Info. kinderzulagen. xxxxx. (3. Teil) 10 Sind Familienzulagen auch für Kinder im Ausland geschuldet? februar

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1 Info februar recht rationell interessant administriert xxxxx kinderzulagen (3. Teil) Häufig sind die Grundsätze einer gesetzlichen Regelung leicht verständlich, die Umsetzung in der Praxis ist jedoch anspruchsvoll. Ausnahmen und Spezialfragen verursachen einen wesentlichen Teil des Arbeitsaufwandes. Für Personalverantwortliche besonders schwierig zu beantworten sind Fragen rund um den Kinder- bzw. Familienzulagenanspruch. Die ersten beiden Teile unseres Artikels zu den Kinderzulagen mit den Fragen 1 bis 9 haben wir in den BDO Newslettern Oktober resp. Dezember 2013 veröffentlicht. Die Artikel finden Sie unter folgenden Links: Link: BDO Info vom 24. Oktober 2013: «Kinderzulagen, 1. Teil» Link: BDO Info vom 12. Dezember 2013: «Kinderzulagen, 2. Teil» 10 Sind Familienzulagen auch für Kinder im Ausland geschuldet? Grenzüberschreitend ausbezahlte Familienzulagen sind von einer Vielzahl von Regelungen und Ausnahmeregelungen geprägt, sodass wir uns nur auf die Grundzüge beschränken und ein paar Anwendungsfälle vorstellen können. Grundsätze Familienzulagen werden nur dann ins Ausland bezahlt, wenn die Schweiz aufgrund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist. Exportiert werden nur Kinder- und Ausbildungszulagen von Erwerbstätigen (selbständig und unselbständig). Die Kinderzulagen für Kinder von Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Ländern werden ungekürzt ausgerichtet (d.h. ohne Kaufkraftanpassung), falls die Kinder des Anspruchsberechtigten in einem EU- resp. EFTA-Staat wohnen. Die Kinderzulagen an Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien werden weltweit exportiert. Es gibt auch hier keine Kaufkraftanpassung. Beispiel 1 Familie Dupont (alles EU-Staatsangehörige) lebt in Frankreich, in der Nähe von Basel. Herr Dupont ist als Grenzgänger bei der chemischen Industrie in Basel-Stadt tätig. Seine Frau ist nicht erwerbstätig. Wie sind die Kinderzulagen geregelt? Antwort: Herr Dupont erhält eine Kinderzulage von CHF 200 pro Monat (Kanton Basel-Stadt), da er EU-Bürger ist und er und seine Kinder in einem EU-Land wohnen. Allenfalls bezahlt der EU-Wohnsitzstaat hier Frankreich eine Differenzzahlung, sofern die Zulage dort höher wäre. Siehe dazu nachfolgende Ausführungen im Abschnitt 11. Beispiel 2 Familie Monnier (alles EU-Staatsangehörige) lebt in Frankreich, in der Nähe von Basel. Herr Monnier ist als Grenzgänger in Basel tätig. Seine Frau arbeitet auf der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde in Frankreich. Wie sind die Kinderzulagen geregelt? Antwort: Der EU-Staat Frankreich muss in diesem Falle die Kinderzulagen ausrichten. Sollten die Zulagen in der Schweiz höher sein, so hat die Schweiz resp. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt eine Differenzzahlung auszurichten. Siehe dazu nachfolgende Ausführungen im Abschnitt 11.

2 2 Beispiel 3 Eine in Lörrach (Deutschland) wohnende Familie hat ein Kind. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Der Ehemann arbeitet als Grenzgänger bei der Müller AG in Basel. Er ist kanadischer Staatsangehöriger. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schweizer Kinderzulagen? Antwort: Nein. Er lebt zwar in der EU, aber er ist Kanadier und somit kein EU- oder EFTA-Staatsangehöriger. Das Freizügigkeitsabkommen CH/EU/EFTA gilt nicht für Drittstaatsangehörige. Auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung, werden im Sinne einer Sonderregelung (Art. 7 Abs. 2 FamZV) die folgenden Kinderzulagen weltweit ins Ausland exportiert: Arbeitnehmende mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV versichert bleiben; Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in der Schweiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten und obligatorisch in der AHV versichert sind, und von der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der AHV versichert sind. In den oben genannten Fällen werden die Kinder- und Ausbildungszulagen allerdings der Kaufkraft des Wohnlandes angepasst. Massgebend für die Berechnung sind die auf den nächsten Franken aufzurundenden kantonalen Mindestansätze. Dabei werden gemäss Art. 8 FamZV drei Kategorien unterschieden: Keine Anpassung des Betrags, Ausrichtung von ⅔ der Kinderzulagen und Ausrichtung von lediglich ⅓ der Kinderzulage, welche in der Schweiz bezahlt würde. Link: Übersichtstabelle zum Export der Familienzulagen nach FamZG für Arbeitnehmende mit Kindern im Ausland Link: Kaufkraftanpassung gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 8 FamZV 11 Was sind «Differenzzahlungen» bei internationalen Arbeitsverhältnissen? Der Erstanspruch besteht beim am Familien-Wohnort erwerbstätigen Anspruchsberechtigten. Das entsprechende Domizilland bezahlt die Kinderzulage aus. Besteht im zweiten Land ebenfalls ein Anspruch und ist die Kinderzulage im Zweitland höher, ist eine Differenzzahlung geschuldet. Beispiel Differenzzahlungen bei Grenzgängern Familie Delacroix (alle EU-Staatsangehörige) wohnt in Frankreich. Die Ehefrau geht am Wohnort einer Teilzeitarbeit nach. Sie bezieht in Frankreich für ihre zwölfjährige Tochter Kinderzulagen von EUR pro Monat resp. EUR pro Jahr. Der Ehemann arbeitet in Pratteln BL. Er hat Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200 pro Monat resp. CHF pro Jahr. Der Anspruch auf eine Differenzzahlung besteht, sofern im Zweitland (also in der Schweiz) Anspruch auf eine höhere Zulage besteht als im Heimatland. Um eine Differenzzahlung zu berechnen, wird die in Frankreich ausgerichtete Zulage gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV vorgegebenen Umrechnungskurs in CHF umgerechnet. Die französische Kinderzulage des Jahres 2013 wird in diesem Falle zum Kurs vom in CHF umgerechnet. Der Anspruch auf eine Differenzzahlung beträgt pro Jahr CHF 1' Berechnung: CHF 2'400./. EUR x = CHF 1' Gemäss Freizügigkeitsabkommen CH/EU erfolgt die Abrechnung einer allfälligen Differenzzulage einmal jährlich. Dies erfolgt in der Regel nach Ablauf eines Kalenderjahres oder bei Austritt, jeweils zum von der EG-Kommission veröffentlichten Umrechnungskurs. Dieser Umrechnungskurs wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen übernommen und auf der Internetseite Vollzug Sozialversicherungen unter International/Mitteilungen quartalsweise publiziert. Die gesamte Abwicklung erfolgt jeweils über den Arbeitgeber. Die für die jeweilige Anspruchszeit am Wohnsitz erhaltene Zulage muss von der ausländischen Stelle/Behörde durch einen offiziellen Zulagenentscheid resp. in der EU mittels Formular E411 bestätigt werden.

3 3 Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zusammen mit dem Antrag auf eine Differenzzahlung bei der für ihn zuständigen Familienausgleichskasse einzureichen. 12 Wer finanziert die Familienzulagen? Die Familienzulagen werden wie die AHV im Umlageverfahren finanziert. Gemäss Statistik des Bundes betragen die Familienzulagen pro Jahr mehr als 5 Mia. Franken. Bei den Unselbständigerwerbenden erfolgt die Finanzierung im Gegensatz zur AHV oder der Pensionskasse nicht paritätisch durch Arbeitnehmende und Arbeitgeber. Mit Ausnahme des Kantons Wallis werden die Leistungen vollumfänglich durch Beiträge des Arbeitgebers bezahlt. Der FAK-Beitrag berechnet sich in Prozenten der AHV-Lohnsumme. Dabei kommt keine Plafonierung zur Anwendung. Die Selbständigerwerbenden finanzieren die Familienzulagen durch Beiträge auf dem AHV-pflichtigen Einkommen. Der FAK-Beitrag wird in Prozenten des für die Bemessung des AHV-Beitrags massgeblichen Gewinnes berechnet. Die maximale Bemessungsbasis beträgt CHF im Jahr (Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei der obligatorischen Unfallversicherung). Die Beiträge an Beschäftigte in der Landwirtschaft werden gesamtschweizerisch vor allem durch Beiträge der öffentlichen Hand finanziert. Die Beiträge an Nichterwerbstätige werden fast ausschliesslich von der öffentlichen Hand finanziert. Der Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der Familienzulagen macht jedoch nur ca. 3 % der gesamten Familienzulagen aus. 97 % der Beiträge werden von den Sozialpartnern bzw. fast ausschliesslich von den Arbeitgebern bezahlt. 13 Müssen Familienzulagen versteuert und mit den Sozialversicherungen abgerechnet werden? Familienzulagen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar, unterliegen jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht. Auf dem Lohnausweis werden die Familienzulagen unter Ziffer 1 «Lohn» ausgewiesen. Diese sind nicht separat ersichtlich, können aber freiwillig unter Ziffer 15 «Bemerkungen» erwähnt werden. Exkurs: Politische Trends Nach Ansicht der CVP ist es stossend, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen, welche eine finanzielle Unterstützung an die Eltern für den Unterhalt der Kinder während der Ausbildung darstellen, zu versteuern sind. Aus diesem Grunde wurde im November 2012 die Volksinitiative «Familie stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» mit mehr als Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Der Bundesrat hat sich am 29. Mai 2013 gegen eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen ausgesprochen. Nach seinem Dafürhalten ist eine Freistellung «zu wenig zielgerichtet». Mit ein Grund für die ablehnende Haltung des Bundesrats dürften die hohen Steuerausfälle sein, welche mit der entsprechenden Anpassung des Steuergesetzes verbunden wären. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird nun eine entsprechende Botschaft ausarbeiten. Das letzte Wort hat jedoch das Schweizer Stimmvolk. 14 Wer prüft die Zulagengesuche? Die Prüfung und Beurteilung der Gesuche um Kinder- oder Ausbildungszulage obliegt der zuständigen Familienausgleichskasse (FAK). Der Arbeitgeber hat die zur Fallbeurteilung nötigen Informationen an die FAK zu liefern. Nach erfolgter Prüfung des Gesuchs stellt die FAK dem Arbeitgeber einen Zulagenentscheid zu. Die Familienzulagen werden in der Regel von der FAK der AHV abgerechnet. Einige FAK delegieren die Dossierführung (sog. delegierte Dossierführung, deldf). In diesen Fällen entscheidet der Arbeitgeber aufgrund der Fakten eigenverantwortlich, ob eine Kinderzulage ausbezahlt wird oder nicht. Die Kinderzulagen werden der FAK lediglich gemeldet, sie prüft die Gesuche nicht und bestätigt somit nicht, ob der Antragssteller effektiv anspruchsberechtigt ist. Die Dossierführung und die Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgt bei der Unternehmung. Möglich ist die delegierte Dossierführung in der Regel für

4 4 Unternehmen mit mindestens 50 zulagenberechtigten Arbeitnehmenden. 15 Welche Aufgaben haben die Sozialpartner? Pflichten des Arbeitgebers Information der Mitarbeitenden über ihren Anspruch Abgabe der Unterlagen für die Anmeldung an den Arbeitnehmenden Prüfung der Anmeldung des Arbeitnehmenden und Vornahme von Ergänzungen Weiterleitung der Anmeldung Auszahlung der Familienzulagen Abrechnung von Leistungen und Beiträgen gegenüber der Familienausgleichskasse Austrittsmeldung an Familienausgleichskasse bei Austritt aus dem Betrieb Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Persönlichkeitsschutz, Datenschutz) Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Daten (die Unterlagen sind unter Verschluss zu halten) Aufbewahrung der Familienzulagendossiers bis 10 Jahre nach Ende des Familienzulagenanspruchs Darüber hinaus ist es wichtig, den Arbeitnehmenden über seine Meldepflichten zu informieren. Dies kann in der Praxis und je nach Betrieb mittels Aufschaltung der relevanten gesetzlichen Grundlagen ( Frage 1) und der Merkblätter der Familienausgleichskasse im Intranet oder durch Abgabe als Beilage zum Arbeitsvertrag erfolgen. Eine gute Möglichkeit, den Arbeitnehmenden über seine Meldepflichten aufzuklären ist eine entsprechende Regelung in einem Mitarbeiterreglement, in einer Weisung oder direkt im Arbeitsvertrag, etwa wie folgt: «Der Mitarbeitende ist verpflichtet, den Arbeitgeber über alle relevanten Änderungen zu informieren. Insbesondere über neue Adressen, Bankverbindungen und alle für die Geltendmachung der Kinderzulagen massgeblichen Änderungen bei sich, dem zulagenberechtigtem Kind und dem anderen Elternteil.» Pflichten des Arbeitnehmenden Mitwirkungspflicht (Beibringung aller Unterlagen für die Geltendmachung oder Überprüfung der Familienzulagen) Information des Arbeitgebers über Geburt, Adoption eines Kindes, Aufnahme eines Pflege- oder Stiefkindes, Übernahme des Unterhalts eines Kindes etc. Veränderungen des Zivilstandes Veränderung im Einkommen des andern Elternteils Unbezahlter Urlaub, neuer Wohnsitz (oft dem Arbeitgeber bekannt) Veränderungen beim Partner oder Ehegatten (Anstellung, Lohnveränderung, neuer Arbeitgeber oder Erwerbsort, Heirat, neuer Wohnsitz) Veränderung beim zulagenberechtigten Kind (Aufnahme oder Abbruch der Ausbildung, Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Einkommensveränderung) 16 Das Handling von Familienzulagen in der Praxis? Es empfiehlt sich, eine Familienzulage erst nach Erhalt des Zulagenentscheides der FAK an den Arbeitnehmenden auszubezahlen ( Frage 14). Andernfalls muss der Arbeitgeber die allenfalls zu Unrecht ausbezahlten Familienzulagen zurückfordern oder selbst tragen. Falls die Abklärungen länger dauern, sind die Familienzulagen nach einem positiven Bescheid nachzubezahlen. Exkurs: Tipp für den Buchhalter Der FAK-Beitrag ist in der Regel vollständig durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Dieser Beitrag wird üblicherweise zusammen mit den AHV-Arbeitgeberbeiträgen auf dem Konto AHV-Aufwand verbucht. Selbstverständlich kann dafür auch ein eigenes Aufwand-Konto geführt werden.

5 5 Weiter empfiehlt es sich, die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden auf einem speziellen Durchlaufkonto zu verbuchen («Familienzulagen-Abrechnungskonto» oder KIZU-Abwicklung ). Diesem Konto werden die Auszahlungen der Familienzulagen an die Mitarbeitenden als Aufwand belastet und die Rückvergütung der Zulagen durch die Familienausgleichskasse als Ertrag wieder gutgeschrieben. So kann laufend kontrolliert und sichergestellt werden, dass die ausgerichteten Familienzulagen von der Familienausgleichskasse vollumfänglich zurückerstattet wurden. Dieses Konto sollte spätestens zum Jahresende einen Saldo von CHF 0 ausweisen. Falllösung Der im ersten Teil dieser Newsletter-Serie präsentierte schwierige Fall ist nach Studium der vorstehend aufgeführten 16 Sachfragen relativ einfach zu beantworten: Beispiels eines «schwierigen» Falls Herr Krasniqi lebt und arbeitet in der Schweiz. Zwei Kinder wohnen bei ihm in Luzern. Sein Arbeitgeber ist in Zürich domiziliert, er arbeitet jedoch für eine Filiale im Kanton Aargau. Seine Frau wohnt mit den restlichen drei Kindern im Kosovo. Sie erhält dort für diese drei Kinder eine (geringfügige) Kinderzulage. Für welche Kinder ist Herr Krasniqi anspruchsberechtigt? Sind für die drei Kinder im Kosovo Kinderzulagen, allenfalls Differenzzahlungen, in der Schweiz geschuldet? Wer erhält diese? Wird ein Abzug für die Kaufkraft im Kosovo vorgenommen? Wie wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Frau im Kosovo keine Kinderzulagen erhielte? Welcher Kanton ist für die Höhe der Kinderzulagen massgeblich? Lösung Kinderzulagen in den Kosovo werden seit 1. April 2010, der Abspaltung des Kosovo von Serbien, nicht mehr exportiert. Herr Krasniqi ist auch kein EU-Staatsbürger, weshalb das Freizügigkeitsabkommens CH/EU keine Anwendung findet. Ein Einzelabkommen im Sozialversicherungsbereich zwischen der Schweiz und Kosovo besteht seit Ablauf des früheren Abkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien per 31. März 2010 nicht mehr. Herr Krasniqi erhält seit 1. April 2010 somit nur noch für die in der Schweiz lebenden Kinder die ordentlichen Kinderzulagen. Aufgrund fehlender zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind die Bestimmungen für Angehörige aus Nichtvertragsstaaten am Erwerbsort (Schweiz) massgebend. Somit sind die Bestimmungen des Kantons Aargau anwendbar (siehe Link: Übersichtstabelle zum Export der Familienzulagen weiter vorne). Fazit Der Anspruch «Jedes Kind - eine Kinderzulage» ist in der Schweiz fast vollumfänglich verwirklicht. Die vielen Detailregelungen und Spezialfälle halten Personalverantwortliche jedoch «auf Trab». Man kann sich immer die Frage stellen, ob die Regelungen denn wirklich so kompliziert sein müssen und ob diese vielen kantonalen Ausnahmeregelungen wirklich nötig sind. Personalverantwortliche müssen sich letztlich im «real existierenden Umfeld» bewegen und versuchen, die aus der Materie erwachsenden Sachfragen korrekt abzuwickeln. Wir hoffen, dass wir zum Verständnis und zur Klärung der wesentlichen Problemstellungen beitragen konnten. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Fachleute für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Autor Co-Autoren Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal Tel , hanspeter.baumann@bdo.ch Sabine Hänggi, Betriebsökonomin FH, BDO AG, Liestal, Tel: , sabine.haenggi@bdo.ch Rafael Lötscher, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel , rafael.loetscher@bdo.ch

6 6 Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 32 Niederlassungen in Ihrer Nähe. oder Tel Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel:

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