Finanzrecht und Konsultationsmechanismus

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1 Seite 1 von 7 Sie befinden sich hier: Home VERWALTUNG Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 2 Abt.2 Finanzen und Wirtschaft Organisation Finanzrecht und Konsultationsmechanismus Finanzrecht und Konsultationsmechanismus Adresse: Adresse: Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee Abt2.Finanzen@ktn.gv.at Fax: zur Themenliste Name Funktion Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi. Detail Zuständigkeit Hausplan Klaus Dorothea Tel.: / E 20 Detail Reiter Thomas, Mag. Finanzrecht und Konsultationsmechanismus Tel.: Fax: / 704 Detail Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen Begutachtung und Konsultationsmechanismus Landesabgaben Landesverwaltungsabgaben u. -gebühren Rechtliche Angelegenheiten der ausgegliederten Rechtsträger Regelung in Bezug auf die zukünftige Übernahme von Haftungen in Kärnten Begutachtung und Konsultationsmechanismus Zum Bereich Finanzen und Konsultationsmechanismus gehört insbesondere die Begutachtung von Gesetzesentwürfen des Bundes und des Landes unter dem Blickwinkel der finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Sind durch Legislativvorhaben des Bundes schwerwiegende Belastungen des Landesbudgets zu erwarten, so bildet das Verlangen nach Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium (nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 1/1999 bzw. BGBl. I Nr. 35/1999) das einzige Instrument, mit dem sich das Land gegen die einseitige Auferlegung finanzieller Belastungen durch den Bund zur Wehr setzen kann. Der Konsultationsmechanismus wird durch den Landeshauptmann von Kärnten über Vorschlag der Abteilung für Finanzen und Wirtschaft ausgelöst, die den materiell zuständigen Fachabteilungen diesbezüglich jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Landesabgaben Wir beantworten Ihre Fragen zu Abgabenpflicht und Ausnahmen von dieser, Abgabegegenstand und Einhebung von Landesabgaben, insbesondere nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz und Vergnügungssteuergesetz, sowie zum Abgabenverfahren.

2 Seite 2 von 7 Landesverwaltungsabgaben u. -gebühren Gemäß 1 Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz (K LVAG), LGBl. Nr. 62/1970 idgf, haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung), soweit es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. Ausmaß und Einhebungsarten der Landesverwaltungsabgaben werden in der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2006, LGBl. Nr. 3/2006 festgelegt. Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Organe von Gemeindewachkörpern und des rechtskundigen Dienstes bei Bezirksverwaltungsbehörden (zb bei Sportveranstaltungen) wird durch die Bestimmungen der Landes-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl Nr 124/1997 idgf geregelt. In den Fällen, in denen gemäß 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren nach den näheren Bestimmungen der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl Nr 7/1995 idgf, einzuheben. Rechtliche Angelegenheiten der ausgegliederten Rechtsträger Im Zusammenhang mit Ausgliederungen im Landesbereich stellt sich eine Vielzahl von Fragen unter öffentlichrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und privatrechtlichen Aspekten, sowohl im Vorfeld und im Zuge der Ausgliederung als auch im Rahmen der Koordination und Kooperation nach erfolgter Ausgliederung. Regelung in Bezug auf die zukünftige Übernahme von Haftungen in Kärnten Regelung in Bezug auf die zukünftige Übernahme von Haftungen in Kärnten Gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 besteht unter anderem für die Bundesländer die Verpflichtung hinsichtlich der zukünftigen Übernahme von Haftungen detaillierte Regelungen zu treffen. Die für das Land Kärnten getroffene Regelung orientiert sich dabei an ein für die gesamte Finanzbranche weltweit anerkanntes System der Beurteilung des Ausfallsrisikos nach der Bonität des Schuldners. Die Haftungsobergrenze in Kärnten orientiert sich an einem Prozentsatz in der Höhe von 20% der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 (der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997) des Rechnungsabschlusses des Landes Kärntens des zweitvorangegangenen Jahres, wobei Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern die lt. ESVG dem Land Kärnten ohnehin zugerechnet werden sowie Haftungen für Banken und Kreditinstitute nicht in die Haftungsobergrenzen miteinbezogen werden. Die Anrechnung des Haftungsvolumens wird dabei entsprechend der Ausfallswahrscheinlichkeit gewichtet und demgemäß einer bestimmten Risikoklasse zugeordnet. Darüber hinaus wird für die Risikoklassen, bei denen die Haftungen mit 50% und 100% des aushaftenden Haftungsstandes gewichtet werden, eine Risikovorsorge gebildet, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Bei Haftungen für Dritte ist zusätzlich eine pauschale Risikovorsorge im Ausmaß von 20% der Höhe des bewerteten jeweils aushaftenden Darlehenvolumens zu bilden, wobei die pauschale Risikovorsorge mindestens so hoch sein muss, dass zumindest das Haftungsvolumen des betragsmäßig höchsten Haftungsfalles in der vorgenannten Risikovorsorge Deckung findet. Außerdem finden sich im Regelungskomplex in Bezug auf die zukünftige Übernahme von Haftungen detaillierte Regelungen über die Bewertung von Haftungen, das Verfahren bei Haftungsübernahmen durch das Land Kärnten und seinen ihm zuzurechnenden Rechtsträgern nach ESVG sowie Informationspflichten und Haftungsnachweise. Die rechtliche Grundlage für die Regelungen auf Landesebene bildete ein gemäß Artikel 64 Abs 1 K-LVG gefasster Beschluss des Kärntner Landtages vom , welcher mit 01. Jänner 2012 in Kraft gesetzt wurde. Landtagsbeschluss über die Regelung in Bezug auf die zukünftige Übernahme von Haftungen 1. Die Festlegung der Höhe der Haftungsobergrenze 1.1. Höhe der Haftungsobergrenze

3 Seite 3 von 7 Der Wert der Haftungen des Landes Kärnten und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Bereich des Landes zugeordnet sind, darf insgesamt in einem Jahr die Haftungsobergrenze von 20% der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 (Anlage II der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 118/2007) des zweitvorangegangenen Jahres nicht überschreiten Ausnahmen von der Einbeziehung in die Haftungsobergrenze a) Haftungen für jene Verbindlichkeiten, die dem Land Kärnten ohnehin für seine Rechtsträger laut ESVG zugerechnet werden, finden in den Haftungsobergrenzen keine Berücksichtigung und werden auch nicht in den Risikoklassen erfasst. b) Auch bleiben ebenso solche Haftungen außer Betracht, die gemäß den Bestimmungen der 5 des Kärntner Landesholdinggesetzes (K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2009) kraft Gesetzes für alle bis zum 02. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landes- und Hypothekenbank sowie deren Rechtsnachfolger, das sind die Hypo Alpe-Adria-Bank AG sowie der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß 1356 ABGB (unbefristet) und alle nach dem 02. April 2003 bis zum 01. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen, (befristet) eingegangen wurden. c) Darüber hinaus bleiben Haftungen, die gemäß 9 des Kärntner Landesholdinggesetzes (K-LHG) kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding eingegangen wurden und möglicherweise noch eingegangen werden, ebenso unberücksichtigt, wie d) Haftungen, die gemäß 2 der Satzung der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes- und Hypothekenbanken zur ungeteilten Hand mit anderen Kreditinstituten und Bundesländern für sämtliche Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes- und Hypothekenbanken im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß 1356 ABGB (unbefristet) und alle nach dem 02. April 2003 bis zum 01. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen, (befristet) eingegangen wurden. 2. Die grundsätzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen durch das Land und seinen ausgegliederten Rechtsträgern. Das Land und seine ausgegliederten Rechtsträger dürfen Haftungen nur dann übernehmen, wenn: a.) der Haftungsnehmer definiert ist, b.) die Haftungsform feststeht (Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc.), c.) der Haftungsbetrag zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig bestimmt und d.) die Haftung befristet ist, e.) der Höchstbetrag für die Haftung feststeht, f.) (möglicherweise) nicht umfasste Nebenkosten (Zinsen, Gebühren, Abgaben, Kosten für die Vertragserrichtung, etc.) zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ausreichend bestimmt sind und g.) durch die Haftungsübernahme die Haftungsobergrenze nicht überschritten wird. Haftungen für Banken und Kreditinstitute dürfen nicht mehr übernommen werden. 3. Die Risikoklassen 3.1. Die Festlegung der Risikoklassen Die Gewichtung der Haftung erfolgt in der Weise, dass der Rechtsträger für den die Haftung übernommen wurde, in ein Risikoklassensystem fällt, welches je nach Risikointensität des zu behaftenden Rechtsträgers in drei Risikoklassen untergliedert ist: Risikoklassen Faktor Haftungen für: I 0 Haftungen, die im Zusammenhang mit der Verwertung von hypothekarisch besicherten Wohnbaudarlehen des Landes eingegangen wurden sowie Haftungen für Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände

4 Seite 4 von 7 II 0,1 Haftungen für Fonds und Anstalten sowie Rechtsträgern (Gesellschaften), die dem beherrschenden Einfluss des Landes alleine oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden unterliegen. III 0,5 Haftungen für Rechtsträger mit einer direkten oder indirekten Landesbeteiligung von bis zu 50% und Haftungen für Wasser- und Reinhalteverbände gemäß dem WRG 1959 IV 1 Haftungen für Dritte 4. Die Bewertung von Haftungen Die Werte von Haftungen, die bereits bestehen, werden per jeweils aktuell ermittelt. Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme erstmals zu bewerten. Die so ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr. 5. Die Bildung der Risikovorsorge Für Haftungen der Risikoklassen III und IV muss eine Risikovorsorge gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Als überwiegend wahrscheinlich ist eine Inanspruchnahme dann zu werten, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde Pauschale Risikovorsorge Bei Haftungen für Dritte in der Risikoklasse IV ist grundsätzlich (zusätzlich) eine pauschale Risikovorsorge im Ausmaß von 20% des bewerteten jeweils aushaftenden Darlehenvolumens zu bilden. Die pauschale Risikovorsorge muss zumindest so hoch sein wie der betragsmäßig höchste Haftungsfall der Risikoklasse IV. Die pauschale Risikovorsorge ist zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme in Form einer Rückstellung zu bilden Ausnahmen von der pauschalen Risikovorsorge Von einer pauschalen Risikovorsorge kann im Falle einer durchgeführten Einzelbewertung abgesehen werden. Vom Haftungsnehmer müssen dabei ausreichende werthaltige Sicherheiten angeboten werden. Für den Fall, dass ohnehin eine finanzielle Verpflichtung des Landes besteht, die Mittel für die Bestreitung des Annuitätendienstes des behafteten Darlehens dem Haftungsnehmer zur Verfügung zu stellen, bedarf es ebenfalls keiner gesonderten pauschalen Risikovorsorge. 6. Das Verfahren bei Haftungsübernahmen durch das Land Kärnten und seinen ihm zuzurechnenden Rechtsträger nach ESVG 6.1. Das Verfahren bei der Übernahme von Haftungen durch das Land Anträge auf Übernahme von Haftungen können an den Landtag wie folgt herangetragen werden: a.) Im Wege eines Einzelantrages, b.) Im Wege des jährlichen Antrages für die Erteilung von Zustimmungen und Ermächtigungen zum jeweiligen Landesvoranschlag gemäß Artikel 60 Abs 1 der Kärntner Landesverfassung (K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2011). c.) Im Wege eines Antrages auf Genehmigung eines Haftungsrahmens unter gleichzeitiger Vorlage von Förderrichtlinien bezüglich des Einsatzes von Haftungen als Instrument der Wirtschaftspolitik. Sollen Haftungen, auf Basis eines genehmigten Haftungsrahmens eingegangen werden, die im Einzelfall den Betrag von ,- übersteigen, sind diese im Wege eines Einzelantrages gesondert dem Landtag vorzulegen Anforderungen, die an Haftungsanträge bzw. Haftungen im Zusammenhang mit Förderrichtlinien gestellt werden Anforderungen, die an Haftungsanträge gestellt werden

5 Seite 5 von 7 Beschlussanträge über Haftungen, die durch die Landesregierung an den Landtag herangetragen werden, müssen jedenfalls folgenden Inhalt aufweisen: a.) die Bekanntgabe des konkreten bzw. maximalen Haftungsvolumens, b.) die Bezeichnung der rechtlichen Form der Haftung, c.) die Bekanntgabe des Haftungsnehmers sowie d.) die Bezeichnung der Rechtsgeschäfte für die die Haftung übernommen werden soll. In den Erläutungen zum Beschlussantrag sind Informationen über a.) die Einordnung bzw. Nichteinordnung der Haftung unter die Haftungsobergrenze, b.) die Einordnung der Haftungen in die jeweilige Risikoklasse mit dazugehöriger Begründung, c.) den aktuell aushaftenden Stand der Haftungen gegenüber dem Haftungsnehmer, d.) die Bewertung der zu übernehmenden Haftungen zu liefern und sind e.) in Haftungsfällen gegenüber Dritten (Risikoklasse IV) allfällige Gründe für die Ausnahme von der pauschalen Risikovorsorge anzuführen Anforderungen, die an Anträge zur Genehmigung von Haftungsrahmen unter Vorlage von Förderrichtlinien gestellt werden: Beschlussanträge zur Genehmigung von Haftungsrahmen unter Vorlage von Förderrichtlinien müssen folgenden Inhalt aufweisen: a.) die Bekanntgabe des Haftungsrahmens, b.) die Bezeichnung der rechtlichen Form der Haftung, c.) die Bekanntgabe der zugrundeliegenden Förderrichtlinie, d.) die beantragte Geltungsdauer des Haftungsrahmens sowie e.) das beantragte maximale Jahresvolumen an zu übernehmenden Haftungen. In den Erläuterungen zum Beschlussantrag sind Informationen über a.) den aktuell aushaftenden Stand der Haftungen aufgrund der Förderrichtlinie, b.) die Bewertung des beantragten Haftungsrahmens, c.) eine Einschätzung betreffend die Anzahl der zu erwarteten Haftungsfälle aufgrund der Förderrichtlinie für die Zeit der Geltungsdauer Übernahme von Haftungen durch Rechtsträger, die laut ESVG dem Land Kärnten zugerechnet werden und auf die Organe des Landes Einfluss nehmen können Für Haftungsübernahmen durch Gesellschaften, Anstalten, Fonds und sonstige Rechtsträger des Landes, die laut ESVG dem Land Kärnten zugerechnet werden gilt, dass Organe (Vertreter in der Generalversammlung oder Aufsichtsorgane), die vom Land in die Entscheidungsgremien der Rechtsträger entsandt werden und dort mitwirken, jedenfalls nur dann der Übernahme von Haftungen zustimmen dürfen, wenn dadurch die definierten Haftungsobergrenzen des Landes nicht überschritten werden und diese Organe unter Vorlage einer Risikobeurteilung und den Nachweis einer (allfälligen) Risikovorsorge auch zusätzlich durch gesonderten Regierungssitzungsbeschluss hierzu ermächtigt wurden. 7.) Die Informationspflichten und Haftungsnachweise Die Informationspflichten und Haftungsnachweise beziehen sich auf den Landesrechnungsabschluss, den Landesvoranschlag sowie das Budgetprogramm bzw. seiner Änderungen Informationspflichten im Rahmen des Landesrechnungsabschlusses

6 Seite 6 von 7 Die Informationspflichten, welche für jeden Haftungsfall gesondert, geordnet und nach definierten Risikoklassen bestehen, werden im Wege des im Teil I. des Landesrechnungsabschlusses angeschlossenen Haftungsnachweises erbracht. Zusätzlich werden in den allgemeinen Erläuterungen Aussagen betreffend die Einhaltung der Haftungsobergrenze, zur Höhe der Risikovorsorge sowie der eingetretenen Haftungsfälle getroffen Der Haftungsnachweis Im Haftungsnachweis werden die Haftungen nach Haftungsgruppen geordnet wobei innerhalb der jeweiligen Haftungsgruppe eine Konkretisierung der einzelnen Haftungsfälle (siehe ) nach diversen Gesichtspunkten erfolgt Die Haftungsgruppen Die Haftungen werden nach folgenden Haftungsgruppen geordnet: A.) Haftungen für die Verwertung von hypothekarisch besicherten Wohnbaudarlehen und Verbindlichkeiten von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden (Risikoklasse I), B.) Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss des Landes (Beteiligungsgrad mehr als 50%) allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden unterliegen (Risikoklasse II), C.) Haftungen des Landes für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern an denen das Land beteiligt ist (Beteiligungsgrad des Landes bis 50 %) und für Verbindlichkeit von Wasserverbände (und Reinhalteverbände) gemäß dem Abschnitt 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Risikoklasse III). D.) Haftungen des Landes für Verbindlichkeiten von Dritten (Risikoklasse IV), E.) Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern die lt. ESVG dem dem Land zugerechnet werden. F.) Gesetzliche Haftungen des Landes für Verbindlichkeiten gegenüber der Hypo Alpe- Adria-Bank AG sowie der Alpe-Adria-Bank International AG, der Kärntner Landesholding und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes- und Hypothekenbanken Konkretisierung der Haftungen Die Konkretisierung der Haftungsfälle innerhalb der Haftungsgruppe erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten: a.) Zugrundeliegender Landtagsbeschluss und Angabe des wesentlichen Inhalts des der Haftung zugrundeliegenden Landtagsbeschlusses unter Bezeichnung des Haftungsnehmers bzw. der Förderrichtlinie sowie die Form der Haftung (z.b. Bürgschaft, Patronatserklärung, etc.), b.) Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes (z.b. Darlehen, Anleihen, etc.) c.) Im Falle der Haftung für ein Darlehen, muss auch der Darlehensgeber bezeichnet werden, d.) Gesamthöhe der abgegebenen Haftungserklärung, e.) offene Haftung per des Vorjahres, f.) Veränderungen hinsichtlich dieser Haftung (+Zugang oder -Abgang), g.) offene Haftung per des Rechnungsjahres, h.) Zuweisung der Haftung in die jeweilige Risikoklasse, i.) offene Haftung, bewertet per des Rechnungsjahres, j.) noch nicht ausgenutzter Haftungsrahmen per des Rechnungsjahres. Im Anschluss an den Haftungsnachweis hat eine Gesamtdarstellung nach Haftungsgruppen in Bezug auf a.) die offenen Haftungen per des Vorjahres, b.) die Veränderungen hinsichtlich der Haftungen (+ Zugang oder - Abgang) c.) die offene Haftung per des Rechnungsjahres, d.) die offenen Haftungen, bewertet per des Rechnungsjahres, e.) den noch nicht ausgenutzten Haftungsrahmen zum des Rechnungsjahres zu erfolgen.

7 Seite 7 von Gesonderter Bericht in den Erläuterungen zum Landesrechnungsabschluss Ergänzend zum Haftungsnachweis hat in den Allgemeinen Erläuterungen ein zum Landesrechnungsabschluss aufzunehmender Bericht über die Haftungen, Information über a.) die im Rechnungsjahr eingetretenen Haftungsfälle, b.) die Höhe der bestehenden Risikovorsorge, c.) die eingegangenen Haftungen durch Rechtsträger, die lt. ESVG dem Land zuzurechnen sind sowie d.) den Stand der Ausnutzung der definierten Haftungsobergrenze zu liefern und sind e.) in Haftungsfällen gegenüber Dritten (Risikoklasse IV) allfällige Gründe für die Ausnahme von der pauschalen Risikovorsorge anzuführen Informationspflichten und Haftungsnachweise im Landesvoranschlag Haftungsnachweis im Landesvoranschlag In dem im I. Teil des Landesvoranschlages aufzunehmenden Haftungsnachweis sollen Informationen in Bezug auf die Entwicklung der erwarteten Haftungen im laufenden Finanzjahr sowie im Budgetjahr geliefert werden. Dabei werden folgende Prognosen bzw. Vergleiche vorgenommen: a.) Darstellung der Entwicklung der erwarteten Haftungen zum Ende des laufenden Finanzjahres (per ). Der Stand der Haftungen ist sowohl nominell als auch bewertet auszuweisen und ist das Ergebnis dem Endstand der Haftungen per des Vorjahres gegenüberzustellen. b.) Vergleich der erwarteten Haftungsstandes des laufenden Finanzjahres mit dem erwarteten Endstand der Haftungen per des Budgetjahres in nomineller als auch in bewerteter Hinsicht. Die Darstellung der oben angeführten Prognosen bzw. Vergleiche hat geordnet nach den definierten Haftungsgruppen bezogen auf den einzelnen Haftungsfall bzw. die entsprechende Förderrichtlinie zu erfolgen Gesonderter Bericht in den Erläuterungen zum Landesvoranschlag Auf die für das Budgetjahr geltende Haftungsobergrenze und die für das Budgetjahr bestehende und geplante Risikovorsorge ist in einem gesonderter Bericht im allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Landesvoranschlag entsprechend einzugehen Informationspflichten hinsichtlich des Budgetprogramms bzw. seiner Änderungen Im Zuge des Budgetprogramms bzw. seiner Änderungen ist eine Grobplanung hinsichtlich der erwarteten Entwicklung der Haftungsobergrenze sowie der Haftungen des Landes in nomineller und bewerteter Hinsicht in den nächsten fünf Jahren zu erstellen. 8. Inkraftreten der Regelung Die Regelung in Bezug auf die zukünftige Übernahme von Haftungen tritt am in Kraft.

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