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1 Dezernat 31.6 Az.: f Bad Hersfeld, den ENTWURF Bearbeiter/in: Herr Stefan Hilberg / Herr Jens Walter Durchwahl: 762 /753 M:\2014\300 Werra \330 Versenkung \ Vollzug der Auflagen aus 001 \2014_07_29-Vermerk_Risikoabschaetzung_TW- Gefaehrdung.docx Stellungnahme des HLUG vom zum Bericht der K+S AG zur Bewertung des hydrochemischen Zustandes der Grundwässer von Trinkwassergewinnungsanlagen im Werra-Kaligebiet In der Erlaubnis zur Versenkung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Werra vom ist unter Punkt 7. die Nebenbestimmung enthalten, dass K+S bis zum ein kalibriertes numerisches 3D-Grundwassermodell (3D-Modell) vorzulegen hat, welches geeignet sein muss, die offenen Fragen zum Verbleib des in den Buntsandstein eingetretenen Salzabwassers zu beantworten und die orts- und zeitkonkreten Auswirkungen der Salzabwasserversenlcung hinreichend genau prognostizieren zu können. Nach übereinstimmender Aussage des Büros für Hydrogeologie und Umwelt (HG) als Behördengutachter, Herrn Dr. Kämmerer (HLUG) und Herrn Dr. Geletneky (TLUG) im Fachgespräch vom ist das Modell zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend kalibriert und ermöglicht auch keine Prognose im Sinne der genannten Nebenbestimmung. Eine akute Besorgnis der Gefährdung von Trinkwasservorkommen bestehe jedoch nicht. Die schriftliche Stellungnahme des Büros HG vom (Eingang: ) bestätigt diese Einschätzungen nochmals. Zur Abschätzung des Risikos der TwBrunnen aus der Salzabwasserversenkung wird das GwModell ein geeignetes Prognose-Instrument darstellen, sofern es gelingt, die simulierten Konzentrationen besser an die Messwerte anzupassen bzw. die Feinkalibrierung des Stofftransportmodells erfolgreich durchzuführen. Bis zur abgeschlossenen Feinkalibrierung kann es lediglich bei der Abschätzung anhand der chemischen Daten und der TEM-Messungen bleiben, wobei bei den TEM-Messun gen immer auch die Geologie teufen genau zu betrachten ist, um die richtigen Rückschlüsse zu ziehen. Auch die am bei der Behörde eingegangene schriftliche Stellungnahme des HLUG bestätigt die während der genannten Besprechung geäußerte Auffassung und schlägt als Sofortmaßnahme eine aktuelle Neubewertung der möglichen Auswirkungen der 2

2 -.2 - Salzabwasserversenlcung im Werra-Kaligebiet auf Grundlage des Grundwassermonitorings und der zwischenzeitlich gewonnenen geologischen und hydrogeologischen Neuerkenntnisse vor. Dies solle zunächst durch Dokumentation und Auswertung dieser Daten durch K+S erfolgen. Als Sofortmaßnahme ist eine aktuelle Neubewertung möglicher Auswirkungen der Salzabwasserversenkung auf die Trinkwassergewinnung im Werra- Kaligebiet zu empfehlen. K+S sollte dazu alle Daten des seit geraumer Zeit (seit 2009) in Überarbeitung befindlichen Grundwassermonitorings unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen geologischen und hydrogeologischen Neuerkenntnisse dokumentieren und auswerten (HLUG , Seite 15). Das Regierungspräsidium Kassel gab der K+S KALI GmbH Gelegenheit, eine neue Risikoabschätzung hinsichtlich einer etwaigen Besorgnis der schädlichen Veränderung trinkwassergewinnungsrelevanter Grundwasservorkommen vorzunehmen (Schreiben des Regierungspräsidenten vom ) Die K+S AG legte am den Bericht zur Bewertung des hydrochemischen Zustandes der Grundwässer von Trinkwassergewinnungsanlagen im Werra-Kaligebiet vor. Dieser wurde mit der Bitte um fachtechnische Stellungnahme an das HLUG, die TLUG sowie das Büro HG als Behördengutachter weitergeleitet. Insbesondere sollten folgende Fragestellungen beurteilt werden: (I) Treffen die Annahmen, die der Prognoseentscheidung der Versenkerlaubnis vom 30. November 2011 über die Folgen der Salzabwasserversenkung in den Plattendolomit zugrunde gelegt wurden, zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der fehlenden Kalibrierung des numerischen 3D-Grundwassermodells und der vorgelegten neuen Bewertung des hydrochemischen Zustands der Grundwässer von Trinkwassergewinnungsanlagen im Werra-Kaligebiet weiterhin zu? (2) Tragen diese Annahmen weiterhin die in der Versenkerlaubnis getroffene Prognose, dass eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die bis 2015 erlaubte weitere Versenkung der Salzabwässer in den Plattendolomit unter Berücksichtigung der in den Bescheid aufgenommenen genaueren Bestimmungen zu Mengen, Konzentrationen, Überwachungswerten und den unter Ziffer IV. aufgeführten Inhalts und Nebenbestimmungen nicht zu besorgen ist? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte ich, die fehlende Kalibrierung des numerischen 3D-Grundwassermodells und die vorgelegte neue Bewertung des hydrochemischen Zustands der Grundwässer von Trinkwassergewinnungsanlagen im Werra-Kaligebiet zu berücksichtigen. Das HLUG nahm mit Schreiben vom Stellung. Die wesentlichen Ergebnisse werden im Folgenden dargestellt. Die Versenkerlaubnis des RP Kassel vom beinhaltet unter anderem die nachfolgend dargestellten Annahmen über zukünftige Auswirkungen der Versenkung auf die Wasserbeschaffenheit des zu Trinkwasserzwecken nutzbaren Grundwassers. Diese bildeten wesentliche Grundlagen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Versenkung:

3 Eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist für den Zeitraum von vier Jahren unter Zugrundelegung der mit der Erlaubnis verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu besorgen. Die dieser wasserrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegenden im Gegensatz zu vergangenen Versenkraten deutlich reduzierten Versenkmen gen und die daraus resultierenden niedrigeren Versenkdrücke lassen eine Vergrößerung des Verdrängungs- bzw. Entlastungsareals nicht erwarten (RP Kassel, , Seite 25) Eine Erweiterung des Grundwassermonitorings im Bereich des Unteren Buntsandsteins durch Realisierung des Bohrprogramms bis zum sowie die hierauf aufbauende Erstellung des numerischen dreidimensionalen Modells dieses Grundwasserleiters ermöglichen es, genauere Erkenntnisse im Hinblick auf eine langfristige Auswirkprognose zu erlangen, um behördlicherseits gegebenenfalls zeitnah reagieren zu können. (RP Kassel, , Seite 31) Das HLUG führt in seiner Stellungnahme nun aus, dass jede Salzabwasserversenkung unweigerlich zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit in dem zur Trinkwassergewinnung genutzten Buntsandsteingrundwasserleiter führe und die Nebenbestimmungen der Versenkerlaubnis nicht geeignet seien, diese Besorgnis der Grundwasserverunreinigung aufzuheben. Die Nebenbestimmungen seien lediglich geeignet, das Ausmaß der nachteiligen Grundwasserverunreinigungen zu verringern. Die Annahme, wonach eine Vergrößerung des Verdrängungs- oder Entlastungsareals nicht zu erwarten sei, wird nicht gestützt: Unzweifelhaft wird die Fläche des Gebietes, in dem aufgrund eines Druckgefälles vom Plattendolomit- zum Buntsandstein-Grundwasserleiter ein weiterer Salzabwasserübertritt möglich ist, durch Reduzierung der Versenkdrücke verkleinert. Das Entlastungsareal" wird somit kleiner. Dies gilt jedoch nicht für das Verdrängungsareal". Es ist zu erwarten, dass die im Gesamtzeitraum der Versenkung in der Größenordnung von mehreren 100 Mio. m3 in den Buntsandstein-Grundwasserleiter übergetretenen geogenen Salzwässer und Salzabwässer sich dort weiter ausbreiten. Dabei ist es durchaus plausibel, dass derzeit noch kein Salzabwasser nachgewiesen wird. Aufgrund des erheblichen Dichteunterschieds unterschichtet das dichtere Salzabwasser das geogene Salzwasser und führt zu dessen Aufstieg in höhere Bereiche des Buntsandstein-Grundwasserleiters. Eine potentielle Bedrohung der Trinkwassergewinnung besteht daher zurzeit in erster Linie durch geogene Salzwässer und weniger, bzw. nur in eng begrenzten Bereichen, durch aufsteigende Salzabwässer. Eine genauere quantitative Beschreibung der Umweltauswirkungen und eine Lokalisierung der in den Buntsandstein übergetretenen Salzwässer sei derzeit noch nicht möglich, da das numerische Grundwassermodell nicht prognosefähig sei. Somit sei auch eine langfristige Auswirkungsprognose derzeit nicht möglich. Hierzu ist festzustellen, dass ein Übertritt von versenkten Salzabwässern oder verdrängten Formationswässern in den Buntsandstein unstrittig ist. Seitens des RP Kassel wurde jedoch bisher angenommen und auch in der Begründung zur Versenkerlaubnis ausgeführt, dass mit Ausnahme der bekannten Aufstiegsbereiche im Werratal und an der Breitzbachsmühle nur Teile - 4 -

4 des tiefen Unteren Buntsandsteines nachteilig beeinflusst werden. Diese sind jedoch aufgrund ihrer geogenen Mineralisation nicht zur Trinkwassergewinnung geeignet und haben damit nicht im gleichen Maße an den Schutzzielen des 48 Abs. 1 WHG teil wie die zur Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserhorizonte. Das HLUG unterscheidet jetzt nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Bereichen und Nutzungen des Buntsandsteins. Im Zuge des Erlaubnisverfahrens 2011 wurde behördlicherseits eine Bewertung der Sicherheit der Trinkwasserversorgung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine akute nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit der zu Trinkwasserzwecken genutzten Grundwassersleiter nicht zu besorgen ist. Darüber hinaus wurden durch K+S jährliche Eigenberichte zu den Auswirkungen der Salzabwasserversenkung vorgelegt, die die regelmäßigen Überwachungen der Eigenkontrolle von K+S sowie der staatlichen Überwachung dokumentieren. Nachweise von aufgestiegenem Salzabwasser oder infolge des Versenkgeschehens verdrängtem Formationswasser in zu Trinkwasser genutzten Grundwasserleitem (mit Ausnahme der bekannten Aufstiegsbereiche im Werratal und an der Breitzbachsmühle) sind bisher nicht bekannt und wurden auch in den Stellungnahmen des HLUG bisher nicht konkret dokumentiert. In der nun vorgelegten Stellungnahme werden Ganglinien der Chloridkonzentrationen von 11 Trinkwasserbrunnen im Raum Bad Hersfeld und Philippsthal dargestellt und bewertet. Ergebnis der Bewertung ist, dass eine Gefährdung von Trinkwassergewinnungsanlagen auch kurzfristig nicht ausgeschlossen werden kann: Eine durch nachströmendes und hochkonzentriertes Salzwasser auch kurzfristig eintretende Gefährdung der Trinkwasserversorgung kann nicht für alle Gewinnungsanlagen ausgeschlossen werden (Seite 8). Daher besteht die begründete Besorgnis, dass steigende Mineralisationen des Grundwassers auf die Salzabwasserversenkung zurückzuführen sind und mittel- bis langfristig, bei einem Durchschlagen von Salzwasser auch kurzfristig, die Trinkwassernutzung einschränken oder unterbinden können (Seite 29). Gestützt wird diese Aussage durch die Analyse der Konzentrationsganglinien, wonach langfristig steigende Trends der Chloridkonzentrationen auf eine Beeinflussung durch die Salzabwasserversenkung hinweisen. Beim Brunnen Eitra wurde der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung von 250 mg/1 Chlorid vereinzelt überschritten, jedoch streuen die Werte hier stark, so dass weitere Untersuchungen zum Zusammenhang von Mineralisierung und Fördermenge empfohlen werden. Über die hydrochemischen Daten hinaus wurden die in den Jahren 2009/2010 flächenhaft für das gesamte Modellgebiet durchgeführten Transienten elektromagnetischen Messungen (TEM-Befliegung) herangezogen. Demgegenüber wird in der Stellungnahme des HLUG festgestellt, dass die Einschätzung des HLUG aus dem Jahr 2011, wonach eine akute Gefährdung der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden kann, auch heute noch weiter gültig ist: 5

5 Die sehr pauschale Frage, ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu befürchten ist, kann aus Sicht des HLUG derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Kurzfristig ist eine solche Gefährdung gemäß dem heutigen Kenntnisstand auszuschließen. (HLUG, , Seite 7). Das Büro HG als Behördengutachter (Beurteilung der potenziellen Gefährdung der TwBrunnen im Modellgebiet, Büro HG vom ) kommt zu dem Ergebnis, dass keine kurzfristige Gefährdung von Trinkwassergewinnungsanlagen zu besorgen ist und die in der Versenkerlaubnis 2011 getroffenen Annahmen zu Prognoseentscheidung weiterhin Bestand haben. Lediglich die Brunnen II und III Gießlingskirche (Betreiber WBV Oststeil), von denen nur der Brunnen III zur Trinkwassergewinnung genutzt wird, wird als potenziell durch die Versenkung beeinflusst eingestuft. Jedoch sei diese qualitative Beeinflussung im Sinne der Trinkwasserversorgung derzeit und in absehbarer Zukunft unkritisch (HG , Seite 24). Das HLUG weist in seiner Stellungnahme über die Bewertung der Trinkwasserbrunnen hinaus auf die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der Heilquellen Bad Hersfeld hin: Die Beschaffenheit der Heilwässer könnte sich künftig erheblich verändern und deren weitere Nutzbarkeit wäre in Frage gestellt. Der Salzhang bildet somit, zumindest im Bereich östlich Bad Hersfeld, nachweislich keine hydraulische Barriere. Hier sei eine eingehende Untersuchung des Gefährdungspotentials erforderlich und ggf seien weitere Messstellen vorzusehen. Die Stellungnahme des Büros HG hingegen sieht keine akute Gefahr der Beeinträchtigung der Heilquellen von Bad Hersfeld. Die vorhandenen Messstellen seien geeignet, eine nachteilige Beeinflussung zu erkennen (HG , Seite 8f). Rechtliche Bewertung Im Falle der Besorgnis der nachteiligen Veränderung-der Wasserbeschaffenheit der für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserhorizonte käme grundsätzlich ein Widerruf der Versenkerlaubnis gemäß 18 Abs. 1 in Verbindung mit 49 Abs. 2 Nr.2 HVwVfG in Betracht. Danach kann eine wasserrechtliche Erlaubnis als rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt- widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Dies ist für den Fall der Feststellung der Besorgnis- der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht aus der Tatsache der nicht fristgerechten Fertigstellung des 3D- Modells allein, zwingend auf das Vorliegen einer Besorgnis geschlossen werden kann. Eine auf Grundlage der neuen durch K+S vorgelegten Bewertung der Auswirkung der Versenkung und der dazu ergangenen Stellungnahmen festgestellte Besorgnis wäre eine 6-

6 nachträglich eingetretene Tatsache. Die Behörde wäre weiterhin aufgrund dieser Tatsache berechtigt gewesen, die Versenkerlaubnis nicht zu erlassen, denn die Besorgnis der nachteiligen Veränderung der von Trinkwasserversorgungsanlagen genutzten Grundwasserhorizonte stellt einen Versagensgrund gemäß 12 Abs. 1, 48 Abs. 1 WHG dar, denn der Schutz gerade dieser Horizonte ist keiner Relativierung durch andere Nutzungsinteressen zugänglich (vgl. Versenkerlaubnis Seite 26). Ohne einen Widerruf im Falle der Besorgnis wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet. Dies ist gegeben, wenn der Widerruf mir Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich ist, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für andere von der Rechtsordnung geschützte Rechte und Rechtsgüter (Kopp/Schenke, VwVfG, 49 Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen wären vorliegend erfüllt, denn die öffentliche Trinkwasserversorgung ist ein durch 1, 6 Nr. 3 und 4, 12 WHG geschütztes Rechtsgut. Die Entscheidung über den Widerruf gemäß 18 Absatz 1, 49 Absatz 2 Nummer 2 HVwVfG steht im pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Es ist daher unter Beachtung der gesetzlichen Ziele der 1, 6, 12 WHG, des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. C/R, WHG 18 Rn. 11 m. w. N) und des Vertrauensschutzes (vgl. C/R a. a. 0. Rn. 12) zu prüfen, ob der Widerruf geboten ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze sind folgende Erwägungen für die Entscheidung über den Widerruf ausschlaggebend: Der Widerruf dient der Beseitigung der Besorgnis der nachteiligen Veränderung der für die öffentliche Trinkwasserversorgung relevanten GrundWasserhorizonte, die gesetzlichen Ziele werden mithin beachtet. Die Unterbindung der weiteren Salzabwasserversenkung ist auch zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Sie müsste jedoch auch erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerruf unter den geeigneten Mitteln das relativ mildeste wäre. Als mildere Mittel kämen noch ein Teilwiderruf hinsichtlich der Stilllegung einzelner Versenkbohrungen bzw. Beschränkungen der erlaubten Versenkmengen in Betracht. Darüber hinaus käme noch die Festsetzung von nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von 13 Abs. 1 WHG in Betracht. Im Falle der Besorgnis wäre also über die entsprechenden sachverständigen Stellen zu klären, ob durch diese alternativen Mittel ein Ausschluss der Besorgnis möglich wäre. Wäre dies nicht der Fall, so ist vorliegend eine Ermessensreduktion auf null anzunehmen, weil ohne einen Widerruf den oben genannten gesetzlichen Schutzzwecken das WHG nicht genüge getan werden kann, da wie bereits ausgeführt-der Schutz der trinkwassergewinnungsrelevanten Grundwasserhorizonte keine Relativierung durch andere Nutzungsinteressen zugänglich ist. Die Unternehmerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da gemäß 18 Absatz 1 WHG die Erlaubnis von Gesetzes wegen widerruflich ist, worauf auch im Erlaubnisbescheid hingewiesen wurde. 7

7 Ergebnis der rechtlichen Würdigung Im Falle der positiven Feststellung der Besorgnis der nachteiligen Beeinträchtigung der zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserhorizonte ist ein Widerruf soweit keine weniger einschneidenden Alternativen (s. o.) zur Verfügung stünden- unumgänglich. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage ist daher die positive Feststellung bzw. Ablehnung der Besorgnis im oben genannten Sinne. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in der HLUG- Stellungnahme bzw. der Tatsache, dass die dort dargestellten und zur Begründung herangezogenen steigenden Trends der Mineralisation auch zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung schon vorhanden waren und durch die Verneinung der Besorgnis durch die Stellungnahme des Büros HG, sowie die für den Thüringer Raum und insbesondere den Gerstunger Bereich- tendenziell positive Stellungnahme der TLUG, erscheint derzeit eine Ablehnung der Besorgnis begründbar. Weiteres Vorgehen: Das RP Kassel wird das HLUG auffordern, die offensichtlichen Widersprüche in der Frage der akuten Gefährdung von Trinkwasserbrunnen zu erläutern und ggf. die neuen Erkenntnisse darzulegen, die zu einer möglicherweise neuen hydrogeologischen Einschätzung geführt haben. Im Hinblick auf die vom HLUG angeregten weiteren Untersuchungen des TB Eitra wird das RP Kassel mit Unterstützung des Büros HG als Behördengutachter zeitnah mit dem Betreiber (Gemeinde Hauneck) ein Messprogramm abstimmen. Die Anforderungen an eine neue Gefährdungseinschätzung für die Heilquellen Bad Hersfeld werden mit Unterstützung des Büros HG nochmals geprüft. Bad Hersfeld, ,,e26 kalter 2. Herr Schädlich zur Mitzeichnung f 3. Herr Wagner z.k. 24/& 4. Z.d.A. / Zum Vorgang

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