FG Hessen, Urteil vom , 11 K 1850/10

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FG Hessen, Urteil vom , 11 K 1850/10"

Transkript

1 FG Hessen, Urteil vom , 11 K 1850/10 Leitsatz Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.s. des 33 EStG, wenn dieser im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter anfällt und wenn für jede Stunde ein fiktiver Geldwert durch den betreuenden Sohn angesetzt wird. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen gem. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 4.098,00 EUR. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 als geschäftsführender Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ,00 EUR und war ehrenamtlicher, vom Amtsgericht A bestellter Betreuer seiner an Demenz und Darmkrebs erkrankten sowie testier- und geschäftsunfähigen Mutter. Die Betreuung schloss die Betreuung für die Sorge der Gesundheit, die Bestimmung des Aufenthaltsrechtes und Rechtsangelegenheiten ein. Seit dem war die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht. Sie ist im Kalenderjahr 2009 verstorben. In der Einkommensteuererklärung für 2008 beantragte der Kläger die Berücksichtigung folgender Positionen als außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG: Vom Kläger getragene Heimkosten für die Mutter 5.790,00 EUR Krankheitskosten des Klägers 1.351,89 EUR Fahrtkosten nach A (Heimsuchung, Sozialamt, Amtsgericht) 397,20 EUR Sachleistungen und sonstiger Bedarf der Mutter 285,35 EUR Aufwand für Betreuung der Mutter (250 Stunden x 10,00 EUR) 2.500,00 EUR Gesamt: ,44 EUR Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom erkannte der Beklagte den geltend gemachten Betreuungsaufwand in Höhe von 2.500,00 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung an. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er durch die Nichtanerkennung der Betreuungskosten in seiner Menschenwürde getroffen worden sei. Wegen der

2 Erkrankung seiner Mutter seien ihm zwangsläufig höhere Aufwendungen entstanden, als diese von der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen seien. Aus einem Schreiben des Sozialamtes A gehe hervor, dass seine Mutter zu Unterhaltsforderung berechtigt sei ( 1601, 1606, 1608 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Dies schließe auch die Betreuung für die Sorge der Gesundheit, die Bestimmung des Aufenthaltsrechtes und Rechtsangelegenheiten ein. Obwohl er als amtlich bestellter Betreuer für seine verstorbene Mutter tätig geworden sei, sei die Anerkennung dieser Tätigkeit von der Finanzbehörde in diskriminierender Weise verweigert worden. Er habe 6 Urlaubstage als Betreuer mit Tätigkeiten in A verbringen müssen, weil er dazu als amtlich bestellter Betreuer verpflichtet gewesen sei. Nachweislich seines Terminkalenders sei er wie folgt tätig geworden: Einweisung in das Hospital A (Chef Onkologie) Einweisung in das Krankenhaus B Seniorenheimsuche: Sozialamt A (Beantragung Pflegezuschuss) Wohnungsauflösung A Sozialamt A Insofern seien 6 Betreuungstage zu jeweils 433,00 EUR pro Tag, d.h. insgesamt 2.598,00 EUR zu berücksichtigen. Durch die extreme Belastung habe er 6 Urlaubstage nehmen müssen. Hinzu seien noch ca. 150 Stunden Zeitaufwand bzgl. drei Ordner Schriftverkehr, Telefonate, Prüfung Rechnungen sowie Zuzahlungen für nicht von der Krankenkasse und Behörden übernommene Rechnungen etc. gekommen. Für diese 150 Stunden seien weitere 1.500,00 EUR zu berücksichtigen. Somit mache er im Einspruchsverfahren 4.098,00 EUR geltend. Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass einer Berücksichtigung des geltend gemachten Betrages i.h.v ,00 EUR als außergewöhnliche Belastung gem. 33 EStG das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit entgegenstehe. Die Übernahme des Ehrenamtes sei grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen, weil der Kläger hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Das zuständige Vormundschaftsgericht habe den Kläger nicht als Berufsbetreuer bestellen wollen. Vielmehr sei dieser im Einklang mit der Regelung des 1897 Abs. 6 BGB auf die Übernahme der Betreuung als Familienangehöriger angesprochen worden. Die Annahme der Zwangsläufigkeit scheitere auch daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben keinen Versuch gemacht habe, den ihm grundsätzlich zustehenden Aufwendungsersatz zu erlangen. Zudem habe für den Kläger auch keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der rechtlichen Betreuung bestanden. Es sei nicht ersichtlich, welche Folge eine Weigerung des Klägers, das Amt eines Betreuers übernehmen, für ihn gehabt hätte. Die fiktiven Werte für die 6 Urlaubstage zu je 433,00 EUR und die geschätzten Betreuungsstunden zu je 10 EUR belasteten nicht tatsächlich das Vermögen des Klägers und könnten somit einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies gelte auch angesichts des Einwands des Klägers, dass er bei Nichtinanspruchnahme dieser Urlaubstage in Höhe von 2.598,00 EUR (6 Urlaubstage x 433,00 EUR) einen Urlaubsabgeltungsanspruch bei seinem Arbeitgeber hätte geltend machen können. Damit scheitere die Anerkennung der fiktiven Einnahmeausfälle nicht nur daran, dass sie nicht zwangsläufig i.s. des 33 EStG seien, sondern auch bereits daran, dass der Kläger nicht belastet sei. Denn es sei kein Geldabfluss erfolgt.

3 Hiergegen richtet sich die Klage, in deren Verlauf der Kläger die Kopie einer handschriftlichen Generalvollmacht der Mutter vom vorgelegt hat. Der Kläger trägt vor, dass ihn seine Mutter bereits im Jahre 2005 gebeten habe, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Sie habe aber das Versprechen von ihm eingefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht dem Staat zur Last falle. Diesen mündlichen Vertrag habe er ausnahmslos bis zum Tod seiner Mutter und darüber hinaus erfüllt. Die Vollmacht seiner Mutter vom bezüglich der finanziellen Angelegenheiten sei auch die Ursache dafür gewesen, dass das Vormundschaftsgericht ihm - dem Kläger - die Betreuung übertragen habe. Die Ansicht des Beklagten sei moralisch verwerflich. Wer die Pflicht habe, Steuern zu zahlen, müsse auch das Recht haben, Steuern zu sparen. Er fühle sich durch die Einspruchsentscheidung aufs äußerste in seiner Menschenwürde verletzt, da für ihn die zehn christlichen Gebote immer noch als Handlungsmaxime Gültigkeit besäßen. Für ihn sei somit eine sittliche Verpflichtung gegeben. Einen Aufwendungsersatz habe er ebenfalls nicht fordern können, weil er gegenüber der betreuten Mutter ein bindendes Versprechen abgegeben habe. Da das BGB die Kinder verpflichte, für die Eltern Unterhalt zu zahlen, müssten auch die damit verbundenen Betreuungsaufwendungen steuerlich absetzbar sein. Angesichts der Krankheitshistorie seiner Mutter seien die angefallenen Betreuungskosten notwendig gewesen. Im Jahr 2008 sei die Pflegestufe 1 für vollstationäre Pflege durch die Klinik festgelegt worden. Daraus hätten sich die weiteren, notwendigen Termine ergeben. Schließlich könnten Steuerpflichtige nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- im Verfahren VI R 38/09 die krankheitsbedingten Kosten als außergewöhnliche Lasten abziehen. Die Erkrankung seiner Mutter habe eine Heimunterbringung notwendig gemacht. Das Finanzamt hätte seinem Einspruch von Amts wegen abhelfen müssen. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.098,00 EUR zum Ansatz gelangen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält auch im Klageverfahren an seiner in der Einspruchsentscheidung dargestellten Rechtsauffassung fest. Das Engagement des Klägers als ehrenamtlicher Betreuer für seine seinerzeit pflegebedürftige Mutter sei gesellschaftlich hoch zu bewerten, jedoch biete das geltende Steuerrecht und die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung nicht die vom Kläger begehrte Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung. Mit Beschluss vom wurde der Rechtsstreit gemäß 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

4 Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat rechtlich zutreffend die Berücksichtigung von weiteren 4.098,00 EUR als außergewöhnliche Belastung gem. 33 EStG abgelehnt. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ( 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 FGO). 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung gemäß 33 Abs. 3 EStG übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird ( 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen ( 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Grundgedanke des 33 EStG ist es, die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu beachten. Zwar betrifft 33 EStG nicht die Einkünfteerzielung, sondern die private Einkünfteverwendung, die im Allgemeinen wegen 12 Nr. 1 EStG steuerlich unbeachtlich ist. Das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit gebietet die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die der Existenzsicherung des Steuerpflichtigen dienen. Einfachgesetzlich wird dies dadurch erreicht, dass sich die gewöhnlichen, nichtdisponiblen Aufwendungen z.b. durch die Berücksichtigung von Sonderausgaben und durch die Steuerfreistellung des Existenzminimums steuerlich auswirken. Mithin sieht das Gesetz die gewöhnlichen (normalen) Lebensaufwendungen durch den Grundfreibetrag ( 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG), den sog. Familienleistungsausgleich und durch Sonderausgaben ( 10 EStG) für abgegolten an. Die außergewöhnlichen, nichtdisponiblen Aufwendungen, d.h. die über die gewöhnlichen (normalen) Lebensaufwendungen hinausgehenden, zwangsläufigen und existenziell notwendigen privaten Aufwendungen werden von 33 EStG aufgefangen (Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 33 Rdz. 1; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 33 Rdz. 1). 33 EStG konkretisiert das subjektive Nettoprinzip, wonach das Einkommen besteuert werden soll, was unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände verbleibt. Nach 33 EStG sind allerdings - dem subjektiven Nettoprinzip, wonach nur verbleibendes Einkommen besteuert werden soll, folgend - nur Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Maßgeblich für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen sind somit grundsätzlich nur die nach 11 Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum verausgabten Aufwendungen (Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 33 Rdz. 23). Nach einhelliger Auffassung fallen unter den Begriff Aufwendungen i.s. des 33 EStG nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben). Das sind Geldausgaben und die Hingabe bzw. Zuwendung von Sachwerten (BFH-Urteil vom III R 26/89,BFH/NV 1991, 669; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom K 1196/08, n.v., Juris; Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 33 Rdz. 6). Weder ein Vermögensverlust noch die Nichtrealisierbarkeit von Einnahmen sind Aufwendungen i.s. der Vorschrift (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom K 1196/08, a.a.o). So sind z.b.

5 entgangene Einnahmen nach der Rechsprechung des BFH keine Ausgaben bzw. Aufwendungen im Sinne des 33 EStG (BFH-Urteil vom VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852). Demgemäß hat der BFH auch entschieden, dass ein bloßer Verdienstausfall keine Aufwendung i.s. von 33 EStG ist (BFH- Urteil vom III B 26/96, BFH/NV 1996, 128) und dass Aufwendungen als Grundvoraussetzung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des 33 EStG z.b. auch nicht durch entgangene Mieteinnahmen entstehen (BFH-Urteil vom , a.a.o.). 2. Nach dieser Maßgabe ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil dem Kläger keine Aufwendungen i.s. des 33 Abs. 1 und 2 EStG entstanden sind. Die vom Kläger errechneten Beträge von 2.598,00 EUR für 6 Urlaubstage zu jeweils 433,00 EUR sowie von 1.500,00 EUR für 150 Stunden Tätigkeit zu Gunsten der betreuten Mutter zu jeweils 10,00 EUR resultieren nicht - wie die vom Beklagten bereits außergerichtlich anerkannten Heimkosten, Krankheitskosten und Fahrtkosten sowie Sachleistungen - aus Aufwendungen i.s. des 33 EStG. a) Soweit der Kläger im Zuge der ehrenamtlichen Betreuung seiner Mutter 150 Stunden Zeitaufwand geltend macht und für jede Stunde fiktiv einen Wert von 10,00 EUR ansetzt, fehlt es bereits an einer Geldausgabe und an der Zuwendung eines Sachwertes. Das Verwenden von Zeit stellt - auch im Rahmen der Pflichterfüllung eines ehrenamtlichen Betreuers - keine Vermögensverwendung im Sinne einer Ausgabe nach 33 EStG, die im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuerlich Berücksichtigung finden müsste, dar. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er in diesen 150 Stunden nicht seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter nachgehen konnte und ihm insoweit ein Verdienstausfall entstanden ist. Denn in Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Verdienstausfall keine Aufwendung i.s.v. 33 EStG ist (vgl. BFH-Urteil vom III B 26/95, a.a.o., mit weiteren Nachweisen). b) Gleiches gilt aus den dargestellten Gründen für den angesetzten fiktiven Wert der 6 Urlaubstage in Höhe von jeweils 430,00 EUR. Insofern hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der fiktive Wert von 433,00 EUR je Urlaubstag, welcher den Wert der Urlaubstage abgelten soll, nicht tatsächlich das Vermögen des Klägers belastet hat und somit auch einkommensteuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Auch nach Ansicht des Gerichtes ergibt sich eine für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung i.s. des 33 EStG erforderliche bewusste und gewollte Vermögensverwendung im Sinne einer Geldausgabe bzw. Hingabe eines Sachwertes auch nicht aus dem außergerichtlichen Vortrag des Klägers im Schreiben vom , wonach ihm ein finanzieller Schaden dadurch entstanden sei, dass er durch die extreme Belastung für seine Mutter 6 Urlaubstage habe nehmen müssen und er eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.598,00 EUR bei seinem Arbeitgeber nicht habe geltend machen können. Denn wie bereits dargestellt sind weder ein unfreiwilliger Vermögensverlust noch die Nichtrealisierbarkeit von Einnahmen noch entgangene Einnahmen Aufwendungen i.s. der Vorschrift des 33 EStG. Im Übrigen entspricht die vorgetragene Nichtgeltendmachung einer Urlaubsabgeltung beim Arbeitgeber in Höhe von 2.598,00 EUR im Ergebnis einem - nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung i.s. von 33 EStG abzugsfähigen - Verdienstausfall (vgl. BFH-Urteil vom III B 26/95, a.a.o., mit weiteren Nachweisen sowie Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom K 1196/08, a.a.o). Auch insoweit liegt weder eine Geldausgabe noch die Hingabe eines Sachwertes i.s. des 33 EStG vor.

6 Dies gilt alles auch unter Berücksichtigung einer etwa dem Kläger obliegenden Unterhaltsverpflichtung. c) Die Klage hat auch unter Berücksichtigung des vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung genannten BFH-Urteils vom (VI R 38/09, BFH/NV 2011, 351) keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erkrankung seiner Mutter eine Heimunterbringungen notwendig machte. Die damit einhergehenden Aufwendungen, welche der Kläger getragen hat, hat der Beklagte jedoch bereits außergerichtlich anerkannt, soweit es sich hierbei um Aufwendungen im Sinne des 33 EStG handelte (zum Begriff der Aufwendungen vgl. obige Entscheidungsgründe unter Ziffer 1.). Auch das BFH-Urteil vom (VI R 38/09, a.a.o.) setzt das Vorliegen von Aufwendungen im oben genannten Sinne voraus. Denn nach dieser Entscheidung (VI R 38/09) sind die dort unstreitig der Klägerseite in Rechnung gestellten und gezahlten Mietaufwendungen, d.h. eine Geldausgabe im o.g. Sinne, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Um eine solche tatsächliche Geldausgabe handelt es sich jedoch bezüglich des vom Kläger mit der hiesigen Klage als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten fiktiven Wertes der 6 Urlaubstage und der 150 Zeitstunden gerade nicht. 3. Die Klage ist somit bereits alleine aus den vorgenannten Gründen unbegründet, da keine Aufwendungen im Sinne des 33 EStG vorliegen. Selbst wenn man das Vorliegen von Aufwendungen im Sinne des 33 EStG im Streitfall annehmen würde, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom mit einer Begründung, welche inhaltlich den Ausführungen des rechtskräftigen Urteils des FG Berlin-Brandenburgs vom (Az. 13 K 1972/05 B, EFG 2008, 1328) entspricht, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit zutreffend verneint hat. Das Gericht sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es insoweit der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruchsentscheidung vom ; vgl. dort ab Seite 4, 9. Absatz bis Seite 5, 7. Absatz) folgt ( 105 Abs. 5 FGO). Auch die fehlende Zwangsläufigkeit i.s. des 33 EStG führt für sich alleine betrachtet bereits zur Unbegründetheit der vorliegenden Klage. 4. Dass die vom Kläger errechneten 4.098,00 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG geltend gemacht werden können, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber darf nämlich auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Aufgrund dieses Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers wird das von der Einkommensteuer freizustellende sachliche Existenzminimum durch den Grundfreibetrag berücksichtigt (BFH-Urteil vom VI R 60/07, BFH/NV 2009, 1111 mit weiteren Nachweisen). Damit ist grundsätzlich auch der Zeitaufwand des Klägers für die Betreuung seiner Mutter im Jahre 2008 abgegolten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E

Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 11 K 1276/13 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 15.04.2015 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 1276/13 E Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 32/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 32/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.12.2003, Az.: III R 32/02 Außergewöhnliche Belastung: Schulgeld kann nicht abgezogen werden Unterstützt ein Mann seine Enkelkinder (die in Großbritannien die Schule besuchen),

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Auch eine Diätverpflegung kann "außergewöhnlich belasten" Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Rahmen einer

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland)

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) FG Nürnberg, Urteil v. 26.09.2013 6 K 1014/12 Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) Normenketten: 33a Abs 1 S

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.03.2004, Az.: III R 31/02 Nur zwangsläufige Erpressungsgelder außergewöhnlich Wird der Ehemann einer herzkranken Frau, der eine außereheliche Beziehung hat, mit seinem Ehebruch

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/1247-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. April 2006

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01

Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01 Kindergeld: Auch US-Dollar lassen die Grenze überschreiten Zahlen die Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit ein Taschengeld, so kann das zum Verlust

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03 BUNDESFINANZHOF Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: 14.03.2007 FG Düsseldorf, 14.06.2006-4 K 7107/02 Erb ErbStG 5; BGB 1408, 1363 Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Mehr

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit Inhalt

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 a) Nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0311-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes

Mehr

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0414-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau x, vom 11. Juni 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag Leitsatz Aufwendungen

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Eigenbedarfskündigung wegen Pflegeperson eines Angehörigen

Eigenbedarfskündigung wegen Pflegeperson eines Angehörigen 19.09.2006 Eigenbedarfskündigung wegen Pflegeperson eines Angehörigen (LG Potsdam) - Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann ein Vermieter ein Mietverhältnis gemäß Paragraf 573 BGB ordentlich kündigen.

Mehr

Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13

Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13 Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13 Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 4. November 2013 Sächsisches FG Urteil vom 04.11.2013-6 K 347/13 HI5741506 rechtskräftig Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de BFH Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131 Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0178-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Y. E. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für

Mehr

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG InvStG 5 Abs. 1; InvStG 6; EStG 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs.

Mehr

Tatbestand ./

Tatbestand ./ Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste aus Anwaltstätigkeit BFH, Urt. v. 22. April 1998, Az: XI R 10/97, BFHE 186, 206 = BStBl. II 1998, 663 Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) FG München, Urteil v. 21.05.2015 10 K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 2 LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz:

Mehr

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/6100944/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW in der Beschwerdesache XXX, vertreten durch Heinrich Othmar Gadner, Dr-Richard-Hartmann-Str 8, 5082 Grödig,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Die Versagung der erhöhten 3%igen Gebäudeabschreibung nach 7 Abs. 4

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher -

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher - FINANZGERICHT MÜNSTER 2 K 1660/03 E f Freigabe: Im Namen des Volkes 01.04.2008 URTEIL In dem Rechtsstreit Herr - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3486/11

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3486/11 FG München, Urteil v. 12.05.2014 7 K 3486/11 Titel: (Vorauszahlung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung; Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs; Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung)

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Ringweise Versicherungsvermittlung hilft nicht beim Steuern sparen Vereinbaren 3 Schwestern, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die

Mehr

Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung

Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren

Mehr

Finanzgericht Münster, 4 K 1829/14 E

Finanzgericht Münster, 4 K 1829/14 E 1 von 8 04.03.2015 23:07 Finanzgericht Münster, 4 K 1829/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 21.11.2014 Finanzgericht Münster 4. Senat Urteil 4 K 1829/14 E Sachgebiet: Finanz-

Mehr

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

Finanzgericht Köln. 10. Senat verkündet am 27.01.2005 10 K 7404/01 Beschluss vom 27. Januar 2005

Finanzgericht Köln. 10. Senat verkündet am 27.01.2005 10 K 7404/01 Beschluss vom 27. Januar 2005 Finanzgericht Köln 10. Senat verkündet am 27.01.2005 10 K 7404/01 Beschluss vom 27. Januar 2005 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird folgende Frage zur

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am )

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am ) TK Lexikon Sozialversicherung BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) HI3530135 Entscheidungsstichwort

Mehr

Titel: (Zivilprozesskosten, Kosten einer Wohnungsräumung und Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung)

Titel: (Zivilprozesskosten, Kosten einer Wohnungsräumung und Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung) FG München, Urteil v. 05.03.2012 5 K 182/04, 5 K 710/12 Titel: (Zivilprozesskosten, Kosten einer Wohnungsräumung und Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung) Normenketten: 33 Abs 1 EStG 2002 33 Abs

Mehr

Urteil vom , II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung

Urteil vom , II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung Urteil vom 06.05.2015, II R 8/14 Änderung der Rechtsprechung Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks Leitsätze Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 12.12.2007, Az.: XI R 36/05

Bundesfinanzhof Urt. v. 12.12.2007, Az.: XI R 36/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.12.2007, Az.: XI R 36/05 Die Anlage U kann blanko unterschrieben werden Eine geschiedene Frau kann für ihren Ex-Gatten die Anlage U für dessen Unterhaltszahlungen blanko unterschreiben,

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101698/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 16.12.2011, betreffend

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode

Mehr

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung Bundesfinanzhof, III-R-58/98 Urteil vom 04.07.2002 FG Nürnberg Urteil I 340/97 vom 06.10.1998 EFG 1999 70 (Erste Instanz) 0813434 Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0848-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschäftsnummer: 34117 Kassel Königstor 35 11 K 1498/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit 1. 2. Prozessbev. zu 1. und 2.: -Kläger-

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596)

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596) BUNDESFINANZHOF Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber

Mehr

Instanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf

Instanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf BFH v. 14.03.2006 - I R 8/05 Leitsatz 1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

BFH Urteil vom VI R 177/99

BFH Urteil vom VI R 177/99 TK Lexikon Sozialversicherung BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 HI614661 Entscheidungsstichwort (Thema) HI614661_1 Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die

Mehr