Die Abrechnung von Verbrauchsmaterial in der Zahnarztpraxis

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1 1 Die Abrechnung von Verbrauchsmaterial in der Zahnarztpraxis

2 2 Abrechenbares Verbrauchsmaterialien Privatpatient GOZ Kapitel A. allgemeine zahnärztliche Leistungen - Abformmaterialien Allgemeine Bestimmungen Punkt 2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig. - Anästhetika (Geb.-Nrn. 0090, 0100 GOZ) Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig. Kapitel C. Konservierende Leistungen - nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig Allgemeine Bestimmungen - Verankerungselement (Geb.-Nr GOZ) Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. - konfektionierte Kronen (Geb.-Nr GOZ) Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig. - konfektionierte Provisorien (Geb.-Nrn. 2260, 2270 GOZ) Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Kapitel D. Chirurgische Leistungen - atraumatisches Nahtmaterial - Knochenersatzmaterial - Materialien zur Förderung der Blutgerinnung - Materialien zur Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen) - Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen (bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.b. Nerven) erforderlich ist)

3 3 - nur einmal verwendbare Explantationsfräsen Allgemeine Bestimmungen Punkt 3 - konfektionierte apikale Stiftsysteme (Geb.Nr. 3110, 3120) Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig. Kapitel E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums - atraumatisches Nahtmaterial - Knochenersatzmaterial - Materialien zur Förderung der Blutgerinnung - Materialien zur Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen) - Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen (bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.b. Nerven) erforderlich ist) - Materialien zur Fixierung von Membranen Allgemeine Bestimmungen Punkt 2 - antibakterielle Materialien (Geb.-Nr GOZ) Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig. - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder -schaber (Geb.-Nrn GOZ) Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig. Kapitel G. Kieferorthopädische Leistungen Allgemeine Bestimmungen Nicht berechenbar sind Standardmaterialien wie z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Für darüber hinausgehende Materialien gilt: Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden

4 4 Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist. - Headgear (Geb.-Nr GOZ) - Kopf-Kinn-Kappe (Geb.-Nr GOZ) Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig Kapitel K. Implantologische Leistungen - Implantate, Implantatteile, Einmal-Implantatfräsen - atraumatisches Nahtmaterial - Knochenersatzmaterial - Materialien zur Förderung der Blutgerinnung - Materialien zur Förderung der Geweberegeneration (z. B. Membranen) - Materialien zur Fixierung von Membranen - Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen (bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.b. Nerven) erforderlich ist) - nur einmal verwendbare Explantationsfräsen Allgemeine Bestimmungen Punkt 2 - einmal verwendbare Knochenkollektoren oder -schaber (Geb.-Nrn GOZ) Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

5 5 Kassenpatient Nicht in den BEMA-Leistungsansätzen (Punkt bzw. Bewertungszahlen) enthalten sind gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA die Kosten für Arzneimittel und Materialien, die Kosten für Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind (sog. Sprechstundenbedarf), die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, sowie die Versand- und Portokosten. Abrechnung von Pauschalbeträgen (siehe Rote Mappe Kapitel MAT) nur für: - Versandkosten bei ZE (Primärkassen, Ersatzkassen und BG) und Kieferbruch (nur Ersatzkassen) - Abformmaterial bei Aufbissbehelf/Kieferbruch (nur bei Ersatzkassen und BG) - Hülsen, prov. Kronen (nur bei BG) - Direkte Unterfütterung (nur bei BG) Abrechnung der tatsächlichen Kosten Kapitel KCH Bema Nr. 13 KZVB-Hinweis 1. Materialkosten für Stifte bei Aufbaufüllungen (Nrn. 13 a und b) können auf dem Erfassungsschein unter der Leistungs-Nr. 601 abgerechnet werden. 601 Materialkosten bei der Verwendung von Stiften 602 Telefon-, Versand- und Portokosten Telefonkosten für ein (zahn-)ärztliches Konsilium (Nr ) KZVB-Hinweis: Nicht berechenbar für einen Rückruf, der im Rahmen einer Überweisung angefordert wurde Für den Versand von Unterlagen an den Gutachter bzw. Beratungszahnarzt sind die tatsächlich anfallenden Portokosten unter der Nr. 602 über die KVK abrechenbar. Nicht berechenbar, wenn Bescheinigungen im Sinne der GOÄ-Nr an den Patienten geschickt werden

6 6 603 Laborkosten Zahnarztlabor Unter den Nrn. 603/604 sind die Material- und Laborkosten für Verbandplatten im Zusammenhang mit konservierend/chirurgischen Eingriffen abrechenbar. (2700 Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z.b. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme) Zu Nrn : In die Bemerkungsspalte sind die Beträge in Cent einzutragen. Kapitel KIBR Bema Nr. K9 Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode) KZVB-Hinweis 3. Erfolgt der Aufbau eines Aufbissbehelfes nach der additiven Methode durch den Zahnarzt direkt im Munde des Patienten kann keine Laborleistung, sondern nur das verwendete Material für den Kunststoff abgerechnet werden Nummer Material-Kategorie 5410 Kunststoffmaterial 5420 Compositematerial 5430 Unterfütterungsmaterial 5480 Zahn 5021 Gummis/Elastics 5023 Dehnschraube einfach 5024 Spezialschraube 5440 Kunststoff und Material zur Fixierung 5450 Osteosynthesematerial 5460 Positionierungssplint 5470 Schuchardtschiene 5999 Sonstige Materialien (als Text aufführen)

7 7 Kapitel KFO Nummer Material-Kategorie 5020 Röhrchen 5021 Gummis/Elastics 5022 Kobayashi 5023 Dehnschraube einfach 5024 Spezialschraube 5025 Kopfteil und Nackenband für Kopf-Kinn-Kappe 5026 Pre-Finisher 5027 Delaire-Maske 5999 Sonstige Materialien (als Text aufführen) Kapitel ZE Hinweise der KZVB Abrechnung von Materialkosten für die Erneuerung einer Facette im Mund: Der für die direkte Erneuerung einer Facette im Mund des Patienten erforderliche Kunststoff ist als Material im Sinne der allgemeinen Bestimmungen Nr. 5 des Bema zusätzlich zum Honorar abrechenbar (siehe TeKo-Beschluss Nr. 37). Nummer Material-Kategorie 5000 Alginat 5001 Silikone einphasig 5002 Permadyne 5003 Impregum 5004 Hydrokolloid 5005 Doppelmisch-Abformmassen 5006 Funktions-Abformmassen 5007 Kunststoff für direkte Unterfütterung 5009 Kunststoff für prov. Kronen/Brückenglied 5010 Radixanker 5011 Sonstige Stifte 5012 Prov. Stiftkrone inkl. Stift (zu Bema Nr. 21)

8 8 Materialkostenberechnung Berechnungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Kosten. Rückvergütungen, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen des Lieferanten der Materialien müssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn sonst würde der Zahnarzt mehr als den vorgesehenen Auslagenersatz erhalten. Aus diesem Grund müssen zum Beispiel Mengenrabatte auf den für die Leistung verbrauchten Anteil umgerechnet werden. Von der Pflicht zur Weitergabe an den Patienten unberührt bleiben üblicherweise gewährte Barzahlungsnachlässe ( Barzahlungsrabatte ; Skonti ); sie brauchen in der Rechnung auch nicht ausgewiesen zu werden. Der Einbehalt eines vereinbarten Skontos von 3 Prozent für die unverzügliche Begleichung einer Rechnung ist somit zulässig. (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 (Az: 10 U 90/04). Kalkulation von Materialkosten Silikon Packungsinhalt (ml) 390 Einkaufspreis (ohne MwSt.) 68,50 zzgl. 19 Prozent MwSt. 13,02 Bruttopreis (inkl. 19 Prozent MwSt.) 81,52 Preis pro Milliliter 0,21 (Bruttopreis: Packungsinhalt) Verwendete Menge für Abformung (ml) 25 Preis pro Abformung 5,25 Mischkanüle Packungsinhalt (Stück) 50 Einkaufspreis (ohne MwSt.) 32,60 zzgl. 19 Prozent MwSt. 6,19 Bruttopreis (inkl. 19 Prozent MwSt.) 38,79 Preis pro Stück 0,78 Kosten für die Abformung 6,03

9 9 Beispiel zur Ermittlung des durchschnittlichen Selbstkostenpreises Nettopreis 29,95 zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer 5,69 Materialkostenselbstpreis einschließlich Verschnitt 35,64 z. B. könnten aus einer Packung bei einem Verbrauch von 20 ml Material je Abdruck theoretisch 12 Abformungen genommen werden. Da wegen des Verschnitts allerdings praktisch nur 10 Abformungen möglich sind, entstehen 16,7 % Verschnitt je Abformung Selbstkosten je Abdruck (35,64 / 10 Abdrücke) 3,56 Hinweise der KZVB zur Berechnung von Konfektionszähnen Konfektionszähne können mit einem Zuschlag von 15% auf die gültigen Listenpreise berechnet werden. (Langstiftzähne sind nicht mehr berechenbar.) Mit dem Zuschlag von 15% sind sonst anfallende Kosten (Komplettierungszuschlag, Verschliff u. ä) abgegolten. Der Zuschlag von 15% gilt für das Praxislabor und für das bayerische gewerbliche Labor. (Anlage 7 zum GV-Z = Vergütungsvereinbarung gemäß 57 Abs. 2 Satz 1 SGB V, bzw. 88 Abs. 2 SGB V) Berechnungsbeispiel, wenn der Zahnarzt nicht umsatzsteuerpflichtig ist bzw. nicht optiert hat. Einzelpreis = Listenpreis (incl. MwSt) EUR 3, % Zuschlag EUR 0,45 berechenbarer Preis EUR 3,45 Berechnungsbeispiel, wenn der Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig ist bzw. optiert hat: Einzelpreis = Listenpreis (o. MwSt) EUR 2, % Zuschlag EUR 0,38 Zwischensumme EUR 2,90 + 7% MwSt. EUR 0,20 Rechnungsbetrag EUR 3,10

10 10 Zahntechnische Leistungen unterfallen nach 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7%. Die im Einkauf gezahlten 19% MwSt. und die im Verkauf erzielten 7% MwSt. sind durch den Zahnarzt bei der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anzumelden. Die für diesen Geschäftsvorgang errechnete Umsatzsteuerdifferenz ist beim Finanzamt geltend zu machen. Auf dem Eigenbeleg sind folgende Angaben für Zähne erforderlich: - Zahl der Zähne - Preis je Zahn (einschließlich 15% Zuschlag) - Gesamtpreis Bestimmungen zur Berechnung von Verbrauchsmaterial 3 GOZ Vergütungen Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu. 4 GOZ Gebühren (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas Anderes bestimmt ist. (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

11 11 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern Der Bundesgerichtshof hat am 27. Mai 2004 ein Urteil zum Auslagenersatz ( Materialkosten ) gefällt, das auch für die GOZ 2012 gilt. Danach gilt: Materialien, die das Honorar zu mehr als 75 % (bezogen auf den 2,3fachen Satz der Leistungen, bei der sie anfallen) aufzehren (Zumutbarkeitserwägung) sind berechnungsfähig. Aufgrund des BGH-Urteils vom (Az: III ZR 264/03) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließend werden, der die Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ausgehend hiervon ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrundeliegenden Gebühr aufbrauchen. 670 Bürgerliches Gesetzbuch Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet Beihilfebestimmungen 16 Auslagen, Material- und Laborkosten (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach 4 Abs. 3 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozentbeihilfefähig

12 12 Nr. 5 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z Die allgemeinen Praxiskosten, auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten, sind in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten. Nicht in den Leistungsansätzen enthalten sind die Kosten für Arzneimittel und Materialien, die Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, sowie die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, und die Versand- und Portokosten. Die Kosten der Röntgendiagnostik mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sind in den Leistungsansätzen enthalten.

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