GEMEINDE WÜNNEWIL-FLAMATT. Feuerwehrreglement (FwR)

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1 GEMEINDE WÜNNEWIL-FLAMATT Feuerwehrreglement (FwR) vom.

2 Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINES Bezeichnungen Art. Verantwortlichkeit Art. Organisation zur Auftragserfüllung Art. Ausführungsbestimmungen II DER INTERKOMMUNALE RAT Art. 4 Zusammensetzung Art. 5 Kompetenzen III FEUERWEHR A Aufgaben der Feuerwehr Art. 6 Aufgaben der Feuerwehr Art. 7 Tarife, Einsatzkosten B Dienstpflicht, Rekrutierung, Feuerwehrersatzabgabe Art. 8 Dienstpflicht Art. 9 Rekrutierung Art. 0 Körperliche Voraussetzungen Art. Erhebung der Ersatzabgabe Art. Befreiung von der Feuerwehr- oder Ersatzabgabepflicht C Kompetenzen der Vertragsgemeinden Art. Ernennungen Art. 4 Austritt Art. 5 Besoldung Art. 6 Ausrüstung und Material Art. 7 Ausrüstung Art. 8 Inventar D Organisation der Feuerwehr Art. 9 Grundlagen Art. 0 Mitgliedschaft in regionalen Organisationen Art. Führung Art. Kader Art. Anstellungen / Mandate Art. 4 Verantwortung des Kommandanten Art. 5 Ernennung von Kader, Beförderungen Art. 6 Abwesenheiten Art. 7 Teilnahmepflicht Art. 8 Versicherung des Feuerwehrkorps und der aufgebotenen Zivilpersonen IV STRAF- UND DISZIPLINARISCHE MASSNAHMEN Art. 9 Strafmassnahmen Art. 0 Disziplinarmassnahmen bei unbegründeter Abwesenheit Seite

3 V RECHTSMITTEL Art. Rechtsmittel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. Aufhebung des bisherigen Reglements Art. Inkraftsetzung I. DIENSTLEISTUNGEN Sinn und Zweck II. TARIFE Tarife für Einsatzkosten und Dienstleistungen (Art. 7 FwR) Anhang zum Feuerwehrreglement Seite

4 Der Generalrat von Wünnewil-Flamatt, gestützt auf: - das Gesetz vom. November 964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (FPolG; SGF 7.0., das Gesetz); - die Verordnung vom 8. Dezember 965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (FPolV; SGF 7.0., die Verordnung); - das Gesetz vom. Dezember 007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG; SGF 5.); - das Gesetz vom 5. September 980 über die Gemeinden (GG; SGF 40.); beschliesst: I ALLGEMEINES Bezeichnungen AdF Angehöriger der Feuerwehr KGV Kantonale Gebäudeversicherung GG Gesetz vom 5. September 980 über die Gemeinden SGF Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg BevSG Gesetz vom. Dezember 007 über den Bevölkerungsschutz SFV Schweizerischer Feuerwehrverband FFWV Freiburgischer Feuerwehrverband FKS Feuerwehr Koordination Schweiz FPolG Gesetz vom. November 964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden FPolV Verordnung vom 8. Dezember 965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden IFW interkommunale Feuerwehr Untere Sense IKR Interkommunaler Rat GFO Gemeindeführungsorgan Alle in diesem Reglement verwendeten Funktionen sind für beide Geschlechter anwendbar. Art. Art. Verantwortlichkeit Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Brandbekämpfung, den Brandschutz und den Schutz gegen Elementarschäden. Um diesen Auftrag zu erfüllen, organisieren die Gemeinden von Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf eine gemeinsame Feuerwehr (interkommunale Feuerwehr, IFW Untere Sense ). Die interkommunale Zusammenarbeit wird durch eine Übereinkunft geregelt. Organisation zur Auftragserfüllung Die Gemeinden Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf bestimmen einen interkommunalen Rat, welcher die Aufgaben der Gemeinden und die Koordination wahrnimmt. Art. Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt nach Rücksprache mit der Gemeinde Ueberstorf die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Reglement. Seite 4

5 II DER INTERKOMMUNALE RAT Art. 4 Zusammensetzung Der interkommunale Rat besteht mindestens aus: - dem zuständigen Gemeinderat von Wünnewil-Flamatt - dem zuständigen Gemeinderat von Ueberstorf - deren Stellvertretern Mit beratender Stimme: - dem Feuerwehrkommandanten - seinem Stellvertreter - dem Chef GFO - dem Stabschef GFO - dem Sekretär GFO Der interkommunale Rat wird von beiden Gemeinderäten für die Dauer einer Legislaturperiode ernannt. Der IKR konstituiert sich selbst. Der interkommunale Rat kann gemäss Art., Absatz FPolV die Kontrollen und die Feuerschau einer Person mit einer anerkannten Ausbildung als kommunaler Brandschutzexperte übertragen. Der Brandschutzverantwortliche muss diesem Rat Bericht erstatten. Art. 5 Kompetenzen Die Kompetenzen des interkommunalen Rats sind in der Gemeindeübereinkunft umschrieben. III FEUERWEHR A Aufgaben der Feuerwehr Art. 6 Aufgaben der Feuerwehr Der Feuerwehr werden die in Art. 9 des FPolG und Art. 45 der FPolV genannten Aufgaben übertragen. Die Kernaufgaben sind grundsätzlich wie folgt formuliert: Brandbekämpfung Einsatz bei Elementarschäden Die Feuerwehr kann Dienstleistungen für die Gemeinde oder Dritte erbringen. Anfragen sind durch den Auftraggeber frühzeitig beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. Art. 7 Tarife, Einsatzkosten Leistungen im Rahmen der Erfüllung der Kernaufgaben werden weiterverrechnet, wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen der KGV möglich ist. Ansonsten übernehmen gem. Art 4 FPolG die Gemeinden die Rettungs-, Lösch- und Wachtkosten. Erbrachte Dienstleistungen sind kostenpflichtig und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Tarife für Dienstleistungen und allfällig eingesetzte Infrastruktur (Geräte, Material, Fahrzeuge, etc.) werden im Anhang sowie in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Seite 5

6 B Dienstpflicht, Rekrutierung, Feuerwehrersatzabgabe Art. 8 Dienstpflicht 4 Der Feuerwehrdienst ist für alle auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Männer und Frauen, ohne Rücksicht auf ihre Staatszugehörigkeit, obligatorisch. Die Dienstpflicht beginnt am. Januar des Jahres, in welchem eine dienstpflichtige Person das 0. Altersjahr erreicht und endet am. Dezember des Jahres, in welchem sie das 50. Altersjahr vollendet. Personen, welche das 8. Altersjahr erreicht haben, dürfen in die Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie darum ersuchen und Bedarf besteht. Wenn die Motivations-, Kompetenz- und Verfügbarkeitsbedingungen gegeben sind, können AdF ihren Dienst bis zur Altersgrenze von 60 Jahren verlängern. Art. 9 Rekrutierung 4 Der Gemeinderat jeder Gemeinde rekrutiert die Feuerwehrleute je nach Bedürfnis. Der Mindestrespektive Maximalbestand darf nicht unter 0 und nicht über 5 AdF pro Tausend Einwohner betragen. Kann der Mindestbestand nicht mit genügend Freiwilligen sichergestellt werden, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, geeignete Personen zum Feuerwehrdienst zu verpflichten. Die Aufteilung des Bestandes zwischen den Gemeinden erfolgt im Prinzip im Verhältnis der Anzahl Einwohner jeder Gemeinde vom. Dezember des Vorjahres. Die Rekrutierung geschieht durch persönlichen Kontakt, durch öffentlichen Anschlag oder Aufgebot. Niemand kann seine Eingliederung in die Feuerwehr fordern. Art. 0 Körperliche Voraussetzungen Eine gute körperliche Verfassung ist Voraussetzung für den Dienst in der Feuerwehr. Bevor ein AdF seine Funktion antritt, muss er von einem Arzt als diensttauglich erklärt werden. Die diesbezüglichen Vorschriften werden von der KGV bestimmt. Atemschutzträger müssen sich periodisch fachärztlich untersuchen lassen. Die KGV bestimmt die diesbezüglichen Anforderungen. Die entstehenden Kosten für die ärztlichen Untersuchungen gehen zu Lasten der Gemeinden. Art. Erhebung der Ersatzabgabe Personen, die gem. Art. 8 der Dienstpflicht unterstellt und nicht eingeteilt sind, bezahlen eine jährliche Ersatzabgabe. Die Dauer der Ersatzpflicht ist mit der Dienstpflicht identisch. Die Ersatzabgabe wird zusammen mit den ordentlichen Gemeindesteuern erhoben. Basis für die Berechnung der Ersatzabgabe bildet der kantonale Einkommenssteuerbetrag des Steuerpflichtigen. Es gelten folgende Rahmenbedingungen: - Liegt der kantonale Einkommenssteuerbetrag eines Steuerkapitels unter Fr. 50 entfällt die Feuerwehrersatzabgabe; - Ab einem kantonalen Einkommenssteuerbetrag von Fr. 50 wird ein Ansatz zwischen % und 5% angewendet. In diesem Fall liegt der Minimalbetrag pro Steuerkapitel bei Fr. 5 und der Maximalbetrag bei Fr. 400; Die effektiven Ansätze der Minimal- und Maximalbeträge werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Bei einem Paar mit gemeinsamer Steuerveranlagung wird die Ersatzabgabe aufgrund des steuerpflichtigen Einkommens des Ehepaares bestimmt. Seite 6

7 4 Zieht eine ersatzabgabepflichtige Person in eine andere Gemeinde um, verrechnet die Gemeinde ihren Anteil pro rata temporis. 5 Die Ersatzabgabe untersteht der Verzinsung der ordentlichen Gemeindesteuern. Art. Befreiung von der Feuerwehr- oder Ersatzabgabepflicht Von der Feuerwehrdienst- oder Ersatzabgabepflicht sind befreit: - Gemeindepräsidium - Nicht erwerbstätige oder in einem geschützten Arbeitsumfeld tätige IV-Rentenbezüger - der Ehegatte einer eingeteilten Person - Personen, die während 0 Jahren in unserer Feuerwehr gedient haben, und ihre Ehepartner - Die Angehörigen eines Stützpunktes oder einer anderen Miliz-Feuerwehr. Sie haben der Gemeinde jährlich den Nachweis ihrer Tätigkeit zu erbringen. Der Gemeinderat kann für spezielle Fälle Befreiungen beschliessen. Es besteht kein Anspruch, in den aktiven FW-Dienst eingeteilt zu werden. C Kompetenzen der Vertragsgemeinden Art. Ernennungen Die Gemeinderäte beider Gemeinden ernennen gemäss dem FPolG und dessen FPolV gemeinsam: - den Kommandanten, im Einvernehmen mit dem Oberamt und der Kantonalen Gebäudeversicherung auf Vorschlag des IKR. - den Kommandanten-Stellvertreter auf Vorschlag des IKR. Der IKR ernennt die Offiziere auf Vorschlag des Feuerwehrstabs. Der Kommandant wird vom Oberamtmann vereidigt. Art. 4 Austritt Die AdF können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Kommandanten auf das Ende eines Jahres aus der Feuerwehr austreten. Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs.. Art. 5 Besoldung Die Besoldungen werden in den Ausführungsbestimmungen zum Reglement festgehalten. Vorbehältlich der zur Verfügung stehenden Mittel kann der interkommunale Rat gemäss Voranschlag eine ausserordentliche Besoldung des Kaders und der Mannschaft für Spezialeinsätze beschliessen, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Feuerwehrleute. Art. 6 Ausrüstung und Material Die Feuerwehrausrüstung und das Brandbekämpfungsmaterial werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt oder angeschafft, gemäss den Vorschriften des FPolG und der FPolV sowie den Weisungen der KGV. Art. 7 Ausrüstung Alle Feuerwehrleute sind für ihre Ausrüstung verantwortlich. Sie verpflichten sich, diese in gutem und sauberem Zustand zu halten und so abzugeben, wenn sie die Feuerwehr verlassen. Art. 8 Inventar Der Feuerwehrstab führt das Inventar betreffend Material und Bestand des Korps. Jährlich ist dem IKR ein Materialrapport abzugeben. Seite 7

8 D Organisation der Feuerwehr Art. 9 Grundlagen Der Feuerwehrdienst ist militärisch organisiert. Dieser untersteht der Aufsicht des IKR und dem Befehl des Kommandanten. Dieser Dienst muss jederzeit im Schadenfall einen raschen und wirksamen Einsatz leisten können. Die Feuerwehr setzt sich zusammen aus: - Feuerwehrstab - Stabszug - Atemschutz - Einsatzzüge Art. 0 Mitgliedschaft in regionalen Organisationen Die Feuerwehr kann Mitglied des Feuerwehrverbandes des Sensebezirks, des Kantonalen Feuerwehrverbandes FFWV und des Schweizerischen Feuerwehrverbandes SFV sein. Art. Führung Die Führung der Feuerwehr ist dem Kommandanten anvertraut. Der Stab, bestehend aus Teilen des Kaders, unterstützt den Kommandanten bei der Führung der Feuerwehr und erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Mandat zugeteilt werden. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Mitglieder des Feuerwehrstabes werden in Pflichtenheften festgehalten. Art. Kader Das Kader bildet zirka einen Drittel des ganzen Bestandes. Ein AdF wird durch Beförderung Mitglied des Kaders. Das Kader besteht aus Offizieren, höheren Unteroffizieren und Unteroffizieren. Art. Anstellungen / Mandate Für folgende Funktionen der Feuerwehr besteht eine Anstellung: - Kommandant Anstellungsbehörde ist nach vorheriger Anhörung der Gemeinde Ueberstorf, die rechnungsführende Gemeinde Wünnewil-Flamatt. Es gelten die jeweiligen Anstellungsbedingungen. Für folgende Funktionen besteht ein Mandat: - Kommandant-Stellvertreter Weitere Mandate können auf Vorschlag des Stabs durch den IKR genehmigt werden. Art. 4 Verantwortung des Kommandanten Der Kommandant ist verantwortlich für die Instruktion und die Disziplin im Korps. Zudem sind die Aufgaben des Kommandanten und seines Stellvertreters in Art. 40 FPolG und Art. 460 sowie Art. 46 FPolV geregelt. Der Feuerwehrstab bestimmt die obligatorischen Übungsdaten. Diese sind fristgerecht dem IKR, dem Oberamt, der KGV und dem Präsidenten der Bezirks-Ausbildungskommission zu melden. Der Kommandant ist verantwortlich für die Organisation des Alarmsystems und eines Polizeidienstes gemäss Weisungen der KGV. Seite 8

9 4 Nach jedem Einsatz ist sofort ein Einsatzbericht zu Handen des IKR, des Oberamtes und der KGV auszustellen. Art. 5 Ernennung von Kader, Beförderungen Der Feuerwehrstab schlägt dem IKR die Kandidaturen für neue Offiziere vor. Er ernennt die Unteroffiziere und nimmt die Einteilungen vor. Die Beförderungen sind gemäss den kantonalen Vorschriften und den Vorschriften der KGV vorzunehmen. Art. 6 Abwesenheiten Die Feuerwehrleute und das Kader unterstehen den Vorschriften des FPolG und FPolV. Abwesenheit gilt in folgenden Fällen als entschuldbar: - Todesfall in der Familie - Krankheit oder Unfall mit Arztzeugnis - Schwangerschaft - begründete berufsbedingte Unabkömmlichkeit - Militärdienst - andere Fälle höherer Gewalt Entschuldigungen sind mindestens 48 Stunden im Voraus dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter telefonisch oder schriftlich bekannt zu geben. Unentschuldigtes Fernbleiben wird gemäss Art. 5 dieses Reglements bestraft. 4 Auf Verlangen sind die Begründungen des Fernbleibens dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter innerhalb von 48 Stunden nach der Übung schriftlich abzugeben. Art. 7 Teilnahmepflicht Alle Feuerwehrleute, gleich welchen Grades, sind verpflichtet an der Brandbekämpfung und allen anderen Einsätzen und Übungen teilzunehmen, sobald sie alarmiert oder aufgeboten sind. Art. 8 Versicherung des Feuerwehrkorps und der aufgebotenen Zivilpersonen Die Feuerwehrleute und allenfalls aufgebotene Zivilpersonen sind für die Dauer der Einsätze und Übungen inklusive direkte An- und Rückfahrt, bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes ergänzend versichert gemäss den Bestimmungen der Versicherung. Die Versicherungsbeiträge werden von den Gemeinden bezahlt. Unfälle und Erkrankungen sind sofort nach Feststellung dem Kommandanten zu melden. Der Kommandant meldet den Fall umgehend der Hilfskasse des schweiz. Feuerwehrverbandes. Verspätete Meldungen können zur Herabsetzung oder Streichung der Versicherungsleistung führen. Übergeordnetes Recht vorbehalten, kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Die Gemeinde versichert die von Privaten zur Verfügung gestellten Fahrzeuge. IV STRAF- UND DISZIPLINARISCHE MASSNAHMEN Art. 9 Strafmassnahmen Wer einem Aufgebot nicht Folge leistet oder das vorliegende Reglement vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit einer vom Gemeinderat seiner Wohngemeinde ausgesprochenen Busse von Fr. 0 bis Fr. '000 bestraft. Die verurteilte Person kann innert 0 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Das Verfahren wird durch Artikel 84 und 86 GG bestimmt. Seite 9

10 Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des FPolG und der FPolV sind die Strafbestimmungen gemäss Art. 50 ff FPolG anzuwenden. Art. 0 Disziplinarmassnahmen bei unbegründeter Abwesenheit Bei unbegründeter Abwesenheit an Übungen oder an Einsätzen wird beim ersten Mal eine schriftliche Verwarnung zugestellt mit Hinweis auf die weiteren Konsequenzen bei Nichtbeachtung. Im Wiederholungsfall kann für unentschuldigtes Fernbleiben eine Busse von Fr. 50 und für wiederholtes Fernbleiben eine Busse von Fr. 00 ausgesprochen werden. Nach mehrmaliger unbegründeter Abwesenheit kann der Fehlbare aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird er ab sofort wieder ersatzpflichtig. Bussen oder Ausschlüsse werden durch den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde auf Antrag des Feuerwehrstabs ausgesprochen. V RECHTSMITTEL Art. Rechtsmittel 4 Gegen alle in Anwendung dieses Reglements gefassten Entscheide kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für die Strafmassnahmen bleibt Art. 86 Abs. GG vorbehalten. Gegen die vom Gemeinderat aufgrund von Einsprachen gefassten Entscheide kann beim Oberamtmann Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide des Gemeinderats aufgrund von Einsprachen gegen die Ersatzabgabe kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist für Einsprachen und Beschwerden beträgt 0 Tage. Vorbehalten bleibt die Einsprachefrist von 0 Tagen bei Bussen, die vom Gemeinderat ausgesprochen werden. VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. Aufhebung des bisherigen Reglements Das Feuerwehrreglement der Gemeinde Wünnewil-Flamatt vom wird aufgehoben. Art. Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement tritt unter Vorbehalt der Annahme durch die Gemeinde Ueberstorf, mit seiner Genehmigung durch das Oberamt in Kraft. Beschlossen vom Generalrat Wünnewil-Flamatt am. Der Generalratspräsident: Der Gemeindeschreiber: André Perler Fredy Huber Genehmigt durch das Oberamt des Sensebezirks am: Der Oberamtmann: Nicolas Bürgisser Seite 0

11 Anhang zum Feuerwehrreglement vom. I. DIENSTLEISTUNGEN Sinn und Zweck Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dienstleistungen ausserhalb der vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie die von den Gemeinderäten festgesetzten Tarife der Feuerwehr, die Besoldungen der Angehörigen der Feuerwehr (AdF) sowie die Höhe der Ersatzabgabe, welche von den pflichtigen Personen jährlich zu entrichten ist, insofern diese nicht von der Dienstpflicht befreit wurden. II. TARIFE Tarife für Einsatzkosten und Dienstleistungen (Art. 7 FwR) Leistungen im Rahmen der Erfüllung der Kernaufgaben werden weiterverrechnet, wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) möglich ist. Ansonsten übernimmt gemäss FPolG (Gesetz betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden) die Gemeinde die Rettungs-, Lösch- und Wachtkosten. Neben den gemäss Gesetz zu erfüllenden Kernaufgaben kann die Feuerwehr Dienstleistungen für Dritte oder die Gemeinde erbringen. Erbrachte Dienstleistungen und allfällig eingesetzte Infrastruktur (Geräte, Material, Fahrzeuge, etc.) sind kostenpflichtig und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Tarife für die unter Absatz und erwähnten und seitens der Gemeinde in Rechnung gestellten Leistungen oder Material betragen: Dienstleistungen oder Material Höchstbetrag Einsatz von AdF für externe Auftraggeber Fr. 5 / Std. (z.b. Firmen, Vereine, etc.) Einsatz von AdF für Anlässe der Gemeinde Fr. 5 / Std. Mechanische Leiter Fr. 00 pro Einsatz/Tag Atemschutzgeräte Fr. 00 pro Einsatz/Gerät Verbrauchsmaterial / Ölbinder Gestehungskosten Maschinen (mit und ohne Personal) gemäss Preisliste Maschinenring unter den Nachbargemeinden Tanklöschfahrzeug Fr. 0 / Std. Autoentschädigung: - Übung oder Dienstleistung: Ab Besammlungsplatz Fr. 0 /pauschal für die vom Kdt. bezeichneten Fahrzeuge - Einsatz: Alarm / Ernstfall für alle AdF Fr. 0 /pauschal Seite

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