Richtlinien für Gemeinden und Testanbieter zur Verwendung des Kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren (KDE)

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Einbürgerungen November 2017 Richtlinien für Gemeinden und Testanbieter zur Verwendung des Kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren (KDE) Rechtsgrundlagen Bundesrecht Kantonales Recht Kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) Das Bundesrecht verlangt, dass Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber über Kenntnisse in einer Landessprache verfügen, schriftlich auf dem Referenzniveau A2 und mündlich auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (GER). Art. 11 lit. a BüG i.v.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.v.m Art. 6 BüV Das kantonale Recht konkretisiert diese Anforderungen. Die Kantonsverfassung (KV) des Kantons Zürich verlangt von den Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern angemessene Kenntnisse in deutscher Sprache. Laut 9 Abs. 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (KBüV, Änderung vom 23. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) sind die im Bundesrecht in Art. 6 Abs. 1 BüV festgelegten Niveaustufen des GER massgebend. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hat einen Kantonalen Deutschtest für das Einbürgerungsverfahren (KDE) entwickelt, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. Das Gemeindeamt ist zuständig für die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des KDE und regelt die Durchführung des Tests ( 9 Abs. 4 KBüV). Die Gemeinden sind zuständig für die Prüfung der Sprachkenntnisse ( 15 Abs. 1 lit. f KBüV). Sie setzen dabei den KDE ein ( 9 Abs. 3 KBüV). Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung des KDE und können diese Testanbietern übertragen, die über eine Vereinbarung mit dem Gemeindeamt betreffend Nutzung des Kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren verfügen. ( 17 KBüV). Der KDE ist obligatorisch für Bewerber oder Bewerberinnen, die im Einbürgerungsverfahren sind und keine Befreiungsgründe gemäss 9 Abs. 2 KBüV erbringen können.

2 Seite 2/7 Adressaten und Zweck der Richtlinie Adressaten Zweck Die vorliegenden Richtlinien für die Verwendung des KDE richten sich an: die Gemeinden im Kanton Zürich; öffentliche und private Testanbieter, die mit dem Gemeindeamt eine Vereinbarung haben und im Auftrag der Gemeinden den KDE durchführen oder dies zu tun beabsichtigen. Hinweis: Die Gemeinden können mehrere Testanbieter mit der KDE-Durchführung beauftragen. Die Richtlinien setzen die Rahmenbedingungen für die Durchführung des KDE zum Nachweis angemessener Kenntnisse der deutschen Sprache durch Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber im Kanton Zürich. Sie stützen sich auf die Vorgaben von Bundes- und kantonalem Recht. Testanbieter Anforderungen an Testanbieter Anforderungen an Prüfungsexperten und Aufsichtspersonen Die Gemeinden können die Durchführung des KDE öffentlichen oder privaten Testanbietern übertragen, welche folgende Anforderungen erfüllen müssen: a) Der Testanbieter verfügt über ein schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen ( 17KBüV). Gegenwärtig wird diese Voraussetzung durch das Label eduqua, Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen und ISO erfüllt. b) Der Testanbieter verfügt über die notwendige Infrastruktur für die Durchführung der Prüfungen und ist in der Lage, Prüfungstermine zur Verfügung zu stellen, die der Nachfrage entsprechen und keine unzumutbare Verzögerung des Einbürgerungsverfahrens zur Folge haben (mindestens vier Prüfungstermine im Jahr). c) Der Testanbieter schliesst mit dem Gemeindeamt des Kantons Zürich eine Vereinbarung über die Nutzung des KDE ab. d) Der Testanbieter darf nur Formatvorbereitungskurse durchführen, keine Prüfungsvorbereitungskurse. Der Testanbieter gewährleistet, dass für die Durchführung des KDE ausschliesslich Prüfungsexpertinnen und -experten eingesetzt werden, die über eine qualifizierte erwachsenenbildnerische Ausbildung für die Förderung erwachsener Migrantinnen und Migranten in Deutsch als Zweitsprache und

3 Seite 3/7 entsprechende methodisch-didaktische Fähigkeiten verfügen. Personen, die als Prüfungsexpertinnen und -experten oder Aufsichtspersonen zertifiziert werden wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Zertifikat der Stufe 1 des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung (SVEB) für Zweitsprachkursleitende oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Sprachförderungskonzepts fide des Bundes ( 9 Abs. 5 lit. a KBüV); b) Vier Jahre Unterrichtspraxis in Deutsch als Zweitsprache für Erwachsene im Umfang von mindestens 300 Stunden inkl. Erfahrung auf den Stufen A2 und B1 ( 9 Abs. 5 lit. b KBüV); c) Einführungskurs des Gemeindeamtes zum KDE besuchen sowie alle zwei Jahre an einem Erfahrungsaustausch für KDE-Prüfende teilnehmen, welche vom Gemeindeamt organisiert werden. Falls Formatvorbereitungskurse durchgeführt wurden, dürfen die Kursleiter und -leiterinnen nicht die Prüfungsexpertinnen und -experten 'ihrer' Kursbesucher sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsexpertinnen und -experten keinen Bezug zu den Testabsolventinnen und -absolventen haben. Testformat Testaufbau Sprachliches Anforderungsprofil Der KDE überprüft die Sprachhandlungskompetenz in den Bereichen Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen. Die Testteile Hören, Lesen und Schreiben bilden eine Einheit. Sie werden in Gruppen geprüft. Der Testteil Sprechen wird separat in Form eines individuellen Gesprächs durchgeführt. Die Anforderungen an die Sprachhandlungskompetenz liegen für die vier Fertigkeitsbereiche auf folgenden Kompetenzniveaus des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER): Hören (Rezeption mündlich): B1 Sprechen (Interaktion mündlich): B1 Lesen (Rezeption schriftlich): A2 Schreiben (Interaktion schriftlich): A2

4 Seite 4/7 Testdurchführung Grundlage Information Beurteilung Prüfungsbestätigung Aufzeichnung der Testergebnisse Kommunikation der Testergebnisse Die Testdurchführung richtet sich nach dem vom Gemeindeamt erlassenen Reglement für die Organisation und Durchführung des KDE. Die Gemeinden informieren die Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber vor oder bei der Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs über den Aufbau und das sprachliche Anforderungsprofil des Kantonalen Deutschtests (KDE). Die Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber bestimmen selbst, wie sie sich auf den KDE vorbereiten wollen. Das geforderte Sprachniveau sollte bereits vorhanden sein. Die Beurteilung der sprachlichen Leistung der Absolventinnen und Absolventen des KDE erfolgt auf der Grundlage einer fertigkeitsbezogenen Beurteilungsskala nach Punkten. Die mündliche Interaktion (Testteil Sprechen) wird im Punktesystem stärker gewichtet als die Teile Hören, Lesen und Schreiben. Der Test gilt als bestanden, wenn 60% der maximalen Punktzahl sowohl im Testteil «Hören, Lesen und Schreiben» wie auch im Testteil «Sprechen» erreicht werden. Die Absolventen erhalten nach der Teilnahme an der Sprachprüfung eine Bestätigung, welche über das Resultat 'bestanden' oder 'nicht bestanden' Auskunft gibt. Die Punktzahlen dürfen den Gemeinden auf einem separaten Blatt zur Verfügung gestellt werden. Die Auswertung und Dokumentation des von den Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern absolvierten KDE (Beantwortung der Testfragen, Beurteilung und Testergebnis) erfolgt durch die Testanbieter. Ordentliche Einbürgerung Die Testanbieter übermitteln die Testergebnisse direkt den Gemeinden und/oder direkt den Absolventinnen und Absolventen, gemäss der Leistungsvereinbarung. Erleichterte Einbürgerung/Bewilligung Migrationsamt Die Testanbieter übermitteln die Testergebnisse direkt den Absolventinnen und Absolventen.

5 Seite 5/7 Wiederholung des Tests Gebühren Archivierung Qualitätssicherung Über eine allfällige Testwiederholung bei Nichtbestehen im laufenden Verfahren entscheidet die Gemeinde. Sie kann dazu eine Empfehlung des Testanbieters einholen. Es gibt jedoch maximal drei Wiederholungen. Die Gebühren dürfen den Betrag, der für die Deckung des Durchführungsaufwandes des KDE notwendig ist, nicht übersteigen. Die Gemeinden legen die Gebühren für den KDE fest für Bewerbende im ordentlichen Verfahren. ( 32 Abs. 1 lit. b KBüV). Der Testanbieter teilt dem Gemeindeamt den Betrag, den er für die Deckung seines Durchführungsaufwandes des KDE pro Person braucht, mit. Das Gemeindeamt publiziert diese Kosten auf der GAZ-Homepage für die Bewerbenden im erleichterten Einbürgerungsverfahren und im Bewilligungsverfahren des Migrationsamtes. Die Bewerbenden tragen die Gebühr/Kosten für die Prüfung. Die Gebühr/Kosten wird/werden über die Gemeinden oder den Testanbieter eingezogen. Die Testunterlagen werden von den Testanbietern aufbewahrt, sofern zwischen Gemeinden und Testanbietern nichts anderes vereinbart ist. Nicht mehr benötigte Testunterlagen müssen vernichtet werden. Die Qualität des KDE wird durch ein spezifisches Qualitätsmanagement gewährleistet, welches durch das Gemeindeamt koordiniert wird ( 9 Abs. 4 KBüV). Stellenwert des Testergebnisses Allgemein Positives Testergebnis Das Testergebnis bildet die massgebliche Grundlage für die Beurteilung der sprachlichen Integration der Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber. Bei der Würdigung der Deutschkenntnisse ist die Einbürgerungsbehörde im Regelfall an das Resultat der Sprachprüfung gebunden. Der Prüfung kommt eine Triagefunktion zu, indem der Bewerber oder die Bewerberin eine bestimmte Punktezahl erreichen muss, um das Kriterium der sprachlichen Integration zu erfüllen. Werden die Anforderungen betreffend Sprachniveau erfüllt oder übertroffen, wird das Einbürgerungsverfahren fortgesetzt. Die Nichtberücksichtigung eines positiven Prüfungsergebnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Behörde

6 Seite 6/7 begründete und erhebliche Zweifel hat, dass das Prüfungsergebnis nicht die tatsächlich vorhandenen Sprachkompetenzen des Bewerbers oder der Bewerberin wiedergibt. In diesem Fall darf die Behörde aber nicht ihre Einschätzung an die Stelle des Ergebnisses der Sprachprüfung setzen; Sie kann jedoch den Bewerber oder die Bewerberin anweisen, einen zweiten Test zu absolvieren, wobei sicherzustellen ist, dass andere Fachpersonen als beim ersten Test die Prüfung abnehmen und beurteilen. Negatives Testergebnis Erreicht die gesuchstellende Person im Rahmen der Sprachprüfung lediglich ein tieferes als das verlangte Niveau, kann das Einbürgerungsverfahren nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall wird dem Bewerber oder der Bewerberin der Besuch eines Sprachkurses empfohlen. Grundsätzlich hat der Bewerber oder die Bewerberin so viele Sprachlektionen zu besuchen, bis er/sie das geforderte Niveau erreicht. Ist hierfür mit einer Zeitspanne von maximal einem Jahr zu rechnen, kann das Gesuch mit Zustimmung des Bewerbers oder der Bewerberin sistiert werden ( 13 Abs. 1 KBüV). Die Sistierung ist mit Auflagen und einer Frist zu deren Erfüllung zu verbinden ( 13 Abs. 2 KBüV). Als Auflage ist insbesondere der Besuch eines Sprachkurses denkbar. Ist mit einer längeren Zeitspanne zu rechnen, ist das Gesuch durch die kommunale Einbürgerungsbehörde unter Verweis auf die fehlenden Sprachkompetenzen (Nichtbestehen der Sprachprüfung) abzuweisen. Befreiung vom Deutschtest Generell Die Sprachprüfung muss nur von denjenigen Personen absolviert werden, die den Sprachnachweis nicht anders erbringen. Der Sprachnachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ( 9 Abs. 2 KBüV): a) Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt; b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat; c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die erforderlichen Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

7 Seite 7/7 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse Bei der Prüfung des Sprachnachweises müssen die persönlichen Verhältnisse der Bewerbenden berücksichtigt werden. Eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit und andere gewichtige persönliche Umstände (insbesondere eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche sowie die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben) können dazu führen, dass eine Person den Sprachnachweis nicht oder nur teilweise erfüllen kann. Eine Benachteiligung dieser Menschen durch Verweigerung der Einbürgerung kann diskriminierend sein (vgl. BGE 135 I 49 ff.). Ihren eingeschränkten Fähigkeiten ist deshalb angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG i.v.m. Art. 9 BüV). Dieser Grundsatz kommt u.a. zur Anwendung, wenn sich gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände erheblich auf die Lern- und Leistungsfähigkeit auswirken, und der Bewerber oder die Bewerberin deshalb nicht in der Lage ist, die verlangten Sprachniveaus zu erreichen. In diesen Fällen hat die zuständige Gemeindebehörde den eingeschränkten Fähigkeiten Rechnung zu tragen. Dies kann wie folgt erfolgen: a) Herabsetzung der sprachlichen Anforderungen auf eine tiefere Kompetenzstufe; b) teilweise oder vollständige Befreiung vom Nachweis der mündlichen und schriftlichen Kenntnisse. c) Anpassen der Rahmenbedingungen bei der Durchführung der Prüfung. Zuständigkeit Die Dispensierung der Einbürgerungsbewerberinnen und - bewerber von der Absolvierung des Deutschtests im Einbürgerungsverfahren ist Sache der Gemeinden. Der Testanbieter kann die Gemeinde auf solche persönlichen Verhältnisse aufmerksam machen, wenn diese den Fachpersonen auffallen. Der Testanbieter berät die Gemeinde in sprachspezifischen Fachfragen.

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