse auf. Begründete Einsprachen sind den genannten Bauinspektoraten innert der Auflagefrist einzureichen. Kantonsstrasse Nr. 232 Bern Schwarzenburg Riffenmatt Gemeinde Bern/Köniz Bauvorhaben 20018; Sanierung Turnierstrasse. Beanspruchte Ausnahme: Rodungsbewilligung nach Artikel 6 Wag (KAWA) Auflagefrist: 24. November 2017 bis 29. Dezember Auflageorte: Bauinspektorat Stadt Bern, Bundesgasse 38, 3001 Bern Bauinspektorat Gemeinde Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Absteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt abgesteckt: Strassenränder (rot) Gehwegränder (gelb) Stützmauer (weiss) Definitiver Landerwerb (blau) Bern, 9. November Oberingenieurkreis II Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 und Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, Pläne für die Erstellung bzw. den Ausbau der nachstehenden Kantonsstrasse zur öffentlichen Planauflage und Mitwirkung auf. Begründete Einsprachen und Mitwirkungseingaben sind der genannten Bauverwaltung innert der Auflagefrist einzureichen. Kantonsstrasse Nr. 241 Langenthal Kaltenherberge Gemeinde Roggwil Bauvorhaben: 20001; Strassenplan für die Erstellung einer Lärmschutzwand entlang der Langenthalstrasse zum Schutz der Liegenschaften Rosenweg 6A und 10 in Roggwil. Auflagefrist: 23. November 2017 bis 12. Januar Auflageort: Bauverwaltung, Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil. Absteckung: Das Vorhaben ist im Gelände mit Bauprofilen abgesteckt. Burgdorf, 20. November Oberingenieurkreis IV Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 und Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, Pläne für die Erstellung bzw. den Ausbau der nachstehenden Kantonsstrasse zur öffentlichen Planauflage und Mitwirkung auf. Begründete Einsprachen und Mitwirkungseingaben sind dem genannten Stadtbauamt innert der Auflagefrist einzureichen. Kantonsstrasse Nr. 244 Niederbipp Aarwangen Langenthal Huttwil Gemeinde Langenthal Bauvorhaben: 9508; Lärmsanierung Langenthal (diverse Strassenzüge) Lärmschutzwände Bleienbachstrasse 51 und 53 Lärmschutzwand Melchnaustrasse 118 bis 120a Lärmschutzwand Oberfeldstrasse 19 bis 25 Beanspruchte Ausnahmebewilligungen: Wasserbau Auflagefrist: 3. November 2017 bis 12. Januar Auflageort: Stadt Langenthal, Stadtbauamt, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal. Absteckung: Die vier Vorhaben sind im Gelände profiliert. Burgdorf, 20. November Oberingenieurkreis IV Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008, Pläne für die Erstellung bzw. den Ausbau der nachstehenden Kantonsstrasse auf. Begründete Einsprachen sind der genannten Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist einzureichen. Kantonsstrasse Nr. 6 Delémont Biel Lyss Bern Thun Grimsel Gemeinde Muri Bauvorhaben 10388; Sanierung Schloss- und Kirchenmauer Muri bei Bern. Beanspruchte Ausnahmebewilligung: Ausnahmebewilligung zum Fällen kommunal geschützter Bäume gemäss Artikel 16, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 3 Naturschutzgesetz (ANF). Auflagefrist: 24. November 2017 bis 29. Dezember Auflageort: Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt abgesteckt: Strassenränder (rot) Gehwegränder (gelb) Stützmauer (weiss) Definitiver Landerwerb (blau) Bern, 9. November Oberingenieurkreis II Strassenverkehr Verkehrsbeschränkungsverfügung(en) Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental Gemeinde Spiez Änderung Höchstgewicht 32 t Die mit Verfügung Nr vom 22. November 2000 erlassene Verkehrsmassnahme, Höchstgewicht 32 t, Kantonsstrasse Nr Spiez Krattigen, gilt neu ab Verzweigung Krattigstrasse/Krattigstrasse (Kantonsstrasse/Gemeindestrasse). Somit ist auf der ca m langen Teilstrecke ab Lötschbergplatz bis 1041

6 zur Verzweigung Krattigstrasse/Krattigstrasse (Kantonsstrasse/Gemeindestrasse) das Höchstgewicht 32 t aufgehoben. Grund der Massnahme: Bautechnische Untersuchungen sowie die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten haben dazu geführt, dass auf die Verkehrsbeschränkung verzichtet werden kann. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Thun, 22. November 2017 Oberingenieurkreis I Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Interlaken Gemeinde Beatenberg Dem Gegenverkehr Vortritt lassen (gilt nur für schwere Motorwagen) Auf der Sundgrabenbrücke, Kantonsstrasse Nr Unterseen Beatenberg, in Fahrtrichtung Unterseen Beatenberg. Grund der Massnahme: Detaillierte bautechnische Untersuchungen haben den Bedarf dieser Verkehrsmassnahme aus Sicherheitsgründen aufgezeigt. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Thun, 21. November 2017 Oberingenieurkreis I Verkehrserschwerung bzw. -sperrung oder -umleitung Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr. 1 Murten Bern Zürich 10263; Erneuerung Tiefenaustrasse Gemeinde Bern Teilstrecke: Tiefenaustrasse Abzweig Felsenau. Dauer: 8. Dezember bis voraussichtlich 11. Dezember Einschränkungen: Das Linksabbiegen ist von Bern in Richtung Felsenau und von der Felsenau in Richtung Zollikofen in diesem Zeitraum nicht möglich. Die Umleitung erfolgt über den Tiefenaukreisel bzw. über den Zubringer Neufeld. Grund: Ab dem 8. Dezember wird die Baustelle so umgestellt, dass die Arbeiten im mittleren Fahrbahnbereich erfolgen können. Hierfür muss im Bereich des Abzweiges Felsenau ein Höhenausgleich erfolgen. Diese Arbeiten können aber nicht unter laufendem Verkehr ausgeführt werden Nach der Umstellung wird der Verkehr auf jeweils separaten Spuren beidseits an der Baustelle vorbeigeführt. Diese Verkehrsführung bleibt bis voraussichtlich Frühjahr Im Anschluss erfolgen dann die Arbeiten im bergseitigen Bereich. Bern, 16. November Oberingenieurkreis II Wasserbau Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) Gemeinde Lyss Wasserbauträger: Gemeinde Lyss Gewässer: Murgelibach. Standort: Lyss, Koordinaten / bis / Vorhaben: Ausdolung des Murgelibaches oberhalb des bestehenden Rückhaltedammes auf einer Länge von 280 m, sowie Gerinne-Neugestaltung des bereits offenen Abschnittes auf einer Länge von 250 m. Beanspruchte Ausnahmen: Ausnahmen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen gemäss Artikel 20 NHG und Artikel 19 und 20 kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NschV, BSG ) Eingriffe in Biotope geschützter Tiere gemäss Artikel 20 NHG sowie Artikel 26 und 27 kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG ). Bauen ausserhalb der Bauzone Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WGB Artikel 30 Absatz 3 WBG Auflage- und Einsprachefrist vom 1. Dezember 2017 bis 5. Januar Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung, Bauabteilung Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Biel, den 22. November Oberingenieurkreis III Tiefbauamt des Kantons Bern Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) Gemeinde Rapperswil Gewässer: Waldbach (77611). Standort: Rapperswil, Lätti, Koordinaten / Vorhaben: Ausdolung und Umlegung des Waldbaches inklusiv Seitenbach im Bereich «Lätti Gewerbe» auf einer Länge von ca. 270 m. Zudem wird ein temporärer Anschluss an die bestehende Bachleitung gelegt. Beanspruchte Ausnahmen: Übrige Ausnahmen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) Eingriffe in Biotope geschützter Tiere gemäss Artikel 20 NHG sowie Artikel 26 und 27 kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG ). Nichtforstliche Kleinbauten (Art. 24 RPG, Art. 14 Abs. 2 WaV Art. 35 KWaV) Bauen ausserhalb der Bauzone Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel5 WGB Artikel 30 Absatz 3 WBG Auflage- und Einsprachefrist vom 24. November 2017 bis 27. Dezember Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Rapperswil (BE). Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Waldgesetzgebung. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Biel, 20. November Oberingenieurkreis III Tiefbauamt des Kantons Bern Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 Gemeinde Zäziwil Wasserbauträgerin: Einwohnergemeinde Zäziwil, Dorfstrasse 1, 3532 Zäziwil. Gewässer: Hölibächli (56821). Standort: Länzlige, Koordinaten / Vorhaben: Instandstellungsprojekt ISP Hölibächli. Beanspruchte Ausnahmen: Übrige Ausnahmen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) Eingriffe in Hecken und Feldgehölze gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter NHG und Artikel 27 kantonales Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (BSG ) Bauen ausserhalb der Bauzone Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WGB Artikel 30 Absatz 3 WBG Auflage- und Einsprachefrist: 22. November 2017 bis 22. Dezember Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 1, 3512 Zäziwil. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Waldgesetzgebung. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Bern, 17. November Oberingenieurkreis II Tiefbauamt des Kantons Bern Behörden der Verwaltungskreise Kantonale Gesamterneuerungswahlen vom 25. März 2018 Versand des Werbematerials Für alle Verwaltungskreise gelten die folgenden Angaben: Abmeldetermin: Kandidierende, Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Versand als angemeldet. Falls sie auf die Teilnahme am gemeinsamen Versand verzichten möchten, ist eine Abmeldung bis am 26. Januar 2018 beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erforderlich. Format: Die Anlieferung des Werbematerials muss in aufbereiteten Versandeinheiten im Format A5 erfolgen. Die Prospekte für die Regierungsratswahlen sind getrennt vom Werbematerial der Grossratswahlen der Lieferstelle abzugeben.

7 Gewicht für die Grossratswahlen: Das Werbematerial darf pro Liste, inklusive eingesteckter Wahlzettel, höchstens 20 Gramm wiegen. Gewicht für die Regierungsratswahlen: Das Werbematerial für die Regierungsratswahlen darf pro Kandidatur höchstens 5 Gramm wiegen. Ausschluss vom gemeinsamen Versand des Werbematerials: Beteiligte werden durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben, b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht oder c) das Werbematerial kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbogen enthält. Besondere Bedingungen aufgrund maschineller Verpackung: siehe Verwaltungskreis Bern-Mittelland, Wahlkreis Bern, Lieferstelle, sowie Wahlkreis Mittelland-Süd 1. Lieferstelle, Gemeinde Köniz. Wahlkreis Biel-Seeland Verwaltungskreis Biel/Bienne Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Schloss, 2560 Nidau, , rsta.bi@jgk.be.ch 1. Lieferstelle: (alle Gemeinden des VK ausser Biel) Stiftung AK 15, Juravorstadt 42, 2502 Biel, Herr Dessarzin, Auflagen: Exemplare deutsch und Exemplare französisch Lieferfrist bis 12. Februar 2018, 12 Uhr 2. Lieferstelle: (Stadt Biel) BBZ Biel, Wasenstrasse 1, 2502 Biel, Herr Habegger, Auflagen: Exemplare deutsch und Exemplare französisch Lieferfrist bis 12. Februar 2018, 12 Uhr Verwaltungskreis Seeland Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, 3270 Aarberg, , rsta.sl@jgk.be.ch Lieferstelle: Funke Lettershop AG Bernstrasse 223, 3052 Zollikofen, Herr Hauser, Auflagen: Exemplare deutsch und Exemplare französisch Lieferfrist bis 9. Februar 2018, 17 Uhr Wahlkreis Oberaargau Verwaltungskreis Oberaargau Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, 3380 Wangen a.a., , rsta.oa@jgk.be.ch Lieferstelle: Werkstätte für Menschen mit Beeinträchtigung (WBM) Unterdorfstrasse 62, 4934 Madiswil Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis Freitag, 9. Februar 2018 Wahlkreis Emmental Verwaltungskreis Emmental Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i. E., , rsta.em@jgk.be.ch 1. Lieferstelle: SAZ Schulungs- und Arbeitszentrum für Behinderte, Burgerstrasse 7, 3400 Burgdorf, , Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist Montag, 5. Februar 2018 bis Freitag, 9. Februar 2018, 16 Uhr 2. Lieferstelle: BEWO Geschützte Werkstätte, Emmentalstrasse 41, 3414 Oberburg, , Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist Montag, 5. Februar 2018 bis Freitag, 9. Februar 2018, 16 Uhr 3. Lieferstelle: Stiftung BWO AWD-Werkstatt Bäraustrasse 48a, 3552 Bärau, , Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist Montag, 5. Februar 2018 bis Freitag, 9. Februar 2018, 16 Uhr Verwaltungskreis Bern Mittelland Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Herr M. Joss , Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, rsta.bemi@jgk.be.ch Wahlkreis Bern Lieferstelle: (Stadt Bern) Buchbinderei Schlatter AG, Stationsstrasse 15, 3097 Liebefeld Ulrich Guggisberg, ulrich.guggisberg@bern.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar 2018 Die Stadt Bern verpackt das Werbematerial maschinell. Daraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen: Das Werbematerial muss auf der längeren Seite zwingend eine geschlossene Kante aufweisen. Besteht es aus einem einzelnen Blatt, muss dieses eine Papierqualität von 120 g/m 2 haben. Wahlkreis Mittelland-Nord 1. Lieferstelle: SAZ Burgdorf, Burgergasse 7, 3400 Burgdorf Herr Hans Saurer, , hans.saurer@sazburgdorf.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle (Gemeinde Ostermundigen): UPD Bern, Ausrüsterei, Sägestrasse 75, 3098 Köniz, Herr Schnell einwohnerdienste@ostermundigen.ch Liefervoranmeldung bei Frau Laura Pflüger (Leiterin Werkstätten): Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle (Gemeinde Muri): Gemeindeverwaltung, Attikageschoss, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern, Karin Pulfer, , karin.pulfer@muri-guemligen.ch Auflage: Exemplare deutsch Werbematerial gebündelt auf Einwegpaletten (max. 70 x 100 cm) / Liftinnenmasse: Länge 105 cm/breite 110 cm, Öffnungszeiten s. Lieferfrist bis 12. Februar 2018, 17 Uhr 4. Lieferstelle (Gemeinde Ittigen): Mehrzweckgebäude, Gemeinde Ittigen, Bahnstrasse 3 5, 3063 Ittigen, Eva Wissmann, eva.wissmann@ittigen.ch Bitte Lieferung Herrn Simon Zahnd (Anlagewart) telefonisch voranmelden: , Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle (Gemeinden Wohlen und Worb): Funke Lettershop AG, Bernstrasse 223, 3052 Zollikofen Herr Hauser, Anlieferungszeiten: 8 12 Uhr; Uhr Ansprechperson für Gemeinde Worb: Christian Reusser, christian.reusser@worb.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle: GEWA, Stiftung für berufliche Integration, Alpenstrasse 58, 3052 Zollikofen, Andrin Beutler, Andrin.beutler@gewa.ch, Stv. Simon.fuchs@gewa.ch Anlieferungszeiten Uhr und Uhr (Telefon ) Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar 2018 Wahlkreis Mittelland-Süd 1. Lieferstelle (Gemeinde Köniz): Buchbinderei Schlatter AG, Stationsstrasse 15, 3097 Liebefeld, Beatrice Simon, , beatrice.simon@koeniz.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 8. Februar 2018 Die Gemeinde Köniz verpackt das Werbematerial maschinell. Daraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen: Das Werbematerial muss auf der längeren Seite zwingend eine geschlossene Kante aufweisen. Besteht es aus einem einzelnen Blatt, muss dieses eine Papierqualität von 120 g/m 2 haben. 2. Lieferstelle: Schlossgarten Riggisberg, Werkhaus, Niesenweg 15, 3132 Riggisberg, Roman Zurbrügg, , roman.zurbruegg@schlogari.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle: Stiftung Bernaville Langenwilweg 94, 3150 Schwarzenburg Martin Wolf, martin.wolf@bernaville.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle: (Gemeinde Kaufdorf): Gemeindeverwaltung Kaufdorf, Dorfstrasse 10, 3126 Kaufdorf Urs Grünig, Urs.gruenig@kaufdorf.ch Auflage: 850 Exemplare deutsch Lieferfrist: 12. Februar 2018 Wahlkreis Thun Verwaltungskreis Thun Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, , rsta@jgk.be.ch Lieferstelle: Stiftung SILEA Thun, Hännisweg 3d, 3645 Gwatt, , produktion@stiftung-silea.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 9. Februar 2018 Wahlkreis Oberland Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen Regierungsstatthalteramt Obersimmental- Saanen Amthaus, Schönriedstrasse 9, Postfach Saanen , rsta.os-sa@jgk.be.ch 1. Lieferstelle: Werkstätte Bärgquelle, Gewerbestrasse 1, 3770 Zweisimmen, , Auflage: 6600 Exemplare deutsch Lieferfrist bis 7. Februar Lieferstelle: Stiftung Alpenruhe, Alpenruhestrasse 26, 3792 Saanen, , Auflage: 6100 Exemplare deutsch Lieferfrist bis 7. Februar 2018 Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen, , rsta.fr-ns@jgk.be.ch, 1. Lieferstelle: Stiftung SILEA Thun, Hännisweg 3D, 3645 Gwatt, , produktion@stiftung-silea.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar Lieferstelle: ArWo Frutigland, Parallelstrasse 60, 3714 Frutigen, , info@arwo-frutigland.ch Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 12. Februar 2018 Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken, , rsta.in-oh@jgk.be.ch 1. Lieferstelle: Zentrum Mittengraben, Mittengrabenstrasse 56, 3800 Interlaken, , Auflage: Exemplare deutsch Lieferfrist bis 5. Februar Lieferstelle: Stiftung Sunneschyn Meiringen, Eisenbolgenstrasse 35, 3860 Meiringen, , Auflage: 9800 Exemplare deutsch Lieferfrist bis 5. Februar 2018 droits politiques 1043

8 Rechnungsruf im öffentlichen Inventar Gemäss Artikel 582 ZGB und Artikel 38 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000, betreffend die Errichtung des Inventars, werden die Gläubigerinnen und Bürgschaftsgläubiger der genannten Person(en) aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Fristen bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Gleichzeitig werden auch die Schuldner und Schuldnerinnen aufgefordert, innerhalb der nämlichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar bzw. bei der beauftragten Notarin schriftlich anzumelden. Verlassenschaft Durch Verfügung der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin) ist über den Nachlass der hier genannten Person(en) die Errichtung des öffentlichen Inventars angeordnet worden. Dudler geb. Solenthaler, Yvonne Georgette, geboren am 26. Juni 1952, von Thal-Altenrhein SG, geschieden, wohnhaft gewesen Zeughausstrasse 17, 3250 Lyss, verstorben am 20. September 2017 in Zürich. Die Gläubiger und Schuldner der Erblasserin mit Einschluss allfälliger Bürgschaftsgläubiger werden aufgefordert, innerhalb der angegebenen Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 ZGB). Für nicht angemeldete Forderungen haften die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft (Art. 589 und 590 ZGB). Eingabefrist bis und mit 15. Dezember Anmeldestellen (schriftlich): a) Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg: Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche; b) Notarin und Rechtsanwältin Daniela Byland, Bundesgasse 26, 3001 Bern: Für Guthaben der Erblasserin. Massaverwalter: Notar Andreas Byland, Bundesgasse 26, 3001 Bern. Bern, 7. November Die Notarin: Daniela Byland Hofer, Hans, geboren am 18. Dezember 1950, ledig, von Wangen SZ, wohnhaft gewesen in 3512 Walkringen, Golpisbergstrasse 2, verstorben am 22. Juni Eingabefrist bis und mit 31. Dezember Anmeldestellen: a) Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen: Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser; b) Adrian Zimmermann, Notar, Kreuzplatz 4, Postfach 8, 3510 Konolfingen: Für Guthaben des Erblassers. Massaverwalterin: Regula Lüthi-Aeschlimann, c/o Notariat Zimmermann, Kreuzplatz 4, Postfach 8, 3510 Konolfingen. Konolfingen, 15. November Der Beauftragte: Adrian Zimmermann, Notar Über den Nachlass des am 21. August 2017 verstorbenen Künzi, Peter, geboren am 31. März 1942, von Linden BE, ledig, wohnhaft gewesen Seidenweg 70, 3012 Bern, wurde mit Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2017 die Errichtung eines öffentlichen Inventars angeordnet. Die Gläubiger und Schuldner dieses Erblassers, einschliesslich allfälliger Bürgschaftsgläubiger, werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Schulden bis 31. Januar 2018 anzumelden. Die Eingaben sind schriftlich unter Beilage sämtlicher Belege einzureichen. Den Gläubigern des Erblassers, welche die Anmeldung ihrer Forderung versäumen, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Anmeldestellen: a) Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen: Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser 1044 b) Rechtsanwalt und Notar Christoph Zürcher, Monbijoustrasse 43, Postfach, 3001 Bern: Für Guthaben des Erblassers Massaverwalter: Rechtsanwalt Mathias Bigler, Monbijoustrasse 43, Postfach, 3001 Bern Bern, 14. November Der Beauftragte: Christoph Zürcher, Rechtsanwalt und Notar Erb- und güterrechtliche Publikationen Erbenruf (Erbschaftseröffnung) Kipfer geb. Scharf, Hildegard, geboren am 22. September 1922, von Rüderswil BE, Tochter der Bertha Maria Scharf, verwitwet, wohnhaft gewesen Seftigenstrasse 111, 3007 Bern, verstorben am 20. Mai 2017 in Bern. An die unbekannten Erben der Hildegard Kipfer geb. Scharf ergeht ein Erbenruf gemäss Artikel 555 ZGB. Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben, werden aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes beim unterzeichnenden Notar zu melden. Der Anmeldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise Dritter sind ebenfalls an den beauftragten Erbschaftsverwalter zu richten. Bern, 15. November Der beauftragte Erbschaftsverwalter: Martin Kindler, Rechtsanwalt und Notar Casinoplatz 8, 3011 Bern Kugler, Karl Joachim, geboren am 29. Januar 1958, von Deutschland, Ehemann der Monika Franziska geb. Finger seit 20. Juli 2012, Sohn des Eberhard und der Christa geb. Schütz, wohnhaft gewesen in 3011 Bern, Junkerngasse 28, ist am 6. Dezember 2016 in Bern verstorben. An die unbekannten Erben des Karl Joachim Kugler ergeht ein Erbenruf im Sinne von Artikel 555 ZGB. Zu den gesetzlichen Erben gehören neben Nachkommen, Geschwistern, Eltern und Grosseltern auch Tanten, Onkel und deren Nachkommen (Cousinen und Cousins). Die gesetzlichen Erben werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes unter Vorlage eines Nachweises über ihre Erbenqualität schriftlich an folgende Adresse zu wenden: Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 2. Stock, 3011 Bern. 3-2 Am 21. März 2017 verstarb Streit, Helmut Johann, geboren am 4. Mai 1956, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen Moosbad 220b, 3543 Emmenmatt, Gemeinde Lauperswil, Schweiz. Die gesetzlichen Erben sind der Notarin nicht alle bekannt. Als gesetzliche Erben kommen die Erben des elterlichen Stammes in Betracht, das heisst Nachkommen der Walburga Streit geb. Meichelböck und des Franz Streit. Personen, welche als gesetzliche Erben Ansprüche an den Nachlass von Helmut Johann Streit geltend machen wollen, werden hiermit unter Hinweis auf Artikel 555 ZGB aufgefordert, sich innert Jahresfrist ab der dritten Publikation gerechnet bei der beauftragten Notarin schriftlich zu melden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung belegen. Erben, welche die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben sowie Erben, welche die Erbschaft bereits ausdrücklich angenommen haben, müssen sich nicht mehr melden. Langnau im Emmental, 21. November Melanie Althaus, Notarin Kirchgasse 9, Postfach 529, 3550 Langnau Zwahlen geb. Müller, Verena, des Ernst und der Anna Müller-Spychiger, geboren am 6. August 1927, von Saanen BE, geschieden, wohnhaft gewesen in Spiez, mit Aufenthalt im Alterswohnen STS AG in Erlenbach, verstorben am 13. Oktober An die unbekannten gesetzlichen Erben sowie allenfalls andere unbekannte Personen, welche auf die Erbschaft Anspruch erheben, ergeht ein Erbenruf gemäss Artikel 555 ZGB. Die aufgerufenen Personen werden aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes im Amtsblatt des Kantons Bern bei der Abteilung Sicherheit Spiez zu melden. Dieser Anmeldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise sind ebenfalls an die Abteilung Sicherheit Spiez zu richten. Spiez, 29. November Letztwillige Verfügungen / Erbverträge Testamentseröffnung Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publikationen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Goin, Liselotte, geboren am 5. März 1929, von Aubonne VD, wohnhaft gewesen Hofstattweg 5, 3422 Kirchberg, verwitwet, ist am 11. August 2017 in Burgdorf BE verstorben. Eigenhändige letztwillige Verfügung der Verstorbenen vom 6. April 2015 mit Nachtrag vom 22. Oktober 2015, eröffnet am 7. November 2017 an die bekannten gesetzlichen und eingesetzten Erben durch Fürsprecherin und Notarin Claudia Gerber, Burgdorf. Die eigenhändige letztwillige Verfügung vom 6. April 2015 mit Nachtrag vom 22. Oktober 2015, liegt bei Claudia Gerber, Fürsprecherin und Notarin, Lyssachstrasse 17, 3401 Burgdorf, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation schriftlich an Claudia Gerber, Fürsprecherin und Notarin, Lyssachstrasse 17, 3401 Burgdorf, zu richten. Burgdorf, 7. November Claudia Gerber, Fürsprecherin und Notarin Kaeser, Katrin, Tochter des Johann Josef Zeder und der Edith Kunigunde Kaeser-Affolter, geboren am 22. April 1961, von Lüterkofen-lchterswil SO, geschieden, wohnhaft gewesen in 3360 Herzogenbuchsee, Brunngasse 14, verstorben am 24. Oktober 2017 in Langenthal. Die Verstorbene hat vollständig über ihren gesamten Nachlass letztwillig verfügt. Da nicht alle gesetzlichen Erben bekannt sind, wird ihnen auf diesem Wege von der eigenhändigen letztwilligen Verfügung Kenntnis gegeben. Die gesetzlichen Erben haben das Recht, gegen Nachweis ihrer Erbberechtigung bei Notar Christoph Fankhauser, Fabrikstrasse 6, 3360 Herzogenbuchsee, Einsicht in die eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin zu nehmen und eine Kopie zu verlangen. Die von der Erblasserin eingesetzten Erben werden als Erben anerkannt, sofern dagegen von den gesetzlichen Erben nicht innert Monatsfrist ab der dritten Publikation dieser Bekanntmachung Einsprache im Sinne von Artikel 559 ZGB erhoben wird. Einsprachen sind an den beauftragten Notar zu richten. Herzogenbuchsee, 21. November Notariat Fankhauser Christoph Fankhauser, Notar und Fürsprecher Parkes, Leonie Klara (genannt Clara), geboren am 12. November 1913, verwitwet, von Eggiwil, wohnhaft gewesen in 3537 Eggiwil, Alterssiedlung, Dorf 484E, ist am 6. Juni 2017 in Langnau im Emmental verstorben.

9 Letztwillige Verfügungen vom 13. März 2013 und 4. Juni 2013 mit Änderung der gesetzlichen Erbfolge sowie Erbeinsetzung und Einsetzung von Vermächtnisnehmern, eröffnet am 27. Oktober 2017 durch Notarin Melanie Althaus (Langnau im Emmental) an die bekannten gesetzlichen und eingesetzten Erben und Vermächtnisnehmer. Für die gesetzlichen Erben unbekannten Aufenthaltes gilt diese Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Die letztwilligen Verfügungen vom 13. März 2013 und 4. Juni 2013 liegen bei Notarin Metanie Althaus, Langnau im Emmental, zur Einsicht auf. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation schriftlich an die beauftragte Notarin Melanie Althaus, Kirchgasse 9, 3550 Langnau, zu richten. Langnau im Emmental, 23. November Melanie Althaus, Notarin Rattin-Gurtner, Dora Rosmarie, geboren am 23. Juli 1923, von Bern, Tochter der Lina und des Hans Gurtner, verwitwet seit 25. Mai 2008, wohnhaft gewesen in 4900 Langenthal, mit Aufenthalt im dahlia Wiedlisbach, Bergstrasse 1, 4537 Wiedlisbach, verstorben am 18. Oktober 2017 in Wiedlisbach BE. Die Verstorbene hat am 7. September 2009 eine letztwillige Verfügung abgeschlossen, mit Abänderung der gesetzlichen Erbfolge. Die vorliegende Eröffnung richtet sich an die gesetzlichen Erben von Dora Rosmarie Rattin-Gurtner. Auflage im Notariat Graf, Krummenacher & Partner KLG, in Langenthal, beim beauftragten Notar Bernhard Krummenacher, Jurastrasse 29, 4900 Langenthal. Einsprachen sind innerhalb Monatsfrist seit der dritten Publikation zu richten an das Notariat Graf, Krummenacher & Partner KLG, Notar Bernhard Krummenacher, Jurastrasse 29, 4900 Langenthal. 3-1 von Tobel geb. Pfeiffer, Helga Waltrud, geboren am 22. Oktober 1928, von Bern und Hombrechtikon ZH, verwitwet, wohnhaft gewesen Kalchackerstrasse 23 in 3047 Bremgarten bei Bern, verstorben am 4. September 2017 in Bern. Die Verstorbene hinterliess eine letztwillige Verfügung vom 30. März 2008, mit Nachträgen vom 22. April 2007 sowie 28. Juni 2017, mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge, eröffnet am 23. November 2017 durch Notar Hans Georg Brunner, Bern. Auflage bei Notariat und Verwaltungen Brunner & Co, Notar Hans Georg Brunner, Schauplatzgasse 23, 3011 Bern. Einsprachen sind innerhalb Monatsfrist seit der dritten Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern an Notariat und Verwaltungen Brunner & Co, Notar Hans Georg Brunner, Schauplatzgasse 23, Postfach 2118, 3001 Bern, zu richten. Bern, 23. November Der Beauftragte: Hans Georg Brunner, Notar Erbvertrag Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publikationen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Wullschleger, Margrit Martha, geboren am 17. Mai 1922, ledig, von Zofingen AG, Tochter des Samuel Gottfried und der Emma Wullschleger-Klaus, wohnhaft gewesen in 3792 Saanen, ist am 25. September 2017 gestorben. Die Verstorbene verfügte mit Erbvertrag vom 16. Mai 1990 vollständig über ihren Nachlass letztwillig in Abänderung der gesetzlichen Erbfolge. Die unbekannten, gesetzlichen Erben bis zum grosselterlichen Stamm werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt und haben das Recht, gegen Nachweis ihrer Erbberechtigung Einsicht in die Willensvollstreckung zu erhalten und dann gegebenenfalls innert zehn Tagen dagegen Einsprache zu erheben. Einsichtsgesuche sind an die Einwohnergemeinde Saanen, Verwaltungsdirektion, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen, zu richten. Saanen, 15. November EWG Saanen, Verwaltungsdirektion R. Marti, Fachleiter Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft Strafbefehl Den nachgenannten Personen unbekannten Aufenthaltes wird hiermit, in Anwendung der Artikel 352 ff., 421 und 426 StPO, Artikel 34 ff., 37 ff., 41 oder 106 StGB sowie der nachstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen, ein Strafbefehl eröffnet. Sie können dagegen Einsprache erheben; die Einsprache muss, datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens innerhalb von zehn Tagen nach der Publikation bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland an die Adresse der Staatsanwaltschaft übergeben sein (Art. 89 ff. StPO); ferner kann die Einsprache innerhalb der Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft persönlich erhoben werden. Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden, hingegen besteht für weitere Einspracheberechtigte eine Begründungspflicht. Eingaben per oder Fax haben keine Frist wahrende Wirkung. Das Begehren um bedingten Straferlass gilt als Einsprache. Kann die beschuldigte Person glaubhaft machen, dass sie unverschuldet verhindert war rechtzeitig Einsprache zu erheben, so kann sie bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen (Art. 94 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. In diesem Fall sind Busse und Kosten innert Monatsfrist der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Postkonto ), zugunsten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Inkassostelle, zu überweisen. Gesuche um Ratenzahlungen sind an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Busseninkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, zu richten. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl mit Zustimmung der beschuldigten Person statt einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. Die Zustimmung zur Anordnung von gemeinnütziger Arbeit kann innert der Einsprachefrist von zehn Tagen (nach Zustellung des Strafbefehls, vgl. oben) schriftlich nachgereicht werden, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Einsprache ebenfalls gelten. Ein Tagessatz Geldstrafe bzw. Fr Busse werden durch vier Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten. Erfolgt keine Zustimmung durch die beschuldigte Person, wird die unbedingte Geldstrafe oder die ausgesprochene Busse vollzogen. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland Dagli Rubar, geboren am 10. April 1994, von Stettlen, wird folgender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 23. Oktober 2017 mitgeteilt: Dagli Rubar wird wegen Nichttragen eines Schutzhelmes als Beifahrer auf einem Motorrad und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain (Übertretung) schuldig erklärt. Dagli Rubar wird bestraft mit einer Busse von Fr. 360., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. Die Verfahrenskosten von Fr werden Dagli Rubar auferlegt. Die Staatsanwältin: B. Janggen-Schibli Regionalgerichte Mitteilungen in Zivilsachen Eröffnung von Entscheiden in Zivilsachen im Dispositiv Die nachstehenden Zivilentscheide werden den unbekannt abwesenden Parteien gemäss Artikel 141 ZPO im Dispositiv eröffnet. Gestützt auf Artikel 239 Absatz 2 ZPO kann innert zehn Tagen ab Publikationsdatum beim zuständigen Gericht eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Begründung verlangt werden. Geht innert Frist kein entsprechendes Begehren ein, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Zivilverfahren Maria Jolanta Coulter, geboren am 26. April 1960, von Deutschland, wohnhaft Chisenmattweg 16, 3510 Konolfingen, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, Lerf Anwälte AG, Dorfstrasse 12, Postfach 44, 3123 Belp, Gesuchstellerin, gegen, Coulter, William David, geboren am 15. November 1963, von Grossbritannien, unbekannten Aufenthaltes, Gesuchsgegner, betreffend Eheschutz und unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 17. September 2017 aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Ehegatten gegenseitig kein Unterhalt geschuldet ist. 3. Zwischen den Parteien wir per 17. September 2017 die Gütertrennung angeordnet. 4. Im Übrigen behalten die Parteien während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Mobiliarstücke, die sich gegenwärtig in ihrem Besitz befinden. 5. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr , werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei Fr für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 7. Der Gesuchstellerin mündlich und schriftlich eröffnet sowie mündlich begründet unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung. Schriftlich (per Publikation) zu eröffnen: Dem Gesuchsgegner Rechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Artikel 145 ZPO gilt nicht. Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert zehn Tagen mit Berufung angefochten werden. Für die Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz ( Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV ) anzugeben Die Gerichtspräsidentin: Falkner 1045

10 Zivilverfahren Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern, Gesuchsteller, gegen Garage Unterführung GmbH, Bethlehem-strasse 197, 3018 Bern, Gesuchsgegnerin, betreffend Organisationsmängel. Der Gerichtspräsident entscheidet: 1. Die Garage Unterführung GmbH (CHE ) wird gestützt auf Artikel 731b OR aufgelöst. 2. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird angewiesen, die Garage Unterführung GmbH analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inklusive Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen. Zivilverfahren Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern, Gesuchsteller, gegen Pharma Force GmbH, Dählhölzliweg 3, 3005 Bern, Gesuchsgegnerin, betreffend Organisationsmängel. Der Gerichtspräsident entscheidet: 1. Die Pharma Force GmbH (CHE ) wird gestützt auf Artikel 731b OR in Verbindung mit Artikel 819 OR aufgelöst. 2. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die Pharma Force GmbH analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. 3. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Bern gemäss Artikel 158 HRegV in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 HRegV betreffend die Auflösung der Pharma Force GmbH erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inklusive Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. 6. Zu eröffnen: dem Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin (durch Publikation) Mitzuteilen: dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (vorab per Fax, sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage einer Kopie des Antrags des Handelsregisteramtes) dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nach Eintritt der Rechtskraft) dem Grundbuchamt Bern-Mittelland (nach Eintritt der Rechtskraft) Rechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Artikel 145 ZPO gilt nicht. Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert zehn Tagen mit Berufung angefochten werden. Für die Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt werden wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz ( Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV ) anzugeben. Der Gerichtspräsident: Huber Kress, Lara, vormals wohnhaft Gruberstrasse 14 in 3006 Bern, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegnerin in Sachen Ausweisungsgesuch der Einwohnergemeinde Bern, Fonds für die Boden und Wohnbaupolitik, Gesuchstellerin, nachstehender Entscheid vom 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht: 1. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, die 2-Zimmer-Wohnung Nr. 145 im 2. OG rechts samt der dazugehörigen Nebenräume (Keller und Estrich) an der Gruberstrasse 14 in 3006 Bern innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen. 2. Falls die Gesuchsgegnerin der Anordnung in Ziffer 1 dieser Verfügung nicht innert Frist Folge leistet, kann die Gesuchstellerin die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland schriftlich veranlassen, das Polizeiorgan der zuständigen Gemeinde mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauftragen. Der Auftrag an das Polizeiorgan erfolgt nach Leistung eines Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin. 3. Die für den Vollzug zuständige Gemeinde ist ermächtigt, geräumte Gegenstände nach ungenutztem Ablauf einer Abholfrist von zwei Monaten ab Abschluss der Räumung ohne weitere Ankündigung zu verwerten oder zu entsorgen. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inklusive Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf Fr und der Gesuchstellerin werden Fr. 75. aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr (ohne schriftliche Begründung Fr ) zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. [ ] Die Gerichtspräsidentin: Luginbühl Lüthi, Roland, vormals wohnhaft Wylerfeldstrasse 16 in 3014 Bern, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegner in Sachen Ausweisungsgesuch der Milton Ray Hartmann-Stiftung zur Förderung der Kultur-, Dokumentar- und Unterrichtsmedien, Gesuchstellerin, nachstehender Entscheid vom 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht: 1. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, die 1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss links an der Wylerfeldstrasse 16 in 3014 Bern innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen. 2. Falls der Gesuchsgegner den Anordnungen dieser Verfügung nicht innert Frist Folge leistet, kann die Gesuchstellerin die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland schriftlich veranlassen, das Polizeiorgan der zuständigen Gemeinde mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauftragen. Der Auftrag an das Polizeiorgan erfolgt nach Leistung eines Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin. 3. Die für den Vollzug zuständige Gemeinde ist ermächtigt, geräumte Gegenstände nach ungenutztem Ablauf einer Abholfrist von zwei Monaten ab Abschluss der Räumung ohne weitere Ankündigung zu verwerten oder zu entsorgen. 4. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inklusive Publikationskosten), werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf Fr und der Gesuchstellerin werden Fr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr (ohne schriftliche Begründung Fr ) zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr zu bezahlen. Der Gerichtspräsident: Poggio Lapeta, Pierre Paul und Herbst, Matthias, vormals wohnhaft Rodtmattstrasse 99 in 3014 Bern, jetzt unbekannten Aufenthaltes, werden als Gesuchsgegner in Sachen Ausweisungsgesuch des Robert Häller, Gesuchsteller, nachstehender Entscheid vom 23. November 2017 zur Kenntnis gebracht: 1. Die gesuchsgegnerischen Parteien werden verurteilt, die Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss Mitte rechts und den Nebenraum (Keller) an der Rodtmattstrasse 99 in 3014 Bern innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen. 2. Falls die gesuchsgegnerischen Parteien den Anordnungen dieser Verfügung nicht innert Frist Folge leisten, kann die gesuchstellende Partei die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland schriftlich veranlassen, das Polizeiorgan der zuständigen Gemeinde mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauftragen. Der Auftrag an das Polizeiorgan erfolgt nach Leistung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei. 3. Die für den Vollzug zuständige Gemeinde ist ermächtigt, geräumte Gegenstände nach ungenutztem Ablauf einer Abholfrist von zwei Monaten ab Abschluss der Räumung ohne weitere Ankündigung zu verwerten oder zu entsorgen. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inklusive Publikationskosten), werden den gesuchsgegnerischen Parteien auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf Fr und der gesuchstellenden Partei werden Fr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Die gesuchsgegnerischen Parteien werden verurteilt, der gesuchstellenden Partei Fr (ohne schriftliche Begründung Fr ) zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr zu bezahlen. Die Gerichtspräsidentin: Sanwald Zivilverfahren Rita Galizia, geboren am 9. Dezember 1969, von Italien, wohnhaft Dorfstrasse 37, 3513 Bigenthal, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, Habegger Biedermann Rechtsanwälte, Wiesenstrasse 1, Postfach 530, 4902 Langenthal, Klägerin, gegen Indrieri, Antonio, geboren am 15. Dezember 1968, von Italien, wohnhaft Via Guaveschi n5, IT Fontanelle di Roccabianca Cap, Beklagter betreffend Ehescheidung auf Klage. Der Gerichtspräsident entscheidet: 1. Die zwischen den Parteien am 4. Dezember 1988 in San Lorenzo del Vallo, Italien, geschlossene Ehe wird auf Begehren der klagenden Partei in Anwendung von Artikel 114 ZGB geschieden. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Ehegatten keine Unterhaltspflichten gemäss Artikel 125 ZGB bestehen. 3. Es wird festgestellt, dass keine während der Ehe geäufnete Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten zu teilen sind. 4. Jede Partei behält die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. Damit sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 5. Rita Galizia wird für das Ehescheidungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Annette Wisler Albrecht als amtliche Anwältin. 6. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr , werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, im Falle von Rita Galizia in Anwendung der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Der auf Antonio Indrieri entfallende Gerichtskostenanteil von Fr wird separat in Rechnung gestellt. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert 30 Tagen mit Berufung (Art. 308 ff.

11 ZPO) angefochten werden. Richtet sich die Anfechtung ausschliesslich gegen den Kostenentscheid oder richtet sie sich gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung, wird Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zu erheben sein. Für Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt wird. Der Gerichtspräsident: Summermatter Regionalgericht Berner Jura-Seeland Barad GmbH in Liquidation, vormals mit Sitz in 2502 Biel/Bienne, General-Dufour-Strasse 28, jetzt unbekannten Domizils, wird als Gesuchsgegnerin in Sachen Gesellschaftsrecht des Handelsregisteramtes des Kantons Bern, Gesuchstellerin, nachstehender Entscheid vom 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht: 1. Die Gesuchsgegnerin Barad GmbH in Liquidation, General-Dufour-Strasse 28, 2502 Biel/Bienne, unbekannten Domizils, wird aufgelöst. Sie ist nach den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (Gebühr), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten für die Publikation werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, direkt zu verrechnen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: den Parteien (der Gesuchsgegnerin durch Publikation im Amtsblatt) Mitzuteilen (in analoger Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 158 Abs. 1 Lit. a HRegV): dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland dem Grundbuchamt Seeland Die a. o. Gerichtspräsidentin: Gerber Panizzutti, Daniel Cyrill, geboren am 28. Juni 1979, von Basel, unbekannten Aufenthaltes, wird als Beklagter im Ehescheidungsverfahren der Brizuela Mida Carolina, Panizzutti-Garcia, geboren am 27. September 1980, Klägerin, nachstehender Entscheid vom 15. November 2017 zur Kenntnis gebracht. 1. Die zwischen den Parteien am 8. Oktober 2011 vor dem Zivilstandsamt Biel/Bienne geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Das gemeinsame Kind Rafael Leonardo Panizzutti, geboren am 3. Juni 2013, wird unter die alleinige elterliche Sorge von Frau Panizzutti gestellt. Rafael Leonardo verbleibt unter der alleinigen Obhut von Frau Panizzutti und hat auch dort seinen Wohnsitz. 3. Die bestehende Beistandschaft gemäss Artikel 308 Absatz 1 und 2 ZGB wird fortgeführt und ebenso das begleitete Besuchsrecht. 4. Herr Panizzutti hat für Rafael Leonardo ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, von monatlich Fr. 765., zu bezahlen. Diese Fr entsprechen dem Barunterhalt. Es wird festgestellt, dass mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inklusiv Betreuungsunterhalt) fehlen Fr Die gesamte Erziehungsgutschrift gemäss Artikel 52f bis AHVV wird Frau Panizzutti angerechnet. 6. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, wird angewiesen, gemäss Artikel 123 ZGB von der Austrittsleistung von Herrn Panizzutti Fr an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten von Frau Panizzutti zu übertragen. 7. Jede Partei behält die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. Damit sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 8. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr , werden beiden Parteien mit je Fr zur Bezahlung auferlegt und die eigenen Parteikosten werden von jeder Partei selbst getragen, alles unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege von Frau Panizzutti. 9. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von Frau Panizzutti durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz wird wie folgt bestimmt: Amtliche Entschädigung 15,50 Std. à Fr Fr Reisezuschlag Fr. 0. Auslagen MwSt.-pflichtig Fr Mehrwertsteuer 8% auf Fr Fr Auslagen ohne MwSt. Fr. 0. Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr volles Honorar Fr Reisezuschlag Fr. 0. Auslagen MwSt.-pflichtig Fr Mehrwertsteuer 8% auf Fr Fr Auslagen ohne MwSt. Fr. 0. Total Fr Nachforderbarer Betrag Fr Frau Panizzutti hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 10. Mündlich eröffnet und begründet unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung sowie Frau Panizzutti anlässlich des Termins vom 15. November 2017 ausgehändigt. Herrn Panizzutti durch Publikation zu eröffnen. Nach Eintritt der Rechtskraft dem Beistand, Herrn Tuncay Kaptan, Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Biel/Bienne, Zentralstrasse 49, 2501 Biel/Bienne, vollumfänglich zu eröffnen. Rechtsmittelfrist: Zehn Tage. Der Gerichtspräsident: Sidler Regionalgericht Oberland 1. Es wird festgestellt, dass am Grundstück Boltigen-Grundbuch Blatt Nr vom Bäuertverein Oberbäuert ausserordentliche Ersitzung im Sinne von Artikel 662 Absatz 1 ZGB geltend gemacht wurde und nach der erstmaligen Publikation in der Nr. 20 vom 17. Mai 2017 des Amtsblattes des Kantons Bern und in der Nr. 20 vom 18. Mai 2017 des Simmentaler Anzeigers keine Ansprüche durch allfällige Berechtigte mit schriftlich begründeter Einsprache beim Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun, innert der sechsmonatigen Frist geltend gemacht wurden. 2. Infolgedessen wird das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Frutigen, angewiesen, gemäss Artikel 662 Absatz 3 ZGB den Bäuertverein Oberbäuert als Eigentümerin des Grundstücks Boltigen- Grundbuch Blatt Nr (Garstatt, Wysseney) im Grundbuch einzutragen. Die Gerichtspräsidentin: Meyes Fristansetzungen für Eingaben Die nachstehend genannten Personen werden aufgefordert, bis zum angegebenen Datum des Fristablaufs eine Eingabe bei der genannten Gerichtsbehörde vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Partei säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Regionalgericht Berner Jura-Seeland Zivilverfahren Arnold Dürst-Richard, Loomattstrasse 12b, 8143 Stallikon per Adresse Contra Treuhand & Verwaltungs AG, Zypressenstrasse 56, 8004 Zürich, Gesuchsteller, Stefan Schwarz, Heinrich-Wolff-Strasse 4, 8046 Zürich, per Adresse Contra Treuhand & Verwaltungs AG, Zypressenstrasse 56, 8004 Zürich, Gesuchsteller, gegen Mathys, Mélanie Livie, Lyssstrasse 75, 2560 Nidau, Gesuchsgegnerin, Bellili, Abdallah, Lyssstrasse 75, 2560 Nidau, Gesuchsgegner, betreffend Exmission Miete/Pacht. Erwägungen: 1. Mit Gesuch um Ausweisung vom 15. August 2017 (eingegangen am 16. August 2017) verlangen die Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegner zu verurteilen seien, die [recte: ]Zimmer-Wohnung Nr , 3. OG, Alfred-Aebi-Strasse 92, 2503 Biel, unverzüglich zu räumen und den Gesuchstellern ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Mit Verfügung vom 17. August 2017 wurden die Gesuchsteller aufgefordert, innert einer Nachfrist bis am 31. August 2017 das Gesuch insoweit zu verbessern, als dieses im Namen der Eigentümer und von ihnen unterzeichnet einzureichen sei. 3. Mittels Eingabe vom 25. August 2017 (eingegangen am 28. August 2017) reichten die Gesuchsteller das nachgebesserte Gesuch fristgerecht ein. 4. Die Gesuchsgegner wurden mit Verfügung vom 31. August 2017, welche nach mehrmaligen misslungenen Zustellversuchen am 15. November 2017 im Amtsblatt des Kantons Bern (Nr. 46, S. 1000) publiziert wurde, zur Stellungnahme aufgefordert. Sie haben sich trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht vernehmen lassen. Somit werden sie säumig und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 ZPO). 5. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Artikel 33 ZPO und Arti-kel 8 Absatz 1 EG ZSJ. Gemäss Artikel 248 Buch-stabe b und Artikel 257 ZPO ist das summarische Verfahren anwendbar. 6. Nach Artikel 257 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist. 7. Bei einem Gesuch um Ausweisung prüft das Gericht, ob das Mietverhältnis beendet wurde. Das Mietverhältnis kann insbesondere durch ordentliche oder ausserordentliche Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder bei einem befristeten Mietverhältnis durch Zeitablauf beendet werden (ZK OR-HIGI, 1995, Vorbemerkungen zu Art o N 2 ff.). 8. Ist der Mieter nach Übernahme der Mietsache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ansetzen und ihm androhen, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Bezahlt der Mieter innert dieser Frist nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d OR). Wird die Familienwohnung gekündigt, ist die Kündigung jedem Ehegatten separat zuzustellen (Art. 266n OR). Wohn- und Geschäftsräume müssen mit einem vom Kanton genehmigten Formular gekündigt werden (Art. 266l Abs. 2 OR). 9. Vorweg ist festzuhalten, dass die tatsächlichen Ausführungen der Gesuchsteller bezüglich des Verlaufs der Kündigung aufgrund der ausgebliebenen Stellungnahme der Gesuchsgegner unbestritten geblieben sind. Die Rechtmässigkeit der Kündigung ist somit auf der Grundlage der gesuchstellerischen Vorbringen sowie den von ihnen eingereichten Unterlagen zu prüfen. 10. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, haben die Parteien am 24./27. Januar 2016 einen unbefristeten Mietvertag über die Zimmer-Wohnung Nr im 3. OG in der Liegenschaft an der Alfred-Aebi-Strasse 92 in 2503 Biel/Bienne abgeschlossen. Die Gesuchsgegner und Mieter verpflichteten sich hierbei zu einer 1047

12 monatlichen Mietzinszahlung von Fr sowie zusätzlich der Heiz-/Nebenkosten Akonto von Fr Mit dem als «letzte Mahnung» betitelten Schreiben vom 10. Mai 2017 dieses wurde der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner jeweils separat per Einschreiben versandt zu entnehmen ist, wurden die Gesuchsgegner darüber informiert, dass ihre Mietzinsausstände bis Mai 2017 zwischenzeitlich Fr betragen würden (vgl. den dem Schreiben beiliegenden Kontoauszug, ebenfalls datierend vom 10. Mai 2017). Der vorerwähnte Mietzinsausstand sei innert 30 Tagen ab Empfang des Schreibens zu begleichen. Die Mahnung wurde mit der Androhung verbunden, dass der Mietvertrag bei ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Artikel 257d Absatz 1 OR innert 30 Tagen vorzeitig, auf Ende des nächsten Monats gekündigt werde, falls die Gesuchsgegner nicht bereit seien, die Wohnung umgehend abzugeben. 12. Den ebenfalls eingereichten Sendungsnachverfolgungen kann entnommen werden, dass die vorerwähnten Schreiben am 10. Mai 2017, also gleichentags, der Schweizerischen Post aufgegeben, sodann zur Abholung gemeldet, von den Gesuchsgegnern jedoch innert der bis zum 18. Mai 2017 laufenden Abholfrist nicht abgeholt und daher am 19. Mai 2017 an den Absender zurückgesandt wurden. 13. Bei der Zustellung der Kündigungsandrohung gilt die eingeschränkte Empfangstheorie: Kann die eingeschriebene Mitteilung nicht direkt zugestellt werden, wird sie mit der Abholung am Postschalter in Empfang genommen. Wird die Sendung nicht abgeholt, gilt sie am letzten Tag der postalischen siebentägigen Abholfrist als zugestellt, selbst wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt (LACHAT ET AL., Mietrecht für die Praxis, 2009, S. 543). Der Tag des erfolglosen Zustellversuchs wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (BGer Urteil 5A_2/2010 vom 17. März 2010, E. 3). 14. Nach dem Gesagten erfolgte die Zustellung der Kündigungsandrohungen am Donnerstag, 18. Mai Die 30-tägige Zahlungsfrist begann folglich am Freitag, 19. Mai 2017, zu laufen und endete grundsätzlich am Samstag, 17. Juni 2017 bzw. unter Berücksichtigung von Artikel 142 Absatz 3 ZPO, wonach bei Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag die Frist tatsächlich erst am nächsten Werktag endet, am darauffolgenden Montag, 19. Juni Da die Gesuchsgegner den Zahlungsaufforderungen vom 10. Mai 2017 innert der eingeräumten Frist nicht nachkamen, kündigten die Gesuchsteller das Mietverhältnis am 20. Juni 2017 mit dem vom Kanton genehmigten Formular für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen auf den 31. Juli Wiederum erfolgten separate Postsendungen per Einschreiben an die Gesuchsgegnerin bzw. an den Gesuchsgegner. Wie aus den eingereichten Sendungsverfolgungen zudem erhellt, erfolgte am 21. Juni 2017 zunächst ein Zustellversuch und wurden die Kündigungsschreiben sodann zur Abholung gemeldet, von den Gesuchsgegnern dann aber innert der Abholfrist bis am 28. Juni 2017 wiederum nicht abgeholt. 16. Bezüglich der 30-tägigen Kündigungsfrist gemäss Artikel 257d Absatz 2 OR ist anders als bei der blossen Kündigungsandrohung im Sinne von Artikel 257d Absatz 1 OR, wo die beschränkte Empfangstheorie gilt die absolute bzw. uneingeschränkte Empfangstheorie massgebend. Demnach gilt die Sendung an dem Tag als zugestellt, an welchem es dem Empfänger nach dem üblichen Lauf der Dinge zuzumuten ist, die Sendung abzuholen. In der Regel ist dies bei eingeschriebenen Sendungen der Tag nach Einwurf des Abholzettels in den Briefkasten (LACHAT ET AL., Mietrecht für die Praxis, 9. Auflage 2016, S. 519; vgl. auch BGer Urteil 4A_656/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3). 17. Mit anderen Worten beginnt bei der für die Zustellung von Kündigungsschreiben einschlägigen absoluten Empfangstheorie der Fristenlauf, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGE 140 III 244, E. 5.1.). Nicht 1048 entscheidend ist, ob der Empfänger sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Empfang genommen hat oder nicht. Nachdem vorliegend die Kündigungsschreiben am 21. Juni 2017 in den Machtbereich der Gesuchsgegner gelangten und die Kündigung erst auf den 31. Juli 2017 hin ausgesprochen wurde, sind vorliegend sowohl die dreissigtägige Kündigungsfrist als auch der gesetzliche Kündigungstermin eingehalten worden. 18. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Mietvertrag vom 24./27. Januar 2016 unter Berücksichtigung der erwähnten Zahlungs- und Zustellungsfristen gemäss Artikel 257d OR sowie unter Einhaltung der in Artikel 266l bzw. Artikel 266n OR statuierten Formvorschriften rechtsgültig auf den 31. Juli 2017 aufgelöst wurde. Der Verbleib der Gesuchsgegner in der Wohnung ab 1. August 2017 ist somit rechtswidrig und das Gesuch um Ausweisung entsprechend gutzuheissen. 19. Für die Ausweisung ist eine angemessene Frist zu setzen. Die sofortige Ausweisung scheint nicht gerechtfertigt, obschon die Gesuchsgegner vorweg gemahnt worden sind. Das Gericht erachtet eine Frist von 14 Tagen vorliegend als angemessen. Somit ist das Objekt bis am 8. Dezember 2017, um 12 Uhr zu räumen. 20. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dafür genügt ein Antrag auf Vollstreckung. Das Gericht entscheidet nach seinem eigenen Ermessen, welche Vollstreckungsmassnahmen zur Anwendung gelangen, es ist dabei nicht an einen Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden. Es hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen und hat dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4). 21. Das Gericht erachtet bezüglich der Ausweisung i.d.r. die zwangsweise Räumung durch die Polizei im Sinne von Artikel 343 Absatz 1 Litera d ZPO als verhältnismässige Vollstreckungsmassnahme. Sollten die Gesuchsgegner innert angesetzter Frist die Zimmer-Wohnung Nr im 3. OG in der Liegenschaft an der Alfred-Aebi-Strasse 92 in 2503 Biel/Bienne nicht geräumt und verlassen haben, können daher die Gesuchsteller gestützt auf Ziffer 2 des Entscheiddispositivs beantragen, die Ausweisung sei zu vollziehen. In diesem Fall wird das zuständige Polizeiorgan (Art. 10 Abs. 1 PolG) ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegner beauftragt, die Räumung vorzunehmen. 22. Die Anordnung der Ausweisung erfolgt von Amtes wegen unter Androhung der Straffolgen gemäss Artikel 292 StGB (BSK ZPO-OBERHAMMER, Art. 236 N 10). 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten von Fr zu übernehmen (Art. 95 f. und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrag seitens der Gesuchsteller wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen. Die a. o. Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die Gesuchsgegner werden verurteilt, die Zimmer-Wohnung Nr im 3. OG in der Liegenschaft an der Alfred-Aebi-Strasse 92 in 2503 Biel/Bienne bis spätestens am 8. Dezember 2017 um 12 Uhr zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Artikel 343 Absatz 1 Buchstabe a ZPO in Verbindung mit Artikel 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu Fr ). Die Gesuchsteller melden eine Widerhandlung gegebenenfalls der Polizei. Artikel 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 2. Falls die Gesuchsgegner den Anordnungen dieses Entscheids nicht innert Frist Folge leisten, können die Gesuchsteller die Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland unter Bezahlung eines noch zu bestimmenden Kostenvorschusses schriftlich veranlassen, das zuständige Polizeiorgan mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauftragen. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr , werden den Gesuchsgegnern solidarisch zur Bezahlung auferlegt und mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Vorschuss verrechnet. Die solidarisch haftenden Gesuchsgegner haben den Gesuchstellern Fr für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Den Gesuchstellern schriftlich zu eröffnen und des Weiteren im kantonalen Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen (Art. 141 ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Der vorliegende Entscheid kann innert zehn Tagen seit Zustellung mit Berufung beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, angefochten werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird ausschliesslich der Kostenentscheid angefochten, ist innert der gleichen Frist beim Obergericht Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Artikel 145 ZPO gilt nicht. Die Berufung ist in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei oder elektronisch in einer anerkannten Form einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 und 131 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon in erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Auf Antrag einer Partei kann das Obergericht die vorzeitige Vollstreckung bewilligen (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO). Für die Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird auf Artikel 319 ff. ZPO verwiesen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz ( Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV ) anzugeben. Die a. o. Gerichtspräsidentin: Gerber La personne mentionnée ci-après est invitée à déposer un acte écrit auprès de l autorité judiciaire mentionnée, jusqu à l échéance du délai fixé. L acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit à l autorité judiciaire, soit à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). Les délais légaux ne peuvent pas être prolongés (art. 144 al. 1 CPC). Les délais fixés judiciairement peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la demande en est faite avant leur expiration (art. 144 al. 2 CPC). Si le délai n est pas respecté, la partie est considérée comme défaillante et la procédure suit son cours sans qu il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n en dispose autrement (art. 147 al. 2 CPC). L autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, lui accorder un délai supplémentaire, lorsqu elle rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n est imputable qu à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les 10 jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC). Dans la procédure civile liée entre Office du registre du commerce du canton de Berne, Gerechtigkeitsgasse 36, Case postale 627, 3000 Berne 8, requérant, et Joss Montres SA, Rue des Marchandises 27, 2502 Biel/Bienne, requise, concernant une procédure en droit des sociétés. Le Président ordonne: 1. Il est attesté du dépôt de la requête du 16 novembre 2017 (reçue le 17 novembre 2017) auprès du Tribunal régional du Jura bernois-seeland. 2. Conformément à l art. 62 CPC, la litispendance est créée dès le 16 novembre Un exemplaire de la requête est notifié à la partie requise. Il est à sa disposition à la Chancellerie du Tribunal.

13 4. Un délai de cinq jours à compter de la notification de la présente ordonnance est imparti à la partie requise pour prendre position sur la requête en y joignant les éventuelles pièces justificatives. La prise de position sur la requête et ses annexes doivent être déposées en deux exemplaires au moins. Les pièces justificatives doivent être numérotées et répertoriées dans un bordereau. A défaut de prise de position dans le délai imparti, le Tribunal rendra sa décision par écrit sans autres actes ou déclarations des parties. Les suspensions de délais de l art. 145 CPC ne s appliquent pas. Les actes parvenus après le délai imparti ne seront pas pris en considération (conséquences du défaut selon l art. 147 al. 2 CPC). 5. A notifier: à la partie requise, par publication à la partie requérante, courrier A La personne mentionnée ci-après est invitée à déposer un acte écrit auprès de l autorité judiciaire mentionnée, jusqu à l échéance du délai fixé. L acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit à l autorité judiciaire, soit à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). Les délais légaux ne peuvent pas être prolongés (art. 144 al. 1 CPC). Les délais fixés judiciairement peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la demande en est faite avant leur expiration (art. 144 al. 2 CPC). Si le délai n est pas respecté, la partie est considérée comme défaillante et la procédure suit son cours sans qu il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n en dispose autrement (art. 147 al. 2 CPC). L autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, lui accorder un délai supplémentaire, lorsqu elle rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n est imputable qu à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les 10 jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC). Dans la procédure civile liée entre Office du registre du commerce du canton de Berne, Gerechtigkeitsgasse 36, Case postale 627, 3000 Berne 8, requérant, et Socodel SA, c/o Rebetez, rue du Faucon 27, 2502 Biel/Bienne, requise, concernant une procédure en droit des sociétés. Le Président ordonne: 1. Il est attesté du dépôt de la requête du 16 novembre 2017 (reçue le 17 novembre 2017) auprès du Tribunal régional du Jura bernois-seeland. 2. Conformément à l art. 62 CPC, la litispendance est créée dès le 16 novembre Un exemplaire de la requête est notifié à la partie requise. Il est à sa disposition à la Chancellerie du Tribunal. 4. Un délai de cinq jours à compter de la notification de la présente ordonnance est imparti à la partie requise pour prendre position sur la requête en y joignant les éventuelles pièces justificatives. La prise de position sur la requête et ses annexes doivent être déposées en deux exemplaires au moins. Les pièces justificatives doivent être numérotées et répertoriées dans un bordereau. A défaut de prise de position dans le délai imparti, le Tribunal rendra sa décision par écrit sans autres actes ou déclarations des parties. Les suspensions de délais de l art. 145 CPC ne s appliquent pas. Les actes parvenus après le délai imparti ne seront pas pris en considération (conséquences du défaut selon l art. 147 al. 2 CPC). 5. A notifier: à la partie requise, par publication à la partie requérante, courrier A La personne mentionnée ci-après est invitée à déposer un acte écrit auprès de l autorité judiciaire mentionnée, jusqu à l échéance du délai fixé. L acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit à l autorité judiciaire, soit à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). Les délais légaux ne peuvent pas être prolongés (art. 144 al. 1 CPC). Les délais fixés judiciairement peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la demande en est faite avant leur expiration (art. 144 al. 2 CPC). Si le délai n est pas respecté, la partie est considérée comme défaillante et la procédure suit son cours sans qu il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n en dispose autrement (art. 147 al. 2 CPC). L autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, lui accorder un délai supplémentaire, lorsqu elle rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n est imputable qu à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les 10 jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC). Les personnes mentionnées ci-après doivent participer à un acte de procédure déterminé. Il est procédé à la notification de la citation à comparaître par le biais de la Feuille officielle pour les motifs mentionnés à l art. 141 al. 1 lettre a à c CPC. La citation est réputée notifiée le jour de la publication. Si la partie ne comparaît pas à la date déterminée, elle sera considérée comme défaillante et la procédure suivra son cours sans qu il soit tenu compte du défaut (art. 147 al. 1 et 2 CPC). L autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, citer les parties à une nouvelles audience, lorsque la partie défaillante rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n est imputable qu à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les 10 jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC). Les conséquences du défaut sont différentes en cas de non-comparution des parties à l audience de conciliation (art. 206 CPC), ainsi qu à l audience des débats principaux dans la procédure ordinaire (art. 234 CPC). Ces conséquences seront indiquées dans chaque cas particulier. Dans la procédure en mesures protectrices de l union conjugale liée entre Ulmeanu Corina-Andra, née le 6 juin 1991, pays d origine Roumanie, domiciliée chemin du Bergfeld 10, 2504 Biel/Bienne, requérante, et Ulmeanu, Daniel Madalin, né le 4 septembre 1993, pays d origine Roumanie, de domicile inconnu, requis. Le Président ordonne: 1. Il est pris et donné acte du versement de l avance de frais de Fr par la partie requérante. 2. Un exemplaire de la requête est notifié à la partie requise. Il est à sa disposition à la Chancellerie du Tribunal. 3. Les parties sont légalement citées à comparaître personnellement par-devant le Président Villard du Tribunal régional du Jura bernois-seeland, à l audience en mesures protectrices de l union conjugale fixée le vendredi 19 janvier 2018, 13 h 30 (durée approximative de l audience 2 heures), salle d audience 218, 2ème étage, Préfecture, rue de l Hôpital 14, 2502 Bienne, sous réserve d une éventuelle dispense accordée en raison de l état de santé, de l âge ou de tout autre juste motif soulevé par l une des parties (art. 273 al. 2 CPC). Lors de l audience, la partie requise aura l occasion de s exprimer sur la requête en mesures protectrices de l union conjugale ainsi que sur la requête d assistance judiciaire de la partie requérante. Conséquences du défaut Si une partie ne comparaît pas personnellement à l audience sans motif valable, le Tribunal en tient compte lors de l appréciation des preuves (art. 164 CPC). Dans ce cas, le Tribunal statue sur la base des actes accomplis jusqu alors. Il se base au surplus sur les actes de la partie comparante et sur le dossier (art. 234 al. 1 CPC). En cas de défaut des deux parties, la procédure devient sans objet et elle est rayée du rôle. Les frais judiciaires sont alors répartis également entre les parties (art. 234 al. 2 CPC). 4. Il est fixé aux parties un délai jusqu au 12 décembre 2017 pour indiquer au Tribunal si une traduction doit être organisée pour l audience du vendredi 19 janvier 2018 et si oui, dans quelle langue. 5. Il est ordonné aux parties d apporter à l audience toutes les pièces justificatives établissant leur situ-ation financière (en original ou copie), notamment: Attestation(s) de salaire de l année passée (activité dépendante) Décompte(s) de salaire actuel(s) (activité dépendante) Bouclement avec bilan et pertes et profits (activité indépendante) Pièces justificatives concernant les revenus de rentes (AVS, AI, APG, LPP, AC etc.) Pièces justificatives concernant les pensions alimentaires (pour soi ou pour des enfants mineurs) Extraits complets des comptes de toutes les banques et comptes de chèques postaux ainsi que le dépôt de papiers-valeurs pour les 12 derniers mois jusqu à ce jour Extraits complets des éventuelles dettes (petits crédits, contrats de ventes à tempérament, etc.) Dernière déclaration d impôts Imposition actuelle des impôts Pièces justificatives concernant les impôts payés les 12 derniers mois Contrat de bail pour le loyer et d éventuelle place de parc ou intérêts hypothécaires et amortissements Pièces justificatives concernant les charges (électricité, chauffage, gaz, etc.) Polices de caisse maladie avec les pièces justifiant le montant des primes Pièces justificatives concernant une éventuelle réduction du montant des primes Pièces justificatives concernant d éventuels frais médicaux pour les 12 derniers mois Cotisations des charges sociales (activité indépendante) Pièces justificatives concernant les frais de véhicules (leasing ou contrat de paiement à tempérament, police d assurance avec pièces justifiant le montant des primes, impôt) Pièces justificatives concernant les pensions alimentaires payées les 12 derniers mois (jugement de tribunal ou convention) Pièces justificatives concernant les cotisations d associations professionnelles (par exemple syndicat) D autres pièces justificatives concernant d éventuels fortune, revenus et dépenses. 6. L autorité de protection de l enfant et de l adulte compétente sera invitée à établir un bref rapport écrit indiquant si et pour quelles raisons elle s est déjà occupée de la famille pour des questions relatives à l enfant. 7. Il est renoncé à l audition de l enfant Ioana-Natalia en raison de son âge, pour autant qu une telle audition ne soit pas expressément souhaitée ou qu elle n apparaisse pas comme nécessaire ultérieurement dans la procédure. 8. Les parties sont rendues attentives que les suspensions de délais de l article 145 CPC ne s appliquent pas à la présente procédure. 9. A notifier: à la partie requérante, sous pli recommandé à la partie requise, par publication Le Président: Villard Regionalgericht Oberland Diesoil France AG, Sigriswilstrasse 15, 3654 Gunten, Gesuchsgegnerin im Verfahren gegen den Kanton Bern, Einwohnergemeinde Sigriswil und deren Kirchgemeinde, 3655 Sigriswil, betreffend definitive Rechtsöffnung, wird Folgendes zur Kenntnis gebracht: Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. November 2017 in der Betreibung Nr des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, ist am 3. November 2017 beim Regionalgericht Oberland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 3. November 2017 eingetreten. 3. Die gesuchstellenden Parteien haben mit beiliegendem Einzahlungsschein bis am 20. November 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr an das Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, zu bezahlen. 5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO). 6. Die Gesuchsakten liegen den Berechtigten nach telefonischer Voranmeldung unter zu den Bürozeiten bei der Kanzlei des Regionalgerichts Oberland zur Einsicht auf. 7. Ohne Gegenbericht der Parteien innert zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass sie bei Rückzug des Rechtsvorschlages oder Bezahlung der Forderung auf eine Stellungnahme zur Kostenliquidation verzichten. Diesoil Italy AG, Sigriswilstrasse 15, 3654 Gunten, Gesuchsgegnerin im Verfahren gegen den Kanton Bern, Einwohnergemeinde Sigriswil und deren Kirch- 1049

14 gemeinde, 3655 Sigriswil, betreffend definitive Rechtsöffnung, wird Folgendes zur Kenntnis gebracht: Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. November 2017 in der Betreibung Nr des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, ist am 3. November 2017 samt Beilagen beim Regionalgericht Oberland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 3. November 2017 eingetreten. 3. Die gesuchstellenden Parteien haben mit beiliegendem Einzahlungsschein bis am 20. November 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr an das Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, zu bezahlen. 5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO). 6. Die Gesuchsakten liegen den Berechtigten nach telefonischer Voranmeldung unter zu den Bürozeiten bei der Kanzlei des Regionalgerichts Oberland zur Einsicht auf. 7. Ohne Gegenbericht der Parteien innert zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass sie bei Rückzug des Rechtsvorschlages oder Bezahlung der Forderung auf eine Stellungnahme zur Kostenliquidation verzichten. Diesoil Maroc AG, Sigriswilstrasse 15, 3654 Gunten, Gesuchsgegnerin im Verfahren gegen den Kanton Bern, Einwohnergemeinde Sigriswil und deren Kirchgemeinde, 3655 Sigriswil, betreffend definitive Rechtsöffnung, wird Folgendes zur Kenntnis gebracht: Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. November 2017 in der Betreibung Nr des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, ist am 3. November 2017 samt Beilagen beim Regionalgericht Oberland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 3. November 2017 eingetreten. 3. Die gesuchstellenden Parteien haben mit beiliegendem Einzahlungsschein bis am 20. November 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr an das Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, zu bezahlen. 5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO). 6. Die Gesuchsakten liegen den Berechtigten nach telefonischer Voranmeldung unter zu den Bürozeiten bei der Kanzlei des Regionalgerichts Oberland zur Einsicht auf. 7. Ohne Gegenbericht der Parteien innert zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass sie bei Rückzug des Rechtsvorschlages oder Bezahlung der Forderung auf eine Stellungnahme zur Kostenliquidation verzichten. Diesoil Schweiz AG, Sigriswilstrasse 15, 3654 Gunten, Gesuchsgegnerin im Verfahren gegen den Kanton Bern, Einwohnergemeinde Sigriswil und deren Kirchgemeinde, 3655 Sigriswil, betreffend definitive Rechtsöffnung, wird Folgendes zur Kenntnis gebracht: Die Gerichtspräsidentin verfügt: Das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. November 2017 in der Betreibung Nr des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, ist am 3. November 2017 samt Beilagen beim Regionalgericht Oberland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 3. November 2017 eingetreten. 3. Die gesuchstellenden Parteien haben mit beiliegendem Einzahlungsschein bis am 20. November 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr an das Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, zu bezahlen. 5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO). 6. Die Gesuchsakten liegen den Berechtigten nach telefonischer Voranmeldung unter zu den Bürozeiten bei der Kanzlei des Regionalgerichts Oberland zur Einsicht auf. 7. Ohne Gegenbericht der Parteien innert zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass sie bei Rückzug des Rechtsvorschlages oder Bezahlung der Forderung auf eine Stellungnahme zur Kostenliquidation verzichten. Diesoil Thailand AG, Sigriswilstrasse 15, 3654 Gunten, Gesuchsgegnerin im Verfahren gegen den Kanton Bern, Einwohnergemeinde Sigriswil und deren Kirchgemeinde, 3655 Sigriswil, betreffend definitive Rechtsöffnung, wird Folgendes zur Kenntnis gebracht: Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. November 2017 in der Betreibung Nr des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, ist am 3. November 2017 samt Beilagen beim Regionalgericht Oberland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 3. November 2017 eingetreten. Die gesuchstellenden Parteien haben mit beiliegendem Einzahlungsschein bis am 20. November 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr an das Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, zu bezahlen. 5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO). 6. Die Gesuchsakten liegen den Berechtigten nach telefonischer Voranmeldung unter zu den Bürozeiten bei der Kanzlei des Regionalgerichts Oberland zur Einsicht auf. 7. Ohne Gegenbericht der Parteien innert zehn Tagen wird davon ausgegangen, dass sie bei Rückzug des Rechtsvorschlages oder Bezahlung der Forderung auf eine Stellungnahme zur Kostenliquidation verzichten. Die Gerichtspräsidentin: Franziska Friederich Hörr Vorladungen Die nachstehend genannten Personen haben zu einer bestimmten Prozesshandlung zu erscheinen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt aus den in Artikel 141 Absatz 1 Litera a c ZPO genannten Gründen durch Publikation im Amtsblatt und gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Erscheint die Partei nicht zum angegebenen Termin, so ist sie säumig und das Verfahren nimmt ohne ihre Anwesenheit seinen Fortgang (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem neuen Termin vorladen, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Abweichende Säumnisfolgen gelten im Falle des Nichterscheinens der Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) sowie an der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 234 ZPO). Auf diese abweichenden Folgen wird im Einzelfall direkt hingewiesen. Regionalgericht Berner Jura-Seeland Jefu Patrick Chinedu, geboren am 24. September 1975, von Nigeria, unbekannten Aufenthaltes, wird als Beklagter im Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhaltsklage der Adonya Ijeoma Lumingu, geboren am 21. September 2016, Klägerin, nachstehende Verfügung vom 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Die Vaterschafts- und Unterhaltsklage und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 30. Oktober 2017 sind samt Beilagen am 31. Oktober 2017 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingegangen. 2. Ein Doppel der Klageantwort liegt für den Beklagten zur Einsichtnahme beim Gericht auf. 3. Dem Beklagten wird eine Frist gesetzt bis 15. Dezember 2017 zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vaterschafts-und Unterhaltsklage. 4. Die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren vor dem unterzeichnenden Gerichtspräsidenten wird angesetzt auf Montag, 5. Februar 2018, 9 Uhr (voraussichtliche Verhandlungsdauer zwei Stunden), Gerichtssaal 102, 1. Stock, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2502 Biel. Der Beklagte hat persönlich zu erscheinen. Die Klägerin wird vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Säumnisfolgen Bleibt eine Partei, welche zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde, der Verhandlung unentschuldigt fern, berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Parteibefragung im Rahmen der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Erscheint weder die Partei persönlich noch ein von ihr bestellter Vertreter zur Verhandlung, berücksichtigt das Gericht die bisher eingereichten Eingaben. Es kann seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und die Gerichtskosen den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 Abs. 2 ZPO). 5. Adonya Ijeoma Lumingu, wird für das vorliegende Verfahren (CIV ) die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Beatrice Vogt, als amtliche Anwältin. Für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Kindsmutter, Flora Lumingu, hat sich bis 15. Dezember 2017 zur Frage zu äussern, ob sie sich der Klage des Kindes anschliesst und namentlich bezüglich der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge Parteirechte ausüben will. Sollte die Kindsmutter keine Parteirechte ausüben wollen, wird sie zum Gerichtstermin als gesetzliche Vertreterin vorgeladen. 7. Der Beklagte und die Mutter der Klägerin (für sich und die Klägerin) bzw. eventuell die Beiständin (für die Klägerin) werden aufgefordert, bis am 15. Dezember 2017, Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzureichen, insbesondere komplette Steuererklärung des Jahres 2016 definitive Veranlagungsverfügung des Jahres 2016, sofern nicht vorhanden des Jahres 2015 Lohnausweis 2016 aktuelle Lohnabrechnungen ab Januar 2017 Unterlagen bezüglich der monatlichen Fixkosten (Mietvertrag, Versicherungsausweise Krankenkassenprämien 2018 (inklusiv Kind), Unterlagen über allfällige Prämienverbilligung, Mobilitätskosten usw.) vollständige Bank-und Postkontoauszüge der letzten zwölf Monate

15 vollständige Aufstellung allfälliger Schulden (Kleinkredite, Darlehen, Leasingverträge usw.) 8. Die Beiständin der Klägerin wird aufgefordert, bis am 15. Januar 2018 eine Stellungnahme einzureichen, ob aus Sicht des Kindeswohls etwas gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Kindeseltern spricht. 9. Es werden die Akten CIV (Vaterschaft und Unterhalt) werden beigezogen. 10. Zu eröffnen: der Klägerin, durch Fürsprecherin Vogt dem Beklagten (via amtliche Publikation) der Beiständin der Klägerin Der Gerichtspräsident: Sidler Schuldbetreibung und Konkurs Zahlungsbefehl Graf, Deborah, geboren am 16. November 1992, wohnhaft Schützengasse 27A, 2502 Biel/Bienne. Zahlungsbefehl Nr vom 5. Mai Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren. Gläubigerin: Confédération Suisse, représentée par le Canton de Berne, 3018 Bern. Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwaltung Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Forderungen: Fr zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Bussen, Kosten und Gebühren. Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne Graf, Deborah, geboren am 16. November 1992, wohnhaft Schützengasse 27A, 2502 Biel/Bienne. Zahlungsbefehl Nr vom 5. Mai Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren. Gläubiger: Kanton Bern, 3018 Bern. Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwaltung Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Forderungen: Fr. 320., zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Bussen, Kosten und Gebühren. Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne Idic, Dejan, geboren am 26. Dezember 1985, wohnhaft Gartenstrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Zahlungsbefehl Nr vom 4. Mai Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren. Gläubigerin: Confédération Suisse, représentée par le Canton de Berne, 3018 Bern. Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwaltung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Forderungen: Fr nebst Zinsen zu 3% seit 28. April Zusätzliche Kosten: Fr noch nicht fakturierter Verzugszins, Fr Bussen, Kosten und Gebühren, zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Direkte Bundessteuer 2015 gemäss Rechnung vom 21. November Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne Idic, Dejan, geboren am 26. Dezember 1985, wohnhaft Gartenstrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Zahlungsbefehl Nr vom 4. Mai Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, 2501 Biel/Bienne. Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwaltung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Forderungen: Fr nebst Zinsen zu 3% seit 28. April Zusätzliche Kosten: Fr Verzugszins gemäss Steuerrechnung, Fr , noch nicht fakturierter Verzugszins, Fr Bussen, Kosten und Gebühren, Fr Feuerwehrdienstersatzabgabe, zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Steuern und Abgaben 2015 gemäss Rechnung vom 21. November Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne Matic, Zorica, wohnhaft Untergasse 41, 2502 Biel/ Bienne. Zahlungsbefehl Nr vom 11. Mai Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren. Gläubigerin: Paycoach AG, Spitalgasse 9, Postfach, 3001 Bern. Forderungen: Fr nebst Zinsen zu 12% seit 8. Mai Zusätzliche Kosten: Fr Verzugszins bis 7. Mai 2017, Fr. 70. Mahngebühren, Fr Inkassogebühren, zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Offene Forderung der Media Markt Shopping Card Nr , bis 15. März 2017/ Abgetretene Forderung von Accarda AG, PayRed, Birkenstrasse 21, 8306 Brüttisellen. Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2502 Biel/Bienne Scholz, Volker, geboren am 25. Februar 1956, von Deutschland, letzte bekannte Adresse Seestrasse 143 A, 8800 Thalwil. Zahlungsbefehl Nr vom 6. Juli Art der Schuldbetreibungen: Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes. Gläubigerin: Einwohnergemeinde lseltwald, 3807 lseltwald. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso, Allmendstrasse 18, Postfach, 3602 Thun. Forderungen. Fr nebst Zinsen zu 3,00% seit 28. Juni Fr Zusätzliche Kosten: Ausstellung Zahlungsbefehl, Zustellungskosten, Korrespondenzen, zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Gemeindeabgaben 2016, Liegenschaftssteuern 2016 gemäss Rechnung vom 31. Dezember 2016, Fr , noch nicht fakturierter Verzugszins, Fr Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Pfandgegenstand: Iseltwald-Grundbuch Blatt Nr Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland Ost 3800 Interlaken Xhafa, Vilson, geboren am 29. Juli 1994, wohnhaft Brühlstrasse 6, 2503 Biel/Bienne. Zahlungsbefehl Nr vom 14. September Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, 2501 Biel/Bienne. Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwaltung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Forderungen: Fr nebst Zinsen zu 3,00% seit 14. September Zusätzliche Kosten: Fr intérêt moratoire selon borderau d impôt Fr intérêt moratoire pas encore facturé Fr amendes, frais et émoluments Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers, zuzüglich Publikationskosten. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2015 selon facture du 7 mars Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig 1051

16 genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne Pfändungsurkunde Matter, Cédric, geboren am 1. September 1993, früher wohnhaft Bernstrasse 128, 3052 Zollikofen, jetzt unbekannten Aufenthaltes. Schuldbetreibung Nr , Vertreter: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Oberland, Bereich Inkasso, Allmendstrasse 18, 3602 Thun. Forderungen: Betreibung Kanton Bern, Einwohnergemeinde Interlaken und Ansprechgemeinde: Fr Zinsen + Betreibungskosten. Betreibung Schweizerische Eidgenossenschaft: Fr Zinsen + Betreibungskosten. Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG). Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in den oben aufgeführten Betreibungen am 1. Dezember 2017, um 9 Uhr, beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, vollzogen wird. Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).» Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland vollzogen. Es wird ausdrücklich das Guthaben auf dem FIBU-Konto Nr , lautend auf den Schuldner, beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, im Betrag von Fr gepfändet. Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustellung der Pfändungsankündigung an den unbekannten Aufenthaltes abwesenden Schuldner. Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen Tóth-Molnár, Péter, von Ungarn, geboren am 17. Juli 1974, vorher wohnhaft Friedbergstrasse 8, 3380 Wangen an der Aare, jetzt unbekannten Aufenthaltes. Schuldbetreibung Nr. Betreibung Nr vom 6. Oktober Gläubigerin: Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich 1. Vertreterin: Sanitas Grundversicherungen AG, M- & BW Bern, Postfach 256, 3000 Bern 5. Forderungen: Fr nebst 5% Zinsen seit 6. November 2016 Prämien KVG vom 24. Juni 2016 bis 31. Dezember Fr Mahnspesen vom 12. Januar 2017 bis 16. Februar Publikations- und Betreibungskosten. Abzüglich Zahlung von Fr vom 9. August Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG). Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der oben aufgeführten Pfändungsgruppe am 30. November 2017, um 9 Uhr, vollzogen wird Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 STGB).» Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung in Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in dessen Abwesenheit beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, vollzogen und mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG in Verbindung mit BGE 120 III 110 dem Gläubiger eine Pfändungsurkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt. Die vorstehende Publikation ersetzt die Zustellung der Pfändungsankündigung an den Schuldner. Betreibungsamt Emmental-Oberaargau Dienststelle Oberaargau 4900 Langenthal Betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung Die Liegenschaften der hiernach genannten Schuldner gelangen an eine einmalige öffentliche Steigerung (Grundpfandverwertungsverfahren). Die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten der bezeichneten Grundstücke werden aufgefordert, dem unterzeichnen den Betreibungsamt innert der Eingabefrist ihre Ansprüche am Grundstück selbst sowie am allfälligen Miteigentumsanteil, insbesondere für Zinsen und Kosten, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, gegebenenfalls für welchen Betrag und welchen Termin Nicht angemeldete Ansprüche, soweit diese nicht durch die öffentlichen Bücher ausgewiesen werden, sind von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Der Forderungstitel ist der Anmeldung beizulegen. Dengg, Regina, von Spiez BE, geboren am 16. Februar 1958, wohnhaft Bergweg 13, 3705 Faulensee. Dengg, Rolf, von Spiez, geboren am 19. Oktober 1957, wohnhaft Seestrasse 361, 3658 Merligen. Ort der Steigerung: Sitzungszimmer (Erdgeschoss, Eingang A), Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. Datum der Steigerung: 8. Februar 2018, Uhr. Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis liegen vom 15. Januar 2018 bis 25. Januar 2018 auf. Ort der Auflage: Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11a, 3600 Thun. Die Verwertung erfolgt auf Begehren der Pfandgläubigerin im 1. bis 9. Rang. Eingabefrist bis 5. Januar Steigerungsobjekte: Sigriswil-Grundbuch Blatt Nr Merligen, Salzacher, Plan-Nr m 2 Fläche, davon 2913 m 2 Gartenanlage, 88 m 2 Garage (Seestrasse 361a, Merligen) und 74 m 2 Wohnhaus (Seestrasse 361, Merligen) Amtlicher Wert: Fr Sigriswil-Grundbuch Blatt Nr Merligen, Salzacher, Plan-Nr m 2 Fläche, davon 1068 m 2 Gartenanlage und 27 m 2 Schwimmbassin Amtlicher Wert: Fr Rechtskräftige betreibungsamtliche Schatzung beider Grundstücke als Einheit: Fr Die Grundstücke können am 25. Januar 2018, um 10 Uhr, geführt besichtigt werden (Voranmeldung zwingend, Telefon ). Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland sowie die dazugehörende Verordnung aufmerksam gemacht. Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West 3600 Thun Obrecht, Rolf, von Grenchen SO, geboren am 29. August 1963, wohnhaft Beundenstrasse 5, 2543 Lengnau BE. Ort der Steigerung: Gantlokal (II. OG), Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne. Datum der Steigerung: 20. März 2018, 14 Uhr. Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis liegen vom 29. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 auf. Ort der Auflage: Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne. Die Verwertung erfolgt infolge Stellung des Verwertungsbegehrens durch die Pfändungsgläubiger. Eingabefrist bis 5. Januar Steigerungsobjekte: Lengnau-Grundbuch Blatt Nr. 530 (4 1 2-Zimmer-Einfamilienhaus mit kleinem Anbau). Betreibungsamtliche Schatzung: Fr Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 sowie auf die inzwischen erfolgten Änderungen aufmerksam gemacht. Der Zuschlag erfolgt zum höchsten Angebot, ohne Rücksicht auf die Höhe der betreibungsamtlichen Schatzung. Vor dem Zuschlag ist folgende Akontozahlung zu leisten: Fr Diese hat mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten Scheck zu erfolgen. Persönliche Schecks werden nicht angenommen. Die Besichtigung findet am Dienstag, 20. Februar 2018, um 14 Uhr, statt. Telefonische Auskünfte erteilt das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/ Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne, Telefon oder 10. Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne Saurer, Sandra, von Sigriswil BE und von Bern, geboren am 28. Dezember 1966, wohnhaft Breitenweg 13, 3604 Thun. Ort der Steigerung: Sitzungszimmer (Erdgeschoss, Eingang A), Scheibenstrasse Thun. Datum der Steigerung: 8. Februar 2018, 14 Uhr. Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis liegen vom 15. Januar 2018 bis 25. Januar 2018 auf. Ort der Auflage: Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11a, 3600 Thun. Die Verwertung erfolgt auf Begehren von Pfändungsgläubigern. Eingabefrist bis 5. Januar Steigerungsobjekte: Thun 2 (Strättligen)-Grundbuch Blatt Nr Stockwerkeigentum Anteil an Grundbuch Blatt Nr. 737 mit Sonderrecht an der Zimmer-Wohnung, 2. Obergeschoss, mit Nebenraum, im Gebäude Nr. 13 Amtlicher Wert: Fr Rechtskräftige betreibungsamtliche Schatzung: Fr Thun 2 (Strättligen)-Grundbuch Blatt Nr Stockwerkeigentum Anteil an Grundbuch Blatt Nr. 737 mit Sonderrecht an einem Bastelraum im Untergeschoss, im Gebäude Nr. 13 Amtlicher Wert: Fr Rechtskräftige betreibungsamtliche Schatzung: Fr Thun 2 (Strättligen)-Grundbuch Blatt Nr Miteigentum 1 14 Anteil an STW Grundbuch Blatt Nr (Einstellhallenplatz) Amtlicher Wert: Fr Rechtskräftige betreibungsamtliche Schatzung: Fr Thun 2 (Strättligen)-Grundbuch Blatt Nr Miteigentum 1 14 Anteil an STW Grundbuch Blatt Nr (Einstellhallenplatz) Amtlicher Wert: Fr Rechtskräftige betreibungsamtliche Schatzung: Fr Die Grundstücke können am 25. Januar 2018, um 14 Uhr, geführt besichtigt werden (Voranmeldung zwingend, Telefon ).

17 Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland sowie die dazugehörende Verordnung aufmerksam gemacht. Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West 3600 Thun Stoll, Hermann, von Guggisberg, geboren am 30. Dezember 1964, wohnhaft Häusern 2, 3150 Schwarzenburg. Ort der Steigerung: Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Konferenzraum 439, 4. Stock, 3072 Ostermundigen. Datum der Steigerung: 23. März 2018, 10 Uhr. Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis liegen vom 19. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 auf. Ort der Auflage: Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, Ostermundigen. Die Verwertung erfolgt infolge Stellung des Verwertungsbegehrens diverser Pfändungsgläubiger. Eingabefrist bis 22. Januar Steigerungsobjekte: Grundbuch Blatt Nr. 2213, Gemeinde Guggisberg. Baulandparzelle, Acker, Wiese, Weide, Hirschmatt, im Halte von 2160 m 2. Amtlicher Wert: Fr Betreibungsamtliche Schatzung Fr Alleineigentum: Hermann Stoll. Die Forderungen sind detailliert, aufgeteilt in Kapital, Semester- und Verzugszinsen sowie Kosten, anzumelden (Wert 23. März 2018). Die Pfandtitel sind ebenfalls einzureichen. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, sowie auf die inzwischen erfolgten Änderungen aufmerksam gemacht. Der Zuschlag erfolgt zum höchsten Angebot, ohne Rücksicht auf die Höhe der betreibungsamtlichen Schatzung. Vor dem Zuschlag ist folgende Akontozahlung zu leisten: Fr (bargeldlos). Diese hat mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten Scheck oder mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten unwiderruflichen Zahlungsversprechen zu erfolgen. Persönliche Schecks oder Bargeld werden nicht angenommen. Die Besichtigung findet am 8. März 2018, um 14 Uhr und am 9. März 2018, um 10 Uhr, statt. Telefonische Auskünfte erteilt das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, Ostermundigen, Frau B. Flükiger, Telefon Weitere Informationen finden Sie unter Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen Betreibungsrechtliche Verwertung eines Miteigentumanteils (SchKG 138, VZG 29, 73a) Schuldner: Steiner, Hans Xaver, von Linden BE, geboren am 16. August 1953, wohnhaft Burghaldenstrasse 11 A, 3653 Oberhofen am Thunersee. 1 2 Miteigentum an: Oberhofen am Thunersee-Grundbuch Blatt Nr Stockwerkeigentum Anteil an Grundbuch Blatt Nr. 220 mit Sonderrecht am Zimmer-Terrassenhaus, Haus 11a, Ebene 7a, mit Nebenraum Amtlicher Wert: Fr Betreibungsamtliche Schatzung (Verkehrswert): Fr Oberhofen am Thunersee-Grundbuch Blatt Nr Miteigentum Anteil an STW (Einstellhallenplatz) Amtlicher Wert: Fr Betreibungsamtliche Schatzung (Verkehrswert): Fr Im Pfändungsverfahren ist nach dem Grundbuchauszug das Grundstück als Ganzes pfandbelastet. Aus diesem Grund wird einstweilen der Zeitpunkt der Steigerung nicht festgesetzt, sondern nur die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechtsansprüchen erlassen und die Lastenbereinigung vorgenommen, nach deren Abschluss eine Einigungsverhandlung im Sinne von VZG 73e durchzuführen sein wird. Ort und Zeitpunkt einer gegebenenfalls abzuhaltenden Steigerung werden später angezeigt. Eingabefrist bis und mit 5. Januar 2018, Wert per 8. Februar Die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten der bezeichneten Grundstücke werden aufgefordert, dem unterzeichnenden Betreibungsamt innert der Eingabefrist ihre Ansprüche am Grundstück, detailliert und zerlegt in Kapital, Zinsen, Verzugszinsen und Kosten anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Der Forderungstitel ist der Anmeldung im Original beizulegen. Das Lastenverzeichnis liegt vom 15. bis 25. Januar 2018 beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, zur Einsichtnahme und Anfechtung auf. Nicht angemeldete Ansprüche, soweit diese nicht durch die öffentlichen Bücher ausgewiesen werden, sind von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Die Verwertung erfolgt auf Begehren der Pfändungsgläubiger. Die Einigungsverhandlung gestützt auf Artikel 73e Absatz 2 VZG findet am Donnerstag, 8. Februar 2018, um 10 Uhr im Sitzungszimmer Nr , Eingang A, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, statt. Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West 3600 Thun Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Aktiv Physiotherapie Meier GmbH, Bernstrasse 28B, 3110 Münsingen. CHE Datum der Konkurseröffnung: 31. August Datum der Einstellung: 21. November Kostenvorschuss: Fr Andrae, Karl Ernst, von Deutschland, geboren am 12. Juli 1927, gestorben am 17. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Viererfeldweg 7, 3012 Bern, mit Aufenthalt im Burgerspittel, 3012 Bern, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 9. November Datum der Einstellung: 21. November Kostenvorschuss: Fr ArmaSped GmbH, Burgernzielweg 18, 3006 Bern. CHE Datum der Konkurseröffnung: 23. November Datum der Einstellung: 15. November Kostenvorschuss: Fr Azizi, Aziz, von Bern, geboren am 27. Januar 1959, gestorben am 8. September 2017, wohnhaft gewesen Weiermattstrasse 64, 3027 Bern, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 7. November Datum der Einstellung: 21. November Kostenvorschuss: Fr Belhaj, Hatem, von Bern, geboren am 10. Dezember 1970, wohnhaft Altikofenstrasse 54, 3048 Worblaufen, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «PINTCOLOR Malerei Belhaj Hatem», Altikofenstrasse 54, 3048 Worblaufen. Datum der Konkurseröffnung: 31. Oktober Datum der Einstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr BlackSheep Ink Ltd, Rathausgasse 53, 3011 Bern. CHE Datum des Auflösungsentscheids: 10. Juni Datum der Einstellung: 16. November Kostenvorschuss: Fr Liquidation gemäss Artikel 731b OR Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat auf Antrag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bezüglich der BlackSheep Ink Ltd (UID-Nr. CHE ) die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Challenger Gastro GmbH, Giacomettistrasse 33a, 3006 Bern. CHE Datum der Konkurseröffnung: 22. August Datum der Einstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr Etram GmbH in Liquidation, Könizstrasse 60, 3008 Bern. CHE Datum der Konkurseröffnung: 28. August Datum der Einstellung: 15. November Kostenvorschuss: Fr

18 Hakobyan-Podgornova, Irina, von Bern, geboren am 10. Juli 1971, wohnhaft Murifeldweg 59, 3006 Bern, Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «Gulinyan Irina», Scheibenstrasse 27, 3014 Bern. Datum der Konkurseröffnung: 30. Mai Datum der Einstellung: 15. November Kostenvorschuss: Fr König, Alexia, von Deisswil bei Münchenbuchsee BE, geboren am 16. Juli 1968, gestorben am 10. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Normannenstrasse 49, 3018 Bern, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 30. Oktober Datum der Einstellung: 22. November Kostenvorschuss: Fr Mondi & Diti GmbH, Friedlistrasse 20, 3006 Bern. CHE Datum der Konkurseröffnung: 26. Oktober Datum der Einstellung: 16. November Kostenvorschuss: Fr S.T.R Ankadi GmbH, Bernstrasse 24A, 3072 Ostermundigen. CHE Datum der Konkurseröffnung: 31. Oktober Datum der Einstellung: 22. November Kostenvorschuss: Fr Schor, Cédric, von Murten FR, geboren am 16. April 1973, gestorben am 15. August 2016, wohnhaft gewesen Brunnweg 3, 3203 Mühleberg, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 17. Oktober Datum der Einstellung: 22. November Kostenvorschuss: Fr Sulajmani-Jusufi, Demirane, von Köniz BE, geboren am 10. Januar 1975, gestorben am 31. Mai 2017, wohnhaft gewesen Dorfbachstrasse 60, 3098 Köniz, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 5. September Datum der Einstellung: 21. November Kostenvorschuss: Fr Tech Rent AG, Lättiweg 11, 3032 Hinterkappelen. CHE Datum der Konkurseröffnung: 27. Juni Datum der Einstellung: 2. November Kostenvorschuss: Fr YOGA you are GmbH, Münstergasse 30, 3011 Bern. CHE Datum der Konkurseröffnung: 17. Oktober Datum der Einstellung: 22. November Kostenvorschuss: Fr Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Eggimann, Christian, von Sumiswald BE, geboren am 7. November 1956, gestorben am 1. September 2017, wohnhaft gewesen Eggenweg 3, 3268 Lobsigen, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 20. September Datum der Einstellung: 21. November Kostenvorschuss: Fr Morf, Denis, von Huttwil BE, né le 9 juin 1954, décédé le 30 juillet 2017, anciennement domicilié rue des Prés 100, 2503 Biel/Bienne, succession répu-diée. Date de l ouverture de faillite: 8 septembre Date de la suspension: 20 novembre Echéance pour l avance de frais: 10 décembre Avance de frais: Fr La procédure de faillite est déclarée close sauf si un créancier, dans le délai susmentionné, ne réclame l exécution et produit l avance mentionnée pour la couverture. Sous réserve du recouvrement d autres provisions. Panzeri-Metthez, Liliane Simonne Georgette, von Biel/Bienne BE, geboren am 27. August 1933, gestorben am 11. Mai 2017, wohnhaft gewesen Simbelimatten 24, 2542 Pieterlen, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 11. August Datum der Einstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr Schori-Veeser, Rose Hélène, von Rapperswil BE, geboren am 11. Juli 1925, gestorben am 19. Juni 2017, wohnhaft gewesen Lindenweg 1, 2543 Lengnau BE, mit Aufenthalt im Altersheim Sägematt, Bahnhofstrasse 12, 2543 Lengnau, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 20. September Datum der Einstellung: 22. November Kostenvorschuss: Fr Soltermann, Hans, von Vechigen, geboren am 18. Juli 1922, gestorben am 9. März 2017, wohnhaft gewesen Neuengasse 28, 2502 Biel, mit Aufenthalt im Seelandheim, 3252 Worben, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 23. Juni Datum der Einstellung: 20. November Kostenvorschuss: Fr Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Bektashi, Nasuf, von Mazedonien, geboren am 18. April 1948, gestorben am 8. August 2017, wohnhaft gewesen Sonnenrain 14, 3700 Spiez, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 9. Oktober Datum der Konkurseinstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr Huber-Gammenthaler, Klara, gewesene Rentnerin, geboren am 25. November 1914, gestorben am 10. Juli 2017, von Meiringen, wohnhaft gewesen Lenggasse 45, 3860 Meiringen, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 20. September Datum der Einstellung: 16. November Kostenvorschuss: Fr Vidakovic, Petar, Mechaniker, von Bosnien/Herzegowina, geboren am 19. Juli 1984, wohnhaft Dohlenweg 26, 3604 Thun, Inhaber der Einzelfirma «P. Vidakovic Baurenovationen». Eintrag im Handelsregister per 20. April 2017 gelöscht. Datum der Konkurseröffnung: 30. Oktober Datum der Einstellung: 20. November Kostenvorschuss: Fr Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Olberg, Dieter, von Deutschland, geboren am 5. Juni 1944, gestorben am 6. Juli 2017, wohnhaft gewesen Gyrischachenstrasse 6, 3400 Burgdorf, mit Aufenthalt im Zentrum Schlossmatt, 3400 Burgdorf, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 30. August Datum der Einstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr

19 Pajaziti-Sabedini, Ramize, von Serbien, geboren am 22. Dezember 1951, gestorben am 30. Juli 2017, wohnhaft gewesen Thörigenstrasse 8, 3360 Herzogenbuchsee, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 26. Oktober Datum der Einstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr Popcsevne-Kiss, Eva, von Ungarn, geboren am 18. November 1963, gestorben am 26. Juni 2017, wohnhaft gewesen Käsereiweg 5, 3426 Aefligen, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 21. September Datum der Einstellung: 17. November Kostenvorschuss: Fr Transival AG, Utzenstorfstrasse 18, 3426 Aefligen. Datum des Auflösungsentscheides: 6. Juli Datum der Einstellung: 23. November Kostenvorschuss: Fr Liquidation nach Artikel 731b OR. Vorläufige Konkursanzeige Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Avantapres GmbH, Aarbergergasse 36, 3011 Bern. CHE Datum der Konkurseröffnung: 22. November Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Dede Parkett-Design GmbH, Obere Zollgasse 69 e, 3072 Ostermundigen. CHE Datum der Konkurseröffnung: 22. November Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. HEIBO GmbH in Liquidation, Thunstrasse 50, 3110 Münsingen. CHE Datum des Auflösungsentscheids: 14. November Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Liquidation gemäss Artikel 731b OR Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat auf Antrag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bezüglich der HEIBO GmbH in Liquidation (UID-Nr. CHE ) die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Kneubühl-Beutler, Elisabeth, von Oberdiessbach BE, geboren am 20. August 1944, gestorben am 2. August 2017, wohnhaft gewesen in 3673 Linden, mit Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim Schibistei, Schibistei 4, 3615 Heimenschwand, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 27. Oktober Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Leu, Susanna Barbara, von Schlossrued AG, geboren am 12. September 1954, gestorben am 27. August 2017, wohnhaft gewesen Obertoffen 146, 3087 Niedermuhlern, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 7. November Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Cat & Dog TopProducts GmbH, Lohngasse 9, 2562 Port. CHE Datum der Konkurseröffnung: 15. November Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. fashion 4you GmbH, Zentralstrasse 28, 2502 Biel/ Bienne. CHE Datum der Konkurseröffnung: 15. November Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Zaghouani, Aymen, von Tunesien, geboren am 11. Oktober 1985, wohnhaft Kohlplatzstrasse 5, 4932 Lotzwil, Inhaber der Einzelfirma «Zaghouani Montage», Kohlplatzstrasse 5, 4932 Lotzwil (Firmennummer CHE ). Datum der Konkurseröffnung: 4. Oktober Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Konkurseröffnung (Art. 231, 232 SchKG; Art. 29, 123 VZG vom 23. April 1920) Die Gläubiger der im Folgenden genannten Gemeinschuldner und alle Personen, die auf in Händen dieser Gemeinschuldner befindliche Vermögensstücke Anspruch erheben, werden aufgefordert, innert der Eingabefrist ihre Forderungen oder Ansprüche mit Beilage der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift dem zuständigen Konkursamt einzugeben. Mit Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Gemeinschuldner der Zinsenlauf für alle Forderungen, mit Ausnahme der pfandversicherten, auf (Art. 209 SchKG). Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden; gleichzeitig ist anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, gegebenenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht eingetragen sind, werden aufgefordert, ihre Rechte, mit Beilage der Beweismittel in Original oder beglaubigter Abschrift, innerhalb von 30 Tagen beim Konkursamt schriftlich geltend zu machen. Nicht angemeldete Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, welche nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch auch ohne Eintragung ins Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen haben sich die Schuldner der Gemeinschuldner innerhalb der Eingabefrist bei Straffolgen im Unterlassungsfalle als solche anzumelden. Wer Sachen eines Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sie, ohne Nachteil für sein Vorzugsrecht, innerhalb der Eingabefrist bei Straffolgen im Unterlassungsfalle dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen; im Falle ungerechtfertigter Unterlassung erlischt zudem das Vorzugsrecht. Diejenigen Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen. Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen. Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Bejaoui-Schürmann, Josiane, de Muzzano, née le 18 juillet 1954, décédée le 18 septembre 2017, anciennement domiciliée rue des Prés 126, 2503 Biel/ Bienne, succession répudiée. Date de l ouverture de faillite: 30 octobre Procédure sommaire en vertu de l article 231 LP. Délai de production: 30 décembre Les créances produites doivent être chiffrées en francs suisses, capital, intérêts et frais compris au 30 octobre 2017 par les créanciers, en joignants des pièces justificatives. Il est absolument nécessaire de nous indiquer sur quel compte un éventuel dividende devrait être versé (CCP, compte bancaire no de compte personnel). Les créanciers domiciliés à l étranger sont priés de se faire représenter par un mandataire en Suisse. Les revendications de propriété doivent être annoncées dans le même délai. Kräuchi-Anliker, Ursula, von Bäriswil, geboren am 7. August 1947, gestorben am 25. Juni 2017, wohnhaft gewesen in Safnern, mit Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim Redernweg 6, 2502 Biel, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 25. September Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind innert der Eingabefrist unter Vorlage der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 25. September 2017, mit Beweismitteln. Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Dinett Holding AG, Sigriswilstrasse 15, 3654 Gunten, weitere Adresse Stöckliweg 15, 3604 Thun. Datum der Konkurseröffnung: 14. Juli Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Eigentümerin der folgenden Liegenschaften: Oberhofen am Thunersee Grundbuch Blatt Nr Blochstrasse 40, Wohnhaus, Hinderblooch. Plan Nr Gebäude, 220 m 2. Gartenanlage, 580 m 2. Amtlicher Wert Fr Oberhofen am Thunersee Grundbuch Blatt Nr Hinderblooch. Plan Nr Gartenanlage, 154 m 2. Amtlicher Wert Fr Verwertung der Aktiven Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Aktiven der Schuldnerin sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert der Eingabefrist bei der Konkursverwaltung schriftlich Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Eigentumsansprüche sind innert der gleichen Frist anzumelden. Gemäss Artikel 256 Absatz 3 SchKG ist den Gläubigern Gelegenheit zu bieten, bei freihändigem Verkauf von Vermögensstücken von bedeutendem Wert und Grundstücken, höhere Angebote zu unterbreiten. Gläubiger, die verlangen, dass ihnen Offerten zwecks Ueberbietens unterbreitet werden, haben sich innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ausdrücklich auf dieses Recht verzichten und dem Konkursamt den Auftrag erteilen, den Freihandverkauf mit dem Höchstbietenden abzuschliessen. Flück, Hans, von Brienz, geboren am 7. August 1973, gestorben am 13. August 2017, wohnhaft gewesen Hauptstrasse 29, 3855 Brienz, ausgeschlagene Datum der Eröffnung: 6. November Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. 1055

20 Furrer, Maria, von Erstfeld UR, geboren am 12. Juni 1958, wohnhaft Angernstrasse 87, 3705 Faulensee. Datum der Konkurseröffnung: 15. November Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Gyr, Felix Werner, von Einsiedeln SZ, geboren am 29. September 1941, gestorben am 15. August 2017, wohnhaft gewesen Hauptstrasse 54, 3805 Goldswil, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 9. November Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Eigentümer des folgenden Grundstückes: Trun-Grundbuch Blatt Nr , 5 32 Miteigentum an Blatt Huber, Ernst Martin, gewesener Rentner, von Unterlunkhofen AG, geboren am 15. April 1940, gestorben am 11. Juli 2016, wohnhaft gewesen Austrasse 34, 3612 Steffisburg, mit Zustelladresse, Altersheim Untere Mühle, Unterdorfstrasse 17, 3612 Steffisburg, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 8. September Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Parkhotel Bellevue Lenk AG, Rawilstrasse 23, 3775 Lenk im Simmental. Datum der Konkurseröffnung: 21. August Eingabefrist bis Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Die Mehrwertsteuer-Nummer CHE der Schuldnerin wird hiermit widerrufen. Eigentümerin der folgenden Liegenschaften: Lenk im Simmental-Grundbuch Blatt Nr Rawilstrasse 23/23b, Plan Nr Hotel Wohn- und Geschäftshaus Garage Amtlicher Wert Fr Lenk im Simmental-Grundbuch Blatt Nr Rawilstrasse 23a, Plan Nr. 2275/2295. Gebäude Wasserbecken Gartenanlage Garage Amtlicher Wert Fr Im Sinne von Artikel 234 SchKG sind diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung bereits während des Schuldenrufes im Nachlassverfahren bei der Transliq AG in Bern angemeldet haben, einer nochmaligen Anmeldung an das Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, Interlaken, enthoben. Hingegen können diese Gläubiger den allfälligen Verzugszins bis zur Konkurseröffnung aufrechnen und nachreichen. Gläubiger, welche im Nachlassverfahren keine Forderungseingabe getätigt haben, können diese direkt der Konkursverwaltung einreichen. Verwertung der Aktiven Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Aktiven der Schuldnerin sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert der Eingabefrist bei der Konkursverwaltung schriftlich Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Gemäss Artikel 256 Absatz 3 SchKG ist den Gläubigern Gelegenheit zu bieten, bei freihändigem Verkauf von Vermögensstücken von bedeutendem Wert und Grundstücken, höhere Angebote zu unterbreiten. Gläubiger, die verlangen, dass ihnen Offerten bezüglich den Liegenschaften zwecks Überbietens unterbreitet werden, haben sich innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, Schloss 4, Postfach, 3800 Interlaken, zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ausdrücklich auf dieses Recht verzichten und dem Konkursamt den Auftrag erteilen, den Freihandverkauf mit dem Höchstbietenden abzuschliessen Ringgenberg, Hans, gewesener Rentner, von Leissigen BE, geboren am 5. April 1928, gestorben am 5. September 2017, wohnhaft gewesen Bahnhofstrasse 45, 3800 Interlaken, ausgeschlagene Datum der Konkurseröffnung: 16. Oktober Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Zeindler, Eva, Krankenpflegerin, von Bellikon AG, geboren am 21. Dezember 1986, wohnhaft Pestalozzistrasse 128, 3600 Thun. Datm der Konkurseröffnung: 3. November Eingabefrist bis 30. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG. Kanton St. Gallen Lacher, René, von Einsiedeln SZ, geboren am 10. März 1965, gestorben am 13. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Flurhofstrasse 3a, 9500 Wil, vorher Leissigenstrasse 19, 3704 Krattigen, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 10. November Eingabefrist bis 28. Dezember Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG Konkursamt Regionalstelle Wil, Jörg Frei 9500 Wil SG Kollokationsplan Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Acrossus GmbH, Bernstrasse 67, 3122 Kehrsatz. CHE Neuauflage des Kollokationsplanes infolge einer zusätzlichen Forderung in Klasse 3. Dürig, Peter, Dr. med. von Bowil BE, geboren am 20. August 1946, wohnhaft Brügglenstrasse 3, 3088 Rüeggisberg, ehemalige Wohnadresse Müslinweg 2, 3006 Bern. Gabi, Jörg Walter, von Niederbipp BE, geboren am 15. Juni 1960, gestorben am 27. September 2016, wohnhaft gewesen Hohe Gasse 12, 3095 Spiegel bei Bern, ausgeschlagene Gleichzeitig liegt das Lastenverzeichnis des nachfolgenden Grundstücks auf: Miteigentum zu 1 2 an Derendingen-Grundbuch Blatt Nr. 1600, Elsässli, Gebäude: Wohnhaus, Dörfliweg 21, 4552 Derendingen. Grgic, Marko, von Kroatien, geboren am 18. Januar 1972, gestorben am 26. Juni 2017, wohnhaft gewesen Langobardenstrasse 9, 3018 Bern, ausgeschlagene Meier-Sulubu, Rita Ganze, von Würenlingen AG, geboren am 16. Februar 1960, gestorben am 28. Juni 2017, wohnhaft gewesen Kappelenring 1A, 3032 Hinterkappelen, ausgeschlagene Missale, Carlo, Elektroinstallateur, von Heimberg BE, geboren am 11. Juni 1975, wohnhaft Badhausstrasse 31, 3063 Ittigen. Rufener, Martin, von Sigriswil BE, geboren am 24. April 1969, gestorben am 12. August 2017, wohnhaft gewesen Lärchenweg 55, 3322 Mattstetten, mit Aufenthalt im Krankenheim Solina, Stockhornstrasse 12, 3700 Spiez, ausgeschlagene Wanzenried-Vifian, Dora Louise, von Zollikofen BE, geboren am 31. Januar 1927, gestorben am 8. Mai 2017, wohnhaft gewesen Stöckackerstrasse 86D, 3018 Bern, mit Aufenthalt im Domicil Schwabgut, Normannenstrasse 1, 3018 Bern, ausgeschlagene Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Garage Carrosserie Team Tanner GmbH, Kirchstrasse 26a, 2558 Aegerten. CHE Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläubiger, bei Vermeidung des Ausschlusses, Abtretungsbegehren gemäss Artikel 260 SchKG beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel einreichen, betreffend der von der Konkursverwaltung anerkannten Rechtsansprüche (Art. 47 bis 49 KOV), den ausstehenden Debitorenguthaben sowie zur Geltendmachung von Schaden- und Verantwortlichkeitsansprüchen. Im Namen der Konkursmasse verzichtet die Konkursverwaltung auf die Bestreitung bzw. die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche. Im Falle eines Verzichts der Masse und ohne fristgerechtes Abtretungsbegehren eines Gläubigers verfallen die Ansprüche. Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, als anerkannt. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Muhmenthaler-Hugentobler, Cecile Ursula, von Sumiswald BE, geboren am 17. Januar 1934, gestorben am 26. August 2017, wohnhaft gewesen Zimlisberg 428, 3255 Rapperswil BE, mit Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim Frienisberg, 3267 Seedorf, ausgeschlagene Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Herren, Rafael Pascal, Koch, von Murten FR, geboren am 3. Juni 1987, wohnhaft Lauenenweg 8, 3600 Thun, Inhaber der Einzelfirma «R. Herren Eminentweb», Lauenenweg 8, 3600 Thun.

21 Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläubiger, bei Vermeidung des Ausschlusses, Abtretungsbegehren gemäss Artikel 260 SchKG, hinsichtlich der von der Konkursverwaltung anerkannten Rechtsansprüche (Art. 47 bis 49 KOV) beim Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, einreichen. Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide der Konkursverwaltung als anerkannt. Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Cuntapay, Donovan, Badmintontrainer, von den Niederlanden, geboren am 20. März 1978, wohnhaft Meieriedstrasse 20, 3400 Burgdorf, Inhaber der Einzelfirma «Cuntapay Badminton Academy», Emmenau 6, 3415 Hasle-Rüegsau. Hirschi, Anita, von Wahlern BE, geboren am 15. Dezember 1959, wohnhaft Ersigenstrasse 11, 3422 Kirchberg. Imoberdorf, Nikolaus Martin, von Brig-Glis VS, geboren am 16. Oktober 1950, gestorben am 21. Juli 2017, wohnhaft gewesen Feldstrasse 34, 3360 Herzogenbuchsee, ausgeschlagene Erbschaft. Kailasanathan, Nirosh, ICT-Techniker, von Langnau, geboren am 20. Juli 1983, wohnhaft Oberstrasse 27, 3550 Langnau. Lienhard-Jost, Heidi, von Bözingen, geboren am 23. Mai 1924, gestorben am 20. Juli 2016, wohnhaft gewesen in 3425 Koppigen, mit Aufenthalt im Pflegeheim Bethanien in Gümligen BE, ausgeschlagene Erbschaft. Scheidegger-Karrer, Jda, von Wyssachen BE, geboren am 31. August 1930, gestorben am 28. Juni 2017, wohnhaft gewesen in 3417 Hasle-Rüegsau, mit Aufenthalt im Zentrum Schlossmatt in Burgdorf, ausgeschlagene Erbschaft. Kanton Zürich Lackovic, Boris, von Köniz BE, geboren am 20. Oktober 1966, wohnhaft Weinbergstrasse 66, 8703 Erlenbach ZH. Auflagefrist Kollokationsplan: 24. November 2017 bis 14. Dezember Anfechtungsfrist Inventar: 24. November 2017 bis 4. Dezember Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert der oben genannten Frist beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert zehn Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: Beim Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke. Beim Konkursamt Küsnacht: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Artikel 260 SchKG zur Bestreitung. der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprüche; der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet. Konkursamt Küsnacht 8700 Küsnacht Schluss des Konkursverfahrens Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Ajdinovic Xhemajl, von Serbien, geboren am 3. Dezember 1959, gestorben am 3. April 2017, wohnhaft gewesen Inselistrasse 26, 3510 Konolfingen, ausgeschlagene Datum des Schlusses: 15. November Fabbri, Alain, Maler, von Basel BS, geboren am 26. August 1973, wohnhaft Kirchgasse 12, 3312 Fraubrunnen. Datum des Schlusses: 15. November GALERIE anken gmbh, Worbstrasse 223, 3073 Gümligen, CHE Datum des Schlusses: 15. November Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Alzate Cordoba, Luis Fernando, de Biel/Bienne BE, né le 12 janvier 1946, décédé le 1er mai 2017, anciennement domicilié rue des Maréchaux 8, 2502 Biel/ Bienne, succession répudiée. Date de la clôture: 17 novembre Nydegger-Graf, Hedwig Erika, von Rüschegg BE, geboren am 20. Dezember 1939, gestorben am 6. Mai 2017, wohnhaft gewesen Schulstrasse 8, 2558 Aegerten, ausgeschlagene Datum des Schlusses: 15. November Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Crameri, René, von Poschiavo GR, geboren am 16. Januar 1957, gestorben am 28. August 2016, wohnhaft gewesen Herzogenacker 7, 3654 Gunten, ausgeschlagene Datum des Schlusses 15. November Indermühle, Beat, gewesener Schlosser, von Thun und Amsoldingen BE, geboren am 3. September 1945, gestorben am 23. April 2017, wohnhaft gewesen in 3600 Thun, Zustelladresse Solina Spiez, Stockhornstrasse 12, 3700 Spiez, ausgeschlagene Datum des Schlusses: 22. November Mtizwa, Simeon, von Trub BE, geboren am 17. April 1990, gestorben am 22. Mai 2017, wohnhaft gewesen Dorfstrasse 52, 3634 Thierachern, ausgeschlagene Datum des Schlusses: 17. November Röthenmund, Hans, gewesener Rentner, von Kirchdorf BE, geboren am 11. Januar 1945, wohnhaft gewesen Weekendweg 10, 3646 Einigen, ausgeschlagene Datum des Schlusses: 20. November Konkurssteigerung bzw. konkursamtliche Liegenschaftssteigerung Am 28. Februar 2018, um 14 Uhr, wird im Sitzungszimmer des Konkursamtes Oberland, Dienststelle Oberland, Schloss 4, 3800 Interlaken, im Konkursverfahren über Blüemlisalp Immobilien GmbH, Dorfstrasse 55, 3707 Därligen, folgende Liegenschaft öffentlich versteigert: Därligen-Grundbuch Blatt Nr. 45 Plan Nr m 2, Wohnhaus 39 m 2, Scheune Amtlicher Wert: Fr Konkursamtliche Schatzung: Fr Besichtigung: Nur nach telefonischer Voranmeldung am Mittwoch, 31. Januar 2018, von 14 bis 15 Uhr, Telefon , Frau M. Wenger. Der Zuschlag an der Steigerung erfolgt zum höchsten Angebot, ohne Rücksicht auf die Höhe der konkursamtlichen Schatzung. Eingabefrist bis und mit 19. Dezember 2017 Wert Steigerungstag. Die Forderungen sind detailliert, zerlegt in Kapital, Zinsen, Verzugszinsen und Kosten anzumelden. Die Steigerungsbedingungen liegen zusammen mit dem Lastenverzeichnis bei der unterzeichnenden Amtsstelle vom 24. Januar bis 3. Februar 2018 öffentlich zur Einsichtnahme auf. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der revidierten Fassung vom 30. April 1997 sowie die dazugehörende revidierte Verordnung vom 10. September 1997 aufmerksam gemacht. Telefonische Auskünfte unter erteilt das Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, Schloss 4, Postfach, 3800 Interlaken. Konkursamt Oberland Dienststelle Oberland 3800 Interlaken Zaugg, Hans Peter, von Trub, geboren am 12. April 1963, gestorben am 26. August 2013, wohnhaft gewesen Längacker 107b, 3434 Obergoldbach, ausgeschlagene Erbschaft. Ort der Steigerung: Amthaus, Sitzungszimmer, UG, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental. Datum der Steigerung: 19. Januar 2018, 15 Uhr. Steigerungsbedingungen liegen vom 13. Dezember 2017 bis 23. Dezember 2017 auf. Ort der Auflage: Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. Das Grundstück kann, nur unter Voranmeldung, am Dienstag, 9. Januar 2018, 15 Uhr, besichtigt werden. Steigerungsobjekte: Eggiwil-Grundbuch Blatt Nr. 146, Steinere, Plan Nr Gebäude/Bauten 35 m 2, Steinern, 3536 Aeschau Speicher 118 m 2, Steinern 617, 3536 Aeschau Garage 12 m 2, Steinern 679a, 3536 Aeschau Schopf 12 m 2 Gesamtfläche 65 m 2 (auf mehreren Grundstücken) Bodenbedeckung Gebäude 165 m 2 Strasse, Weg 210 m 2 Acker, Wiese, Weide 2598 m 2 Gartenanlage 182 m 2 Fliessendes Gewässer 132 m 2 Geschlossener Wald 4378 m 2 Konkursamtliche Schatzung Fr Der Zuschlag an der Steigerung erfolgt zum höchsten Angebot, ohne Rücksicht auf die Höhe der konkursamtlichen Schatzung. Vor dem Zuschlag ist jeweils eine Anzahlung zu leisten. Diese wird aus den Steigerungsbedingungen ersichtlich sein und hat in 1057

22 bar oder mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten Scheck zu erfolgen. Persönliche Schecks werden nicht angenommen. Die Steigerungsbedingungen liegen zusammen mit dem Lastenverzeichnis bei der unterzeichnenden Amtsstelle öffentlich zur Einsichtnahme auf. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der revidierten Fassung vom 30. April 1997 sowie die dazugehörende revidierte Verordnung vom 10. September 1997 aufmerksam gemacht. Weitere Informationen zu dem Objekt und zur Steigerung finden Sie unter Rubrik Verwertungen. Telefonische Auskünfte erteilt das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, Telefon Konkursamt Emmental-Oberaargau Dienststelle Emmental-Oberaargau 4900 Langenthal Nachlassstundung Baumberger, Andrea Sandra, geboren am 15. Juni 1978, wohnhaft Schönbrunnenhof 101, 3053 Münchenbuchsee. Dauer der Nachlassstundung: Sechs Monate, das heisst bis 21. Mai Sachwalter: Herr Jürg Gilgen, Fachstelle Schuldensanierung Mittelland, Hohfuhrenweg 4, 3250 Lyss. Jeder Gläubiger kann innert zehn Tagen seit Publikation eine schriftliche Begründung verlangen, andernfalls wird ein Verzicht auf Beschwerde angenommen. Regionalgericht Berner Jura-Seeland Der Gerichtspräsident: Oberle Provisorische Nachlassstundung. Horisberger, Slada, wohnhaft Tulpenweg 18, 3322 Urtenen-Schönbühl. Datum der provisorischen Nachlassstundung: 20. November Dauer der provisorischen Nachlassstundung: Zwei Monate, das heisst bis 22. Januar Provisorischer Sachwalter: Max Daeppen, Fachstelle Schuldensanierung Mittelland, Hohfuhrenweg 4, 3250 Lyss. Der Termin zur Verhandlung bezüglich definitiver Stundung wird auf Donnerstag, 4. Januar 2018, 8.15 Uhr, Gerichtssaal 25, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, angesetzt. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Nachlassstundung oder gegen die Person des Sachwalters schriftlich bis drei Tage vor dem Verhandlungstermin oder mündlich an der Verhandlung vorgebracht werden können. Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Gerichtspräsident: Zwahlen Provisorische Nachlassstundung Rrahmani, Valentina, geboren am 14. Oktober 1985, wohnhaft Looslistrasse 62, 3027 Bern. Datum der provisorischen Nachlassstundung: 22. November Dauer der provisorischen Nachlassstundung: Zwei Monate, das heisst bis 22. Januar Provisorische Sachwalterin: Ursula Seiler, c/o Berner Schuldenberatung, Seftigenstrasse 57, 3007 Bern. Der Termin zur Verhandlung bezüglich definitiver Stundung wird auf Donnerstag, 11. Januar 2018, 11 Uhr, Gerichtssaal 21, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, angesetzt Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Nachlassstundung oder gegen die Person des Sachwalters schriftlich bis drei Tage vor dem Verhandlungstermin oder mündlich an der Verhandlung vorgebracht werden können. Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: Zwahlen Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages Schneider, Martin, geboren am 13. Dezember 1971, wohnhaft Stöckli Ried 47b, 3535 Schüpbach. Ort der Verhandlung: Regionalgericht Berner Jura- Seeland, Amthaus, Spitalstrasse 14, Biel/Bienne, 2. Stock, Saal 201. Datum der Verhandlung: 12. Dezember 2017, 15 Uhr. Die Gläubiger haben Gelegenheit, allfällige Einwendungen bis am 8. Dezember 2017 schriftlich bei Gerichtspräsident Oberle vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland einzureichen oder anlässlich der Verhandlung mündlich geltend zu machen. Regionalgericht Berner Jura-Seeland Der Gerichtspräsident: Oberle Gemeindeversammlungen, Wahlen, Abstimmungen Meiringen Ordentliche Bäuertgemeindeversammlung am Freitag, 15. Dezember 2017, um 20 Uhr im Restaurant Hasli Lodge, Meiringen. Traktanden 1. Voranschlag 2018 Genehmigung. 2. Wahlen a) Ein Ratsmitglied Ersatzwahl für abtretenden Obmann (Vorschlag: Roger Anderegg-Bacher); b) Zwei Ratsmitglieder Wiederwahl; c) Obmann Neuwahl (Vorschlag: Vize-Obmann Andreas Anderegg); d) Vize-Obmann Neuwahl (Vorschlag: Ratsmitglied Gregor Rieder); e) Ein Rechnungsrevisor Neuwahl (Vorschlag: Pia Huber-Rossi). 3. Kieswerk Funtenen, Rekultivierungsplanung Teilfläche Genehmigung. 4. Orientierungen. 5. Verschiedenes. Die Unterlagen zu Traktandum 3 liegen ab 5. Dezember 2017 zur freien Einsichtnahme im Sekretariat der Bäuertgemeinde auf, Voranmeldung unter Telefon Das Versammlungsprotokoll wird ab 27. Dezember 2017 während 30 Tagen im Sekretariat aufliegen. Während der Auflage kann schriftlich und begründet Einsprache beim Bäuertrat erhoben werden. Meiringen, 30. Oktober 2017 Der Bäuertrat Baupublikationen Für baulich-mechanische Schutzmassnahmen zur Verhinderung des Einbruchdiebstahls im Wohn- und Geschäftsbereich wende man sich kostenlos an die Beratungsstelle für Verbrechensverhütung der Kantonspolizei Bern, Telefon Diemtigen Baupublikation Gesuchstellerin: Waldgemeinde Wattfluh, Heinz Klossner, Gmeinen 3, 3753 Oey. Bauvorhaben: Neubau Maschinenweg zur Walderschliessung und Waldnutzung. Standort: Gemeinde Diemtigen, Horboden, Wattfluh, Parzelle Nr. 78, Landwirtschaftszone, Koordinaten / bis / Beanspruchte Ausnahmen: Wasserbaupolizeiliche Ausnahme, Artikel 48 WBG Überdecken eines Fliessgewässers, Artikel 38 GSchG Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 27. Dezember Auflagestelle: Bauverwaltung Diemtigen, Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen. Frutigen, 23. November 2017 Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Grindelwald Baupublikation Gesuchstellerin: SAR Swiss Alp Resort AG, per Adresse Hotel Schweizerhof, Swiss Alp Resort 1, 3818 Grindelwald. Projektverfasserin: Archidee GmbH, Dorfstrasse 193, 3818 Grindelwald. Bauvorhaben: Generelles Baugesuch nach Artikel 42 Baubewilligungsdekret, Abbruch Gebäude Nr. 11 sowie Ersatzneubau Einfamilienhaus mit Carport und Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Carport. Die Gemeinde Grindelwald ist dem Zweitwohnungsgesetz unterstellt. Nutzung: Bau von unbewirtschafteten Zweitwohnungen nach Artikel 8 ZWG zur Querfinanzierung von Hotel-Neu- und Umbauten. Standort: Swiss Alp Resort, Parzellen Nrn. 3057, 4904, 5687 und Koordinaten: / , Überbauungsordnung ZPP Nr. 1 Furenmatte. Schutzzone: Gewässerschutzzone A. Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Januar Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3818 Grindelwald. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli, 3800 Interlaken. Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und begründet einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Sumiswald Baupublikation Bauherrschaft: Brückengemeinschaft Wassermatt, per Adresse Elisabeth Leuenberger und Markus Schmid Leuenberger, Ober Steg 607, 3454 Sumiswald. Projektverfasserin: ITE GmbH, Werner Berger, Breitenweg 22, 3454 Sumiswald. Bauvorhaben: Abbrechen des bestehenden Durchlasses und Neubau Brücke. Standort/Parzelle/Zone: Wassermatt, Griesbachmoos, Parzellen Nrn. 299, 681 und 2734, Landwirtschaftszone. Schutzbestimmungen: Gewässerschutzbereich A, historischer Verkehrsweg. Beanspruchte Ausnahmen: Bauen im Gewässerbereich (Art. 41c GSchV) Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG) Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG) Einsprachefrist bis 3. Januar Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

23 Gemäss BauG Artikel 35 BauG sind zur Einsprache befugt: Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind die Behörden der Gemeinde und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes Gestützt auf Artikel 97 Absatz 4 LwG kommt den Organisationen nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege das gleiche Recht zu. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 34 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Sumiswald, 21. November 2017 Die Bauverwaltung Verschiedene gesetzliche Publikationen Lauterbrunnen Öffentliche Planauflage und Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses Geringfügige Änderung des Teilzonenplanes Wengen Gemeinde Lauterbrunnen Der Gemeinderat Lauterbrunnen bringt, gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985, die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Die Akten liegen vom 30. November bis 29. Dezember 2017 bei der Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen und im Tourismusbüro Wengen auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Adler, Gsteigermatte 459b, 3822 Lauterbrunnen, einzureichen. Lauterbrunnen, 23. November 2017 Der Gemeinderat Lenk Aufhebung Sistierung Umzonung Grünzone Öffentliche Bekanntmachung Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Lenk hat am 3. März 2015 die Teilrevision 2 der Ortsplanung beschlossen. Im Nachgang hat der Gemeinderat aufgrund des Anhörungsverfahrens zur Genehmigung der Teilrevision 2 die Umzonung der Grünzone, (Teil-)Parzellen Nrn. 182, 2398, 3430, 2514 und 2801, sistiert. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 hat der Gemeinderat nun entschieden, die Parzellen Nrn. 182, 2398, 3430, 2514 und 2801 in der Grünzone zu belassen und deshalb die Sistierung aufzuheben. Die Akten der besagten sistierten Umzonung, das Anhörungsschreiben vom 15. Juli 2015 des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sowie die Protokolle der Gemeinderatsbeschlüsse vom 15. September 2015 sowie vom 31. Oktober 2017 können auf der Bauverwaltung zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Berechtigte können gegen die Aufhebung der Sistierung innert 30 Tagen ab Publikation beim Einwohnergemeinderat Lenk, Postfach 209, 3775 Lenk, schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Lenk, 27. November 2017 Der Gemeinderat Oberburg und Burgdorf Landumlegung Oberburg-Mattenhof Die Landumlegungsgenossenschaft (LUG) Oberburg-Mattenhof legt im Einvernehmen mit der kantonalen Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, gestützt auf Artikel 30 des Gesetzes über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) vom 16. Juni 1997 in der Zeit vom 4. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018 bei der Gemeindeverwaltung Oberburg folgende Akten öffentlich auf: Einsprachefähige Auflageakten: Bonitierungsgrundsätze Land Bewertungsgrundsätze Wald Bonitierungspläne Nr. 1 bis 3 Besitzstandstabellen Land und Wald Grundsätze allgemeiner Abzug Bewertung Waldbestand in Rodungsbereich Hochwasserschutzmassnahmen Luterbach Auflageakten zur Orientierung, nicht einsprachefähig: Bonitierungspläne Nr. 1 bis 3 mit Orthofoto (Luftbild) Schlussbericht Bodenkartierung Die Auflageakten können während der ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Oberburg eingesehen werden. Zusätzlich werden die Akten in elektronischer Form auf der Homepage der Gemeinde Oberburg aufgeschaltet. Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeindeverwaltung, Emmentalstrasse 11, 3414 Oberburg, einzureichen. Am Montag, 11. Dezember 2017, um 20 Uhr, findet in der Aula, Stöckernfeldstrasse 12, 3414 Oberburg, eine Orientierungsversammlung zu den aufgelegten Akten statt. Am Montag, 18. Dezember 2017 von 15 Uhr bis Uhr sowie am Montag, 8. Januar 2018 von Uhr bis Uhr, sind Mitglieder der Schätzungskommission und der Technische Leiter zur Auskunftserteilung im Sitzungszimmer (2. OG.) der Gemeindeverwaltung Oberburg anwesend. Oberburg, 20. November 2017 Vorstand LUG Oberburg-Mattenhof Region Oberaargau Gesamtrevision regionale Richtplanung Abbau, Deponie und Transporte (ADT); Ausschreibung für Standorteingaben Die Region Oberaargau ist auf Richtplanstufe für die Sicherstellung der langfristigen Ver- und Entsorgung der Region mit Steinen und Erden zuständig. Die Delegiertenversammlung hat am 17. November 2017 entschieden, eine Gesamtrevision der regionalen Richtplanung Abbau, Deponie, Transporte (ADT) in Angriff zu nehmen. Gemäss kantonalem Sachplan ADT wird die bevorstehende Gesamtrevision der regionalen Richtplanung ADT hiermit öffentlich angekündigt. Interessierte Unternehmungen werden eingeladen, innerhalb eines Jahres (bis zum 29. November 2018) potenzielle Erweiterungen von bestehenden Standorten oder neue Abbau- und Deponievorhaben einzureichen. Ein Projektbeschrieb mit Vorgaben für die Standorteingaben sowie eine Grundlagenkarte mit den Ausschlussgebieten stehen auf (unter Abbau, Deponie, Transporte) zur Verfügung. Langenthal, 23. November 2017 Im Namen der Region Oberaargau: Stefan Costa, Geschäftsführer Haus der Medien. Denken und Handeln: W. Gassmann AG Ihr Dienstleister für Information und Kommunikation 1059

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