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1 Friedrich Born: Aus dem Leben der armen Usselner Untertanen zu Beginn des 19. Jahrhunderts (= 20. Beitrag zur Usselner Geschichte), Usseln 2002 Vorwort Im Upland war in früheren Zeiten die Armut immer zu Hause. Sie schaute aus allen Ecken und Winkeln. Die Lebensumstände waren weitestgehend von der Landwirtschaft abhängig. In der bergigen Gegend wuchs ohne Einsatz von Kunstdünger nicht viel. Hinzu kamen die schlechten Witterungsverhältnisse mit nassen Sommern und sehr kalten und schneereichen Wintern. Winterroggen konnte hier oben nicht gesät werden, da es für diese Gegend noch keine winterharten Sorten gab. So wurden überwiegend Kartoffeln und Hafer angebaut. Man versuchte dann, Hafer gegen Roggen einzutauschen, um ein Brotgetreide zu bekommen. Das war aber nicht immer möglich. Deshalb wurde auch aus Hafer eine Art Brot gebacken. Dies brachte den Upländern und den anderen Hochsauerländern den Spottnamen "Haferbrotfresser" ein. Erst ab 1830/40 wurde allmählich mit dem Anbau von Winterroggen begonnen. Besonders schlimm waren die Armutsverhältnisse in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das ist noch gar nicht so lange her. Die Bevölkerungszahl hatte zugenommen, die jahrhundertelange Eisenindustrie, die einigen eine Verdienstmöglichkeit gab, war zum Erliegen gekommen Die fürstliche Hofhaltung in Arolsen, die Verwaltung, das Militär und vieles andere mehr kosteten Unmengen Geld, das von den "Untertanen" aufgebracht werden musste. Es kamen noch einige andere Umstände hinzu, welche die Not im Upland so groß werden ließen. Im Jahre 1770 wohnten in Usseln 502 Personen in 74 Häusern waren es 682 Bewohner in ebenfalls 74 Häusern. Während die Bevölkerungszahl in diesen bald 80 Jahren um rund 36 % gestiegen war, blieb die Zahl der Häuser gleich. Es war kein Geld vorhanden, um neue Häuser zu bauen. Mit diesem Beitrag soll versucht werden, einmal einen Einblick in die damaligen Lebensumstände zu geben. Das Upland war das Armenhaus Waldecks. Es gab nicht viele Waldungen. Sie waren der Eisenindustrie, für die Gewinnung des Eisens brauchte man viel Holzkohle, zum Opfer gefallen. Eine geregelte Forstwirtschaft mit den erforderlichen Neuanpflanzungen gab es noch nicht. Das für die Holzkohlerei benötigte Holz musste von immer weiter entfernt liegenden Wäldern geholt werden, was die Wirtschaftlichkeit erheblich beeinträchtigte. Die einst bewaldeten Berghänge und Bergkuppen waren kahl und zum Teil mit Geröll übersät. Das Upland muss einen trostlosen Anblick abgegeben haben. Die nachstehende Abhandlung ist in mehr oder weniger lange Abschnitte eingeteilt, jeweils mit einer den Inhalt betreffenden Überschrift. Es versteht sich von selbst, dass die damals allgemein herrschende große Armut ausführlicher beschrieben wird. Der Berichtszeitraum umfasst etwa die Jahre 1800 bis 1840, also die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts. Inhalt: 1. Dorfgefüge 2. Land- und Waldwirtschaft 3, Kirchenzucht 4. Verbot vorehelicher intimer Beziehungen 5. "Büßen" für -uneheliche Kinder 6. Konfirmation 7. Gottesdienste 8. Beerdigungen 9. Schule 10. Gesundheitswesen 11. Abgaben und Bestrafung der armen Leute, Erlass von Strafen 12. Sammeln von Vogeleiern 13. Allgemeine Teuerung 14. Betteln Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 1

2 15. Hungerjahre 1816/ Armenwesen nach Schwerer Hagelschaden Anschaffung neuer Chorbücher Das damalige Ansehen des Uplandes 1. Dorfgefüge Das alte Dorfgefüge mit der Einteilung in Ackerleute, Köther, Beiwohner und Beisitzer mit weiteren Unterteilungen war noch intakt. Es wurde darauf geachtet, dass dies auch so blieb. Besonders wichtig war es deshalb, die Heiraten der jungen Leute entsprechend zu steuern- Arm bei Arm und Reich bei Reich war der herrschende Grundsatz, wenn man auch im Upland kaum von Reichtum sprechen konnte. Aber wer genug Land hatte und sich Mägde und Knechte leisten konnte, die praktisch nur für die Kost arbeiteten, war schon wesentlich besser gestellt als die anderen. Im Dorfgefüge hatten nur die Hofbesitzer Geltung. Die damaligen Lebensverhältnisse erzwangen die Großfamilie. Vier Generationen unter einem Dach waren keine Seltenheit. Alle Kranken blieben im Haus und erhielten Beistand und auch Trost. Innerhalb der Familien bestimmte der Mann, "de Haare'' das Geschehen. Von einer Gleichberechtigung der Frau konnte keine Rede sein. Die nachbarschaftliche Solidarität war notwendig. Die Nachbarn waren aufeinander angewiesen (Hilfe beim Melkwerden der Kühe, beim Dreschen, bei schweren Arbeiten, im Krankheitsfall, für werdende und stillende Mütter, Ausborgen von Dingen des täglichen Lebens, auch von Lebensmitteln usw.) Das Leben im Upland war unsäglich hart. Alle Familienangehörigen, soweit sie eben konnten, mussten mitarbeiten, vom Opa bis zum Kind. Von der "guten alten Zeit"' war hier nichts zu sehen. Ein fröhlicher Landmann, eine anmutige Bäuerin, wie sie in der Literatur oft dargestellt werden, im Upland gab es so etwas nicht. Von Spinnstubengemütlichkeit, heiteren Erntearbeiten und Sonntagstanz war im Upland nicht viel zu sehen. Die erwachsenen Leute waren sehr schnell abgearbeitet und ausgemergelt. Junge Frauen hatten nach einigen Ehejahren Gesundheit und Jugend verloren. Sie waren, wenn sie früh heirateten, so etwa vom 20. bis zum 40. Lebensjahr meist schwanger. Sechs bis elf Kinder waren die Regel, bis 16 Kinder keine Seltenheit. Hinzu kamen dann noch Tot- und Fehlgeburten. Viele Mütter starben im Kindbett. Auch die Männer alterten schnell. Es war eine schlimme Zeit. Die Häuser waren klein und deshalb auch die Stuben in den Häusern. Zumindest wurden Ziegen, Schweine und Hühner gehalten. Mensch und Vieh hausten eng beieinander. Ein Zeitgenosse beschrieb die Schlafkammern, in denen jeweils viele Personen in wenigen Betten schliefen, als "Jammerlöcher". Das schwerste Los hatten die Bewohner, die kein oder wenig Land hatten. Sie mussten als Tagelöhner oder kleine Dorfhandwerker ihr Dasein fristen oder zur Erntezeit in anderen Gegenden helfen. Es waren die sogenannten "Kleinen" oder "Geringen Leute", die innerhalb des Dorfgefüges keinen Einfluss auf das Dorfgeschehen hatten. Die Jungen, kaum 10 Jahre alt, wurden im Sommerhalbjahr als Hütejungen vermietet. Am härtesten waren aber die Witwen betroffen, die keinerlei Versorgung hatten. Sie mussten notfalls betteln gehen oder den Pastor um ein paar Pfennige bitten. 2. Land- und Waldwirtschaft Die landwirtschaftlichen Grundstücke waren Eigentum der Leute oder Pachtland. Eine der größten Verpächterinnen war die Kirche, die relativ viel Land besaß. Die Waldungen gehörten fast alle dem Fürsten. Während des Absolutismus wurden die Waldungen im Upland, die einst Gemeineigentum der Usselner waren, nach und nach und ohne viel Aufhebens von der fürstlichen Verwaltung ohne Entschädigung in Eigentum übernommen. Die alten Dorfbewohner bekamen das sogenannte "Freie Holz", d.h., sie bekamen jährlich von den fürstlichen Förstern das Holz für den Eigenbedarf zugeteilt Es versteht sich von selbst, dass dies immer wieder zu Benachteiligungen der Leute führte. Das Holz war knapp und deshalb auch sehr teuer. Hinzu kam, dass die Waldeckische Forstordnung von 1741 für Heizzwecke nur noch den Einschlag "unfruchtbarer" Holzarten (Aspe, Birke, Hasel, Erle, Weide) und Reisig erlaubte. Das andere Laubholz wurde für die Herstellung von Holzkohle benötigt. Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 2

3 Die einst großen Upländer Waldungen waren der Eisenindustrie, die mehrere Jahrhunderte lang im Upland betrieben wurde, zum Opfer gefallen. Zur Gewinnung von Eisen brauchte man Eisenerz, das aus dem Raume Adorf angefahren wurde, und viel Holzkohle, die im Upland hergestellt wurde. Nach und nach wurden so alle Waldungen im Upland, es waren Laubhölzer, abgeholzt, und in den Kohlenmeilern wurde daraus Holzkohle gewonnen. Als dann Anfang des 19. Jahrhunderts im aufstrebenden Industriegebiet an Rhein und Ruhr für die Eisengewinnung Steinkohle verwendet wurde, war dies das "Aus" für die Eisenindustrie im Upland. Die Eisenhütten und Eisenhämmer zur Gewinnung bzw. Verarbeitung des Eisens gingen ein. Viele Arbeitsplätze gingen verloren, eine der Ursachen für die große Armut im Upland. Die abgeholzten Waldflächen wurden von der Heide erobert. Die Heide wurde gehackt und als Streu für das Vieh verwendet. Es wurden aber auch Anfang des 19. Jahrhunderts geeignete Heideflächen für die landwirtschaftliche Nutzung urbar gemacht. Dazu wurden zunächst die Heide und das aufstehende Buschwerk verbrannt. Die Asche wurde verstreut und sollte den Boden düngen. Unsere Vorfahren nannten dies Branddüngung". Durch das Abbrennen kam es oft zu Bränden, die außer Kontrolle gerieten. Den beim großflächigen Abbrennen entstandenen Rauch nannte man hierzulande "Heiderauch", auf Usselner Platt "Häidrauk". Später, bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts, wurde ein bestimmtes gelbliches Wolken/Nebelgemisch als "Häidrauk" bezeichnet, obwohl die Wolken nicht vom Verbrennen von Heide stammten. Die Branddüngung wurde in Usseln noch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vorgenommen. Es gab damals außer Mist und allmählich etwas Kalk keine Düngung für die Länder. Der Mist wurde beim Hause gesammelt, Jauchegruben waren noch keine Mode, und die Jauche floss irgendwohin. Die landwirtschaftlichen Erträge sind mit den heutigen Ernten nicht zu vergleichen. Im Berichtszeitraum betrug im Upland das Verhältnis Aussaat/Ernte etwa 1 zu 2,5 bis 3. Das heißt, wer einen Zentner Hafer säte, konnte in einem normal verlaufenen Jahr mit einer Ernte von 2,5 bis 3 Zentnern rechnen. Aber wie oft gab es Minder- oder sogar Missernten, die dann jeweils große Not bedeuteten. Auch die Milchleistung der Kühe war sehr gering, zwei bis drei Liter am Tag waren die Regel. Das lag an dem kümmerlichen Nahrungsangebot für die Haustiere. Selbst bei großen Ländereien waren die Häuser und Scheunen klein. Bei den geringen Ernten brauchte man nicht viel Lagerraum. Nach einer fürstlichen Verordnung von 1776 mussten die Gemeinden im Kampf gegen Hungersnöte sogenannte "Ortsfruchtmagazine" einrichten. Zwei Einwohner, sie wurden "Magazinverwalter" genannt, verwalteten das Getreidelager. Sie erhielten dafür 1 bis 3 Taler im Jahr, aber der Titel war damals auch viel wert. In dem Magazin wurde Getreide eingelagert, das dann in Notfällen verkauft oder verborgt wurde, besonders natürlich an die "Kleinen Leute". In einer Verordnung vom 6. August 1822 hieß es, dass die Ortsfruchtmagazine dazu bestimmt seien, den Gemeinden und jedem einzelnen Mitglied derselben für Fälle der Not das Bedürfnis an Brot- und Saatfrucht zu sichern. Das Usselner "Ortsfruchtmagazin" wurde auf Beschluss des Gemeinderats im Jahre 1865 aufgelöst, weil "es überflüssig sei". Es könnte in "Speikes" Haus" (Speicherhaus) am Souggeplatz gewesen sein. Die Bewirtschaftung der Ländereien war mangels Feldwegen besonders schwierig. Es gab nur einige Hauptwege, die aber nicht instandgehalten wurden. Jeder, der sie beging oder befuhr, musste sehen, wie er zurecht kam. Das Erreichen der Felder war vielfach durch Überfahrts- und Begehungsrechte geregelt. Alles war damals schwierig. Bezeichnend für die Lage im Upland ist eine Verordnung der Fürstlich-Waldeckischen Regierung von 1796, in der es u.a. heißt: " Da die Hafer zu den unentbehrlichsten Lebensmittel nicht gehört, auch das Kirchspiel Usseln und mehrere Unterthanen durch den Verkauf derselben zu ihrer Brodfrucht gelangen müssen. So haben Wir Uns in dieser Hinsicht bewogen gefunden, die Ausfuhr der Hafer zwar wieder frey zu geben, jedoch sollen alle Magistrats-, Amts- und Gerichtsobrigkeiten scharfe und ernstliche Aufsicht halten, damit unter dem Vorwand der Hafer-Ausfuhr keine anderen Fruchtgattungen ausgebracht werden." Als Ausland wurden damals alle Gebiete außerhalb Waldecks bezeichnet. In seinem Buch "Usseln, Beiträge zur Geschichte und Strukturuntersuchung des Uplanddorfes" schildert Karl Schäfer die damaligen Verhältnisse in Usseln an Hand von Aufzeichnungen der Vorfahren Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 3

4 seiner Frau (geborene Küthe-Hertigen). Sie geben auch einen Überblick über die damaligen Preise. In den Jahren 1819 und 1821 haben die Hertigenleute folgendes aufgeschrieben (einige Zahlenangaben fehlen): ein Fuder Gerste zu helmescheid geholt - mit beyden ferden ein fader heu aus Fürstenberg geholt - ein fuder gerste zu Corbach holen - mit beyden ferden ein fuder heu zu schwalefeld geholt - einen schliten Vol holtz nach Corbach gefahren und drey und ein halb mötte gerste mitgebracht - ein fuder Corn von den berken holen 6 sgr (Silbergroschen) - eine fuhre nach Bringhausen 1 rtl (Reichsthaler) - zwölf spind Corn bezahlt mit drey preusischen (Talern) - eine Gans an Schullehrer Bender in Corbach 24 sgr ein Molter holtz nach Eimelrode 12 sgr - Ziegeln aus dem strick nach stormbruch gefahren 24 sgr - zwey fuder gerste zu helmscheide holle helfe mit beyden ferden 2 rtl - Eine Danne nach Wiemerchhausen gefahren 24 gr - noch Ein fuder gerste zu helmescheid geholt 1 rt - Ein fuder heu aus dem brey holtze 6 gr - Ein fuder heu aus de berge geholt 24 gr - Ein fuder grommet aus dem wakenfelde geholt 15 gr - ein fuder Grommet zu schwalefeld geholt 15 gr Im Jahre 1817 beschäftigte sich die Fürstl. Waldeckische Regierung mit der Aufnahme "fremder Subjecte als Hirten". Es gab damals in den Dörfern viele Hirten. Bei Rindvieh-, Schweine-, Ziegen- und Schafherden waren es in Usseln 8 bis 10 Häuser, die als Hirtenhäuser bezeichnet wurden oder in denen Hirten wohnten. Viele Usselner haben Hirten unter ihren Vorfahren. Einige Usselner Hirten kamen aus anderen Orten nach hier. Sie müssen wohl teils der Gemeinde zur Last gefallen sein. Die Anordnung aus Arolsen hat folgenden Wortlaut: "Die Erfahrung lehrt es, daß die sowohl von den Gemeinden als auch von den darin wohnenden Gutsbesitzern und Conductoren (Pächter) geschehende Annahme fremder Hirten, besonders wenn solche verheyrathet sind, die Zahl der Beywohner auf eine nachtheilige Weise in den Gemeinden vermehrt, und daß, weil alle Vagabunden am Ende, wenn sie niemand aufnehmen will, in den Ort ihrer Geburt zurückgewiesen zu werden pflegen, daraus auch oft die nachtheilige Folge entsteht, daß die Kinder solcher fremder Hirten früh oder spät der Gemeinde zur Last fallen, worin zur Zeit ihrer Geburt deren Eltern als Hirten aufgenommen waren. Vorzüglich aus diesem Grunde werden alle Gemeinheiten und die darin wohnenden Gutsbesitzer und Conductoren hierdurch wohlmeinend gewahrschaut, fremde Hirten nicht anzunehmen, sondern sich dazu tauglicher Subjecte aus den Gemeinden selbst zu bedienen, und im Falle deren nicht vorhanden wären, wenigstens nur unverheyrathete oder solche Personen in den Dienst zu nehmen, welche entweder an einem anderen Ort angesessen sind oder bey ihnen sich die zur Reception als Beywohner erforderlichen Besitzungen anschaffen können". Damals wurden offensichtlich Schaf- und Ziegenfüße zur Herstellung von Papier benötigt. Am 18., November 1819 wurde darüber eine Verordnung erlassen, die folgenden Wortlaut hat: "Erneuerung der Verordnung vom 27ten Dezember 1809, den Verkauf und die Zurückhaltung der Schaaf- und Ziegenfüße von den ins Ausland gehenden Fellen betreffend. Da die oben angezogene, durch ein Ausschreiben ergangene Verordnung, vermöge deren 1) bey willkührlicher Strafe keine Schaaf- oder Ziegenfelle außer Landes verfahren werden sollen, bevor nicht die Füße davon abgenommen worden, und 2) die inländischen Papiermacher 100 Stück solcher Füße nicht höher als mit 12 gl Waldeckische Währung zu bezahlen schuldig seyn sollen, dem Vernehmen Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 4

5 nach, zur Erschwerung der Papierfabrikation, nicht mehr gehörig befolgt wird, so wird dieselbe hiermit wiederholt und eingeschärft, insbesondere auch den Ortsvorgesetzten aufgegeben, auf deren Befolgung zu wachen und etwaige Contraventionen (Verstöße) bey den einschlagenden Behörden zur Anzeige zu bringen. Arolsen, den 18ten November 1819" Es war damals immer sehr schwierig, ein wenig Winterstreu für das Vieh zu erhalten. Das bisschen Stroh, was hier das wenige und schlecht gewachsene Getreide erbrachte, musste mangels besserer Nahrung verfüttert werden. Es war meistens so, dass weder Menschen noch Vieh "gut durch den Winter kamen". Nach einer Verordnung vom wurde den Gemeinden gestattet, zwischen Johanni (24. Juni) und Martini (11. November) an vier von den Förstern bestimmten Tagen zu Lauben (Laub aus den Wäldern zu holen), wenn es dem betreffenden Wald keinen Schaden zufügte. Das Laub wurde als Streu für das Vieh verwendet. Eine Verordnung der Fürstlich Waldeckischen Regierung vom 17. Januar 1826 beschäftigt sich mit dem "Vermiethen des Gesindes beyderlei Geschlechts im Auslande". Das Gesinde forderte nach Ansicht der Regierung bei einer Beschäftigung im Inland zu viel Lohn, obwohl viele von ihnen am Hungertuch nagten. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut: "Zu dem oft fühlbar gewesenen Mangel an brauchbaren Personen zu Verrichtung des Gesindedienstes kommt auch noch jetzt die Beschwerde unverhältnismäßig hohen Gesinde-- und Tagelohnes, welchen sowohl Knechte als Mägde und Taglöhner, unerachtet die meisten Lebensbedürfnisse in ihren Preisen sehr gesunken sind, noch immer fordern. Wir haben uns daher bewogen gefunden, mit Höchster Genehmigung Serenissimi (des Regierenden Fürsten), die gegen das Ueberhandnehmen des Vermiethens der Knechte, Mägde und Taglöhner im Auslande, bereits in der Verordnung vom 4ten December 1736, und deren erneuerten Vorschrift vom 19ten Octbr enthaltenen Bestimmungen, dahin von Neuem zu schärfen: daß 1) es künftig keinem Unterthan des Landes, welcher sich zu vermiethen Willens ist erlaubt seyn solle, auswärtige Gesindedienste zu suchen und zu nehmen. wenn er sich nicht zuvor den Vorschriften der Verordnung vom 4ten December 1736 gemäß, um einen Dienst im hiesigen Lande vergebens bemüht haben sollte, und darüber glaubhafte Bescheinigung beibringen würde. Ueberhaupt aber soll 2.) Niemand aber ohne Anzeige bei der competenten Gerichtsbehörde, und einem von derselben zu ertheilenden schriftlichen Erlaubnißschein in das Ausland sich vermiethen. würde nun 3) sich dennoch jemand beigehen lassen, dagegen zu handeln so soll er nach seiner Rückkunft um so viel, als er in einem Jahr auswärts an Lohn erhalten, gestraft, und zu diesem Ende sein Kindtheil oder sonstiges Vermögen sofort in Beschlag gelegt, oder in dessen Entstehung der Contravenient zu 4wöchigem Gefängniß verurtheilt werden. Auf gleiche Weise soll auch 4) das Reisen nach den Rheingegenden, um daselbst Stroh zu schneiden, oder sonstige häusliche Verrichtungen vorzunehmen, ohne vorhergängige Erlaubnißscheine der einschlagenden Gerichtsbehörden, als welche nur unter den in der Gesinde-Ordnung eintretenden Umständen ertheilt werden mögen, hiermit verboten seyn, etwaige Contraventionsfälle aber mit der oben bestimmten Strafe belegt werden. Vorstehende gesetzliche Bestimmungen werden hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht und haben sämmtliche Gerichts- und Polizeybehörden auf deren genauen Befolg zu wachen." Es handelt sich bei diesen Vorschriften um einschneidende Behinderungen der persönlichen Freiheit der armen Leute. Man kann die damalige Enttäuschung vieler Menschen verstehen, die nach den Befreiungskriegen auf ein bisschen Demokratie in Deutschland gehofft hatten. Mit einer sicher sinnvollen 'Verordnung vom 6. Juni 1829 wurde den Untertanen das Brechen, Schwingen und Hecheln des Flachses bei Licht unter Androhung von Strafen verboten. Der Flachs wurde bei diesen Bearbeitungsgängen pulvertrocken und entzündete sich sehr leicht. Der Umgang mit offenem Feuer, wie Kerzen und Laternen, hat damals viele Feuersbrünste verursacht. Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 5

6 Nach einer Verordnung vom wurde den Untertanen auf dem Lande gestattet, mit dem Ausdreschen der Früchte zur Nachtzeit eine Stunde früher als bisher, nämlich um 2 Uhr morgens zu beginnen. Dabei wurde den Untertanen zur Pflicht gemacht, bei dem Gebrauch der Laternen größte Vorsicht walten zu lassen. Aus den Berichtsjahren sind in Usseln keine schriftlichen Unterlagen erhalten geblieben, bis auf die Kirchenbücher und das " Usselsche Gemeinsbuch". In dieses Gemeindebuch schrieb der Dorfrichter (später Bürgermeister genannt) die von den Bewohnern geleisteten unentgeltlichen Hand- und Spanndienste und andere Dinge. Es passte schon jeder auf, dass er nicht zuviel in Anspruch genommen wurde. Deshalb musste der Dorfrichter alles genau aufschreiben. So konnte keiner vergessen werden. Er schrieb aber überwiegend nur die Hausnamen auf, die damals eine wichtige Rolle spielten. Die Eintragungen in dem Buch beginnen 1798 und enden Aus ihnen kann man auch den Ablauf der damaligen Landwirtschaft erkennen. Die Haferernte fand Ende September bis Ende Oktober statt. Manchmal zog sie sich bis in den November hinein. Schnee auf dem Hafer war keine Seltenheit. Es kam damals auch nicht selten vor, dass der Hafer ganz draußen blieb, also wegen der schlechten Witterung nicht gemäht oder nach dem Mähen nicht nach Hause gefahren werden konnte. Die Gemeinde hatte damals, besonders auf dem Alten Hagen, unter dem Hohen Pön, auf dem Luer, auf dem Pön und über der Rummelnschlade gemeindeeigene Länder, die überwiegend mit Hafer besät und im Hand- und Spanndienst bewirtschaftet wurden. Die Gemeinde verkaufte dann den Hafer und das beim Dreschen anfallende Stroh meistbietend. Es kam aber auch vor, dass der Hafer in das Ortsfruchtmagazin eingelagert wurde. - Soweit der Einblick in die alte Landwirtschaft. 3. Kirchenzucht Damals hatte die Kirche einen großen Einfluss auf das Dorfgeschehen. Der Pfarrer war neben dem Lehrer der einzige, der vernünftig schreiben und auch die Leute in manchen Dingen beraten konnte. Die Schule unterstand der Kirche. Der Pfarrer war Ortsschulvorsteher. Die Bindung der Bewohner an die Kirche war sehr groß. Es war selbstverständlich, dass fast alle jeden Sonntag in die Kirche gingen, wenn sie nicht durch Krankheit usw. verhindert waren. Die Kirche achtete sehr streng darauf dass ihre Regeln und Grundsätze eingehalten wurden. Aus heutiger Sicht ist da auch manches übertrieben worden. Im Berichtszeitraum war von 1795 bis 1842, also 47 Jahre lang, Georg Christian Ludwig Jungcurt, der am in Usseln geboren wurde, Pfarrer in Usseln. Sein Vater, Henrich Ephraim Jungcurt, war von 1760 bis 1773 ebenfalls Pastor in Usseln. Georg Christian Ludwig hatte ein schweres persönliches Schicksal. Seine erste Frau wurde geisteskrank Fünf Kinder hatten dieselbe Krankheit. Nachdem seine Frau und vier der kranken Kinder gestorben waren, heiratete er ein zweites Mal. 4. Verbot vorehelicher intimer Beziehungen Im Rahmen der Kirchenzucht nahm das Verbot intimer Beziehungen vor einer Eheschließung einen hohen Stellenwert ein. Im März 1808 erhielt Pfarrer Jungcurt vom Fürstl. Waldeckischen Consistorium eine Anweisung, die wie folgt lautete: "In mehreren Gegenden des Landes herrscht die schändliche Gewohnheit daß Braut und Bräutigam, sogleich nach weinkäuflicher (vertraglicher) Verlobung, ohne die eheliche Einsegnung (Heirat) abzuwarten, bey einander schlafen, und als wirkliche Eheleute sich gegenseitig betragen. Da durch diese grobe Unsittlichkeit die immer häufiger werdenden Absprünge von feyerlich eingegangenen Eheverlöbnissen vorzüglich veranlaßt und verursacht werden; so haben wir verordnet: daß 1. auf solchen unerlaubten Beyschlaf nicht nur die gewöhnliche Huren-Strafe gesetzt seyn soll, sondern auch 2. die Frauens-Person nicht anders als in einer Mütze, andern gefallenen Dirnen gleich, copuliert werden darf. Arolsen, 25ten Mertz 1808 Zerbst Varnhagen" Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 6

7 Noch aus den ersten Jahren nach 1900 ist bekannt, dass der damalige Pfarrer Lohmann einem "gefallenen" Mädchen, das getraut werden sollte, am Kircheneingang den weißen Schleier vom Kopfe riss. Mit dem Wort "Weinkauf ' bezeichnete man früher einen Vertragsabschluss, bei dem zur Bekräftigung der Abmachungen miteinander Wein getrunken wurde. Da aber mit der Anordnung vom 25. März 1808 offensichtlich keine Besserung erreicht worden war, de im Jahre 1810 eine neue Verordnung erlassen. Sie lautete: Seit einiger Zeit haben wir die Bemerkung machen müssen, daß die Absprünge von eingegangenen und bereits öffentlich angekündigten Eheverlöbnissen, und die bei uns einkommenden Gesuche um deren Wiederaufhebung immer häufiger werden. Je unangenehmer nun aber diese Erfahrung und je wichtiger die Sache selbst für das Wohl der Unterthanen ist, um so mehr ist Uns daran gelegen, die wirkende Ursache des Leichtsinns zu entfernen, welche wir hauptsächlich darin zu finden glauben, daß die Verlobten öfters gleich nach der Verlobung zusammen ziehen, und wie Eheleute miteinander leben, alsdann aber die Trauung selbst hinaussetzen, und durch den fortsetzenden zu vertraulichen Umgang sich gleichgültiger werden, und die gegenseitige Zuneigung verlieren. Ohne zu erwähnen, daß ein solches Zusammenleben verlobter aber noch nicht verheiratheter Personen in jedem Fall unerlaubt und strafbar ist; so sind auch die daraus für das Glück und den Wohlstand der Individuen entstehenden Folgen so nachtheilig, daß Wir diesem Unfug schlechterdings ein Ende machen wollen. Indem wir daher die am 10ten August 1703 und am 28. März 1808 erlassenen Verordnungen hiermit erneuern, so befehlen Wir hiermit wiederholt auf das ernstlichste: Daß von jetzt an in Zukunft das Zusammenziehen der Verlobten überhaupt vorzüglich aber der nächtliche Aufenthalt unter Einem Dache durchaus und bei Vermeidung schwerster willkürlicher Ahndung nicht mehr gestattet seyn, und in Gemäßheit der angezogenen Verordnung vom 10ten August 1703 vom Zeit der Verlöbnis innerhalb vier oder längstens 6 Wochen mit der Copulation der Verlobten jedesmahl, bei Vermeidung dergleicher Strafe, schlechterdings verfahren werden soll. Wir machen diese Verordnung mit der Auflage hierdurch bekannt solche gemau zu befolgen und etwaige Übertretungen derselben der Behörde zur Ahndung anzuzeigen. AroIsen, 24. Juli 1810 Fürstl. Wald. Consistorium Zerbst Kleinschmit" Damals war vorschrieben, dass zum Verlöbnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, welcher vom Hochchfürstlichen Amt in Korbach genehmigt werden musste (s. hierzu den 18. Beitrag zur Usselner Geschichte "Die alten Usselner Eheverträge"). 5. Büßen" für uneheliche Kinder Die Geburt eines unehelichen Kindes war damals eine schlimme Sache. Nun konnte der voreheliche Beischlaf nicht mehr verheimlicht werden. Die uneheliche Geburt des Kindes war zunächst einmal nur Sache der Mutter. Von der Kirche kam keine Hilfe. Ganz im Gegenteil. In den Kirchenbüchern verfolgte eine uneheliche Geburt das Kind sein ganzes Leben lang. Es wurde in den genannten Büchern immer als Hurenkind" bezeichnet. Oft verwendeten die Pastöre auch das lateinischewort "Spurio", was "Bastard heißt. Die uneheliche Mutter wurde als "Hure bezeichnet. Mutter und Kind hatten ein schweres Los. Nach der Geburt mussten die Mutter und der Vater, sofern er bekannt war und die Vaterschaft nicht bestritt, Kirchenbuße tun. Sie mussten ihre Sünden bereuen und Besserung loben. Für die Ablegung der Buße mussten sie einen Taler bezahlen, den sogenannten "Reuetaler". Dieser Taler gehörte zum Einkommen des Pfarrers. Es versteht sich von selbst, dass dieser auch aus diesem Grund dafür sorgte, dass möglichst alle "Sünder" ihre Missetat bereuten. Es gab auch welche, die es ablehnten zu bereuen, sicher deshalb, weil sie den Taler nicht zur Hand hatten. Das gab später aber Schwierigkeiten, wenn die leiblichen Eltern dann doch heiraten oder wenn sie anderweitig eine Ehe eingehen wollten. Dann bereuten sie doch noch und zahlten den Taler. Wenn das uneheliche Kind am Leben blieb und konfirmiert werden sollte, die uneheliche Mutter aber nach der Geburt nicht bereut hatte, dann wurde die Konfirmation von der nachträglichen "Reue" abhängig gemacht. Bei der damaligen großen Kinders- Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 7

8 terblichkeit hat es den Anschein, dass verhältnismäßig mehr uneheliche als eheliche Kinder starben. Der Usselner Pastor schrieb manchmal beim Sterbeeintrag eines unehelichen Kindes nach den Personalien die Worte: " Verstorben, Gott weiß wie". Zunächst mussten die "Büßner", so wurden die Bereuenden genannt im öffentlichen Gottesdienst vor allen Besuchern ihre Sünden bereuen Das war für viele natürlich eine unangenehme Sache. Bei den "Büßnern" wurden aber auch ab und zu die Unterschiede im Sozialgefüge des Dorfes berücksichtigt. So war es zum Beispiel für den Sohn eines "Vierspänners", der höchsten sozialen Stufe in einem Uplanddorf, sicher nicht standesgemäß, während des Gottesdienstes vor allen Leuten, die zum großen Teil zu den unteren Schichten im Sozialgefüge gehörten, zu bereuen. Deshalb gab es die Möglichkeit, die Reue vor dem Pfarrer und dem Richter zu tun. Das kostete dann allerdings 5 Taler, und soviel Geld konnten die Kleinen Leute auf keinen Fall aufbringen. Bei der "Reue" wurde auch oft von einem "Reinigungseid" gesprochen. Mit einer Verordnung vom wurden "Erleichterungen' geschaffen. In dem Befehl des Consistoriums an die Pastöre hieß es: "Da die öffentliche Kirchenbuße, welche die Personen, so sich durch Hurerei vergangen, bisher abzustatten, schuldig gewesen, dem heilsamen Endzweck nur selten entsprochen hat, der ihre Absicht war; vielmehr man - leider! nur ganz zu oft widrige Wirkungen daher hat wahrnehmen müssen; so haben Ihre Hochfürstliche Durchlaucht, Unser gnädigster Herr, sich bewogen geglaubt: diese öffentliche Schau gänzlich abzustellen, dagegen aber zu verordnen: daß stattsolche die gefallenen Personen bei den Predigern, bei welchen sie sonst die öffentliche Kirchencesur abzustatten gehabt Privatim im Hause ihre Reue bezeugen, und nach Vorschrift der Kirchenordnung die Ermahnung zur Besserung empfangen. Wie dann sonst alles Uebrige in Betreff des Kirchenbußthalers, des Zeugnisses über abgelegte Buße usw., wie vorhin, unverändert vorerst bleibt. So wird Euch dies nicht allein zu Eurer, sondern auch des ganzen Convents Pfarrern gehorsamster Nachachtung hierdurch bekannt gemacht und habt Ihr dieses in Euerm Convent umlaufen zu laßen, und, wie solches geschehen sey, innerhalb drei Wochen anhero zu berichten. Sollte jedoch ein Vergehen eintreten, daß in kennbarer Frechheit oder zu offenbarem Aergerniß des Publicums verübt wäre, so soll der Pfarrer des Ortes, wo die That verübt ist, die Anzeige davon bei dem Consistorium thun und abwarten, ob statt der Privatbuße eine strengere Kirchenzucht für diesmal angewendet werden soll." Im Kirchspiel Usseln ist anscheinend. die öffentliche Kirchenbuße bei "schwereren Fällen" noch eine Weile praktiziert worden. Über die Büßner führte der Usselner Pfarrer ein genaues Verzeichnis. Aus dieser langen Liste sind einige Eintragungen aus der damaligen Zeit in der früheren Schreibweise nachstehend abgedruckt: "Am 28. April 1800 legte Maria Elisabeth Jäger aus Schwalefeld ihre Reue an den Tag, weil sie mit Henrich Bathe aus Usseln in Unzucht gelebt hat". "Am 9. August 1801 legte Johannes Wilhelm Wilke, des Müllers Sohn aus Usseln, seine Reue an den Tag, weil er Henriette Wilke allhier verführt hatte. Am gleichen Tag bezeugte auch diese Henriette Wilke ihre Reue". "Am 29. Januar 1803 bezeugte Georg Engelbracht aus Usseln in Dregges Haus seine Reue, weil er Anna Catharina Behle in Pickes Haus allhier geschwächt hat". "Am 29. Januar 1804 legte Friederich Schweinsberg in Gotten Haus allhier öffentlich vor der Gemeinde in der Kirche die Buße ab, weil er Charlotte Behle allhier geschwächt hat. Dies ist seine 4. Geschwächte. Von der ersten Geschwächten, Henriette Jäkel, ward er beschuldigt und konnte den Reinigungseid vor ca. 5 oder 6 Jahren nicht ablegen. Schon wegen der 3., der Anna Elisabeth Bathe allhier, die mit ihm auch den 3. Fall beging und öffentlich die Buße ablegte, hätte er öffentlich büßen müssen. Am 27. September 1804 legte die Charlotte Behle die Buße ab". "1807 Charlotte Schäfer aus Wortschäfers Haus, hat sich in Neerdar schwängern. lassen". "Am 14. November 1809 Friederike Bangert, gebürtig aus Usseln, hat beim Richter Göbel, Märtens, Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 8

9 zu Willingen gedient. Deren deflorator (Entehrer) Christian Vollbracht aus Usseln". "Am 23. September 1810 Henriette Friederike Emde aus Willingen, deren stuprator (Schänder) Henrich Wilhelm Gerhard, des Johannes Gerhard v. Heckmann Sohn, allhier und Soldat beim Contingent. Am 24. Dezember 1811 dieser Wilhelm Gerhard". (Anmerkung: Wilhelm Gerhard war bei den waldeckischen Soldaten, die Napoleon zur Verfügung gestellt werden mussten und als "Contingent" bezeichnet wurden. Ob er am auf Urlaub oder entlassen war, ist nicht bekannt.) "Am 10. Mai 1820 Philipp Bom in Usseln, gebürtig in Wilmes Haus, hat Marie Rosine Saure zum 2ten Mal und Marie Charlotte Emde, beide aus Usseln stupriert (?, unleserlich). Bezeugte die Reue wegen beider Fälle. War vor 8 Tagen vom Rhein gekommen." "Am 7. November 1829 Johann Henrich Wilke v. Nunnenschäfer, des wailand (verstorbenen) Christoph Wilke hinterlassener Sohn, nebst dessen stuprata Rosine Lange, des vor mehreren Jahren auf dem neuen Hagen gewaltsam er Weise todt geschlagenen N.N. (Vorname unbekannt) Lange, Namens Rosine. "Am 11. Dezember 1831 Henriette Christiane Kann aus Usseln. Stuprator Henrich Wilhelm Asmuth aus Jost Wilmes Hause. Sein 2. Fall mit ihr und ihr 2. mit ihm, ihr erster aber mit einem anderen." "Am 1. Oktober 1835 Wilhelm Ludwig Saure, des wailand Caspar Henrich Saure v. Kreuneken in Usseln hinterlassener Sohn und Louis Friederike Saure, des Wilhelm Ludwig Christoph Saure v. Hänseler in Usseln Tochter, des vorigen Geschwächte. NB. Sie kamen beide aus freiem Antrieb, ehe sie, die Geschwächte, niederkam, was leider nicht oft geschieht (Gaben 2 Reichsthaler, soviel haben manche nicht geben wollen, die ihre Reue bezeugten, weil sie, von Übelgesinnten eingeflüstert, vorgaben, es sey ja nur ein actus.)" Anmerkung: Viele, die gemeinsam bereuten, meinten demnach, der Pfarrer sei jeweils nur einmal tätig geworden. Deshalb sei auch die Gebühr von einem Taler nur einmal fällig. Am 10. Juni 1837 Marie Catharine Bender aus Usseln. des wail. Johannes Bender, Beisitzers Tochter. NB. Diese allein bezeugte ihre Reue, weil ihr unehelicher Sohn den nächsten Tag confirmiert wurde und sie zum Heiligen Abendmahl gehen wollte, auch ging. Aber ihr stuprator, Johannes Wilhelm Behle, zeitiger Feldknecht, that seine Buße zuletzt nicht. Am 12. April 1834 ist sie von dem dritten, mit ihm erzeugten Kind entbunden worden". Viele uneheliche Eltern konnten damals nicht heiraten, weil sie von der Gemeinde die erforderliche Heiratserlaubnis nicht bekamen. Diese war unter anderem abhängig vom Nachweis einer Wohnung und ausreichendem Einkommen. So mussten manche Angehörigen der unteren Schichten unverheiratet bleiben. 6. Konfirmation Die Konfirmation, die Aufnahme in die evangelische Kirchengemeinde, die Einsegnung und die Zulassung zum Heiligen Abendmahl, war auch damals ein wichtiges Ereignis im, Kirchenjahr. Der Konfirmation voraus ging der Konfirmationsunterricht. Um 1800 war ein neues Gesangbuch für die evangelischen Kirchen im Fürstentum Waldeck eingeführt worden. Viele Leute konnten das Buch aber nicht bezahlen und verwendeten im Gottesdienst weiterhin das alte Gesangbuch, sofern sie überhaupt eins hatten. Das war den Kirchenoberen aber ein Dom am Auge. Im Jahre 1805 wurde den Pfarrern befohlen, nur noch solche Kinder zur Konfirmation anzunehmen, die im Besitz des neuen Gesangbuches waren. Wenn unvermögende Eltern das Buch nicht bezahlen konnten, sollte das Geld von den Strafgeldem genommen werden, das die Eltern zahlen mussten, wenn sie ihre Kinder nicht zur Schule schickten. Damals wurde von den Eltern der schulpflichtigen Kinder ein Schulgeld erhoben, das zur Bezahlung des Lehrers diente. Viele Eltern konnten das Schulgeld nicht aufbringen und schickten ihre Kinder deshalb nicht in die Schule. Um auf die Eltern einen Druck auszuüben, wurde 1801 verordnet, dass ein Kind erst dann zur Konfirmation angenommen werden soll, wenn die Eltern das Schulgeld an den Lehrer gezahlt haben, damit dieser, so hieß es, " sein sauer verdientes Geld bekommt. Dann bemühten sich die Eltern schon, das Geld aufzubringen, denn sie wollten natürlich, dass ihr Kind konfirmiert wurde. Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 9

10 Am ordnete der Fürst an, dass die Kinder der Armen unentgeltlich konfirmiert und in größeren Gemeinden und solchen, wo die Schullehrer "ihr gehöriges Auskommen haben", auch unentgeltlich unterrichtet werden sollten. Wenn die Schulstelle aber "schlecht war, also der Lehrer schlecht bezahlt wurde, sollte ihm wegen des entgehenden Schulgeldes eine "billige Unterstützung aus der Collectenkasse", soweit es deren Kräfte erlaubten, für den den armen Kindern erteilten Unterricht gegeben werden. Bei dieser Gelegenheit wurde auch angeordnet, dass alle Armen und die, "welche sie zu ernähren verbunden sind", unentgeltlich beerdigt werden sollten. Die Kosten für den Sarg musste die Gemeinde tragen. Bei den damaligen Verhältnisse haben die Gemeinden viele Särge bezahlen müssen. Eine "wichtige Angelegenheit" wurde in einer Verordnung vom 21. April geregelt. Sie hat folgenden Wortlaut: "Da über die Ordnung der Confirmanden und ihren Platz, welche dieselben bei dem Unterricht und der Confirmation einnehmen, zuweilen Uneinigkeiten zwischen ihnen selbst entstehen, noch öfteren aber Beschwerden der Eltern oder Verwandten, veranlaßt mich: So bemerken Wir hiermit, daß unter solchen Kindern schlechterdings kein Rang des höheren oder niederen Standes statt findet und der Platz, welchen das Kind bei dem Confirmations-Act einnimmt, einzig und allein nur nach dem höheren und niederen Grade des Fleißes und der Kenntnisse abhängen soll worüber indessen nicht der Schullehrer, sondern der Pfarrer nach vorhergegangener sorgfältiger Prüfung zu entscheiden hat. Wir verordnen daher hiermit: in Zukunft bei Annahme der Confirmanden denselben nicht sogleich den Platz zu bestimmen, sondern sie untereinander nach einer willkürlich gemachten Ordnung und Reihe zu stellen; wenige Wochen vor der Confirmation hingegen, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten genau geprüft seyn werden, ihnen nach dem Grade derselben, den einem jeden gebührenden Platz ohne Partheilichkeit anzuweisen, um denselben vor dem Altar bei der Confirmationshandlung einzunehmen. Arolsen, 21. April 1812 Fürstl. Wald. Consistorium Zerbst Kleinschmit" Diese Anordnung war für die Angehörigen der gehobenen Klasse eine schlimme Sache, denn nun konnte es sein, dass ihr Kind, was nach früherem Brauch bei der Konfirmation immer vorn gesessen hätte, sich auf einen hinteren Platz setzen musste. Aber auch für die Kinder selbst war es natürlich keine Lebenshilfe, wenn sie in der vollbesetzten Kirche allen Besuchern zeigen mussten, dass sie beim Konfirmationsunterricht nicht gut mitgekommen waren. Die Verordnung ist dann auch später wieder aufgehoben worden. 7. Gottesdienste Jeden Sonntag wurden zwei Predigtgottesdienste oder ein Predigtgottesdienst und ein Betgottesdienst abgehalten, damit alle Bewohner Gelegenheit hatten, den Gottesdienst zu besuchen. So brauchten auch Haus und Hof nicht allein gelassen zu worden, weil die Hausinsassen jeweils einen der beiden Gottesdienste besuchen konnten. Die Kirche war am Sonntag meist voll besetzt, weil auch Kirchenbesucher aus den anderen Orten des Kirchspiels kamen. Meistens am Mittwoch wurde dann noch eine Betstunde abgehalten. Nach 1788 wurde bestimmt, dass "von Ostern bis Michaeli die gewöhnlichen Gottesdienste und die Betgottesdienste nicht später als Morgens 6 Uhr den Anfang nehmen sollten". Mit dem Besuch der Betstunden scheint es um 1800 nicht weit her gewesen zu sein. Bei der Kirchensynode im Jahre 1800 wurden die Pfarrer aufgefordert, die Pfarrkinder zum fleißigeren Besuch anzuhalten. Sollten aber außer den Schulkindern und dem Küster weniger als 6 Gemeindeglieder anwesend sein, sollten diese dann mit einem kurzen Gebet entlassen werden. Am Heiligen Abendmahl nahmen damals viele Kirchenbesucher teil. Der Weinverbrauch war sehr hoch (s. hierzu den 19. Beitrag zur Usselner Geschichte" Die Usselische Kirchenrechnung über Einnahmen und Ausgaben von 1741 bis 182l"). Um 1800 gab es Beschwerden darüber, dass bei der "Hinzutretung zum Heiligen Abendmahl vor den Altar ärgerliche Ungebühr" entstanden sei, weil aus "Rang- oder Vortrittssucht" einige versuchten, zuerst das Abendmahl zu empfangen. Dadurch gäbe es Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 10

11 Unruhe und Verzögerungen. Offensichtlich versuchten die Ranghöheren im Dorf, beim Abendmahl die ersten zu sein, Es wurde dann angeordnet "daß in Zukunft sämtliche Teilnehmer am Heiligen Abendmahl, seien es Wohlhabende oder Arme, ohne Unterschied nach der Lage der Bänke aus diesen heraustreten und in einer Ordnung zum Altar gehen sollten, so, wie sie der Zufall in die Bänke geführt habe". In der Praxis wird sich aber nicht viel geändert haben. 8. Beerdigungen Bis 1826 wurden alle Toten aus den vier Kirchspielsorten rund um die Kilianskirche in Usseln beerdigt. Daher stammt der Name Kirchhof Dann erhielten alle Orte einen eigenen Friedhof (im Volksmund wurden auch diese Friedhöfe weiter "Kirchhof' genannt). Der Usselner Friedhof wurde im unteren Diemeltal gegenüber der Mühle angelegt Dort war er bis Die Bräuche bei Beerdigungen haben sich im. Laufe der Zeit geändert. Bis Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Toten abends bei Dunkelheit mit Laternen- und Fackelschein beerdigt Da Fackeln und Laternen teurer wurden, mussten ab 1789 die Toten in der Morgen- oder Abenddämmerung, wo keine Fackeln oder Laternen benötigt wurden, beerdigt werden. Die entsprechende Bekanntmachung des Fürstl. Wald. Consistoriums vom hatte folgenden Wortlaut: Die Erfahrung hat es gelehrt, wie viele so unnöthige als für manchen oft unerschwingliche Kosten durch die bishero üblich gewesene Beerdigung der Todten des Abends bey Laternen sind veranlaßt worden. Da nun aber, gleich solches schon an vielen auswärtigen Orten geschieht, die Leichen auch in der Morgen- und Abend-Dämmerung mit eben dem Anstand und mit vernünftiger Ersparnis jenes verderblichen Kosten-Aufwandes zur Erde bestattet werden können, und Wir daher aus bestgemeinter Absicht diese Art von Begräbnißen auch im hiesigen Lande eingeführt zu sehen wünschen, so machen wir zu jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt, daß alle Beerdigungen, welche entweder des Morgens früh, gleich nach angebrochenem Tage, oder des Abends in der Dämmerung, jedoch wie sich solches versteht bey alsdann unnöthiger durchaus nicht gestatteten Laternen, ohne Geläute, und anderes Gefolge, als etwa einigen der nächsten männlichen Anverwandten, auch ohne anderen überflüßigen Aufwand und Gast- oder Schmauserey, angestellt werden, ohne weitere Anfrage bey der Obrigkeit und ohne einige für die Erlaubnis zu zahlende Gebühr, blos auf Bekanntmachung bey dem Prediger jeden Orts, jedermann frey gestattet seyn sollen". Die "Untertanen" haben sich offensichtlich nicht an alle Bestimmungen dieser Verordnung gehalten. Am 7. Juli 1806 wurde eine Verordnung betreffend Einstellung größerer Leichenfolgen und Schmausen in den Leichenhäusern erlassen. Sie hatte folgenden Wortlaut: "Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß die in mehreren Orten des hiesigen Landes entstandene gefährliche Epidemie (ansteckende Massenerkrankung) durch die übermäßig großen Leichenfolgen sowie die Versammlung der Verwandten und Freunde am Begräbnistage, und das Schmausen vor und nach dem Begräbnis im Trauerhause, gar sehr unterhalten worden ist und immer noch unterhalten wird. Wir haben Uns daher bewogen gefühlt, unter wiederholter Einschärfung der Trauerverordnung vom Jahre 1786 die Abstellung sämtlicher dieser schädlichen Gebräuche durch eine allgemein ins Land erlassenen Verordnung bei Gefängnis- und schwerer Geldstrafe zu befehlen und hoffen, daß der dabei zugrunde liegende Zweck für jetzt und künftig wieder erreicht wird. Damit aber auch, wenigstens der einsichtsvolle Theil der Unterthanen, der Pflicht der Moralität sich gezwungen fühlt, diesen schädlichen Gewohnheiten für immer zu entsagen, so soll die ganze Geistlichkeit über die Unvernünftigkeit und große Schädlichkeit der abgesetzten Bräuche nachdrücklich bei schicklichen Gelegenheiten predigen und darauf zu achten, daß die Vorschriften überall beachtet werden". Im Jahre 1807 wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass öffentliche Mahlzeiten vor und nach den Leichenbegräbnissen abgeschafft und bei ansteckenden Krankheiten das Versammeln der Verwandten und Freunde im Sterbehause sowie deren Begleitung des Verstorbenen zum Grabe unterlassen werden sollte. Der Pfarrer und die Schuljugend, die bei den Begräbnissen sang, durften weiterhin die Leiche begleiten. Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 11

12 9. Schule Bis 1846 galt in Waldeck die "Schulordnung für die Grafschaft Waldeck von 1704". Im Vordergrund des Unterrichts stand die Erziehung der Jugend in christlicher Ehrbarkeit zu Gottes Lob und Ehre. Der Schulunterricht ist mit dem heutigen nicht zu vergleichen. Die Kinder lernten damals nicht viel, weil auch die Lehrer auf den Dörfern zum großen Teil nicht ausgebildet waren. Es kamen viele aus der Schule, die noch nicht richtig lesen, geschweige denn schreiben konnten. Drei Kreuze bei einer zu leistenden Unterschrift waren noch oft zu sehen. Der Schulbetrieb war eingeteilt in Sommerschule und Winterschule. Die Sommerschule wurde nicht viel besucht, weil die Kinder zu Hause helfen mussten oder als "Hütekinder vermietet" waren. In der Winterschule war der Unterricht besser besucht. Es gab eine Schulpflicht, die aber nicht streng gehandhabt wurde. Den Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schickten, wurde die Zahlung eines Strafgeldes auferlegt, das aber wegen Zahlungsunfähigkeit meist nicht beigetrieben werden konnte. Der Lehrer, der damals die ca. 130 Schulkinder in Usseln meistens allein unterrichtete, war sicher froh, wenn einige Kinder zu Hause blieben. Die Kinder hatten in der Schule nur eine Sitzgelegenheit. Die Lehrerfamilie Genuit stellte von 1673 bis 1883, also 210 Jahre lang, den Lehrer in Usseln, immer vom Vater auf einen Sohn übergehend. Wilhelm Genuit wurde im Jahre 1806 Nachfolger seines Vaters Johannes, der darüber folgendes schrieb: "1806, den 29. Junius nehmlich auf das Reformationsfest, wurde mir mein noch einziger Sohn Wilhelm zu meinem Nachfolger im Amte Adjungiret, es geschah in der Frühpredigt, er mußte vor den Altar treten und Herr Pfarrer Jungkurt hielt eine ziemlich lange und zweckmäßige Rede. Die Schulkinder waren auch gegenwärtig und wurden zur Folge, Gehorsam und Liebe gegen ihren jungen Lehrer auch angewiesen. In der Rede führte der Herr Pfarrer den Spruch an Matthäi 7 v. 20 darum an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen. Gott laße mich nun noch die mir noch bestimmte Zeit, die ich in meinem Alter noch leben werde, mit meiner alten Frau und meinem Sohn in wahrer Liebe und Zufriedenheit leben. Gott segne mich und meine Frau und Kinder. Amen". Johannes Genuit hatte 9 Töchter und 2 Söhne. Der andere Sohn starb als Lehrer in Berndorf schon im Alter von 27 Jahren. Wilhelm Genuit war bis zu seinem Tode im Jahre 1860 insgesamt 54 Jahre Lehrer und Kirchenküster in Usseln. Er bezeichnete sich als "Kirchspielschulmeister, Er war dann wohl auch eine Art Vorgesetzter der Lehrer in Rattlar, Schwalefeld und Willingen. Sein 50jähriges Dienstjubiläum wurde 1856 mit den Lehrern der umliegenden Ortschaften groß gefeiert. Das Schulhaus stand bis 1872 auf dem Grundstück Asmuth-Jaustwilmes an der Ecke Bundesstraße/Rattlarer Straße und hatte den Hausnamen "Obersten Köster". Als Friedrich Asmuth dann das Haus kaufte, brachte er den Hausnamen "Jaustwilmes" mit. Wenn man sich einmal den Grundriss dieser alten Schule ansieht und sich das Haus vorstellt, dann weiß man nicht, wie hier um 130 Kinder unterrichtet werden konnten. Nun war es damals so, dass die Kinder in der Schule mangels Raum und Tisch nicht viel schreiben konnten. Alles, was es zu schreiben gab, musste zu Hause erledigt werden. Dort waren die räumlichen Verhältnisse aber kaum besser. Ein wichtiges Ereignis im Schulalltag war das jährliche Schulexamen, bei dem die Schulkinder auf ihre Kenntnisse geprüft wurden. Das Examen war in einer Verordnung vom 3. April 1781 geregelt. In dieser Verordnung wurde zunächst bemängelt, dass die "etwas erwachsenen" Kinder während der Schulzeit von den Eltern der Schule entzogen und zur Feldarbeit angehalten würden. Diese nachteilige Unordnung müsse abgestellt werden. Wegen des Schulexamens hieß es in der Verordnung dann weiter:... haben Wir Uns bewogen, daß fortan in den kleineren Städten und auf den Dörfern, auch da, wo bisher kein examen gewesen, alle Jahre am ersten Montage des August Monats ein examen, und zwar auf den Dörfern, wo nicht alle Zeit in der Schulstube Platz genug ist, in der Kirche gehalten werden soll. Zu dieser Absicht sollen die Kinder des Morgens um 9 Uhr durch den Schulmeister dahin geführt, und daselbst in Gegenwart des Richters, Vorstehers, Kirchenprovisoris, der Eltern und aller, welche zuhören wollen, im Lesen, Schreiben, Rechnen, Religionserkenntnis, biblische Historie, Sin- Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 12

13 gen p.p. vom Schulmeister und auch vom Pfarrer geprüft und nach geendigtem examini die Schul-Ferien auf die Wochen bis auf den ersten Montag nach Michaelis gegeben, so dann auch von diesem Montage an den Kindern noch vierzehn Tage nur des Nachmittags Unterricht ertheilt, außer diesen Ernteferien auch dann noch 14 Tage in der Heuernte gestattet, dagegen aber die vorhinnigen Osterund Michaelis- sowie auch Weihnachtsferien ufgehoben und deren unter keinem Vorwand, als zum Beispiel auf ehemalige Apostel-Feier oder Hundstage, wie bisher geschehen, ferner erlaubt seyn. Dann soll es auch hinfüro nicht mehr von den Lehrern abhängen, über was für Lectiones sie die Schüler examine prüfen wollten, sondern es soll von dem Pfarrer, und zwar erst am Tage des exarninis selbst, aus den Jahres Lectionen ein gewisses Pensum ausgewählt und die Jugend darüber examinirt werden." Gegen diese Anordnung wurden Einwendungen erhoben. In einer Verordnung vom 26. Juli 1781 hieß es dann: "Unter den von Euch berichteten Umständen ist es freilich nicht thunlich, die wegen der Schulferien neuerlich erlassene Verordnung im dortigen Amte zur gleich durchgehenden Beachtung zu bringen, Wir wollen daher geschehen lassen, daß in den Oertern, wo Heuerndte-Ferien hergebracht sind, das examen vor der Heuerndte gehalten, und so dann die Heuerndte-Ferien mit den großen Erndte-Ferien ununterbrochen in Einem fortgehen. Dagegen aber solten in Sachsenberg, Usseln und Adorf und allen sonstigen Oerten, wo zu Unserem großen Wohlgefallen keine Heuerndte- sondern nur vier wöchige Emdte-Ferien hergebracht sind, es auch ferner bei dieser Löblichen Gewohnheit seyn Bewenden haben". Mit "Hundstage" bezeichnet man die im alten Ägypten vom Sternbild des Großen Hundes beherrschte heißeste Zeit des Jahres vom 23. Juli bis 23. August. Die Schulkinder sollten auch damals in der Schule lernen und keine Tätigkeiten verrichten, die damit nichts zu tun hatten. Es hatte sich aber bei den Geistlichen als auch bei den Lehrern die Unsitte verbreitet, die älteren Schulkinder bzw. die Konfirmanden "zu. allerlei Hand- und Hausarbeiten während des Unterrichts zu mißbrauchen". Den Pfarrern und Lehrern wurde deshalb solches unter Androhung einer "unnachläßlichen" Strafe von 10 Talern verboten. Die Kinder mussten damals, wenn sie "die Schule betraten", jedesmal ein Stück Holz für den Lehrer mitbringen. Wahrscheinlich wurde mit dem Holz aber auch die Schulstube geheizt. Wenn die Kinder vor- und nachmittags die Schule besuchten, war das Holz zweimal fällig. Nun wurden aber um 1780 die Schulkinder geteilt, die eine Hälfte ging vormittags, die andere Hälfte nachmittags zur Schule. Das bedeutete, dass sie nur einmal am Tage die Schule betraten und Holz mitbrachten. Darüber beschwerten sich die Lehrer. Eine neue Verordnung war fällig. Sie wurde am 9. Februar 1808 vom Fürstl. Consistorium erlassen und hatte folgenden Wortlaut: "Die neuerliche, bei den Dorfschulen getroffene Einrichtung, nach welcher die Schuljugend in 2 Classen getheilt, von denen eine jede die Schule nur einmahl des Tages besucht, statt daß vorhin alle Schulkinder des Vormittags und Nachmittags in Unterricht genommen wurden, hat veranlaßt, daß den Dorfschulmeistern die Hälfte ihrer bisher beim jedesmaligen Eintritt in die Schule überbrachten Schulhölzer entzogen worden ist. Um nun die Verkürzung, welche schon mehrere Beschwerden verursacht hat abzustellen, und den Schulmeistern nach wie vor ihren unentbehrlichen Brand zu verschaffen, verordnen wir hiermit, daß von jetzt an in Zukunft jedes Schulkind bei seinem Eintritt in die Schule eben die Quantität Holz mitbringen soll, welche daßselbe vorher, wie die Schule zweimahl besucht wurde, für den ganzen Tag geben mußte." 10. Gesundheitswesen Das öffentliche Gesundheitswesen steckte noch in den Kinderschuhen. Die hohe Kindersterblichkeit war dafür ein Beispiel. Im Upland fehlten Arzt und Apotheker. Jede Familie musste sehen, wie sie mit den vielen Krankheiten umging. Die alten "Hausmittel standen noch hoch in Kurs. Viele Quacksalber trieben ihr Unwesen. Born: Arme Usselner Untertanen, Seite 13

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