Politische Gemeinde Schlatt TG
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- Annegret Dresdner
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1 Politische Gemeinde Schlatt TG Baureglement Ausgabe 2014 (Stand am )
2 Seite 2 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
3 Baureglement Ausgabe 2014 (Stand am ) Inhaltsverzeichnis Seite A. ALLGEMEINES 7 I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH 7 Art. 1 Zweck 7 Art. 2 Geltungsbereich 7 Art. 3 Vorbehalt 7 II. ZUSTÄNDIGKEIT 7 Art. 4 Änderung von Baureglement und Zonenplan, etc. 7 B. PLANUNG 8 I. RICHTPLAN 8 Art. 5 Richtpläne 8 II. BAUREGLEMENT UND ZONENPLAN 8 Art. 6 Baureglement und Zonenplan 8 III. SCHUTZPLAN 8 Art. 7 Schutz von Natur- und Kulturobjekten/ Beiträge 8 IV. BAULINIENPLAN 8 Art. 8 Baulinien 8 V. GESTALTUNGSPLAN 8 Art. 9 Zweck 8 Art. 10 Gestaltungsplaninhalt 8 Art. 11 Erlass/Verfahren 9 VI. PLANUNGSZONE 9 Art. 12 Planungszone 9 C. PLANUNGSVERFAHREN (PLANAUFLAGE, BEKANNTMACHUNG, EINSPRACHEN, GENEHMIGUNG) 9 Art. 13 Auflage/Eröffnung/Einleitungsbeschluss 9 Art. 14 Einsprache 10 Art. 15 Fakultatives Referendum 10 Art. 16 Genehmigung/Vorprüfung 10 D. ERSCHLIESSUNG 10 Art. 17 Erschliessungspflicht 10 Art. 18 Etappierung, etc. 10 Art. 19 Planung (Gestaltungsplan)/ Gebundene Ausgaben 11 Art. 20 Landumlegung 11 Art. 21 Grenzbereinigung 11 Art. 22 Finanzierung/ Werkvorschriften 11 E. ZONENORDNUNG UND -VORSCHRIFTEN, BAUWEISE IN DEN ZONEN 12 I. ZONENORDNUNG 12 Art. 23 Zonenübersicht 12 II. BAUZONEN 13 Art. 24 Klosterzone K 13 Art. 25 Weilerzone WZ 14 Art. 26 Dorfzone D2 14 Art. 27 Wohnzonen ein- und zweigeschossig W1/W2 15 Art. 28 Wohn-/Gewerbezone WG2 15 Art. 29 Industriezone J 15 Art.30 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA 16 Art. 31 Zone für öffentliche Anlagen ÖA 16 Art. 32 Kleingartenzone KG 16 Art. 32a Sportzone Gishalde SZG 16 Art. 32b Fischzuchtzone FZ 17 III. NICHTBAUZONEN 18 Art. 33 Landwirtschaftszone LW 18 Art Art. 35 Naturschutzzone NS 18 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 3
4 Art. 36 Abbauzone AB 18 Art. 37 Deponiezone Dep 18 IV. ÜBERLAGERNDE ZONEN 19 Art. 38 Zone archäologischer Funde AF 19 Art. 39 Umgebungsschutzbereich Dorfzone US 19 Art. 40 Gestaltungsplanpflicht GP 19 Art. 40a Freihaltebereich FB 19 V. WEITERER INHALT 19 Art. 42 Hecken und Feldgehölze NO 19 VI. HINWEISE 20 Art. 43 Forstzone FO 20 Art. 43a Naturschutzzone im Wald NSW 20 Art. 44 Gewässer GEW 20 F. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 20 I. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN 20 Art. 45 Bauten und Anlagen 20 Art. 46 Baureife 20 Art. 47 Ausnützung 20 Art. 48 Regelbauweise/ Sonderbauweise 21 Art. 49 Kleinbauten/ Vorbauten 21 Art. 50 Baulinie 21 Art. 51 Grenzabstand, etc. 21 Art. 52 Gebäudeabstand 22 Art. 53 Strassenabstand 22 Art. 54 Abstand gegenüber Gasleitung 22 Art. 55 Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz 22 Art. 56 Gewässerabstand 22 Art. 57 Geschosszahl 23 Art. 58 Geschosshöhe 23 Art. 59 Regeln der Baukunde/ Gesundheit/ Isolation 23 Art. 60 Immissionen 23 Art. 61 Abbruch von Ruinen 24 II. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BAUTEN UND ANLAGEN (VGL. AUCH ART. 74FF) 24 Art. 62 Grundsatz 24 Art. 63 Material, Farbgebung, Gliederung 24 Art. 64 Dachgestaltung 24 Art. 65 Sonnenkollektoren/ Dachflächenfenster/ Antennen/ Reklamen 24 III. UMGEBUNGSGESTALTUNG 25 Art. 66 Terrainveränderung 25 Art. 67 Zäune, Pflanzen 25 Art. 68 Kinderspielplätze 25 Art. 69 Garagen, Abstellplätze/ Ersatzabgabe 25 Art. 70 Ausfahrten 26 Art. 71 Kehrichtbeseitigung 26 Art. 72 Öffentliche Einrichtungen, Duldungspflicht 26 Art. 73 Ablagerungsverbot 26 IV. BESONDERE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR KLOSTER-, WEILER- UND DORFZONE 26 Art. 74 Grundsatz 26 Art. 75 Dachform/ Dachaufbauten/ Dacheinschnitte/ Dachflächenfenster 26 Art. 76 Sonnenkollektoren 27 Art. 77 Aussenantennen 27 Art. 78 Lauben, Balkone 27 Art. 79 Fassaden 27 Art. 80 Fenster 27 Art. 81 Umbauten, Renovationen 27 Art. 82 Umgebungsgestaltung 28 G. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN 28 Art. 83 Bewilligungspflicht 28 Art. 84 Baugesuch 28 Art. 85 Visierpflicht 29 Art. 86 Auflage 29 Art. 87 Einsprachen 30 Seite 4 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
5 Art. 88 Baubewilligung/ Vereinfachtes Verfahren, etc. 30 Art. 89 Begutachtung 30 Art. 90 Vorentscheid 31 Art. 91 Ausnahmebewilligung 31 H. BAUAUSFÜHRUNG, BAUKONTROLLE 31 Art. 92 Beginn der Bauarbeit/ Benützung öffentlichen Grundes 31 Art. 93 Meldepflicht/ Kontrolle 31 Art. 94 Bezug 31 Art. 95 Verantwortung 31 J. VOLLZUG, STRAFEN UND GEBÜHREN 32 Art. 96 Vollzug/ Einstellung 32 Art. 97 Strafen 32 Art. 98 Gebühren 32 K. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 33 Art. 99 Inkrafttreten/ Ausserkrafttreten/ Intertemporales Recht 33 L. MASSSKIZZEN 34 N. INDEX 41 ANHANG 6: TARIFBLATT BAUAMT 45 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 5
6 Bei den in kursiver Schrift gedruckten Artikeln in diesem Reglement handelt es sich um wörtlich oder sinngemäss zitiertes, durch die Gemeinde nicht abänderbares, übergeordnetes Recht. Abkürzungen zitierter Gesetze, Verordnungen und Reglemente: BauR Baureglement der Politischen Gemeinde Schlatt EnergieV Verordnung des Regierungsrates zum Energiegesetz und zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 18. März 1988 (Energieverordnung) LSV Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 NHG-TG Kantonales Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8. April 1992 PBG Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 PBV Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 15. Juni 1989 StrWG Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 StrWV Verordnung des Regierungsrates zum StrWG vom 14. September 1992 TVA Technische Verordnung über Abfälle des Bundes vom 10. Dezember 1990 WEG Bundesgesetz über die Wohnbauförderung vom 4. Oktober 1974 Seite 6 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
7 Gestützt auf das Kantonale Planungs- und Baugesetz erlässt die Politische Gemeinde Schlatt das nachfolgende Baureglement. A. ALLGEMEINES I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH Art. 1 Zweck 1 Das Baureglement bezweckt, in Verbindung mit den zugeordnetenplänen, eine ausgewogene und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder. 2 Es regelt die Anforderungen an Bauten und Anlagen. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Anliegen der Raumplanung, Ästhetik, Sicherheit, Hygiene sowie Umwelt, Natur- und Heimatschutz (vgl. 1 PBG und Art. 1 RPG). Art. 2 Geltungsbereich 1 Das vorliegende Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet und für sämtliche Planungen, Bauten, Anlagen und Terrainverschiebungen. 2 Ausnahmen richten sich nach Art. 91 dieses Baureglements. Art. 3 Vorbehalt Das Baureglement ergänzt, zusammen mit dem Zonenplan und den Richtplänen die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde sowie von Kanton und Bund im Planungswesen. II. ZUSTÄNDIGKEIT Art. 4 Änderung von Baureglement und Zonenplan, etc. 1 Geringfügige Änderungen und Anpassungen von Baureglement und Zonenplan können durch den Gemeinderat beschlossen werden. Diese unterstehen dem fakultativen Referendum (vgl. 5 PBG). 2 Der Gemeinderat erlässt Richt-, Baulinien- und Gestaltungspläne. Baulinien- und Gestaltungspläne unterstehen dem fakultativen Referendum. Der Gemeinderat trifft die zur Erschliessung notwendigen Massnahmen (vgl. 5 PBG). 3 Der Gemeinderat führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei (vgl. 5 PBG). BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 7
8 B. PLANUNG I. RICHTPLAN Art. 5 Richtpläne 1 Richtpläne legen als Planungsziel die künftige Nutzung des Gemeindegebietes sowie die vorgesehene Erschliessung fest. Sie sind behördenverbindlich und haben keine eigentumsbeschränkende Wirkung (vgl. 10 PBG). 2 Die Bekanntmachung richtet sich nach 2 PBV. 3 Siedlungsrichtplanareale sind bis zu deren Einzonung einer Nichtbauzone zugewiesen. II. BAUREGLEMENT UND ZONENPLAN Art. 6 Baureglement und Zonenplan Baureglement und Zonenplan regeln über das ganze Gemeindegebiet Art und Intensität der Bodennutzung. Im Zonenplan werden nach der mutmasslichen Entwicklung Bau- und Nichtbaugebiete ausgeschieden und entsprechenden Nutzungszonen zugewiesen. Diese können von Schutz- und Sondernutzungszonen überlagert werden (vgl. 12 bis 14 PBG). III. SCHUTZPLAN Art. 7 Schutz von Natur- und Kulturobjekten/ Beiträge 1 Spezielle Massnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft sowie dem kulturhistorischen Erbe werden durch den Gemeinderat in einem Schutzplan festgelegt (vgl. 10 NHG-TG). 2 Die Ausrichtung von Beiträgen an Grundeigentümer erhaltenswerter Ojekte oder an andere Berechtigte wird durch ein Reglement geordnet (vgl. 15 NHG-TG). IV. BAULINIENPLAN Art. 8 Baulinien Der Gemeinderat kann im Rahmen von 17 PBG Baulinien festlegen. V. GESTALTUNGSPLAN Art. 9 Zweck Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nultzungsbedürfnisse abgestimmten Überbauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet der Landschaftsgestaltung /vgl. 18 und 19 PBG). Art. 10 Gestaltungsplaninhalt 1 Der Gestaltungsplan legt, soweit erforderlich, fest (vgl. 19 PBG): 1. Die Erschliessung 2. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung 3. die Reihenfolge der Verwirklichung von Bauten und Anlagen; Seite 8 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
9 4. Die Bauweise; 5. Standort, Art und Grösse von Gemeinschaftsanlagen; 6. Grünflächen, Bepflanzungen, Ruhe-, Spiel- oder Abstellplätze sowie Garagen; 7. technische und funktionelle Anforderungen; 8. Massnahmen zum Schutz von Kultur- und Naturobjekten; 9. bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen oder Immissionen 10. Massnahmen zur sparsamen Nutzung oder Verteilung der Energie; 11. die Folgegestaltung bei Abbau- oder Deponiezonen. 2 Von der Regelbauweise oder den Vorschriften über den Wald- oder Gewässer-abstand kann abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architek-tonisches und ortsbauliches Resultat erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Die zonengemässe Nutzungsart darf nicht geändert werden. Ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke dürfen nicht anders als nach den für die Zone des Gestaltungsplanareals geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden ( 19 Abs. 2 PBG). Art. 11 Erlass/Verfahren 1 Gestaltungspläne werden vom Gemeinderat von Amtes wegen oder in definitiven Bauzonen auf Begehren einer Mehrheit der Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, erlassen. 2 Das Verfahren richtet sich nach 21 bis 23 und 29ff PBG. 3 Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer je nach Interessenlage und Flächenanteil verpflichten, angemessene Beiträge an die Planungskosten zu leisten oder diese zu übernehmen (vgl. 24 PBG). VI. PLANUNGSZONE Art. 12 Planungszone Zur Sicherstellung planerischer Massnahmen oder der Erschliessung kann der Gemeinderat eine Planungszone festlegen. Dauer, Erlass, Wirkung und Ende der Planungszone richten sich nach 25 bis 28 PBG. C. PLANUNGSVERFAHREN (PLANAUFLAGE, BEKANNTMACHUNG, EINSPRACHEN, GENEHMIGUNG) Art. 13 Auflage/Eröffnung/Einleitungsbeschluss 1 Neue und abgeänderte Pläne sowie die zugehörigen Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (vgl. 29 PBG). 2 Die Auflage kann durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer ersetzt werden, wenn eine Planänderung nur einzelne kleine Grundstücke betrifft und Nutzungsart und Nutzungsintensität nicht verändert werden. In diesen Fällen beträgt die Einsprachefrist 20 Tage ( 1 29 PBG). BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 9
10 3 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und in der Gemeinde bekannt zu machen. Auswärtigen Eigentümern ist sie schriftlich mitzuteilen, soweit Name und Adresse bekannt sind (vgl. 30 PBG). 4 Der Einleitungsbeschluss eines Gestaltungsplans ist gemäss 22 PBG bekannt zu machen. 5 Die Bekanntmachung der Umwandlung von Reservebauzonen in definitive Bauzonen hat gemäss 36 PBG zu erfolgen. Art. 14 Einsprache Wer durch die Pläne oder die zugehörigen Vorschriften berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhaben (vgl. 22, 29, 31 und 107 PBG). Art. 15 Fakultatives Referendum Neue und abgeänderte Baulinien- und Gestaltungspläne sowie geringfügige Änderungen an BauR und Zonenplan sind, mit Ausnahme der in 29 Abs. 2 PBG erwähnten Fälle, nach Erledigung der Einsprachen, der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn dies 5 % der Stimmberechtigten während der Auflagefrist verlangen. (vgl. 5 PBG). Art. 16 Genehmigung/Vorprüfung 1 Richtpläne sowie Zonenpläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat (vgl. 11 und 32 PBG). 2 Geringfügige Änderungen und Anpassungen der Richtpläne, Änderungen von Zonenplänen oder zugehörigen Vorschriften, die keine übergeordneten Interessen berühren, sowie Baulinien- und Gestaltungspläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Departement (vgl. 11 und 32 PBG). 3 Pläne samt zugehörigen Vorschriften können vor der Planauflage, Reglement vor der Beschlussfassung dem Departement für Bau und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht werden, soweit sie genehmigt werden müssen ( 9 PBG). D. ERSCHLIESSUNG Art. 17 Erschliessungspflicht Die Gemeinde ist verantwortlich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung des Baugebietes (vgl. 35 PBG Art. 18 Etappierung, etc. 1 Der vorgesehene Zeitpunkt der Erschliessung sowie der Umfang noch zu erstellender Erschliessungsanlagen bei noch nicht voll erschlossenen Bauzonen richten sich nach dem Erschliessungsprogramm (vgl. Art. 19 RPG). 1 Vom DBU mit Entscheid Nr. 92 vom genehmigte Fassung. Seite 10 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
11 Art. 19 Planung (Gestaltungsplan)/ Gebundene Ausgaben 1 Baugebiete sind in der Regel im Rahmen eines Gestaltungsplanes zu erschliessen und baureif zu machen (vgl. 37 PBG). 2 Für Gebiete, deren Erschliessung durch einen Gestaltungsplan geregelt ist, gelten die Kosten der Erschliessungsanlagen als gebundene Ausgaben, sofern innert fünf Jahren seit der Rechtskraft des Planes mit der Erstellung der Anlagen begonnen wird (vgl. 38 PBG). Art. 20 Landumlegung 1 Der Gemeinderat nimmt eine Landumlegung vor, wenn bestimmte, im wesentlichen nicht überbaute Gebiete wegen der Form oder der Grösse einzelner Grundstücke nicht zweckmässig überbaubar, erschliessbar oder zonengemäss nutzbar sind, oder wenn ganz oder teilweise überbaute Gebiete nicht anders saniert oder verdichtet überbaut werden können (vgl. 39 PBG). Voraussetzung und Verfahren richten sich nach 40 bis 44 PBG. 2 Im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes kann die Baulandumlegung durch die Mehrheit der Grundeigentümer eingeleitet werden (Art. 7ff. WEG). Art. 21 Grenzbereinigung Behindert in einer Bauzone der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grundstückes, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag eines Eigentümers die Grenzbereinigung vor, sofern dem Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anzuwenden (vgl. 40 bis 44 PBG). Art. 22 Finanzierung/ Werkvorschriften 1 Zur Finanzierung der Erschliessungsanlagen erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern Beiträge und Gebühren auf Grund eines separaten Reglements (vgl 47 bis 59 PBG). 2 Die Details betreffend die Ausführung der Erschliessungsanlagen werden in separaten Reglementen (Wasser, ARA, Elektrisch, etc.) festgelegt. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 11
12 E. ZONENORDNUNG UND -VORSCHRIFTEN, BAUWEISE IN DEN ZONEN I. ZONENORDNUNG Art. 23 Zonenübersicht 2 Das Gemeindegebiet wird durch den Zonenplan in folgende Nutzungszonen eingeteilt: 1 Baugebiet Klosterzone Weilerzone Dorfzone Wohnzone eingeschossig Wohnzone zweigeschossig Wohn-/Gewerbezone zweigeschossig Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Kleingartenzone Sportzone Gishalde Fischzuchtzone 2 Nichtbaugebiet Landwirtschaftszone Naturschutzzone Abbauzone Deponiezone 3 Überlagernde Zonen Zone archäologischer Funde Umgebungsschutzbereich Dorfzone Gestaltungsplanpflicht Freihaltebereich 4 Weiterer Inhalt Hecke, Feldgehölz 5 Hinweise Forstzone Naturschutzzone im Wald Gewässer Gemeindegrenze K WZ D2 W1 W2 WG2 J ÖBA ÖA KG SZG FZ LW NS AB Dep AF US GP FB NO NSW 2 Vom DBU mit Entscheiden Nr. 55 vom , Nr. 92 vom und Nr. 39 vom genehmigte Fassung. Seite 12 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
13 6 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse der Regelbauweise Zone AZ, Bauweise: offen/ halboffen max. Geschosszahl max. Gebäudelänge [m] kl. Grenzabstand [m] gr. Grenabstand [m] Empf.-stufe LSV 7) K 1) 3 2) 4) III WZ ) ) 3 2) 4) III D ) ) 3 2) 4) III W nicht 2 3) II zulässig W ) II WG ) III J zulässig zulässig 5) IV ÖBA zulässig zulässig III ÖA siehe Art. 31 III KG siehe Art. 32 III SZG siehe Art. 32a - FZ siehe Art. 32b III LW 2 6) III 8) 1) Durch besondere Gestaltungsvorschriften ersetzt (siehe Art. 24 und Art. 74ff BauR) 2) Gilt für neue Wohn-, Wohn-/Gewerbe- und Gewerbebauten. Für andere Bauten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 74ff BauR. 3) 2. Geschoss im Dach bei max. Kniestock von 75 cm. 4) 3. Geschoss im Dach bei max. Kniestock von 75 cm. 5) Firsthöhe max. 15 m ab gewachsenem Terrain. 6) Gilt nur für Wohnbauten. 7) vgl. auch Art. 60 BauR. 8) Gilt nur für Gebäude mit lärmempflindlichen Räumen. II. BAUZONEN Art. 24 Klosterzone K 1 Die Klosterzone dient der baustilgerechten Erhaltung und Pflege der bestehenden Bauten sowie der sorgfältigen Einordnung und Gestaltung von Anlagen, An-, Um- und Neubauten in das Klostergut Paradies und dessen Randbereiche. 2 Zulässig sind landwirtschaftliche Bauten, Aus- und Weiterbildungsstätten, höchstens mässig störendes Gewerbe sowie Wohnbauten. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 13
14 3 Bei Neu-, Auf-, An- und Umbauten sowie Aussenrenovationen ist auf die Erhaltung der bestehenden Baugruppen besondere Rücksicht zu nehmen. Neubauten müssen sich in diesen gestalterisch einfügen, vor allem hinsichtlich der Dachform, der kubischen Erscheinung, der massstäblichen Fassadengestaltung, der Wahl der Baumaterialien sowie der Farbgebung. Bei allen baulichen Massnahmen ist auf den Baumbestand möglichst Rücksicht zu nehmen. 4 Bestehende Gebäude können im Rahmen des Altbauvolumens ausgebaut und genutzt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden und der Gebäudecharakter gewahrt bleibt. Der Gemeinderat kann im Interesse des Ortsbildschutzes Ausnahmen von den Massund Bauvorschriften der Regelbauweise zulassen, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. 5 Die Ausnützungsziffer wird in dieser Zone durch die besonderen Gestaltungsvorschriften für die Kloster-, Weiler- und Dorfzone (Art. 74ff BauR) ersetzt. Art. 25 Weilerzone WZ 1 Die Weilerzone dient der Erhaltung des Charakters und der sinnvollen Erneuerung von Bauten des Weilers Dickihof. 2 Zulässig sind landwirtschaftliche Bauten, höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnbauten. 3 Neu-, Um- und Anbauten müssen besonders auf die bauliche und landschaftliche Umgebung des Orts- und Landschaftsbildes Rücksicht nehmen. 4 Bestehende Gebäude können im Rahmen des Altbauvolumens ausgebaut und genutzt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden und der Gebäudecharakter gewahrt bleibt. Der Gemeinderat kann im Interesse des Ortsbildschutzes Ausnahmen von den Massund Bauvorschriften der Regelbauweise zulassen, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. 5 Für bestehende Bauten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften für die Kloster-, Weiler- und Dorfzone (Art. 74ff BauR), für Neu- und Anbauten zusätzlich die Ausnützungsmasse gemäss Art 23 BauR. Art. 26 Dorfzone D2 1 Die Dorfzone dient der baustilgerechten Erhaltung, Pflege und Erneuerung der bestehenden Bauten sowie der sorgfältigen Einordnung von Anlagen, An-, Um- und Neubauten ins Ortsbild. 2 Zulässig sind Nutzungen für das Wohnen und für höchstens mässig störendes Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bauten. 3 Es gelten die offene und halboffene Bauweise. 4 Neu-, An-, Um- und Ersatzbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzugliedern. Seite 14 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
15 5 Bestehende Gebäude können im Rahmen des Altbauvolumens ausgebaut und genutzt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden und der Gebäudecharakter gewahrt Der Gemeinderat kann im Interesse des Ortsbildschutzes Ausnahmen von den Massund Bauvorschriften der Regelbauweise zulassen, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. 6 Für bestehende Bauten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften für die Kloster-, Weiler- und Dorfzone (Art. 74ff BauR), für Neu- und Anbauten zusätzlich die Ausnützungsmasse gemäss Art. 23 Baur. Art. 27 Wohnzonen ein- und zweigeschossig W1/W2 1 Die Wohnzonen umfassen Gebiete, welche sich für ruhige Wohnverhältnisse eignen. 2 Neben Wohnen sind nichtstörende Betriebe, Läden oder Kleingewerbe zulässig, sofern diese mit dem Wohncharakter der Zone vereinbar sind. 3 Um- und Neubauten sind in Stellung, Geschosszahl, Dachform, Material- und Farbwahl auf die Bebauung in der Umgebung abzustimmen. Die Bauten dürfen keine ungebührlichen Akzente im Orts- und Landschaftsbild setzen. Dies gilt auch für die Farbgebung. 4 In der Zone W 1 sind bis 2-geschossige Wohnbauten zugelassen, wobei das 2. Geschoss vollumfänglich im Dach zu liegen hat, bei einem Kniestock von max. 75 cm. 5 In der Zone W 1 gilt die offene Bauweise. 6 In der Zone W 2 sind bis 3-geschossige Wohnbauten zugelassen, wobei das 3. Geschoss vollumfänglich im Dach zu liegen hat, bei einem Kniestock von max. 75 cm. 7 In der Zone W 2 gelten die offene und halboffene Bauweise. Art. 28 Wohn-/Gewerbezone WG2 1 Die Wohn-/Gewerbezone dient der gemischten baulichen Nutzung für das Wohnen und bis zu mässig störendem Gewerbe. 2 Es gelten die offene und halboffene Bauweise. 3 Die Einordnungsanforderungen entsprechen denjenigen der Wohnzonen. Art. 29 Industriezone J Die Industriezone dient der Nutzung mit bis stark störenden Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für Bauten und Anlagen, welche in den übrigen Zonen untersagt sind. Reine Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 15
16 Art.30 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA 1 Diese Zone ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Es gelten die Bau- und Massvorschriften der Dorfzone. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen andere Massvorschriften zulassen. Art. 31 Zone für öffentliche Anlagen ÖA 1 Diese Zone ist für Freizeitanlagen bestimmt, welche von öffentlichem Interesse sind. 2 Es sind nur Bauten im Ausmass von Kleinbauten und Anlagen gestattet, welche der Freizeitnutzung des betreffenden Gebietes dienen. 3 Bauten und in Erscheinung tretende Anlagen sind auf ein Minimum zu beschränken, haben sich bestmöglich in die Umgebung einzufügen und dürfen keinerlei Akzente im Orts- und Landschaftsbild bilden. Art. 32 Kleingartenzone KG 1 Diese Zone ist für die Nutzung mit Kleingärten (Schrebergärten) bestimmt. 2 Eingeschossige Kleinbauten von max. 12 m2 Grundfläche sind zugelassen. Ebenfalls zugelassen sind Wasserbehälter, Plattenwege sowie Beet- und Wegeinfassungen. Bauliche Anlagen sind so zu erstellen, dass sie jederzeit ohne grösseren Aufwand verändert oder entfernt werden können. 3 Bauten und Anlagen haben sich dem Landschaftsbild unterzuordnen. Art. 32a Sportzone Gishalde SZG 3 1 Diese Zone dient dem Betrieb einer Trainingspiste sowie der ökologische Aufwertung und Vernetzung. 2 Zulässig sind Anlagen für einen zeitlich beschränkten Trainingsbetrieb für den Motocross-Sport und Mountainbiking sowie zur Bewirtschaftung ökologischer Aufwertungs- und Vernetzungsflächen. Rennveranstaltungen sind untersagt. Aufschüttungen sind bis max. 1 m über das gewachsene Terrain, Abgrabungen bis auf eine Kote von 444 m.ü.m. zulässig. 3 Die Gestaltung sowie Details zur Nutzung und der Pflege des Gebietes sind in einem Gestaltungsplan zu regeln. 4 Die Benutzung der Trainingspiste ist nur im Rahmen einer schriftlichen Bewilligung des Gemeinderates zulässig. 3 Vom DBU mit Entscheid Nr. 55 vom genehmigte Fassung. Seite 16 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
17 Art. 32b Fischzuchtzone FZ 4 1 Die Fischzuchtzone dient dem teilweisen Ersatz der bestehenden Fischzucht des Hofgutes Kundelfingerhof durch eine zeitgemässe Anlage sowie deren Erweiterung. Zulässig sind: a) Anlagen der neuen Fischzucht wie Wasserzu- und -ableitung, Wasseraufbereitungsanlagen, Fischzucht- und Klärbecken, Abfischvorrichtung und Zufahrten; b) Bauten, welche zwingend auf einen Standort innerhalb dieser Zone angewiesen sind. 2 Wohnnutzungen und Parkierungsanlagen sind nicht zulässig. 3 Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gestalterisch der dominierenden Wirkung des Weilers Kundelfingerhof unterzuordnen und sich bezüglich deren Fernwirkung besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Dazu sind sie durch eine ökologisch wertvolle Bepflanzung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzubinden. 4 Vorbehältlich Abs. 3 gelten für Bauten folgende Masse:. Max. Gebäudelänge: m Max. Gebäudebreite: m Max. Gesamthöhe: 7.50 m 5 Zur Standortgebundenheit gemäss Abs. 1 lit. b) sowie der Gestaltung von oberiridischen Bauten kann durch den Gemeinderat ein Fachgutachten eingeholt werden, welches zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen ist. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 6 Der Zone wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV zugewiesen. 4 Vom DBU mit Entscheid Nr. 39 vom genehmigte Fassung. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 17
18 III. NICHTBAUZONEN Art. 33 Landwirtschaftszone LW 1 Zweck und Nutzungsart der Landwirtschaftszone richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). 2 Bauten und Anlagen haben sich in Gestaltung und Farbgebung unauffällig in das Ortsund Landschaftsbild einzuordnen. Baukuben und Dachgestaltung haben sich dabei an den herkömmlichen regionaltypischen Landwirtschaftsbauten zu orientieren. 3 Es sind bis mässig störende Immissionen zulässig. Art Art. 35 Naturschutzzone NS 1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete zur Sicherung und Förderung der Lebensräume seltener und gefährdeter Tierund Pflanzenarten. 2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind nur soweit zulässig, als sie das Schutzziel des Gebietes nicht schmälern. Insbesondere dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie Entwässerungen, Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Schutzziel dienen. 3 Davon abweichende oder weitergehende Bestimmungen sind mittels Vertrag, Verfügung oder Verordnung zu regeln. Art. 36 Abbauzone AB 1 Die Abbauzone dient vorab der Materialgewinnung. Darüber hinaus bilden die ausgeschiedenen Gebiete aber auch wichtige Lebensräume gefährdeter oder seltener Tier- und Pflanzenarten. 2 Nutzungen sind in einem Gestaltungsplan oder einer Schutzverfügung und, soweit vorgeschrieben, mittels einer Abbaubewilligung zu regeln. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und sich bestmöglich ins Landschaftsbild einfügen. Art. 37 Deponiezone Dep Die Deponiezone ist für den Betrieb einer Inertstoffdeponie bestimmt. Dazu ist eine Errichtungs- sowie eine Betriebsbewilligung gemäss Technischer Verordnung über Abfälle des Bundes vom 10. Dezember 1990 (TVA) erforderlich. Gestützt auf eine Sondernutzungsplanung ist auch die Materialgewinnung zulässig. 5 Aufgehoben mit DBU-Entscheid Nr. 92 vom Seite 18 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
19 IV. ÜBERLAGERNDE ZONEN Art. 38 Zone archäologischer Funde AF Innerhalb der bezeichneten Gebiete ist vor Geländeveränderungen wie Bauten, Aushübe oder Auffüllungen das kantonale Amt für Archäologie zu konsultieren. Archäologische Funde sind diesem Amt zu melden und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verändert oder beseitigt werden. Art. 39 Umgebungsschutzbereich Dorfzone US 1 Der Umgebungsschutzbereich bezweckt die Erhaltung der harmonischen Einheit zwischen Landschaft und Siedlung und soll die Umgebung der Dorfzone vor störenden Eingriffen bewahren. 2 In diesem Bereich kann nach den entsprechenden Zonenvorschriften gebaut werden, sofern dadurch das Gesamtbild der Dorfzone nicht beeinträchtigt wird. Nötigenfalls finden die Vorschriften der Dorfzone bei der Beurteilung von Bauvorhaben sinngemäss Andwendung. 3 In der Regel darf das gewachsene Terrain, abgesehen von Kellerabgängen, Garagenzufahrten und dergleichen nicht verändert werden. Deponien sind untersagt. Bepflanzungen (Bäume, Hecken) sind in ihrer Gesamtheit möglichst zu erhalten. 4 In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Bei notwendigen Eingriffen hat der Verursacher für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen. Art. 40 Gestaltungsplanpflicht GP Im Sinne von 61 PBG bildet in diesen Arealen ein rechtskräftiger Gestaltungsplan die Voraussetzung für eine Baubewilligung (vgl. Art. 9 ff BauR) Art. 40a Freihaltebereich FB 6 1 Der Freihaltebereich bezweckt die dauernde Freihaltung von exponierten, für die Wechselwirkung zwischen Landschaft und Siedlung wichtigen Ortsrandpartien sowie der Ablesbarkeit der ursprünglichen Siedlungsstruktur. 2 Die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung wird dadurch nicht berührt. Oberirdische Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie standortgebunden sind. Art V. WEITERER INHALT Art. 42 Hecken und Feldgehölze NO 8 Hecken und Feldgehölze dürfen nicht entfernt werden. Der Schutz gemäss NHG-TG erfolgt mittels Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte. 6 Vom DBU mit Entscheid Nr. 92 vom genehmigte Fassung. 7 Aufgehoben mit DBU-Entscheid Nr. 92 vom Vom DBU mit Entscheid Nr. 92 vom genehmigte Fassung. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 19
20 VI. HINWEISE Art. 43 Forstzone FO Die Forstzone umfasst das Waldareal gemäss eidg. und kantonaler Waldgesetzgebung. Art. 43a Naturschutzzone im Wald NSW 9 Die Bewirtschaftung, die Pflege und der Unterhalt der Naturschutzzonen im Wald sind im regionalen Waldplan geregelt. Art. 44 Gewässer GEW Öffentliche Gewässer unterstehen dem eidg. Gewässerschutzgesetz sowie dem kantonalen Gesetz über den Wasserbau einschliesslich der entsprechenden Vollzugsverordnung. F. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN I. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Art. 45 Bauten und Anlagen 1 Als Bauten und Anlagen im Sinne dieses Reglements gelten namentlich sämtliche Werke des Hoch- und Tiefbaus sowie Provisorien und Fahrnisbauten. 2 Als Anlagen gelten befestigte Plätze, Verkehrseinrichtungen und erhebliche Geländeveränderungen. Art. 46 Baureife 1 Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Die Baureife richtet sich nach 60 PBG (vgl. 60 PBG 2 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützer und Nachbarschaft, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan ( 61 PBG). Art. 47 Ausnützung 1 Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer festgelegt. 2 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche ( 9 PBV). 3 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche und die anrechenbare Landfläche berechnen sich nach 10 und 11 PBV. 9 Vom DBU mit Entscheid Nr. 92 vom genehmigte Fassung. Seite 20 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
21 Art. 48 Regelbauweise/ Sonderbauweise 1 Als Regelbauweise gelten die in den Zonenvorschriften beschriebenen Bauweisen, deren Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften sowie deren Höchst- und Mindestmasse. 2 Bei halboffener Bauweise können benachbarte Bauten seitlich zu einer Reihe zusammengebaut werden (vgl. 13 PBV). 3 Bei offener Bauweise stehen die Bauten allseits frei (vgl. 13 PBV). 4 Von der Regelbauweise abweichende Regelungen gelten als Sonderbauweisen und sind im Rahmen eines Gestaltungsplanes oder in Anwendung von Art. 81 BauR zulässig. Art. 49 Kleinbauten/ Vorbauten 1 Als Kleinbauten gelten unbewohnte, eingeschossige, freistehende oder angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche und max. 3.5 m Gebäudehöhe. 2 Vorbauten sind vorspringende Gebäudeteile von gesamthaft untergeordnetem Ausmass (vgl. 5 und 6 PBV). Art. 50 Baulinie Baulinien bestimmen die Grenzen, bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Baulinen gehen den übrigen Abstandsvorschriften vor (vgl. 17, 63 und 64 PBG sowie 44 und 45 StrWG). Art. 51 Grenzabstand, etc. 1 Der Grenzabstand legt die zulässige kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Nachbargrenzen fest. Er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen. Der Abstand ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Bauteile mit Ausnahme von Vorbauten. Bei Anlagen gilt diese Regel sinngemäss (vgl. 4 PBV). 2 Den vorgeschriebenen Abstand dürfen Vorbauten auf höchstens 1/3 der Fassadenlänge um 1.5 m und Dachgesimse auf der ganzen Länge um 1.0 m unterschreiten (vgl. 6 PBV). 3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Abstand unterschritten wird (vgl. 6 PBV). 4 Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeteilen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeinderat. 5 Der Grenzabstand für Kleinbauten beträgt allseitig 3 m. 6 Unterirdische Bauten und Anlagen, welche äusserlich nicht in Erscheinung treten sowie Hauszugänge, Zufahrten und Abstellplätze für Fahrzeuge dürfen bis auf 0.5 m an die Grenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Einwirkungen aus, beträgt der Grenzabstand 3 m. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 21
22 7 Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung des Gemeinderates herabgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken ( 65 PBG). 8 Bei Gebäuden und Anlagen, welche nur in Bauzonen zulässig sind und an die Nichtbauzone grenzen, ist in den Baugesuchsunterlagen gemäss Art. 84 Abs. 4 BauR nachzuweisen, dass sämtliche Elemente der Umgebungsgestaltung, einschliesslich Terrainveränderungen und Bepflanzungen, innerhalb der Bauzone zu liegen kommen. Art. 52 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Er richtet sich nach den Schutzbestimmungen der kantonalen Brandschutzvorschriften. Art. 53 Strassenabstand 1 Soweit keine Baulinien festgelegt sind, beträgt der Abstand bei der Erstellung oder Erweiterung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gegenüber Kantonsstrassen oder --wegen 4 m von der Grenze, gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen 3 m. (vgl. 44 StrWG; Abstände von Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen siehe Art. 70 BauR). 2 Der Abstand unterirdischer Bauten kann mit Bewilligung des Departements für Bau und Umwelt oder des Gemeinderates bis auf 50 cm herabgesetzt werden (vgl. 44 StrWG). 3 Unbewohnte Kleinbauten oder kleinere Anlagen dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates bis an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden, soweit die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. 45 StrWG) Bei Kantonsstrassen ist durch den Gemeinderat die Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen. Art. 54 Abstand gegenüber Gasleitung Ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde für Rohrleitungsanlagen des Bundes haben Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 10 m gegenüber der Gasleitung der ERDGAS Ostschweiz AG einzuhalten (vgl. Bundesgesetzgebung über Rohrleitungsanlagen). Art. 55 Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz 1 Soweit keine Baulinien festgelegt sind, beträgt der Abstand gegenüber Wald mindestens 25 m, gegenüber Ufergehölzen mindestens 15 m (vgl. 63 PBG). 2 Die Abstände werden ab der nach 2 Abs. 4 des Waldgesetzes festgelegten Waldgrenze gemessen (vgl. 15 PBV). Art. 56 Gewässerabstand 1 Soweit keine Baulinien festgelegt sind, beträgt der Abstand gegenüber dem Rhein und Weihern mindestens 30 m, gegenüber Bächen mindestens 15 m, gemessen ab Seite 22 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
23 Oberkante Böschung bzw. ab Hochwasserlinie, wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt (vgl. 64 PBG und 16 PBV) 2 Bei ober- oder unterirdischen Fliessgewässern mit einer mittleren Sohlenbreite oder einem Durchmesser von weniger als 0. 5 m beträgt der Abstand mindestens 5.0 m, gemessen ab Eindolung resp. Oberkante der Böschung (vgl. 16 PBV). Art. 57 Geschosszahl Die Definition und Messweise der gemäss Art. 23 BauR anrechenbaren Geschosse richtet sich nach 8 PBV. (vgl. Abb. im Anhang) Art. 58 Geschosshöhe Die Höhe der einzelnen Vollgeschosse darf im Durchschnitt höchstens 3 m betragen. Als Geschosshöhe gilt die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden (vgl. 8 PBV). Art. 59 Regeln der Baukunde/ Gesundheit/ Isolation 1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten ( 75 PBG). 2 Sie müssen den Anforderungen entsprechen, welche zum Schutz der Gesundheit notwendig sind (vgl. 76 PBG). 3 Bauten sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung gegen Kälte, Wärme, Feuchtigkeit und Schall zu isolieren. Der Wärmeschutz richtet sich nach 16 ff ErnegieV, der Schallschutz nach Art. 32 und 33 LSV. Art. 60 Immissionen 1 Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benutzung, bei Anwendung der nach dem Stand der Technik möglichen Massnahmen, übermässige Einwirkungen auf die Umgebung auftreten. 2 Massgebend sind die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. Für den Lärm gelten die zugeordneten Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV. 3 Nutzungen haben ihre Emissionen soweit zu begrenzen, dass die Immissions- Grenzwerte angrenzender Zonen eingehalten werden 4 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine grösseren Auswirkungen entfalten als in Wohnquartieren möglich (Empfindlichkeitsstufe II). Als mässig störend gelten Betriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, nicht dauernd auftreten und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind (Empfindlichkeitsstufe III). Als stark störend gelten Bauten, Anlagen und Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen (Empfindlichkeitsstufe IV). BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 23
24 Art. 61 Abbruch von Ruinen Ganz oder teilweise zerstörte Bauten sowie unvollendete Bauten und Anlagen sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut oder neu erstellt wird (vgl. 78 PBG). II. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BAUTEN UND ANLAGEN (VGL. AUCH ART. 74FF) Art. 62 Grundsatz Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung bestmöglichst in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Umbauten und Renovationen sind baustilgerecht auszuführen. Art. 63 Material, Farbgebung, Gliederung 1 Dach- und Fassadenflächen sind mit einem auf die Umgebung abgestimmten Farbton zu versehen. Grelle Farben sind zu vermeiden. Das Gebäude darf durch die gewählten Farben nicht zum ungebührlichen Akzent im Orts- und Landschaftsbild werden. 2 Gliederung und Material von Fassaden, insbesondere Anordnung und Proportionen der Fassadenöffnungen sind auf die bestehenden Bauten in der Umgebung abzustimmen. Art. 64 Dachgestaltung 1 Firstrichtung, Dachform und Eindeckung sowie Dachaufbauten sind auf das Gebäude, den Ortsteil und vorbildlich gestaltete Nachbarbauten abzustimmen. 2 Mit Ausnahme der Industriezone sind Hauptbauten in allen Zonen in der Regel mit symmetrischen Satteldächern zu versehen. Art. 65 Sonnenkollektoren/ Dachflächenfenster/ Antennen/ Reklamen 1 Sonnenkollektoren in Dachflächen, Fassaden und Anbauten sowie Dachflächenfenster sind möglichst unauffällig in die Gebäudegestalt und die Dachlandschaft des Quartiers einzubeziehen. 2 Es ist nach Möglichkeit an das Kabel der Gemeinschaftsantenne anzuschliessen. Aussenantennen sind bewilligungspflichtig (siehe Art. 83 BauR und 86 PBG, vgl. auch 67 PBG). 3 Eigen-Reklameanlagen haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild anzupassen (vgl. 68 PBG). 4 Fremdreklamen sind nur auf den dafür von der Gemeinde bestimmten Plakatwänden gestattet. 5 Reklameanlagen sind bewilligungspflichtig (siehe Art. 83 BauR und 86 PBG, Ausnahmen siehe 17 PBV). Seite 24 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
25 III. UMGEBUNGSGESTALTUNG Art. 66 Terrainveränderung Die Terraingestaltung hat sich dem Geländeverlauf in der Umgebung anzupassen. Das gewachsene Terrain darf in der Regel nicht oder nur in geringfügigem Masse verändert werden (vgl. 69 und 84 PBG). Art. 67 Zäune, Pflanzen 1 Einzäunungen haben dem Charakter des Strassenbildes zu entsprechen und dürfen für den Verkehr nicht zu Sichtbehinderungen führen. Für baurechtlich relevante Einzäunungen gelten die flurgesetzlichen Abstände. Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen gelten 41 und 42 StrWG. 2 Bei Neubauten ist die Umgebung nach Möglichkeit angemessen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Gewerbebauten sind durch geeignete Bepflanzungen abzuschirmen resp. in das Orts- und Landschaftsbild einzubinden. Der Gemeinderat kann entsprechende Auflagen erlassen. 3 In der Regel ist mindestens die Hälfte der Fläche zwischen Bauflucht und öffentlicher Verkehrsfläche ortsbildgerecht zu bepflanzen. Der Gemeinderat kann dabei im Interesse des Ortsbildes von den Regelungen des Flurgesetzes abweichende, in einem Baugesuch ausgewiesene Abstände zulassen. Art. 68 Kinderspielplätze Bei Mehrfamilienhäusern sind Kinderspielplätze gemäss 70 und 71 PBG zu erstellen und zu unterhalten. Art. 69 Garagen, Abstellplätze/ Ersatzabgabe 1 Bei der Erstellung oder wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Abstellplätze oder Einstellräume gemäss nachstehenden Angaben zu erstellen und dauernd zu unterhalten (vgl. 72 PBG): 2 Die vorgeschriebene Zahl von Einstellräumen oder Abstellplätzen beträgt bei - Einfamilienhäusern: Mehrfamilienhäusern: 1.0 pro Wohnung, zus * pro Wohnung für Besucher - Gewerbe/Dienstleistungen: 0.5 * pro Arbeitsplatz (* Bruchteile sind aufzurunden) 3 Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Norm vom Gemeinderat bestimmt. 4 Garagenvorplätze gelten nur bei Einfamilienhäusern als Abstellplätze. Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen und dauernd dafür freizuhalten. 5 Ist die Erstellung der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann der Grundeigentümer im Rahmen von 73 PBG zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet werden. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 25
26 Art. 70 Ausfahrten 1 Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an öffentlichen Strassen und Wegen sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährt bleibt (vgl. 46 StrWG). 2 Sind die Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen gegen die Strasse gerichtet, muss der Abstand mindestens 5m, für grössere Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge mindestens 8 m von der Strassengrenze betragen (vgl. 46 StrWG). 3 Für die Gestaltung von Zufahrten und Zugängen sind die einschlägigen SNV-Normen massgebend ( 12 StrWV). 4 Oberflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf öffentliche Strassen und Wege abgeleitet werden (vgl. 11 StrWV). Art. 71 Kehrichtbeseitigung Es gelten die Bestimmungen von 74 PBG sowie das kommunale Reglement über die Abfallbewirtschaftung. Art. 72 Öffentliche Einrichtungen, Duldungspflicht Bezüglich der Duldungspflicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen auf Privatgrund sowie von Anstössern an öffentlichen Strassen und Wegen gelten 83 PBG und 39 StrWG. Art. 73 Ablagerungsverbot Das Ablagern oder Stehenlassen von ausgedienten Fahrzeugen, Schrott oder dergleichen im Freien ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. 85 PBG). IV. BESONDERE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR KLOSTER-, WEILER- UND DORFZONE Art. 74 Grundsatz Zur Erhaltung und Erneuerung der besonders wertvollen Dorfteile gelten in der Kloster-, Weiler- und Dorfzone zusätzlich zu Art. 62 ff BauR die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften. Art. 75 Dachform/ Dachaufbauten/ Dacheinschnitte/ Dachflächenfenster 1 Hauptbauten sowie Ökonomiegebäude von Landwirtschaftsbetrieben sind in der Regel mit symmetrischen Giebeldächern zu versehen, deren Neigung und Detailgestaltung sich an den benachbarten zonenkonformen Altbauten orientieren. Die Dächer sind mit, vorzugsweise naturroten, braunen oder antik-engobierten, Tonziegeln einzudecken. Bei Klein- und Anbauten können andere Dächer zugelassen werden, wenn sich diese gut ins Ortsbild einfügen. Seite 26 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
27 2 Dachaufbauten sind in der Regel - mit Ausnahme kleiner Lüftungsöffnungen oder bei sehr hohen Dächern - nur auf der untersten Dachraumebene gestattet. Sie haben bezüglich Grösse, Form und Lage die Gebäude- und Fassadenstruktur zu berücksichtigen. Sie sind wenn möglich pro Dach einheitlich als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden, deren Scheitelpunkt mindestens einen Meter unterhalb dem Hauptfirst zu liegen kommt. Die Frontfläche von Schleppgauben sind als liegende Rechtecke auszubilden. Dachaufbauten dürfen in der Regel gesamthaft einen Drittel, der einzelne Aufbau einen Sechstel der darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachaufbauten sind im gleichen Material einzudecken und im Farbton des Daches zu halten. 3 Balkonartige offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 4 Vereinzelte Dachflächenfenster und runde Blechlukarnen sind bis max m2 Lichtmass zugelassen, sofern sie sich unauffällig in die Dachlandschaft einfügen. Art. 76 Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren können zugelassen werden, wenn deren Flächen weder in der Ortsansicht noch von der Strasse her sichtbar sind und keine Blendwirkung erzeugen oder wenn sie sich überzeugend und unauffällig in die Gesamtgestaltung integrieren. In allen Fällen sind die Eindeckrahmen dem Dachton resp. dem Hintergrund anzupassen. Art. 77 Aussenantennen Aussenantennen, insbesondere Parabolantennen sind im Rahmen von 67 PBG nicht zugelassen, wenn sie auffällig in Erscheinung treten respektive im Ortsbild ungünstig auffallen. Art. 78 Lauben, Balkone Lauben und vorspringende Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung hinaus-kragen. Art. 79 Fassaden Die Gestaltung und Farbgebung von Fassaden haben sich an den zonenkonformen Altbauten der Umgebung zu orientieren. Art. 80 Fenster Fenster haben die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind mit einem Gewände einzufassen. Die Fensterflügel sind mit einer aussenliegenden, dem Baustil des Hauses entsprechenden Sprossenteilung zu versehen. Durchgehende Fensterbänder resp. Schaufensterbänder sind nicht zugelassen. Art. 81 Umbauten, Renovationen Umbauten und Renovationen sind baustilgerecht vorzunehmen. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 27
28 Art. 82 Umgebungsgestaltung In der Kloster-, Weiler- und Dorfzone sind Hofplätze, Hof- und Baumgärten sowie Grünflächen soweit als möglich zu erhalten. Die Entfernung von Vorgärten ist dabei im Sinne der Erhaltung des Ortsbildes bewilligungspflichtig. G. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Art. 83 Bewilligungspflicht Einer Bewilligung bedürfen alle ober- oder unterirdischen Bauten und Anlagen, Neuoder Umbauten, Vor-, An-, Auf- oder Nebenbauten sowie insbesondere ( 86 PBG): 1. provisorische Bauten und Anlagen; 2. Fahrnisbauten (Wohnwagen gelten als Fahrnisbauten); 3. Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen; 4. bauliche Veränderungen von Fassaden oder Dachaufbauten inkl. Material und Farbe; 5. der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen; 6. die Entfernung von Vorplätzen und Vorgärten in der Kloster-, Weiler- und Dorfzone; 7. eingreifende Terrainveränderungen; 8. der Abbau von Bodenschätzen; 9. Aussenantennen; 10. Reklameanlagen; 11. Sonnen- und Erdkollektoren; 12. Lager- und Ausstellungsplätze; 13. Kleinbauten. Art. 84 Baugesuch 1 Es sind die kantonalen Baugesuchsformulare zu verwenden. Diese können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. 2 Das Baugesuch sowie die zugehörigen Pläne sind vom Bauherrn, dem Grundeigentümer und dem Projektverfasser zu datieren und zu unterzeichnen. Der Gemeinderat kann den Nachweis der Bauberechtigung verlangen. 3 Die Gesuchsunterlagen sind 3-fach einzureichen. In besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen verlangt werden ( 18 PBV). 4 Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen beizulegen (vgl. 18 PBV): - Situationsplan (Katasterplan) mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen oder den beabsichtigten Änderungen, sowie allen Grenzabständenabständen, Zufahrten und Abstellplätzen. Seite 28 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
29 - Alle Geschossgrundrisse (1:100 oder 1:50) vermasst, mit der Zweckbestimmung der Räume, der Feuereungsanlage, der Wandstärken und der Fenster- und Bodenflächen. - Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkplätze, Wege, Spielplätze usw. mit Höhenkoten des bestehenden und des gestalteten Terrains, sowie Bepflanzung (im Erdgeschossgrundriss ebenfalls anzugeben). - Schnitt- und Fassadenpläne (1:100 oder 1:50) mit Angabe des gewachsenen und gestalteten Terrainverlaufes über die Grundstückgrenzen, der Höhenlage des Erdgeschosses und der öff. Strassen, der Geschosskoten und des Längenprofils von Garagezufahrten. - Baubeschrieb soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, - detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, - Formular Deklaration für Erdarbeiten, - Kanalisationseingabe, - Schutzraumeingabe, - Emissionserklärung gem. Art. 12 LRV, - die Angaben gem. Art. 34 LSV - energietechnischer Nachweis gem. Verordnung zum Energiegesetz. 5 Bei einfacheren Bauvorhaben kann der Gemeinderat die Anforderungen reduzieren (vgl. 18 PBV). 6 Bei Umbauten und Änderungen bereits genehmigter Pläne sind die Änderungen farbig darzustellen (gelb = Abbruch, rot = neu, blau = zu ersetzende Bauteile) (vgl 18 PBV). 7 Bei Bauvorhaben in der Dorfzone sind die Nachbarbauten beidseitig des Um- resp. Neubauvorhabens auf dem Fassadenplan ebenfalls darzustellen. Art. 85 Visierpflicht Vor Einreichen des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, die den Standort und das Ausmass des Vorhabens bezeichnen. Die Visiere sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu belassen ( 88 PBG). Art. 86 Auflage 1 Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen ( 89 PBG). 2 Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen ( 89 PBG). 3 Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt ( 89 PBG). BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 29
30 Art. 87 Einsprachen 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben (vgl. 90 und 107 PBG) 2 Das Einspracheverfahren richtet sich nach den 90 bis 92 und 95 PBG. Diese Bestimmungen sind insbesondere bei privatrechtlichen Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen, soweit der Tatbestand einer übermässigen Einwirkung auf fremdes Eigentum gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches streitig ist, wie auch beim Verfahren von anderen privatrechtlichen Einsprachen, zu beachten (vgl. 91 und 92 PBG). 3 Das Bauvorhaben darf erst mit rechtskräftiger Baubewilligung und nach der Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen begonnen und nur nach Genehmigung der meldepflichtigen Bauvorgänge durch die Gemeindebehörde fortgesetzt werden. Es ist ohne Verzögerung zu Ende zu führen. Die Gemeindebehörde kann nach Ablauf der Einsprachefrist in Abwägung der beteiligten Interessen einen vorzeitigen Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen, sofern dadurch die Entscheidungsfreiheit in Einsprache und Rechtmittslverfahren nicht beeinträchtigt wird. (vgl. 95 PBG). Art. 88 Baubewilligung/ Vereinfachtes Verfahren, etc. 1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. 93 PBG). 2 Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden, diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit die Umstände es erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt werden ( 93 PBG). 3 Der Gemeinderat kann Abbrüche, geringfügige Bauvorhaben oder Projektänderungen, die keine öffentlichenoder nachbarlichen Interessen berühren, ohne Auflage Veröffentlichung und Visierung bewilligen. Die Baubewilligung ist auch den Anstössern zu eröffnen, sofern von diesen noch keine schriftliche Zustimmung vorliegt (vgl. 94 PBG). 4 Der Gemeinderat eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Baubewilligung zusammen mit den weiteren erforderlichen Stellungnahmen oder Entscheiden ( 19 PBV). 5 Der Widerruf der Baubewilligung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ( 96 PBG) 6 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Der Gemeinderat kann auf begründetes Gesuch im vereinfachten Verfahren die Wirkung der Baubewilligung erstrecken. (vgl. 97 PBG). Art. 89 Begutachtung 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Planungs- oder Bauvorhaben neutrale Fachleute zur Begutachtung beizuziehen. Seite 30 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
31 2 In besonderen Fällen, namentlich, wenn ein Planungs- oder Bauvorhaben in Grösse, Form, Lage sowie Nutzungsart neuartig ist oder durch Dritte beanstandet wird, sind die Kosten solcher Gutachten durch den Verursacher oder Nutzniesser zu tragen. Wird das Gutachten auf eine Einsprache hin eingeholt, so trägt diejenige Partei die Kosten, zu deren Ungunsten endgültig entschieden worden ist. Art. 90 Vorentscheid 1 Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben Gegenstand eines Vorentscheides sein (vgl. 98 PBG). 2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei Baugesuchen sind sinngemäss anwendbar (vgl. 98 PBG). Art. 91 Ausnahmebewilligung 1 Der Gemeinderat kann im Rahmen der 79 und 80 PBG Ausnahmebewilligungen erteilen. Bei einer Unterschreitung des Wald- oder Gewässerabstandes ist dazu die Zustimmung des Kantons erforderlich (vgl. 80 PBG). 2 Über Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet das kant. Amt für Raumplanung (vgl. Art. 24 RPG und 20 PBV). H. BAUAUSFÜHRUNG, BAUKONTROLLE Art. 92 Beginn der Bauarbeit/ Benützung öffentlichen Grundes 1 Das Bauvorhaben darf erst mit rechtskräftiger Baubewilligung und nach Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen begonnen und nur nach Genehmigung der meldepflichtigen Bauvorgänge durch den Gemeinderat fortgesetzt werden (vgl. 95 PBG). 2 Die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes bei Bauarbeiten ist nur mit Zustimmung des Gemeinderates unter Vorbehalt einer Gebührenpflicht gestattet. Art. 93 Meldepflicht/ Kontrolle 1 Dem Gemeinderat sind die in der Baubewilligung bestimmten Bauvorgänge zur Kontrolle zu melden (vgl. 21 PBV). 2 Der Gemeinderat führt die Kontrollen beförderlich durch, teilt der Bauherrschaft Beanstandungen unverzüglich mit und bestätigt diese schriftlich. Die Behebung der gerügten Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden (vgl. 21 PBV). Art. 94 Bezug Bauten, die ständigem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen erst bezogen werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist und Treppen- und Balkongeländer montiert sind. Art. 95 Verantwortung Die Erteilung der Baubewilligung und die Vornahme der Baukontrolle entbinden weder den Bauherrn noch Bauleiter oder Unternehmer von der eigenen Verantwortung für die Ausführung von Bauten und Anlagen. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 31
32 J. VOLLZUG, STRAFEN UND GEBÜHREN Art. 96 Vollzug/ Einstellung 1 Der Vollzug dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates. 2 Werden Arbeiten an Bauten und Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, ordnet der Gemeinderat deren Einstellung an. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat der Gemeinderat dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Baute oder Anlage anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinne von 86 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anzudrohen ( 101 PBG). Nicht vorschriftsgemäss durchgeführte Massnahmen sind, sofern die öffentlichen Interessen dies erfordern, vom Gemeinderat nach Abschluss des Ersatzvornahmeverfahrens auf Kosten des Pflichtigen korrigieren zu lassen. Art. 97 Strafen 1 Es gelten die Bestimmungen 103 und 104 PBG. 2 Eine ausgesprochene Strafe befreit nicht von der Pflicht, vorschriftswidrige Bauten zu beseitigen resp. reglementskonform abzuändern. Art. 98 Gebühren 1 Die Gemeinde ist befugt, für die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben (Bewilligungsverfahren) Gebühren zu erheben und für die Auslagen Ersatz zu verlangen. Ansätze und Berechnungsfaktoren sind im kommunalen Reglement über Erschliessungsbeiträge, Gebühren und Tarife festgelegt (vgl. 105 PBG) 2 Spezielle Kosten z.b. für Fachgutachten, etc. sowie die Gebühren und Beiträge der Werkerschliessungen (gemäss Beitrags- und Gebührenreglemente) werden separat und zusätzlich erhoben. Seite 32 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
33 K. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 99 Inkrafttreten/ Ausserkrafttreten/ Intertemporales Recht 1 Die Ortsplanung 1999, bestehend aus Baureglement, Zonenplan und Richtplan, tritt mit Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten der Ortsplanung 1999 treten ausser Kraft: - Zonenplan, Baureglement und Richtplan der ehemaligen Ortsgemeinde Unterschlatt vom 7. Dezember 1976 (RRB Nr. 2410) sowie sämtliche Nachträge - Baureglement und Richtplan der ehemaligen Ortsgemeinde Mett-Oberschlatt vom 1. Juni 1993 (RRB Nr. 660) 3 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über welche der Gemeinderat beim Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach dem neuen Verfahren zu beurteilen. Von der Gemeindeversammlung Schlatt am genehmigt. Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: sig. H. Frei sig. W. Tiraboschi vom Regierungsrat genehmigt am mit RRB Nr. 925 Nachträge 1. Nachtrag BauR von der Gemeindeversammlung Schlatt am genehmigt. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am mit Entscheid Nr Nachtrag BauR von der Gemeindeversammlung Schlatt am genehmigt. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am mit Entscheid Nr. 92. BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 33
34 L. MASSSKIZZEN Ausnützungsziffer (Art. 47 BauR, 9 PBV) AZ = BGF ALF Anrechenbare Landfläche (Art. 47 BauR, 11 PBV) bestehende Strasse Hauszufahrt Gebäude für die Änderung öffentlicher Verkehrsflächen abzutretende Fläche, falls AZ-Vergrösserung < 10% Wald im Strassenprojekt oder im Gestaltungsplan enthaltene Strasse öffentliches Gewässer Anrechenbare Landfläche (ALF) BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 34
35 Anrechenbare Bruttogeschossfläche (Art. 47 BauR, 10 PBV) Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet: Alle dem Wohnen und Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen (wie z.b. Dachgeschossflächen mit lichter Höhe unter 1,5 m; vgl. folgende (wie z.b. Dachgeschossflächen mit lichter Höhe unter 1,5m; vgl. folgende Skizze). BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 35
36 Anrechenbare Bruttogeschossfläche in Dachgeschossen (Art. 47 BauR, 10 PBV) Nicht angerechnet werden Flächen in Dachgeschossen mit lichter Höhe unter 1.5 m Grenzabstand (Art. 51 BauR, 4-6 PBV) Seite 36 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
37 Grenzabstand bei vorspringenden Bauteilen, Nachisolierung (Art. 51 BauR, 5-6 PBV; vgl. zusätzlich Art. 74 für die Kloster-, Weiler- und Dorfzone) Dachgesimse: max. 1 m max. 1,5 m Nachisolierung Balkon sofern nicht grösser als 1/3 der Fassadenlänge Vordach Grenz- oder Strassenabstand Grenzabstand bei unterirdischen Bauten (Art. 50 BauR) BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 37
38 Gebäudehöhe in Geschossen (Art. 57 und 58 BauR, 8 PBV) Grundsatz Seite 38 BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: )
39 Gebäudehöhe in Geschossen (Art. 57 und 58 BauR, 8 PBV) Dachgeschoss: Kniestock Attikageschoss Kellergeschoss Gebäudeansicht Talseite herausragende Fläche OK Kellerdecke Terrainverlauf* Wenn: F dividiert durch L grösser als 1.10 m, dann: Keller gleich Geschoss Gebäudelänge L * Gewachsenes oder im Sinne von 69 PBG gestaltetes Terrain BauR Schlatt TG, Ausgabe 2014 (Stand: ) Seite 39
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