STATUTEN. Frauengemeinschaft Littau

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1 STATUTEN Frauengemeinschaft Littau

2 1. Name und Sitz Art. 1.1 Unter dem Namen Frauengemeinschaft (FG) Littau besteht ein im Jahr 1914 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Littau. Er ist ökumenisch offen und parteipolitisch neutral. Er ist ein Ortsverein des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes Luzern (SKFL) und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen. 2. Zweck und Aufgabe Art. 2.1 Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen. Art. 2.2 Aufgaben des Vereins sind insbesondere: Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen Erfüllung sozialer Aufgaben Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen in Gemeinde und Region Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund Luzern (SKFL) und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF), Förderung ihrer Sozialwerke und Zeitschriften. 3. Mitgliedschaft Art. 3.1 Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der oben genannten Aufgaben mitzuwirken. Beitritts- oder Austrittserklärungen sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten und hat jährlich einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. 4. Organisation Art. 4.1 Die Organe des Vereins sind: Generalversammlung Vorstand Rechnungsrevisorinnen

3 Art. 4.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet innert fünf Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes und auf Begehren der Rechnungsrevisorinnen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Traktanden beim Vorstand verlangt, einberufen werden. Art. 4.3 Anträge an die Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vorher schriftlich an die Präsidentin zu richten. Art. 4.4 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Die Stimmenzählerinnen werden jeweils an der GV direkt gewählt. Art. 4.5 Aufgaben der Generalversammlung: Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung Genehmigung der Jahresberichte Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorinnen berichtes Festsetzung des Mitgliederbeitrages Wahlen: Präsidentin, Vorstand, Rechnungsrevisorinnen Beschlussfassung über Revisionen von Statuten und Auflösung des Vereins Behandlung weiterer Geschäfte laut Traktandenliste. Art. 4.6 Dem Vorstand gehören an: Präsidentin, Vizepräsidentin oder Leitungsteam, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder. Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam geregelt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Der Vorstand konstituiert sich selber. Art. 4.7 Untergruppen innerhalb der Frauengemeinschaft: Der Vorstand kann bestimmten Zielgruppen eine weit-gehende Selbständigkeit gewähren. Leitung durch eigenes Team, eigenes Jahresprogramm und eigene Kasse. Zuhanden der Generalversammlung haben die Untergruppen einen Jahresbericht zu verfassen. Die Integration ist gewährleistet durch: gemeinsame Veranstaltungen wie Generalversammlung usw. die Untergruppen und die Ludothek führen eine eigene Kasse, die jährlich von den Rechnungsrevisorinnen der FG geprüft wird die Untergruppen können nur im Einverständnis mit dem Vorstand der FG gegründet oder aufgelöst werden

4 bei der Auflösung einer Untergruppe geht das Vermögen an die Frauengemeinschaft über. Art. 4.8 Aufgaben des Vorstandes: Wahrnehmung der unter Art.2.2 genannten Aufgaben Führung der laufenden Geschäfte des Vereins Erarbeitung des Jahresprogramms Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen Ausführung der an der Generalversammlung gefasste Beschlüsse Vertretung des Vereins nach aussen Presse- und Informationsarbeit regelmässiger Kontakt mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund Luzern (SKFL) und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF). Die Präsidentin/Leitungsteam lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden, der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten in Absprache mit dem Vorstand. Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin zusammen mit der Aktuarin, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin an Stelle der Präsidentin und ein Vorstandsmitglied an Stelle der Aktuarin. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift. Art. 4.9 Rechnungsrevisorinnen Die Generalversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsrevisorinnen, welche wieder wählbar sind. Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahres- Rechnungen und den Vermögensbestand des Vereins und der Untergruppen. Sie verfassen zuhanden der General-Versammlung einen schriftlichen Bericht. 5. Finanzierung Art. 5.1 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus: den jährlichen Mitgliederbeiträgen Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen Art. 5.2 Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Rechnung schliesst jeweils auf den 31. Dezember ab. Art. 5.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5 Art. 5.4 Alle Mitarbeiterinnen arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet. Art. 5.5 Der Verein entrichtet dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund Luzern (SKFL) die an dessen Delegierten-Versammlung festgelegten Jahresbeiträge. 6. Schlussbestimmungen Art. 6.1 Zur Abänderung dieser Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines GV- Beschlusses mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse werden dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund Luzern (SKFL) bekannt gegeben. Art. 6.2 Im Falle der Auflösung der FG bleibt das Vereinsvermögen während fünf Jahren treuhänderisch beim katholischen Pfarramt Littau. Sollte in dieser Zeit keine Neugründung erfolgen, wird das Vermögen für soziale Zwecke in der Gemeinde verwendet. Art. 6.3 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. April 1999, die Ergänzung vom 11. Mai 2005 und die Namensänderung vom 9. Mai 2007 angenommen und setzen frühere oder anders lautende Bestimmungen ausser Kraft. Littau, 14. Mai 2008 Die Präsidentin: Die Aktuarin: Daniela Merkel Alice Schärli

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