2.1.3 bei Vorhaben kleineren Umfangs Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages (zum Beispiel Miet- oder Pachtvertrag),

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1 Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung vn Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinien) B e z u g : Erlass vm 8. Januar 2003 (StAnz. S. 692) 1. Grundsatz Das Land Hessen trägt zur Erhaltung vn Kulturdenkmälern nach 11 Abs. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) in der Fassung vm 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt. Die Förderung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen, insbesndere der Hessischen Landeshaushaltsrdnung (LHO), den Vrläufigen Verwaltungsvrschriften zur Hessischen Landeshaushaltsrdnung (VV- LHO) swie den dazu ergangenen Richtlinien, insbesndere den Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes swie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Prjektförderung [ANBest-P]). Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse vn Gebietskörperschaften swie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Prjektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse vn Gebietskörperschaften [ANBest. GK]). Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen werden durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) bewilligt. Die Förderung vn Kulturdenkmälern dient der Allgemeinheit. Verhindert werden sll, dass die Förderung zur Spekulatin ausgenutzt wird. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Zuwendungsempfänger können sein: Eigentümer der Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) der Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts der wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft der des Landes Hessen befindet, die Inhaberin der der Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlssenen Pachtvertrages der bei Vrhaben kleineren Umfangs Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlssenen Nutzungsvertrages (zum Beispiel Miet- der Pachtvertrag), Untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvrnahmen nach 12 HDSchG durchzuführen, wenn und sweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind. In diesen Fällen ist in den Bedingungen für die Zuwendung sicherzustellen, dass dem

2 Land gegenüber dem zum Bauunterhalt Verpflichteten ein Wertausgleichsanspruch (Ziffer 7) gesichert wird. 2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Sndervermögens), ein Bundesland, einen ausländischen Staat swie deren Körperschaften und Anstalten. Satz 1 gilt nicht für Hessische Stiftungen, Hchschul- und Frschungseinrichtungen swie hessische Landesbetriebe. 3. Frmelle Zuwendungsvraussetzungen 3.1 Gegenstände der Förderung sind Kulturdenkmäler der Teile vn Kulturdenkmälern. 3.2 Die Maßnahme muss mit dem LfDH abgestimmt sein. Gesetzlich vrgeschriebene Genehmigungen bzw. Zustimmungen, insbesndere nach dem HDSchG, müssen vrliegen, begründen jedch keinen Anspruch auf Zuwendung. 3.3 Die Gesamtfinanzierung des Vrhabens muss gesichert sein. 3.4 Zuwendungen zur Prjektförderung dürfen nur für slche Vrhaben bewilligt werden, die nch nicht begnnen wrden sind. Ist eine Maßnahme aufgrund zwingender Umstände unaufschiebbar, kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) einem vrzeitigen Beginn zustimmen; dies gilt nicht für kmmunale Vrhaben. Die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Entsprechende Anträge sind über das LfDH, das dazu eine Empfehlung ausspricht, an das HMWK zu leiten. 3.5 Die zur denkmalpflegerischen Beurteilung ntwendigen Unterlagen müssen vrliegen. Dazu zählen insbesndere eine Kstenschätzung, der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich der Fördermittel anderer Stellen), eine Erklärung, dass mit der Maßnahme nch nicht begnnen wrden ist und ein Antrag auf dem beim LfDH erhältlichen Vrdruck. 4. Materielle Zuwendungsvraussetzungen 4.1 Gegenstände der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrhte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vrrang vr anderen Maßnahmen. 4.2 Bezuschusst werden denkmalbedingte Mehraufwendungen, als slche, die allein der überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erfrderlich werden Zu denkmalbedingten Mehraufwendungen zählen unter anderem auch anteilige Architekten- und Ingenieurhnrare, Gerüstksten, Ksten vrbereitender Untersuchungen einschließlich Dkumentatinen, Ksten restauratrischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Planungsksten, zum Beispiel für die

3 Revitalisierung ungenutzter Kulturdenkmäler, Ksten für die Anwendung vrbildlicher Erhaltungsmethden Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen zählen weiter: Aufwendungen für die Wiederherstellung vn teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die riginale Substanz gesichert wird, swie Aufwendungen für die reknstruierende Wiederherstellung, sweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines nch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden. Vraussetzung ist, dass der Umfang der Wiederherstellung im Verhältnis zum Umfang des Originals gering ist Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zum denkmalpflegerischen Mehraufwand, wenn der Zuschussempfänger keinen Vrsteuerabzug vrnehmen kann. 4.3 Die nach dieser Richtlinie zu vergebenden Fördermittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine Förderung aus anderen Prgrammen nicht ausreicht, um eine denkmalgerechte Erhaltung zu sichern. 4.4 Dppelförderung ist ausgeschlssen, Ergänzungsförderung unter den Vraussetzungen der Ziffer 4.6 zulässig. 4.5 Nicht förderungsfähig sind Ksten des Erwerbs eines Kulturdenkmals, einer Ttalreknstruktin, eines Neubaus in einer Gesamtanlage, für die Beschaffung vn Finanzierungsmitteln, für Maßnahmen in der Umgebung vn Kulturdenkmälern, laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungsksten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen, eigene Arbeitsleistung, Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen. 4.6 Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Ksten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten (vergleiche 11 Abs. 1 HDSchG), um Maßnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörden nach 12 zu ermöglichen, der um Ansprüche nach 26 HDSchG abzuwenden, kann im Einzelfall vn den Vraussetzungen der Ziffer 4.1 bis 4.2 abgewichen werden. 4.7 Die vm Zuwendungsempfänger geleistete Eigenarbeitszeit wird nach einem vn der Bewilligungsbehörde festgelegten Tarif bei den Gesamtksten der Maßnahme angerechnet. Sie ist als Eigenanteil im Finanzierungsplan nur berücksichtigungsfähig, wenn sie mehr als 150 Stunden beträgt. Sie ist durch eine Bestätigung des Architekten, des Bauamts der Gemeinde der der Unteren Denkmalschutzbehörde glaubhaft zu machen. Bei Eigenleistungen vn Kmmunen, zum Beispiel bei der Planung, Bauleitung und Durchführung der Baumaßnahme, kann der Tariflhn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug vn 25 vm Hundert in die Gesamtkstenberechnung anerkannt werden. Die Mindestleistungsgrenze vn 150 Stunden pr Maßnahme gilt auch für Kmmunen. Beim Einsatz gemeindeeigener

4 Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils vn 25 vm Hundert anerkannt werden. Das vm Zuwendungsempfänger selbst aufgewendete Material wird zum nachgewiesenen Einkaufspreis angerechnet. Der Einsatz vn Geräten und Fahrzeugen ist nur gegen Rechnung zuwendungsfähig. Bei Unternehmern, Handwerkern und Restauratren, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden, werden die rtsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalierten Gewinnanteils vn 25 vm Hundert anerkannt. Diese Regelung gilt auch für Architekten, Ingenieure und Baustatiker bis zu einem Höchstbetrag vn zehn vm Hundert der Gesamtksten der Maßnahme. 5. Art und Umfang der Zuwendung 6. Verfahren 5.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Sie wird bei Zuwendungen bis Eur als Festbetragsfinanzierung gewährt (Nr der VV zu 44 LHO). Darüber hinaus kann sie in geeigneten Fällen als Festbetrags-, der snst als Anteilfinanzierung (Nr der VV zu 44 LHO) gewährt werden. 5.2 Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Mehraufwand (Ziffer 4.2). 5.3 Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vrliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln swie nach der Leistungsfähigkeit der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Gemeinde. Zu berücksichtigen ist auch, b der Antragsteller Steuervergünstigungen für die Maßnahme in Anspruch nehmen kann. Das LfDH entscheidet in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei kmmunalen Maßnahmen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach 41 FAG. 5.4 Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme unvrhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwrtungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzlichen denkmalbedingten Mehraufwand verursachen. Das LfDH ist vr Eingehen entsprechender Verpflichtungen nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV-LHO Nr. 5.1 zu 44 LHO) zu infrmieren. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Zuwendung besteht nicht. 6.1 Antrag Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LfDH erhältlichen Vrdrucke drt bis spätestens zum 31. Januar des Jahres zu stellen. Die ntwendigen Unterlagen. (Ziffer 3.5), insbesndere der Finanzierungsplan, sind beizufügen. Verspätet eingehende Anträge können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden; ein slcher Fall liegt in der Regel vr, wenn die Überschreitung der Frist

5 unvermeidbar war und die Maßnahmen aus zwingenden denkmalpflegerischen und rdnungsrechtlichen Gründen unaufschiebbar sind Das LfDH erstellt aufgrund der zur Bewilligung vrgesehenen Anträge einen Maßnahmeplan für das laufende Haushaltsjahr. Er enthält alle Prjekte, für die eine Zuwendung ab Eur vrgesehen ist (Grßbjekte), eine Darstellung der reginalen Verteilung der Mittel auf die Bereiche der unteren Denkmalschutzbehörden und eine Liste der kmmunalen Prjekte. Der Entwurf des Maßnahmeplans ist dem HMWK zur Abstimmung vrzulegen. Bei kmmunalen Prjekten hlt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen des Hessischen Ministeriums des Innern und des Hessischen Ministeriums der Finanzen nach 41 FAG ein. Nach erflgter Abstimmung übersendet das HMWK ein Exemplar des Maßnahmeplans an das Ministerium der Finanzen. Dieses entscheidet, für welche der zu fördernden Maßnahmen eine Beteiligung des hbm vrzusehen ist. 6.2 Bewilligung Das LfDH bewilligt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des abgestimmten Maßnahmeplans (Ziffer 6.1.2) die Zuwendung durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser kann Bedingungen und Auflagen enthalten, insbesndere hinsichtlich der Beteiligung bei Ausschreibung und Vergabe vn Arbeiten, die besndere denkmalpflegerische Sachkenntnis vraussetzen. Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Ksten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten der um Ansprüche nach 26 HDSchG abzuwenden (vergleiche Ziffer 4.6), ist dies im Bewilligungsbescheid darzustellen und zu begründen. Der Bewilligungsbescheid überträgt in den Fällen der Ziffer und der zuständigen Niederlassung des hbm die baufachliche Prüfung des Vrhabens, nach Maßgabe der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vrläufigen Verwaltungsvrschriften zu 44 Abs. 1 LHO (ZBau Land), Anlage 4. Der Bewilligungsbescheid legt fest, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu führen ist. Die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde, der Hessische Rechnungshf die zuständige Niederlassung des hbm in den Fällen der Ziffer und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden des Zuwendungsempfängers erhalten eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides einschließlich der geprüften Antragsunterlagen. Anträge, die im Rahmen dieser Richtlinie nicht bewilligt werden können, sind schriftlich abzulehnen Änderungen des Bewilligungsbescheides bedürfen der Schriftfrm.

6 6.2.3 Die bewilligte Zuwendung ist innerhalb der im Bewilligungsbescheid angegebenen Frist des laufenden Haushaltsjahres (Bewilligungszeitraum) abzurufen. Das LfDH kann die Frist auf Antrag verlängern. Einzelheiten regelt der Bewilligungsbescheid. 6.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung Die bewilligte Zuwendung wird durch das LfDH ausgezahlt, wenn die entsprechenden denkmalbedingten Mehraufwendungen entstanden und durch geprüften Verwendungsnachweis (Ziffer 6.3.3) nachgewiesen sind. Der Verwendungsnachweis ist auf den dem Bewilligungsbescheid beigefügten Frmblättern zu führen, ihm ist ein Sachbericht einschließlich Ftgrafien beizufügen Bei Zuwendungen an kirchliche und private Eigentümer vn über Eur kann eine Abschlagszahlung nach Vrlage vn Zwischenverwendungsnachweisen erflgen. Bei kmmunalen Zuwendungsempfängern werden Zuwendungen bis zu Eur erst nach Vrlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt; bei Zuwendungsbeträgen über Eur kann eine Auszahlung vn Teilbeträgen als Abschlagszahlung nach Kstenstand und Baufrtschritt erflgen Die Verwendungsnachweise werden geprüft: bei Maßnahmen privater Denkmaleigentümer mit einem Gesamtzuwendungsvlumen vn über Eur durch das hbm, bei Kulturdenkmälern im Eigentum der Kirche durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden, bei Maßnahmen an kmmunalen Kulturdenkmälern durch die Gemeinde der das zuständige Kreisbauamt im Übrigen durch die Untere Denkmalschutzbehörde. Die denkmalfachliche Prüfung bleibt dem LfDH vrbehalten. 7. Veräußerung eines geförderten Kulturdenkmals/Wertausgleich 7.1 Die Veräußerung eines mit mehr als Eur geförderten Kulturdenkmals durch einen privaten Zuwendungsempfänger innerhalb vn 15 Jahren nach Auszahlung der letzten Zuwendung ist dem LfDH unverzüglich anzuzeigen. 7.2 In den Bewilligungsbescheid wird ab einer Fördersumme vn Eur eine Wertausgleichklausel aufgenmmen, wenn die denkmalpflegerischen Mehraufwendungen eines privaten Zuwendungsempfängers mit mindestens 50 vn 100 gefördert werden. 7.3 Zur Sicherung des Wertausgleichanspruchs haben private Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen vn insgesamt mehr als Eur auf ihre Ksten Sicherheiten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrags zu bestellen und vr Auszahlung der Zuwendung nachzuweisen. Die Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn der

7 Wertausgleichsanspruch erfüllt wurde, spätestens jedch nach 15 Jahren. Die Bewilligungsbedingungen sllen in diesen Fällen flgende Regelungen aufnehmen: Im Falle der Veräußerung des geförderten Kulturdenkmals durch den derzeitigen Eigentümer ist ein Betrag in Höhe vn [...] an das Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, als Ausgleich für den dem Kulturdenkmal durch die gewährte Zuwendung zugeflssenen Wertzuwachs mit flgender Maßgabe zurückzuzahlen: Wird das Kulturdenkmal innerhalb vn 15 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Zuwendung gewährt wurde, nicht verkauft, s entfällt die Pflicht, einen Wertausgleich zu leisten. Eine Abschreibung des Anspruchs findet jährlich mit 62/3 Przent statt. Die zweckentsprechende Verwendung ist durch eine jederzeit fällige mit... Przent verzinsliche Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung vn... Eur zugunsten des Landes Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, zu sichern." Die Buchgrundschuld hat flgenden Wrtlaut: Buchgrundschuld in Höhe vn... Eur zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Landeszuwendung zur Erhaltung des Kulturdenkmals... und des Wertausgleichanspruchs nach Ziffer... des Bewilligungsbescheids vm [Datum]. Die Buchgrundschuld ist jederzeit fällig und mit... Przent zu verzinsen. Begünstigt ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dieses vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen." 8. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vm 1. Januar 2009 in Kraft. Meine Richtlinien vm 8. Januar 2003 (StAnz. S. 692) hebe ich zu diesem Zeitpunkt auf. Wiesbaden, 10. September 2008 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst IV 5 862/ Gült.-Verz. 76 StAnz. 40/2008 S. 2563

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