Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. de quoi s'agit-il? (ZGB 702) Bodenverbesserungen und Flurgenossenschaften. Vorlesung im Sachenrecht
|
|
- Artur Busch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 9 Bodenverbesserungen, Flurgenossenschaften lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt de quoi s'agit-il? (ZGB 702) Aufgabe des öffentlichen Rechts: Eigentum im Interesse der Allgemeinheit soweit erforderlich einzuschränken Vorbehalt zu Gunsten des Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden) in ZGB 702: Kompetenz Normen aufzustellen, die das Eigentumsrecht der Grundeigentümer zum Vorteil der Gemeinschaft beschränken. z.b. bau-, feuer- & gesundheitspolizeiliche Bestimmungen Mehrheit der Grundeigentümer kann die Minderheit zu gemeinsamen Unternehmungen, die der Bewirtschaftung dienen, zwingen. Bodenverbesserungen und Flurgenossenschaften Gesetzlich geregelte Beitrittspflicht zur «Zwangsgemeinschaft» Zweck: Bodenverbesserungen, die nur durch Mitwirkung aller dabei beteiligten Eigentümer durchgeführt werden können. Bsp: Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. 1
2 Bodenverbesserungen (ZGB 703) öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums zum Zweck des allgemeinen Wohls oftmals kostspielige Massnahmen, die nur realisiert werden können, wenn alle betroffenen Grundeigentümer sich daran beteiligen Für gewöhnlich profitieren alle beteiligten Grundeigentümer (sog. Melioration) Bodenverbesserungen (ZGB 703 I) wenn Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden können Beitrittspflicht der Grundeigentümer in der Minderheit und deren Anmerkung im Grundbuch Vorausgesetzt: Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt hat. die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend Bodenverbesserungen (ZGB 703 II) Kantone müssen das Verfahren regeln Namentlich können sie: Erleichterungen für die Durchführung von Bodenverbesserungen bestimmen Z.B. sich mit einer geringeren Mehrheit oder gar mit dem Entscheid einer Behörde begnügen Vorschriften auf Baugebiete anwendbar erklären sog. Zonenexpropriation oder Landumlegung zwecks rationeller Überbauung 2
3 Kantonale Grundnorm (Grundsätze der Bodenverbesserungen) Die gesetzlichen Grundsätze für Bodenverbesserungen in SZ sind in 68 EGzZGB statuiert, wonach: Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden. 2 Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. 3 Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren Verfahrensvorschriften Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung (SRSZ ) regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke und Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, sofern der Kanton daran Beiträge leistet Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchgeführt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt Gesetz über die Flurgenossenschaften (SRSZ ) betrifft alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss 68 EGzZGB zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unterhalt solcher Werke. (keine kant. Beiträge) Vorbehalt abweichender Bestimmungen über die Landumlegungsgenossenschaften, land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaften sowie Wuhrgenossenschaften. land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung Folgende kantonale Ämter sind zuständig: «Meliorationsamt» Amt für Landwirtschaft für landwirtschaftliche Massnahmen «Kantonsforstamt» Amt für Wald und Naturgefahren für forstwirtschaftliche Massnahmen 3 30, Allgemeine Bestimmungen über Flurgenossenschaften, geregelt das Verfahren für gemeinschaftliche Massnahmen 3
4 Ablauf der gemeinschaftlichen Massnahmen für Bodenverbesserungen I Vorprüfung schriftliches Gesuch, das vom zuständigen Amt auf Zweckmässigkeit, sachliche und zeitliche Dringlichkeit sowie Subventionierbarkeit hin vorab geprüft wird Das Volkswirtschaftsdepartement (!) entscheidet über die Einleitung und Fortsetzung des Projektierungsverfahrens II Projektierung Vorprojekt wird den Gesuchstellern zur Stellungnahme unterbreitet III Gründungsverfahren alle Beteiligten werden durch das zuständige Amt orientiert Begehren um Durchführung der Gründung an den zuständigen Gemeinderat Umschreibung von Zweck, betroffene Grund- und Werkeigentümer, Finanzierungsmöglichkeiten und Kostenschätzung sowie Statutenentwurf Schriftl. Einladung* zur Gründungsversammlung mind. 20 Tage zum voraus durch den Gemeinderat an die beteiligten Eigentümer (wenn Aufenthaltsort unbekannt, dann Publikation im Abl) *Hinweis auf: Öffentl. Auflage der Unterlagen auf der Gemeindekanzlei Einsichtsmöglichkeit für rechtliches Gehör Beschwerdemöglichkeit gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung innert 20 Tagen an Reg.R 4
5 Gründungsbeschluss gem. 68 Abs. 2 EGzZGB: Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, nicht mitwirkende aber ordnungsgemäss eingeladene Grundeigentümer gelten als zustimmend Beratung der Statuten Abstimmung über deren Annahme Wahl der statutarischen Organe Generalversammlung, Vorstand, Schatzungs- und Rechnungsprüfungskommission alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst Miteigentümer stimmen nach Bruchteilen entspr. ihren Anteilen Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen Regierungsrat hat Gründung und Statuten zu genehmigen wenn der Mindestinhalt der Statuten erfüllt ist das Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht Mit Genehmigung wird die Genossenschaft zur jur. Person des öffentlichen Rechts steht unter der Aufsicht des Regierungsrates IV Ausführung des Unternehmens Vorstand in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag durch Fachleute Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch Plan für die Verteilung der Erstellungs- und Unterhaltskosten durch Schätzungskommission Genossenschafter können zum voraus eine Kostenverteilung vereinbaren sonst ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteilplan 5
6 a) Auflage- und Einspracheverfahren Mitteilung des Vorstandes an allen Beteiligten: Ausführungsprojekt und Kostenvoranschlag zus. mit Kostenverteilplan liegen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf Schriftl. Einsprache innert Auflagefrist beim Vorstand mögl. Wenn keine Einigung, dann schriftlichen Einspracheentscheid des Vorstandes Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden Beschwerde an das Verwaltungsgericht beschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte, z.b. Willkür (BV 9) b) Beschlussfassung, Beschwerden nach Einspracheverfahren und allfälliger Bereinigungen unterbreitet der Vorstand der Generalversammlung: Ausführungsprojekt, Kostenvoranschlag und Plan des Einzugsgebietes Beschlussfassung durch Mitgliedervers. (GV) Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen (ab dem Zeitpunkt der Versammlung) Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden Beschwerde an das Verwaltungsgericht beschränkte Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte, z.b. Willkür (BV 9) c) Genehmigung des Regierungsrates; Beiträge Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Reg.rat (Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag) durch Regierungsrat zu genehmigen, wenn gemeinschaftliche Mitwirkung erforderlich Weiterhin angemessenes Verhältnis zw. Aufwand/Nutzen verfügt den Kantonsbeitrag (der Bezirksrat den Bezirksbeitrag) Nach Genehmigung kann die Genossenschaft, entspr. Statuten und Kostenverteilplan Beiträge erheben Sie kann zwangsweise Rechte erwerben (Enteignung), sofern hierüber keine Einigung zustande kommt Entschädigung legt die kant. Schätzungskomm. in Enteignungssachen fest 6
7 Anmerkungen im Grundbuch: Zweckentfremdungsverbotes unter dem Kennwort «Bodenverbesserung» Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht Ordnungsgem. Unterhalt des gemeinschaftl. Werkes: Bestimmungen für die Gründung und Ausführung sinngemäss anzuwenden dringende Unterhaltsarbeiten beschliesst der Vorstand Nachträgliche Änderungen (z.b. Statuten, Einzugsgebiet oder Ausführungsprojekt) durch die Genossenschaftsversammlung beschlossen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates Einbezug von Grundst. ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes und Einbezug neuer Werke bedarf der Zustimmung der betroffenen Eigentümer; ansonsten ist das Gründungsverfahren anzuwenden Auflösung der Genossenschaft nur wenn Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt Bewilligung durch den Regierungsrat erforderlich Güterzusammenlegungen vereinzelte Parzellen zu einer oder wenigen Parzellen zusammengefasst ungünstige Formen von Grundstücken verbessert so dass die neuen Parzellen für die Bewirtschaftung eine möglichst zweckmässige Lage, Form und Wegsamkeit erhalten Dabei werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlichen oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden müssen, um das Unternehmen in zweckentsprechender Weise durchzuführen. 7
8 Flurgenossenschaften ohne Kantonsbeiträge Gesetz über die Flurgenossenschaften (SRSZ ) «regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss 68 EGzZGB zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unterhalt solcher Werke» hier Keine Kantonsbeiträge Verfahren analog zum vorgenannten mit marginalen Unterschieden Verfahren (Überblick) I Schriftl. Gesuch (samt Statutenentwurf und gegebenenfalls Vorprojekt mit Kostenschätzung) direkt an Gemeinderat Schriftl. Einladung und öffentliche Auflage der Unterlagen auf der Gemeindekanzlei mind. 20 T. zum voraus Gründungsbeschluss nach 68 Abs. 2 EGzZGB* Annahme der Statuten und die Wahlen Beschlussfassung mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten [unter Vorbehalt*] Miteigentümer stimmen nach Bruchteilen entspr. ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen Beschwerde innert 20 Tagen beim Reg.rat mögl. samt Weiterzug. Verfahren (Überblick) II Genehmigung der Gründung und Statuten durch Reg.rat, wenn Unternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht, damit wird Genossenschaft zur jur. Pers. des öffentl. Rechts der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch Kostenverteilplan hinsichtlich Erstellungs- und Unterhaltskosten durch Schätzungskommission Auflage- und Einspracheverfahren sowie Beschlussfassung durch die Mitglieder der Genossenschaft samt Rechtsmittelmöglichkeit (Beschwerde) gemäss VRP 8
gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2
Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
MehrUmwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung
MehrStatuten der Spitex Hochdorf und Umgebung
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrVerordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung
7. Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung Vom 0. April 979 (Stand. Juli 979) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 70 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 0. Dezember
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil
Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrVollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden
95.0 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Vom 9. November 980 (Stand. April 007) Gestützt auf Art. 54 des Meliorationsgesetzes ) des Kantons Graubünden vom Grossen Rat erlassen
Mehr3) Die BDP Wahlkreis Thun ist ein Wahlkreisverband der BDP Schweiz, Kanton Bern.
Statuten der BDP Wahlkreis Thun 13. September 2012 1. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1) Unter dem Namen Bürgerlich-Demokratische Partei im Wahlkreis Thun (BDP Wahlkreis Thun) besteht im Verwaltungskreis
MehrSTATUTEN DER GENOSSENSCHAFT FÜR. 1. TITEL Gründung, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft
1 STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT FÜR 1. TITEL Gründung, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft ART. 1 Unter dem Namen Genossenschaft für wird ein Eigentümerverein gegründet; er wird von den Art. 60 ff.
MehrInternationaler Lyceum Club Schweiz Zürich. Statuten
Internationaler Lyceum Club Schweiz Zürich Statuten Art. 1 Name, Sitz und Unterstellung Art. 2 Zweck Art. 3 Dauer I Struktur und Zweck Der Internationale Lyceum Club Schweiz Zürich (in der Folge Verein
MehrENTWURF STATUTEN STRASSEN-UNTERHALTSGENOSSENSCHAFT RICKENBACH (UHG) I N RICKENBACH LU V O M
ENTWURF STATUTEN F Ü R D I E STRASSEN-UNTERHALTSGENOSSENSCHAFT RICKENBACH (UHG) I N RICKENBACH LU V O M Name Sitz I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Eigentümer der im Anhang aufgeführten Grundstücke im
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrStatuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen 1. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister
MehrVerein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrGesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
MehrStatuten Holzproduzenten Lyssbach
Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein
MehrKonkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb
6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
MehrStatuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.
Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrStatuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
MehrStatuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.
Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht
MehrReglement über das Register der Notarinnen und Notare
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.74 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare vom 8. November 00 (Stand. Januar 0) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von
Mehrgestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),
9. Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 9. Dezember 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs., 5, und 8 des EG Landwirtschaft vom. Juni 000 ), beschliesst:
MehrSTATUTEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI JURASUEDFUSS
Statuten, 13.Oktober 2015 1 STATUTEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI JURASUEDFUSS 13. Oktober 2015 Anhang I: Mitgliederbeiträge Anhang II: Bisherige Sektionen Statuten, 13.Oktober 2015 2 Rechtsform und
MehrREGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement)
REGLEMENT BETREFFEND DIE GEMEINDESTRASSEN, DIE ÖFFENTLICHEN STRASSEN PRIVATER EIGENTÜMER SOWIE DER PRIVATSTRASSEN (Strassenreglement) vom 1. Dezember 2004 Die Versammlung der Politischen Gemeinde Buochs
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrSatzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
MehrImmobilien-Bewirtschaftung
Immobilien-Bewirtschaftung Teil 4: Das Protokoll im Stockwerkeigentum Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis MAS Real Estate Management
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrSTATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA
S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein
MehrOrdentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung
Amt für Raumplanung Schema Nr. 1: Ordentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung sunterlagen sind korrekt. entspricht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und kann ohne oder allenfalls mit Bedingungen,
MehrStatuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1
Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
Mehr(2) Er hat seinen Sitz in Griesheim, Pfützenstraße 67 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Satzung des Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Starkenburg in den Landkreisen Bergstraße, Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg, Offenbach, Odenwald und der kreisfreien Stadt Darmstadt 1
Mehrder Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung
Statuten der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung Seite 1 von 5 Rechtsform und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung (nachfolgend SP Urtenen-Schönbühl
MehrNeues aus dem Rechtsdienst
RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht
MehrSTATUTEN VEREIN SCHWEIZ
STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach
MehrDorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz
Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrREGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994
GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,
MehrSATZUNG. des Vereins. SÜDLICHE WEINSTRASSE Maikammer e.v. in der Fassung vom
SATZUNG des Vereins SÜDLICHE WEINSTRASSE Maikammer e.v. in der Fassung vom 21. November 2001 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein Südliche Weinstrasse Büro für Tourismus Maikammer
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrS t a t u t e n. des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS)
S t a t u t e n des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) 1. Name / Sitz Unter dem Namen Verein der Leitenden Spitalärzte der Schweiz besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sitz des
MehrVEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen
VEREINSSTATUTEN Verein Mittagstisch Dachsen Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Verein Mittagstisch Dachsen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dachsen. Zweck Artikel 2 Der
MehrPräventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992
Präventive Finanz-Aufsicht TG Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick 266 510 Einwohner 5 Bezirke 80 Politische Gemeinden Davon erst eine mit integrierter Volkschule Separate Schul- und
MehrStatuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl. Liesberg (BL)
Statuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl Liesberg (BL) Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl besteht eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff OR mit Sitz
MehrGemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und
Mehrc) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen
MehrGemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
MehrAn die mit Strukturverbesserungen betrauten Amtsstellen der Kantone. Kreisschreiben 4/2010: Pachtlandarrondierung. Sehr geehrte Damen und Herren
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Meliorationen CH-3003 Bern, BLW, wil An die mit Strukturverbesserungen betrauten Amtsstellen der Kantone Referenz/Aktenzeichen:
MehrUnter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Statuten Verein "mia Engiadina" 1. Name und Sitz Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
MehrSATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN
SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli
MehrGründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER
STATUTEN DER POLNISCH-SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ... I. Name und Sitz Art. 1 Vereinsgründung, Name, Sitz Unter dem Namen POLNISCH-SCHWEIZERISCHE
MehrVerordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
MehrPolitische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrSTATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrVerordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrSTATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5
STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrStatuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrStatuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrSTATUTEN SWISS MUSTO SKIFF ASSOCIATION
STATUTEN DER SWISS MUSTO SKIFF ASSOCIATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Article 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Swiss Musto Skiff Association" ("Verein") besteht für unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne
MehrGemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan
MehrDie Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab:
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Vom. Juli 00) Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
MehrSatzung des MV-Foto e.v.
Satzung des MV-Foto e.v. SATZUNG DES VEREINS MV-FOTO 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen MV-FOTO und hat seinen Sitz in Schwerin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
MehrDepartement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher
Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher Dr. iur. Urs Hofmann, Regierungsrat Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Telefon 062 835 14 00 Fax 062 835 14 25 E-Mail urs.hofmann@ag.ch Adressaten gemäss
Mehrseit 1862 Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten
Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten Statuten der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirkes Meilen Neufassung
MehrVerwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht III. Das Grundbuch lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt III. Das Grundbuch Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Grundstücke (vgl. Art.
MehrStatuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Statuten Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Namen Ex-Jublaner Ex-Leiter Blauring und Jungwacht Ex-Mitglieder Ehemaligenverein der Jubla Bösingen
MehrGemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
MehrSatzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz
Satzung des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. mit Sitz in Breitbrunn. 2. Das Geschäftsjahr entspricht dem
MehrLeselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.
Satzung für e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrStatuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee
Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen (VSV)
Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 7 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG
MehrTREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten
TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht
MehrSatzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN
Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen Ludwig-Erhard-Stiftung e.v. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister
MehrEINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite A Geltungsbereich Grundsatz... 3 B VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBÜRGERUNG Wohnsitz... 3 3 Eignung... 4 4 Leumund... 4 C ANSPRUCH AUF EINBÜRGERUNG
MehrSatzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes
MehrFriedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung
Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-
MehrKita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern
Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern 1 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Kindertagesstätte Himugüegeli" besteht
MehrG E M E I N D E K I L L W A N G E N
G E M E I N D E K I L L W A N G E N Reglement Unterhalt und Übernahme von Privatstrassen vom 1. November 2011 (mit Änderung von 7 Abs. 3 vom 17. September 2012) 1 Der Gemeinderat beschliesst gestützt auf
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
MehrKantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1
Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrUNTERHALTSREGLEMENT FLUR- UND WALDSTRASSEN, ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE WÄNGI
UNTERHALTSREGLEMENT FLUR- UND WALDSTRASSEN, ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE WÄNGI I. Zweck, Eigentum und Umfang Art. Zweck Die Gemeinde Wängi (nachfolgend als Gemeinde bezeichnet) ist Rechtsnachfolgerin
MehrEntwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013
Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale
MehrAbteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
Mehr