Merkblatt für die versicherte Person

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1 Merkblatt für die versicherte Person zum Gruppenversicherungsvertrag Familienpflegezeit Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung. Diese Informationen sind nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrer Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Familienpflegezeit mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und ergänzend aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie daher alle Vertragsunterlagen sorgfältig. 1 Erlangung des Versicherungsschutzes Versicherbare Personen erhalten Versicherungsschutz durch Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Versicherungsnehmer und Genworth Financial. 2 Regelungen zum Versicherungsschutz Der Familienpflegezeitversicherung liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Versicherungsnehmer und Genworth Financial Versicherer - zugrunde. Die nach den Modalitäten der 2 und 3 des Gesetzes über die Familienpflegezeit (FPfZG) pflegenden Beschäftigten, für die der Arbeitgeber oder der Beschäftigte einen Antrag auf Aufnahme in diesen Gruppenversicherungsvertrag stellt, werden zu diesem Gruppenversicherungsvertrag angemeldet und sind dann im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages als versicherte Personen versichert. 1. Welchen Umfang hat die Familienpflegezeitversicherung? Die Familienpflegezeitversicherung dient der Absicherung der Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person gegenüber ihrem Arbeitgeber aus der Aufstockung des Arbeitsentgeltes während der Familienpflegezeit und der Zahlungsverpflichtung während der Nachpflegephase gemäß dem FPfZG. Versichert sind die Risiken Tod und Berufsunfähigkeit. 2. Wie wird der Todesfall definiert? Ableben der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes. 3. Wann liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsschutzes vor? a) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Eine versicherte Person gilt als berufsunfähig, wenn sie mehr als 180 Tage ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit, Körperverletzung, oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall außerstande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben. b) Eine Berufsunfähigkeit im Sinne von Absatz a) ist gegeben, wenn: aa) eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 50 % über die Dauer von mindestens 180 Tagen vorliegt, oder bb) eine staatliche Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde, oder cc) seit mindestens 180 Tagen Pflegebedürftigkeit der versicherten Person nach SGB XI 14 und 15 besteht und sie deshalb ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr für mehr als 50 % des vereinbarten Arbeitsumfanges ausüben kann. 4. Wer ist bezugsberechtigt? Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist das BAFzA als Versicherungsnehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Das BAFzA hat die Leistung mit dem Wertguthaben

2 infolge der Familienpflegezeit nach Maßgabe von 3 Absatz 1 Ziffer 1 b des FPfZG zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an den Arbeitgeber auszuzahlen. 5. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? a) Die Versicherung wird für die Dauer der Teilnahme an der Familienzeit (Pflegephase und Nachpflegephase) abgeschlossen. b) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Familienpflegezeit der versicherten Person. c) Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Familienpflegezeit, gleich aus welchem Grund oder mit Beendigung der anschließenden Nachpflegezeit. d) Der Versicherungsschutz endet außerdem an dem Tag, an dem der Versicherungsfall eintritt. 6. Was gilt für die Prämien-/Beitragszahlung? Die Prämie ist ein Monatsbeitrag, der durch den Versicherungsnehmer (BAFzA) an Genworth bezahlt wird. Der Versicherungsnehmer kann sich die an Genworth bezahlte Prämie von der versicherten Person erstatten lassen. Bei Nichtzahlung wird die versicherte Person vom Gruppenversicherungsvertrag abgemeldet. 7. Welche Versicherungsleistung wird erbracht? Stirbt die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes oder wird sie während der Dauer des Versicherungsschutzes berufsunfähig, so besteht die Leistung (in Geld) aus dem Wertguthaben der Familienpflegezeit nach Maßgabe von 3 Absatz 1 Ziffer 1 b des FPfZG, soweit dieses noch nicht ausgeglichen ist. 8. Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht gibt es? Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Tod oder die Berufsunfähigkeit folgendermaßen verursacht ist: a) durch Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; b) durch Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem Einsatz bzw. der Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn dadurch das Leben einer Vielzahl von Personen gefährdet wird. 9. Was sind die Obliegenheiten der versicherten Person im Versicherungsfall? a) Ein Versicherungsfall ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern an Genworth oder das BAFzA anzuzeigen. b) Das von Genworth oder dem BAFzA zur Verfügung gestellte Leistungsformular ist ausgefüllt einzureichen. c) Bei Tod der versicherten Person sind folgende Unterlagen einzureichen: Eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende, Sterbeurkunde. Genworth ist berechtigt ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat einzuholen. d) Bei Berufsunfähigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise der Berufsunfähigkeit gemäß Ziffer 3) b), insbesondere durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Rentenbewilligungsbescheid oder das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder der privaten Pflegekasse (Medicproof), in dem der Pflegefall festgestellt wird. Darüber hinaus ärztliche Atteste und ggf. eine Bescheinigung des Arbeitgebers und der Krankenkasse bzw. des Krankenversicherers. e) Genworth ist berechtigt, den Leistungsanspruch nachzuprüfen. Insbesondere kann eine Untersuchung der versicherten Person durch einen von Genworth zu beauftragenden und zu bezahlenden Arzt und Bescheinigungen von Behörden und Arbeitgebern verlangt werden. f) Durch Nachweise entstehende Kosten trägt die versicherte Person. Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen.

3 g) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. h) Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist Genworth von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Genworth berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person bzw. deren Erben stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 10. Was ist bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten? Hat die versicherte Person Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsleistungen erbracht werden, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Wird ein solcher Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers aufgegeben, so wird er insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 11. Was geschieht bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages? Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages Familienpflegezeit bleibt der Versicherungsschutz für jede versicherte Person bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit bestehen. 12. Gibt es einen Rückkaufwert oder eine Überschussberechtigung? a) Ein Rückkaufwert der Prämien im versicherungstechnischen Sinne besteht nicht, es handelt sich um eine reine Risikoversicherung. b) Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt. 13. Wie müssen Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen, erfolgen? Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für Genworth bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie Genworth oder, im Falle einer Mitteilung der versicherten Person dem Versicherungsnehmer zugegangen sind. 14. Welches Recht findet Anwendung und welcher Gerichtsstand besteht? a) Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. b) Klagen der versicherten Personen gegen Genworth aus dem Versicherungsverhältnis können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Genworth befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Klagen gegen die versicherte Person sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt die versicherte Person nach Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind bei Klageerhebung weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt bekannt, kann die Klage gegen die versicherte Person bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk Genworth seinen Sitz oder Niederlassung hat. d) Klagen des Versicherungsnehmers gegen Genworth aus dem Gruppenversicherungsvertrag können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Genworth befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz hat. e) Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Gruppenversicherungsvertrag sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz hat. 15. Welche Regelungen gelten bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis? Abweichend von 44 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die versicherte Person ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über die Rechte aus der Versicherung verfügen und diese gerichtlich geltend machen.

4 16. Können Prämienforderungen mit Versicherungsleistungen verrechnet werden? Genworth ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der versicherten Person mit Prämienforderungen oder anderen gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen aufzurechnen. 17. Wer ist der Versicherer? (1) Das Versicherungsverhältnis mit Genworth besteht mit zwei verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Die Risikolebensversicherung wird durch die Financial Assurance Company Limited, Building 11, Chiswick Park, Chiswick High Road, W4 5XR London, Großbritannien (FSA ) versichert. Die Berufsunfähigkeit wird durch die Financial Insurance Company Limited, Building 11, Chiswick Park, Chiswick High Road, W4 5XR London, Großbritannien (FSA ) versichert. (2) Genworth handelt durch seine beiden deutschen Zweigniederlassungen, die Financial Assurance Company Limited Lebensversicherung (Handelsregister Offenbach, HRB 41246), und die Financial Insurance Company Limited (Handelsregister Offenbach, HRB 12285); beide treten unter dem Handelsnamen Genworth Financial auf. Der Hauptbevollmächtigte ist jeweils Herr Alexander Hoffmann. Der Sitz der deutschen Niederlassungen befindet sich in der Martin-Behaim-Straße 22, Neu- Isenburg. 18. Welche Beschwerdestellen können kontaktiert werden? Sollte Genworth der versicherten Person wider Erwarten einen Anlass zur Beschwerde gegeben haben, kann sie sich an folgende Beschwerdestelle wenden: - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -Bereich Versicherungen-, Graurheindorfer Straße 108, Bonn - Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt hiervon unberührt. 3 Tarif, Versicherungsprämie (1) Es gelten die folgenden Prämientabellen. In den Prämien ist keine Versicherungssteuer enthalten. Nach geltendem Recht ist zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Gruppenversicherungsvertrages keine Versicherungssteuer zu entrichten. Ändert sich das für diesen Versicherungsvertrag anwendbare Versicherungssteuerrecht, ist Genworth berechtigt, die Prämien um den Steuerbetrag entsprechend anzupassen. Monatsbruttoprämie in Prozent des monatlichen Darlehensbetrages (= Brutto-Aufstockungsbetrag zzgl. Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag Die Monatsbruttoprämie beträgt 1,6 Prozent des monatlichen Darlehensbetrages Beispiel: Bei einem abzusichernden monatlichen Bruttoaufstockungsbetrag in Höhe von 500 Euro beträgt die monatliche Prämie 8 Euro. 4 Prämienanpassung (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie ist Genworth berechtigt, für neu anzumeldende Personen die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich ist, um eine dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstige Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Die Ermittlung der Veränderung des Schadensbedarfs

5 erfolgt für jedes versicherte Risiko gesondert. Die Änderungen werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 5 Beginn des Versicherungsschutzes der versicherten Person Der Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte Person beginnt mit dem ersten Tag der Familienpflegezeit, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist noch läuft. 6 Leistungsfall (1) Wird eine Versicherungsleistung geltend gemacht, so hat die versicherte Person Genworth die zur Bestimmung der Versicherungsleistung erforderlichen Nachweise zu erbringen. (2) Genworth verpflichtet sich, der versicherten Person bzw. deren Rechtsnachfolgern eine eventuelle Leistungsverweigerung schriftlich mitzuteilen. 7 Widerrufsrecht Die versicherte Person kann ihre Erklärung zur Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Familienpflegezeitversicherung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem sie vom Versicherungsnehmer die zur Verfügung zu stellenden Vertragsinformationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) (Kopie Ihrer Anmeldung einschließlich des Merkblattes mit dieser Belehrung, sowie das Produktinformationsblatt und die Datenschutzerklärung) in Textform erhalten hat. Die im Fall des elektronischen Geschäftsverkehrs speziell für diesen Vertriebsweg geltenden zusätzlichen Pflichten gemäß 312g Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel des Einführungsgesetzes zum BGB sind erfüllt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), Sibille-Hartmann-Str. 2-8, Köln, Fax 0221 / , Familienpflegezeitversicherung bafza.bund.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet für die versicherte Person ab dem Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung der Versicherungsschutz der Familienpflegezeitversicherung, und der Versicherer Genworth Financial erstattet den auf die Zeit nach Zugang des Widerrurs entfallenden Teil der Monatsbruttoprämie, da vereinbarungsgemäß der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Bruttomonatsprämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf Genworth einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 der in der Anmeldung ausgewiesenen Bruttomonatsprämie für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch der versicherten Person sowohl von ihr auch von Genworth vollständig erfüllt wurde, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde.

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