Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 18. Dezember 2013

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1 Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 18. Dezember 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 11. Oktober 2007 (GBRA); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, verordnet: 1. Abschnitt: Organisation Art. 1 Zuständige Behörde Die zuständige kantonale Behörde ist die Dienststelle, die für den Tourismus zuständig ist (nachfolgend: die Dienststelle). Art. 2 Kantonale Kommission 1 Die Dienststelle stützt sich auf die Kompetenz einer kantonalen Kommission, die das beratende Organ des Staates auf dem Gebiet ist. 2 Der Staatsrat ernennt, nachdem er die betroffenen Berufsorganisationen angehört hat, die "Kantonale Kommission über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (KBRA)"; dabei berücksichtigt er die verschiedenen betroffenen Berufe und sorgt dafür, dass die sprachlichen und geografischen Regionen unter den Mitgliedern ausgewogen vertreten sind. 3 Die Dienststelle führt für die Dienststelle Kontrollen bei juristischen und natürlichen Personen durch, die eine Tätigkeit nach dem Gesetz ausüben. 2. Abschnitt: Bewilligungen 1. Kapitel: Allgemeines Art. 3 Berufsausübungsbewilligungen 1 Die Dienststelle erteilt Berufspersonen die Bewilligung zur Ausübung der Aktivitäten gemäss Artikel 2 des kantonalen Gesetzes. 2 Die Dienststelle erteilt die Berufsausübungsbewilligung der natürlichen Person, die nachweist, dass sie die erforderlichen Ausbildungs- und Weiterbildungskurse besucht hat, und dass sie Gewähr für die Einhaltung der Pflichten bietet, welche von der Gesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten auferlegt werden. 3 Die Berufsausübungsbewilligung für Aktivitäten, die nicht dem Bundesrecht unterstehen, wird für die Dauer der entsprechenden Versicherungsdeckung

2 - 2 - ausgestellt. 4 Die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung wird mit einer Vignette nachgewiesen. Art. 4 Betriebsbewilligung - Unternehmen und Organisationen 1 Die Dienststelle stellt Unternehmen und Organisationen nach Artikel 7 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes eine Betriebsbewilligung aus. 2 Die Betriebsbewilligung für Aktivitäten, die nicht dem Bundesrecht unterliegen, wird für die Dauer der entsprechenden Versicherungsdeckung ausgestellt. 3 Die Ausstellung der Betriebsbewilligung wird mit einer Vignette nachgewiesen. Sie muss in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder der Organisation so angebracht werden, dass sie für die Kundschaft sichtbar ist. 2. Kapitel: Spezifische Anforderungen an die angebotene Aktivität Art. 5 Anforderungen für den Betrieb einer Bergsteigerschule oder eines Bergführerbüros 1 Damit eine Betriebsbewilligung für eine Bergsteigerschule oder eines Bergführerbüros erteilt wird, müssen die Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis für Bergführer verfügen. 3 Der Gesuchsteller muss in der Bergsteigerschule und im Bergführerbüro tätig sein. Art. 6 Anforderung für den Betrieb eines Kletterbüros 1 Damit eine Betriebsbewilligung für ein Kletterbüro erteilt wird, muss der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis für Kletterer verfügen. 3 Der Gesuchsteller muss im Kletterbüro tätig sein. Art. 7 Anforderungen für den Betrieb einer Schneesport-, Ski-, Langlauf-, Snow-board- oder Telemarkschule 1 Damit eine Betriebsbewilligung für eine Schneesport-, Ski-, Langlauf-, Snowboard- oder Telemarkschule erteilt wird, muss der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis für Schneesportlehrer verfügen.

3 - 3 - b) bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen, Besammlungsplätze; c) bezüglich Tätigkeiten: Art des Unterrichts, Programm, Dokumentation; 3 Der Direktor muss den Kurs für Direktorenaspiranten erfolgreich besucht haben. 4 Die Schule muss zudem nachweisen, dass mindestens 20 Prozent der von ihr angestellten Personen pro Sportart den eidgenössischen Fachausweis als Schneesportlehrer, einen Fachausweis als Instruktor +VT+TR (SSSA) oder einen Fachausweis als Instruktor (SSBS) haben, und dass mindestens 50 Prozent der Personen eine Ausbildung haben (ISIA, SSSA, SSBS, J+S). 5 Das Personal, das nicht über eine in Absatz 4 dieses Artikels genannte Ausbildung verfügt, muss über eine mindestens fünftägige interne Ausbildung unter der Verantwortung eines Schneesportlehrers mit eidg. Fachausweis oder eines Inhabers des Fachausweises als Instruktor +VT+TR verfügen. 6 Die Schneesportlehrer und Instruktor +VT+TR müssen ihre Berufsausübungsbewilligung erneuern (Verpflichtung zum Besuch von Weiterbildungskursen), die übrigen ausgebildeten Angestellten (Instruktor, Lehrer für Kinder; ISIA) müssen ihre Weiterbildungskurse absolviert haben. Art. 8 Anforderungen für den Betrieb eines Wanderleiterbüros 1 Damit eine Bewilligung für den Betrieb eines Wanderleiterbüros erteilt wird, muss der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter verfügen. 3 Der Gesuchsteller muss in einem Wanderleiterbüro tätig sein. Art. 9 Anforderungen für die Ausübung von anderen gewerbsmässigen Tätigkeiten 1 Damit die Bewilligung für eine andere gewerbsmässige Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes erteilt wird, muss der Gesuchsteller über die entsprechenden vom SBFI anerkannten Fachausweise verfügen. 3 Der Gesuchsteller muss in den entsprechenden Geschäftseinheiten tätig sein.

4 - 4-4 Die Aktivitäten Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping, mit Ausnahme der Aktivitäten von Schaustellern, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 25 der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden verfügen, unterliegen einer Zertifizierung gemäss der Bundesgesetzgebung. 3. Kapitel: Bewilligungsverfahren Art. 10 Bewilligungsgesuch Die Gesuche für eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung müssen bei der Dienststelle auf dem entsprechenden kantonalen amtlichen Formular eingereicht werden. Art. 11 Gebühren Die Gebühren für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug einer Bewilligung betreffend Aktivitäten, die nicht dem Bundesgesetz unterstellt sind, betragen 25 Franken pro Jahr. Ausnahme für die Personen die im Besitz einer Bundesbewilligung sind. 4. Kapitel: Verzeichnis der Bewilligungen Art. 12 Inhalt 1 Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten: a) Name und Vorname beziehungsweise Firmenname des Bewilligungsinhabers; b) Postadresse; c) Bewilligungsart; d) Datum des Ablaufs der Bewilligung; e) Internet-Auftritt des Bewilligungsinhabers, sofern dieser freiwillig bekannt gegeben wurde. 2 Das Verzeichnis wird auf der Internetseite des Kantons Wallis und einmal im Jahr im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; es wird von der Dienststelle nachgeführt. 3. Abschnitt: Erstausbildung und Weiterbildung Art. 13 Bergführer Personen, die Bergführer werden wollen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a) eidgenössischer Fachausweis für Bergführer; b) Ausweis der IVBV. Art. 14 Bergführeraspirant Personen, die Bergführeraspiranten werden wollen, müssen über den provisorischen Fachausweis für Bergführeraspiranten, der vom SBV ausgestellt wird, verfügen.

5 Art. 15 Kletterführer Personen, die Kletterführer werden wollen, müssen über die Auszeichnung Kletterführer mit eidgenössischem Fachausweis im Sinne von Artikel 43 BBG oder über einen vom SBFI anerkannten gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen. Art. 16 Schneesportlehrer, Ski-, Langlauf-, Snowboard- und Telemarklehrer 1 Personen, die Schneesportlehrer, Ski-, Langlauf-, Snowboard- und Telemarklehrer werden wollen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a) eidgenössischer Fachausweis für Schneesportlehrer; b) Fachausweis als Instruktor, +VT+TR, von der SSSA ausgestellt; c) Fachausweis als Instruktor des SSBS. 2 Der eidgenössische Fachausweis für Schneesportlehrer berechtigt zum Unterricht des Gerätes, für das die Person den Fachausweis für Instruktor +VT+TR erhalten hat, und gelegentlich in dem Fach, für das sie das Modul "Zweit-Gerät" erhalten hat. 3 Der Fachausweis für Instruktor der SSBS berechtigt nur zum Snowboardunterricht. 4 Der Fachausweis für Instruktor Skilehrer +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Skiunterricht. 5 Der Fachausweis für Instruktor Snowboard +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Snowboardunterricht. 6 Der Fachausweis für Instruktor Telemark +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Telemarkunterricht. 7 Der Fachausweis für Instruktor Langlauf +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Langlaufunterricht. Art. 17 Wanderleiter Personen, die Wanderleiter werden wollen, müssen über die Auszeichnung "Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis" im Sinne von Artikel 43 BBG oder über einen von der UIMLA anerkannten gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen. Art. 18 Canyoningführer oder -leiter Personen, die Canyoningführer oder -leiter von werden wollen, müssen über eine der nachfolgenden Ausbildung verfügen: a) Fachausweis für Canyoningleiter, anerkannt von der SBFI; b) Fachausweis für Bergführer mit Zusatzausbildung in Canyoning, anerkannt von ASGM und UIAGM. Art. 19 River-Rafting und Wildwasserfahrten Personen, die River-Rafting-Führer werden wollen, müssen über eine vom SBFI anerkannte Ausbildung.

6 - 6 - Art. 20 Weiterbildungskurse 1 Als Weiterbildungskurse gelten die von den jeweiligen Berufsverbänden angebotenen oder anerkannten Kurse. 2 Personen, die eine Bewilligung benötigen, sind verpflichtet, eine Weiterbildung im Sinn von Artikel 15 der Bundesverordnung zu besuchen. Art. 21 Leistungsvereinbarungen 1 Gibt es kein angemessener Ausbildung oder Weiterbildungsangebot, so überträgt die Dienststelle die Ausbildung mittels Leistungsvereinbarungen an Dritte. 2 In der Leistungsvereinbarung werden die Arten und die Einzelheiten der Ausbildung, der Weiterbildung, der Prüfungen und der Beschwerden festgehalten. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 22 Aufhebungen Alle dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 15. April 2008 über die Ausübung der Bergführer-, Schneesportlehrer- und Wanderleiterberufe sowie das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. Art. 23 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung wird im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat, zu Sitten, den 18. Dezember Der Präsident des Staatsrats: Maurice Tornay Der Staatskanzler: Philipp Spörri Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 18. Dezember 2013 Abl. Nr. 52/

7 Powered by TCPDF ( Anhang Abkürzungsverzeichnis Abkürzung BBG ISIA IVBV J + S SBFI SBV SSBS SSSA TR UIMLA VT Bedeutung Berufsbildungsgesetz International Ski Instructors Association Internationale Vereinigung der Bergführerverbände Jugend & Sport Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Schweizerischer Bergführerverband Schweizer Snowboard Schulungsverband Swiss Snow Sports Association Modul Tourismus + Recht im Schneesport Union of International Mountain Leaders Associations Modul Varianten + Touren

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