Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 52 O 394/15 verkündet am :

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1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 52 O 394/15 verkündet am : Justizsekretär In dem Rechtsstreit, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt,- Antragstellers, g e g e n, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte,- Antragsgegnerin, hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richterinnen am Landgericht und f ü r R e c h t e r k a n n t :

2 2 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 30. November 2015 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Tatbestand: Antragsteller und Antragsgegnerin sind Immobilienmakler und bieten ihre Leistungen auch im Internet an. Dabei verwendet die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage das aus der Anlage AS 4 ersichtliche Kontaktformular, in welches der Nutzer im Falle der Kommunikationsaufnahme personenbezogene Daten wie Name und E-Mai-Adresse eintragen muss. Dabei macht sie keine Angaben zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe, wenn sie als Diensteanbieter personenbezogene Daten über ein sog. Kontaktformular erhebe, gemäß 13 TMG den Nutzer zum Beginn über Art, Umfang und Zweck der Erhebung von Daten und ihrer Verwendung aufzuklären. Die Vorschrift sei auch eine das Marktverhalten regelnde Norm. Insoweit werde auf die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom U 26/12 und den Beschluss des Landgerichts Berlin vom O 504/14 Bezug genommen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Antragsgegnerin ließ erklären, dass ihrer Auffassung nach ein wettbewerblicher Verstoß nach dem BDSG nicht vorliege.

3 3 Die Kammer hat auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs Dienstleistungen eines Immobilienmaklers zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und dabei Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu lassen, wie geschehen in Anlage Ast 4 Anm. der Geschäftsstelle: Der hier einkopierte Teil wird aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert.

4 4 Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie meint, es liege kein wettbewerblich relevanter Verstoß gegen das BDSG vor. Das Datenschutzrecht regele nur den Schutz von Individuen, nicht von Wettbewerbern. Ebenso komme es bei der Frage, ob 13 TMG eine das Marktverhalten regelnde Norm sei, auf den jeweiligen Einzelfall an. Maßgebend sei, welche Daten in welchem Umfang erhoben würden und inwieweit die Nutzer hier Einflussmöglichkeiten hätten. Nach diesen Maßgaben habe das hier verfahrensgegenständliche Kontaktformular keine wettbewerbliche Relevanz. Anders als in dem vom Antragsteller in Bezug genommene Fall des OLG Hamburg vom (3 U 26/12), wo ein Unternehmen Werbung im Internet veröffentlicht habe und Personen dazu aufgefordert, sich auf einer Website ohne Datenschutz zu registrieren, um eine Blutzuckermessgerät zu testen, handele es sich hier lediglich um ein Kontaktformular auf einer Immobilienseite, welches nicht beworben werde, sondern nur die Impressumspflicht erfülle. Auch würden nur Name und -Adresse verlangt, um eine Abfrage abzusenden. Der Fall ähnele mehr der Entscheidung des Kammgerichts mit Beschluss vom (5 W 88/11), welches den Fall der Erhebung, Nutzung und Speicherung von Daten des sozialen Netzwerks Facebook zum Inhalt gehabt habe. Dort habe das Kammergericht ausgeführt, dass 13 TMG eine Schutzvorschrift der Nutzer darstelle, nicht aber die Interessen einzelnen Wettbewerber. Die Antragsgegnerin verweist weiter darauf, dass der Antragsteller ebenfalls auf der Seite immonet.de seine Angebote aufliste und dabei über Anbieter kontaktieren ein Kontaktformular vorhalte

5 5, mit welchem direkte Nachrichten an ihn gesandt werden und er vor Absenden der Nachricht nicht darüber aufkläre, ob und wie er die eingegebenen Daten speichere. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Berlin (52 O 394/15) aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers hierzu vom zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom zum AZ: 52 O 394/15 zu bestätigen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, denn dem Antragsteller als Mitbewerber der Antragsgegnerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß 3 a UWG (voramsl 4 Nr. 11 UWG) ivm 13 Abs. 1 TMG nicht zu. Sofern man in 13 TMG eine Marktverhaltensregelung sieht, ist der hier streitgegenständliche Verstoß jedenfalls nicht wettbewerblich relevant. Nach 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Die Antragsgegnerin erfasst personenbezogene Daten der Nutzer, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollen, indem sie auf der Internetseite.de ein Kontaktformular vorhält, in welches der Name des Nutzers und dessen -Adresse einzutragen sind, wenn dieser auf über die Internetseite mit der Antragsgegnerin in Kontakt treten will. Unstreitig war zum Zeitpunkt der Abmahnung vor Absendung des ausgefüllten Kontaktformulars, eine Aufklärung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezoge-

6 6 ner Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG nicht vorhanden. Dies war aber auch nicht erforderlich und stellt keinen Verstoß gegen 13 TMG dar, denn - selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei 13 TMG um eine Marktverhaltensregelung handelt - hat der hier beanstandete Verstoß keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb. Es kann hier letztlich offenbleiben, ob 13 TMG eine gesetzliche Vorschrift ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Hanseatische OLG stellt in der Entscheidung vom auf Sinn und Zweck der Regelungen der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ab. Nach den Erwägungsgründen der Datenschutzrichtlinie solle diese nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Hieraus leitet das Hanseatische OLG ab, dass ganz allgemein die Regelungen der Richtlinie deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse dienen, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8), weshalb es sich bei dem Verstoß gegen 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift handele. Vielmehr solle 13 TMG ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dem steht entgegen, dass Art. 10 der Richtlinie, welcher mit 13 TMG umgesetzt worden ist, der speziellere Erwägungsgrund 38 maßgebend ist Brühmann in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Auflage zu Art. 10), der allein darauf abstellt, dass die betroffene Person in der Lage ist, das Vorhandensein einer Datenverarbeitung zu erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert wird. Begründung ist, dass die betroffene Person aufgrund der Information selbst entscheiden kann, ob sie die sie betreffenden Daten bekannt gibt. Die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers spielt gerade bei diesem Norm keine Rolle. Art. 10, der mit 13 TMG umgesetzt wurde, regelt gerade keine Belange des Wettbewerbs, sondern allein die individuellen Rechte des Nutzers. Dem entspricht auch die Intention des Gesetzgebers. Die durch 13 Abs. 1 TMG auferlegte Informationspflicht soll konkret gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann (vgl. BT-Dr 13/7385, S. 22, zum TDDSG).

7 7 Schließlich hat auch das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 29. April 2011 Gefällt-mir- Button bei Facebook entschieden, dass eine auch nur sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Hinblick auf die Mitbewerber des nach 13 TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen ist (KG GRUR-RR 2012, 19). Letztlich braucht diese Frage hier aber nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man von einer Marktverhaltensvorschrift ausginge, wäre eine Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung des Nutzers über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten hier nicht wettbewerblich relevant. Eine spürbare Auswirkung auf die Mitbewerber der Antragsgegnerin durch die fehlende Aufklärung des Nutzers ihres Kontaktformulars darüber, dass die von ihm in das Kontaktformular eingegebenen Daten über die Internetseite gespeichert werden, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung, sondern lediglich um die Angabe des Namens und einer -Anschrift, welche allein dazu dient, mit der Antragsgegnerin über das von ihr zur Verfügung gestellte Kontaktformular mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dies könnte ein Interessent ebenso per Telefonanruf tun oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E- Mail-Adresse der Antragsgegnerin gesandte tun. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass anders als bei der Speicherung von Daten einer übersandten auf dem eigenen Server bei dem verfahrensgegenständlichen Kontaktformular die eingegebenen Daten direkt auf der Website gespeichert werden, ist dies nur für den eingebenden Nutzer relevant, nicht aber für den Mitbewerber, denn sein Wettbewerb wird nur dadurch tangiert, dass der Mitbewerber Daten eines potentiellen Kunden erhält, nicht aber auf welche Weise der potentielle Kunde mit dem Mitbewerber Kontakt aufnimmt und dabei dessen angegebene Daten gespeichert werden, ohne den Nutzer zuvor darauf hinzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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