CREDITPROTECT ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE RESTSCHULDVERSICHERUNG (RSV) UND VERBRAUCHERINFORMATION
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- Arnim Giese
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1 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE RESTSCHULDVERSICHERUNG (RSV) UND VERBRAUCHERINFORMATION () Inhaltsverzeichnis VORWORT 1 I. ALLGEMEINE REGELUNGEN 2 II. IHRE LEISTUNGSANSPRÜCHE AUF EINEN BLICK 2 III. VERSICHERUNGSSCHUTZ IM TODESFALL 2 IV. VERSICHERUNGSSCHUTZ IM PFLEGEFALL 2 V. VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI ARBEITSUNFÄHIGKEIT 3 VI. VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI ARBEITSLOSIGKEIT 4 VII. WEITERE ALLGEMEINE REGELUNGEN 5 VIII. BESCHWERDEVERFAHREN 5 Vorwort Diese Versicherungsbedingungen enthalten alles, was Sie über CREDITPROTECT wissen müssen. Es sind die gesamten Informationen über den Versicherungsschutz darin enthalten, inklusive der Ausschlüsse. Den Versicherungsschutz erlangen Sie durch Anmeldung als versicherte Person zu den Gruppenversicherungsverträgen, die zwischen der Augsburger Aktienbank AG als Versicherungsnehmer und Cardif Allgemeine Versicherung und Cardif Lebensversicherung als Versicherer geschlossen wurden. Es ist wichtig, dass Sie diese Versicherungsbedingungen aufmerksam lesen und gut aufbewahren. Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob der Versicherungsschutz von CREDITPROTECT Ihrem Bedarf gerecht wird. Bitte beachten Sie insbesondere, ob Sie versicherbar sind (siehe Kapitel I 1 dieser Versicherungsbedingungen), ob Sie verstanden haben, was diese Versicherung abdeckt und was nicht (siehe Kapitel I 2 dieser Versicherungsbedingungen), dass der Versicherungsschutz erlischt, sobald Sie Ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und Sie dies dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG unverzüglich mitteilen, damit Sie von CREDITPROTECT abgemeldet werden. Wurden alle Punkte zu CREDITPROTECT verstanden? Bei Rückfragen steht Ihnen ein kompetentes Team unter folgender Kunden-Hotline zur Verfügung: 040 / rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre offenen Fragen. Sie überlegen es sich anders Ihr Recht auf Widerruf Sie sind berechtigt, Ihre Anmeldung zu CREDITPROTECT innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) zu widerrufen. Die detaillierten Informationen zum Widerrufsrecht entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Widerrufsrecht in Ihrem Ratenkreditantrag. Ihr Recht auf Abmeldung / Kündigung Sie können jederzeit Ihren Wunsch auf Abmeldung von CREDITPROTECT beim Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG in Textform (z. B. Brief, Fax, ) einreichen. Der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG meldet Sie dann von den Gruppenversicherungsverträgen ab. Die detaillierten Informationen zum Abmelde- / Kündigungsrecht entnehmen Sie bitte den Regelungen unter Kapitel VII 3 dieser Versicherungsbedingungen. Ihren Widerruf oder Ihre Abmeldung / Kündigung senden Sie bitte an folgende Adresse Augsburger Aktienbank AG Max-Brauer-Allee Hamburg kredit@netbank.de I. Allgemeine Regelungen 1 Wann können Sie versichert werden? Sie sind versicherbar, wenn Sie mit dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG einen Ratenkreditvertrag mit fest vereinbarten Rückzahlungsraten abgeschlossen haben. wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. wenn Sie Ihren dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie zu den Gruppenversicherungsverträgen CREDITPROTECT als versicherte Person angemeldet werden. Sie sind dann im Rahmen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert (Versicherung für fremde Rechnung). 2 Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen CREDITPROTECT? CREDITPROTECT sichert Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG aus dem dem Versicherungsschutz zugrundeliegenden Ratenkreditvertrag ab. Im Rahmen von CREDITPROTECT sind Sie immer gegen die Risiken Tod und Pflegefall versichert und auf Wunsch auch gegen die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Gegen das Risiko Arbeitslosigkeit können Sie nur dann versichert werden, wenn Sie entweder Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne dieser Bedingungen sind. Wann Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne dieser Bedingungen sind, entnehmen Sie bitte dem Kapitel VI 1 dieser Versicherungsbedingungen. Bitte beachten Sie bei den nachfolgenden Ausführungen, dass diese auch den Versicherungsschutz zu Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit umfassen. Dieser Versicherungsschutz entfaltet nur Gültigkeit, sofern er von Ihnen zusätzlich gewählt wurde. Damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehen kann, müssen Tod, Pflegefall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes eintreten. 3 Was gilt bei zwei versicherten Personen? Wurde neben Ihnen aufgrund desselben zugrunde liegenden Ratenkreditvertrages noch eine weitere Person als zweite versicherte Person zu CREDITPROTECT angemeldet, gilt es Folgendes zu beachten: Erhält eine der beiden versicherten Personen eine Leistung aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, kann die andere versicherte Person erst dann Leistungen aufgrund eines eigenen Versicherungsfalles erhalten, wenn aus dem ersten Versicherungsfall die vollständige Leistung erbracht wurde. Ist der zweite Versicherungsfall ein Leistungsfall wegen Arbeitslosigkeit, wird die Leistungsdauer um den Zeitraum gekürzt, in dem die Arbeitslosigkeit zeitgleich mit dem anderen Versicherungsfall bestand. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die Todes- oder Pflegefallleistung einmal erbracht wurde. In diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird die zweite versicherte Person nicht gesondert angesprochen. 4 Wie hoch ist Ihre maximale Versicherungssumme? Die Höhe Ihrer Versicherungsleistung ist abhängig von Ihren tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen (ausstehende Kreditrestschuld) gegenüber dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG. Die Höchst versicherungssumme Ihres Versicherungsschutzes beträgt jedoch im Todesfall ,00. im Pflegefall ,00. bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit 1.500,00 monatlich; bei Arbeitslosigkeit ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf maximal 12 Monate begrenzt. 5 Wie erfolgt Ihre Prämien- / Beitragszahlung und was ist zu beachten? Zur Erlangung Ihres persönlichen Versicherungsschutzes bezahlen Sie den vereinbarten Monats- oder Einmalbeitrag direkt an den Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG. Im Falle einer Einmalbeitragszahlung wird der Einmalbeitrag im Rahmen Ihrer Kreditvereinbarung mitfinanziert. Dies erfolgt, indem der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG diesen Einmalbeitrag einbehält. Der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG (Prämienschuldner) ist dann verpflichtet, die Versicherungsprämie gemäß den Gruppenversicherungsverträgen an Cardif zu bezahlen. Sie erlangen damit Ihren vereinbarten Versicherungsschutz. Im Falle einer Monatsbeitragszahlung hat Cardif vom Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG den Auftrag erhalten, die Beiträge direkt bei Ihnen einzuziehen. Deshalb haben Sie uns im Ratenkreditantrag eine Einzugsermächtigung erteilt. Von dieser macht Cardif Gebrauch. Sie erlangen damit Ihren vereinbarten Versicherungsschutz. In Ihrem Ratenkreditantrag finden Sie weitere Hinweise zu Ihren Zahlungsmodalitäten und zur Höhe Ihres Beitrags. Wird der vereinbarte Einmal- oder Monatsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist Ihr Versicherungsschutz gefährdet. Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung entsprechend den Regelungen der 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wenn Sie daraufhin den Beitrag nicht zahlen, werden Sie von den Gruppenversicherungsverträgen abgemeldet und verlieren Ihren Versicherungsschutz. 6 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit Valutierung des Ratenkredits. 7 Wann endet Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz endet, wenn der Ratenkreditvertrag zwischen Ihnen und dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG (gleich aus welchem Grund) endet oder nach Ablauf der gewählten Laufzeit, spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Beginn des Versicherungsschutzes oder nachdem die Todes- oder Pflegefallleistung erbracht wurde 1
2 wenn Sie für die Risiken Tod oder Pflegefall das 75. Lebensjahr und für die Risiken Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit das 67. Lebensjahr vollendet haben oder wenn Sie Ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland haben. 8 Wer ist bezugsberechtigt? Abweichend von 44 VVG können Sie ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG über Ihre Rechte aus der Versicherung verfügen und diese gerichtlich geltend machen. Mit Ihrer Anmeldung zu den Gruppenversicherungsverträgen ist der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG für alle Versicherungsleistungen unwiderruflich bezugsberechtigt, d. h. Cardif zahlt die Versicherungsleistungen direkt an den Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG. Der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG hat die Leistung mit Ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Ratenkreditvertrag zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an Sie bzw. Ihre Erben auszuzahlen. 9 Wer gewährt Ihnen Versicherungsschutz? Versicherer für die Risiken Tod, Pflegefall und Arbeitsunfähigkeit ist die Cardif Lebensversicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie S. A., (Amtsgericht Stuttgart, HRB ) und für das Risiko Arbeitslosigkeit die Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A., (Amtsgericht Stuttgart, HRB ), Paris, beide: Friolzheimer Straße 6, Stuttgart, Hauptbevollmächtigter: David Furtwängler. In den nachfolgenden Kapiteln und Paragraphen wird Ihnen der Umfang des Versicherungsschutzes der jeweiligen versicherten Risiken erklärt. II. Ihre Leistungsansprüche auf einen Blick Dies ist lediglich ein Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Die Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen. Versicherungsschutz Karenzzeit Maximale Leistungsdauer Maximaler Anspruchsbetrag Todesfall -- Einmalleistung Pfl egefall -- Einmalleistung Arbeitsunfähigkeit (Unfall oder Krankheit) unverschuldete Arbeitslosigkeit 6 Wochen max. bis zum Ende der Dauer des Versicherungsschutzes 6 Wochen 12 Monate die am Todestag ausstehende Kreditrestschuld, max. jedoch ,00 die zum Zeitpunkt der Feststellung des Pfl egefalls ausstehende Kreditrestschuld, max. jedoch ,00 die fällig werdenden, versicherten Raten, max. jedoch 1.500,00 monatlich die fällig werdenden, versicherten Raten, max. jedoch 1.500,00 monatlich III. Versicherungsschutz im Todesfall 1 Welche Versicherungsleistung wird im Todesfall erbracht? Wenn Sie als versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes sterben, zahlt Cardif die am Todestag ausstehende Kreditrestschuld, maximal jedoch ,00. Kreditraten, mit denen Sie bis zu diesem Zeitpunkt im Rückstand sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 2 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse gibt es bei der Leistungspflicht? Sie haben keinen Leistungsanspruch, wenn Ihr Versicherungsfall nicht in Deutschland festgestellt und überprüft werden kann. Sie haben außerdem keinen Leistungsanspruch, wenn Ihr Tod folgendermaßen verursacht ist: Sie waren bei Beginn des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen und die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit führt zum Todesfall; es sei denn, Sie haben Ihre berufliche Tätigkeit nach Beginn des Versicherungsschutzes nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und mehr als drei Monate ununterbrochen ausgeübt. Sie führten absichtlich Krankheiten, eine Selbstverletzung oder eine Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn des Versicherungsschutzes herbei. Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass Sie diese Handlungen bei krankhafter Störung Ihrer Geistestätigkeit (nicht nach Ihrem freien Willen) begangen haben, bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen. Sie sterben in Folge einer Sucht, Drogeneinnahme oder Medikamentenmissbrauch. Sie waren unmittelbar oder mittelbar an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen beteiligt und standen auf Seiten der Unruhestifter. Sie begingen vorsätzlich ein Verbrechen oder einen strafbaren Versuch eines Verbrechens. Sie wurden mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Asbest belastet. Sie hatten einen Unfall beim Führen von Fahrzeugen (auch nicht-motorisierten Fortbewegungsmitteln wie z. B. Fahrrädern) weil Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage waren, diese sicher zu führen. 3 Was muss der Anspruchsteller im Versicherungsfall tun (Obliegenheiten)? Cardif stellt ein Leistungsformular zur Verfügung, welches auszufüllen und bei Cardif einzureichen ist. Für die Meldung steht auch eine Service-Hotline zur Verfügung. Die Service-Hotline lautet: / (Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr). Nach erfolgter Schadenmeldung werden Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung mitgeteilt. Es sind darüber hinaus einzureichen: Eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie ggf. über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zu Ihrem Tod geführt hat. Fallen durch die Nachweise Kosten an, so müssen diese vom Anspruchssteller getragen werden. Cardif ist berechtigt, den Leistungsanspruch nachzuprüfen. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist Cardif von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Cardif berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden der Erben stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG gleich. IV. Versicherungsschutz im Pflegefall 1 Wann liegt ein Pflegefall im Sinne dieser Bedingungen vor? Ein Pflegefall liegt vor, wenn Sie vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder der privaten Pflegekassen (Medicproof) während der Dauer des Versicherungsschutzes in die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) der gesetzlichen Pflegeversicherung eingestuft werden. 2 Welche Versicherungsleistung wird im Pflegefall erbracht? Wenn Sie als versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes in die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) der gesetzlichen Pflegeversicherung eingestuft werden, zahlt Cardif die zum Zeitpunkt der Feststellung des Pflegefalls ausstehende Kreditrestschuld, maximal jedoch ,00. Kreditraten, mit denen Sie bis zu diesem Zeitpunkt im Rückstand sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 3 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse gibt es bei der Leistungspflicht? Sie haben keinen Leistungsanspruch, wenn Ihr Versicherungsfall nicht in Deutschland festgestellt und überprüft werden kann. Sie haben außerdem keinen Leistungsanspruch für die gesamte Dauer eines Pflegefalls, wenn Sie bei Beginn des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen waren und die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit zum Pflegefall führt; es sei denn, Sie haben Ihre berufliche Tätigkeit nach Beginn des Versicherungsschutzes nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und mehr als drei Monate ununterbrochen ausgeübt. Sie absichtlich Krankheiten oder eine Selbstverletzung herbeiführen, die zu einem Pflegefall führen, es sei denn es wird nachgewiesen, dass Sie diese Handlungen bei krankhafter Störung Ihrer Geistestätigkeit (nicht nach Ihrem freien Willen) begangen haben. Ihr Pflegefall durch eine Sucht, Einnahme von Drogen oder Medikamentenmissbrauch verursacht ist. psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen, psychosomatische Störungen) Ursache für Ihren Pflegefall sind, es sei denn, die Erkrankungen sind von einem Facharzt für psychische Erkrankungen diagnostiziert worden und werden auch von einem solchen behandelt. Erkrankungen des Bewegungsapparates einschließlich des Skelettes Ursache für Ihren Pflegefall sind, es sei denn, die Erkrankungen sind von einem Facharzt für orthopädische Erkrankungen diagnostiziert und werden auch von einem solchen behandelt. Ihr Pflegefall verursacht ist durch Ihre unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen auf Seiten der Unruhestifter. Ihr Pflegefall aufgrund vorsätzlicher Begehung eines Verbrechens bzw. den strafbaren Versuch eines Verbrechens durch Sie herbeigeführt wurde. Ihr Pflegefall aufgrund einer mittelbaren oder unmittelbaren Belastung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Asbest entsteht. Ihr Pflegefall durch einen Unfall beim Führen von Fahrzeugen (auch nicht-motorisierten Fortbewegungsmitteln wie z. B. Fahrrädern) verursacht ist, weil Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage waren, diese sicher zu führen. 4 Was muss der Anspruchsteller im Versicherungsfall tun (Obliegenheiten)? Cardif stellt ein Leistungsformular zur Verfügung, welches auszufüllen und bei Cardif einzureichen ist. Für die Meldung steht auch eine Service-Hotline zur Verfügung. Die Service-Hotline lautet: / (Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr). Nach erfolgter Schadenmeldung werden Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung mitgeteilt. Es sind darüber hinaus einzureichen: Das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder der privaten Pflegekassen (Medicproof), in dem der Pflegefall festgestellt wird. Fallen durch die Nachweise Kosten an, so müssen diese vom Anspruchssteller getragen werden. Cardif ist berechtigt, Ihren Leistungsanspruch nachzuprüfen. Insbesondere kann Cardif von Ihnen verlangen, dass Sie ärztliche Atteste vorlegen oder eine Untersuchung durchführen lassen von einem Arzt, den Cardif beauftragt und bezahlt. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist Cardif von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Cardif berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden der Erben stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG gleich. 2
3 V. Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit 1 Wann sind Sie arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie als versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes zu mindestens 50 % infolge von Krankheit oder Körperverletzung außerstande sind, Ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 2 Welche Leistungen erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit? Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit zahlt Cardif alle in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG fällig werdenden, versicherten Raten, maximal bis zum Ende der Dauer des Versicherungsschutzes. Die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit (Karenzzeit) sind leistungsfrei. Die maximale monatliche Leistung beträgt 1.500,00. 3 Was ist zu beachten, wenn Sie wiederholt arbeitsunfähig werden? Sie sind auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit versichert. 4 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse gibt es bei der Leistungspflicht? Sie haben keinen Leistungsanspruch, wenn Ihr Versicherungsfall nicht in Deutschland festgestellt und laufend überprüft werden kann. Sie haben außerdem keinen Leistungsanspruch für die gesamte Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit bereits bei Beginn des Versicherungsschutzes bestand. die Ursache einer bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt; es sei denn, Sie haben Ihre berufliche Tätigkeit nach Beginn des Versicherungsschutzes nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und mehr als drei Monate ununterbrochen ausgeübt. Sie absichtlich Krankheiten oder eine Selbstverletzung herbeiführen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, es sei denn es wird nachgewiesen, dass Sie diese Handlungen bei krankhafter Störung Ihrer Geistestätigkeit (nicht nach Ihrem freien Willen) begangen haben. Ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine Sucht, Einnahme von Drogen oder Medikamentenmissbrauch verursacht ist. psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen, psychosomatische Störungen) Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit sind, es sei denn, die Erkrankungen sind von einem Facharzt für psychische Erkrankungen diagnostiziert worden und werden auch von einem solchen behandelt. Erkrankungen des Bewegungsapparates einschließlich des Skelettes Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit sind, es sei denn, die Erkrankungen sind von einem Facharzt für orthopädische Erkrankungen diagnostiziert und werden auch von einem solchen behandelt. Ihre Arbeitsunfähigkeit verursacht ist durch Ihre unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen auf Seiten der Unruhestifter. Ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund vorsätzlicher Begehung eines Verbrechens bzw. den strafbaren Versuch eines Verbrechens durch Sie herbeigeführt wurde. Ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelbaren oder unmittelbaren Belastung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Asbest entsteht. Ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall beim Führen von Fahrzeugen (auch nicht-motorisierten Fortbewegungsmitteln wie z. B. Fahrrädern) verursacht ist, weil Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage waren, diese sicher zu führen. Ihre Arbeitsunfähigkeit auf einer bereits zu Beginn des Versicherungsschutzes bekannten Risikoschwangerschaft beruht. Hinweis: Die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz stellen für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit bzw. keinen Arbeitsunfähigkeitszeitraum dar. Ihr Leistungsanspruch ruht in dieser Zeit. 5 Wann ist eine Arbeitsunfähigkeit zu melden? Ein Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach seinem Eintritt dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG zu melden. Wird der Versicherungsfall später als 3 Monate nach seinem Eintritt gemeldet, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung frühestens mit dem Beginn des Monats der Anzeige. Ihnen steht für die Meldung auch eine Service-Hotline zur Verfügung. Die Service-Hotline lautet: / (Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr). Nach erfolgter Schadenmeldung erhalten Sie Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung. 6 Was müssen Sie im Versicherungsfall tun (Ihre Obliegenheiten)? Cardif stellt Ihnen ein Leistungsformular zur Verfügung, welches auszufüllen und bei Cardif einzureichen ist. Es sind darüber hinaus einzureichen: Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere durch ärztliches Attest und ggf. eine Bescheinigung des Arbeitgebers und der Krankenkasse bzw. des Krankenversicherers. Fallen durch die Nachweise Kosten an, so müssen Sie diese selbst tragen. Cardif ist berechtigt, Ihren Leistungsanspruch nachzuprüfen. Insbesondere kann Cardif von Ihnen verlangen, dass Sie ärztliche Atteste vorlegen oder eine Untersuchung durchführen lassen von einem Arzt, den Cardif beauftragt und bezahlt. Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. Wenn sich der Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit verringert oder wenn Sie wieder eine Tätigkeit aufnehmen, so müssen Sie Cardif dies sofort, auf jeden Fall innerhalb eines Monats ab Kenntnis mitteilen. Solange Sie eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllen, ist Cardif von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Cardif berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Ihre Kenntnis und Ihr Verschulden stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG gleich. 7 Welche Hilfestellung erhalten Sie zusätzlich bei Arbeitsunfähigkeit (Beistandsleistungen)? Während der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeitsversicherung unterstützt Cardif Sie gerne mit Beistandsleistungen. Zum Umfang der Beistandsleistungen gehören Organisations-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen, wenn Sie arbeitsunfähig werden. Für Beistandsleistungen kontaktieren Sie bitte die Service-Hotline der Cardif Versicherungen. Die Mitarbeiter dieser Hotline helfen Ihnen entweder selbst oder entscheiden, ob ein Dienstleister beauftragt wird. Wichtig: Für eine nicht von Cardif organisierte Dienstleistung können die Kosten nicht übernommen werden. Die Service-Hotline für Beistandsleistungen erreichen Sie unter der Telefonnummer: Montag-Freitag, jeweils 8 18 Uhr Die Beistandsleistungen für Sie im Überblick: Fachliche Beratung im telefonischen Erstgespräch - Nennung einer Auswahl medizinischer Dienstleister (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenhäuser, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Apotheken im Notdienst); - Aufklärung über verordnete Medikamente und / oder Behandlungsmethoden; - Empfehlungen in Bezug auf Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Telefonischer Erinnerungsservice für chronisch Kranke - Als chronisch krank gilt, wer dauerhaft mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung auf ärztliche Behandlung angewiesen ist. Die Verordnung von Medikamenten sowie Heil- oder Hilfsmitteln gilt als ärztliche Behandlung im Sinne dieser Bedingungen. Als chronisch krank im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 %; - Sie als versicherte Person werden an Arztbesuche und Vorsorgemaßnahmen sowie Behördengänge erinnert. Unterstützung bei der Einholung ärztlicher Zweitmeinungen - Telefonische Erläuterung der Diagnose sowie Therapieansätze nach Einsendung der diagnoserelevanten Unterlagen von Ihnen als versicherte Person; - Nennung alternativer Ärzte bei Zweifeln über die Richtigkeit der Diagnose; - Übernahme der Kosten für die Zweitdiagnose inkl. schriftlichem Bericht / Stellungnahme. Hilfestellung bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben - Feststellung des individuellen Bedarfs, sofern nötig: I. Organisation eines stationären Aufenthalts II. Organisation einer Reha-Maßnahme III. Organisation psychologischer Betreuung IV. Organisation von Heil- und Hilfsmitteln V. Begleitservice zu Ärzten, Ämtern und Behörden VI. Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei sozialen und gesetzlichen Einrichtungen VII. Organisation einer Pflegekraft im eigenen Heim VIII. Organisation des Wohnungsumbaus sowie Übernahme von Kosten für Ein- und Umbauten in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, sofern der Arbeitgeber zugestimmt hat, bis zu 3.000,00 IX. Vermittlung von Handwerkern und Werkstätten X. Vermittlung von Finanzberatern - Telefonischer Hinweis auf Rechte gegenüber dem Arbeitgeber; - Herstellen von Kontakten zu Personalberatern und Anwälten; - Kostenübernahme für eine telefonische juristische Erstberatung bis 150,00. Unterstützung für allein lebende Personen bei arbeitsunfähigkeitsbedingter eingeschränkter Mobilität: Vermittlung und Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe und / oder einen Einkaufsservice bis zu 50,00 pro Woche. Einkaufsservice im Sinne dieser Bedingungen ist die Vermittlung einer Einkaufshilfe, die Ihnen als versicherte Person Einkäufe des täglichen Bedarfs und Arzneimittel besorgt, ggf. den Einkaufszettel zusammenstellt und die eingekauften Güter unterbringt. Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe und / oder einen Einkaufsservice ist auf 4 Wochen begrenzt. Unterstützung für Familien mit Kindern bei Krankenhausaufenthalt des Erziehungsberechtigten - Ein Krankenhausaufenthalt im Sinne dieser Bedingungen ist eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung von Ihnen als versicherte Person bzw. von Ihrem Partner in einem Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt muss mindestens 24 Stunden ununterbrochen fortdauern. Ambulante Versorgung oder Behandlung, z. B. ambulante Operationen oder ambulante Untersuchung in einem Krankenhaus gelten nicht als Krankenhausaufenthalt. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten ebenfalls nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Krankenhaus; - Partner ist eine Person, die entweder mit Ihnen als versicherte Person verheiratet ist oder seit mindestens 12 Monaten in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft lebt; - Kinder im Sinne dieser Bedingungen sind Ihre Kinder oder die Kinder Ihres Partners (eingeschlossen sind Stiefkinder sowie Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit sie wirtschaftlich von Ihnen als versicherte Person oder von Ihrem Partner abhängig sind und dauerhaft bei Ihnen wohnen; - Bedarfsanalyse, Entwicklung eines Hilfeplans und Vermittlung von fachlich qualifiziertem Personal durch einen Familienmanager ; - Kostenübernahme für Kinderbetreuung bis zu 500,00 pro Krankenhausaufenthalt; 3
4 - Bei wiederholten Krankenhausaufenthalten aufgrund derselben Krankheit bzw. desselben Unfalls erbringt Cardif die versicherte Leistung nur einmal, wenn weniger als 90 Tage zwischen den einzelnen Krankenhausaufenthalten liegen. Vermittlung und Organisation von Krankentransporten und regelmäßigen Fahrten - Kostenübernahme für längstens einen Monat; - Kostenübernahme insgesamt bis maximal 200,00. VI. Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit 1 Wann sind Sie gegen Arbeitslosigkeit versichert? Sie sind als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gegen das Risiko Arbeitslosigkeit versichert. 1.1 Wann sind Sie Arbeitnehmer im Sinne dieser Bedingungen? Sie sind Arbeitnehmer, wenn Sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate beim selben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen oder Sie waren bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits 6 Monate beim selben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. Sie sind weder Wehrdienstleistender noch Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder Teilnehmer an sonstigen freiwilligen Diensten (z. B. freiwilliges soziales Jahr). Zudem befinden Sie sich nicht in Ausbildung, in Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder in Elternzeit. 1.2 Wann sind Sie als Arbeitnehmer arbeitslos im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als versicherte Person alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie werden unverschuldet arbeitslos, Ihnen wird durch Ihren Arbeitgeber gekündigt oder Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, um Ihre betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, Sie beziehen während Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld nach deutschem Recht in Deutschland, Sie stehen dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung und Sie suchen aktiv eine neue Arbeitsstelle. Erhalten Sie wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld, hindert dies Ihren Leistungsanspruch nicht. Ein Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen. Eine Arbeitslosigkeit endet in jedem Fall, wenn Sie eine selbstständige, freiberufliche oder abhängige Beschäftigung aufnehmen, selbst wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Ein Zuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung bis zu 450,00 im Monat zusätzlich zum Arbeitslosengeld hindert Ihren Leistungsanspruch jedoch nicht. 1.3 Wann sind Sie Selbstständiger im Sinne dieser Bedingungen? Sie sind Selbstständiger, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie üben eine selbstständige Tätigkeit aus und sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre selbstständige Tätigkeit muss wirtschaftlich erfolgreich sein. Dies ist der Fall, wenn Sie aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens einmal während des Versicherungsschutzes ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von mehr als ,00 erzielt haben oder im Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von mehr als ,00 erzielt haben. 1.4 Wann sind Sie als Selbstständiger arbeitslos im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes Ihre selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund aufgeben, keine andere Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und aktiv Arbeit suchen. Ein wirtschaftlicher Grund für die Aufgabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit liegt vor, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen hieraus in den letzten 6 Monaten vor Aufgabe in Summe geringer als 9.000,00 war. Der Versicherungsschutz greift jedoch nicht, wenn Sie wegen Auftragsmangel Ihre selbstständige Tätigkeit nur vorübergehend aufgeben. Gewerbetreibende müssen Cardif zusätzlich eine Gewerbeabmeldung vorlegen. Eine Arbeitslosigkeit endet in jedem Fall, wenn Sie eine selbstständige, freiberufliche oder abhängige Beschäftigung aufnehmen, selbst wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Ein Zuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung bis zu 450,00 im Monat zusätzlich zum Arbeitslosengeld hindert Ihren Leistungsanspruch nicht. 2 Welche Leistungen erhalten Sie bei Arbeitslosigkeit? Während Ihrer Arbeitslosigkeit zahlt Cardif alle in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG fällig werdenden, versicherten Raten. Die ersten 6 Wochen der Arbeitslosigkeit sind leistungsfrei (Karenzzeit). Die maximale monatliche Leistung beträgt 1.500,00. Ihre Versicherungsleistung erhalten Sie je Versicherungsfall für maximal 12 Monate, längstens jedoch bis zum Ende der Dauer des Ver sicherungsschutzes. Bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch eine befristete Tätigkeit oder eine unbefristete Tätigkeit, die nach weniger als 6 Monaten gekündigt wird oder eine selbstständige Tätigkeit die weniger als 12 Monate andauert nimmt Cardif die Leistungen aus der vorherigen Arbeitslosigkeit wieder auf, bis unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen die maximale Leistungsdauer (12 Monate) erreicht ist und der Versicherungsschutz nicht mittlerweile beendet ist. 3 Was ist zu beachten, wenn Sie wiederholt arbeitslos werden? Sie sind auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit versichert. In diesem Fall müssen Sie vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um Leistungen zu erhalten. Als Selbstständiger müssen Sie Ihre Tätigkeit im Sinne dieser Bedingungen mindestens 12 Monate wirtschaftlich erfolgreich ausgeübt haben, d. h. in diesen 12 Monaten in Summe ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als ,00 erzielt haben. 4 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse gibt es bei der Leistungspflicht? Sie haben keinen Leistungsanspruch, wenn Ihr Versicherungsfall nicht in Deutschland festgestellt und laufend überprüft werden kann. Sie haben außerdem keinen Leistungsanspruch für die gesamte Dauer einer Arbeitslosigkeit, wenn Ihre Arbeitslosigkeit während der ersten 3 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt (Wartezeit). Ihre Arbeitslosigkeit bereits bei Beginn Ihres Versicherungsschutzes bestand. bei Beginn Ihres Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis rechtshängig ist oder Sie bereits eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben. Ihre Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen verursacht ist. Sie arbeitslos werden und bei Ihrem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt waren oder bei einem Unternehmen, das von Ihrem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten mehrheitlich geführt wird. Sie bei Beginn Ihres Versicherungsschutzes von der bevorstehenden Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses wussten. Sie als Selbstständiger bei Beginn Ihres Versicherungsschutzes von den Umständen wussten, die zur Aufgabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit führten. Sie an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, es sei denn, diese wird durch die Agentur für Arbeit gefördert. Hinweis: Die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz stellen für sich alleine keine Arbeitslosigkeit bzw. keinen Arbeitslosigkeitszeitraum dar. Ihr Leistungsanspruch ruht in dieser Zeit. Die maximale Leistungsdauer verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum des Ruhens, sofern die Arbeitslosigkeit entsprechend fortdauert und der Versicherungsschutz nicht mittlerweile beendet ist. 5 Wann ist eine Arbeitslosigkeit zu melden? Ein Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach seinem Eintritt dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG zu melden. Wird der Versicherungsfall später als 3 Monate nach seinem Eintritt angezeigt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung frühestens mit dem Beginn des Monats der Anzeige. Ihnen steht für die Meldung auch eine Service-Hotline zur Verfügung. Die Service-Hotline lautet: / (Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr). Nach erfolgter Schadenmeldung erhalten Sie Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung. 6 Was müssen Sie im Versicherungsfall tun (Ihre Obliegenheiten)? Cardif stellt Ihnen ein Leistungsformular zur Verfügung, welches auszufüllen und bei Cardif einzureichen ist. Zudem haben Sie folgende Unterlagen einzureichen: Sie waren Arbeitnehmer: Bescheinigungen der Agentur für Arbeit, Ihren Arbeitsvertrag, die Arbeitsbescheinigung und das Kündigungsschreiben Ihres letzten Arbeitgebers sowie ggf. das Ergebnis (Urteil / Vergleich) Ihres Kündigungsschutzprozesses. Sie waren Selbstständiger: Einkommensteuerbescheide, Gewerbean- und abmeldung (sofern gewerbebetreibend) und weitere geeignete Nachweise der Ausübung und Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit wie z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gewinn- und Verlustrechnung. Fallen durch die Nachweise Kosten an, so müssen Sie diese selbst tragen. Cardif ist berechtigt, Ihren Leistungsanspruch nachzuprüfen. Insbesondere können Bescheinigungen von Arbeitgebern und Behörden verlangt werden. 4
5 Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle bzw. beruflichen Tätigkeit hinderlich sind. Wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen oder sich der Hinzuverdienst ändert, so müssen Sie Cardif dies sofort, auf jeden Fall innerhalb eines Monats ab Kenntnis mitteilen. Solange Sie eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllen, ist Cardif von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Cardif berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Ihre Kenntnis und Ihr Verschulden stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG gleich. 7 Welche Hilfestellung erhalten Sie zusätzlich bei Arbeitslosigkeit (Beistandsleistungen)? Während der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeitsversicherung unterstützt Cardif Sie gerne mit Beistandsleistungen. Zum Umfang der Beistandsleistungen gehören Organisations-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen, wenn Ihre Arbeitsstelle gefährdet ist oder Sie sie verlieren. Für Beistandsleistungen kontaktieren Sie bitte die Service-Hotline der Cardif Versicherungen. Die Mitarbeiter dieser Hotline helfen Ihnen entweder selbst oder entscheiden, ob ein Dienstleister beauftragt wird. Wichtig: Für eine nicht von Cardif organisierte Dienstleistung können die Kosten nicht übernommen werden. Die Service-Hotline für Beistandsleistungen erreichen Sie unter der Telefonnummer: Montag-Freitag, jeweils 8 18 Uhr Die Beistandsleistungen für Sie im Überblick: Allgemeine telefonische Hilfestellung bei Verlust oder drohendem Verlust Ihrer Arbeitsstelle (ohne Berücksichtigung rechtlicher Aspekte). Informationen, wie und wo Sie staatliche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren. Check Ihrer Bewerbungsunterlagen. Analyse und Check Ihrer Arbeitszeugnisse. Hilfestellung im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen. Übernahme der Kosten einer arbeits- oder sozialrechtlichen Erstberatung. Der Rechtsanwalt wird von Cardif vermittelt und berät bei Verlust oder drohendem Verlust Ihrer Arbeitsstelle. Bei der Vermittlung darf Cardif eine Anwalts-Hotline oder einen sonstigen Kooperationspartner beauftragen. Herstellung von Kontakten zu Personalberatungs- oder Zeitarbeitsunternehmen. VII. Weitere Allgemeine Regelungen 1 Was haben Sie oder Ihre Erben bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten? Bestehen Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsleistungen erbracht werden, an Cardif schriftlich abzutreten. Wird ein solcher Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung von Cardif aufgegeben, so wird Cardif insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als Cardif aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 2 Kann Ihre Anmeldung zu CREDITPROTECT abgelehnt werden? Nachdem der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG Sie zu CREDITPROTECT angemeldet hat, kann Cardif die Risikoübernahme unverzüglich ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für den Fall der Ablehnung erlischt Ihr Versicherungsschutz rückwirkend. Eine Versicherungsprämie fällt nicht an. 3 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen? Sie können jederzeit vom Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG verlangen, dass Sie von den Gruppenversicherungsverträgen zum Ende des Monats abgemeldet werden, in dem Ihr Wunsch auf Abmeldung beim Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG eingeht. Sie und Cardif haben außerdem das Recht, Versicherungsverhältnisse gegen die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu beenden. Die Leistungsdauer eines anerkannten Versicherungsfalls wird durch eine solche Beendigung nicht verkürzt. 4 Kann Cardif die Prämie anpassen? Cardif ist berechtigt, bei einer Veränderung des der Prämienkalkulation zugrunde liegenden Leistungsbedarfs, die Prämie neu festzusetzen, wenn der veränderte Leistungsbedarf auf die Prämie Einfluss hat und diese Veränderung nicht nur vorrübergehend ist und auch nicht bei der ursprünglichen Kalkulation vorhersehbar war. Dies gilt nur, wenn die Prämienerhöhung erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Die Ermittlung der Veränderung des Schadenbedarfes erfolgt für jedes versicherte Risiko gesondert. Die Änderungen werden zu Beginn des 2. Monates wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG folgt. Bei einer vereinbarten Einmalprämienzahlung bedeutet der vorstehende Absatz, dass entweder eine Prämiennachberechnung oder eine Verringerung der Versicherungsleistungen im Verhältnis der Prämiennachberechnung erfolgt. Macht Cardif von dem Recht der Prämiennachberechnung Gebrauch, so kann die Fortsetzung von CREDITPROTECT ohne Prämiennachberechnung aber mit entsprechend verringerten Versicherungsleistungen verlangt werden. 5 Können Prämienforderungen mit Versicherungsleistungen verrechnet werden? Cardif ist nicht berechtigt, Versicherungsleistungen gegen Prämienforderungen oder andere gegen den Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG gerichtete Forderungen aufzurechnen. 6 Erhalten Sie einen Rückkaufswert oder eine Überschussbeteiligung? Der Rückkauf der Versicherung ist nicht möglich. Somit besteht weder ein Rückkaufswert noch eine Überschussbeteiligung. 7 Welche Beiträge werden Ihnen im Falle einer Kündigung Ihres Versicherungsverhältnisses erstattet? Kündigen Sie nach Ablauf der Widerrufsfrist Ihr Versicherungsverhältnis gem. Kapitel VII 3, müssen Sie die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung erbringen. Wurde der Beitrag als Monatsbeitrag erbracht, erstattet Ihnen der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG zu viel gezahlte Monatsbeiträge. Wurde der Beitrag als Einmalbeitrag erbracht, erhalten Sie den nicht verbrauchten Einmalbeitrag zeitanteilig vom Versicherungsnehmer zurück. Hiervon erfolgt ein Stornoabschlag i. H. v. 20 %. Der Auszahlungsbetrag errechnet sich gem. folgender Formel: Formel: 80 % x Versicherungseinmalprämie x (n-m)/ n Wobei n die ursprüngliche Versicherungsdauer in (gegebenenfalls aufgerundet) vollen Monaten und m die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes abgelaufene Versicherungsdauer in (gegebenenfalls aufgerundet) vollen Monaten ist. 8 Wie müssen Sie Mitteilungen vornehmen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen müssen stets schriftlich erfolgen. Ihre Mitteilungen sind grundsätzlich an den Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG zu richten und werden wirksam, sobald sie dem Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG zugegangen sind. Werden Mitteilungen an Cardif gerichtet, so werden diese wirksam, sobald sie Cardif zugegangen sind. 9 Welche Regelungen gelten bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis? Abweichend von 44 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können Sie ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers Augsburger Aktienbank AG gegen Cardif Klage erheben. Bitte beachten Sie hierzu die Gerichtsstandsvereinbarung gem. Kapitel VII 10 dieser Versicherungsbedingungen. Das Bezugsrecht gem. Kapitel I 8 dieser Versicherungsbedingungen bleibt hiervon unberührt. 10 Welches Recht findet Anwendung und welcher Gerichtsstand besteht? Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Klagen gegen Cardif Lebensversicherung und Cardif Allgemeine Versicherung, beide: Friolzheimer Straße 6, Stuttgart (jeweils zuständiger Versicherer: siehe Kapitel I 9 dieser Versicherungsbedingungen), können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Cardif befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, sofern vorhanden, ansonsten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG aus den Gruppenversicherungsverträgen sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG bei Klageerhebung seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Klagen vom Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG gegen Cardif aus den Gruppenversicherungsverträgen können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Cardif befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG bei Klageerhebung seinen Sitz hat. VIII. Beschwerdeverfahren Der Versicherungsnehmer Augsburger Aktienbank AG und Cardif sind bestrebt, allen Kunden einen hervorragenden Service zu bieten. Allerdings kann es vorkommen, dass Dinge gelegentlich falsch laufen. Alle Beschwerden werden deshalb ernst genommen mit dem Ziel, bestehende Probleme umgehend zu lösen. 1 Was können Sie tun, wenn Sie unzufrieden sind? Wie kann man sich beschweren? Sie können sich per , Telefon, Fax oder Post an uns wenden. Schreiben Sie Ihre Beschwerde an kundenservice@cardif.de. Telefon Rufen Sie uns unter an (Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr) Fax Faxen Sie uns Ihre Beschwerde unter Post Schreiben Sie uns an folgende Adresse: Cardif Allgemeine Versicherung, Cardif Lebensversicherung, beide: Friolzheimer Straße 6, Stuttgart 5
6 Welche Angaben werden benötigt? Denken Sie daran, alle unten genannten Angaben zu machen so können Sie uns helfen, Ihre Anfrage schneller zu bearbeiten: Ihr vollständiger Name Ihre Adresse Ihre netbank Ratenkreditvertragsnummer Leistungsfallnummer, falls vorhanden Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde Einzelheiten dazu, was Sie sich von uns wünschen, um das Problem zu lösen Eine Telefonnummer, unter der wir Sie tagsüber erreichen können Es kann vorkommen, dass wir Ihre Beschwerde nicht innerhalb von 4 Wochen abschließend bearbeiten können. In diesem Fall erhalten Sie eine schriftliche Information mit dem aktuellen Stand der Beschwerde. 2 Welche anderen Beschwerdestellen können außerdem kontaktiert werden? Selbstverständlich können Sie sich mit einer Beschwerde auch an folgende Beschwerdestellen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, Bonn Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 6
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