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- Helge Kurzmann
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1 KA III /04 Die Prüfung einer anonymen Beschwerde über die Entfernung eines Baumes in einer städtischen Wohnhausanlage ergab, dass ein entsprechender Bescheid vom Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk zwar ordnungsgemäß erstellt, jedoch anschließend irrtümlich in der Registratur abgelegt worden war. Dies führte in der Folge zu einigen für den Beschwerdeführer nicht zufrieden stellenden Auskünften bzw. bei diesem zu dem Verdacht einer widerrechtlichen Baumfällung. 1. Beschwerde Das Kontrollamt erhielt durch eine anonyme Anzeige davon Kenntnis, dass am 21. Oktober 2004 im Innenhof einer städtischen Wohnhausanlage in Wien 15 von einer unbekannten Firma auf Veranlassung der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" (StW-WW) ein Laubbaum umgeschnitten worden war, wofür keine Genehmigung nach dem Wiener Baumschutzgesetz LGBl. 77/74 idgf vorgelegen wäre. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich bezüglich einer eventuellen Fällungsgenehmigung im Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk (MBA 15) und bei der Magistratsabteilung 42 - Stadtgartenamt zu erkundigen; von jeder Stelle wäre ihm zunächst erklärt worden, dass kein entsprechender Genehmigungsbescheid vorliege. Allerdings hätte sich nach insistierenden Nachfragen im MBA 15 einige Tage später herausgestellt, dass ein derartiger Bescheid vom MBA 15 sehr wohl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer äußerte jedoch diesbezüglich den Verdacht, dass dieser Bescheid erst auf sein Drängen hin erlassen und daher rückdatiert worden sei. 2. Sachverhalt, Feststellungen und Empfehlungen des Kontrollamtes 2.1 Wie die vom Kontrollamt auf Grund der geschilderten Vorwürfe durchgeführten Erhebungen ergaben, war im November 2003 die Magistratsabteilung 42 von der StW- WW ersucht worden, einen Kugelahorn auf seine Sicherheit zu kontrollieren, da dessen Krone vom Schnee zerbrochen worden war. Dies wurde von einem Sachverständigen der Magistratsabteilung 42 am 19. November 2003 vor Ort bestätigt. Auf Grund der durchgeführten Begutachtung stellte die StW-WW am 27. November 2003 beim MBA 15 das Ersuchen um Bewilligung zur Entfernung des in Rede stehenden Baumes nach dem Wiener Baumschutzgesetz. Das MBA 15 er-
2 - 2 - suchte daraufhin im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens am 3. Dezember 2003 die Magistratsabteilung 42 um Stellungnahme entsprechend den Bestimmungen des Baumschutzgesetzes vor allem dahingehend, ob die Voraussetzungen nach 4 Abs 1 Z 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vorliegen würden. Nach dieser Bestimmung ist die behördliche Bewilligung zur Entfernung eines Baumes zu erteilen, wenn der Baum durch seinen Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden kann und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 31. Dezember 2003 gab die Magistratsabteilung 42 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt, dass - wie anlässlich des am 19. November 2003 durchgeführten Ortsaugenscheins (visuelle Begutachtung) festgestellt worden war - der Baum zahlreiche Grob- und Starkastbrüche im Kronenbereich aufwies und daher nicht mehr ausreichend bruchsicher war. Im Schreiben der Magistratsabteilung 42 vom 31. Dezember 2003 wurde darauf Bezug genommen, dass nach dem Ersuchen um Begutachtung vom 3. Dezember 2003 der Ortsaugenschein bereits am 19. November 2003 durchgeführt wurde, was auf eine vorhergehende telefonische Ankündigung des Ansuchens um Begutachtung zurückzuführen war. Obwohl das Kontrollamt die zwischen den Magistratsdienstellen geübte Vorgangsweise begrüßte, wonach bereits vor Antragstellung beim zuständigen magistratischen Bezirksamt zur Entfernung eines Baumes durch die StW-WW die Fachbegutachtung durch die Magistratsabteilung 42 in die Wege geleitet wird, sollte in der schriftlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 42 nach Ansicht des Kontrollamts auf Terminangaben, die gegebenenfalls zu Spekulationen Anlass geben könnten - wie dies im vorliegenden Fall geschah -, besonders geachtet werden. Das MBA 15 ersuchte am 8. Jänner 2004 auch den Bezirksvorsteher für den 15. Bezirk um seine Stellungnahme zum gegenständlichen Baumentfernungsansuchen, welchem in der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Jänner 2004 zugestimmt wurde. Von der zuständigen Referentin des MBA 15 wurde daraufhin nach Abschluss des Er-
3 - 3 - mittlungsverfahrens am 15. Jänner 2004 der entsprechende Bescheid zur Bewilligung der Entfernung des Kugelahorns gem. 4 Abs 1 Z 3 des Wiener Baumschutzgesetzes erstellt. Allerdings wurde dieser Bescheidentwurf irrtümlich in der Registratur abgelegt und nicht an den Antragsteller abgeschickt. Als im Sommer 2004 von der StW-WW die seit Herbst 2003 geplante Baumentfernung auf Grund des Fehlens eines Genehmigungsbescheides noch immer nicht durchgeführt werden konnte, urgierte die StW-WW beim MBA 15 die Entscheidung über ihr Ansuchen aus dem Jahr Jetzt wurde der Fehler vom MBA 15 bemerkt und der Bescheid am 26. August 2004 dem Antragsteller nachweislich zugestellt. Nach Rechtskraftserlangung des Bescheides am 10. September 2004 wurden abschriftlich auch die Bezirksvorstehung für den 15. Bezirk und die Magistratsabteilung 42 verständigt. Am 14. September 2004 erteilte die StW-WW den schriftlichen Auftrag zur Entfernung des Kugelahorns an eine Privatfirma. Die Entfernung des beeinträchtigten Kugelahorns erfolgte am 21. Oktober 2004 durch die beauftragte Firma. Für diese Arbeiten inkl. der Durchführung der Ersatzpflanzung und der Anschaffung des ersatzweise gepflanzten Jungbaumes wurden vom Auftragnehmer 408,62 EUR in Rechnung gestellt und von der StW-WW bezahlt. Stellungnahme des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk: Das Verfahren zur Bewilligung der Entfernung des gegenständlichen Baumes hat vom Ansuchen bis zur Bescheidausfertigung sieben Wochen gedauert. Die Abwicklung des Verfahrens erfolgte somit zügig und entsprach den diesbezüglichen zeitlichen Vorgaben. Durch einen Fehler wurde der Bescheid nicht versandt, sondern in der Registratur des MBA 15 abgelegt. Erst durch die Nachfrage der Antragstellerin im August 2004 wurde dieser Fehler bemerkt.
4 - 4 - Obwohl es sich bei dem aufgetretenen Fehler um einen Einzelfall handelte, wurde zur künftigen Vermeidung solcher Vorkommnisse eine Reihe von Maßnahmen getroffen. 2.2 Von der fachmännischen Feststellung der Entfernungswürdigkeit des betreffenden Baumes wegen fehlender Sicherheit bis zu seiner tatsächlichen Entfernung vergingen elf Monate. Durch fehlende Kontrollmaßnahmen in allen beteiligten Dienststellen war nicht aufgefallen, dass im vorliegenden Fall ein früheres Einschreiten erforderlich gewesen wäre. Es wurde daher empfohlen, in allen beteiligten Dienststellen eine Evaluierung der notwendigen Verwaltungsschritte anhand des vorliegenden Falles durchzuführen und geeignete Maßnahmen zu setzen, um rascher auf außergewöhnliche Situationen reagieren zu können. Stellungnahme der Magistratsabteilung 42: Bei dem Kugelahorn handelt es sich um einen Kleinbaum mit einer strengen, aus relativ schwachen Ästen gebildeten, kugelförmigen Krone. Im Fall weiterer Astbrüche, wären Personen oder Sachen nicht nennenswert gefährdet gewesen. Zudem ist ausschließlich der Grund- bzw. Baumeigentümer für die Verkehrssicherheit seiner Bäume verantwortlich. Dieser Verantwortlichkeit wird durch das Wiener Baumschutzgesetz weder beschränkt noch auf die Behörde verlagert. Bei "Gefahr im Verzug" kann (muss) der Baumeigentümer alle Vorkehrungen treffen, um Schäden an Personen und Sachen abzuwenden. Dazu gehört z.b. das Abtragen von Teilen der Krone oder der Gesamtkrone. Dazu bedarf es vorerst keiner behördlichen Bewilligung, sondern nur einer Beweissicherung (durch Fotos, durch Aufheben von Holzteilen etc.). Eine Bewilligung ist erst erforderlich wenn der nach einer Sicherungsmaßnahme z.b. verbliebene Baumtorso zu entfernen ist.
5 - 5 - Die zuständigen Mitarbeiter des Gartenreferates von WW wissen über diesen rechtlichen Sachverhalt bestens Bescheid. Private Baumeigentümer werden darüber im Anlassfall ausreichend informiert. 2.3 Wie die Erhebungen des Kontrollamtes weiters ergaben, hatte der anonym gebliebene Beschwerdeführer vor seinem Vorbringen im Kontrollamt wiederholt das MBA 15 sowohl telefonisch als auch persönlich kontaktiert und in der Magistratsabteilung 42 mindestens zweimal angerufen und dabei stets für ihn unzufriedenstellende - seiner Ansicht nach sogar bewusst falsche - Auskünfte erhalten. Obwohl es sich aus der Sicht des Kontrollamts vor allem um Missverständnisse zwischen der städtischen Verwaltung und einem Bürger handelte, sollten im Sinn einer bürgernahen und -freundlichen Verwaltung Anfragen freundlich und kompetent beantwortet werden. Durch eine exaktere Einhaltung der Dienstvorschriften, im vorliegenden Fall z.b. der Kanzleiordnung der Stadt Wien, sollte es auch möglich sein, derartige Missverständnisse weitgehend zu vermeiden. Stellungnahme des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk: Der Beschwerdeführer ersuchte das MBA 15 um Auskunft, ob es für die Entfernung des gegenständlichen Baumes eine Bewilligung gebe. In einem Telefonat wurde ihm mitgeteilt, dass keine entsprechende Bewilligung vorliege. Dieses Missverständnis kam nicht zuletzt dadurch zu Stande, weil die betroffene Wohnhausanlage mehrere Stiegen aufweist und Geschäftsfälle ohne Bezug zu einer bestimmten Stiege unter der fiktiven Stiegenbezeichnung "000" abgespeichert werden, was dem die Auskunft erteilenden Mitarbeiter nicht bekannt war. Alle Mitarbeiter des MBA 15 wurden schriftlich angewiesen, bei Auskünften aus dem Protokoll vorher mit den mit dem Protokoll
6 - 6 - speziell befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rücksprache zu halten. Im Juli 2004 wurde überdies das neue Protokollierungssystem ELAK eingeführt, bei dem Akten leichter gesucht und gefunden werden können. Das MBA 15 erwartet, dass durch die getroffenen Maßnahmen in Hinkunft derartige Unzulänglichkeiten vermieden werden können. Stellungnahme der Magistratsabteilung 42: In der Magistratsabteilung 42 - Baumschutzreferat ist über das MBA 15 am 4. November 2004 eine anonyme Anzeige über eine angeblich unerlaubte Baumentfernung eingelangt. Während der zuständige Referent diesbezüglich bereits mit Erhebungen beschäftigt war, hat der offenkundig selbe anonyme Anzeiger (Beschwerdeführer) sowohl im MBA 15 als auch in der Magistratsabteilung 42 - Baumschutzreferat telefonisch angefragt, ob die Entfernung eines Kugelahornbaumes behördlich bewilligt worden sei. Er hat dabei jedoch nicht erwähnt, dass es sich um eine Wohnhausanlage von Wiener Wohnen handelt. Die Nachschau im Protokoll ergab, dass unter der genannten Adresse lediglich die anonyme Anzeige protokolliert war und kein Ansuchen oder ein diesbezüglicher Bescheid vorlag. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihm gleichzeitig angeboten, ihn vom Ergebnis der Überprüfung der Anzeige telefonisch zu informieren. Er hat dieses Angebot abgelehnt, da er nicht bereit war, seinen Namen oder seine Telefonnummer zu nennen.
7 - 7 - Als in der Folge der genaue Sachverhalt bekannt wurde, konnte der anonyme Beschwerdeführer darüber nicht in Kenntnis gesetzt werden.
KA VI /03. Bereits zwei Tage vor Einlangen des angeführten Ansuchens führte die Magistratsab-
KA VI - 42-1/03 Die Schaffung von 17 Bauplätzen in Wien 14 erforderte auch deren verkehrsmäßige Erschließung, wobei Grundabtretungen erforderlich waren. Das Magistratische Bezirksamt für den 13. und 14.
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2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2554/AB XX.GP In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäumnisse der Gewerbebehörde,
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