Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. de quoi s'agit-il? (ZGB 702) Bodenverbesserungen und Flurgenossenschaften. Vorlesung im Sachenrecht

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1 Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 9 Bodenverbesserungen, Flurgenossenschaften lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt de quoi s'agit-il? (ZGB 702) Aufgabe des öffentlichen Rechts: Eigentum im Interesse der Allgemeinheit soweit erforderlich einzuschränken Vorbehalt zu Gunsten des Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden) in ZGB 702: Kompetenz Normen aufzustellen, die das Eigentumsrecht der Grundeigentümer zum Vorteil der Gemeinschaft beschränken. z.b. bau-, feuer- & gesundheitspolizeiliche Bestimmungen Mehrheit der Grundeigentümer kann die Minderheit zu gemeinsamen Unternehmungen, die der Bewirtschaftung dienen, zwingen. Bodenverbesserungen und Flurgenossenschaften Gesetzlich geregelte Beitrittspflicht zur «Zwangsgemeinschaft» Zweck: Bodenverbesserungen, die nur durch Mitwirkung aller dabei beteiligten Eigentümer durchgeführt werden können. Bsp: Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. 1

2 Bodenverbesserungen (ZGB 703) öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums zum Zweck des allgemeinen Wohls oftmals kostspielige Massnahmen, die nur realisiert werden können, wenn alle betroffenen Grundeigentümer sich daran beteiligen Für gewöhnlich profitieren alle beteiligten Grundeigentümer (sog. Melioration) Bodenverbesserungen (ZGB 703 I) wenn Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden können Beitrittspflicht der Grundeigentümer in der Minderheit und deren Anmerkung im Grundbuch Vorausgesetzt: Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt hat. die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend Bodenverbesserungen (ZGB 703 II) Kantone müssen das Verfahren regeln Namentlich können sie: Erleichterungen für die Durchführung von Bodenverbesserungen bestimmen Z.B. sich mit einer geringeren Mehrheit oder gar mit dem Entscheid einer Behörde begnügen Vorschriften auf Baugebiete anwendbar erklären sog. Zonenexpropriation oder Landumlegung zwecks rationeller Überbauung 2

3 Kantonale Grundnorm (Grundsätze der Bodenverbesserungen) Die gesetzlichen Grundsätze für Bodenverbesserungen in SZ sind in 68 EGzZGB statuiert, wonach: Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden. 2 Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. 3 Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren Verfahrensvorschriften Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung (SRSZ ) regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke und Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, sofern der Kanton daran Beiträge leistet Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchgeführt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt Gesetz über die Flurgenossenschaften (SRSZ ) betrifft alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss 68 EGzZGB zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unterhalt solcher Werke. (keine kant. Beiträge) Vorbehalt abweichender Bestimmungen über die Landumlegungsgenossenschaften, land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaften sowie Wuhrgenossenschaften. land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung Folgende kantonale Ämter sind zuständig: «Meliorationsamt» Amt für Landwirtschaft für landwirtschaftliche Massnahmen «Kantonsforstamt» Amt für Wald und Naturgefahren für forstwirtschaftliche Massnahmen 3 30, Allgemeine Bestimmungen über Flurgenossenschaften, geregelt das Verfahren für gemeinschaftliche Massnahmen 3

4 Ablauf der gemeinschaftlichen Massnahmen für Bodenverbesserungen I Vorprüfung schriftliches Gesuch, das vom zuständigen Amt auf Zweckmässigkeit, sachliche und zeitliche Dringlichkeit sowie Subventionierbarkeit hin vorab geprüft wird Das Volkswirtschaftsdepartement (!) entscheidet über die Einleitung und Fortsetzung des Projektierungsverfahrens II Projektierung Vorprojekt wird den Gesuchstellern zur Stellungnahme unterbreitet III Gründungsverfahren alle Beteiligten werden durch das zuständige Amt orientiert Begehren um Durchführung der Gründung an den zuständigen Gemeinderat Umschreibung von Zweck, betroffene Grund- und Werkeigentümer, Finanzierungsmöglichkeiten und Kostenschätzung sowie Statutenentwurf Schriftl. Einladung* zur Gründungsversammlung mind. 20 Tage zum voraus durch den Gemeinderat an die beteiligten Eigentümer (wenn Aufenthaltsort unbekannt, dann Publikation im Abl) *Hinweis auf: Öffentl. Auflage der Unterlagen auf der Gemeindekanzlei Einsichtsmöglichkeit für rechtliches Gehör Beschwerdemöglichkeit gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung innert 20 Tagen an Reg.R 4

5 Gründungsbeschluss gem. 68 Abs. 2 EGzZGB: Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, nicht mitwirkende aber ordnungsgemäss eingeladene Grundeigentümer gelten als zustimmend Beratung der Statuten Abstimmung über deren Annahme Wahl der statutarischen Organe Generalversammlung, Vorstand, Schatzungs- und Rechnungsprüfungskommission alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst Miteigentümer stimmen nach Bruchteilen entspr. ihren Anteilen Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen Regierungsrat hat Gründung und Statuten zu genehmigen wenn der Mindestinhalt der Statuten erfüllt ist das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht Mit Genehmigung wird die Genossenschaft zur jur. Person des öffentlichen Rechts steht unter der Aufsicht des Regierungsrates IV Ausführung des Unternehmens Vorstand in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag durch Fachleute Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch Plan für die Verteilung der Erstellungs- und Unterhaltskosten durch Schätzungskommission Genossenschafter können zum voraus eine Kostenverteilung vereinbaren sonst ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteilplan 5

6 a) Auflage- und Einspracheverfahren Mitteilung des Vorstandes an allen Beteiligten: Ausführungsprojekt und Kostenvoranschlag zus. mit Kostenverteilplan liegen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf Schriftl. Einsprache innert Auflagefrist beim Vorstand mögl. Wenn keine Einigung, dann schriftlichen Einspracheentscheid des Vorstandes Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden Beschwerde an das Verwaltungsgericht beschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte, z.b. Willkür (BV 9) b) Beschlussfassung, Beschwerden nach Einspracheverfahren und allfälliger Bereinigungen unterbreitet der Vorstand der Generalversammlung: Ausführungsprojekt, Kostenvoranschlag und Plan des Einzugsgebietes Beschlussfassung durch Mitgliedervers. (GV) Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen (ab dem Zeitpunkt der Versammlung) Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden Beschwerde an das Verwaltungsgericht beschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte, z.b. Willkür (BV 9) c) Genehmigung des Regierungsrates; Beiträge Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Reg.rat (Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag) durch Regierungsrat zu genehmigen, wenn gemeinschaftliche Mitwirkung erforderlich Weiterhin angemessenes Verhältnis zw. Aufwand/Nutzen verfügt den Kantonsbeitrag (der Bezirksrat den Bezirksbeitrag) Nach Genehmigung kann die Genossenschaft, entspr. Statuten und Kostenverteilplan Beiträge erheben Sie kann zwangsweise Rechte erwerben (Enteignung), sofern hierüber keine Einigung zustande kommt Entschädigung legt die kant. Schätzungskomm. in Enteignungssachen fest 6

7 Anmerkungen im Grundbuch: Zweckentfremdungsverbotes unter dem Kennwort «Bodenverbesserung» Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht Ordnungsgem. Unterhalt des gemeinschaftl. Werkes: Bestimmungen für die Gründung und Ausführung sinngemäss anzuwenden dringende Unterhaltsarbeiten beschliesst der Vorstand Nachträgliche Änderungen (z.b. Statuten, Einzugsgebiet oder Ausführungsprojekt) durch die Genossenschaftsversammlung beschlossen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates Einbezug von Grundst. ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes und Einbezug neuer Werke bedarf der Zustimmung der betroffenen Eigentümer; ansonsten ist das Gründungsverfahren anzuwenden Auflösung der Genossenschaft nur wenn Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt Bewilligung durch den Regierungsrat erforderlich Güterzusammenlegungen vereinzelte Parzellen zu einer oder wenigen Parzellen zusammengefasst ungünstige Formen von Grundstücken verbessert so dass die neuen Parzellen für die Bewirtschaftung eine möglichst zweckmässige Lage, Form und Wegsamkeit erhalten Dabei werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlichen oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden müssen, um das Unternehmen in zweckentsprechender Weise durchzuführen. 7

8 Flurgenossenschaften ohne Kantonsbeiträge Gesetz über die Flurgenossenschaften (SRSZ ) «regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss 68 EGzZGB zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unterhalt solcher Werke» hier Keine Kantonsbeiträge Verfahren analog zum vorgenannten mit marginalen Unterschieden Verfahren (Überblick) I Schriftl. Gesuch (samt Statutenentwurf und gegebenenfalls Vorprojekt mit Kostenschätzung) direkt an Gemeinderat Schriftl. Einladung und öffentliche Auflage der Unterlagen auf der Gemeindekanzlei mind. 20 T. zum voraus Gründungsbeschluss nach 68 Abs. 2 EGzZGB* Annahme der Statuten und die Wahlen Beschlussfassung mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten [unter Vorbehalt*] Miteigentümer stimmen nach Bruchteilen entspr. ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen Beschwerde innert 20 Tagen beim Reg.rat mögl. samt Weiterzug. Verfahren (Überblick) II Genehmigung der Gründung und Statuten durch Reg.rat, wenn Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht, damit wird Genossenschaft zur jur. Pers. des öffentl. Rechts der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch Kostenverteilplan hinsichtlich Erstellungs- und Unterhaltskosten durch Schätzungskommission Auflage- und Einspracheverfahren sowie Beschlussfassung durch die Mitglieder der Genossenschaft samt Rechtsmittelmöglichkeit (Beschwerde) gemäss VRP 8

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