Überblick Haftpflichtversicherung

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1 BE 280 Überblick Haftpflichtversicherung Überblick Haftpflichtversicherung Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Abschnitt 1 Privathaftpflichtversicherung Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Z. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Abschnitt 4 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Versichertes Risiko Mitversicherte Risiken Sonstige mitversicherte Risiken..... " " Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Abschnitt 5 Bauherren- Embargobestimmung Haftpflichtversicherung Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Begrenzungen der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) AllgemeineAusschlüsse Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Vorsorgeversicherung Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Forderungsausfallrisiko 293 Abschnitt 2 Hundehalter- Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 2. Schäden im Ausland Mietsachschäden durch Hunde. 4. Veränderung des versicherten Risikos.. 5. Vermögensschäden Abschnitt 3 Reit- und Zugtierhalter Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko.. 2. Mitversicherte Risiken Schäden im Ausland Mietsachschäden "... "'.. "' Vermögensschäden Teil B: Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2. Schäden im Ausland 3. Bauen in Eigenleistung Abschnitt 6 Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko. 2. Rettungskosten Vorsätzliche Verstöße 4. Gemeingefahren 5. Eingeschlossene Schäden 6. Schäden im Ausland Vermögensschäden " "' '"" 298 Abschnitt7 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Abtretungsverbot Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prämienangleichung Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung "' Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versicherungsteuer Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erste oder einmalige Prämie) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgeprämie) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA Lastschriftmandat Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt 2 Dauer und Ende des Vertrages/ Kündigung Dauer und Ende des Vertrages Wegfall des versicherten Risikos Kündigung nach Versicherungsfall Mehrfachversicherung Abschnitt 3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 302 Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen.. 1. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Z. Verjährung Zuständiges Gericht 303 "" Anzuwendendes Recht Schiedsgerichtsvereinbarungen Begriffsbestimmung.. 303

2 Überblick Haftpflichtversicherung BE 201 Privathaftpflichtversicherung Mit dieser Untergliederung zu einigen Ziffern soll das Auffinden wichtiger Inhalte zur Privathaftpflicht erleichtert werden. 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Haushalt und Familie Ehrenamt liehe Tätigkeit, Freiwilligenarbeit fachpraktischer Unterricht und Praktika 6.3 Haus- und Grundbesitz Vermietung von Immobilien im Inland. 6.s Schäden an fremdem überlassenem Eigentum. 6.6 Schlüsselverlust. 6.7 Sportausübung Waffen und Munition Tiere. '"" Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern Gebrauch von Luftfahrzeugen Gebrauch von Wassersportfahrzeugen Gebrauch von Kitesportgeräten, Strandseglern und Eisseglern Gebrauch von Modellfahrzeugen lS Schäden im Ausland Vermögensschäden Übertragung elektronischer Daten Ansprüche aus Diskriminierungen, Benachteiligungen, Ungleichbehandlungen Allgemeines Umweltrisiko. "' " Abwässer " """. ". '' " Gewässerschäden '''''"''''''''''''''''''''''' Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Allgemeine Ausschlüsse..., Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ansprüche der Versicherten untereinander Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Verbotene Eigenmacht besonderer Verwahrungsvertrag Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen...., Asbest Gentechnik.. ' Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Übertragung von Krankheiten Senkungen, Erdrutschungen. Überschwemmungen Strahlen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger lS Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Vorsorgeversicherung.. '" "'"' "' "'" ""' '' Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Forderungsausfallrisiko Gegenstand der mitversicherten Forderungs ausfalldeckung Leistungsvoraussetzungen Umfang der Forderungsausfalldeckung Räumlicher Geltungsbereich s Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko. '293 _..,; X V,2 a.. t < :X:

3 BE Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken 2014 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung: Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext der Versicherungsschein und seine Nachträge. Die nachfolgenden Abschnitte haben nur Gültigkeit wenn Versicherungsschutz für diese Risiken vereinbart worden ist und im Versicherungsschein oder den Nachträgen dokumentiert wurde. Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. Abschnitt 1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken zur privaten Haftpflichtversicherung (Privathaftpflichtversicherung/PHV 2014) Abschnitt 2 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung Abschnitt 3 gilt für die Reit- und Zugtierhalter-Haftpflichtversicherung Abschnitt 4 gilt für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Abschnitt 5 gilt für die Bauherren-Haftpflichtversicherung Abschnitt 6 gilt für die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko - Anlagen zur Lagerung von Heizöl) Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Abschnitt 1 regelt den Beginn des Versicherungsschutzes und die Prämienzahlung Abschnitt 2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Abschnitt 3 und 4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen Die in Abschnitt 7 enthaltenen gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung.

4 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE 283 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Abschnitt 1 Privathaftpflichtversicherung 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) Die Regelungen für die mitversicherten Personen gelten bis auf Ziffer nicht bei einer Versicherung von Einzelpersonen (Single-Tarif). 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers; ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine sich innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. Bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder {auch Stief-, Adaptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung, Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffern und 2.1.3: Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 10 sinngemäß der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; von alleinstehenden, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Angehörigen i.s.v. Ziffer 7.4.L solange diese im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und von der Pflegekasse eine Pflegebedürftigkeit von mindestens Pflegestufe 1 festgestellt wurde; von im Haushalt des Versicherungsnehmers aufgenommenen minderjährigen Gast- und Austauschkindern sowie Au-Pairs während der Dauer des Gastaufenthaltes, maximal für ein Jahr; Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus dem hier abgeschlossenen Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses {Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, der zum Schadenereignis geführt hat kommt es nicht an.

5 BE 284 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleich zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmerohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 14 Tagen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsgemäßen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 5. Begrenzungen der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt je nach gewähltem Tarif für Personen, Sach- und Vermögensschäden bzw Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem oder und zeitlichem, Zusammenhang auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers miteinem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1Satz1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6. Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.b. Ziffer 4 Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Haushalt und Familie Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Familien- und Haushaltsvorstand (z.b. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung) handelt als gerichtlich bestellter Betreuer von Angehörigen i. S. v. Ziffer 7.4.1; aus der Beaufsichtigung von bis zu 5 zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder ( Tagesmutter"), auch außerhalb der Wohnung, z.b. beim Spielen, bei Ausflügen usw. Werden mehr als 5 Kinder zur Betreuung übernommen, entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer9. Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder gegen die Aufsichtsperson; Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der betreuten Kinder; die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter, wenn hierfür besondere Räume angemietet oder angekauft werden (gewerbliches Betriebsstättenrisiko); aus der Beschädigung oder Zerstörung von ärztlich verordneten medizinischen Hilfsmitteln, die von Krankenkassen, Diakoniestationen etc. für therapeutische oder diagnostische Zwecke (z.b. Blutdruckmessgeräte, lnhaliergeräte, Absauggeräte etc.) zur Verfügung gestellt werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und Abhandenkommen. Die Höchstersatzleistung beträgtje Versicherungsfall 2.500, begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 100 je Schadenfallvereinbart Schadenregulierung bei Ansprüchen gegen minderjährige Kinder Der VR wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der VN wünscht. Die Höchstersatzleistung beträgt in diesen Fällen je Versicherungsfall, begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt nicht, wenn der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder von einem Aufsichtspflichtigen Schadensersatz erlangt werden kann oder eine Leistungspflicht aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.b. Sachversicherung) besteht Hiervon ausgenommen sind jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Versicherern oder Arbeitgebern aus übergegangenem Recht Der Versicherer leistet im Interesse des Versicherungsnehmers aus der Privat-.Haftpflichtversicherung gern. Teil A, Abschnitt 1 teilweise abweichend von den Ziffern 3.1 und auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Schaden zufügt. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf 242 BGB berufen. Dies gilt nicht, soweit ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist. Die Höchstleistung je Versicherungsfall beträgt , begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Regu 1 ierung des Schadens erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers, der geschädigte Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte ableiten. 6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligenarbeit, fachpraktischer Unterricht und Praktika Versichert ist - abweichend von Teil A Abschnitt 1 Nr. l und teilweise abweichend von Ziffer7.16 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist dass die vorgenannten Tätigkeiten unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchenund Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert sind hingegen die Gefahren bei der Ausübung von leitenden Ehrenämtern (z.b. Mitglieder eines Vereinsvorstan- öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.b. Gemeinderatsmitglied), wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.b. Betriebs- oder Personalrat). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Versichert ist ebenfalls die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Schul-, Berufs-, Studienpraktika und am fachpraktischen Unterricht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Beschädigung oder Zerstörung von

7 BE 286 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Ausbildungsgegenständen, die zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung und Abhandenkommens. Die Höchstersatzleistung beträgt für derartige Schäden je Versicherungsfall 2.500, begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 100 je Schadenfallvereinbart. 6.3 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferien-/ Wochenendwohnungen, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt und ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Ersatzpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen Eigentum Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in 6.3.l genannten Risiken auch auf die Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners; aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzelnen Wohnräumen innerhalb der selbst bewohnten Wohnung bzw. des selbst bewohnten Einfamilienhauses; aus der Vermietung einer Wohnung innerhalb des selbst bewohnten Zweifamilienhauses; als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, An-/Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 9. Die zeitliche Begrenzung in Ziffer findet keine Anwendung; als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; abweichend von Ziffer 1 aus dem Betrieb einer privat/ gewerblich genutzten Solar- oder/und Photovoltaikanlage. Voraussetzung hierfür ist dass die Anlage im Eigentum des Versicherungsnehmers steht und sich die Anlage auf dem Grundstück oder Gebäude befindet das nach Teil A, Abschnitt l, Ziffer versichert ist Mitversichert sind Schäden. für die der Versicherungsnehmer als Vermieter eines nach Teil A, Abschnitt L Ziffer und versicherten Risikos für Schadenfälle aufgrund von Diskriminierung, Benachteiligung oder Ungleichbehandlung verantwortlich gemacht wird vgl. Ziffer Vermietung von Immobilien im Inland Falls besonders vereinbart, ist in Ergänzung zum Versicherungsschutz zu Ziffer 6.3 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von vermietetem Sondereigentum/Teileigentum; aus der gelegentlichen Vermietung mitversicherter Ferienhäuser bzw. von Ferienwohnungen; aus der Vermietung von Garagen, Carports und Kfz- Stellplätzen, die zu versicherten Immobilien gehören; aus der Vermietung von Garagen jeweils einschließlich der zugehörigen (Schreber-)Gärten. 6.5 Schäden an fremdem überlassenem Eigentum Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten Räumen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Höchstersatzleistung für Mietschäden an Räumen beträgt je Versicherungsfall ,begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-. Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden (auch Schäden an Scheiben und Platten aus Kunststoff, z.b. Plexiglas), soweit sich der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen hiergegen besonders versichern können, Schäden infolge von Schimmelbildung Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung oder Zerstörung von beweglichen Einrichtungsund Ausstattungsgegenständen in Hotels. Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern anlässlich von Aufenthalten auf Reisen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung. Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung; wegen Schäden an Heizungs-. Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall , begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Gemietete. geliehene, geleaste, gepachtete, unentgeltlich überlassene bewegliche Sachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Zerstörung von gemieteten (außerhalb der Reiseunterkunft), geliehenen, gepacht@ten, geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen fremden beweglichen Sachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und Abhandenkommen. Die Höchstersatzleis-

8 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE 287 tung beträgt je Versicherungsfall 2.500,begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 100 je Schadenfallvereinbart. 6.6 Schlüsselverlust Mitversichert ist abweichend von Ziffer die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch elektronischen Zugangsberechtigungskarten und elektronischen Türöffnern), die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit beruflich, dienstlich oder privat überlassen wurden und - soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitversichert die wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und falls erforderlich einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die Versicherte im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit verwenden. Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.b. Pkw). die Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.b. Einbruch) Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Diese Höchstersatzleistung gilt insgesamt für das Abhandenkommen von Schlüsseln (privat, dienstlich, ehrenamtlich). 6.7 Sportausübung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung, der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training) Besonderheiten für Radfahrer(auch Pedelecs bis 25 km/h): Versichert sind Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Radfahrer. Als Fahrräder gelten auch Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, und zwar unabhängig davon, ob eine Anfahrhilfe besteht. Versichert sind auch Schäden, die der Versicherungsnehmer bei einem Radrennen (z.b. Straßenrundfahrt Triathlon) oder dem Training dazu verursacht. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings: Das Training und die Teilnahme am Wettkampf erfolgen privat; eine Lizenz oder eine andere vergleichbare Startberechtigung ist für die Teilnahme am Wettkampf nicht erforderlich. Kein Versicherungsschutz besteht soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. 8. Vereinshaftpflichtversicherung) besteht 6.8 Waffen und Munition Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 6.9 Tiere Versichert sind Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Hüter der folgenden Tiere verantwortlich gemacht wird: zahme Haustiere gezähmte Kleintiere Bienen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer das Tier weder zu gewerblichen noch zu landwirtschaftlichen Zwecken hält. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden, Rindern, Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren sowie von wilden Tieren. Abweichend hiervon ist jedoch versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich der Weidehaltung - einschließlich dem Auf- und Abtrieb -von privat gehaltenem Kleinvieh (z.b. Schweine, Schafe, Ziegen). Diese sind ebenfalls als zahme Haustiere anzusehen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern Versichert ist- abweichend von Ziffer 7.14 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.b. motorgetriebener Rollstuhl); selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.b. Schneeräumgerät, Kehrmaschine, Aufsitzrasenmäher); Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebrauchtwerden. Berechtigter Fahrer ist wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

9 BE 288 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt gilt bei Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht beim Beund Entladen des selbst genutzten auch versicherungspflichtigen - Kraftfahrzeugs. Die Höchstersatzleistung beträgt in diesen Fällen 500 je Versicherungsfall. Nicht versichert sind Schäden am Ladegut und am selbst genutzten Kraftfahrzeug Gebrauch von Luftfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch der folgenden Luftfahrzeuge verursacht werden: Flugmodelle, die dazu bestimmt sind, innerhalb geschlossener Wohnräume betrieben zu werden (z.b. batteriebetriebene Hubschrauber); Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht maximal 5 kg beträgt. Dazu zählen z.b. batteriebetriebene Flugmodelle, Segelflugmodelle, Kinderdrachen, Lenkdrachen Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.b. Luftfahrt-Haftpflichtversicherung) hat Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird Gebrauch von Wassersportfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: fremde und eigene Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanu, Kajak, Kanadier und vergleichbare Wassersportfahrzeuge ohne Motor (auch ohne Hilfs- und Außenbordmotoren) oder Treibsätze; fremde und eigene Windsurfbretter; fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (z.b. Motorboote, Wassermotorräder, Jet-Ski, Boote mit Hilfs- und Außenbordmotor), wenn der Versicherungsnehmer diese nur gelegentlich gebraucht und für das Führen des Bootes kein Führerschein erforderlich ist; fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird Gebrauch von Kitesportgeräten, Strandseglern und Eisseglern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von fremden und eigenen Kitesportgeräten, Strandseglern, Eisseglern (jeweils ohne Motor), unter der Voraussetzung, dass die Kite- bzw. Segelfläche maximal 15 rn 2 und bei Kitesportgeräten die Seillänge max. 30 m beträgt Gebrauch von Modellfahrzeugen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Modellfahrzeugen zu lande und zu Wasser Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle unter folgenden Voraussetzungen: Der Versicherungsfall ereignet sich bei einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt in den EU-Staaten (auch außereuropäische EU-Gebiete), in der Schweiz, in Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco oder Liechtenstein, oder der Versicherungsfall ereignet sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 2 Jahren in allen anderen Staaten Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gern. Ziffer bis zu einer Dauer von 2 Jahren. Der Versicherungsschutz in den Fällen und entfällt sobald die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes die genannten Zeiten überschreitet. Ist der Auslandsaufenthalt von Beginn an für eine Dauer geplant, die über die genannten Zeiten hinausgehen soll, so besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz. Aufenthalte in Deutschland von bis zu 3 Monaten (z.b. Urlaub) gelten nicht als Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören. gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist Vermögensschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen~ noch durch Sachschäden während der Wirksamkeit der Versicherung entstanden sind Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch vorn Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung:

10 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE B aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vorund Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.b. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; aus Schäden durch ständige Emissionen (z.b. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen) Übertragung elektronischer Daten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.b. im Internet, per oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; der Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch. Für bis gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -Techniken (z.b. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithaltung fremder Inhalte, z.b. Access-, Hast-, Full-Service-Providing; Betrieb von Datenbanken Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 5.3 findet insoweit keine Anwendung Für Versicherungsfälle im Ausland besteht - insoweit abweichend von Ziffer Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtversicherungen in europäische Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetze eingreift (z.b. Hacker-Attacken), Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.b. Software-Viren, Trojanische Pferde); Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.b. Spamming), Dateien (z.b. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.b. Teilnahme an rechtswidrigen Online Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung Versicherungssumme Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungsfall ,begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ansprüche aus Diskriminierungen, Benachteiligungen, Ungleichbehandlungen Versichert sind Schäden - insoweit abweichend von Ziffer für die der Versicherungsnehmer wegen einer Diskriminierung, Benachteiligung oder Ungleichbehandlung in einem der folgenden Fälle verantwortlich gemacht wird: als Dienstherr einer in seinem Privathaushalt tätigen Person, als Vermieter gemäß Ziffer und , als Vermieter gemäß Ziffer 6.4 (soweit vereinbart). In den genannten Fällen hat der Versicherungsnehmer auch für die Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz gilt nur für Versicherungsfälle in Deutschland Keinen Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in folgenden Fällen: Eine mitversicherte Person nach bis macht Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt, z.b. durch wissentliches Abweichen von einem Gesetz oder von Weisungen. Gegen den Versicherungsnehmer wird ein Schadensersatzanspruch vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht Das Gleiche gilt für die Vollstreckung von Urteilen, die von einem ausländischen Gericht erlassen werden. 1- :c u :i u. a. 1- u. :c <

11 BE 290 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Gegen den Versicherungsnehmer wird ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ausländischen Rechts geltend gemacht. Es handelt sich um einen Personenschaden wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII Über den unter und beschriebenen Umfang hinaus hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn diese durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich im Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden Ciewässerschäden Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Versichert sind Gewässerschäden als Inhaber: von Klär-, Sicker- oder Abwassergruben, die ausschließlich für häusliche Abwässer privat genutzt werden. von Behältnissen, die ein Fassungsvermögen von maximal 100 Liter oder Kilogramm haben (Kleingebinde). Das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Kleingebinde darf allerdings nicht mehr als Liter oder Kilogramm betragen. Beispiele für Kleingebinde: Farbeimer, Benzinkanister etc. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich die Anlagen auf dem Grundstück des vom VN selbst genutzten Ein-/ Zweifamilienhauses bzw. Wochenend-/Ferienhaus befinden. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A, Abschnitt 1, Ziffer 9) Rettungskosten Aufwendungen für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens erbracht hat oder erbringen ließ (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme übernommen. Auf Weisungen des Versicherers aufgewandte Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch über die Versicherungssumme hinaus vom Versicherer übernommen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt 1 Ziffer 2.3 findet keine Anwendung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sichelementare Naturkräfte ausgewirkt haben Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadCi) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetztes (USchadG) ist eine: Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens Versichert sind - abweichend von Abschnitt 1 Ziffer 3.1. den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder lnstruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des lnverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Abschnitt 1 Ziffer2.3 findet keine Anwendung Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.b. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

12 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: 7.1 vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von seinen Partnern, wenn derversicherungsnehmereine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter bis erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Insgesamt gilt zu Teil A, Abschnitt 1, Ziffer 7.3 und 7.4: Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialleistungsträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffansprüche anderer Versicherer ( 86 VVG) wegen Personenschäden und Sachschäden an Gebäuden, die beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte, bei mitversicherten Personen durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht werden. 7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.B Cientechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten, aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 1- :c u ::::i u.. Q. 1- u.. <C :c

13 BE 292 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierten Strahlen (z.b. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 9. Vorsorgeversicherung 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen, Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einen Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Teil A, Abschnitt L Ziffer 9.1 bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gegeben, sofern nicht geringere Summen vertraglich vereinbart sind. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb trieb oder Führen von Bahnen; Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme versicherungspflichtiger Hunde, die gemäß Abschnitt 2 versicherbar sind; Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit; neu hinzukommende Personen bei Vereinbarung eines Single-Tarifs. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis 10. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz für die mitversicherten Personen gern. Teil A, Abschnitt L Ziffern 2.1.1bis2.1.7 bis zum nächsten Termin der Prämienfälligkeit fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.

14 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE Forderungsausfallrisiko 11.1 Gegenstand der mitversicherten Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz bestehtfürden Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Teil A, Abschnitt 1, Nr. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sachader daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung sowie dieser Bestimmung zum Forderungsausfall Versicherungsschutz zu gewähren hätte. Vermögensschäden sind in der Forderungsausfallversicherung allerdings nicht versichert. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind abweichend von Teil A, Abschnitt 1, Nr gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß AAbschnitt 1Nr.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; der Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche abgegeben hat oder über seine Vermögensverhältnisse ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu 1 ierten Forderung Dabei ist die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall für alle Personen- und Sachschäden auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch, wenn den Schaden mehrere zahlungsunfähige Außenstehende verursacht haben. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Dappelte der Versicherungssumme begrenzt Für Schäden bis zur Höhe von besteht kein Versicherungsschutz Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht- abweichend von TeilA, Abschnitt 1, für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco oder Liechtenstein eintreten. 11.S Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Immobilien. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht für folgende Immobilien: im Inland gelegenes Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Wochenend-/Ferienhaus oder Sondereigentum, sofern die Immobilie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt und selbst bewohnt wird; Sachen, die der schadensersatzpflichtige Dritte aufgrund eines Miet-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsvertrages erlangt hat; Sachen, die ganz oderteilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (z.b. Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten), Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs, Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (z.b. Hausratversicherer), ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.

15 BE 294 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung Abschnitt 2 Hundehalter Haftpflichtversicherung Die Ziffern 3, 4, 5, 7, 8, 9 aus Teil A, Abschnitt 1 sind Vertragsbestandteil. 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hunden zu privaten nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen - Zwecken. Nicht versicherbar sind Halter von Hunden, die gemäß Anhang als gefährliche Hunde ( Kampfhunde") einzustufen sind. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer. 3.2 sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Glasschäden (auch Schäden an Scheiben und Platten aus Kunststoff, z.b. Plexiglas), soweit sich der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen hiergegen besonders versichern können. 4. Veränderung des versicherten Risikos Die Bestimmungen aus Teil A, Abschnitt 1. Ziffer 8 finden für Hunde, die in den einzelnen Landesgesetzen oder Landeshundeverordnungen als gefährliche Hunde" einzustufen sind, keine Anwendung. 2. Schäden im Ausland 5. Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden gemäß Teil A, Abschnitt L Ziffer Anhang gefährliche Hunde" (Kampfhunde) 1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Deckschäden. Versichert Haftpflicht des Hundehalters wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle unter Voraussetzungen: 2.1 Der Versicherungsfall ereignet sich bei einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt in den EU-Staaten (auch außereuropäische EU-Gebiete), in der Schweiz, in Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco, Liechtenstein oder 2.2 von bis zu 2 Jahren in allen anderen Staaten. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes die genannten Zeiten überschreitet. Ist der Auslandsaufenthalt von Beginn an für eine die Mastin Espanol über die genannten Zeiten hinausgehen soll, so besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz. Aufenthalte in Deutschland von bis zu 3 Monaten (z.b. Urlaub) gelten nicht als Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt in dem der bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Kampfhunde" sind grundsätzlich nicht versicherbar. i=n1nor1rlo Rassen gelten als Kampfhundrassen": American Staffordshire Terrier Dogo Argentino Mastino Napoletano Bandog Fila Brasiliero Pitbull Terrier Bordeaux Dogge Mastiff Staffordshire Bullterrier Bullmastiff Tosa lnu Bullterrier Ebenso fallen alle Kreuzungen/Mischlinge dieser Rassenuntereinander, als auch Kreuzungen mit anderen Rassen unter die Kampfhunde", Abschnitt 3 Reit- und Zugtierhalter-Haftpflichtversicherung (z.b. pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel) 3. Mietsachschäden durch Hunde 3.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden \/cu mi'irioncc:rh:>rlc n Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Weitere Schäden an gemieteten, geliehenen Sachen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Ziffern 3, 4, 5, 7, 8, 9 aus Teil A, Abschnitt 1 sind Vertragsbestandteil. 1. Versichertes Risiko 1.1 Versichert Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des/der im Antrag angegebenen Tieres/Tiere als Reit- und Zugtier zu privaten - nicht zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen - Zwecken. 1.2 Mitversichert ist die sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer.

16 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE 295 Zur Prämienberechnung müssen sämtliche vorhandene Tiere derselben Gattung angegeben werden. 1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtanspruche aus Deckschäden und Ansprüche durch die Teilnahme an Pferderennen sowie die Vorbereitungen hierzu {Training). 2. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.1 aus Flurschäden; 2.2 aus dem Betrieb von Kutschen; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und der privaten Nutzung von Pferdefuhrwerken oder Kutschen für bis zu 8 Personen, sofern sich das Pferdefuhrwerk oder die Kutsche in einem technisch einwandfreien Zustand befindet und die Fahrsicherheit gewährleistet ist; 2.3 aus dem gelegentlichen, unentgeltlichen Verleih des Pferdes an einen dritten Reittiernutzer; eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche des Reittiernutzers gegen den Versicherungsnehmer; 2.4 aus der Teilnahme an Reitturnieren, Geschicklichkeitswettbewerben oder Reiterspielen; 2.5 aus dem Halten von Fohlen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab der Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres. Voraussetzung ist dass die Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind und das Muttertier bei Proximus versichert ist 3. Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters wegen im Ausland eingetretener Versicherungsfälle unter folgenden Voraussetzungen: 3.1 Der Versicherungsfall ereignet sich bei einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt in den EU-Staaten {auch außereuropäische EU-Gebiete), in der Schweiz, in Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco, Liechtenstein, oder 3.2 der Versicherungsfall ereignet sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 2 Jahren in allen anderen Staaten. Der Versicherungsschutz entfällt. sobald die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes die genannten Zeiten überschreitet. Ist der Auslandsaufenthalt von Beginn an für eine Dauer geplant. die über die genannten Zeiten hinausgehen soll, so besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz. Aufenthalte in Deutschland von bis zu 3 Monaten {z.b. Urlaub) gelten nicht als Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist 4. Mietsachschäden 4.1 ::in geschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen {einschließlich Pferdeboxen) in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Weitere Schäden an gemieteten, geliehenen Sachen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; Glasschäden {auch Schäden an Scheiben und Platten aus Kunststoff, z.b. Plexiglas), soweit sich der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen hiergegen besonders versichern können. 5. Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden gemäß Teil A, Abschnitt l, Ziffer Abschnitt 4 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Die Ziffern 3, 4, S, 7, 8, 9 aus Teil A Abschnitt 1 sind Vertragsbestandteil. 1. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, z.b. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück, einschließlich dem Miteigentum an dazugehörenden Gemeinschaftsanlagen {z.b. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen).

17 BE 296 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung 2. Mitversicherte Risiken 2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (z. B Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einerveranschlagten Bausumme von je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten ist, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Teil A, Abschnitt L Ziffer 9). Die zeitliche Begrenzung in Teil A, Abschnitt 1, Ziffer findet keine Anwendung des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Verrichtung gefälligkeitshalber ausführen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung) handelt des Zwangs- oder Insolvenzverwalters in dieser schaft des Nießbrauchers, dem der Versicherungsnehmer den Nießbrauch am versicherten Grundstück eingeräumt hat. Erlangt der Nießbraucher Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche des Nießbrauchers gegen den Versicherungsnehmer als Inhaber und aus dem Betrieb einer geothermischen Anlage zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser für ein mitversichertes Gebäude als Inhaber und aus dem Betrieb von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, von Blockheizkraftwerken sowie von Wind- und Wasserkraftanlagen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen und mit dem versicherten Grundstück fest verbunden sind. 2.2 Eingeschlossen ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft Eingeschlossen ist die Haftpflicht des Versieherungsnehmers als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb derversicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall begrenzt auf für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Weitere Schäden an gepachteten, geleasten Sachen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 2.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; Glasschäden (auch Schäden an Scheiben und Platten aus Kunststoff, z.b. Plexiglas), soweit sich der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen hiergegen besonders versichern können. 3. Sonstige mitversicherte Risiken 3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus in den EU Staaten (auch außereuropäische EU-Gebiete), in der Schweiz, in Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco oder Liechtenstein vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (gilt auch für Teileigentümer) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer/Teileigentümer Versichert ist die Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft Eingeschlossen sind abweichend von Teil A, Abschnitt L Ziffer 7.3 Ansprüche eines einzelnen Wohnungs-/Teileigentümers gegen den Verwalter, Ansprüche eines einzelnen Wohnungs-/Teileigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gegenseitige Ansprüche von Wohnungs-/Teileigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. 3.2.S Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.3 Mitversichert ist der Gebrauch von Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhängern gemäß Teil A, Abschnitt l, Ziffer und Mitversichert sind Vermögensschäden gemäß Teil A, Abschnitt L Ziffer Mitversichert sind Umweltschäden gemäß Teil A, Abschnitt 1, Ziffer Mitversichert sind Gewässerschäden gemäß Teil A, Abschnitt L Ziffer Abschnitt 5 Bauherren-Haftpflichtversicherung Die Ziffern 3, 4, 5, 7, 8 aus Teil A, Abschnitt 1 sind Vertragsbestandteil. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Selbsthilfe bei der Planung/Bauleitung. bei

18 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung. Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Miteigentum an dazugehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.b. Zuwege zur öffentlichen Straße. Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz. dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflichterstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. 1.3 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens 2Jahre nach Versicherungsbeginn. 1.4 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.12 aus Abschnitt 1-Ansprüche wegen Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen). Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen. Hinsichtlich Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt 1.5 Mitversichert ist der Gebrauch von Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhängern gemäß Teil A, Abschnitt L Ziffer und Mitversichert sind Vermögensschäden gemäß Teil A. Abschnitt l, Ziffer Mitversichert sind Umweltschäden gemäß Teil A, Abschnitt L Ziffer Mitversichert sind Gewässerschäden gemäß Teil A, Abschnitt 1, Ziffer Schäden an geliehenen, gemieteten, geleasten und gepachteten Sachen für das Bauvorhaben bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus in den EU-Staaten (auch außereuropäische EU-Gebiete), in der Schweiz. in Norwegen, Island. Andorra. San Marino. Monaco oder Liechtenstein vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3. Bauen in Eigenleistung Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: 3.1 Bauausführung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten mit eigener Leistung (auch Selbst- und Nachbarschaftshilfe bei der Bauausführung) Hierbei mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mitden Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung) handelt Schäden an geliehenen, gemieteten. geleasten und gepachteten Sachen für das Bauvorhaben bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3.2 Planung und/oder Bauleitung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der Planung und/oder Bauleitung (nicht der Bauausführung}. Abschnitt 6 Gewässerschaden-Haftpflichtve rs icheru ng Die Ziffern 3, 4, 5, 7, 8 aus Teil A, Abschnitt 1 sind Vertragsbestandteil. 1. Versichertes Risiko 1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach-und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). Prämienfrei mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis 100 Liter bzw. Kilogramm Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde Liter bzw. Kilogramm nicht übersteigt, und aus der Verwendung dieser Stoffe. 1.2 Mitversichert sind die Personen, die derversicherungsnehmerdurch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall. dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Verrichtungen gefälligkeitshalber ausführen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß Sozialgesetzbuch Teil VII (Gesetzliche Unfallversicherung) handelt.

19 BE 298 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung 2. Rettungskosten 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens erbracht hat oder erbringen ließ (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. 2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. S. Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind- auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 dieser Bedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst 6. Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus in den EU-Staaten (auch außereuropäische EU-Gebiete), in der Schweiz, in Norwegen, Island, Andorra, San Marino, Monaco oder Liechtenstein vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist 7. Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden gemäß Teil A, Abschnitt l, Ziffer 6.16, Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) 2.1 DerVersicherungsnehmerhat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft 2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbetrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt. 2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

20 Teil A: Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung BE Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prämienangleichung 3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestbeträge unterliegen unabhängig von der Art der Prämienrechnung der Prämienangleichung. 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1.Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet. den Folgejahresbetrag um den sich aus Ziffer 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhändler jeweils für diese Jahre nach Ziffer 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 3.3 unter 5 %, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziffer 3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vordem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

21 BE 300 Teil B: Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Teil B: Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versicherungsteuer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 zahlt. Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erste oder einmalige Prämie) 2.1 Die erste oder einmalige Prämie wird nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich zu zahlen. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart. gilt als erste Prämie nur die erste Rate des ersten Jahresprämie. 2.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht. wenn der Versicherungsnehmer nachweist. dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 2.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 3.3 und 3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 3.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.2 Satz 3 darauf hingewiesen wurde. 3.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.2 Satz 3 darauf hingewiesen hat. 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA Lastschriftmandat Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vorn Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA Lastschriftrnandates zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist 5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgeprämie) 3.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatserstendes vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen. 6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, 3.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist nur An- Versicherungsnehrner ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass spruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 14 Tage betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die dem Versicherungsschutz bestanden hat

22 Teil B: Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien BE 301 Abschnitt 2 Dauer und Ende des Vertrages/ Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 1.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 1.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 1.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 2. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Prämie zu, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 3. Kündigung nach Versicherungsfall 3.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 3.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 4. Mehrfachversicherung 4.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 4.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann erdie Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 4.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Abschnitt 3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 1.2 Rücktritt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 1.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

23 BE 302 Teil B: Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 1.2und1.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände zur Begründung seiner Erklärung anzugeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 1.2und1.3 nur zu, wenn erden Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 1.2 und 1.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Falle der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 3.1 Jeder Versicherungsfall ist auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 3.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 3.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 3.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsgebühren auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht 3.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen 4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Cbliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grobfahrlässigerverletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat bleibt der Versicherungsschutz bestehen, Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt

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