Bericht der Werkleitung zur Sitzung des Werkausschusses am

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1 - Eigenbetrieb Abwasser Bericht der Werkleitung zur Sitzung des Werkausschusses am Überwachung Eine Untersuchung im Rahmen der behördlichen Überwachung durch die LUFA ITL GmbH vom führte zu keinen Beanstandungen. Alle Grenzwerte wurden wiederum mindestens um 65 % unterschritten. Eine weitere Untersuchung die im Rahmen der Eigenüberwachung durch die LADR GmbH am durchgeführt wurde führte zu folgendem abschließenden Ergebnis: Zum Zeitpunkt der Probenahme erfüllt der Kläranlagenablauf sowohl in Hinblick auf die Reduzierung der organischen Last als auch der Elimination von Stickstoff und Phosphat nach dem Stand der Technik die Anforderungen an ein gut gereinigtes Abwasser. Die uns bekannten Grenzwerte werden eingehalten. Im gleichen Rahmen wurde auch die Wasserqualität der Schwarzen Bek, oberhalb und unterhalb der Einleitstelle der Kläranlage untersucht. Die Untersuchung führte zu folgender Beurteilung : Die beiden Wasserproben der Schwarzen Bek, oberhalb und unterhalb des Kläranlagenablaufes, reagieren ganz schwach alkalisch. Die Sauerstoffsättigung liegt ober- und unterhalb des Einlaufes bei ca. 50 %. Die organische Belastung, gemessen am CSB liegt unterhalb des Ablaufes leicht niedriger, bei nahezu gleichen BSB5 Werten. Die anorganischen und organischen Stickstoffverbindungen zeigen einen leichten Anstieg nach dem Kläranlagenablauf an. Ebenfalls leicht angestiegen ist der Chloridgehalt. Die Phosphorgehalte weisen keine signifikanten Unterschiede auf. Im Rahmen der untersuchten Parameter ist das Wasser der Schwarzen Bek oberhalb und unterhalb des Kläranlagenablaufes mäßig belastet. Am wurde der Betriebsbericht der Klärschlammvererdungsanlage für den Zeitraum Mai 2009 bis April 2010 vorgelegt. Besonders hervorzuheben ist hier der hohe Wirkungsgrad der Anlage. So ist nach fünfjährigem Betrieb noch % der Beetkapazität frei. Der Gesamte Bericht kann beim Eigenbetrieb Abwasser eingesehen werden. 2. Stromverbrauch Der Stromverbrauch ist weiterhin rückläufig. So ist der Verbrauch vom Monat Januar mit kwh auf kwh im Monat Juli gesunken. Der aktuelle Preis beläuft sich auf 0,20 / kwh. 3. Schäden Die Störungen in der Steuerung und Alarmierung der Kläranlage und der Pumpstationen konnten nicht beseitigt werden. Eine Überprüfung durch zwei auf die Steuerung von Kläranlagen spezialisierte Fachfirmen ergab das sowohl die Hardware auf der Kläranlage und in den Pumpstationen sowie die Steuersoftware erneuert werden muss. Eine Instandsetzung ist aufgrund des Alters und fehlender Ersatzteile nicht möglich.

2 Die Kosten werden sich, einschließlich der Schulung von zwei Mitarbeitern, auf belaufen. Auf Grund der Betriebssicherheit muss die Maßnahme kurzfristig durchgeführt werden. Im Zuge der Deckensanierungsmaßnahmen in der Frankfurter Str. / Hans Böckler Str. wurden zwei weitere Rohrleitungsschäden festgestellt und zwischenzeitlich beseitigt. Ein Schaden betraf eine Hausanschlussleitung, die sich in einem extrem schlechten Zustand befand. Die Ursache ist auf Verlegefehler im Jahre 1954 zurück zu führen. Dieses Beispiel unterstreicht wieder einmal die grundsätzliche Notwendigkeit der Untersuchung der Hausanschlüsse. Ähnliche Feststellungen mussten bei der Untersuchung eines Hausanschlusses in der Hamburger Str. gemacht werden. 4. Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 in Schwarzenbek Die DIN 1986 Teil 30 wurde bisher nicht eingeführt. Die Beratungen hierzu sollen im September fortgesetzt werden. Sollte die DIN nicht eingeführt werden, wird seitens des Eigenbetrieb Abwasser z. Zt. keine ausreichende rechtliche Grundlage zur Durchsetzung der Überprüfung gesehen. Es liegt jedoch ein nochmals geänderter Entwurf vor. Der Entwurf sowie ein Schreiben des Schleswig Holsteinischen Landkreistages bezüglich der Rechtssicherheit sind als Anlage beigefügt. 5. Personal Der Eigenbetrieb beabsichtigt die Stelle eines Auszubildenden für das Jahr 2011 bereits im Herbst dieses Jahres auszuschreiben. Sollte sich wiederum kein geeigneter Bewerber finden, besteht noch die Möglichkeit einer erneuten Ausschreibung im kommenden Jahr. 6. Gewässerunterhaltungsverbände Die Stadt Schwarzenbek entrichtet an die Gewässerunterhaltungsverbände jährlich eine anteilige Verbandsumlage in Höhe von ca Die Umlage dient zur Deckung der Kosten für die Gewässerunterhaltung. Gemäß 40 des Landeswassergesetzes (LWG) und Kommunal - Abgabengesetz können diese Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Das bisher in anderen Gemeinden angewandte Verfahren der pauschalen Umlegung auf alle Grundstückseigentümer ist nach Auskunft des Rechtsvertreters des Eigenbetriebes rechtlich zweifelhaft und in einigen Gemeinden bereits in dieser Form bereits gekippt worden. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, da der Eigenbetrieb die Gewässer zur Niederschlagswasser Beseitigung nutzt, dass die entstehen Kosten für die Gewässerunterhaltung anteilig in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren einfließen muss. Die nicht an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie die Direkteinleiter wären dann direkt von den Verbänden zu veranlagen. Dies Verfahren würde aber zwingend voraussetzen, dass die Zuständigkeit für die Gewässerunterhaltung von der Stadt an den Eigenbetrieb übergeht. Die Anwaltskanzlei wurde beauftragt eine rechtliche Stellungnahme zu dieser Thematik zu erarbeiten. Es wird vorgeschlagen, nach vorliegen dieser Stellungnahme diese Angelegenheit gesondert zu beraten. ( Jörg Balk )

3 Entwurf -s~::~~~~~bel Eigenbetrieb Abwasser ; Einführung der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" als allgemein anerkannte Regel der Technik GI.-Nr.: _ Fundsteile: Amtsbl. Schl.-H. Nr. _' S. _ Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom V 442 / Die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung", Ausgabe Februar 2003, wird hiermit gemäß 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schieswig-Hoistein eingeführt. 1. Von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Fristen zur Dichtheitsüberprüfung 1.1 Aufgrund der Besorgnis einer möglichen Belastung des Grundwassers wird für Schieswig-Hoistein nachfolgende Fristenregelung getroffen: Da von Grundstücksentwässerungsanlagen eine potenzielle Gefahr für das Grundwasser ausgeht und in Wasserschutzgebieten (Schutzzonen 11, 111 und 111 A) ein besonderes Scl1utzbedürfnis besteht und von Grundstücksentwässerungsleitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht, sind diese Grundstücksentwässerungsanlagen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum auf Dichtheit zu überprüfen. Für die übrigen Gebiete in Schieswig-Hoistein wird festgelegt, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen in den Gebieten, in denen o die öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanäle bereits jetzt saniert sind oder bis zum saniert werden, bis zum auf Dichtheit zu überprüfen sind. o die Sanierung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanäle erst nach 2017 abgeschlossen wird, innerhalb von drei Jahren nach der Sanierung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation auf Dichtheit zu überprüfen sind.

4 2 1.2 Eine Wiederholungsprüfung hat abweichend von der DIN 1986 Teil 30 o in Wasserschutzgebieten der Schutzzone I1 nach 5 Jahren o in Wasserschutzgebieten der Schutzzone 1II und 111 A nach 15 Jahren o in den übrigen Gebieten nach 30 Jahren zu erfolgen. Die Fristen der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, ergeben sich aus Tabelle 1 der DIN 1986 Teil Für Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen 111 B gelten die Anforderungen hinsichtlich der ("übrigen") Gebiete außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung keine Aufteilung in die Schutzzonen 111 A und I1I B vor, so gelten die verschärften Anforderungen fü r die gesamte Zone Sofern die Dichtheitsüberprüfungen entsprechend den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 bereits vor Ablauf der zulässigen Frist durchgeführt wurden, werden diese Überprüfungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie zum spät möglichsten Zeitpunkt erfolgt wären. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus Ziffer Sofern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht von der unter Ziffer genannten praktischen Umsetzungsempfehlung Gebrauch macht sowie in besonderen Härtefällen kann von den genannten Fristen mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde abgewichen werden. 1.6 Die Eigentümer bzw. die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, die mehrere Mietobjekte in unterschiedlichen Gemeinden besitzen bzw. verwalten, können hierfür Untersuchungskonzepte für die Dichtheitsprüfung aufstellen. Diese Konzepte haben die zeitliche Abfolge der Dichtheitsuntersuchungen festzulegen. Mit Zustimmung der Wasserbehörde zum Untersuchungskonzept gelten die dort festgelegten Fristen für die Dichtheitsuntersuchung als verbindlich vereinbart. Die Dichtheitsuntersuchungen sind jedoch spätestens zum abzuschließen.

5 3 2. Abweichende technische Vorgaben zur Anwendung der DIN 1986 Teil Verzweigte Ableitungssysteme Bei verzweigten Ableitungssystemen kann es dazu kommen, dass auch abzweigfähige Kamerasysteme nicht alle Stränge des Systems vollständig inspizieren können. Sollte das bereits inspizierte System optisch dicht sein, kann auf eine Untersuchung des nicht inspizierbaren Bereichs mit Wasser oder Luft verzichtet werden, wenn dieser Anteil maximal 25 % des gesamten Ableitungssystems ausmacht. 2.2 Zu Ziffer der DIN (Einsteigschächte mit offenem Durchfluss und Inspektionsöffnungen) Schächte im Leitungsnetz können auch nach dem gleichen Verfahren überprüft werden, wie das Leitungsnetz, dessen Bestandteil sie sind. 2.3 Zu Ziffer der DIN (Leitungen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen) Die Leitungen zwischen der Kleinkläranlage, die das entsprechend der Abwasserverordnung gereinigte Abwasser ableiten, und der Einleitstelle bedürfen keiner weiteren Untersuchung. 2.4 Zu Ziffer 5.3 der DIN (Schadensdokumentation und Bewertung) Die Durchführung der optischen Inspektion oder Dichtheitsprüfung sowie die festgestellten Schäden sind zu dokumentieren und zu bewerten. 2.5 Zu Ziffer 5.5 der DIN (Anlässe, Fristen, Prüfart und Abwasserherkunftsbereiche) Für gewerbliches / industrielles Abwasser (nach DIN EN ), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser entsprechend. In diesem Fall ist eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) ausreichend. Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt: Parameter Konzentration Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) mg/i Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/i Phosphor gesamt (P ges ) 75 mg/i Stickstoff gesamt anorganisch (N ges, anorg) 270 mg/i

6 4 I Stickstoff gesamt (N ges ) 350 mg/i 2.6 Zu Ziffern und 5.5 der DIN (Regenwasser) Grundstücksentwässerungsanlagen, in denen nur gering verschmutztes Regenwasser von reinen Wohngrundstücken abgeleitet wird, sind von der Zustandserfassung und Dichtheitsprüfung ausgenommen. Dies gilt auch für Anlagen auf industriell und gewerblich genutzten Grundstücken mit einer hinsichtlich der Regenwasserbelastung vergleichbaren Nutzung sowie für Regenwasseranlagen auf anderen Grundstücken in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von m 2 3. Inkrafttreten Diese Einführung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 4. Hinweise und Empfehlungen 4.1 Allgemeines Aus 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung, Abwasseranlagen, d. h. auch Grundstücksentwässerungsanlagen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für den Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" allgemein anerkannte Regel der Technik und gilt damit auch in Schieswig-Hoistein. Da im Rahmen des Verwaltungsvollzugs teilweise Zweifel in Hinblick auf die rechtliche Verbindlichkeit der DIN 1986 und ihres Inllalts geäußert wurden, wird hier zur KlarsteIlung von der Möglichkeit der ergänzenden Einführung technischer Bestimmungen gemäß 34 Abs. 1 LWG Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang werden fachlich begründete Abweichungen von den in der DIN 1986 enthaltenen Fristen und technischen Vorgaben vorgenommen Verpflichtet zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 und der ergänzend eingeführten technischen Bestimmungen ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer). Er ist nachweispflichtig, dass seine Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den ergänzend

7 5 eingeführten technischen Bestimmungen entsprechen und er dementsprechend eine Dichtheitsüberprüfung vorgenommen hat Soweit die Anlagen nicht den Anforderungen entsprechen, hat er gemäß 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen (Sanierung) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Kommt der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage seiner Sanierungspflicht nicht nach, können die Wasserbehörden die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen ( 60 Abs. 2 WHG ivm 34 Abs. 2 LWG). Insoweit zuständig sind die unteren Wasserbehörden ( 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 Nr.1 LWG) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet ( 30 Abs. 1 LWG). Nach 30 Abs. 3 Satz 1 LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusarnmensetzul1g und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind deshalb mitverantwortlich, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser auf Grund eines schadlosen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen an sie ordnungsgemäß zur weiteren Behandlung und Beseitigung überlassen wird. Somit sind die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund des Satzungsrechts berechtigt, nicht nur zu beraten, sondern die Einhaltung der DIN 1986 Teil 30 auch durchzusetzen ( 144 Abs. 2 LWG, 134 Abs. 5 Gemeindeordnul1g). Die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zur Durchsetzung satzungsrechtlicher Bestimmungen (s. Urteil VG Schleswig vom A 274/86) bleiben damit von dieser Einführung der DIN 1986 Teil 30 unberührt. 4.2 Praktische Umsetzung Es wird dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zweckmäßigerweise empfohlen, die Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen über die Pflichten, die sich aus der DIN 1986 Teil 30 ergeben, zu informieren und zu beraten. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, das Gemeindegebiet in Untersuchungsgebiete einzuteilen, für die nach Ziffer 1.5 Fristen festgelegt werden.

8 6 Es kann au ßerdem sinnvoll sein, den Betreibern der Grundstücksentwässerungsanlagen anzubieten, die Untersuchung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen für diesen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (dies kann z. B. im Zusammenhang mit der Untersuchung der öffentlichen Kanalisation erfolgen). Die Teilnahme ist für die Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen freiwillig Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicl1t werden gebeten, den Bürgern den Abschluss der Sanierung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation mitzuteilen Die Nachweise der Dichtheitsprüfung und ihres Befundes sind von den Betreibern der Grundstücksentwässerungsanlage vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen Die untere Wasserbehörde hat stichprobenartig die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 zu überprüfen.

9 Seite 1 von 1 Schleswig-Hoisteinischer Landkreistag Geschäftsführerde$ Vorstandsmitglied S'*'psw!Q=Hp!JJ~inis;"gr lamkr"'i:$1m V R?\I1!1',t1o;Jarle" 6 y f:4~qs.c':ic'! Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt '0 und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holslein Mercatorstraße Kiel Ihr Schrsiben ';(lm, Az.: Unser Schreiben vom. Az..: Kiel, 23. Juni 2010 (bitte unbedingt angeben) V ESDJH Erlass zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30; sog. DlchtlgkeitsprOfung Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Moglichkelt zu dem o.g. Erlassenlwurf Stellung nehmen zu können und für die gewährte Fristverlangerung. Es bestehen seitens der unteren Wasserbehörden erhebliche Bedenken gegen den vorgelegten Erlassentwurf. dieser wird von den unteren Wasserbehörden nicht mitgetragen. Die unteren Wasserbehörden hegen grundsätzliche Zweifel an der. rechtlichen Verbindlichkeit der mit dem Erfass umzusetzenden DIN 1986 Teil 30. Dies bezieht sich auch insbesondere darauf, dass keine Rechtssicherheit besteht. ob die in der DIN genannten Fristen - wie z.b. der Termin 31. Dezember 2015 für eine Erstuntersuchung von Leitungen mit häuslichem Abwasser - gegenüber dem Bürger eine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Sofern das land die Umsetzung einer der DIN 1986 Teil 30 entsprechenden Regelung für. notwendig erachtet, sollte deshalb das Landeswassergesetz Schleswlg-Holstein durch eine entsprechende Norm ergänzt werden. Nur so kann aus unserer Sicht die notwendige Rechtssicherheit geschaffen werden. Dies entspricht der Rechtslage in NRW; in NRW ist in 61 a Landeswassergese12 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - auch der Fristen erfolgt. Mit freundlichen GrOßen ~ <A.,'f:' ' Jan-C istian E. f. Vo!andsmft Haus der kommunalen Selbstverwaltung a RnventbualJoe 6 u 24 ~ 05 Kiel " S()..10 " Fax: 0431f l00623_slehuognahme LKT ace info@sh-landkreistag.de.. lnternetww....sh landkl.eishlq.oe

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