Friedhöfe Wien GmbH, Sicherheitstechnische Prüfung des. Baumbestandes in Friedhöfen

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1 17 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA V - GU 244-1/13 Friedhöfe Wien GmbH, Sicherheitstechnische Prüfung des Baumbestandes in Friedhöfen Tätigkeitsbericht 2013/14

2 KURZFASSUNG Die Prüfung des Kontrollamtes zeigte eine Vielzahl an Beschädigungen an Grabanlagen aufgrund von Baumwuchs auf bzw. im Nahbereich von Grabanlagen, eine uneinheitliche Vorgangsweise bei notwendigen Baumentfernungen, teilweise unklare Besitzverhältnisse in Bezug auf den Baumbestand sowie daraus resultierende Konflikte auf die Wahrnehmung von Erhaltungsverpflichtungen und notwendiger kostenintensiver Baumentfernungen. Die sicherheitstechnische Überprüfung des Baumbestandes zeigte unter anderem, dass die von der Friedhöfe Wien GmbH mit Eigenpersonal durchgeführten Überprüfungen nicht lückenlos und in Einzelfällen nicht in der gebotenen Tiefe erfolgten.

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Prüfungsanlass und Prüfungsgegenstand Allgemeines Rechtliche und technische Grundlagen Baumschutz Grabbenützungsverträge Verkehrssicherungspflicht Baumpflege und Baumkontrolle Schäden an Grabanlagen Baumentfernungen Entfernung von Friedhofsbäumen Entfernung von Privatbäumen Feststellungen zur Vorgangsweise der Friedhöfe Wien Feststellungen zur Auslegung des Wiener Baumschutzgesetzes Erfassung des Baumbestandes in Friedhöfen Sicherheitstechnische Überprüfung des Baumbestandes in Friedhöfen Vorgangsweise der Friedhöfe Wien Friedhof Ottakring Friedhof Oberlaa Zusammenfassung der Empfehlungen ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb.... Abbildung ABGB... Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Abs... Absatz B&F Wien... B&F Wien - Bestattung und Friedhöfe GmbH

4 Bestattung Wien... BESTATTUNG WIEN GmbH BO für Wien... Bauordnung für Wien bzgl.... bezüglich bzw.... beziehungsweise cm... Zentimeter EUR... Euro Friedhöfe Wien... FRIEDHÖFE WIEN GmbH gem.... gemäß lt.... laut Nr.... Nummer o.a.... oben angeführt OGH... Oberster Gerichtshof ÖNORM... Österreichische Norm ORF... Österreichischer Rundfunk Pkt.... Punkt rd.... rund s.... siehe Tab.... Tabelle u.a.... unter anderem Z... Ziffer z.b.... zum Beispiel z.t.... zum Teil GLOSSAR Baumkataster Verzeichnis über den Baumbestand einer Liegenschaft bzw. eines Gebietes mit Stammdaten wie Standort, Gattung und Alter, Informationen zum Zustand von Krone, Stamm und Wurzel sowie erfolgten und erforderlichen Pflegemaßnahmen.

5 Ersatzvornahme Erbringung einer geschuldeten Handlung anstelle der bzw. des Verpflichteten auf deren bzw. dessen Kosten. Gehölz Mehrjährige Pflanze mit verholzenden oberirdischen Trieben. Grabdenkmal Ein Grabdenkmal besteht in der Regel aus Grabstein, Sockel und Grabeinfassung. Shared Services Konsolidierung und Zentralisierung von Dienstleistungsprozessen einer Organisation. Sichtkontrolle Sorgfältige äußere fachkundige Inaugenscheinnahme des Baumes vom Boden aus zur Prüfung der Gesundheit und Verkehrssicherheit.

6 PRÜFUNGSERGEBNIS Das Kontrollamt unterzog die Vorgehensweisen der Friedhöfe Wien im Zusammenhang mit notwendigen Baumentfernungen und sicherheitstechnischen Überprüfungen des Baumbestandes in Wiener Friedhöfen einer stichprobenweisen Prüfung und teilte das Ergebnis seiner Wahrnehmungen nach Abhaltung einer diesbezüglichen Schlussbesprechung der geprüften Stelle mit. Die von der geprüften Stelle gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Sonderbestimmungen für das Kontrollamt (Anhang 1), abgegebene Stellungnahme wurde berücksichtigt. Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. 1. Prüfungsanlass und Prüfungsgegenstand Anlässlich von drei Beiträgen in der Sendereihe "Bürgeranwalt" des ORF, in denen über Schäden an Grabstellen durch den Wuchs von Bäumen und über die Kostentragung bei notwendigen Baumentfernungen berichtet wurde, sowie diesbezüglicher Anfragen und Beschwerden, unterzog das Kontrollamt die Vorgangsweisen der Friedhöfe Wien im Zusammenhang mit notwendigen Baumentfernungen in von ihr verwalteten Friedhöfen einer Einschau. Weiters prüfte das Kontrollamt den sicherheitstechnischen Erhaltungszustand des Baumbestandes in den von den Friedhöfen Wien verwalteten Friedhöfen. 2. Allgemeines 2.1 Die in den genannten Sendungen des ORF thematisierten Konflikte bei Baumentfernungen in Wiener Friedhöfen betrafen hauptsächlich Bäume, die auf oder in unmittelbarer Nähe von Grabstellen stockten und bauliche Schäden an Grabanlagen verursachten bzw. weitere Beisetzungen verhinderten und den Umstand, dass über die damit verbundenen Zuständigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten kein Einvernehmen bestand bzw. diese nicht eindeutig geklärt schienen.

7 Die Konflikte wurden dadurch verstärkt, dass Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 40 cm in einem Meter Höhe (außer Obstbäume) unter die Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes fallen, für notwendige Baumentfernungen dieser somit eine behördliche Bewilligung einzuholen ist, die Baumentfernungen und der Abtransport der Bäume in den meisten Fällen sehr aufwendig und kostenintensiv sind, Ersatzpflanzungen in den Friedhöfen im Regelfall aus Platzmangel nicht möglich sind und deshalb für jede von der Behörde vorgeschriebene und nicht durchgeführte Ersatzpflanzung zusätzlich zu den Kosten der Baumentfernung noch eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.090,-- EUR aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes zu entrichten ist. 2.2 Historisch betrachtet war bis zum Jahresende 2007 die ehemalige Magistratsabteilung 43 - Städtische Friedhöfe - für die Verwaltung der im Besitz der Stadt Wien liegenden Friedhöfe zuständig. Die Friedhofsverwaltung wurde am 1. Jänner 2008 mittels eines Sacheinlage- und Einbringungsvertrages aus dem Magistrat der Stadt Wien ausgegliedert und der Bestattung Wien eingegliedert. Mit der Gründung der B&F Wien am 1. Juli 2010 wurden "Shared Services", wie z.b. die Personalangelegenheiten, der Einkauf und die Finanzen aus den operativen Gesellschaften Friedhöfe Wien und Bestattung Wien in dieser angesiedelt. Der gesamte technische Bereich der Bestattung Wien wurde innerhalb der Friedhöfe Wien (Abteilung Infrastruktur) konzentriert. Die Friedhöfe Wien unterscheiden bei den von ihr verwalteten 46 Friedhöfen zwischen 14 sogenannten Eigenregiefriedhöfen mit rd Grabstellen und 32 sogenannten Kontrahentenfriedhöfen mit rd Grabstellen. Zu den Eigenregiefriedhöfen zählen der Wiener Zentralfriedhof und die Friedhöfe Südwest, Hernals, Meidling, Baumgarten, Neustift, Stammersdorf Zentral, Feuerhalle Simmering, Hietzing, Ottakring, Kaiserebersdorf, Altmannsdorf, Lainz und Hetzendorf. Die Unterscheidung begründet sich darin, dass in den Eigenregiefriedhöfen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Friedhöfe Wien und bei den Kontrahentenfriedhöfen Personal überwiegend von privaten Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmern (Kontrahentinnen bzw. Kontrahenten) beschäftigt sind.

8 2.3 Aus Gründen der einfacheren Zuordenbarkeit von in Friedhöfen stockenden Bäumen werden die von Privatpersonen (Grabbenützungsberechtigten) gepflanzten Bäume nachfolgend als "Privatbäume" und die von der Friedhofsverwaltung gepflanzten Bäume als "Friedhofsbäume" bezeichnet. Bis zum Zeitpunkt der Prüfung des Kontrollamtes wurden von den Friedhöfen Wien nicht nur die Bäume, die direkt auf einer Grabstelle wuchsen, sondern auch jene Bäume, die im Nahbereich einer Grabstelle wuchsen und aufgrund ihrer Lage und Anordnung dieser zugeordnet werden konnten, von den Friedhöfen Wien als Privatbäume behandelt. In den von den Friedhöfen Wien verwalteten Friedhöfen stockten im Prüfungszeitpunkt insgesamt rd Bäume, die unter die Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes fallen. Den überwiegenden Teil des Baumbestandes auf Wiener Friedhöfen bildeten Friedhofsbäume. Lediglich rd. 2 % oder rd. 700 Bäume (Schätzung der Friedhöfe Wien) des gesamten Baumbestandes bildeten Privatbäume. Die exakte Anzahl von Privatbäumen konnte deshalb nicht angegeben werden, da einerseits die Erfassung des Baumbestandes in den Wiener Friedhöfen im Prüfungszeitpunkt des Kontrollamtes noch nicht abgeschlossen war und andererseits eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Bäumen zu einer der beiden Baumkategorien oftmals nicht eindeutig möglich war. 3. Rechtliche und technische Grundlagen 3.1 Baumschutz Für die Prüfung des Kontrollamtes waren u.a. die gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes maßgebend. Wie bereits im Pkt. 2.1 dieses Berichtes erwähnt, zählen zum geschützten Baumbestand gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes alle Laub- und Nadelbäume (außer Obstbäume), die in einem Meter Höhe über der Wurzelverzweigung einen Stammumfang von mindestens 40 cm aufweisen. Im Wiener Baumschutzgesetz ist aber auch vorgesehen, dass beispielweise Bäume, die in Kleingartenanlagen stehen, oder die

9 aufgrund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden, nicht vom Schutz dieses Gesetzes erfasst sind. Eine entsprechende Ausnahme ist für Bäume auf Grabstellen vom Landesgesetzgeber nicht festgelegt worden. Grundsätzlich sind Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte (bei Überlassung des Nutzungsrechtes durch die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer) verpflichtet, den stockenden Baumbestand zu erhalten. Das Entfernen von o.a. Bäumen bedarf einer Bewilligung. Eine Bewilligung zur Entfernung eines Baumes ist u.a. dann zu erteilen, wenn Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden. Grabstellen mit Fundamenten und Grabeinfassungen sind gemäß BO für Wien als bauliche Anlagen einzustufen. Das Ansuchen um Bewilligung einer Baumentfernung bedarf der Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und bei Überlassung zur Nutzung eines Grundstückes (z.b. im Fall eines abgeschlossenen Grabbenützungsvertrages) der Zustimmung der Bestandnehmerin bzw. des Bestandnehmers oder der bzw. des Nutzungsberechtigten. Bei Bewilligung einer Baumentfernung - ausgenommen bei Baumentfernungen zum Bestandsschutz höherwertigerer Bäume - sind erforderliche Ersatzpflanzungen behördlich vorzuschreiben. Wenn Ersatzpflanzungen aufgrund von Platzmangel nicht vorgenommen werden können, ist eine Ausgleichsabgabe von 1.090,-- EUR für jede vorgeschriebene und nicht durchgeführte Ersatzpflanzung zu entrichten. Zuständige Behörde ist das jeweilige Magistratische Bezirksamt. Die Beurteilung des Zustandes der Bäume bzw. des Gefahrenpotenzials erfolgt im Weg der Magistratsabteilung Grabbenützungsverträge Die Nutzung von Grabstellen ist in den Grabbenützungsverträgen geregelt. Darin wurde u.a. festgelegt, dass die Grabbenützungsberechtigten hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Bestimmungen der Bestattungsanlagenordnung (Friedhofsordnung) unterliegen.

10 Das Kontrollamt nahm Einsicht in die aktuelle Bestattungsanlagenordnung aus dem Jahr 2011 und auch in die seinerzeit als "Friedhofsordnung" bezeichneten Bestimmungen aus den Jahren 1950, 1956, 1971, 1990 und Demnach war es den Grabbenützungsberechtigten bis zur Auflage der aktuellen Bestattungsanlagenordnung aus dem Jahr 2011 grundsätzlich untersagt, auf Gräbern Bäume zu pflanzen. Dieser Umstand ist insofern bedeutsam, da die meisten heute auf Grabstellen wachsende Bäume bereits vor vielen Jahren in der Zeit der damaligen Zuständigkeit der ehemaligen Magistratsabteilung 43 gepflanzt wurden und heute aufgrund ihrer Größe unter die Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes fallen. Die damals zuständige Magistratsabteilung 43 verabsäumte es offensichtlich, die Einhaltung der damals geltenden Friedhofsordnungen zu überwachen. Erst mit Auflage der Bestattungsanlagenordnung aus dem Jahr 2011 durch die Friedhöfe Wien dürfen auf Grabstellen bodendeckende Pflanzen, Laub- und Nadelgehölze gepflanzt werden, jedoch müssen diese Pflanzen regelmäßig auf eine Höhe von 70 cm zurückgeschnitten werden und dürfen die Grabfläche nicht überragen. Eine derartige Ausgestaltung von Grabstellen fällt nicht unter die Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Mit der Novellierung der Bestattungsanlagenordnung 2011 wurde u.a. das Ziel verfolgt, die Bestimmungen so zu konkretisieren, dass sie keinen Interpretationsspielraum zulassen. Wenn die typischen Friedhofskoniferen oder Buxbäume - welche meist als kleine Containergehölze gepflanzt werden - regelmäßig auf 70 cm zurückgeschnitten werden, ist der Wurzelwuchs reduziert und damit die Standsicherheit der Grabsteine nicht gefährdet und Sargbeisetzungen uneingeschränkt möglich.

11 3.3 Verkehrssicherungspflicht Unter der Verkehrssicherungspflicht wird die Verpflichtung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers verstanden, all jene Vorkehrungen zu treffen, damit von ihrem bzw. seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen, sowie auch die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter rechtzeitig getroffen werden. Sinngemäß finden die Bestimmungen des 1319 ABGB mit folgendem Wortlaut Anwendung: "Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe." Der Begriff "Werk" wird lt. Rechtsprechung des OGH im weiten Sinn verstanden, und 1319 ABGB wird auf stürzende Bäume und Äste analog angewendet. Der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer dann entsprochen, wenn die nach dem Stand der Erfahrung und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungsvorkehrungen rechtzeitig getroffen werden. 3.4 Baumpflege und Baumkontrolle Die Baumpflege und die erforderlichen Baumkontrollmaßnahmen sind in der ÖNORM L Baumpflege und Baumkontrolle geregelt. Darin ist festgelegt, dass Bäume in regelmäßigen Abständen durch Fachkundige je nach Entwicklungsstufe, Gefährdungspotenzial und Zustand einer Sichtkontrolle zu unterziehen sind. Die Sichtkontrolle hat u.a. eindeutige Aussagen über die Verkehrssicherheit und den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle eines Baumes zu enthalten. Beim Auftreten von Ereignissen besonderer Art, wie abnormen Witterungsereignissen oder Bautätigkeiten im Bereich des Baumes, ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein Kontrollgang vorzusehen. Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen sind jährliche Kontrollen anzustreben. Jede Baumüberprüfung und die ausgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Aus der Dokumentation der Sichtkontrolle soll ersichtlich sein, wer die Sichtkontrolle vorgenommen hat und wann diese erfolgte.

12 4. Schäden an Grabanlagen Bei seinen Begehungen stellte das Kontrollamt bedingt durch den Wuchs von Bäumen eine Vielzahl von Beschädigungen an Grabanlagen sowie daraus resultierend z.t. eingeschränkte oder unmöglich gewordene Nutzungen von Grabstellen als Begräbnisstätten fest. Die festgestellten Mängel waren in erster Linie auf die Größe und den zu geringen Abstand der Bäume zu den Grabanlagen zurückzuführen. Durch den Druck von Baumstämmen und Wurzeln werden die baulichen Anlagen von Grabstellen (Betonfundament, Grabeinfassung, Sockel und Grabstein) beschädigt und die Standsicherheit von Grabsteinen gefährdet (s. Abb. 1 bis 4). Abb. 1: Beschädigte Grabeinfassung durch Baumwurzel. Abb. 2: Beschädigte Grabeinfassung durch Baumwurzel eines bereits gefällten Baumes.

13 Abb. 3: Beschädigte Grabeinfassung durch Baumstamm und Baumwurzel. Abb. 4: Kippgefahr eines Grabsteines durch Druck eines Baumstammes. Weiters waren Bäume anzutreffen, deren Wurzeln sich über mehrere Grabstellen ausbreiteten und somit auch in angrenzenden Grabstellen Beisetzungen z.t. unmöglich machten, da beim Ausheben eines mit Wurzeln durchwachsenen Grabes eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des betroffenen Baumes resultieren kann (s. Abb. 5).

14 Abb. 5: Baumwuchs verhindert Beisetzungen auch bei angrenzenden Grabstellen. Überdies war festzustellen, dass einige Privatbäume bedingt durch beengte Platzverhältnisse zwischen den Grabeinfassungen Anzeichen von Kümmerwuchs zeigten, der sich ebenfalls negativ auf ihre Widerstandsfähigkeit und Standsicherheit auswirken kann. 5. Baumentfernungen 5.1 Entfernung von Friedhofsbäumen Wenn durch die Friedhöfe Wien bei routinemäßigen Kontrollen der Friedhofsbäume bzw. bei deren Erfassung die Notwendigkeit einer Baumentfernung erkannt wurde, stellten die Friedhöfe Wien einen Antrag um Baumentfernung beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt. Die anfallenden Kosten für die Baumentfernung wurden von den Friedhöfen Wien getragen. Diese Vorgangsweise der Friedhöfe Wien gab dem Kontrollamt keinen Anlass zur Kritik. 5.2 Entfernung von Privatbäumen Wenn die Friedhöfe Wien im Rahmen ihrer Tätigkeiten erkannten, dass von einem Privatbaum eine Sicherheitsgefährdung ausgeht, bauliche Anlagen von Grabstellen durch den Wuchs bedroht sind oder künftige Beisetzungen in Grabstellen durch die Wurzelbildung von Privatbäumen nicht mehr möglich sind, wurde die bzw. der jeweilige Grabbenützungsberechtigte über diesen Sachverhalt schriftlich in Kenntnis gesetzt, die be-

15 troffene Grabstelle für weitere Beisetzungen gesperrt und gleichzeitig ein für die Grabbenützungsberechtigte bzw. den Grabbenützungsberechtigten vorausgefüllter Antrag um Baumentfernung zur Einleitung eines Baumentfernungsverfahrens zu ihrer bzw. seiner weiteren Veranlassung mit einem Kundenschreiben übermittelt. In dem Schreiben setzten die Friedhöfe Wien in den überwiegenden Fällen eine zweimonatige Frist und kündigten gleichzeitig bei Nichtbefolgung die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der bzw. des Grabbenützungsberechtigten an. Obwohl die Grabbenützungsberechtigten den Forderungen der Friedhöfe Wien in den überwiegenden Fällen nachkamen, wurde dennoch auch eine erhebliche Zahl an Einwänden gegen die Forderungen bzw. Vorgangsweisen der Friedhöfe Wien vorgebracht. Die Grabbenützungsberechtigten vertraten u.a. die Standpunkte, dass - sie nicht zuständig für Baumentfernungen seien, da die angegebenen Bäume außerhalb der Grabstellen stocken, - die Bäume schon mehrere Jahrzehnte alt waren und schon deshalb als erhaltenswert einzustufen seien, - die Friedhofsverwaltung schon zu einem früheren Zeitpunkt die Baumentfernungen verlangen hätte müssen, da dadurch die Aufwendungen und die anfallenden Kosten geringer gewesen wären, - die Baumentfernungen zu teuer seien, - der aufzuwendende bürokratische Aufwand für Baumentfernungen zu hoch sei, - ohnehin keine Schäden an baulichen Anlagen vorliegen würden, - Beisetzungen in benachbarten Grabstellen trotz Fortbestand der Bäume möglich wären, - die Ausgleichsabgabe für nicht durchgeführte Ersatzpflanzungen unangemessen hoch sei, - die Grabbenützungsberechtigten nicht die Bäume auf den Grabstellen gepflanzt hätten, sondern ehemalige Grabbenützungsberechtigte, - die derzeitigen Grabbenützungsberechtigten die Grabstellen nur aus Pietätsgründen weiterführten und weitere Beisetzungen ohnehin nicht mehr erfolgen würden,

16 - durch die ausgesprochenen Beisetzungssperren Grabbenützungsberechtigte gezwungen werden, die Bäume zu entfernen, - angekündigte Ersatzvornahmen bei Nichtbefolgung der Forderungen um Baumentfernung als Zwangsmaßnahmen verstanden werden und diese Vorgehensweise auch noch zusätzliche Kosten verursachen würde und - die Abfassung des Kundenschreibens als unfreundlich und zu bestimmend empfunden wurde. 5.3 Feststellungen zur Vorgangsweise der Friedhöfe Wien Bei den Friedhöfen Wien sind nach eigenen Angaben betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 insgesamt 231 Ansuchen um Baumentfernung aktenkundig. Darin enthalten sind auch jene Ansuchen, die von Privaten beim jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt eingebracht wurden und den Friedhöfen Wien zur Kenntnis gebracht wurden bzw. den Friedhöfen Wien diesbezüglich ergangene Bescheide übermittelt wurden. Im genannten Zeitraum wurden nach Angaben der Friedhöfe Wien insgesamt 188 Verfahren betreffend Baumentfernungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz abgeschlossen bzw. lagen diesbezügliche Bescheide vor Die Einsicht in die Unterlagen der Friedhöfe Wien betreffend die Entfernungen von Privatbäumen zeigte, dass die Friedhöfe Wien im Einzelfall mit der oder dem Grabbenützungsberechtigten Kompromisse einging bzw. Kostenteilungen vereinbarte. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Aus Gründen einer nicht 100%ig sicheren Zuordenbarkeit wurden in Einzelfällen Kostenteilungen bei Entfernungen von Privatbäumen vereinbart. Weiters war festzustellen, dass in Eigenregiefriedhöfen selbst eindeutig als Privatbäume einzustufende Bäume nach Erlangen einer entsprechenden Baumentfernungsbewilligung von den Friedhöfen Wien auf eigene Kosten entfernt wurden. Demgegenüber

17 wurden zeitgleich in Kontrahentenfriedhöfen in einigen Fällen auch weiter abseits von Grabstellen stockende Bäume von den Friedhöfen Wien diesen zugeordnet und die Grabbenützungsberechtigten zur Baumentfernung auf deren Kosten aufgefordert. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Die auf Eigenregiefriedhöfen vereinzelt erfolgten Entfernungen von Privatbäumen konnten deshalb aus Kulanzgründen erfolgen, da diese durch örtlich stationiertes Eigenpersonal im Rahmen von Entfernungen von Friedhofsbäumen stattgefunden haben Ein nicht näher bestimmbarer Anteil der Nadel- und Laubbäume in Friedhöfen keimte auf natürlichem Weg über Samenflug hinter und zwischen den Grabstellen und verursachte im Laufe der Jahre umfangreiche Schäden. Für diese wild aufgegangenen und heute unter die Bestimmungen des Baumschutzgesetzes fallenden Bäume zeigten sich in der Vergangenheit weder die Grabbenützungsberechtigten noch die damalige Magistratsabteilung 43 zuständig. Speziell diese wild aufgegangen Bäume (in oft exponierten Lagen) gaben Anlass zu Konflikten zwischen den Friedhöfen Wien und den Grabbenützungsberechtigten. Die Friedhöfe Wien ordneten Bäume einer bestimmten Grabstelle zu, wogegen die Grabbenützungsberechtigten vorbrachten, dass weder sie noch die bzw. der ehemalige Grabbenützungsberechtigte die Pflanzungen der Bäume vorgenommen hätten. Letztlich konnte keine der beiden Seiten die Beweisführung antreten. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Es wurden nur Kundinnen bzw. Kunden angeschrieben, deren Gräber über einen längeren Zeitraum innerhalb der Familien weitergegeben wurden, als das geschätzte Alter des Baumes betrug. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass sich die typischen Friedhofskoniferen durch Samenflug vermehren. Wenn beispielsweise eine Friedhofskonifere 20 cm hinter dem Grabstein auf einer Freifläche stockte, war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass

18 es sich um eine bewusste Pflanzung der Kundin bzw. des Kunden (bzw. ihrer oder seines Rechtsvorgängers) handelte Festzuhalten war, dass an den Bestand eines Baumes Haftungsansprüche Dritter und Erhaltungs- bzw. allfällige Entfernungskosten gebunden sind. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Baumes haftet für die von einem Baum angerichteten Schäden an Personen und Dingen und muss den Baum gemäß den Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes pflegen und erhalten sowie im Fall einer notwendigen Entfernung für die Kosten aufkommen. Die Entfernung von Bäumen auf Friedhöfen kann dabei vergleichsweise hohe Kosten verursachen, da Bäume wegen der unmittelbaren Nähe zu anderen Grabstellen nicht gefällt, sondern in den meisten Fällen nur stückweise vom Wipfel beginnend geschnitten werden können Um künftig eine einheitliche Vorgangsweise der Friedhöfe Wien bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Baumbestand auf ihren Friedhöfen sicherstellen zu können, empfahl das Kontrollamt die Vereinheitlichung und Standardisierung der bestehenden Vorgangsweisen, wobei auch auf die Reduktion von Ermessensspielräumen Bedacht zu nehmen wäre. Weiters wäre sicherzustellen, dass Vorgangsweisen auf Eigenregiefriedhöfen und Kontrahentenfriedhöfen gleichartig zur Anwendung gelangen. Da mit den Grabbenützungsverträgen lediglich Erhaltungsverpflichtungen an den Grabstellen selbst an die Grabbenützungsberechtigten überantwortet wurden und die Zuständigkeit für die Bereiche neben den Grabstellen daher grundsätzlich bei den Friedhöfen Wien bzw. bei deren Rechtsvorgängerin lag, empfahl das Kontrollamt den Friedhöfen Wien, bei künftigen notwendigen Baumentfernungen grundsätzlich nur jene Bäume als Privatbäume anzusehen, die unmittelbar auf den Grabstellen selbst stocken Das Kontrollamt stellte weiters fest, dass die Kundinnen- bzw. Kundenschreiben bzgl. notwendiger Baumentfernungen von den Friedhöfen Wien nicht nur unpersönlich, sondern auch in bestimmender und fordernder Art und Weise verfasst wurden. Die

19 Schreiben waren nach Ansicht des Kontrollamtes nicht geeignet, Kundinnen- bzw. Kundenvertrauen aufzubauen, da Zwangsmaßnahmen, wie die Sperre der Grabstelle für weitere Beisetzungen und die mögliche Leistungserbringung in Form einer Ersatzvornahme bereits bei der ersten Kontaktaufnahme angeführt wurden. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Die Sperre von Grabstellen ist erforderlich, wenn Sargbeisetzungen aufgrund von Baumbewuchs nicht möglich sind. Weiters haben Erfahrungen gezeigt, dass die Kundinnen bzw. Kunden ohne Ankündigung von Maßnahmen nicht reagieren. Dennoch wurden die Formulierungen der Schreiben im Sinn der Feststellungen des Kontrollamtes bereits überarbeitet Weiters empfahl das Kontrollamt, die Einhaltung der Bestattungsanlagenordnung durch periodische Begehungen sicherzustellen und dabei jene Grabstellen zu erfassen, deren Bewuchs nicht den Auflagen der Bestattungsanlagenordnung entspricht. Die betroffenen Grabbenützungsberechtigten wären über den vorschriftswidrigen Bewuchs und die damit verbundenen Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen Als zusätzliche Maßnahme empfahl das Kontrollamt den Friedhöfen Wien, in den Anschlagkästen der Friedhöfe Wien Informationen auszuhängen, in welchen die Bestimmungen der Bestattungsanlagenordnung - speziell hinsichtlich des erlaubten Bewuchses auf Grabstellen - in Erinnerung gerufen werden. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bäume einen integralen Bestandteil der Friedhöfe als öffentliche Grünräume darstellen. Anzustreben wäre jedoch, dass die Bäume nur an geeigneten Orten wachsen, um ausreichend Platz für ihre vegetative Entwicklung zu finden und keine Schäden an Grabanlagen verursachen.

20 Die Gründe, für die Entfernung von Privatbäumen können in der Verkehrssicherungspflicht und auf der Tatsache beruhen, dass Beisetzungen von Särgen aufgrund von auf der Grabstelle stockenden Bäume nicht möglich sind. In der Vergangenheit ist dieses Problem erst beim Auftreten eines Todesfalls offenkundig geworden. Eine Lösung im Sinn der Kundinnen bzw. des Kunden konnte aufgrund der kurzen Zeit bis zum geplanten Begräbnistermin nur selten gefunden werden. Die Schreiben an die Kundinnen bzw. Kunden sollen helfen, eine bestehende Baumproblematik schon im Vorfeld zu lösen. 5.4 Feststellungen zur Auslegung des Wiener Baumschutzgesetzes Das Kontrollamt stellte im Zuge seiner Prüfung fest, dass von den Magistratischen Bezirksämtern in Bezug auf die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen unterschiedlich vorgegangen wurde bzw. in vielen Fällen keine Ersatzpflanzungen vorgeschrieben wurden. Als Begründung für diese Vorgangsweise wurden die Bestimmungen des 4 Abs 1 Z 6 des Wiener Baumschutzgesetzes herangezogen, die besagt, dass eine Baumentfernung dann zu bewilligen ist, wenn der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnung ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte. Liegt dieser Sachverhalt (gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnung) vor, kann gemäß Wiener Baumschutzgesetz von einer Ersatzpflanzung und somit auch von der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe Abstand genommen werden Dabei wurden Bestattungsanlagenordnungen und behördliche Anordnungen als gleichrangig angesehen, wie auch im für Schulungszwecke aufliegenden Skriptum Nr. 122 "Nachschlagewerk für die Praxis aller mit Angelegenheiten des Wiener Baumschutzgesetz befassten Bediensteten" der Magistratsdirektion der Stadt Wien - Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Verwaltungsakademie und Personalentwicklung als geltende Rechtsansicht festgehalten wurde.

21 Diese im Skriptum Nr. 122 vom Mai 2007 dargelegte Rechtsansicht wurde jedoch im Juli 2008 im Rahmen einer Besprechung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Magistratsabteilung 22, der Magistratsabteilung 42, der Wiener Umweltanwaltschaft und den Friedhöfen Wien revidiert und Folgendes u.a. festgehalten: "Die Z 6 ist im Fall der Antragstellung durch die Grabstellenbesitzer deswegen nicht anwendbar, da diese erfordert, dass der Grundeigentümer oder Bauberechtigte eine ihm obliegende gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung nicht ohne die Entfernung von Bäumen erfüllen könnte. Die Grabstellenbesitzer haben jedoch gerade kein Eigentums- oder Baurecht inne. Ferner handelt es sich bei der eingangs erwähnten Bestattungsanlagenordnung um eine Hausordnung und somit um ein zivilrechtliches Regelwerk, das nicht unter 4 Abs 1 Z 6 Wiener Baumschutzgesetz subsumierbar ist." Vertreterinnen bzw. Vertreter der Magistratischen Bezirksämter nahmen an dieser Besprechung nicht teil, ebenso wurde die Magistratsdirektion der Stadt Wien - Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Verwaltungsakademie und Personalentwicklung über die geänderte Rechtsansicht nicht informiert und somit auch das Skriptum 122 nicht richtiggestellt Am 13. August 2012 erinnerte die Magistratsabteilung 22 die Magistratischen Bezirksämter in Form eines Rundschreibens an die Tatsache, dass 4 Abs 1 Z 6 des Wiener Baumschutzgesetzes im Bewilligungsverfahren in Friedhöfen nicht herangezogen werden kann und somit in jenen Fällen, wo aufgrund fehlender freier Flächen keine Ersatzpflanzungen möglich sind, die Bezahlung einer Ausgleichsabgabe vorzuschreiben ist. Gemäß den Festlegungen in der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien ist die Magistratsabteilung 22 u.a. für Angelegenheiten des Baumschutzes, ausgenommen die rechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz, zuständig.

22 5.4.4 Das Kontrollamt informierte im Februar 2013 die Magistratsdirektion der Stadt Wien - Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Verwaltungsakademie und Personalentwicklung hinsichtlich der o.a. revidierten Rechtsansicht. Da dieser Passus im Skriptum kurzfristig nicht korrigiert werden konnte, entschied die Verwaltungsakademie bis zur Überarbeitung des Skriptums dieses aus dem magistratsinternen Datenbestand der Verwaltungsakademie zu entfernen. Am 15. Februar 2013 brachte auf Anregung des Kontrollamtes der Leiter des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk in seiner Funktion als interner Ansprechpartner der Magistratischen Bezirksämter für den Tätigkeitsbereich der Geschäftsgruppe Umwelt, das Schreiben der Magistratsabteilung 22 vom 13. August 2012 neuerlich allen Magistratischen Bezirksämtern in Erinnerung. 6. Erfassung des Baumbestandes in Friedhöfen Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die im Baumkataster erfassten Bäume (Friedhofsbäume und Privatbäume): Friedhof Fertigstellung Baumkataster erfolgt (-) bzw. geplant (Jahr) Anzahl der bisher im Baumkataster erfassten Bäume Gesamtzahl an Bäumen Altmannsdorf - 14 Aspern Atzgersdorf Baumgarten Breitenlee - 70 Döbling Dornbach Erlaa - 35 Eßling - 78 Feuerhalle Simmering Gersthof Grinzing Großjedlersdorf Hadersdorf-Weidlingau - 76 Heiligenstadt Hernals Hetzendorf - 45 Hietzing - 569

23 Friedhof Fertigstellung Baumkataster erfolgt (-) bzw. geplant (Jahr) Anzahl der bisher im Baumkataster erfassten Bäume Gesamtzahl an Bäumen Hirschstetten - 35 Hütteldorf Inzersdorf Jedlesee Kagran Kaiserebersdorf - 92 Kalksburg - 95 Lainz - 53 Leopoldau - 36 Liesing Mauer Meidling 706 Neustift Oberlaa Ober St.Veit Ottakring Pötzleinsdorf - 49 Rodaun - 55 Siebenhirten - 48 Sievering Simmering Stadlau - 61 Stammersdorf-Ort - 25 Stammersdorf-Zentral Strebersdorf - 54 Südwest Süßenbrunn - 26 Wiener Zentralfriedhof Summe Gesamtsumme Tab. 1: Anzahl der Bäume gemäß Baumkataster. Auf den von den Friedhöfen Wien verwalteten Wiener Friedhöfen stockten somit rd Bäume, die unter die Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes fallen. Für 40 Friedhöfe oder rd Bäume war die Erstellung des Baumkatasters abgeschlossen. Bei den übrigen sieben Friedhöfen (Baumgarten, Hernals, Neustift, Ottakring, Stammersdorf-Zentral, Südwest und Wiener Zentralfriedhof) handelt es sich um Eigenregiefriedhöfe mit einem überproportional hohen Baumbestand.

24 Zu den vorliegenden Baumkatastern war zu erwähnen, dass diese von einschlägig geschultem Personal der Friedhöfe Wien auf Basis einer handelsüblichen Software geführt werden. 7. Sicherheitstechnische Überprüfung des Baumbestandes in Friedhöfen 7.1 Vorgangsweise der Friedhöfe Wien Bäume stellen einen hohen Wert für das Erscheinungsbild von Friedhöfen dar. Daher sind die Baumbestände laufend zu pflegen bzw. Baumpflegemaßnahmen zur Bestandserhaltung durchzuführen. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht der Friedhöfe Wien sind von ihr weiters periodische Sicherheitsüberprüfungen des Baumbestandes vorzunehmen, wobei diese nicht nur Friedhofsbäume, sondern auch Privatbäume betreffen. Bei festgestellter Gefahr im Verzug, beispielsweise durch Sturmereignisse, müssen daher oftmals auch bei Privatbäumen sofortige Sicherungsmaßnahmen durch die Friedhöfe Wien veranlasst werden. In der Vergangenheit wurden die anfallenden Kosten der oder dem Grabbenützungsberechtigten nicht vorgeschrieben. Da aufgrund Bestimmungen in der Bestattungsanlagenordnung die bzw. der Grabbenützungsberechtigte für alle Schäden, die von der Grabstelle bzw. deren Ausstattung verursacht werden, haftet, empfahl das Kontrollamt die Kosten für die sofortigen Sicherungsmaßnahmen den Grabbenützungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Die sicherheitstechnischen Überprüfungen des Baumbestandes in Friedhöfen erfolgten entweder im Rahmen der Führung der bereits bestehenden Baumkataster oder anhand jährlich erstellter händischer Aufzeichnungen in Listenform. Das Kontrollamt prüfte stichprobenweise die Vorgangsweise der Friedhöfe Wien bei sicherheitstechnischen Baumkontrollen in den Friedhöfen Ottakring und Oberlaa.

25 Für beide Friedhöfe lagen Lagepläne mit eingetragenem Baumbestand vor. Die Überprüfung der in den Plänen eingetragenen Bäume ergab, dass die Bäume vollständig und in der gebotenen örtlichen Genauigkeit erfasst und in die Pläne eingezeichnet waren. In den beiden Friedhöfen wurden periodische sicherheitstechnische Überprüfungen durch geschultes Eigenpersonal der Friedhöfe Wien durchgeführt, wobei im Friedhof Ottakring eine händische Prüfdokumentation erstellt und für den Friedhof Oberlaa bereits ein Baumkataster geführt wurde Friedhof Ottakring Im Rahmen der Überprüfung wurden dem Kontrollamt ein Lageplan und die händischen Aufzeichnungen der in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten Sichtkontrollen übergeben. Insgesamt stockten im Friedhof Ottakring 887 Bäume. Bei den Sichtkontrollen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wurden jedoch im Jahr 2012 lediglich 259 Bäume (rd. 29 % des Baumbestandes) und im Jahr 2013 lediglich 277 Bäume (rd. 31 % des Baumbestandes) überprüft. Zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf Friedhöfen empfahl das Kontrollamt, künftig den gesamten Baumbestand einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weiters stellte das Kontrollamt fest, dass bei der Sichtkontrolle im Jahr 2012 lediglich ein Sicherheitsmangel und bei jener im Jahr 2013 überhaupt kein Sicherheitsmangel festgehalten wurde. Da derartige Überprüfungsergebnisse unwahrscheinlich erscheinen, erfolgte durch das Kontrollamt im März 2013 eine stichprobenweise Überprüfung der Feststellungen der Friedhöfe Wien. Die Begehung mit einem Vertreter der Friedhöfe Wien zeigte dabei, dass aus sicherheitstechnischen Gründen Baumschnittmaßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen waren. Vom Kontrollamt wurde weiters bemängelt, dass die Sicherheitsbegehungen von den Friedhöfen Wien im Winter in der Vegetationsruhezeit der Bäume durchgeführt wurden, da bei Laubbäumen ohne Blätterkleid im Winter

26 Totholz visuell vom Boden aus nur erschwert festgestellt werden kann. Daher waren bei der Begehung auch eine Reihe von Bäumen mit abgestorbenen und teilweise absturzgefährlichen Ästen anzutreffen, die bei den vorangegangenen Sichtkontrollen offenbar unbemerkt blieben. Das Kontrollamt empfahl, die sicherheitstechnischen Überprüfungen mit der gebotenen Genauigkeit und Fachkenntnis vorzunehmen, die festgestellten Sicherheitsmängel zu beheben und die Sichtkontrolle im Friedhof Ottakring in der Vegetationszeit zu wiederholen. Das Kontrollamt stellte weiters fest, dass die gleichen Bäume in den betrachteten Jahren unterschiedlichen Grabstellen zugeordnet wurden. Ebenso war nicht eindeutig erkennbar, wer wann welchen Baum kontrolliert hat. Das Kontrollamt empfahl daher, bis zur endgültigen Auflage der Baumkataster in allen Friedhöfen auf die Dokumentation der Sichtkontrollen verstärktes Augenmerk zu legen. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Die Begehungen erfolgten im Winter aufgrund der besseren Personalverfügbarkeit in dieser Jahreszeit. In der einschlägigen Fachliteratur werden Überprüfungszyklen empfohlen, die eine Begutachtung des Baumbestandes alternierend in allen Jahreszeiten ermöglichen Friedhof Oberlaa Im Friedhof Oberlaa stockten 208 Bäume, die unter die Schutzbestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes fallen. Die Bäume waren in einem Baumkataster erfasst und nummeriert. Auf den einzelnen Bäumen waren Plaketten mit fortlaufender Nummer angebracht. Im Lageplan des Friedhofes waren die Bäume unter Angabe der Baumnummer eingezeichnet.

27 Die Ersterfassung des Baumbestandes im Baumkataster des Friedhofes Oberlaa erfolgte im Dezember Die erste Überprüfung erfolgte im September Die zweite Überprüfung des Baumbestandes erfolgte nach rd. zwei Jahren im August Der vorliegende Baumkataster entsprach grundsätzlich den Anforderungen, jedoch fehlte eine nähere Angabe zum jeweiligen Standort. Das Kontrollamt stellte fest, dass ohne den beiliegenden Planunterlagen des Baumkatasters einzelne Bäume nicht oder nur nach erheblichem Suchaufwand aufzufinden waren. Weiters war festzuhalten, dass in der ÖNORM L 1125 festgelegt ist, dass der Standort eines Baumes durch eindeutige Definierung der Umgebung im Baumkataster anzugeben ist. Das Kontrollamt empfahl daher, den Standort für jeden erfassten Baum im Baumkataster anzugeben. Da in den Festlegungen der ÖNORM L 1122 im Regelfall von einem jährlichen Überprüfungszyklus ausgegangen wird, empfahl das Kontrollamt, bei der Prüfung des Baumbestandes jährliche Kontrollintervalle anzustreben. 8. Zusammenfassung der Empfehlungen Empfehlung Nr. 1: Um künftig eine einheitliche Vorgangsweise der Friedhöfe Wien bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Baumbestand auf ihren Friedhöfen sicherstellen zu können, wäre die Vorgangsweise zu vereinheitlichen und zu standardisieren und auf die Reduktion von Ermessensspielräumen Bedacht zu nehmen. Empfehlung Nr. 2: Weiters wäre sicherzustellen, dass Vorgangsweisen auf Eigenregiefriedhöfen und Kontrahentenfriedhöfen gleichartig zur Anwendung gelangen. Empfehlung Nr. 3: Da mit den Grabbenützungsverträgen lediglich Erhaltungsverpflichtungen an den Grabstellen selbst an die Grabbenützungsberechtigten überantwortet wurden und die Zu-

28 ständigkeit für die Bereiche neben den Grabstellen daher grundsätzlich bei den Friedhöfen Wien bzw. bei deren Rechtsvorgängerin lag, wären bei künftigen notwendigen Baumentfernungen grundsätzlich nur jene Bäume als Privatbäume anzusehen, die unmittelbar auf den Grabstellen selbst stocken. Empfehlung Nr. 4: Die Einhaltung der Bestattungsanlagenordnung wäre durch periodische Begehungen sicherzustellen und wären dabei jene Grabstellen zu erfassen, deren Bewuchs nicht den Auflagen der Bestattungsanlagenordnung entspricht. Die betroffenen Grabbenützungsberechtigten wären über den vorschriftswidrigen Bewuchs und die damit verbundenen Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen. Empfehlung Nr. 5: In den Anschlagkästen der Friedhöfe Wien wären Informationen auszuhängen, in welchen die Bestimmungen der Bestattungsanlagenordnung - speziell hinsichtlich des erlaubten Bewuchses auf Grabstellen - in Erinnerung gerufen werden. Empfehlung Nr. 6: Da aufgrund der Bestattungsanlagenordnung die bzw. der Grabbenützungsberechtigte für alle Schäden, die von der Grabstelle bzw. deren Ausstattung verursacht werden, haftet, wären die Kosten für die sofortigen Sicherungsmaßnahmen den Grabbenützungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Empfehlung Nr. 7: Zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf Friedhöfen wäre der gesamte Baumbestand einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Empfehlung Nr. 8: Die sicherheitstechnischen Überprüfungen wären mit der gebotenen Genauigkeit und Fachkenntnis vorzunehmen, die festgestellten Sicherheitsmängel zu beheben und die Sichtkontrolle im Friedhof Ottakring in der Vegetationszeit zu wiederholen.

29 Empfehlung Nr. 9: Bis zur endgültigen Auflage der Baumkataster wäre in allen Friedhöfen auf die Dokumentation der Sichtkontrollen verstärktes Augenmerk zu legen. Empfehlung Nr. 10: Der Standort für jeden erfassten Baum im Friedhof Oberlaa wäre im Baumkataster anzugeben. Empfehlung Nr. 11: Da in den Festlegungen der ÖNORM L 1122 im Regelfall von einem jährlichen Überprüfungszyklus ausgegangen wird, wäre bei der Prüfung des Baumbestandes ein jährliches Kontrollintervall anzustreben. Stellungnahme der Friedhöfe Wien GmbH: Den Empfehlungen des Kontrollamtes wird vollinhaltlich nachgekommen werden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Peter Pollak, MBA Wien, im August 2013

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