Handlungsanleitung für den Einsatz von Praktikanten im Gesundheitsdienst

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1 Handlungsanleitung für den Einsatz von Praktikanten im Gesundheitsdienst a) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Praktikum in den Bereichen Kranken- und Altenpflege oder Physio- und Ergotherapie ableisten wollen, gilt: 1. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind anzuwenden. 2. Die Praktikanten erhalten vor Beginn ausreichende Informationen über Gefährdungen, Verhalten während des Praktikums, die nötigen Schutzmaßnahmen und notwendige Impfungen. Der unterschriebene Nachweis über die erfolgte Unterweisung nach der BioStoffV muss vorliegen. 3. Die Praktikanten legen dem Arbeitgeber vor Beginn des Praktikums ein ärztliches Attest vor, in dem bescheinigt wird, dass weder gesundheitliche Bedenken noch ansteckende Erkrankungen bestehen. Die hierfür erforderliche Untersuchung kann beim Hausarzt oder beim Betriebsarzt (gegen Kostenbeteiligung) erfolgen. 4. Die Praktikanten stellen sich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (BioStoffV) dem Betriebsarzt vor Beginn des Praktikums zur Untersuchung kann und evtl. Impfung vor (hier entstehen Kosten für Arbeitgeber). Dazu ist auch das ärztliche Attest vorzulegen. 5. Es muss ein ausreichender Impfschutz je nach Einsatzbereich (siehe Nr.8) vor Aufnahme der Tätigkeit bestehen. Für alle Abteilungen gilt: Es muss eine mindestens zweimalige Hepatitis B-Impfung vorliegen. Bei nichtbestehender Immunität ist auf eine Impfung rechtzeitig vor Aufnahme des Praktikums hinzuweisen. Ohne Hepatitis B-Impfung oder Hepatitis B-Impfschutz ist ein Praktikum nicht möglich! 6. Bei Praktika auf pädiatrischen, gynäkologischen oder onkologischen Abteilungen müssen die üblichen Impfungen gegen Kinderkrankheiten vorliegen (sieh ärztliches Attest). Für pädiatrische Abteilungen ist die Hepatitis A-Impfung oder Hepatitis A-Immunität nachzuweisen. Ohne entsprechenden Impfschutz ist ein Praktikum nicht möglich! 7. Eine geeignete Beaufsichtigung und Betreuung während des Praktikums muss stets sichergestellt sein. 8. Bei Praktikanten über 18 Jahren ergeben sich somit verschiedene Einsatzmöglichkeiten: a) Kein Impfschutz Kein Praktikum b) Impfschutz gegen Hepatitis B Praktikum möglich in der Nachweisbar Inneren Medizin, Chirurgie c) Impfschutz/nachweisbare Immunität Praktikum zusätzlich möglich gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, in der Gynäkologie Röteln nachweisbar d) Vollständiger Impfschutz/ nachweisbare Praktikum zusätzlich möglich Immunität* in der Pädiatrie * Masern, Mumps, Röteln. Windpocken, Pertussis, Hepatitis a und Hepatitis B (laut BioStoffV)

2 9. Praktikanten über 18 Jahre mit dem entsprechenden Impfschutz dürfen grundsätzlich nur entsprechend ihres Kenntnisstandes beschäftigt werden. Als Orientierungshilfe dient der erweiterte Tätigkeitskatalog. b) Für Personen unter 18 Jahren sind neben den unter A) aufgeführten Punkten die nachfolgenden Einschränkungen für Praktikanten zu beachten: 1. Zusätzlich zur BioStoffV und den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) anzuwenden. Es muss neben dem ärztlichen Attest eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten für das Praktikum vorliegen. 2. Grundsätzlich dürfen Praktikanten unter 18 Jahren nicht in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung arbeiten (JarbSchG 22; BGR/TRBA 250, Kap ). Besteht ein ausreichender Impfschutz je nach Einsatzbereich (s.o.) so dann ein Praktikum stattfinden, sofern eine geeignete Beaufsichtigung und Betreuung während des Praktikums sichergestellt ist und folgende Einschränkungen beachtet werden: Kein Einsatz in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefahr, z.b. Intensiv-, Dialyse-, Infektions- oder Aufnahmestationen, OP, Abfall- und Entsorgungsbereiche, Sterilisationsabteilung. Keine Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr, z.b. solche, bei denen Körperflüssigkeiten verspritzt werden können, Reinigungsarbeiten im Schmutzraum oder im Stationszimmer oder Tätigkeiten mit Kontakt zu scharfen oder spitzen Instrumenten. Keine Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu Gefahrstoffen (z.b. Herstellen von Desinfektionslösungen, Reinigungsarbeiten an Konvektomaten). Keine Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung (z.b. Patienten allein heben oder tragen). Als Orientierungshilfe gilt für Praktikanten unter 18 Jahren eingeschränkte Tätigkeitskataloge unter Berücksichtigung des JarbSchG (siehe Merkblatt Tätigkeitskatalog für Praktikanten). Eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist ggf. im Einzelfall durchzuführen.

3 Kurzzeitpraktikum im Gesundheitsdienst (mindestens 8 Wochen vor Beginn auszuhändigen) In Kürze beginne Sie ein Praktikum im Gesundheitsdienst. Dabei werden Sie unter Umständen mit Menschen arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit ist mit Infektionsrisiken verbunden. Sie sollten folglich wie andere Beschäftigte im Gesundheitsdienst auch geschützt sein gegen gefährliche Infektionen, die beim Umgang mit Patienten erworben werden können. Der Gesetzgeber schreibt jeder Einrichtung im Gesundheitsdienst vor, sich zu vergewissern, dass Sie beim Umgang mit Patienten kein zu hohes Erkrankungsrisiko eingehen. Dies bedeutet für Sie zweierlei: 1. Bitte legen Sie vor Beginn des Praktikums bei der einstellenden Stelle ein ärztliches Attest vor, in dem ein ausreichender Schutz gegen die gefährliche Hepatitis B, sowie - je nach Einsatzbereich gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken bescheinigt wird. Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Diesem Schreiben liegt eine Vorlage für das Attest bei, mit der Sie am Besten zu Ihrem Hausarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens 8 Wochen vor Beginn des Praktikums geschehen sollte. Acht Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. Ohne diesen Schutz ist ein Praktikum nicht möglich. Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind, werden die Impfkosten in der Regel durch Ihre Krankenversicherung getragen. Bitte klären Sie dies zuvor mit Ihrer Krankenkasse. 2. Zu Beginn Ihres Praktikums müssen Sie die spezifischen Gefährdungen bei der Tätigkeit im Gesundheitsdienst unterwiesen werden. Dies ist durch die Biostoffverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Unterweisung geht es vorwiegend um die Infektionsgefährdung. In der Regel übernimmt diese Aufgabe die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, dass die Unterweisung stattgefunden hat.

4 Kurzzeitpraktikum im Gesundheitsdienst (Seite 2) Nicht alle im Krankenhaus vorkommenden Infektionserreger gibt eine Impfung. Auch ist es möglich, dass auf eine Impfung die Immunantwort ausbleibt. Ein hundertprozentiger Schutz kann also nicht garantiert werden. Beachten Sie deshalb bitte unbedingt die Anordnungen des Pflegepersonals. Im Laufe des Praktikums werden Sie größtenteils in folgenden Bereichen eingesetzt: und Zusammen mit diesem Merkblatt erhalten Sie Einen Tätigkeitskatalog für diesen Bereich, Verhaltensmaßnahmen für die Hygiene bei der Arbeit, Informationen über Infektionsgefährdungen bei der Arbeit mit Patienten sowie Während des Praktikums steht Ihnen zudem immer eine Pflegekraft als Ansprechpartner zur Verfügung. Ich habe dieses Merkblatt, die oben erwähnten Informationen erhalten und gelesen. Das ärztliche Attest werde ich rechtzeitig vor Beginn des Praktikums vorlegen. Ich habe zur Zeit keine weiteren Fragen. Ort Datum Unterschrift Praktikantin/Praktikant Einverständnis der Eltern bei unter 18jährigen Wir stimmen dem Praktikum unserer Tochter/ unseres Sohnes in Ihrer Einrichtung zu. Wir haben dieses Merkblatt, die oben erwähnten Informationen erhalten und gelesen. Wir haben zur Zeit keine weiteren Fragen. Ort Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte(r)

5 Tätigkeitskatalog für Praktikanten Ein Praktikum im Pflegedienst gibt Ihnen einen Einblick in die Aufgaben verschiedener Berufsgruppen im Krankenhaus, vor allem des Pflegepersonals. Prinzipiell können Sie bei der Versorgung der Patienten und bei grundpflegerischen Tätigkeiten mitarbeiten. Im Bereich der Behandlung und medizinischen Versorgung ist ein Kennenlernen der Tätigkeiten durch Begleiten des Pflegepersonals vorgesehen, allerdings kein selbständiges Arbeiten. Dabei müssen Sie die Anweisungen des Pflegepersonals und die entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.b. Schutzhandschuhe, Schutzkittel, Schutzbrille, Mundschutz etc.) zu Ihrem eigenen Schutz unbedingt einhalten. Nach einiger Zeit wenn Sie entsprechend eingearbeitet worden sein werden Sie einfache Tätigkeiten auch selbständig ausführen dürfen. Die folgende Aufstellung zeigt die Tätigkeiten, bei denen Sie grundsätzlich mithelfen können. Sie kann je nach den Gegebenheiten der Einrichtung entsprechend angepasst werden. Wegen der möglichen Infektionsgefahren muss dabei zwischen a) einem erweiterten und b) einem eingeschränkten Tätigkeitskatalog unterschiedne werden: a) Der erweiterte Tätigkeitskatalog betrifft Praktikanten über 18 Jahre mit betriebsärztlicher Untersuchungspflicht. b) Der eingeschränkte Tätigkeitskatalog betrifft Praktikanten nach Vollendung des 14. Lebensjahres und unter 18 Jahren unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Aufstellung orientiert sich grundsätzlich am erweiterten Tätigkeitskatalog. Einschränkungen für Praktikanten unter 18 Jahren sind in Klammern vermerkt. Aufgabenbereiche (Schutzmaßnahmen einhalten!) 1. Grundpflege der Patienten Mithilfe bei der Körperpflege unter Anleitung und Aufsicht (bei Praktikanten unter 18 Jahren darf dabei kein Kontakt mit Körperflüssigkeiten entstehen). Mithilfe beim An- und Auskleiden (bei Praktikanten unter 18 Jahren ist dabei der Wechsel der Wäsche, die mit Körperflüssigkeiten in Kontakt gekommen ist, ausgeschlossen). Mithilfe beim Herrichten der Betten (bei Praktikanten unter 18 Jahren ist dabei der Wechsel der Wäsche, die mit Körperflüssigkeiten Kontakt gekommen ist, ausgeschlossen). Mithilfe bei der Lagerung von bewegungseingeschränkten Patienten. Mithilfe bei der Mobilisation. Mithilfe bei Fußbädern der Patienten (Praktikanten unter 18 Jahren dürfen keine medizinische Bäder z.b. bei septischen Wunden vornehmen). Austeilen und Einsammeln von medizinischer Ausrüstung, z.b. von Eiselementen zur Kühlung geschwollener Gelenke.

6 2. Essen und Trinken Mithilfe bei der Essenverteilung und beim Abräumen der Tabletts. Anreichen von Essen bei leicht kranken Patienten, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Notieren der Trinkmengen bestimmter Patienten (nach entsprechender Anweisung). Erfragen der Essenwünsche der Patienten. Tee kochen. 3. Versorgung Reinigung (mit Schutzhandschuhen!) der Arbeitsräume, Betten, Schränke oder Nachttische (wegen der möglichen Infektionsgefahr nicht für Praktikanten unter 18 Jahren). Vorbereitung eines Zimmers für Neuaufnahmen. Betten von mobilen Patienten herrichten. Betten, Schränke und Nachttische zu Abholung durch Hol- und Bridgedienst bereitstellen. Blumenpflege und Sorge für Ordnung in den Patientenzimmern. Mithilfe bei der Wäscheversorgung (bei Praktikanten unter 18 Jahren keine Versorgung von Wäsche, die mit Körperflüssigkeiten in Kontakt gekommen ist). Bettenaufbereitung in der Bettenzentrale (bei Praktikanten unter 18 Jahren nur auf der reinen Seite). Sortieren von Spezialstrümpfen. Polster und Schienen herrichten und bezeihen. Botengänge im Krankenhaus. 4. Begleiten und Betreuung Begleiten von Patienten zu den Funktionsbereichen (Röntgen, Ultraschall, Krankengymnastik, Ergotherapie, physikalische Therapie). Begleiten von Patienten bei Spaziergängen in den Garten oder in die Krankenhauskapelle. Patienten zu Bett bringen oder ihnen beim aufstehen helfen. 5. Begleitung von Pflegekräften bei speziellen Pflegemaßnahmen Begleitung bei Verbandsvisiten. Begleitung bei der OP-Vorbereitung. Begleitung bei Patiententransporten zum OP. Begleitung bei Patiententransporten aus dem OP, Aufwachraum oder aus der Intensivabteilung/-überwachung (nicht für Praktikanten unter 18 Jahren). Begleitung bei der Visite (in Absprache mit dem Arzt). Begleitung bei Ausführungen der Behandlungspflege, evtl. Assistenz bei leichteren Aufgaben (bei Praktikanten unter 18 Jahren nur bei solchen ohne Infektionsgefährdung). Teilnahme an Übergabegesprächen. 6. Begleiten und Betreuung Das Erteilen von Auskünften an Dritte (Beachtung der Schweigepflicht). Entgegennahme ärztlicher Verordnungen.

7 Hygiene bei der Pflege Informationen für Praktikanten Bitte beachten: Tätigkeiten mit Kontakt zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten sind für Praktikanten unter 18 Jahren nicht erlaubt. Dieses Merkblatt ist daher für Personen über der Volljährigkeitsgrenze zugeschnitten. Dienstkleidung Die Dienstkleidung dient dem Schutz der Patienten und der Mitarbeiter. Dienstkleidung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie korrekt getragen wird. Das Tragen von Privatkleidung unter der Dienstkleidung ist zulässig. Die Unterarme müssen frei sei, die T-Shirts bis 60 C waschbar sein. Nach Möglichkeit ist die Dienstkleidung oft zu wechseln. Sie darf nicht außerhalb des Krankenhauses (auch nicht auf dem Weg von und zur Arbeit) getragen werden. Handhygiene Eine gezielte Handhygiene ist im pflegerischen Dienst unerlässlich. Die Reinigung und Desinfektion Ihrer Hände muss zu einer Reflexhandlung werden, wann immer Sie mit einem Patienten in pflegerischen Kontakt treten bzw. getreten sind (z.b. bei seiner Lagerung oder bei der Körperpflege). Sie finden Desinfektionsmittelspender im Stationszimmer, in Arbeitsräumen und in den Pflegewagen. Handdesinfektion bzw. reinigung unter verschiedenen Bedingungen Routinedesinfektion: Auch bei sauberen Händen (z.b. vor und nach pflegerischen Maßnahmen und vor dem Essenverteilen). Desinfektion/Reinigung bei nicht infektiöser Verschmutzung (z.b. nach dem Putzen oder dem Versorgen von Blumen): Hände erst gründlich waschen und trocknen, dann desinfizieren. Desinfektion bei infektiöser Verschmutzung (z.b. nach Verschmutzung mit Urin, Stuhlgang, Blut, Erbrochenen usw.): Hände erst: desinfizieren, dann waschen und danach erneut desinfizieren. Durchführung der gezielten Handdesinfektion und reinigung Desinfektion: 3 ml Desinfektionsmittel (1x mit dem Unterarm auf den Spender drücken) auf die trockenen Hände geben, verreiben und ca. 30 Sekunden einwirken lassen. Nicht abtrocknen und keine Creme verwenden, damit ein vor Bakterien schützender Feuchtigkeitsfilm auf der Haut zurückbleibt. Reinigung: Verschmutzung unter fließendem Wasser abspülen, anschließend mit Waschlotion Hände und Unterarme gründlich waschen, gut abspülen und abtrocknen. Vor der ggf. folgenden Anwendung des Desinfektionsmittels müssen die Hände gut trocken sein, da sonst die Wirkung des Mittels verringert wird.

8 Hautschutz und Hautpflege Die Hände sind vor, während und nach der Arbeit entsprechend des auf den Stationen aushängenden Hautschutzplanes zu schützen und zu pflegen. Persönliche Hygiene Im Pflegedienst ist es erforderlich, dass Fingernägel unlackiert und kurz geschnitten sind, lange Haare hochgesteckt oder zusammengebunden werden, Schmuck, wie z.b. Ringe und Armbänder, nicht getragen wird, zur Grundpflege Überschürzen getragen werden, bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten Schutzhandschuhe getragen werden, zum Dienst nur solche Schuhe getragen werden, die gut zu reinigen sind und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend (z.b. geschlossene Schuhe oder vorn geschlossene Schuhe mit Riemen hinten). Bitte lassen Sie sich von der Stationsschwester oder dem Stationspfleger oder der zuständigen Hygienefachkraft zeigen, wann und wie die gezielte Handdesinfektion durchgeführt werden muss. Lassen Sie sich auch den Hygiene- und Desinfektionsplan zeigen und informieren Sie sich über die Regeln der Abfallsortierung sowie über die Unfallverhütungsvorschriften. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne an den Betriebsarzt wenden.

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