Unser Zeichen: Az. III d 02/ Datum: 26. August 2013

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1 Regierungspräsidium Darmstadt Durchschrift Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Unser Zeichen: Az. III d 02/01-33 Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt Postfach Wöllstadt Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Ihre Ansprechpartnerin: Frau Dickel-Uebers Zimmernummer: Telefon: 06151/ FAX: 06151/ Datum: 26. August 2013 Bauleitplanung der Gemeinde Wöllstadt Bebauungsplan OW 09 Am Bildstock Stellungnahme gemäß 4 Abs. 2 BauGB Schreiben des Büros Dr. Thomas vom Meine Stellungnahme vom Sehr geehrte Damen und Herren, aus regionalplanerischer Sicht sowie aus der Sicht des Naturschutzes (Planungen und Verfahren) verweise ich auf meine Stellungnahme vom 12. Januar Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: Grundwasserschutz/Wasserversorgung Die Bauleitplanung muss wasserwirtschaftliche Belange angemessen berücksichtigen. Gewährleistet werden müssen eine qualitativ und quantitativ ausreichende Wasserversorgung und ein ausreichender Schutz des Grundwassers. In den Unterlagen sind dazu keine ausreichenden Aussagen enthalten. Es fehlen Aussagen zum künftigen Wasserbedarf und dessen Deckung. Das Plangebiet liegt in der Schutzzone D des Heilquellenschutzgebiets Bad Nauheim (StAnz. 48, v , Seite 2352 ff.). Die dort enthaltenen Ge- und Verbote sind zu beachten. Ggfs. sind sich daraus ergebende eigene wasserrechtliche Prüfungen und Zulassun- Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Darmstadt Internet: Telefon: (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: Telefax: (allgemein) Haltestelle Luisenplatz - 2 -

2 - 2 - gen vor Inkrafttreten der Bauleitplanung erforderlich. Ansprechpartner ist die zuständige Untere Wasserbehörde. Das Plangebiet liegt außerdem in der Zone I des Oberhessischen Heilquellenschutzgebietes (Verordnung vom ). Danach sind Bohrungen und Aufgrabungen über 5 m Tiefe genehmigungspflichtig. Ggfs. sind sich daraus ergebende eigene wasserrechtliche Prüfungen und Zulassungen vor Inkrafttreten der Bauleitplanung erforderlich. Ansprechpartner ist die zuständige Untere Wasserbehörde. Kommunales Abwasser Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Wasserbehörde des Kreisausschusses Wetterau. Bodenschutz West Der Bebauungsplanentwurf enthält keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen ( 2 Abs. 3-6 BBodSchG). Schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen ( 2 Abs. 3-6 BBodSchG)sind mir im Geltungsbereich des vorgelegten Bebauungsplanentwurfes / Flächennutzungsplanentwurfes unter Berücksichtigung des zum Überprüfungstermin verfügbaren Kenntnisstandes (Informationsstand nach vorliegender Akten- und Kartenlage, ALTIS-Einträge) nicht bekannt. Ich weise allerdings daraufhin, dass die ALTIS- Datenbank ständig fortgeschrieben wird. Gegen die Planung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht zurzeit keine Bedenken. In der Begründung des vorliegenden Bebauungsplanes, welche einen Punkt Umweltbericht enthält, fällt auf, dass der Aspekt des vorsorgenden Bodenschutzes nur unzureichend berücksichtigt wird. So wird beispielsweise das überplante Gebiet im Bodenviewer Hessen bei der Bodenfunktionsbewertung in die höchste Stufe (5) eingeordnet. Dieser Umstand findet jedoch keine Berücksichtigung. Hinweis zur Berücksichtigung des vorsorgenden Bodenschutzes Für die Belange des Umweltschutzes ist nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a Baugesetzbuch ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Anlage 1 zum Baugesetzbuch ist dabei anzuwenden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen

3 - 3 - In der vorliegenden Bauleitplanung werden die Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend dargestellt und berücksichtigt. Gegenwärtiger Wissenstand und allgemein anerkannte Prüfmethoden sind in der Arbeitshilfe: "Bodenschutz in der Bauleitplanung, Februar 2011, ISBN " dargelegt. Die Arbeitshilfe enthält Prüfkataloge anhand derer eine angemessene Berücksichtigung des vorsorgenden Bodenschutzes in der Umweltprüfung erreicht werden kann. Zur Vermeidung einer rechtlichen Angreifbarkeit der Planung sollte die Schutzgutprüfung Boden nachgearbeitet, in die Umweltprüfung mit einbezogen und im Umweltbericht dargelegt werden. Die Arbeitshilfe kann auf der Webseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) heruntergeladen werden. ung_langfassung.pdf Darüber hinaus liegen beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Informationen über die Eigenschaften und Funktionen der Böden in Hessen vor. Mit dem "BodenViewer Hessen" steht ein großer Teil der vorliegenden Daten zu Bodeneigenschaften und - funktionen als interaktive Kartenanwendung im Internet zur freien Verfügung. Hier werden Bodendaten auf unterschiedlichen Maßstabsebenen als Flächeninformation dargestellt und unter dem Punkt "Bodenschutz in der Planung" kann eine flächenbezogene Gesamtbewertung (aller) Bodenfunktionen abgerufen werden. Aus der Sicht des Dezernates Immissionsschutz bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Allgemein: Sobald der o. a. Bauleitplan rechtsverbindlich geworden ist, wird um Übersendung einer Mehrausfertigung in der bekannt gemachten Fassung an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, Frankfurt, gebeten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Martina Dickel-Uebers

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