2501 Biel. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).

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1 Amtsblatt Kanton Bern 186. Jahrgang Nr. 37 Mittwoch, 13. September 2017 Abonnementspreise 12 Monate Fr. 78., 6 Monate Fr. 46., 3 Monate Fr. 28., ein Monat Fr Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. Abonnemente Tel , Fax amtsblattabo@gassmann.ch Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch Annahme- und Anzeigenschluss Freitag der Vorwoche, Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten. Amtliche Publikationen W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel , Fax amtsblatt@gassmann.ch Publikationstarif amtlicher Teil: Fr pro Millimeter zuzüglich Fr Grundgebühr. Zuschläge pro Publikation bzw. Person: ein leitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15., bis 70 mm Fr. 28., bis 150 mm Fr. 53., 15% Preiserhöhung für Publikationen ausserkantonaler Auftraggeber. Anzeigentarif Millimeterpreis Fr..91 Stellenanzeigen Fr..99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40. Sämtliche Preise zuzüglich 8% MwSt. Anzeigenverkauf Gassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel , Fax service@gassmann.ch Verlag W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel ISSN Biel AZA Regierungsrat Auszug aus dem Protokoll Regierungsratsbeschluss 0899 Ausbau der Empa Thun und Standortsicherung Beitrag des Kantons Bern Objektkredit Ungenutzter Ablauf der Referendumsfrist Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zu folgendem Beschluss des Grossen Rates aus der Märzsession 2017 innerhalb der in den kantonalen Amtsblättern publizierten Referendumsfrist kein Gebrauch gemacht worden ist: Ausbau der Empa Thun und Standortsicherung Beitrag des Kantons Bern. Objektkredit Direktionen des Regierungsrates Arbeitsmarktliche Massnahmen Das verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG: 1. Gegen die Firma AC Invest d.o.o., Cesta na Mesarico 9, 1000 Ljubljana, Slowenien, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Die Firma AKKRAM s.r.o., Vel konecpaska 252/15, Prievidza, Slowakei, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind Aus dem Inhalt S. 793 Regierungsrat S. 793 Direktionen des Regierungsrates S. 799 Erb- und güterrechtliche Publikationen S. 801 Verwaltungsgericht S. 801 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft S. 801 Steuerrekurskommission S. 801 Regionalgerichte S. 805 Schuldbetreibung und Konkurs S. 809 Baupublikationen S. 810 Ausserordentliche Baugesuche S. 810 Verschiedene gesetzliche Publikationen Erscheint jeweils Mittwoch

2 beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG: 1. Gegen die Firma AKKRAM s.r.o., Vel konecpaska 252/15, Prievidza, Slowakei, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG Herrn Amon Hanske, geboren am 25. Oktober 1980, Deutschland, Firma ICF Montagen int., Adresse unbekannt, zur Stellungnahme auf. Herr Amon Hanske hat die ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2017 auferlegte Verwaltungssanktion nicht bezahlt. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse En application de l article 9, alinéa 2, lettre a LDét, le beco Economie bernoise décide: 1. L entreprise Casa 92 di Moreni Alberto, Via Vivaldi 92, Chiari, Brescia, Italie, fait l objet d une sanction administrative sous la forme d une amende de Fr Les frais de procédure s élèvent à Fr À notifier à: publication dans l Amtsblatt des Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA). Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d une représentation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n est pas prise en compte. La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA ; RSB ; Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autorisés à exercer en Suisse ou dans l Union européenne. beco Economie bernoise Das verfügt in Anwendung von Artikel 1b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1a Absatz 2 EntsG: 1. Gegen Herrn Dariusz Somrowski, mit Geschäftssitz Seestrasse 23, Berlin, Deutschland, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Artikel 1b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1a Absatz 2 EntsG: 1. Gegen Herrn Engelbert Kruse, Engelbert Kruse Gewächshaus-Service, Lüke-Smidt-Strasse 8, Westoverledingen, Deutschland, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. En application de l article 9, alinéa 2, lettre a LDét, le beco Economie bernoise décide: 1. Monsieur Giuseppe Levato, Larte di imbiancare di Levato Giuseppe, Via Pinciorina 150/c, Cavaria Con Premezzo, Italie, fait l objet d une sanction administrative sous la forme d une amende de Fr Les frais de procédure s élèvent à Fr À notifier à: publication dans l Amtsblatt des Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA). Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d une représentation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n est pas prise en compte. La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA ; RSB ; Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autorisés à exercer en Suisse ou dans l Union européenne. beco Economie bernoise Das verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG: 1. Herr Marinko Popic, Trockenbau Popic, Schwalbenweg 12, Bietigheim-Bissingen, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).

3 , Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG Herrn Markus Colagrossi, Firma Dogpowder, Mauerstrasse 6, Tübingen, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 23. August 2017 hat Herr Markus Colagrossi gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Das verfügt: 1. Da Herr Ralph Tölzer, mit Geschäftssitz Am Kochert 6, Wald-Michelbach, Deutschland, das fehlende Dokument nachgereicht hat, werden der Arbeitsunterbruch und die Wegweisung von seinem Arbeitsplatz aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Artikel 1b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1a Absatz 2 EntsG: 1. Gegen Herrn Ralph Tölzer, mit Geschäftssitz Am Kochert 6, Wald-Michelbach, Deutschland, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera b EntsG: 1. Gegen Herrn Rozanski Arkadiusz, mit Geschäftssitz c/o Nogajczyk Robert, Sindlingerstrasse 28, Hattersheim am Main, Deutschland, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a sowie Artikel 9 Absatz 2 Litera b EntsG Herrn Steffen Dallmann, geboren am 5. Februar 1983, Deutschland, Firma M-T-D Steffen Dallmann, Adresse unbekannt, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 30. August 2016 hat Herr Steffen Dallmann gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Das fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG Herrn Steffen Dallmann, geboren am 5. Februar 1983, Deutschland, Firma M-T-D Steffen Dallmann, Adresse unbekannt, zur Stellungnahme auf. Herr Steffen Dallmann hat die ihm mit Verfügung vom 9. November 2016 auferlegte Verwaltungssanktion nicht bezahlt. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Das verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG: 1. Gegen Herrn Stempfle Harry, Firma Schramm GbR Renovierungsfachbetrieb, Adresse unbekannt, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. 795

4 Das verfügt: 1. Da die Firma Werbeatelier Paschke, Norman Paschke, Wilhelminenhofstrasse 76, Berlin, Deutschland, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die angeforderten Unterlagen nachgereicht hat, wird das Verfahren kostenpflichtig eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG)., Arbeitsmarktaufsicht, Laupenstrasse Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Fahrverbot Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr «Wiliwald» Gemeinden Bolligen, Ittigen, Moosseedorf, Münchenbuchsee und Zollikofen Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 6. September 2017 den Waldstrassenplan «Wiliwald» vom 22. August 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann auf den Gemeindeverwaltungen Bolligen, Ittigen, Moosseedorf, Münchenbuchsee und Zollikofen oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen, eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Zollikofen, 6. September Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Jürg Schneider, Abteilungsleiter Öffentliche Planauflage Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der BLS Netz AG betreffend Perronmassnahmen Haltestelle Kleindietwil Gemeinde Madiswil Gesuchstellerin: BLS Netz AG, Anlagen & Projekte, Genfergasse 11, 3001 Bern. Gegenstand: Bahnstrecke Langenthal Huttwil, Bahnkm 8.3 bis Behindertengerechter Ausbau der Haltestelle Kleindietwil. Der Perron wird auf P55 erhöht und auf 150 m verlängert sowie der Zugang zur Bahn und die Perronmöblierung angepasst. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR ), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR ) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 18. September 2017 bis 17. Oktober 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung, Obergasse 2, 4934 Madiswil, eingesehen werden. Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 bis 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Artikel 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen. Bern, 4. September 2017 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination, 3011 Bern Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend «Thun, Instandsetzung Unterführung Frutigenstrasse, Verlängerung Personenunterführung Nord, Perronerhöhung P55 Gleis 16/18» Gemeinde Thun Gesuchstellerin: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte Olten, Projektmanagement, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten. Gegenstand: Das Projekt umfasst im Wesentlichen die Instandsetzung der Strassenunterführung Frutigenstrasse, die Verlängerung der Personenunterführung Frutigenstrasse sowie eine Perronerhöhung (P55) bei den Gleisen 16/18. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR ), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR ) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 18. September 2017 bis 17. Oktober 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, 3602 Thun, eingesehen werden: Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rechtserwerb usw.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 bis 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Artikel 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen. Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG). Bern, 5. September 2017 Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination, 3011 Bern und Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern Kantonsstrassen Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008, Pläne für die Erstellung bzw. den Ausbau der nachstehenden Kantonsstrasse auf. Mitwirkungseingaben sowie begründete Einsprachen sind der genannten Bauverwaltung innert der Auflagefrist einzureichen. Kantonsstrasse Nr Thun Thierachern Blumenstein Gemeinde Thierachern Bauvorhaben: 10404; Verkehrsberuhigungsmassnahmen Dorfstrasse. Auflagefrist: 14. September bis 17. Oktober Auflageort: Bauverwaltung Thierachern, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern. Absteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt abgesteckt: Spraymarkierung zu neuen Elementen und deren Geometrie auf der bestehenden Fahrbahn/Trottoir Bern, 8. September Oberingenieurkreis I Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008, Pläne für die Erstellung bzw. den Ausbau der nachstehenden Kantonsstrasse auf. Begründete Einsprachen sind der genannten Einwohnergemeinde innert der Auflagefrist einzureichen. Kantonsstrasse Nr. 236 Aarberg Seedorf Meikirch Gemeinde Seedorf Bauvorhaben: 10890; Lärmschutzwände Seedorf. Auflageort: Einwohnergemeinde, Bernstrasse 72, 3267 Seedorf. Auflagefrist: 14. September bis 13. Oktober Absteckung: Das Vorhaben ist im Gelände durch Bauprofile abgesteckt. Biel, 6. September Oberingenieurkreis III Ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Bau einer neuen Sesselbahn Engstlensee Jochpass Gemeinde Innertkirchen Gesuchstellerin: Bergbahnen Engelberg-Trübsee- Titlis AG, Poststrasse 3, 6390 Engelberg. Gegenstand: Bau der neuen Sesselbahn Engstlensee Jochpass. Kuppelbare 6er-Sesselbahn mit Hauben vom Engstlensee zum Jochpass, mit 61 Fahrzeugen und einer Förderleistung von 2400 Personen pro Stunde (Endausbau). Talstation: 1951 m. ü. M., Koordinaten /

5 Bergstation: 2211 m. ü. M., Koordinaten / Höhendifferenz: 260 Meter. Länge horizontal: 1210 Meter. Die bestehende 2er-Sesselbahn Engstlensee Jochpass wird abgebrochen. Das Projekt umfasst weiter Terrainveränderungen sowie Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach der Umweltgesetzgebung. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. UVP-Pflicht: Das Bauvorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Umweltschutzgesetz (USG; SR ). Der Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Gesuchsunterlagen. Verfahren: Ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 9 ff. des Seilbahngesetzes (SebG, SR ) und Artikel 11 ff. der Seilbahnverordnung (SebV, SR ), subsidiär nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR ). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 18. September 2017 bis und mit 18. Oktober 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Innertkirchen eingesehen werden. Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Stützenstandorte, Terrainveränderungen usw.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt, die Hochbauten (Stationsgebäude) werden profiliert. Das Aussteckungskonzept liegt den Gesuchsunterlagen bei. Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 bis 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Artikel 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen. Bern, 7. September Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern Strassenverkehr Verkehrsbeschränkungsverfügung(en) Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Biel/Bienne Gemeinde Brügg Kein Vortritt (Kreisverkehr mit Kreisvortritt) auf den Einmündungen der Kantonsstrasse 6 Bern Biel, und der Poststrasse in den Kreisel Poststrasse in Brügg. Grund der Massnahme: Umgestaltung der Verzweigung in einen Kreisverkehrsplatz. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirks sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Oberingenieurkreis III Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Seeland Gemeinde Rapperswil Kein Vortritt (Kreisverkehr mit Kreisvortritt) auf den Einmündungen der Kantonsstrasse 6 Bern Biel, und der Kantonsstrasse 252 Büren an der Aare Rapperswil in den Kreisel «Schönbrunnen» in Lätti. Grund der Massnahme: Umgestaltung der Verzweigung in einen Kreisverkehrsplatz. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirks sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Oberingenieurkreis III Verkehrserschwerung bzw. -sperrung oder -umleitung Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr wie folgt gesperrt: Kantonsstrasse Nr Belp Belpberg Gerzensee Gemeinde Belp Teilstrecke: Belpberg, Abzweigung nach Hostete bis Weid. Dauer: Montag, 18. September 2017 bis Mittwoch, 20. September 2017, jeweils von 7.15 bis Uhr. Ausnahmen: Zubringer bis Absperrung gestattet. Grund: Sicherheitsholzschlag. Eine Umleitung über Hostete Sädel wird signalisiert. Kirchenthurnen, 8. September 2017 Strasseninspektorat Mittelland Süd Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr wie folgt gesperrt: Kantonsstrasse Nr Orpund Scheuren 10809/30281; Gottstattbrücke Gemeinden Orpund und Scheuren Teilstrecke: Gottstattbrücke über der Nidau-Büren- Kanal zwischen Orpund und Scheuren. Dauer: Vom 25. September 2017 bis 29. September Verkehrsführung: Umleitung wird signalisiert. Einschränkungen: Fussgänger können die Baustelle unter erschwerten Verhältnissen passieren. Der Busbetrieb wird umgeleitet. Bitte Angaben der Busbetriebe berücksichtigen. Grund: Fertigstellung von Brückensanierungsarbeiten, welche im Sommer nicht komplett abgeschlossen wurden. Biel, 8. September Oberingenieurkreis lll Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr. 221 Bern Belp Seftigen Thun 20075; Lärmschutzmassnahmen Umfahrung Kehrsatz, Instandsetzung von Lärmschutzwänden Gemeinde Kehrsatz Teilstrecke: Umfahrung Kehrsatz. Dauer: Montag, 18. September 2017 bis 8. Dezember Verkehrsführung: Wechselseitiger Spurabbau. Einschränkungen: Während den Bauarbeiten wird vom 18. September bis 23. Oktober die Fahrtrichtung Bern und vom 23. Oktober bis 8. Dezember die Fahrtrichtung Belp einspurig geführt. Während des Baustellenbetriebs wird die Geschwindigkeit auf 60 km/h signalisiert. Grund: Instandsetzung von Lärmschutzwänden. Bern, 30. August Oberingenieurkreis II Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr. 223 Frutigen Kandersteg 10536/2017; Belagserneuerungen Gemeinde Frutigen Teilstrecke: Tellenfeld Rybrügg, Koordinaten / bis / Dauer: Montag, 18. September 2017, 7 Uhr bis Freitag, 22. September 2017, 17 Uhr, vorausgesetzt es sind trockene Wetterverhältnisse. Verkehrsführung/Einschränkungen: Teilweise einspurige Verkehrsführung, Verkehrsregelung von Hand. Grund: Belagsarbeiten. Mülenen, 7. September 2017 Strasseninspektorat Oberland West Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr Frutigen Adelboden 20161; Instandsetzung Absackung Pochtenstutz Gemeinde Frutigen Teilstrecke: Pochtenstutz, Achseten, Koordinaten / Dauer: 18. September 2017 bis 30. November Verkehrsführung/Einschränkungen: Einspurige Verkehrsführung mit Lichtsignalanlage. Grund: Bankettsicherung Sofortmassnahmen. Mülenen, 8. September 2017 Strasseninspektorat Oberland West Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr. 23 Kirchberg Burgdorf Ramsei Sumiswald Huttwil Instandsetzung Durchlass Mühlibach Gemeinde Burgdorf Teilstrecke: Sägegasse/Emmentalstrasse ab Einmündung Heimiswilstrasse bis Rütschelengasse. 797

6 Dauer: Montag, 4. September 2017 bis Freitag, 1. Dezember Verkehrsführung: Teilweise einspurige Verkehrsführung mittels Verkehrsdienst. Der Fussweg entlang des Schlossfelsens (Bachwägli) wird gesperrt. Die Fussgängerverbindung Rütschelengasse Heimiswilstrasse wird mit einem Provisorium sichergestellt. Grund: Instandsetzungsarbeiten Bachdurchlass und Strassenbauarbeiten. Burgdorf, 28. August Oberingenieurkreis IV Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr. 6 Biel Lyss Bern 10798; vfm Brügg, Hauptstrasse/Bielstrasse B1 Gemeinde Brügg Teilstrecke: Kreuzung Poststrasse/Hauptstrasse. Dauer: 11. September bis Mitte Dezember Verkehrsführung: Umleitung ist signalisiert. Einschränkungen: Fussgänger und Radfahrer können die Baustelle unter erschwerten Verhältnissen passieren. Einspurige Verkehrsführung, Verkehrsregelung von Hand oder mit Lichtsignalanlage. Grund: Umbau Kreuzung zu Kreisel. Biel, 31. August Oberingenieurkreis lll Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert und gesperrt: Kantonsstrasse Nr. 6 Delémont Bern 20003; Münchenbuchsee, Bielstrasse, Fuss- und Radweg Gemeinde Münchenbuchsee Teilstrecke: Bielstrasse ab Kreuzung Schönbrunnen/ Lätti bis Einlenker Oberdorfstrasse. Dauer: Verkehrserschwerung vom 11. September bis 23. September Verkehrsteilsperrung auf Geh- und Radweg Südseite am Dienstag, 19. September 2017, 6 bis 21 Uhr. Verkehrssperrung Strasse von Sonntag, 24. September, 5 Uhr bis Montag, 25. September 2017, 5 Uhr. Verkehrsführung: Grossräumige Umleitungen werden signalisiert. Einschränkungen: Fussgänger und Radfahrer können die Baustelle unter erschwerten Verhältnissen passieren. Einspurige Verkehrsführung, Verkehrsregelung von Hand oder mit Lichtsignalanlage. Während der Verkehrsteilsperrung auf dem Geh- und Radweg sind die südlichen Liegenschaften Bielstrasse 17 bis 79 vom Verkehr abgeschnitten. Die Hauptstrasse ist befahrbar. Bei ungünstiger Witterung werden die Arbeiten auf den 20. September 2017 verschoben Während der Verkehrssperrung ist die Hauptstrasse Nr. 6 ab Einlenker Oberdorfstrasse bis und mit Kreuzung Schönbrunnen/Lätti gesperrt. Bei ungünstiger Witterung werden die Arbeiten auf den 1. Oktober 2017 verschoben. Grund: Einbau Deckbelag Biel, 30. August Oberingenieurkreis lll Verfügung Das Handelsregisteramt des Kantons Bern verfügt in Anwendung von Artikel 153b Absatz 1 HRegV: 1. Das Einzelunternehmen IWS Interwerbesäulen, Roger Bylang, in Thun, wird von Amtes wegen gelöscht In das Handelsregister ist Folgendes einzutragen: «IWS Interwerbesäulen, Roger Bylang, in Thun, CHE , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 151 vom 7. August 1992). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Artikel 153b HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.» 3. Die Gebühren werden festgesetzt auf Fr für das amtliche Verfahren sowie Fr. 40. für die Handelsregistereintragung, total Fr. 290., und dem Inhaber Roger Bylang auferlegt. 4. Wegen Verletzung der Anmeldepflicht wird dem Inhaber Roger Bylang eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr auferlegt. 5. Zu eröffnen (mit eingeschriebenem Brief sowie gegebenenfalls durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern): Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Originalunterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist zu wahren. Handelsregisteramt des Kantons Bern Das Handelsregisteramt des Kantons Bern verfügt in Anwendung von Artikel 28 HRegV: Abweisungsverfügung betreffend die Handelsregisteranmeldung für folgende Firma: Luststube Toyparty Jasmin Jung, in Sumiswald, CHE eingereicht am 14. Oktober Die Handelsregisteranmeldung vom 14. Oktober 2016 wird abgewiesen. 2. Frau Jasmin Jung werden Handelsregistergebühren von Fr auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird hierfür eine separate Rechnung mit Einzahlungsschein zugestellt. 3. Zu eröffnen (per Einschreiben und nötigenfalls mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern): Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Originalunterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist zu wahren. Handelsregisteramt des Kantons Bern Das Handelsregisteramt des Kantons Bern verfügt in Anwendung von Artikel 153b Absatz 1 HRegV: 1. Das Einzelunternehmen M. Siegenthaler, in Thun, wird von Amtes wegen gelöscht. 2. In das Handelsregister ist Folgendes einzutragen: «M. Siegenthaler, in Thun, CHE , Einzelunternehmen (SHAB Nr. 92 vom 23. April 1982). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Artikel 153b HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.» 3. Die Gebühren werden festgesetzt auf Fr für das amtliche Verfahren sowie Fr. 40. für die Handelsregistereintragung, total Fr. 290., und dem Inhaber Martin Siegenthaler auferlegt. 4. Wegen Verletzung der Anmeldepflicht wird dem Inhaber Martin Siegenthaler eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr auferlegt (Art. 943 OR). 5. Zu eröffnen (mit eingeschriebenem Brief sowie gegebenenfalls durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern: Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern, Telefon , bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Originalunterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist zu wahren. Handelsregisteramt des Kantons Bern Wasserbau Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 ff. Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) Gemeinde Langnau im Emmental Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Langnau im Emmental. Name des Gewässers: Gohl. Standort: Bärau, Käserei Bärau bis Mittler Kammershaus, Koordinaten von / bis / Bauvorhaben: Projektänderung zu den Ergänzungsarbeiten zum Hochwasserschutzprojekt von 2010 an der Gohl, km bis 1.040; Sanierung von Uferund Sohlensicherungen mit Blockverbauungen bzw. -rampen; anbringen von Rauhigkeitsrippen an Ufermauern. Im Gegensatz zum 2016 aufgelegenen Projekt werden anstelle von weniger höheren Überfällen mehr kleinere gebaut. Beanspruchte Ausnahmen: Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 der NSchV vom 10. November 1993 Bauen ausserhalb der Bauzone, Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WBG, Artikel 30 Absatz 3 WBG Auflage- und Einsprachefrist vom 13. September bis 13. Oktober Auflage- und Einsprachestelle: Bauverwaltung, Alleestrasse 8, 3550 Langnau im Emmental.

7 Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und mit Begründung an die Bauverwaltung, Alleestrasse 8, 3550 Langnau im Emmental, einzureichen. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG. Zur Einsprache befugt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundesgesetzgebung oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu. Wer während der Auflagefrist keine Einsprache erhebt, hat den Auflageakten zugestimmt. Öffentliche Orientierungsversammlung am Mittwoch, 27. September 2017, um 10 Uhr in der Bauverwaltung, Sitzungszimmer 2. Stock, Alleestrasse 8, 3550 Langnau im Emmental. Oberingenieurkreis lv Burgdorf Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) mit Rodung und Wiederaufforstung Gemeinde Münsingen Wasserbauträger: Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis II. Gewässer: Aare, Aare-Hagneck-Kanal, Hagneck- Kanal, Nidau-Büren-Kanal (37). Standort: Aare Münsingen, Schützenfahrbrücke bis ehemaliger Reitplatz, Koordinaten von / bis / Vorhaben: Instandstellungsprojekt Aare; Bereich Schützenfahr. Beanspruchte Ausnahmen: Übrige Ausnahmen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 der kantonalen Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 Beseitigung der Ufervegetation (Art. 22 NHG) Eingriffe in Hecken und Feldgehölze gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter NHG und Artikel 27 kantonales Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (BSG ) Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen gemäss Artikel 20 NHG und Artikel 19 und 20 kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NschV, BSG ) Eingriffe in Biotope geschützter Tiere gemäss Artikel 20 NHG sowie Artikel 26 und 27 kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG ). Eingriffe in kantonale Naturschutzgebiete (Schutzgebiete nach Artikel 6 NSchG) nach Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, Artikel 6, 7 und 15 des kantonalen Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 sowie Ziffern 3 und 6 des Regierungsratsbeschlusses Nr vom 30. März 1977 Rodung und Ersatzaufforstung nach Artikel 5 bis 7 und Artikel 11 WaG vom 4. Oktober 1991 und Artikel 5 ff. WaV vom 30 November 1992 und Artikel 19 KwaG vom 5. Mai 1997 Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes nach Artikel 17 WaG und Artikel 25 bis 27 KWaG vom 5. Mai 1997 Bauen ausserhalb der Bauzone Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WGB Artikel 30 Absatz 3 WBG Bauen im Gewässerraum nach Artikel 41c GSchV Rodungsflächen (temporär)/parzellen: 84 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 81 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 98 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 212 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 115 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 128 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 93 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 19 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 212 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 338 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 4264 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 571 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 37 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen Wiederaufforstung: 84 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 81 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 98 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 212 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 115 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 128 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 93 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 19 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 212 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 338 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 4264 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 571 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen 37 m 2 /Parzelle Nr in der Gemeinde Münsingen Ersatzaufforstung: 0 m 2. Auflage- und Einsprachefrist: 14. September 2017 bis 15. Oktober Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Münsingen. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Waldgesetzgebung. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Bern, 4. September Oberingenieurkreis II Tiefbauamt des Kantons Bern Wasserbauplanverfahren gemäss Artikel 24 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) Gemeinde Bettenhausen Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Bettenhausen. Name des Gewässers: Önz und Riedmattebächli. Standort: Riedmatte, Koordinaten von / bis / Bauvorhaben: Bau eines 420 m langen und maximal 3,0 m hohen Rückhaltedamms Versetzen der bestehende Hecke in der Riedmatte Revitalisierung der Önz auf einer Strecke von rund 1300 m Abbruch von vier Übergängen und Ersatz durch zwei neue Ausscheiden einer neuen Parzellierung mit angepasstem Wegsystem für Bewirtschaftungszwecke Beanspruchte Ausnahmen und Bewilligungen: Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18 Absatz 1 bis und 1 ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 NHG, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 NSchV Eindolung von Fliessgewässern gemäss Artikel 38 GSchG und Artikel 4 KGV Übrige Ausnahmen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG Bauen ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 und 30 Absatz 3 WBG Gewässerschutzbewilligung nach Artikel 11 KGSchG und Artikel 26 KGSchV Fischereirechtliche Bewilligung nach Artikel 8 bis 10 BGF, Artikel 8 bis 10 und Artikel 13 FiG Auflage- und Einsprachefrist: 14. September bis 16. Oktober Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Bettenhausen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und mit Begründung an die Gemeindeschreiberei, Dorfstrasse 22, 3366 Bettenhausen, einzureichen. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2. Zur Einsprache befugt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundesgesetzgebung oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu. Wer während der Auflagefrist keine Einsprache erhebt, hat den Auflageakten zugestimmt. Burgdorf, 7. September Oberingenieurkreis IV Erb- und güterrechtliche Publikationen Erbenruf (Erbschaftseröffnung) Reber, Hildegard, geboren am 6. Oktober 1924, von Schangnau BE, ledig, Tochter des Hans und der Emma Reber geb. Haldemann, wohnhaft gewesen in 3510 Konolfingen, Emmentalstrasse 40, ist am 21. Januar 2017 verstorben. Die Erben sind teilweise bekannt. An folgende gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes Reber Alex Hans, geboren am 27. Dezember 1957, von Schangnau BE, ledig, Sohn von Hans Rudolf und Margaretha Reber-Walliser Reber Hans Peter, geboren am 19. Oktober 1959, von Schangnau BE, ledig, Sohn von Hans Rudolf und Margaretha Reber-Walliser Reber Roger, geboren am 25. Juli 1960, von Schangnau BE, eventuell in Kroatien, Sohn von Ernst und Mathilde Verena Reber-Schweizer Wälti Roland Eduard, geboren am 14. Juli 1953, von Arni BE, eventuell in Ibiza oder Mallorca, Sohn von Karl Friedrich und Adelheid Wälti-Haupt ergeht der Erbenruf im Sinne von Artikel 555 ZGB. Diese und allfällige Nachkommen werden aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes beim Notar zu melden. Dieser Anmeldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise sind ebenfalls an den Notar zu richten. Grosshöchstetten, 7. September Der beauftragte Notar: Urs Trösch Dorfstrasse 3, Postfach, 3506 Grosshöchstetten Letztwillige Verfügungen / Erbverträge Testamentseröffnung Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publikationen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Badertscher, Walter, Sohn des Werner und der Hanna geb. Gilomen, ledig, geboren am 19. Oktober 1932, von Lauperswil BE, wohnhaft gewesen Radarstrasse 7, 3013 Bern, verstorben am 2. Juni Letztwillige Verfügungen eröffnet am 18. Juli 2017 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt. Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern. Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern. Bern, 13. September Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt Dambach, Dietmar, geboren am 7. Dezember 1945 in Naunhof (Kreis Grimma), Deutschland, Sohn der Margarete Hoffmann geb. Dambach, deutscher 799

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