Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einer risikoaversen

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg erlassen werden (Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung) Auf Grund des 3 Abs 4 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes S.FG. LGBl Nr 59 /2013, wird verordnet: Zulässige Finanzgeschäfte 1 Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte: 1. Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite, die auf Euro lauten und für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR- Zinssatz gebundener, nicht strukturierter Zinssatz vereinbart ist; 2. folgende derivative Finanzgeschäfte: a) Cap zur Begrenzung der Zinsobergrenze; b) Cap gekoppelt mit einem Floor ("Collar") zur Schaffung und Eingrenzung eines Zinskorridors; c) der Tausch von einem fixen auf einen an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenen Zinssatz und umgekehrt; 3. folgende, auf Euro lautende Veranlagungsformen: a) Sicht- und Spareinlagen; b) Termineinlagen; c) Anleihen mit nicht strukturiertem Zinssatz, wenn sie mindestens senior unsecured sind und die Gegenpartei über eine hohe Bonität (mindestens single A) verfügt. Vorrausetzungen für die Zulässigkeit derivativer Finanzgeschäfte 2 (1) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 3 Abs 3 S.FG sowie der in den Abs 2 bis 6 festgelegten weiteren Voraussetzungen abgeschlossen werden. (2) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur als Absicherungsgeschäfte zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Grundgeschäfts abgeschlossen werden. Q:\2001gvk\GVK-NEU\D-4 Finanzen\Verordnungen\D-Finanzgeschäfte-VO.docx, :59

2 (3) Der Nominalbetrag eines derivativen Finanzgeschäfts darf zu keinem Zeitpunkt der Laufzeit des Finanzgeschäfts höher sein als der des Grundgeschäfts. (4) Die Laufzeit eines derivativen Finanzgeschäfts hat spätestens mit dem Grundgeschäft zu enden. (5) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur nach Beratung durch ein vom Anbieter des Finanzgeschäfts verschiedenes Wertpapierunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitut, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Angehörigen einer ähnlichen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannten Berufsgruppe abgeschlossen werden. Zwischen dem beratenden Unternehmen usw und dem Anbieter des Finanzgeschäfts darf eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder ein Verhältnis im Sinn des 244 Abs 2 Z 1 bis 4 UGB, drgbl S 219/1897, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 50/2013, dieses einschließend, nicht bestehen. (6) Der Rechtsträger hat vor dem Abschluss eines derivativen Finanzgeschäfts von dessen Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass dieses als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken des Grundgeschäfts gemäß Abs 1 geeignet ist. (7) Abs 5 ist auf derivative Finanzgeschäfte nicht anzuwenden, die von einem Rechtsträger mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) oder ihrem Rechtsnachfolger abgeschlossen werden. Inkrafttreten 3 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 2

3 Erläuterungen 1. Allgemeines: 1.1. Ziel des Gesetzes zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg, LGBl Nr.../2013, ist die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und bestimmter anderer Rechtsträger. Dem Gesetz liegt dabei die Unterscheidung zwischen Maßnahmen im Rahmen der Finanzgebarung, die von vorneherein risikoavers sind und die in aller Regel auch nicht spekulativ ausgestaltet werden, wie etwa Kauf-, Dienst- oder Werkverträge, und Maßnahmen der Finanzgebarung, bei denen dies nicht der Fall ist, zu Grunde. Letztere werden unter dem Begriff der "Finanzgeschäfte" ( 2 Z 2) zusammengefasst. Dabei handelt es sich um solche Rechtsgeschäfte, mit denen Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder die sonst der Mittelbeschaffung dienen oder die der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen und der Veranlagung von Geldmitteln dienen ( 2 Z 2 lit a), sowie um Differenz- und Optionsgeschäfte ( 2 Z 2 lit b und c). Bei diesen zit Rechtsgeschäften kann die Gefahr einer nicht-risikoaversen Ausrichtung oder Verwendung zu spekulativen Zwecken nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weshalb die vom Begriff des Finanzgeschäfts erfassten Maßnahmen der Finanzgebarung neben weiteren Voraussetzungen nur dann weiterhin abgeschlossen werden dürfen, wenn das Finanzgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung der Landesregierung gemäß 3 Abs 4 (Z 1) für zulässig erklärt worden ist ( 3 Abs 3 Z 3). Zentrale Bedeutung kommt daher einer von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden "Positivliste" zu, welche jene Finanzgeschäfte bezeichnet, die von der Landesregierung auf Grund ihres Typ (ihrer Art), auf Grund einer Gesamtrisiko-Analyse oder wegen ihres Umfangs als risikoavers beurteilt werden und daher von den Rechtsträgern auch weiterhin abgeschlossen werden dürfen. Umgekehrt dürfen nicht in dieser Liste enthaltene Finanzgeschäfte von den Rechtsträgern nicht mehr abgeschlossen werden. Zudem hat die Landesregierung weitere Voraussetzungen durch Verordnung festzulegen, unter denen bestimmte Finanzgeschäfte abgeschlossen werden dürfen ( 3 Abs 4 Z 2) In inhaltlicher Hinsicht orientiert sich der Verordnungsvorschlag an der Oö. Finanzgeschäfte - Verordnung, Oö. LGBl Nr. 21/ Gesetzliche Grundlage: 3 Abs 4 des Gesetzes zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg. 3. Kosten: Das Verordnungsvorhaben hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften. 3

4 4. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung der Finanzgeschäftstypen, die von den vom Gesetz erfassten Rechtsträgern auch weiterhin abgeschlossen werden dürfen. Zu Z 1: Die Voraussetzung, dass bei den Fremdmittelaufnahmen der vereinbarte Zinssatz ein nicht strukturierter Zinssatz zu sein hat, soll Produkte ausschließen, die zwar (primär) einen fixen oder einen an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenen Zinssatz aufweisen, bei welchen aber in diesen Zinssatz implizit auch ein Derivat "eingebettet" ist. Dennoch handelt es sich dabei um ein Darlehen (und damit unter Z 1 fallend) und nicht um ein derivatives Finanzgeschäft, das unter die strengen Beschränkungen der Z 2 fiele. Es wäre aber unter dem Gesichtspunkt der risikoaversen Finanzgebarung völlig unerwünscht, wenn die Z 1 den Abschluss von EURIBOR-Zinssatz-gebundenen Darlehen mit einer in diesem Zinssatz eingebetteten Derivatkomponente zuließe. Dem gegenüber soll es möglich sein, ein Darlehen mit einem an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenem Zinssatz samt Zinsen-Cap (Z 2) auch schon in einem Vertrag aufzunehmen, weil dieser Cap den Darlehenszinssatz nicht zu einem "strukturierten Zinssatz" macht. Die "Struktur" im Sinn der zu einem Basiswert (EURIBOR-Zinssatz) hinzutretenden derivativen Komponente bezieht sich hier nicht auf den Zinssatz selbst. Sinngemäßes gilt auf der Veranlagungsseite für Anleihenkäufe (Z 3 lit c). Zu Z 2 lit a: Der Begriff "Cap" bezeichnet hier eine Vereinbarung über eine Zinsobergrenze und damit ein Instrument zur Absicherung gegen steigende Zinsen. Dabei garantiert der Cap-Verkäufer dem Cap-Käufer (in der Regel einem Darlehensnehmer) die Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Zinsobergrenze dem Cap und dem darüber hinausgehenden realen Marktzinssatz für ein variabel verzinsliches Finanzierungsinstrument. Der Schuldner begrenzt so sein Zinsänderungsrisiko auf den Cap. Der Cap-Verkäufer erhält bei Vertragsabschluss eine einmalige Prämie, die im Wesentlichen von der Höhe des Cap (je höher, um so billiger), dem aktuellen Marktzinssatz, der Laufzeit und der Volatilität (Schwankungsbreite) des Referenzzinssatzes abhängig ist. Zu Z 2 lit b: Das hier angeführte Finanzgeschäft ("Collar") bezeichnet eine Vereinbarung über eine Zinsbandbreite, die aus einer Kombination von Cap und Floor besteht. Der Begriff "Floor" steht für eine Vereinbarung über eine Zinsuntergrenze und damit ein Instrument des Kreditgebers zur Absicherung gegen fallende Zinsen. Dabei garantiert der Floor- Verkäufer (in der Regel der Darlehensnehmer) dem Floor-Käufer (dem Darlehensgeber) die Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem darunter liegenden realen Marktzinssatz. Der Gläubiger begrenzt so bei variabel verzinsten Krediten sein Zinsänderungsrisiko auf den Floor. Der Verkäufer erhält bei Vertragsabschluss eine einmalige Prämie, die sich analog der Prämie für einen Cap ergibt. Das Instrument des "Collar" dient zur Absicherung sowohl gegen das Steigen des Zinsniveaus über eine bestimmte Grenze als auch gegen ein entsprechendes Absinken und definiert für den Darlehensnehmer die Maximalbelastung (Cap) und die Mindestbelastung (Floor) bezogen auf den Zinsaufwand exkl. Kreditmarge. Der Darlehensnehmer tritt dabei im Regelfall zugleich als Käufer eines Cap und als Verkäufer eines Floor auf. Gleichzeitig dient ein Collar einer Reduzierung der Kosten eines reinen Cap: Der Käufer des Collar tritt wirtschaftlich sowohl als Käufer des Cap als auch 4

5 als Verkäufer des Floor auf. Damit finanziert die Prämie aus dem Floor (zumindest teilweise) die Prämie für den Cap, bei entsprechender Gestaltung und Fristenstruktur ist auch ein völliger Ausgleich der Prämien möglich ("Zero Cost Cap"). Zu Z 3 lit c: Zur Veranlagung in Anleihen werden besondere Voraussetzungen verlangt: "Senior unsecured" sind Forderungen, die im Konkursfall des Schuldners bevorzugt bedient werden. Die Anleihe ist "senior" (bessergestellt) gegenüber nachrangigen Forderungen, kann aber "unsecured", also nicht besichert sein. Eine gute Bonität setzt ein Rating mindestens single A nach Standard & Poor's oder Moody's voraus. Zu 2: In den Abs 2 bis 7 werden weitere Voraussetzungen festgelegt, unter denen die im 1 Z 2 angeführten Typen von derivativen Finanzgeschäften abgeschlossen werden dürfen. 5

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