I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 6 Ca 656/11 ArbG Chemnitz Verkündet am I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2012 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24. August Ca 656/11 wird auf Kosten des Klägers Die Revision wird zugelassen. z u r ü c k g e w i e s e n. T a t b e s t a n d : Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten. Außerdem verlangt er das gleiche Entgelt, welches vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiherin bezahlt worden ist. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

2 Seite 2 Der Kläger war vom 2. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Von Beginn seines Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2010 setzte die Beklagte den Kläger als Maschinenbediener im Betrieb der GmbH & Co. KG zu insgesamt 664,89 Stunden ein. Dort wurde einem vergleichbaren Arbeitnehmer ein Stundenlohn in Höhe von 10,63 Euro brutto sowie eine Zulage in Höhe von 2,10 Euro brutto, insgesamt 12,73 Euro brutto bezahlt. Die Beklagte bezahlte an den Kläger 8,50 Euro brutto. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 machte der Kläger Differenzlohnansprüche sowie die Erstattung von Fahrtkosten geltend. In der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 1. Januar 2011 fuhr der Kläger an 96 Arbeitstagen je Arbeitstag 74 km von seinem Wohnort zum Arbeitsort und zurück. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. September 2009 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.) ist unter anderem Folgendes geregelt: 14 Allgemeines 5. Grundlage dieses Arbeitsvertrag sind die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungsvertrag) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 16 Ausschlussfristen/Verfallfristen Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Im übrigen gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen ( 14.5). Der in Bezug genommene Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) vom 29. November 2004 enthielt in den Nummern 19.2 bis 19.4 eine Ausschlussklausel. Diese sah eine zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung und ggf. eine weitere einmo-

3 Seite 3 natige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung vor. Die CGZP und der AMP schlossen am 9. Juli 2008 einen Änderungstarifvertrag, wonach Ziffer 19.2 folgende Fassung erhielt: Beide Arbeitsvertragparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend machen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf denjenigen Lohn, den die Entleiherin, die GmbH & Co. KG vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt habe. Die Lohndifferenz je Stunde betrage unstreitig 4,23 Euro brutto. Dies multipliziert mit 664,89 geleisteten Stunden ergebe einen nachzuzahlenden Betrag in Höhe von unstreitig 2.812,48 Euro brutto. Mangels anderweitiger Vereinbarungen habe der Kläger, der im Auftrag der Beklagten zur Entleiherin gefahren sei, einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Angemessen seien 0,30 Euro je Kilometer. Bei arbeitstäglich 74 gefahrenen Kilometern und 96 Arbeitstagen errechne sich unstreitig ein Betrag in Höhe von 2.131,20 Euro. Diese Ansprüche seien auch nicht verfallen. Eine Verfallfrist sei nicht wirksam vereinbart worden. Die Verfallfrist des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrages sei mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam. Mangels tarifvertraglicher Öffnungsklausel hätte keine eigene Verfallfrist vereinbart werden dürfen. Die arbeitsvertragliche so genannte Totalübernahme des Tarifwerkes verbiete es, eine arbeitsvertraglich abweichende Verfallklausel zu vereinbaren. Die Verfallklausel sei auch unwirksam, denn sie sei als allgemeine Geschäftsbedingung intransparent. Für den Kläger sei nicht klar, ob die dreimonatige arbeitsvertragliche oder die zweimonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist gelten solle. Mit der arbeitsvertraglichen Verweisung im Übrigen werde auch die einmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung Inhalt des Arbeitsvertrages. Diese Frist benachteilige den Kläger unangemessen. Die beiden Stufen der Geltendmachung seien untrennbar miteinander verbunden, so dass die Verfallklausel insgesamt unwirksam sei. Aber auch wenn man die Wirksamkeit der Verfallklausel unterstelle, habe der Kläger diese eingehalten. Die Frist zur Geltendmachung beginne frühestens, wenn der Berechtigte objektiv in der Lage sei, die Anspruchshöhe zu beziffern. Eine solche Bezifferung sei frühestens mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsge-

4 Seite 4 richts zur Tarifunfähigkeit der CGZP, nämlich am 14. Dezember 2010 möglich gewesen. Dies gelte auch für den Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.812,48 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.131,20 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag eine eigenständige Verfallklausel erster Stufe vereinbart, die unabhängig von der Wirksamkeit der Verfallklausel zweiter Stufe sei. Sie sei auch weder intransparent noch unangemessen. Im Übrigen gebe es Tarifverträge zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes, die mit Wirkung zum 1. Januar 2010 ebenfalls dreimonatige Ausschlussfristen festschrieben. Deren Wirksamkeit sei unabhängig von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 gegeben. Mit seinem Schreiben vom 1. Februar 2011 habe der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist, die mit Fälligkeit der streitgegenständlichen Ansprüche zu laufen beginne, nicht eingehalten. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 24. August Ca 656/11 die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien verfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 24. Januar 2012 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz, der am 24. Januar 2012 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 9. März 2012 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

5 Seite 5 Der Kläger trägt vor, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft von einem Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche ausgegangen. Die vereinbarte Verfallklausel sei unwirksam. Sie sei intransparent, denn für den Kläger sei nicht klar, ob die Frist zur Anspruchsgeltendmachung drei Monate wie im Arbeitsvertrag festgelegt oder zwei Monate wie im Tarifvertrag festgelegt, betrage. Jedenfalls habe der Kläger die Frist eingehalten. Eine Geltendmachung habe frühestens mit Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 erfolgen können, denn zuvor sei dem Kläger eine Geltendmachung nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24. August 2011 zum Aktenzeichen 6 Ca 656/11 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.812,48 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger 2.131,20 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 66 Abs. 7 ArbGG verwiesen.

6 Seite 6 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet ( 66 Abs. 1, 66 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Etwaige Lohnansprüche nach den 10 Abs. 4 in Verbindung mit 9 Nr. 2 AÜG sind ebenso wie etwaige Ansprüche auf Erstattung der Fahrtkosten nach 670 BGB nach 16 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 1. September 2009 verfallen. Ob der Kläger nach den 10 Abs. 4 in Verbindung mit 9 Nr. 2. AÜG den streitgegenständlichen Anspruch auf Bezahlung des gleichen Entgeltes in Höhe von 2.812,48 Euro brutto, wie es vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiherin gezahlt wurde, hatte, kann dahinstehen. Etwaige Ansprüche bestehen jedenfalls nicht mehr. Dies gilt auch für die geltend gemachte Erstattung von Fahrtkosten. I. Die streitgegenständlichen Differenzlohnansprüche sind nach 16 Satz 1 des Arbeitsvertrages verfallen, denn der Kläger hat sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht.

7 Seite 7 1. Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel (erste Stufe) ist nach den 305 ff. BGB wirksam. a) In dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2009 hat die Beklagte allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB aufgestellt. Sie hat dem Kläger die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen angeboten. Die Parteien schlossen den in dieser Form angebotenen Vertrag, ohne dass Vertragsbedingungen nach 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurden. Auch das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages spricht für die Annahme eines Formulararbeitsvertrages (siehe hierzu BAG vom 25. August AZR 275/09 NZA 2010, 1355). Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass Ausschlussfristen grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden können, denn die 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen für unwirksam erklären (BAG vom 28. September AZR 52/05 BAGE 116, 66). b) Ausschlussklauseln sind von Rechtsvorschriften, von Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen i. S. d. 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass sie der Inhaltskontrolle unterliegen. Die Ausschlussklausel ist auch nicht nach 310 Abs. 4 Satz 3 BGB in Verbindung mit 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei, denn der Kontrolle unterliegt nicht die Ausschlussklausel des in Bezug genommenen Manteltarifvertrages vom 29. November 2004, sondern die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel des 16 Satz 1 des Arbeitsvertrages. c) Die Ausschlussklausel (erster Stufe) ist entgegen der Auffassung des Klägers weder mehrdeutig mit der Folge des 305 c Abs. 2 BGB noch ist sie wegen fehlender Transparenz nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Bleibt nach der Auslegung der Klausel ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. 305 c Abs. 2 BGB kommt dann zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt

8 Seite 8 und keines den klaren Vorzug verdient. Widersprechen sich hingegen mehrere Klauseln inhaltlich, ist 305 c Abs. 2 BGB unanwendbar und das Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB greift (BAG vom 20. Januar AZR 914/08 AP Nr. 12 zu 305 c BGB mit weiteren Nachweisen). Nach dem Transparenzgebot kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar gefasster Vertragsbedingungen seine Rechte schon nicht rechtzeitig wahrnimmt (BAG vom 24. Oktober AZR 825/06 BAGE 124, 259). aa) Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist nicht mehrdeutig i. S. d. 305 c Abs. 1 BGB auszulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG vom 19. März AZR 429/07 -; BAG vom 19. März AZR 557/07 jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist vom Wortlaut auszugehen. Der Wortlaut des 16 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist nicht mehr-, sondern eindeutig. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Insbesondere lässt sich dieser Formulierung auch nicht im Zusammenhang mit dem Satz 2, wonach im Übrigen die tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, eine Mehrdeutigkeit feststellen. Unabhängig von den tarifvertraglichen Bestimmungen soll 16 Satz 1 gelten und nur im Übrigen, also außerhalb des Regelungsbereiches des 16 Abs. 1 die tarifvertraglichen Bestimmungen. Eine Mehrdeutigkeit ergibt sich demnach nicht daraus, dass dem 16 Satz 1 und 2, wie der Kläger meint, entnommen werden könnte, sowohl die Ausschlussfrist (erster Stufe) des Arbeitsvertrages als auch die Ausschlussfrist (erster Stufe) des Tarifvertrages könne hier An-

9 Seite 9 wendung finden. Selbst wenn man dies annähme, bestünde eine Mehrdeutigkeit deshalb nicht, weil die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist (erster Stufe) ebenso wie die tarifvertragliche Ausschlussfrist nach Nr des Manteltarifvertrages in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Juli 2008 jeweils drei Monate beträgt. bb) Die Ausschlussklausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich i. S. d. 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB ist. Sie verstößt nicht deshalb gegen das Transparenzverbot, weil nach 16 Satz 2 in Verbindung mit 14 Nr. 5. des Arbeitsvertrages eine Reihe von Tarifverträgen im Übrigen gelten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg vom 20. September Sa 1318/11 -) führt eine etwaige Unklarheit darüber, welcher von mehreren in Bezug genommenen Tarifverträge gelten solle, nicht auch zur Unklarheit der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel. Selbst wenn die Verweisung im Übrigen auf weitere Tarifverträge unklar sein sollte, was hier dahingestellt bleiben kann, so ist die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel (erster Stufe) des 16 Satz 1 des Arbeitsvertrages hiervon unabhängig und mit der hinreichenden Klarheit vereinbart. Hinreichend klar und verständlich ist auch der Anknüpfungspunkt der Fälligkeit für den Beginn des Fristlaufs (BAG vom 25. Mai AZR 572/04 BAGE 115, 19). d) Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam. Sie benachteiligt den Kläger nicht nach 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1. BGB unangemessen (BAG vom 25. Mai 2005 aao). Die in 16 Satz 1 vereinbarte dreimonatige Ausschlussklausel (erster Stufe) ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die in 16 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Nr. 5. des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Nrn bis 19.4 des in Bezug genommenen Manteltarifvertrages vereinbarte Ausschlussklausel (zweiter Stufe) mit einem Monat zu kurz bemessen ist und deshalb den Kläger unangemessen benachteiligt. Eine Auslegung mittels des so genannten blauen Stifts führt trotz Wegfalls der zweiten Stufe dazu, dass die erste

10 Seite 10 Stufe der Ausschlussklausel verständlich und folglich erhalten bleibt. Eine unwirksame kürzere als dreimonatige Ausschlussfrist (zweite Stufe) führt deshalb nicht auch zur Unwirksamkeit der Ausschlussfrist (erster Stufe). Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel führt nach 306 Abs. 1 und 2 BGB zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen, d. h. bei Aufrechterhaltung der ersten Stufe der Ausschlussklausel (BAG vom 12. März AZR 152/07 AP Nr. 10 zu 305 BGB). Eine einheitliche untrennbare Regelung der beiden Ausschlussklausel lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennen. 2. Die Ausschlussklausel ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil sie, wie der Kläger meint, gegen den Manteltarifvertrag verstößt und mangels einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel unzulässig sei. Ein Verstoß gegen (zwingendes) Tarifrecht ( 4 Abs. 1 und 3 TVG) liegt schon mangels Tarifbindung der Parteien nicht vor. Insoweit sind von einem in Bezug genommenen Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässig. Unabhängig davon liegt eine individualvertragliche Abweichung von dem in Bezug genommenen Manteltarifvertrag deshalb nicht vor, weil beide Regelungswerke eine dreimonatige Ausschlussfrist (erster Stufe) vorsehen. 3. Der Kläger hat die dreimonatige Frist der schriftlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Restlohnansprüche nicht eingehalten. Mangels Darlegung einer abweichenden Vereinbarung wurden nach 614 BGB die Lohnansprüche jeweils grundsätzlich zum Beginn des Folgemonats zur Auszahlung fällig. Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann i. S. d. Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Dies ist unter Zugrundelegung der Wertung des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dann der Fall, wenn dem Gläubiger alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen bekannt sind (BAG vom 1. März AZR 511/05 BAGE 117, 165; BAG vom 27. Oktober AZR 3/05 AP Nr. 5 zu 310 BGB; BAG vom 20. Juni AZR 488/01 NZA 2003, 268). Die anspruchs-

11 Seite 11 begründenden Tatsachen waren dem Kläger jeweils zum Beginn des Folgemonats bekannt. Insbesondere wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, schon damals seinen Anspruch zu beziffern. Eine Auskunft bei der Entleiherin hätte auch damals ohne weiteres schon erfolgen können. Die etwaige fehlerhafte Bewertung des Klägers, ob der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag zwischen der CGZP und dem AMP wirksam ist, stellt keinen Irrtum über die anspruchbegründenden Tatsachen, sondern allenfalls einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar (so bereits Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 23. August Sa 322/11 -; so auch Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 8. Dezember Sa 852/11 -; anderer Ansicht Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. September Sa 1318/11 -). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei einer unklaren Rechtslage der Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht bis zu deren Klärung aufgeschoben; nur ausnahmsweise, in Amts- und Notarhaftungsfällen, führt eine unklare Rechtslage bezüglich der Passivlegitimation zu einer Verschiebung des Verjährungsbeginns (sh. die ausführliche Darstellung mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung des BGH: Bitter/Alles, Die Rechtsprechung zum Aufschub des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage, NJW 2011, 2081). Entgegen der Auffassung des Klägers war es ihm deshalb nicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 möglich, die streitgegenständlichen Restlohnansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hätte er allerspätestens mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2009 (23 TaBV 1016/09) wissen müssen, dass (wohl) die in Bezug genommenen Tarifverträge mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam seien. Der Lauf der dreimonatigen Ausschlussfrist begann somit jeweils zum Beginn des jeweiligen Folgemonats spätestens am 1. Februar 2010 und endete spätestens Anfang Mai Die schriftliche Geltendmachung vom 1. Februar 2011 wahrte demgemäß die Frist nicht.

12 Seite 12 II. Ein etwaiger Anspruch des Klägers nach 670 BGB auf Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 2.131,20 Euro ist ebenfalls verfallen. Mangels der Darlegung einer besonderen Vereinbarung ist der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Fahrtkostenerstattungsansprüche für die Zeit vom 2. September 2009 bis zum 1. Januar 2010 wurde somit mit dem Geltendmachungsschreiben vom 1. Februar 2011 nicht gewahrt. C. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels waren dem Kläger nach 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Revision wurde nach 72 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1. und Nr. 2. ArbGG zugelassen.

13 Seite 13 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von dem Berufungskläger eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb Revision einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, Erfurt oder Sie ist gleichzeitig innerhalb schriftlich zu begründen. Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) einer Frist von zwei Monaten Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.

14 Seite 14 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519). Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

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