Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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1 Orientierungssätze: 1. Es ist Sache der Eltern eines Schülers, sich in Ausübung ihres Erziehungsrechts für den Besuch einer monoedukativen Schule zu entscheiden, auch wenn der Schulweg im Vergleich zur nächstgelegenen koedukativen Schule erheblich länger ist. Der beförderungspflichtige Aufgabenträger hat eine solche Entscheidung grundsätzlich zu respektieren und kann die Übernahme der Schülerbeförderung nicht wegen des nach seiner Auffassung unzumutbar langen Schulwegs ablehnen. 2. Auch wenn die Schülerbeförderungskosten, die mit dem Besuch einer wegen ihrer besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten gewählten, nicht nächstgelegenen Schule verbunden sind, deutlich über den Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule liegen, kann der Aufgabenträger sich zur Ablehnung der Schülerbeförderung nicht ohne weiteres mit Hinweis auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf zwingende Gründe finanzieller Art berufen. 7 ZB RN 1 K G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache Landkreis Regen, vertreten durch den Landrat, Poschetsrieder Str. 16, Regen, - Kläger -

2 - 2 - gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München, - Beklagter - beigeladen: ***** ****** ************ **** *** ***** ********* bevollmächtigt: Rechtsanwälte *** **** ******** *** ******* ************** ** ***** ********** wegen Schülerbeförderungskosten; hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. April 2011, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel ohne mündliche Verhandlung am 31. Oktober 2011 folgenden

3 - 3 - Beschluss: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.800,- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Klägers zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten zur Staatlichen Realschule für Knaben Straubing im Schuljahr 2009/ Im Jahr 2009 wurde der Sohn der Beigeladenen an dieser Schule in die neunte Klasse versetzt und zog mit seinen Eltern von N************* (Landkreis Straubing- Bogen) nach T******* (Landkreis Regen) um. Mit Schreiben vom 26. August 2009 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, die Fahrtkosten nach Straubing könnten nicht übernommen werden, da die Realschule in Viechtach mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei. 2 Dem hiergegen von der Beigeladenen und ihrem Ehemann erhobenen Widerspruch gab die Regierung von Niederbayern (im Folgenden: Regierung) mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 unter Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2009 statt und verpflichtete den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Regierung erneut über den Antrag auf Kostenerstattung zu entscheiden. Zwar habe der Kläger zu Recht angenommen, es sei schülerbeförderungsrechtlich ohne Bedeutung, dass die vom Sohn der Beigeladenen in Straubing gewählte Wahlpflichtfächergruppe III b an der Realschule Viechtach nicht angeboten werde. Bei der Realschule Straubing handele es sich jedoch um eine nicht-koedukative Schule. Die Beförderung zu einer solchen Schule sei nicht von einer besonders zu begründenden und von der Behörde zu prüfenden Motivation abhängig. Der Hinweis des Klägers auf die Mehrkosten und den gebotenen sparsamen Umgang mit Steuermitteln reiche für sich zur Ablehnung der Beförderungsübernahme nicht aus.

4 - 4-3 Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid der Regierung aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 13. April 2011 abgewiesen. Der Kläger habe die Übernahme der Beförderungskosten zu Unrecht abgelehnt. Die Realschule Straubing sei eine nicht-koedukative Schule. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eltern die Schule nicht bewusst aus diesem Grund ausgewählt hätten. Weder die beträchtlichen Mehrkosten der Schülerbeförderung nach Straubing noch der weite Schulweg würden die ablehnende Entscheidung des Klägers rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Erziehungsrechts der Beigeladenen müsse der Kläger die im Vergleich zur nächstgelegenen Realschule in Viechtach höhere finanzielle Belastung, die sich noch im zumutbaren Bereich bewege, hinnehmen. Extreme Kosten wie etwa beim täglichen Einsatz eines Taxis würden nicht entstehen. Der Schulweg sei für den Sohn der Beigeladenen auch nicht unzumutbar. 4 Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte und die Beigeladene entgegentreten, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter vorgelegen hätten. In der Sache sei zweifelhaft, ob die nicht-koedukative Beschulungsform das maßgebliche Motiv für die Wahl der Realschule Straubing gewesen sei. Die Beigeladene habe den Wunsch auf Verbleib ihres Sohnes an der Schule zunächst ausschließlich mit der dort angebotenen Wahlpflichtfächergruppe III b begründet. Erst später habe sie vortragen lassen, sich bewusst für die Knabenrealschule entschieden zu haben. Ernstliche Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der weite und zeitaufwendige Schulweg nach Straubing wäre für den fünfzehnjährigen Sohn der Beigeladenen zumutbar. Als Sollvorschrift lasse 2 Abs. 3 Satz 1 der Schülerbeförderungsverordnung dem grundsätzlich beförderungspflichtigen Aufgabenträger Raum für eine ablehnende Entscheidung in atypischen Fallgestaltungen. Von einer solchen Fallgestaltung sei der Kläger aufgrund der erheblichen Mehrkosten und des überlangen Schulwegs nach Straubing ausgegangen. Der Rechtssache komme insoweit auch grundsätzliche Bedeutung zu, da hinsichtlich der Grenzziehung zwischen Regel- und Ausnahmefall noch keine einschlägige Rechtsprechung vorliege und diese Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe.

5 - 5-5 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 8 a) Solche Zweifel bestehen nicht im Hinblick auf die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar Abgesehen davon, dass die Einzelrichterübertragung vorliegend mit 6 VwGO im Einklang steht, könnte ein Verstoß gegen 6 VwGO auch nur dann zum Erfolg eines Rechtsmittels führen, wenn zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung vorläge (vgl. BVerwG vom Az. 3 B 42/11 <juris>). Anhaltspunkte dafür sind hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten des Verfahrens bereits mit Schreiben vom 6. April 2010 auf die Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter hingewiesen. Der Kläger hat insoweit weder in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2010 noch nach dem Übertragungsbeschluss Einwendungen erhoben. Verfahrensmängel, hinsichtlich der der Rechtsmittelführer das Rügerecht im ersten Rechtszug gemäß 173 VwGO i.v.m. 295 Abs. 1 ZPO verloren hat, kann er jedoch auch im Zulassungsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend machen ( 173 VwGO i.v.m. 534 ZPO; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 48 zu 124). 9 b) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht begegnet das Ausgangsurteil keinen ernstlichen Zweifeln. 10 aa) Unstreitig war zwar die Realschule Straubing, die der Sohn der Beigeladenen besucht hat, von seinem Wohnort T******* aus nicht die mit geringstem Beförderungsaufwand erreichbare und daher nicht die nächstgelegene Schule. Vielmehr hätte er in Viechtach eine Realschule besuchen können, die näher zu seinem Wohnort liegt und mit erheblich geringerem Kostenaufwand erreichbar gewesen wäre. Insbesondere steht auch die Auffassung des Klägers, bei der Wahlpflichtfächergruppe III b (Werken) handele es sich nicht um eine eigene Ausbildungsrichtung im Sinne von

6 - 6 - Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG i.v.m. 2 Abs. 1 Satz 2 (nunmehr Satz 3) der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung SchBefV) in der im Schuljahr 2009/2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2008 (GVBl S. 953), im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom Az. 7 B <juris> RdNrn und vom Az. 7 B <juris> RdNrn ). Somit war der Kläger nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz SchKfrG) i.v.m. 1 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 (nunmehr Satz 3) Nr. 3, Abs. 2 SchBefV zur Beförderung des Sohns der Beigeladenen nach Straubing bzw. zur Kostenerstattung verpflichtet. 11 bb) Nach 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll jedoch der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernehmen, wenn der Schüler dieser Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besucht. Hierzu zählen ausdrücklich auch nicht-koedukative Schulen. Bei der Staatlichen Realschule für Knaben Straubing handelt es sich um eine solche Schule. Das ergibt sich sowohl aus 1 Abs. 1 i.v.m. Anlage 1 Nr der Verordnung über die Errichtung staatlicher Schulen (Schulerrichtungsverordnung SchErrichtV) vom 14. März 2008 (BayRS UK, GVBl S. 96), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2010 (GVBl S. 701), als auch aus der Vorläuferbestimmung in 1 i.v.m. Nr der Anlage der bis zum 1. August 2008 geltenden Verordnung über die Errichtung staatlicher Realschulen (Realschulerrichtungsverordnung RSErrichtV) vom 27. Juni 2003 (BayRS UK, GVBl S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2005 (GVBl S. 167). 12 (1) Ernstliche Zweifel an der Ausgangsentscheidung ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Beigeladene habe sich wegen der Monoedukation für die Knabenrealschule Straubing entschieden. Der Senat hat erst jüngst bestätigt, dass hierfür grundsätzlich der Wunsch ausreicht, eine solche Schule zu besuchen, ohne dass die dafür maßgebenden Gründe näher zu prüfen wären. Nur wenn abweichend von dieser Regelvermutung offensichtlich wäre, dass die besonderen pädagogischen Eigenheiten bei der Schulwahl keine Rolle gespielt haben können, wäre anders zu entscheiden (BayVGH vom Az. 7 B <juris> RdNr. 23).

7 Solche Anhaltspunkte ergeben sich hier weder daraus, dass für die Schulwahl auch andere Gründe (Schwerpunkt innerhalb der Ausbildungsrichtung III) eine Rolle gespielt haben noch daraus, dass die bei Einlegung des Widerspruchs anwaltlich nicht vertretene Beigeladene und ihr Ehemann die Monoedukation im Widerspruchsverfahren zunächst nicht erwähnt hatten. Vertiefte Kenntnisse des Schülerbeförderungsrechts konnten von ihnen nicht erwartet werden. Daher ist unschädlich, dass sie in der Begründung des mit Schreiben vom 1. September 2009 eingelegten Widerspruchs ausschließlich den in Viechtach nicht angebotenen Schwerpunkt Werken angeführt haben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2009 im Widerspruchsverfahren und seither durchgehend hat die Beigeladene jedoch ergänzend vortragen lassen, sie habe sich auch wegen der Monoedukation bewusst für die Realschule in Straubing entschieden, obwohl auch vor dem Umzug nach T******* eine näher gelegene Realschule in Bogen zur Verfügung gestanden hätte. Die hierfür angeführten Gründe (Schriftsatz vom im erstgerichtlichen Verfahren) sind vom Kläger und vom Verwaltungsgericht nicht zu hinterfragen (vgl. BayVGH vom BayVBl. 1994, 212/213). Dass daneben auch der in Straubing angebotene Schwerpunkt Werken die Schulwahl beeinflusst hat, bedeutet nicht, dass die Monoedukation bei der Schulwahl keine für 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ausreichende Rolle gespielt hätte. 14 (2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Zumutbarkeit des vom Sohn der Beigeladenen zurückzulegenden Schulwegs zur Realschule Straubing. 15 Zu Recht weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass es zunächst Sache der Eltern des Schülers in Ausübung ihres Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) ist, zu entscheiden, ob sie einer nicht-koedukativen Schule trotz des längeren Schulwegs den Vorzug geben. Eine solche Entscheidung hat der beförderungspflichtige Aufgabenträger grundsätzlich zu respektieren (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg vom Az. OVG 3 B <juris> RdNr. 19) und kann die Übernahme der Schülerbeförderung nicht wegen der nach seiner Auffassung unzumutbaren Schulweglänge ablehnen. Wenn sich wie hier die Eltern trotz der hiermit verbundenen Nachteile für den Verbleib ihres fünfzehnjährigen Sohns auf der vor dem Umzug besuchten Realschule in den letzten beiden Schuljahren entschieden haben, rechtfertigt der nach Auffassung des Klägers unzumutbare Schulweg nicht die Ablehnung der Schülerbeförderung.

8 (3) Schließlich begegnet die Ausgangsentscheidung auch insoweit keinen Bedenken, als das Verwaltungsgericht eine Ausnahme von der Sollvorschrift des 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV trotz der erheblich höheren Beförderungskosten für den Kläger im Vergleich zur nächstgelegenen Realschule in Viechtach verneint hat. 17 Richtig ist zwar, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Schülerbeförderung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten sind (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKFrG) und dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch sonst ein prägender Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts ist (BayVGH vom BayVBl. 2011, 370/371). Die Beförderung zu einer wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten gewählten, nicht nächstgelegenen Schule gemäß 2 Abs. 3 SchBefV ist jedoch zwangsläufig mit höheren Kosten verbunden. Auch wenn diese - wie hier - mit ca ,- Euro im Jahr deutlich über den Beförderungskosten in Höhe von 704,- Euro zur nächstgelegenen Schule liegen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht zwingende Gründe finanzieller Art im Sinne der Begründung zu 2 Abs. 3 SchBefV (Anlage zum KMS vom , Az. II/12 8/72 268), die eine Ablehnung der Beförderung rechtfertigen würden, verneint haben. Zum einen ist der Kläger vorliegend nicht zur Übernahme der Beförderungskosten für den Sohn der Beigeladenen während dessen gesamter Realschulzeit verpflichtet, sondern nur für die letzten beiden Schuljahre. Zum anderen ist nachvollziehbar, dass die Beigeladene und ihr Ehemann wie von ihnen mehrfach geschildert ihrem Sohn einen Schulwechsel und die Umstellung des gewählten Fächerschwerpunkts in den noch verbleibenden beiden Schuljahren ersparen wollten. Schließlich erscheint die vom Kläger geäußerte Befürchtung, auch in anderen Fällen die hohen Beförderungskosten zur Realschule Straubing übernehmen zu müssen, unbegründet. Es ist jedenfalls weder ersichtlich noch anzunehmen, dass eine größere Zahl von Schülern bereit wäre, den erheblich längeren Schulweg nach Straubing im Vergleich zu näheren Realschulen im Gebiet des Klägers (Regen, Viechtach und Zwiesel) in Kauf zu nehmen. Vielmehr dürfte es sich hierbei allenfalls um wenige Einzelfälle handeln, die keine Ausnahme vom Grundsatz der Beförderung zu nichtkoedukativen Schulen gemäß 2 Abs. 3 SchBefV rechtfertigen Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen, wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten gewählten Schule gemäß 2 Abs. 3 SchBefV haben die Aufgabenträger stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Fallübergreifende Kriterien, ins-

9 - 9 - besondere eine allgemeingültige Kostengrenze, ab der eine Ablehnung ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, lassen sich hierfür in einem Berufungsverfahren nicht festlegen Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen, dem erstinstanzlich unterlegenen Kläger, dessen Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren aufzuerlegen ( 162 Abs. 3 VwGO), die sich durch ihre Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko unterworfen hat. Die dem erstinstanzlichen Beschluss entsprechende Streitwertfestsetzung folgt aus 47 Abs. 3 und 52 Abs. 3 GKG Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Häring Dr. Borgmann Schmeichel

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