1 Geltungsbereich 2 Gegenstand des Vertrages 3 Leistungen des Auftragnehmers
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- Götz Lange
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Verwertung, Entsorgung und den Transport von Abfällen durch die Firma SBA Schrott- und Bauschuttverwertungs GmbH Hirschfelde (kurz SBA) 1 Geltungsbereich 1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat. 3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder, sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden. 2 Gegenstand des Vertrages 1. Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. 2. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Regelung mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftraggebers auf ein Angebot des Auftragnehmers zustande. Sollte eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vorliegen, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übergabe der Abfälle durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zustande. 3. Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. 4. Angebote des Auftragnehmers behalten für die Dauer von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, falls dies nicht schriftlich anders vereinbart wurde. 3 Leistungen des Auftragnehmers 1. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn, b) den entgeltlichen Austausch bzw. Umleerung sowie Abzug der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs- /Beseitigungsanlage, c) die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle. 2. Die Entsorgung erfolgt mit den entsprechenden Belegen. Gefährliche Abfälle werden mit dem System ZADAL erfasst und abgerechnet. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Weisung des Auftraggebers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
2 3. Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen. 5. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 4 Obliegenheiten des Auftraggebers 1. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. 2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen, schriftlich oder telefonisch von berechtigten Personen mit der Auftragsannahme der Firma SBA. 3. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den der Deklaration entsprechenden Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Behälter ordnungsgemäß befüllt werden. Speziell die zulässigen Gesamtgewichte sind nicht zu überschreiten. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. 4. Die Abfälle gehen mit Überlassung in einen Sammelbehälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die nicht der Deklaration entsprechenden Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Rücknahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. 5. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. 6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Hierzu ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung des Online-Datenverarbeitungs- Systems ZEDAL nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht auch mittels eines Beauftragten zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet. 7. Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers. 8. Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den Stundensätzen für die beauftragten Leistungen abgerechnet. 5 Gestellung von Abfallbehältern 1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber
3 haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse und darüber hinaus sowohl für alle Beschädigungen als auch für das Abhandenkommen dieser Behältnisse während der Dauer der Überlassung. 2. Der Auftraggeber haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Behältnisse und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. 3. Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Behältergestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. 4. Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung haben, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers. 6 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten die Containerstellung, den Transport und die Verwertungs- oder Entsorgungskosten. Andere Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag erfasst sind, im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder die Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind. 2. Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung je Mahnung 10,00 Mahngebühren zu berechnen. Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Vorabinformation ( Pre-Notification ) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden. 3. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Aufwendungen für die Verwertung / Entsorgung des Behälterinhalts bei Abholung werden dem Auftraggeber berechnet. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 60,00 zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung. 7 Preisanpassung 1. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, insbesondere Lohnund Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.b. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
4 2. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen. 3. Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. 8 Haftung 1. Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn dies gesetzlichen Vorgeben entspricht. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 2. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. 3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. 9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 1. Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten. 2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 10 Vertragsdauer und Kündigung 1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. 2. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. 26 InsO wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann wenn wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 11 Höhere Gewalt Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere
5 Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird. 12 Datenschutz Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder Vertragsänderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt. 13 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke. 3. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Stand: März 2015
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