Satzung des Vereins. AktivPlus e.v. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

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1 Satzung des Vereins AktivPlus e.v. (1) Der Verein trägt den Namen AktivPlus. (2) Er hat den Sitz in Frankfurt am Main. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (3) Er sll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenrdnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung vn Wissenschaft und Frschung swie die Vlks- und Berufsbildung. Der Verein verflgt das Ziel, zukunftsfähige Standards für Gebäude und Quartiere in der Bau- und Immbilienwirtschaft zu fördern, zu entwickeln und in der Gesellschaft zu etablieren. Als Beitrag zum Klimaschutz und angesichts der zunehmenden Ressurcenverknappung bei fssilen Energieträgern sind in Deutschland und auf internatinaler Ebene neue Gebäudemdelle unter angemessener Einbeziehung regenerativer Energiequellen erfrderlich. Dabei sllen auch der Nutzungskmfrt und die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes während des gesamten Lebenszyklus eine elementare Rlle spielen. Der Verein wird dazu die Frschung an Prjekten swie deren Realisierungschancen fördern, die in öklgischer, öknmischer und szikultureller Hinsicht einen Mehrwert für die zukünftige Gebäude- und Energieinfrastruktur darstellen. Hierzu übernimmt der Verein die Aufgabe, Kmpetenzen zentral zu bündeln, zu krdinieren und die Weiterentwicklung des Gebäudestandards aktiv zu gestalten. Der Satzungszweck wird insbesndere verwirklicht durch: a) Entwicklung, Definitin, Verbreitung und Etablierung eines AktivPlus -Standards im Gebäudebereich im In- und Ausland b) Entwicklung und Verbreitung vn Planungs- und Prjektierungswerkzeugen als qualitätssichernde Grundlage bei der Knzeptinierung und Planung vn Gebäude und Quartieren im AktivPlus -Standard c) Entwicklung vn Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Betriebsptimierung bei AktivPlus Gebäuden und Quartieren. d) Förderung vn Berufsbildung, Durchführung vn Frtbildungen, Aus- und Weiterbildungen. Bildung eines institutinellen und rganisatrischen Rahmens für die Qualitätssicherung in der Ausbildung. e) Entwicklung eines Qualitätszeichens (Label)

2 f) Krdinatin und Bündelung vn Kmpetenzen: Aktiver Erfahrungsaustausch der Mitglieder zur abgestimmten Psitinierung vn Meinungen und Interessen Zusammenarbeit mit plitischen Akteuren auf den Ebenen Kmmune/Stadt, Land, Bund und EU Krdinatin und Nutzung vn Synergien bei Frschungsaktivitäten und der Verbreitung vn Ergebnissen g) Kmmunikatin, Marketing und Förderung des AktivPlus e.v. Verbreitung und Veröffentlichung vn Ergebnissen aus vrbildlich realisierten Prjekten und wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen, Infrmatinen zu verfügbaren Technlgien und Materialien Herstellung der Wissensplattfrm zum AktivPlus-Lösungsansatz Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Frschungsvrhaben zur Vermittlung und Weiterentwicklung der inhaltlichen Ziele des Vereins Kmmunikatin 3 Selbstlsigkeit (1) Der Verein ist selbstls tätig. Er verflgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden der bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung vn Einlagen, bezahlten Beiträge der Spenden. II. Mitgliedschaft 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Persn werden, die die Vereinsziele unterstützt. Juristische Persnen swie rechtsfähige Persnengemeinschaften müssen durch ihre vertretungsberechtigten Organe gegenüber dem Verein einen Vertreter benennen, der die jeweils zustehenden Mitgliedschaftsrechte ausübt. (2) Vraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsführung. (3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vrstand. (4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar

3 (5) Der Vrstand kann natürliche Persnen, die den Vereinszweck fördern, als Ehrenmitglieder berufen. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Persnen verliehen werden, die sich besndere Verdienste in der Wissenschaft der in der Praxis auf dem im Vereinszweck definierten Aufgabengebiet erwrben haben. Die Berufung der Ehrenmitglieder erflgt durch den Vrstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vn der Beitragszahlung befreit. 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss der Td. (2) Die Mitgliedschaft kann bis spätestens zum jeweiligen Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vrstand gekündigt werden. (3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vrstandes ausgesprchen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vrliegt, insbesndere, wenn das Mitglied: a. das Ansehen der die Interessen des Vereins schädigt, insbesndere, wenn es den Zwecken des Vereins entgegenarbeitet; dem Mitglied muss rechtzeitig vrher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. b. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trtz zweimaliger schriftlicher Auffrderung drei Mnate nach Fälligkeit nicht nachgekmmen ist. (4) Der Vrstand hat die Entscheidung über den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betrffene Mitglied innerhalb einer Frist vn zwei Wchen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vrstand unter Angabe vn Gründen erheben. Über den Einspruch berät und entscheidet der Vrstand erneut anhand der vrgebrachten Gründe. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 6 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsrdnung. Die Höhe der Beiträge wird nach einer vm Vrstand vrgeschlagenen Beitragsrdnung vn der Mitgliederversammlung beschlssen. (2) Bei Erwerb der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag für die im Eintrittsjahr nch übrigen vllen Quartale abgerechnet und ist innerhalb eines Mnats nach Beginn der Mitgliedschaft im Verein fällig. In den Flgejahren ist der Jahresbeitrag ist zum 01. Januar eines jeden Geschäftsjahrs fällig. Maßgeblich für die pünktliche Beitragszahlung ist der rechtzeitige Eingang auf dem Vereinsknt

4 III. Organe des Vereins 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) Der Vrstand b) Die Mitgliederversammlung 8 Vrstand (1) Der Vrstand besteht aus vier bis zehn Mitgliedern. (2) Der Vrstand wird vn der Mitgliederversammlung für die Dauer vn zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden dürfen nur Mitglieder des Vereins. Die Wahl des Vrstands erflgt in ffener Wahl mit einfacher Mehrheit. Der Vrstand bleibt bis zur Neu- der Wiederwahl im Amt. Der Vrsitzende (1. Vrstand) wird aus den Mitgliedern des Vrstands und vn diesen mit einfacher Mehrheit gewählt. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines Vrstandsmitglieds vr Ablauf der Amtszeit, s endet auch autmatisch die Mitgliedschaft im Vrstand. (3) Die Amtszeit eines Vrstandsmitglieds kann innerhalb einer Amtsperide durch Rücktritt aus dem Vrstand der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft enden. (4) Vrstandsmitglieder, deren Amtszeit beendet ist, führen das Amt kmmissarisch weiter, bis s viele neue Vrstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenmmen haben, dass die in 8 Abs. 1 vrgesehene Mindestzahl erreicht wird. (5) Anlass, Zeitpunkt und Gegenstand vn Vrstandssitzungen bestimmt der Vrstandsvrsitzende in Eigenrganisatin. Der Vrsitzende lädt die übrigen Vrstandsmitglieder unter Bekanntgabe der vn ihm zu bestimmenden Tagesrdnung, des Ortes und der Zeit der Vrstandssitzung mindestens 10 Tage vrher schriftlich ein. (6) Vrstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vrstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vrsitzenden. Die Beschlüsse des Vrstandes sind in Prtkllen festzuhalten, die vm Vrsitzenden zu unterzeichnen und den Vrstandsmitgliedern zuzustellen sind. (7) Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die fernmündliche Teilnahme gilt als Anwesenheit. Die Übertragung der Stimmberechtigung ist für die gesamte Tagesrdnung der einzelne Tagesrdnungspunkte auf ein anderes Vrstandsmitglied möglich. Die Vllmacht muss zur Sitzung schriftlich vrliegen und wird dem Prtkll beigefügt. Dies gilt auch bei fernmündlicher Teilnahme. (8) Alle Vrstandsmitglieder sind Vrstand im Sinne des 26 BGB. Die Vertretung des Vereins erflgt durch mindestens zwei Vrstandsmitglieder gemeinsam

5 (9) Der Vrstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu gehören insbesndere: a. Repräsentatin des Vereins sweit nicht die Geschäftsführung zuständig ist, b. Berufung, Abberufung und Kntrlle der Geschäftsführung swie Abschluss, Abwicklung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführung, c. Weisungsbeschlüsse an die Geschäftsführung in Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung einschließlich einer Richtlinienkmpetenz zu generellen strategischen Fragen der Vereinsentwicklung, d. Veranlassung und Prüfung des Haushaltsplanes und der Geschäftsberichte, e. Vrschläge zur Änderung der Beitragsrdnung f. Mitgliederwerbung Der Vrstand kann die Geschäftsführung mit der Erledigung einzelner Angelegenheiten ganz der teilweise durch Vrstandsbeschluss beauftragen. (10) Der Vrstand gibt sich eine Geschäftsrdnung. Die Geschäftsrdnung kann die Geschäftsverteilung regeln. (11) Bei Bedarf können Vrstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages der gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 9 Geschäftsführung (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle, die vn dem Geschäftsführer geleitet wird. (2) Der Geschäftsführer wird vm Vrstand auf unbestimmte Zeit berufen und angestellt und kann jederzeit durch Beschluss des Vrstands vn diesem abberufen werden. (3) Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die ihr durch Vrstandsbeschluss übertragen werden. Dies können insbesndere flgende Angelegenheiten sein: a) Betreiben einer Geschäftsstelle, b) kaufmännische Aufgaben, wie Einziehung vn Beiträgen, Gebühren und snstigen Frderungen, rdnungsgemäße Buch- und Kassenführung, Aufstellung eines Haushaltsplans und Kassenberichtes, c) rganisatrische Vrbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, - 5 -

6 d) Umsetzung der Weisungsbeschlüsse des Vrstands, e) Steuerung der Entwicklung des AktivPlus -Standards und dessen inhaltlichen Weiterentwicklung swie die Krdinatin der Vermarktung, f) Organisatin vn allgemeinen Qualifizierungs- und Frtbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung der Ziele, Inhalte und Vrgaben des AktivPlus -Standards dienen. g) Krdinatin der Umsetzung der in 2 frmulierten Vereinsziele und zwecke. h) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsrdnung, die der Genehmigung des Vrstands bedarf. Die Geschäftsrdnung kann die Geschäftsverteilung regeln. i) Die Geschäftsführung wird hauptamtlich tätig. Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat Anspruch auf den Abschluss eines Anstellungsvertrages und ist leistungsgerecht zu entlhnen. j) Der Verein wird in Bezug auf den Abschluss, die Abwicklung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den Vrstand vertreten. Eine Neben- der Hnrartätigkeit eines Geschäftsführungsmitgliedes ist nur mit Zustimmung des Vrstands zulässig. Die Geschäftsführung ist berechtigt, zur Erledigung ihrer Aufgaben, in Abstimmung mit dem Vrstand, weitere Mitarbeiter bei dem Verein anzustellen. k) Die Geschäftsführung nimmt mit mindestens einem Mitglied an den Sitzungen des Vrstands beratend teil, sweit nicht über die Berufung, Abberufung der das Anstellungsverhältnis des betreffenden Geschäftsführungsmitgliedes beraten wird. 10 Mitgliederversammlung (1) Die rdentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerrdentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vm Vrstand einberufen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfrdert. Sie muss zudem einberufen werden, wenn ein Antrag auf Abhaltung einer außerrdentlichen Mitgliederversammlung vn mindestens 25 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich bei dem Vrstand eingereicht wird. Die Versammlung muss spätestens zwei Mnate nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Einberufungsfrist für eine außerrdentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wchen. (3) Der Vrstand bestimmt Ort, Zeit und die Tagesrdnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist vn vier Wchen schriftlich der elektrnisch ein und gibt dabei die Tagesrdnung bekannt. (4) Die Mitgliederversammlung wird vn dem Vrsitzenden der einem vn ihm bestimmten Vertreter geleitet

7 (5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig vn der Zahl der erschienenen rdentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und frmgerecht einberufen wurde. (6) Jedes rdentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. (7) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden vrbehaltlich 12 Abs. 1 - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt der eine Wahl als nicht erflgt. Enthaltungen werden nicht gezählt. (8) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Frm vn Beschlüssen und Wahlen. Diese erflgen entweder ffen (durch Handzeichen) der verdeckt (durch eine geheime schriftliche Abstimmung). (9) Anträge und Wahlvrschläge vn Mitgliedern sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vm Versammlungsleiter nur zuzulassen, wenn sie bis spätestens eine Wche vr der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vrstand angekündigt wurden und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesrdnungspunkte stehen. Falls später eingehende Anträge behandelt werden sllen, ist die Zustimmung vn mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erfrderlich. (10) Die Mitgliederversammlung hat neben den in der Satzung beschriebenen Aufgaben insbesndere flgende Aufgaben: a) Wahl des Vrstands auf die Dauer vn zwei Jahren. b) Entgegennahme des Berichts des Vrstands, des Geschäftsberichtes der Geschäftsführung, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. Diese Punkte müssen auf der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres auf der Tagesrdnung stehen. c) Wahl vn mindestens einem, höchstens zwei Kassenprüfern auf die Dauer vn zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, e) Beschlussfassung über vm Vrstand vrgeschlagene Beitragsrdnung, f) Verleihung vn Ehrenmitgliedschaften, g) Entscheidungen nach satzungsgemäßer Anrufung der Mitgliederversammlung. (11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem den Mitgliedern zuzustellenden Prtkll festzuhalten, das vm Vrsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist

8 11 Fachbeirat und beratenden Ausschüsse (1) Der Vrstand kann zu seiner Unterstützung einen Fachbeirat berufen, um auch externen Sachverstand nutzen zu können. Die Mitglieder des Fachbeirats werden vm Vrstand berufen, sie sllten Mitglieder des Vereins sein. Der Fachbeirat ist z.b. mit Vertretern aus den Bereichen Wissenschaft, Planungs- und Beratungsbürs Plitik Whnungswirtschaft der Industrieunternehmen besetzt. (2) Der Fachbeirat berät und unterstützt die Gremien des Vereins und die Geschäftsführung bei allen den Vereinszweck betreffenden Fragen. (3) Der Vrstand ist berechtigt, neben dem Fachbeirat weitere beratende Ausschüsse zu seiner Unterstützung zu berufen, um externen Sachverstand nutzen zu können. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vm Vrstand berufen; sie sllten Mitglieder des Vereins sein. Die Geschäftsführung kann für jeden Ausschuss eine Geschäftsrdnung erlassen. (4) Die Mitglieder des Fachbeirats und der Ausschüsse werden vm Vrstand jeweils für die Dauer vn zwei Jahren berufen. Eine wiederhlte Berufung ist möglich

9 IV. Satzungsänderung und Auflösung 12 Satzungsänderung (1) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit vn zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlssen werden. (2) Eine Satzungsänderung kann nur beschlssen werden, wenn in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung dieser Tagungsrdnungspunkt enthalten war und der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben wurde. 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erflgt durch Beschluss der für diesen Zweck einzuberufenden außerrdentlichen Mitgliederversammlung, wbei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Gültigkeit des Beschlusses setzt vraus, dass die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit einer Einladungsfrist vn vier Wchen einberufen wrden ist. (2) Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei vn dem Vrstand der der Geschäftsführung vrzuschlagende Persnen (Liquidatren) vn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatren gelten die für die Geschäftsführung gegebenen Bestimmungen entsprechend. (3) Bei Auflösung des Vereins der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisatin zu, mit der Maßgabe, es für Zwecke gemäß 2 zu verwenden. 14 Salvatrische Klausel Sllte eine Bestimmung dieser Satzung ganz der teilweise rechtlich unwirksam sein der werden der die Satzung eine Lücke enthalten, s bleibt die rechtliche Wirksamkeit einzelner Bestimmungen swie die Satzung insgesamt davn unberührt

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