Gutachten Art. 85f AVIG IIZ & Datenschutz

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO TC/ALV, Querschnittleistungen Gutachten Art. 85f AVIG IIZ & Datenschutz Dòra Makausz, Ressortleiterin, SECO/ALV Nationale IIZ-Tagung, Freitag, 17. November 2017

2 Ausgangslage Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unterstützt und fördert Projekte des Vollzugs zur Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit Dabei ist folgendes dem SECO ein grosses Anliegen: Synergien nutzen Gesetzlicher Rahmen Evaluation (u.a. bzgl. Effizienz) Nachweis der Wirksamkeit 2

3 Rechtliche Herausforderungen Folgende Themenbereiche bedurften einer vertieften juristischen Prüfung: Möglichkeiten und Formen einer gemeinsamen Eingliederungsstelle; Befristete Übertragung der Fallverantwortung bzw. Aufgabendelegation unter bestimmten Voraussetzungen an eine andere Institution des Art. 85f AVIG; Fragen zum Datenschutz und Datenaustausch Möglichkeit eines befristeten Verzichts auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen. Prüfung mittels externes Rechtsgutachten 3

4 Ergebnisse RG Zusammenarbeit Art. 85f AVIG (I) Die Einrichtung einer gemeinsamen Wiedereingliederungsstelle ist möglich. Eine befristete Fallübertragung an eine andere Institution oder an eine gemeinsame Wiedereingliederungsstelle ist unter bestimmten Bedingungen möglich. 4

5 Ergebnisse RG Zusammenarbeit Art. 85f AVIG (II) Entscheide können sowohl von der gemeinsamen Wiedereingliederungsstellewie auch von der fallführenden Instanz gefällt werden, jedoch nur mit offizieller Entscheideröffnungdurch die originär zuständige Institution. Ein befristeter Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen ist unter Anwendung der objektiven Kriterien der Zumutbarkeit im Einzelfall möglich. 5

6 Ergebnisse RG Datenschutz Art. 85f AVIG (I) Die Datenbekanntgabe bzw. der Datenaustausch kann unter gewissen Voraussetzungen erfolgen Gegenrecht des Datenempfängers oder Einzelfallregelung, wobei Einzelfall mit Leistungsfall gleichzusetzen ist (= gesamter IIZ- Prozess) Einwilligung der betroffenen Person nach vollumfänglicher Information 6

7 Ergebnisse RG Datenschutz Art. 85f AVIG (II) Die Sichtung von AVAM-Daten durch Stellen, die im Art. 85f Abs. 1 AVIG aufgeführt sind oder durch eine gemeinsame Wiedereingliederungsstelle, ist möglich. Eine Bearbeitung der AVAM-Daten durch diese Stellen ist nicht möglich. Die IV kann aufgrund der für sie geltenden Sonderbestimmung im AVG Daten abrufen und hierfür im System Filter generieren, da dadurch die Daten nicht verändert werden. 7

8 SECO-Haltung (ALV-Sicht) Die Ergebnisse der beiden Rechtsgutachten werden grundsätzlich übernommen, jedoch mit Einschränkungen: Die Verfügungshoheit für ALV-Versicherte bleibt bei den Vollzugsstellen der ALV, um die Trägerhaftung zu gewährleisten. Ein befristeter Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen wird auf maximal drei Monaten begrenzt. In Ausnahmefällen und mit individueller Begründung kann eine längere Frist gewährt werden. 8

9 Kommunikation Vorinformation der primär betroffenen Kantone Aargau und Luzern Ende Juli 2017 September 2017 bis heute: Information der Vollzugsstellen ALV Information der nationalen IIZ Gremien Publikation der Rechtsgutachten auf der IIZ-Homepage und auf dem TC-NET Präsentation an der Nationalen IIZ-Tagung in Schaffhausen 9

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