Abwasserreglement vom 26. Mai 2003
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- Moritz Lehmann
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1 Flawilerstrasse 3 Telefon Postcheck Oberuzwil Telefax gemeinde@oberuzwil.ch Abwasserreglement vom 26. Mai 2003 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 1 von 15
2 Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 5 2 Beizug Dritter 5 II. Reinhaltung der Gewässer 1. Behandlung und Beseitigung des Abwassers 3 Planung 5 4 Abwasseranlagen 5 5 Private Abwasseranlagen 6 6 Mitbenützung und Übernahme 6 7 Versickerung 6 8 Sickerwasser aus Deponien 6 2. Öffentliche Kanalisation 9 Erstellung durch die Gemeinde 6 10 Erstellung durch die Grundeigentümer 7 11 Anschluss 7 3. Anforderungen an Abwasseranlagen 12 Erstellung und Betrieb 7 13 Unterhalt und Erneuerung Stand der Technik 8 15 Zuständigkeit 8 III. Bewilligung und Kontrolle 16 Bewilligungspflicht 8 17 Gesuche 8 18 Abwassertechnische Voraussetzungen Verfahrensvorschriften 9 20 Kontrolle und Abnahme 9 21 Leitungskataster 9 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 2 von 15
3 Artikel Seite IV. Finanzierung 1. Allgemeines 22 Mittel 9 23 Gemeinderechnung Gebühren Grundgebühr 24 a) Allgemein b) Bemessungen c) Herabsetzung d) ausserhalb der Bauzonen 11 Schmutzwassergebühr 28 a) Allgemein b) Betriebe c) Herabsetzung 12 Gemeinsame Bestimmungen 31 a) Gebührenansätze 12 32/33 b) Gebührenbezug Beiträge Gebäudebeitrag 34 a) Allgemein b) Nachzahlung c) Fälligkeit d) Sonderfälle e) Gesetzliches Pfandrecht 13 V. Verschiedene Bestimmungen 39 Gewässerschutzpolizei Treibgut Ausnahmebewilligungen 14 VI. Schlussbestimmungen 42/43 Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen 14 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 3 von 15
4 Artikel Seite 45 Vollzugsbeginn Fakultatives Referendum 14 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 4 von 15
5 Der Gemeinderat Oberuzwil erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 1 folgendes Abwasserreglement I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Das Abwasserreglement gilt für das Gebiet der politischen Gemeinde Oberuzwil. Es findet Anwendung auf alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und sämtliche öffentlichen oder privaten Anlagen, die ihrer Behandlung oder Beseitigung dienen. Art. 2 Beizug Dritter Der Gemeinderat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen. Die Befugnisse der Bürgerschaft nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und dessen Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen bleiben vorbehalten. II. Reinhaltung der Gewässer 1. Behandlung und Beseitigung des Abwassers Art. 3 Planung Der Gemeinderat erstellt den generellen Entwässerungsplan und führt einen Abwasserkataster. Die Anlagenbetreiber und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer sind verpflichtet, die für den Abwasserkataster erforderlichen Erhebungen vorzunehmen oder zu dulden. Art. 4 Abwasseranlagen Der Gemeinderat sorgt für: a) Erstellung und Betrieb der öffentlichen Kanalisation und zentraler Abwasserreinigungs anlagen; b) Trennung von verschmutztem und stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser; c) übrige Abwasserbeseitigung in öffentlichen Anlagen. Er kann besondere Anlagen bereitstellen für die Behandlung von Abwasser, das nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf. 1 sgs F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 5 von 15
6 Art. 5 Private Abwasseranlagen Als private Abwasseranlagen gelten insbesondere: a) die Kanalisation für die Entwässerung von Grundstücken bis zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen; b) Einzelreinigungsanlagen, industrielle und gewerbliche Vorbehandlungsanlagen, Abscheider und ähnliches; c) durch den Grundeigentümer erstellte Versickerungsanlagen. Art. 6 Mitbenützung und Übernahme Die Baukommission kann den Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenützung zu gestatten. Die Übernahme privater Abwasseranlagen durch die Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes 2. Die von Grundeigentümern verlangte Übernahme privater Abwasseranlagen durch die Gemeinde erfolgt entschädigungslos. Die Anlagen müssen in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Art. 7 Versickerung Die Baukommission entscheidet über das Versickernlassen und das Einleiten in Gewässer von nicht verschmutztem Abwasser, soweit dafür nicht der Staat zuständig ist 3. Art. 8 Sickerwasser und Deponien Der Gemeinderat sorgt für die Behebung von Gewässerverunreinigungen durch Sickerwasser aus nicht vom Staat bewilligten Deponien. 2. Öffentliche Kanalisation Art. 9 Erstellung durch die Gemeinde Der Gemeinderat schafft soweit notwendig die Grundlagen für ein Erschliessungsprogramm und plant auf dessen Grundlage die Erstellung der öffentlichen Kanalisation vorausschauend. Die öffentliche Kanalisation ist soweit möglich in öffentlichen Grund zu legen. Andernfalls trifft der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen. Die vom Generellen Entwässerungsplan (GEP) erfassten Kanalisationen gelten als öffentlich. 2 sgs Art. 3bis und 3ter des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2) F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 6 von 15
7 Art. 10 Erstellung durch die Grundeigentümer Das Recht der Grundeigentümer zur Erstellung der Kanalisation vorläufig auf eigene Rechnung richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes 4 und des Baugesetzes 5. Die endgültige Kostenverteilung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Reglements. Art. 11 Anschluss Die Baukommission entscheidet über den Anschluss und über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten sowie von anderem häuslichem Abwasser (kommunales Abwasser) in die öffentliche Kanalisation, soweit dafür nicht der Staat zuständig ist 6. Der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt. Die Baukommission kann bei der Teilung von Grundstücken verlangen, dass jedes neue Grundstück gesondert angeschlossen wird. Sie entscheidet über die Frist für die Anpassung der privaten Abwasseranlagen. 3. Anforderungen an Abwasseranlagen Art. 12 Erstellung und Betrieb Bei Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen sind alle Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 13 Unterhalt und Erneuerung Öffentliche und private Abwasseranlagen sind stets in gutem, betriebsbereitem Zustand zu erhalten. Bei Baugesuchen vorhandener Bauten und Anlagen ist für die Liegenschaftsentwässerung der Nachweis für einen guten und betriebsbereiten Zustand zu erbringen oder ein Sanierungsprojekt einzureichen. Bestehende Abwasseranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, können mit Zustimmung der Baukommission auf Zusehen hin belassen werden, sofern sie in gutem Zustand sind und keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt erwartet werden müssen. 4 SR sgs Art. 13 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2) F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 7 von 15
8 Bei Änderung oder Sanierung der öffentlichen Abwasseranlagen haben die privaten Anschliesser ihre Anschlüsse auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen. In öffentlichen Verkehrsanlagen liegende private Kanäle sind im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben instandzustellen, sofern ihr Zustand dies erfordert. Bestehende Abwasseranlagen, die bezüglich Dichtheit nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind zu ersetzen oder zu sanieren. Die Baukommission verlangt in einer Sanierungsverfügung die zeitgerechte Behebung von festgestellten Mängeln. Art. 14 Stand der Technik Der Stand der Technik für Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen richtet sich nach den Richtlinien und Empfehlungen der Behörden und Fachorganisationen. Art. 15 Zuständigkeit Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen für öffentliche Abwasseranlagen und die Baukommission diejenigen für private Abwasseranlagen. III. Bewilligung und Kontrolle Art. 16 Bewilligungspflicht Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staates bedürfen einer Bewilligung der Baukommission Errichtung und Änderung von: a) privaten Abwasseranlagen; b) Anlagen für das Versickernlassen, die Retention und das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser; c) Brennstofftanks im Gebäudeinneren; d) vorübergehend stationierten Tankanlagen; e) Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen, soweit sie eine Gefahr für die Gewässer darstellen. Art. 17 Gesuche Für Gesuche werden die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare verwendet. Soweit dies für die sachgemässe Beurteilung eines Gesuchs erforderlich ist, können im Einzelfall ergänzende Unterlagen verlangt werden. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 8 von 15
9 Art. 18 Abwassertechnische Voraussetzungen Die Baukommission prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie hört die zuständige Stelle des Staates vor der Erteilung von Baubewilligungen an für: a) Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation; b) kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich der öffentlichen Kanalisation, die noch nicht angeschlossen werden können. Art. 19 Verfahrensvorschriften Baubeginn und das Vorgehen bei Projektänderungen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Baureglements und des Baugesetzes 7. Art. 20 Kontrolle und Abnahme Der Bauverwaltung sind zur Kontrolle zu melden: a) Versetzen der Anschlussmuffe an den öffentlichen Kanal; b) Errichtung der Kanalisation vor dem Eindecken oder Einmauern. Die Anlagen müssen bis zur Kontrolle sichtbar und zugänglich bleiben, oder es ist das Protokoll des Kanalfernsehens vorzulegen. Im Bedarfsfall sind die Anlagen vom Gesuchsteller auf eigene Kosten freizulegen. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Anlagen. Vorher dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden. Art. 21 Leitungskataster Der Gesuchsteller hat der Bauverwaltung zur Schlusskontrolle einen bereinigten Ausführungsplan zu übergeben. IV. Finanzierung 1. Allgemeines Art. 22 Mittel Die Kosten für Erstellung und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch: a) jährlich wiederkehrende Gebühren der Verursacher für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers; b) Beiträge der Grundeigentümer im Einzugsgebiet; 7 sgs F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 9 von 15
10 c) Abgeltung aus öffentlichen Haushalten für Meteorwasser bei Staats- und Gemeindestrassen (Anteil Strassenentwässerung) 8 ; d) Abgeltungen von Bund und Kanton. Für an das Kanalisationsnetz der Gemeinde angeschlossene Grundstücke ausserhalb des Einzugsgebietes werden die Bestimmungen dieses Reglementes sachgemäss angewendet. Art. 23 Gemeinderechnung Für die Finanzierung der Abwasseranlagen wird eine Spezialfinanzierung geführt Gebühren Grundgebühr Art. 24 a) Allgemein Art. 24. Für jedes Grundstück, für welches die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation besteht 10, ist jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. In dieser eingeschlossen sind die Kosten für die Beseitigung von nichtverschmutztem Abwasser. Art. 25 b) Bemessung Die Grundgebühr bemisst sich nach der Grundstücksfläche gemäss Grundbuch, unabhängig vom Stand der Überbauung, zonengewichtet mit nachstehenden Faktoren. Bauzonen 11 : Abkürzung: Faktor: Wohnzone WE 0.78 Wohnzone W Wohnzone W Wohnzone W Wohn-Gewerbe-Zone WG Wohn-Gewerbe-Zone WG Wohn-Gewerbe-Zone WG Gewerbe-Industrie-Zone GI Gewerbe-Industrie-Zone GI Industriezone I 1.50 Kernzone K 1.68 Dorfkernzone DK III. Nachtrag zum Strassengesetz (sgs 732.1; abgekürzt StrG); vgl. auch Botschaft 9 Art. 21 der Haushaltsverordnung (sgs ) 10 Anschlusspflicht: gem. Art. 11 Abs. 2 des eidg. Gewässerschutzgesetzes (SR ; abgekürzt GSchG): a) Bauzonen; b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 11 Zonen gemäss Baureglement der Gemeinde Oberuzwil vom 6. Juli 1992 / I. Nachtrag vom 30. Januar 2001 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 10 von 15
11 Dorfkernzone Dk Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe 0.93 Intensiverholungszone Iz 1.34 Grünzone Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen GE 1.34 Nichtbauzonen 12 : Abkürzung: Faktor: Grünzone Freihaltung GF 0.00 Grünzone Grundwasserschutz GG 0.00 Grünzone Naturschutz GN 0.00 Landwirtschaftszone L 0.88 Übriges Gemeindegebiet UeG 0.88 Weitere Zonenarten 13 : Abkürzung: Faktor: Übriges Gemeindegebiet Bahn UeG B 0.00 Übriges Gemeindegebiet Strasse/Wege UeG S Hinweis Wald WA 0.00 Hinweis Gewässer GW 0.00 Art. 26 c) Herabsetzung Die Grundgebühr wird nicht reduziert. Alleiniges Bemessungskriterium ist die Grundstückfläche, unabhängig von deren Nutzung (z.b. Anteil Strassenfläche in der Bauzone) oder der Art der Ableitung des Meteorwassers (z.b. Versickerungsbauwerk, Retentionsanlage usw.). Die Nutzung einer eigenen Wassergewinnung (Regenwassernutzung, eigene Quelle) hat keine Reduktion der Grundgebühr zur Folge. Art. 27 d) ausserhalb der Bauzonen Für Grundstücke ohne Kanalisationsanschluss ausserhalb der Bauzone wird keine Gebühr erhoben. Für Grundstücke mit Kanalisationsanschluss ausserhalb der Bauzone 15 wird eine Hoffläche vom maximal 800 m2 beitragspflichtig. Bei Strassengrundstücken ausserhalb der Bauzone 16 ist die ganze Fläche beitragspflichtig. Darin eingeschlossen sind die Kosten für die Beseitigung von nichtverschmutztem Abwasser. 12 Zonen gemäss Baureglement der Gemeinde Oberuzwil vom 6. Juli 1992 / I. Nachtrag vom 30. Januar Unterarten des UeG (Bahn/Strassen/Wege) und Hinweise (Wald/Gewässer); nicht im Baureglement definiert. 14 Ausgenommen Staatsstrassen; vgl. III. Nachtrag zum Strassengesetz (sgs 732.1; abgekürzt StrG) und Botschaft; Meteorwasser von Staatsstrassen wird separat abgegolten. 15 Nichtbauzonen gem. Baureglement: Landwirtschaftszone und Übriges Gemeindegebiet (UeG) ohne Unterarten. 16 Weitere Zonenarten: Übriges Gemeindegebiet (UeG S) F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 11 von 15
12 Schmutzwassergebühr Art. 28 a) Allgemein Wird aus einem Grundstück verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, ist eine Gebühr nach der verbrauchten Frischwassermenge zu entrichten. Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn das Frischwasser aus privaten Versorgungen bezogen wird. Ist der Verbrauch nicht messbar, wird er vom Gemeinderat aufgrund von Vergleichsund Erfahrungszahlen festgesetzt. Art. 29 b) Betriebe Bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit anderem als häuslichem Abwasser wird die Schmutzwassergebühr nach der frachtmässigen Belastung des Abwassers festgesetzt. Der Betrieb kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der frachtmässigen Belastung auf eigene Kosten zu erstellen. Art. 30 c) Herabsetzung Auf Gesuch hin wird bei Gebührenpflichtigen, die erhebliche Mengen von Frischwasser nach Gebrauch nicht in die Kanalisation einleiten, die Schmutzwassergebühr entsprechend herabgesetzt. Der Gebührenpflichtige kann einen zusätzlichen Wassermesser installieren. Gemeinsame Bestimmungen Art. 31 a) Gebührenansätze Der Gemeinderat legt die Gebührenansätze fest. Art. 32 b) Gebührenbezug Zahlungspflichtig für die Grundgebühr ist, wer zu Jahresbeginn Eigentümer des Grundstückes ist. Art. 33 Die Schmutzwassergebühr wird wo möglich 17 als Zuschlag zum Wasserzins festgelegt. Der Gemeinderat kann die Wasserversorgungen verpflichten, den Zuschlag mit der Wasserrechnung einzuziehen. Er legt die Bezugsprovision im jährlichen Tarif fest. 17 Sofern eine Wasserversorgung den Wasserverbrauch misst und in Rechnung stellt. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 12 von 15
13 3. Beiträge Gebäudebeitrag Art. 34 a) Allgemein Für Bauten und Anlagen auf einem Grundstück, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, ist ein einmaliger Beitrag von 2,5% des Zeitwertes zu bezahlen. Der Zeitwert wird nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung 18 bestimmt. Ist dies nicht möglich, wird der Zeitwert aufgrund der Erstellungskosten sachgemäss festgesetzt. Art. 35 b) Nachzahlung Erfahren Bauten und Anlagen infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung, ist ein Beitrag von 2,5% der Erhöhung des Zeitwertes, unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 30'000.--, zu bezahlen. Die Erhöhung des Zeitwertes entspricht der Differenz zwischen a) dem letzten vor Beginn des Umbaus ermittelten Zeitwert, multipliziert mit dem für das Jahr des Baubeginns gültigen Aufwertungsfaktor 19 ; b) dem neu ermittelten rechtskräftigen Zeitwert. Wird ein Gebäude durch einen Neubau ersetzt, wird der Beitrag sachgemäss nach Abs. 1 festgesetzt. Art. 36 c) Fälligkeit Die Zahlungspflicht des Grundeigentümers entsteht für Gebäudebeiträge, wenn das Gebäude bezogen oder in Betrieb genommen werden kann, spätestens aber mit der rechtskräftigen Ermittlung des Zeitwerts. Art. 37 d) Sonderfälle Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen Gebäudebeiträge den besonderen Verhältnissen anpassen. Auch in diesen Fällen sind die dem Grundeigentümer durch die Abwasseranlagen entstehenden Vorteile und die Aufwändungen für die Anlagen zu berücksichtigen. Sonderfälle sind insbesondere: a) Gewerbe- und Industriebetriebe, die eine ausserordentlich hohe oder tiefe Abwassermenge oder frachtmässige Belastung aufweisen; b) Kirchen, Kapellen und Friedhofgebäude; c) landwirtschaftlich genutzte Oekonomiegebäude. 18 sgs gemäss Beschluss der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 13 von 15
14 Art. 38 e) Gesetzliches Pfandrecht Für die Gewässerschutzbeiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht. V. Verschiedene Bestimmungen Art. 39 Gewässerschutzpolizei Der Gemeinderat übt die Gewässerschutzpolizei auf dem ganzen Gemeindegebiet aus. Er trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens. Art. 40 Treibgut Der Gemeinderat erlässt die Anordnungen für das periodische Einsammeln von Treibgut. Art. 41 Ausnahmebewilligungen Der Gemeinderat kann von den Bestimmungen dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen, wenn die Anwendung der Bestimmungen zu einer offensichtlichen Härte führen würde und die Ziele des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden. VI. Schlussbestimmungen Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Das Abwasserreglement vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben. Art. 43 Das Reglement über die Finanzierung der Aufwändungen für den Gewässerschutz vom 15. August 1995 wird aufgehoben. Art. 44 Übergangsbestimmungen Bei Vollzugsbeginn noch nicht rechtskräftig erledigte Gesuche sind nach den Bestimmungen dieses Reglements zu behandeln. Beiträge, die vor dem Vollzugsbeginn dieses Reglements fällig wurden, sind nach den Bestimmungen des Reglementes über die Finanzierung der Aufwändungen für den Gewässerschutz vom 15. August 1995 abzurechnen. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 14 von 15
15 Art. 45 Vollzugsbeginn Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn nach der Genehmigung durch das zuständige Departement. Art. 46 Fakultatives Referendum Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Oberuzwil, 26. Mai 2003 Gemeinde Oberuzwil Gemeinderat Cornel Egger Gemeindepräsident Gabriela Hollenstein Ratsschreiber-Stv. Fakultatives Referendum vom 06. Juni 2003 bis 04. Juli 2003 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umweltschutz: Dr. K. Rathgeb Vom Gemeinderat mit Beschluss vom... auf den... in Kraft gesetzt. F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC Erstellt: /Ausgabe vom: gh Seite 15 von 15
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