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1 Name Pferd: Geschlecht: Rasse:. Geburtsjahr: V E R T R A G zwischen HOFGUT ALBFÜHREN GmbH Albführen 1 D Dettighofen und Name: Adresse: Telefon: Das oben bezeichnete Pferd wird auf dem Hofgut Albführen eingestellt. Die Einstellung umfasst folgende Leistungen: Bereitstellung der Box Nutzung der Führanlage m. Longierzirkel, Reitplätze, Reithallen Nutzung des Solariums und des Waschplatzes Bereitstellung eines Sattelschrankes Misten und Einstreuen Fütterung von Kraftfutter und Heu 1. Vertragszeitraum, Kündigung Der Vertrag beginnt am.. und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit

2 einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vertrag kann ohne Einhalt der Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Betriebs- und Reitordnung trotz Mahnung wiederholt verletzt wird. In schwerwiegenden Fällen kann die Kündigung auch ohne Mahnung erfolgen. Die Regelung gilt auch für das Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen Verrichtungen betraut hat, die in die Bereiche dieses Vertrages fallen. Das Beschäftigen von fremden Dienstleistern ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gestütsleitung der Hofgut Albführen GmbH gestattet. 2. Pensionspreis Der Pensionspreis ist aus beiliegender Preisliste ersichtlich und beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses... zzgl. Zusatzleistungen (Preisliste ab 01. Januar 2015). Der Gesamtpreis ist bis zum 15. des laufenden Monats auf das Konto der Hofgut Albführen GmbH zu zahlen. Konto Nr bei der Volksbank Wutöschingen (BLZ ) UBS AG Zürich Euro-Konto Kto. Nr E, IBAN Nr.: CH E SWIFT UBSWCHZH80A 3. Aufrechnungsverbot und Rückbehaltungsrecht Die Aufrechnung des Einstellers mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der HOFGUT ALBFÜHREN GmbH nicht bestritten wird. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenden Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 4. Sorgfaltspflicht des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd ordnungsgemäß zu füttern, zu misten und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden oder ggfs. einen Tierarzt auf Kosten des Einstellers zu beauftragen. 5. Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung Der Pensionär verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Pensionärs zu verlangen. Der Pensionär ist verpflichtet über die Hofgut Albführen GmbH eine Pferdehalter- Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Hofgut Albführen GmbH schließt eine Gruppen-Pferdehalter- Haftpflichtversicherung ab. Die Gruppenrabatte werden an die Pensionäre weitergegeben. Rechnungsstellung für diese Versicherung erfolgt separat und ist nicht Teil der Boxenmiete. Die

3 Pferdehalter-Haftpflichtversicherung besteht nur für den Zeitraum, in welchem das Pensionspferd vertraglich auf dem Hofgut Albführen eingestellt ist. 6. Hufbeschlag und Tierarzt Die Kosten des Hufbeschlags trägt der Einsteller. Der Betrieb ist berechtigt, auf Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen. Daraus resultierende Ansprüche gegen die HOFGUT ALBFÜHREN GmbH bestehen nicht. 7. Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen oder Ständer an Dritte abzugeben. 8. Schäden durch das eingestellte Pferd, Tierhalterpflicht Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten des Pferdes Beauftragten verursacht werden. 9. Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Betriebs Dieser Vertrag ist vornehmlich ein Dienstleistungsvertrag, kein Verwahrungsvertrag. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, sowie der Betrieb nicht gegen solche Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des Betriebs oder eines Gehilfen beruhen. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus und in den Fällen von Abs. 1 Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen kann. 10. Ausbildung Die Ausbildung des Pferdes ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen. 11. Änderungen, Nebenabreden Änderungen dieses Vertrages müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen weiter.

4 12. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 13. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Waldshut-Tiengen Dettighofen, den. Michael Krieger Gestütsleiter Hofgut Albführen GmbH..

5 ALLGEMEINE REGELN Stallungen Bitte die Hufe in der Box auskratzen. Auf der Stallgasse ist das Auskratzen nur gestattet, wenn diese danach wieder gesäubert wird. Putzplätze, Solarien und sonstige Anbinde-Vorrichtungen sind für den Nachfolgenden sauber zu halten. In den Abspritzplätzen sind Haare und Mist nach dem Abspritzen zu entfernen (Verstopfungsgefahr der Abflüsse). Stallruhe ist von 22:00 bis 06:00 Uhr. Das Licht wird in den Reithallen und in der Führanlage um 22:00 Uhr automatisch abgeschaltet. Pensionäre, die in Ausnahmefällen nach 22:00 Uhr kommen oder vor 07:00 Uhr verladen, mögen sich bitte zuvor beim Nachtportier anmelden. Nach dem Reiten muss der letzte Reiter das Licht in der Stallung, der Reithalle und der Führanlage löschen. Die Türen von beheizten Räumen sind im Winter permanent geschlossen zu halten! Wenn Sie für Ihr Pferd zusätzliches Futter möchten, sprechen Sie dies bitte mit unserem Stallpersonal ab. Bei Aussentemperaturen unter -10 C sind sämtliche Fenster und Türen geschlossen zu halten. In dieser Zeit wird von unserem Stallpersonal regelmäßig stoßgelüftet. In den Stallungen, Reithallen und Scheunen gilt absolutes Rauchverbot! Kippen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Paddock-Nutzung ist auf zwei Stunden pro Tag und Pferd begrenzt. Vorsicht beim Umgang mit Hengsten in den Stallungen. Rücksichtnahme in den Stallungen und auf dem gesamten Hofgut Albführen. Reithallen und Außenplätze In den Hallen und auf den Aussenplätzen erfolgt das Reiten, das Longieren und das Freilaufenlassen der Pferde auf eigene Gefahr. Allgemein gilt: linke Hand hat Vorfahrt. Auf den schwächsten Reiter in der Bahn ist Rücksicht zu nehmen. Springen ist nur mit Reithelm erlaubt, ebenfalls auf eigene Gefahr. Außerhalb der Springstunden sind die Hindernisse in der kleinen und der oberen Reithalle nach dem Springen an die dafür vorgesehenen Orte aufzuräumen. Ausnahme gilt für große Springhalle: Hier wird ein ständiger Parcours zu Verfügung gestellt und bleibt stehen. Springreiter haben hier Vorrang. Bei Benutzung der Sprünge auf dem Außenplatz sind die Hindernisse auf die vorherigen Abmessungen und auf die Originalmaße wieder aufzubauen. Stangen und Unterbauten bitte in die Ständer einhängen und nicht auf dem Boden liegen lassen. Bei Unterricht von externen Trainern ist darauf zu achten, dass die übrigen Reiter nicht unnötig gestört werden. Es wird empfohlen Headsets zu verwenden. Es gibt kein Exklusiv-Nutzungsrecht für die Reithallen und die Aussenplätze. Das HGA ist von dieser Regelung ausgenommen.

6 In der kleinen Reithalle haben in der Winterzeit vormittags junge Pferde Vorrang. Longieren Das Longieren und Freilaufenlassen der Pferde ist auf dem Springplatz und in der großen Springhalle nicht gestattet. Longenarbeit soll möglichst auf dem Longierzirkel innerhalb der Führanlage erfolgen. Ist dieser belegt, kann in der kleinen und der oberen Reithalle longiert werden. Longieren nur möglich, wenn in der kleinen Reithalle nicht mehr, als ein Reiter in der oberen Reithalle nicht mehr, als zwei Reiter in der Halle sind. Das Ablongieren junger Pferde von max. 5 Minuten ist prinzipiell möglich. Gleichzeitiges Longieren auf zwei Zirkeln ist nur möglich, wenn kein weiterer Reiter in der Bahn ist oder in die Bahn möchte. Freilaufenlassen Das Freilaufenlassen der Pferde ist nur in der kleinen Reithalle gestattet. Evtl. entstandene Löcher sind nach dem Laufenlassen der Pferde mit dem Rechen zu ebnen. Das Freilaufenlassen der Pferde ist nur unter Aufsicht gestattet. generell gilt: Reiten vor Longieren vor Laufenlassen! Führanlage Die Benutzung der Führanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Die HOFGUT ALBFÜHREN GmbH übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Verletzungen oder Schäden. Nach dem Longieren im Longierzirkel ist die Zwischentüre korrekt zu schließen. Die Nutzung des Longierzirkels ist nur gestattet, wenn die Führanlage nicht in Betrieb ist. Mistbollen sind nach dem Reiten, Longieren, Laufenlassen aufzusammeln und in die Schubkarre zu entsorgen. Hunde sind auf dem gesamten Hof an der Leine zu führen. Kot ist unverzüglich aufzusammeln. Bitte achten Sie auf die Natur und gehen Sie sorgsam mit unseren Ressourcen um. Das Hofgut Albführen lehnt jegliche unsachgemäße Trainingsmethoden ab. Der Code of Conduct der FEI gilt auch auf dem Hofgut Albführen. Wir möchten die Pensionäre ganz herzlich bitten, die Hinweis-Schilder in den Ställen und in den Reithallen unbedingt zu beachten, besonders das Rauchverbot! gez. Michael Krieger, Gestütsleiter

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