Baureglement A u s g a b e

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1 Baureglement A u s g a b e D B U - E n t s c h e i d N r. 7 v o m Ä n d e r u n g / E r g ä n z u n g D B U - E n t s c h e i d N r. 5 v o m

2 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse, Immissionen, Bauweise (Bildet Bestandteil des Baureglements) Zonenart Max. Ausnützungsziffer Max. Gebäudehöhe (m) Min. Grenzabstand (m) klein gross Max. Gebäudelänge (m) Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV W ll W ll W ) 6 40 ll D 0.50 ) lll D 0.60 ) 8.5 8) 5) 5) 40 lll Wz lll WG 0.45 ) ) 0 9) / 40 lll WG 0.55 ).0 8) 6 6) 40 9) / 55 lll G ) 7) 7) 50 4) lll G II - - 7) 7) 9.0 ) III I -.0 4) 7) 7) 80 4) IV Oe Sz ) 5) 5) 5) 50 ll 40 lll Lw ) 4 9) 8 9) 0 9) lll ) ) ) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Gilt für Neubauten. Für kombinierte Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens / der Bruttogeschossfläche pro Parzelle gilt eine Ausnützungsziffer von Für kombinierte Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens / der Bruttogeschossfläche pro Parzelle gilt eine Ausnützungsziffer von Die maximale Gebäudehöhe und -länge kann mit Bewilligung des Gemeinderates für Bauten oder Bauteile überschritten werden, sofern nachweisbar aus betrieblichen Gründen ein erhebliches Bedürfnis dazu besteht, die Nachbargrundstücke nicht in unzumutbarer Weise betroffen werden und die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Allseitig mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch.0 m. Für reine Gewerbebauten unter sich genügt allseitig der kleine Grenzabstand. Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone und gegenüber der Industrie- oder der Gewerbezone sowie von Nichtbauzonen beträgt der Grenzabstand allseits mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4.0 m. Gegenüber Wohnzonen und gemischten Zonen beträgt der Grenzabstand 8.0 m. Neubauten müssen mit mindestens Vollgeschossen erstellt werden. Diese Bestimmung gilt für reine Wohnbauten.

3 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004 INHALTSVERZEICHNIS VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN VON DEN WICHTIGSTEN GESETZEN, VERORDNUNGEN, NORMEN UND REGLEMENTE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Bauordnung PLANUNG Richtplanung Zonenplanung / Baureglement Inhalt, Wirkung Erlass und Änderung des Zonenplanes und des Baureglements Baulinienplan Gestaltungsplan Planungszonen Planauflage und Plangenehmigung ERSCHLIESSUNG Grundsatz Öffentliche Erschliessung Private Erschliessung Finanzierung ZONENVORSCHRIFTEN Zonenarten Bauzonen Wohnzone W / W / W Dorfkernzone D / D Weilerzone Wz Wohn- und Gewerbezone WG / WG Gewerbezone G bis Gewerbezone G II Industriezone I Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Schlosszone Sz Freihaltezone Fh Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Lw Landschaftsschutzzone Ls Naturschutzzone Ns Zonenüberlagerungen Zone archäologischer Funde Ar Gebiet mit Lärmvorbelastung Lb Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Gp Übriger Informationsinhalt... 5

4 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Wald und Ufergehölze Gewässer BAU-, ABSTANDS UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Begriffsdefinitionen Bauten und Anlagen Immissionen Abstandsvorschriften Baulinien Strassenabstände Grenzabstände Zusammenbau Gebäudeabstand Wald- und Gewässerabstand Gestaltungsvorschriften im ganzen Gemeindegebiet Grundsatz Bauweise Übergangsbereich an die Dorfkernzone Dachgestaltung / Dachaufbauten Antennenanlagen Reklameanlagen / Warenautomaten Besondere zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfkern- und die Weilerzone Grundsatz Fassaden Dachgestaltung / Dachaufbauten Umgebungsgestaltung Terraingestaltung Einzäunungen, Bepflanzungen Einstellplätze, Einstellräume Gestaltung von Grundstückszufahrten Kehrichtbeseitigung Spielplätze BEWILLIGUNGSVERFAHREN Grundsatz Zuständigkeit Bauvisiere Fachgutachten / Modelle Baukontrolle / Meldepflicht Verantwortlichkeit Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei Bauarbeiten Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund VOLLZUG, STRAFEN, GEBÜHREN Vollzug Gebühren VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

5 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Ausserkraftsetzen und Änderungen bisheriger Erlasse Übergangsbestimmungen... 5 ANHANG... 7 Stichwortverzeichnis... 7 Begriffe, Definitionen und Hinweise aus übergeordnetem Recht... Grafische Erläuterungen... Hinweis zur Schreibform: Um die Lesbarkeit zu erhalten, wird auf die parallele männliche und weibliche Schriftform verzichtet. Es gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen für beide Geschlechter. 5

6 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004 VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN VON DEN WICHTIGSTEN GESETZEN, VERORD- NUNGEN, NORMEN UND REGLEMENTE BauR BGR Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Beitrags- und Gebührenreglement der Gemeinde Gachnang Brevi Gesetz betreffend die Umsetzung des Projektes Brevi vom. November 00 EnergieG Kantonales Energiegesetz vom. Dezember 986 (RB 7) EnergieV Verordnung des Regierungsrates zum Energiegesetz vom 08. März 988 (RB 7.) FlGG Kantonales Gesetz über Flur und Garten vom 07. Februar 996 (RB 9.) GO Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Gachnang GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 (SR 84.) LRV Eidg. Luftreinhalteverordnung vom 6. Dezember 985 (SR ) LSV Eidg. Lärmschutzverordnung vom 5. Dezember 986 (SR 84.4) NHG NHV Kantonales Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 08. April 99 (RB 450.) Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 9. März 994 (RB 450.) PBG Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau vom 6. August 995 (RB 700) PBV Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 6. März 996 (RB 700.) RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juni 979 (SR 700) RPV Eidg. Verordnung über die Raumplanung vom 8. Juni 000 (SR 700.) SIA SNV Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schweizerische Normenvereinigung StrWG Kantonales Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 (RB 75.) StrWV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 5. Dezember 99 (RB 75.) USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07. Oktober 98 (SR 84.0) WaG Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 99 (SR 9.0) WaldG Kantonales Waldgesetz vom 4. September 994 (RB 9) WaldV Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 6. März 996 (RB 9.0) WBG Gesetz über den Wasserbau vom (RB 7.) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 0. Dezember 907 (SR 0) Hinweis: Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen können während den Bürozeiten auf der Gemeindekanzlei eingesehen oder im Internet unter (links) ohne rechtsverbindliche Wirkung herunter geladen werden. 6

7 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004 Gestützt auf 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 6. August 995 und Art. c) der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Politische Gemeinde Gachnang das nachstehende BAUREGLEMENT Hinweis Aussagen und Definitionen aus übergeordnetem Recht sind im Anhang zum Baureglement sowie über das Stichwortverzeichnis am Schluss des Reglements zu finden.. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Zweck und Geltungsbereich Das Baureglement ordnet in Verbindung mit den Plänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. Es strebt eine geordnete Planung, Erschliessung und Besiedlung an und regelt die Gestaltung der Bauten und Anlagen, sowie die Terrainveränderungen.. Bestandteile der Bauordnung Die Bauordnung der Politischen Gemeinde Gachnang umfasst das vorliegende Baureglement und den Zonenplan über das ganze Gemeindegebiet. Nach Bedarf gelten nachgeordnete Erlasse wie Baulinien- und Gestaltungspläne, Beitrags- und Gebührenordnung, Werkreglemente.. PLANUNG. Richtplanung Der Gemeinderat legt in Form von Richtplänen insbesondere Massnahmen für eine geordnete Gemeindeentwicklung sowie für die Nutzung und den Schutz von Landschaft und Siedlungsgebieten fest. Sie stehen jedermann zur Einsichtnahme offen.. Zonenplanung / Baureglement.. Inhalt, Wirkung Der Zonenplan zusammen mit dem Baureglement legt über das ganze Gemeindegebiet Art und Intensität der baulichen Bodennutzung verbindlich fest. Er gibt Aufschluss über die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und gibt weitere rechtsverbindliche Hinweise. 7

8 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Erlass und Änderung des Zonenplanes und des Baureglements Erlass und Änderung des Zonenplanes und des Baureglements sind mit Ausnahme geringfügiger Änderungen und Anpassungen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.. Baulinienplan Für das Festlegen von Baulinien ist der Gemeinderat zuständig. Dazu gelten die Bestimmungen des PBG..4 Gestaltungsplan Das Verfahren zum Erlass eines Gestaltungsplanes richtet sich nach dem PBG..5 Planungszonen Zur Sicherstellung planerischer Massnahmen oder der Erschliessung kann der Gemeinderat Planungszonen gemäss PBG festlegen..6 Planauflage und Plangenehmigung Auflage-, Einsprache- und Genehmigungsverfahren erfolgen gemäss PBG.. ERSCHLIESSUNG. Grundsatz In der Regel erfolgt die Realisierung von Erschliessungsanlagen auf Beschluss des Gemeinderates im Rahmen seiner Kompetenz, gemäss Erschliessungsprogramm oder auf Beschluss der Gemeindeversammlung.. Öffentliche Erschliessung Öffentliche Erschliessungsanlagen werden etappenweise aufgrund von Gestaltungsplänen oder von Ausführungsprojekten nach Massgabe des öffentlichen Interesses, der baulichen Entwicklung und den Vorgaben des kommunalen Erschliessungsprogramms erstellt. Die Politische Gemeinde ist Eigentümerin der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Sie sorgt für deren Unterhalt und Erneuerung. 8

9 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004. Private Erschliessung In der Regel sind Baugebiete im Rahmen eines Gestaltungsplans zu erschliessen und baureif zu machen. Der Gemeinderat kann private Erschliessungen bewilligen, sofern genehmigte Erschliessungspläne (Gestaltungsplan und / oder Erschliessungsprojekt) vorliegen. Rechtliche und technische Details müssen vor Bewilligungserteilung in einem separaten Vertrag geregelt werden..4 Finanzierung Zur Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen erhebt die Gemeinde Beiträge und Gebühren aufgrund besonderer Reglemente. 9

10 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe ZONENVORSCHRIFTEN 4. Zonenarten Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbauzonen aus. Bauzonen W Wohnzone eingeschossig W Wohnzone zweigeschossig W Wohnzone dreigeschossig D Dorfkernzone zweigeschossig D Dorfkernzone dreigeschossig Wz Weilerzone WG Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig WG Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig G Gewerbezone I Industriezone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Sz Schlosszone Fh Freihaltezone Nichtbauzonen Lw Ls Ns Landwirtschaftszone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Zonenüberlagerungen Ar Lb Gp Zone archäologischer Funde Gebiete mit Lärmvorbelastung Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Übriger Informationsinhalt Wald und Ufergehölze Gewässer 0

11 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Bauzonen 4.. Wohnzone W / W / W Die Wohnzone W / W / W dient einer Bebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern. Reihenhäuser sind im Rahmen der zulässigen Gebäudelänge gestattet. 4 Die Wohnzone W / W / W soll ruhige Wohnverhältnisse gewährleisten. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, soweit sie mit dem Wohn- und Überbauungscharakter der Umgebung vereinbar sind (siehe Ziffer 5.. BauR). In der Wohnzone W sind Ein- und Zweifamilienhäuser nicht zugelassen. Es gilt die offene oder halboffene Bauweise. 4.. Dorfkernzone D / D Die Dorfkernzone D / D dient dem Schutz von Baustruktur und der Eigenart der erhaltenswerten alten Dorfteile. 4 Die Dorfkernzone D / D ermöglicht eine gemischte bauliche Nutzung. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe, welche vorwiegend auf eigener Futterbasis betrieben werden. Die Dorfkernzone D / D bezweckt eine baustilgerechte Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz, der Freiräume und der Bepflanzungen. Neu-, An- und Umbauten sind insbesondere bezüglich ihrer Ausmasse, Proportionen, Gestaltung, Stellung, Materialien, Farbgebung und Umgebungsgestaltung sorgfältig und harmonisch in das bestehende Dorfbild einzuordnen. Die vorhandene Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten. Die Detailgestaltung richtet sich nach Ziff. 5.4 BauR. Die bestehenden, vor dem 0. April 979 erstellten Bauten dürfen innerhalb ihres Volumens, unabhängig von der Regelbauweise (Höchst- und Mindestmasse), voll ausgebaut werden. Die Interessen der Nachbarn sind dabei angemessen zu berücksichtigen. 4.. Weilerzone Wz Die Weilerzone Wz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Weilers unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters des ganzen Weilers, als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. 4 5 In der Weilerzone sind grundsätzlich nur Ersatzbauten und Bauten zur Verstärkung des Weilerbildes zulässig. Die Weilerzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe, welche vorwiegend auf eigener Futterbasis betrieben werden. Neue Bauten und Renovationen müssen dem Charakter des Weilers entsprechen. Die Detailgestaltung richtet sich nach Ziffer 5.4 BauR. Die bestehenden, vor dem 0. April 979 erstellten Bauten dürfen innerhalb ihres Volumens voll ausgebaut werden.

12 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Wohn- und Gewerbezone WG / WG In der Wohn- und Gewerbezone WG / WG sind nutzungsmässig durchmischte Bauten und Anlagen für Wohnen und Gewerbe zulässig. Die Betriebe dürfen höchstens mässig störend sein. Eine Ausweitung zu stark störenden oder industriellen Betrieben ist nicht statthaft Gewerbezone G Die Gewerbezone ist für Gewerbe- und Kleinindustriebauten bestimmt, die bezüglich Ausmassen, Gebäudeabständen, Gestaltung und Emissionen in den übrigen Zonen untersagt sind. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Neubauten haben sich bestmöglich in die Umgebung einzufügen. Der Gemeinderat kann vor Erteilung einer Baubewilligung die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes gemäss PBG verlangen bis Gewerbezone G II Die Gewerbezone G II dient der Revitalisierung von bestehenden Gewerbearealen. Qualitativ gute Bausubstanz kann in ihren bestehenden Dimensionen erhalten und umgenutzt werden. Zulässig sind Gewerbe- und Dienstleitungsbetriebe mit höchstens mässig störendem Immissionsmass. Die Umnutzung einzelner Geschosse zu Wohnzwecken ist erlaubt, sofern die Anforderungen der Wohnhygiene, der natürlichen Belichtung und des Lärmschutzes erfüllt werden. Die zulässigen Gebäudevolumen, die städtebauliche und architektonische Qualität und die Gliederung der Bauten sind über einen Gestaltungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz zu regeln Industriezone I Die Industriezone dient der Aufnahme von Industriebetrieben, die in den übrigen Zonen untersagt sind. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Flachdächer sind zugelassen. In den Randgebieten der Industriezone können Auflagen zum Schutz angrenzender Zonen gemacht werden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Neue Bauten und Anlagen mit öffentlichem Personenverkehr sind so zu gestalten, dass sie auch Gehbehinderten zugänglich sind Schlosszone Sz Die Schlosszone bezweckt die Erhaltung der bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Erhaltung oder Verbesserung ihrer näheren Umgebung inkl. des Schlossparks und ihres Stellenwerts innerhalb des bestehenden Ortsbildes.

13 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen für bis höchstens mässig störendes Gewerbe und für das Wohnen. Umbauten und Renovationen der im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder des Amtes für Denkmalpflege des Kantons Thurgau als besonders wertvoll klassierten Bauten sind nur zulässig, sofern sie der Erhaltung oder Erneuerung der alten Bausubstanz dienen. Eingreifende Umbauten werden erst nach Vorliegen eines denkmalpflegerischen Gutachtens bezüglich der Erhaltenswürdigkeit einzelner Gebäudeteile bewilligt. Neubauten sowie Zweckänderungen bestehender Bauten sind nur zulässig, sofern sie die Anforderungen gemäss Abs. in jeder Beziehung erfüllen. Der Abbruch der im Hinweisinventar als in der Gesamtform erhaltenswert klassierten Bauten ist gestattet, sofern die Ersatzbauten die Anforderungen gemäss Abs. in jeder Beziehung erfüllen und das kantonale Amt für Denkmalpflege zustimmt. Abbruchgesuche, welche zum Zweck der Erstellung von Neubauten eingereicht werden, werden nur zusammen mit den Neubauten bewilligt. Bauten, welche denkmalpflegerisch nicht klassiert sind, dürfen abgebrochen werden. Der Abbruch ist bewilligungspflichtig Freihaltezone Fh Die Freihaltezone bezweckt den Erhalt von Landschaften und Landschaftsteilen sowie das Freihalten von Aussichtspunkten und -lagen. Sie dient der Gliederung einzelner Quartiere und Zonen sowie dem Schutz von Waldrändern, Bächen und Flussläufen und dem Umgebungsschutz von wertvollen Bauten. Sie ist ferner dazu bestimmt, die zur Erholung nötigen Grünflächen und Spazierwege freizuhalten sowie schützenswerte Geländeterrassen, Waldwiesen und Naturobjekte wie Hecken, Gehölze, Findlinge, Felsenkeller usw. zu bewahren. In den Freihaltezonen dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet werden, die dem Zonenzweck nicht entsprechen. Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. 4. Nichtbauzonen 4.. Landwirtschaftszone Lw Die Landwirtschaftszone Lw ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. 4 5 Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern. Der Gemeinderat kann Auflagen in Bezug auf Ausmass, Proportionen, Gestaltung, Stellung, Materialwahl, Farbgebung, Dachgestaltung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Erschliessung vorzunehmen. Betreffend Zufahrt und Erschliessung können Auflagen an den Bauherrn gemacht werden. Sind die Voraussetzungen für Neubauten von Tierzucht- und Mastbetrieben gemäss RPG erfüllt, muss der Abstand zum angrenzenden Baugebiet so festgelegt werden, dass keine unzumutbaren Immissionen auftreten können. Geländeformationen wie Geländekanten und Überhöhungen, die das Land-

14 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004 schaftsbild in wesentlicher Art prägen (z.b. markante Geländekanten und Terrassen), sind zu erhalten. 4.. Landschaftsschutzzone Ls Die Landschaftsschutzzone Ls bezweckt die dauernde Erhaltung der ökologisch wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart. 4 Es sind nur Bauten und Anlagen erlaubt, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Für zulässige Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung und Massnahmen zum Zwecke der Bodenverbesserung, sowie geringfügige Terrainveränderungen für zulässige Bauten und Anlagen werden durch diese Zonenvorschriften nicht eingeschränkt, sofern das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird. Geländeformationen wie Geländekanten und Überhöhungen, die das Landschaftsbild in wesentlicher Art prägen (z.b. markante Geländekanten und Terrassen), sind zu erhalten. 4.. Naturschutzzone Ns Die Naturschutzzone Ns bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer heutigen Struktur mit der dazugehörenden Pflanzen- und Tierwelt. 4 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind gestattet, andere Eingriffe sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat holt vorgängig eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Fachstelle (Amt für Raumplanung) ein. In der Naturschutzzone gilt ein gänzliches Dünge-, Ablagerungs- und Deponieverbot. Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind untersagt. Die Nutzung des Egelsees durch die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld als Ausgleichsbecken für ihren Wasserkreislauf bleibt gewährleistet. 4.4 Zonenüberlagerungen 4.4. Zone archäologischer Funde Ar Die Zone archäologischer Funde Ar bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen - vor ihrer Zerstörung oder Veränderung - der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Aushubarbeiten für Neu-, Anund Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen aller Art innerhalb dieser Zone sind dem Amt für Archäologie anzuzeigen. Der Gemeinderat ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Archäologie befugt, Massnahmen zur Sicherstellung der Fundstätten und Anordnungen über die Ausgrabungen zu treffen. 4

15 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Gebiet mit Lärmvorbelastung Lb Für Flächen, welche mit Lärm vorbelastet sind, gelten die Empfindlichkeitsstufen der nächst höheren Stufe gemäss LSV Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Gp Die Bewilligung zur Erstellung von Bauten und Anlagen erfolgt in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht Gp nur aufgrund eines rechtsgültigen Gestaltungsplanes. 4.5 Übriger Informationsinhalt 4.5. Wald und Ufergehölze Für Wald und Ufergehölze gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes sowie der VO zum Waldgesetz. Waldränder dürfen nicht begradigt und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden Gewässer Bäche im Sinne der PBV gehören nach dem RPG zu den Schutzzonen. Sie dürfen nicht eingedeckt werden, und ihr natürlicher Charakter ist zu erhalten, resp. wo möglich anzustreben. Unterhalt, Korrektion und deren Finanzierung, Pflichten der Anstösser und Hinterlieger usw. richten sich nach dem Gesetze über den Wasserbau. Für Seen und Weiher gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Wasserbau. 5

16 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe BAU-, ABSTANDS UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 5. Begriffsdefinitionen 5.. Bauten und Anlagen Als Bauten und Anlagen im Sinne dieses Reglements gelten sämtliche Werke des Hoch- und Tiefbaus. 5.. Immissionen Das Mass der zulässigen Immissionen wird durch die Zonenordnung bestimmt. Es wird dabei unterschieden: a) Als nicht störend gelten Betriebe und Anlagen, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen, und die das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Solche Betriebe gelten nicht grundsätzlich als Gewerbe, um die höhere Ausnützungsziffer gemäss Tabelle der Höchst- und Mindestmasse, Immissionen, Bauweise auszulösen. b) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben und in der Regel auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nicht dauernd auftreten. c) Bauten, Anlagen und Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen. 5. Abstandsvorschriften 5.. Baulinien Baulinien gehen den übrigen, generellen Abstandsvorschriften vor. Ausgenommen sind die Abstände bei Einfahrtsöffnungen gemäss dem StrWG. Baulinien bestimmen die Grenzen, bis an welche Bauten und Anlagen gestellt werden dürfen. Für Nachisolationen gilt die PBV. Der Gemeinderat kann unbedeutende Überschreitungen der Baulinien durch einzelne Bauteile bewilligen, sofern dadurch keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes erfolgt. 5.. Strassenabstände Grenzen Grundstücke an Strassen und Wege, haben Bauten und Anlagen die Strassenabstände gemäss dem StrWG einzuhalten, soweit insbesondere keine Baulinien ausgeschieden sind. 6

17 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Grenzabstände Der Grenzabstand von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Zonenordnung und der PBV Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber der am meisten nach Süden / Südwesten gerichteten Hauptwohnseite einer Baute. Im Zweifelsfall bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den übrigen Seiten. Reine Gewerbebauten unter sich haben nur den kleinen Grenzabstand einzuhalten. Der Grenzabstand für unbewohnte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 5 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens.0 m können auf einer Anstosslänge von insgesamt höchstens 6 m mit einem verminderten Grenzabstand von.0 m erstellt werden. Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Sport- und Spielanlagen etc. ohne wesentliche Immissionen gilt ein Abstand von 0.5 m. Für alle übrigen Anlagen gilt der zonengemässe kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand für unterirdische Bauten und Anlagen beträgt 0.5 m. Beim Grenzabstand für tote Anlagen und Einzäunungen, die baurechtlich relevant sind, gelten die Regelungen von Abs. und 4 des Gesetzes über Flur und Garten. Für Mauern und Grenzwände von weniger als.5 m Höhe gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der gegenüber dem Nachbarn in Erscheinung tretenden Höhe. Für Mauern von mehr als.5 m Höhe gelten die Regelvorschriften für Bauten. 0 Für das Näherbaurecht gilt das PBG Zusammenbau Bei zusammengebauten Objekten gilt die PBV Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand, mit Ausnahme von Kleinbauten im Sinne von Ziffer 5.. Abs. 5, entspricht grundsätzlich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Für Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt grundsätzlich der Abstand, wie er sich bei einer zwischenliegenden Grenze ergäbe. Im Einzelfall kann der Gemeinderat Unterschreitungen von Gebäudeabständen bewilligen, sofern namentlich hygienische und ortsbaulich verantwortliche Lösungen resultieren und die Vorschriften des Feuerschutzes eingehalten sind. 7

18 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Wald- und Gewässerabstand Der Wald- und Gewässerabstand von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem PBG und der PBV. Unterschreitungen im Einzelfall werden mittels Baulinien geregelt. Ausnahmen richten sich nach dem PBG. 5. Gestaltungsvorschriften im ganzen Gemeindegebiet 5.. Grundsatz Bauten und Anlagen haben sich in jeder Beziehung gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Auf die Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinderat kann die Vorlegung von Material- und Farbmustern am Rohbau verlangen. Der Gemeinderat kann entsprechende Umarbeitungen von Bauprojekten auf Kosten des Bauherrn verlangen. 5.. Bauweise In allen Zonen gilt die offene oder halboffene Bauweise. 5.. Übergangsbereich an die Dorfkernzone In den im Übergangsbereich an die Dorfkernzone grenzenden Gebieten kann nach den entsprechenden Zonenbestimmungen gebaut werden, sofern dadurch das Gesamtbild der Dorfkernzone nicht beeinträchtigt wird. Der Gemeinderat kann nötigenfalls in diesen Gebieten die Anwendung der Vorschriften der Dorfkernzone verlangen Dachgestaltung / Dachaufbauten Dachform, Dachaufbauten und das Bedachungsmaterial sind auf die Bauten der näheren Umgebung abzustimmen. 4 5 Bauten ausserhalb der Industrie- und der Gewerbezone sind in der Regel mit Giebeldächern, vorzugsweise symmetrischen Satteldächern mit Dachneigungen zwischen 0 und 45, zu versehen. Bei Kleinbauten im Sinne von Ziffer 5.. Abs. 5 BauR, sind Pult- und Flachdächer zugelassen. Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dachaufbauten dürfen gesamthaft die Hälfte der Gebäudelänge nicht überschreiten. Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken, die Seitenwände sind in der Regel im Farbton des Daches zu halten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Bei Dächern ab 0 Neigung, die auf Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 8

19 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Antennenanlagen Nach Möglichkeit ist an das Kabelnetz anzuschliessen oder es sind Innenantennen einzurichten. Nach aussen in Erscheinung tretende Stab- und Parabolantennen sind bewilligungspflichtig Reklameanlagen / Warenautomaten Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck sind unter Vorbehalt der PBV bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen. 5.4 Besondere zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfkern- und die Weilerzone 5.4. Grundsatz Zur Erhaltung und Erneuerung der Dorfkernzone und der Weilerzone gelten zusätzlich die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften. 4 Die prägenden Merkmale der Bauten und ihrer Umgebung sind zu erhalten und bei Neu- und Umbauten gebührend zu berücksichtigen. Ein Gebäudeabbruch bedingt in der Regel ein bewilligtes Baugesuch für einen Neubau in dieser Baulücke. Vorbehalten bleibt der Schutz erhaltenswerter Bauten. Renovationen von Fassaden und Dächern sind bewilligungspflichtig Fassaden Die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden und insbesondere von Fenstern und Türen haben der herkömmlichen, quartierüblichen Bauweise zu entsprechen. Der Gemeinderat kann bei Umbauten und Renovationen den Erhalt der Fachwerkbauweise (Riegelbau) verlangen. Schaufenster sind besonders sorgfältig zu planen. Insbesondere sind durchgehende Schaufensterbänder nicht zugelassen. 9

20 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Dachgestaltung / Dachaufbauten Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern herkömmlicher, quartierüblicher Neigung (Richtwert ) zu versehen. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten nicht unterbrochen werden. Flachdächer sind nicht gestattet Die Dächer der Bauten sind mit Tonziegeln einzudecken. In besonders begründeten Fällen kann der Gemeinderat andere Bedachungsmaterialien bewilligen. Die Firstrichtung ist so festzulegen, dass sich die Baute in das Strassenund Ortsbild einfügt. Dacheinschnitte sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dachaufbauten dürfen gesamthaft ein Drittel, der einzelne Bauteil ein Sechstel der Gebäudelänge nicht überschreiten. Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken, die Seitenwände sind im Farbton des Daches zu halten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Ausnahmsweise sind vereinzelte Dachflächenfenster zugelassen. Das einzelne Dachflächenfenster darf in der Regel.0 m² nicht übersteigen. Insgesamt darf die Gesamtfläche der Dachfenster 4 % der entsprechenden Dachfläche nicht überschreiten. Nach Möglichkeit sind Dachgauben vorzusehen. 5.5 Umgebungsgestaltung 5.5. Terraingestaltung Das gewachsene Terrain darf in der Regel nicht oder nur geringfügig verändert werden. An Hanglagen haben sich Terrainveränderungen dem Geländeverlauf der Umgebung anzupassen. 4 Aufschüttungen und Abgrabungen, die das gewachsene Terrain verändern, sind zu visieren. Terrainabsätze, Böschungen und Stützmauern, insbesondere gegenüber Nachbargrundstücken, sind soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abgrabungen oder Aufschüttungen auf einem Grundstück ist ein Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten Einzäunungen, Bepflanzungen Einzäunungen und Bepflanzungen dürfen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu Sichtbehinderungen führen. Bepflanzungen und Einzäunungen unterstehen den Bestimmungen des Flurgesetzes. Im übrigen gelten gegenüber Strassen die Vorschriften des StrWG und gegenüber Nachbarparzellen das FlGG. (siehe auch Ziff. 5.., Abs. 8 BauR). 0

21 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Einstellplätze, Einstellräume Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Abstellplätze und Einstellräume zu erstellen und dauernd zu unterhalten. 4 5 Als Richtlinie für Parkflächen gilt: Für Einfamilienhäuser mindestens Einstellräume oder Abstellplätze. Für Mehrfamilienhäuser pro Wohnung mindestens.5 Einstellräume oder Abstellplätze. Bei Mehrfamilienhäusern muss mindestens die Hälfte aller Abstellplätze als geschlossener Einstellraum erstellt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ist zusätzlich für je 4 Wohnungen ein gut zugänglicher, freier Besucherparkplatz zu erstellen. Bruchteile sind aufzurunden. Garageneinfahrten gelten nicht als Abstellplätze. Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen berechnet sich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Norm. Der Gemeinderat kann die Erstellungspflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- oder Ortsbildschutzes (Erhalt von Vorgärten) oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar ist Gestaltung von Grundstückszufahrten Ausfahrten von Einstellräumen und Abstellplätzen dürfen den Verkehr nicht gefährden. 4 Oberflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf Strassen und Wege abgeleitet werden. Die Gestaltung der Grundstückszufahrt hat gemäss gültiger SNV-Norm zu erfolgen. Die maximale Längsneigung innerhalb von 5 m ab Strassenrand darf bei Kantonsstrassen nicht mehr als 5 % bei Gemeindestrassen nicht mehr als + 0 % / - 8 % betragen. Für Zufahrten und Zugänge ist das StrWG einzuhalten Kehrichtbeseitigung Die Bereitstellung von Flächen für das Abfuhrgut richtet sich nach dem PBG. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten. Der Gemeinderat kann gemeinsame Sammelplätze verfügen Spielplätze Bei Mehrfamilienhäusern müssen Spielplätze gemäss PBG erstellt werden.

22 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe BEWILLIGUNGSVERFAHREN 6. Grundsatz Das Baubewilligungs- und Kontrollverfahren richtet sich nach dem PBG und der PBV. Der Gemeinderat legt Gesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dem Amt für Raumplanung (DBU) vor. Für nichtzonenkonforme und nicht standortgebundene Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des RPG und PBG. 6. Zuständigkeit Das Bauwesen ist Sache des Gemeinderates. Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Gemeinderat eine Baukommission bestimmen. Sie stellt Anträge an den Gemeinderat, übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. Sie steht zudem im Sinne einer Bauberatung zur Abklärung von Baufragen zur Verfügung. 6. Bauvisiere Die Visiere bezeichnen den Standort und das Ausmass des Bauvorhabens. Die Oberkante des Erdgeschosses ist mit absoluter Höhe über Meer an den Bauvisieren zu markieren. Terrainveränderungen und Firsthöhen sind zu visieren. 4 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat die Aufstellung weiterer Visiere verlangen. 6.4 Fachgutachten / Modelle Der Gemeinderat kann in ausgewiesenen speziellen Fällen, nach Rücksprache mit dem Gesuchsteller, auf dessen Kosten Fachgutachten oder Modelle anfertigen lassen. 6.5 Baukontrolle / Meldepflicht Der Gemeinderat oder die durch ihn beauftragte Fachperson führt die Baukontrolle durch. Die in der Baubewilligung bezeichneten Bauvorgänge sind dem Gemeinderat oder der beauftragten Fachperson mindestens zwei Arbeitstage im voraus zur Kontrolle zu melden. Bei Meldeversäumnissen ist der zur Kontrolle erforderliche Zustand unter Kostenfolge herzustellen.

23 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Verantwortlichkeit Die Erteilung der Baubewilligung und die Vornahme der Baukontrolle entbindet weder den Bauherrn noch die Unternehmung von der eigenen Verantwortung für die Ausführung der Bauten und Anlagen. 6.7 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei Bauarbeiten Die vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist, soweit es die Sicherheit von Personen und Sachen zulässt, mit Bewilligung des Gemeinderates (bei Staatsstrassen des Departements für Bau und Umwelt) möglich. Öffentliche Verkehrswege bei Baustellen sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Grenzzeichen, Strassenrinnen und Entwässerungen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Für allfällige Schäden haftet der Bauherr. Strassenschächte und Kanalisationsleitungen im Bereich von Baustellen sind nach Bauvollendung durch den Bauherrn zu reinigen. 6.8 Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund Das Anbringen öffentlicher Einrichtungen auf privaten Grundstücken richtet sich nach dem PBG. 7. VOLLZUG, STRAFEN, GEBÜHREN 7. Vollzug Der Vollzug der Bauordnung, bestehend aus Baureglement, Zonenplan und allfälligen nachgeordneten Erlassen, ist Sache des Gemeinderates. Massnahmen und Strafen richten sich nach dem PBG. 7. Gebühren 4 Der Gemeinderat erhebt für die Durchführung des Baubewilligungsverfahren und die erforderlichen Baukontrollen Gebühren. Diese sind im Beitrags- und Gebührenreglement für die Verwaltung der Politischen Gemeinde Gachnang geregelt. Barauslagen, Kosten für Gutachten, Nachkontrollen etc. werden dem Bauherrn zusätzlich verrechnet. Die Kosten für das Einschneiden und Kontrollieren des Schnurgerüstes werden vom beauftragten Ingenieurbüro nach Aufwand direkt dem Bauherrn verrechnet. Die Kosten für die Aufnahme der Werkleitungen und die Nachführung des Leitungskatasters sowie die Aufnahmen und die Nachführung der amtlichen Vermessung werden dem Bauherrn direkt verrechnet.

24 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Die besonderen Verfahrensbestimmungen bezüglich Koordination von weiteren Bewilligungen richten sich nach dem PBG. 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9. Inkrafttreten Dieses Baureglement tritt zusammen mit den Zonenplan mit Datum der Genehmigung durch das Departement in Kraft. 9. Ausserkraftsetzen und Änderungen bisheriger Erlasse Mit Inkrafttreten des Baureglements wird folgender Gemeindeerlass der Politischen Gemeinde Gachnang ausser Kraft gesetzt: Baureglement, RRB Nr. 4 vom Die nachfolgenden Zonenpläne der ehemaligen Ortsgemeinden werden mit Inkrafttreten des Baureglements ausser Kraft gesetzt: Ortsgemeinde Gachnang: Zonenplan, RRB 74 vom und alle weiteren Zonenplanänderungen Ortsgemeinde Islikon: Zonenplan, RRB 84 vom und alle weiteren Zonenplanänderungen Ortsgemeinde Kefikon: Zonenplan, RRB 95 vom und alle weiteren Zonenplanänderungen Ortsgemeinde Niederwil: Zonenplan, RRB 999 vom und alle weiteren Zonenplanänderungen Ortsgemeinde Oberwil: Zonenplan, RRB 5 vom und alle weiteren Zonenplanänderungen 4

25 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe Übergangsbestimmungen Diese Übergangsbestimmungen richten sich nach dem PBG und der PBV. Folgender genehmigte Quartierplan behält seine Gültigkeit: Gachnang Schlossgut Bantli, RRB Nr. 87 vom Islikon Weierwis, RRB Nr. 00 vom (Änderung: RRB Nr. 985 vom ) Folgende genehmigte Baulinienpläne behalten ihre Gültigkeit: Gachnang Mülistrasse, RRB Nr. 8 vom Parzelle Nr. 44, RRB Nr. 8 vom Unterthal / Platte, DBU-Entscheid Nr. 5 vom Tobelwies, DBU-Entscheid Nr. 5 vom Kernbereiche, DBU-Entscheid Nr. 5 vom Islikon Ortsdurchfahrt Islikon, RRB Nr. 690 vom Längs Tegelbach, RRB Nr. 59 vom (Änderung: RRB 457 vom ) Staatsstrasse / Gachnangerstrasse, RRB Nr. 694 vom Gachnangerstrasse -Tegelbachstrasse, DBU-Entscheid Nr. 8 vom Kefikon Chrutwies, RRB Nr. 76 vom..99 Hofwies, DBU-Entscheid Nr. 7 vom Niederwil Hohliberg, RRB Nr. 4 vom Grastrocknerei, RRB Nr. 4 vom Folgende genehmigte Sonderbauordnungen (Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne) behalten ihre Gültigkeit: Gachnang Kernbereiche, DBU-Entscheid Nr. 5 vom Schlossguet Gachnang, DBU-Entscheid Nr. 7 vom Islikon Ortsmitte, DBU-Entscheid Nr. 8 vom Oberwil Langäcker, RRB Nr. 580 vom Die bereits durch das DBU erlassenen Waldfeststellungspläne Nr. bis 5 der ehemaligen Ortsgemeinde Gachnang behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Mit DBU-Entscheid Nr. 7 vom. Juli 004 ist der Quartierplan Weierwis teilweise ausser Kraft gesetzt worden. Die Baulinie entlang des Tegelbaches bleibt weiterhin bestehen. Mit DBU-Entscheid Nr. 7 vom Juli 004 werden die Sonderbauvorschriften zum Arealüberbauungsplan Langäcker aufgehoben. Die übrigen Planinhalte bleiben bestehen. 5

26 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Ausgabe 004 Öffentliche Auflagen vom. November 00 bis 0. Dezember 00 und vom 4. April 00 bis 05. Mai 00 vom 9. April 0 bis 8. Mai 0 Von der Gemeindeversammlung erlassen am 6. Juni 00 und eine Änderung durch den Gemeinderat beschlossen am 0. Juli 00. Änderung / Ergänzung von der Gemeindeversammlung beschlossen am 0. Juni 0. Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: Matthias Müller Manuela Haas Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 7 vom. Juli 004 Entscheid Nr. 5 vom. August 0 6

27 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Stichwortverzeichnis ANHANG Stichwortverzeichnis BauR Ziffer Anhang Nr. PBG Andere Erlasse A Ablagerungsplätze / 85 Abstandsvorschriften 5., Rückseite Deckblatt /, 6-65, 80 4 PBV, 4-47 StrWG Abstellplätze f. 8 PBV Antennenanlagen Archäologische Funde Art. 74 ZGB,, 9, 6-6 NHG Auflageverfahren.6 9-, 0 PBV 89 f., 9 Ausfahrten f. StrWG Ausnahme von Bauvorschriften / Art. 4 RPG Ausnahme der Regelmessweise /4 Ausnützungsziffer Rückseite Deckblatt, 5.., 5.. /5 9 PBV B Bachläufe 4.5., PBV, Art. 7 RPG Baubeginn 95 Baubewilligung 6. / 86+9 Baubewilligungspflicht 86 Baugesuchsunterlagen 6. 8 PBV Baukommission 6. 5 Baukontrolle 6.5, 6.6, PBV Baulandumlegung / 9-46, 60 Baulinien., 5.., 5..,., , 9., 9. Bauordnung. Baureife. /4 60 f. Bauvisiere 6., , 94 Bauweise Rückseite Deckblatt, /5 PBV 4., 5.., 5.4 Bauzonen 4.,, 5, 8 Beiträge.4 /6 05, Bepflanzung 5.5., 4.., PBV, 4-4 StrWG Besitzstandsgarantie /7 8 f. Bewilligungsverfahren PBV Bruttogeschossfläche Rückseite Deckblatt /5 0 PBV C Containerplätze D Dachaufbauten 5..4, 5.4. /8, /7 86 Dacheinschnitte 5.4. /8 Dachfenster 5.4. Dachgesimse /8, / 6 PBV Dachgestaltung 5..4, 5.4., 4.. Dorfkernzone 4.., 5.4, 5.. 7

28 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Stichwortverzeichnis BauR Ziffer Anhang Nr. PBG Andere Erlasse E Einsprachen.6, 90-9, 95 0 PBV, Art. 684 ZGB Einstellräume 5.5., PBV Einzäunungen StrWG, -5 FlGG Empfindlichkeitsstufen Rückseite Deckblatt, / Art. 4 LSV 5.. Erlöschen einer Baubewilligung Ersatzabgaben /9 7, 7 Erschliessung, öffentlich und privat.,. 5-8, Erschliessungsprogramm. bis Art. 9 RPG, kommunaler Richtplan F Fachwerkbauweise 5.4. Farbgebung 5.., 5.4., PBV Fassaden 5.4., Fenster 5.4., 5.4. Finanzierung der Erschliessung.4, 4.5. / Freihaltezone 4..9 G Gebäudeabstand 5..5 Gebäudehöhe Rückseite Deckblatt, /4 8 PBV 5.. Gebäudelänge Rückseite Deckblatt, / 7 PBV 4.. Gebühren 7.,.4 /6 05, Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht 4.4. Gestaltungsplan.4, 4.4.,.,., / , 9. Gestaltungsvorschriften allg. 5. Gestaltungsvorschriften Dorf- und Weilerzone 5.4 Gewässer 4.5., 5..6 GSchG,,6 PBV, Art. 7 RPG Gewässerabstand PBV Gewerbezone 4..5, 5..4 Grenzabstand Rückseite Deckblatt, / 65 4 PBV 5.., 5.5. Grenzbereinigung / 9-46, 60 Grundstückszufahrten 5.5.4, 4.., 5.. StrWG Grundwasserschutzzone GSchG H Höchst- und Mindestmasse Rückseite Deckblatt I Immissionen Rückseite Deckblatt, / Art. 4 LSV 5.., 4.., 5.. Industriezone 4..6, 5..4 Isolationen 5.. Art. f. LSV, 6 PBV 8

29 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Stichwortverzeichnis BauR Ziffer Anhang Nr. PBG Andere Erlasse K Kehrichtbeseitigung Kleinbauten 5.., 5..4 Kontrollen 6., 6.5, PBV L Lagerplätze 85 Landfläche, anrechenbare /6 PBV Landschaftsschutzzone 4.. Landumlegung 9-46, 60 Landwirtschaftszone 4.. Art. 6 RPG Lärmimmissionen Rückseite Deckblatt, / Art. 4 LSV 5.., 4.., 5.. Lärmvorbelastung 4.4. Art. 4 LSV M Materialien 5.., 4.., 5.4., 66 8 PBV 5.4. Mauern 5.5., StrWG Meldepflicht , 99 PBV Modelle PBV N Naturschutzzone 4.. 7, 0 NHG Näherbaurecht Nichtbauzone 4., 8 O Öff. Einrichtungen auf Privatgrund Öffentlicher Grund, Inanspruchnahme 6.7 P Parkflächen f. Planauflage.6 9- Planungszonen.5 / 5-8 R Reklameanlagen 5..6 / 86 7 PBV Richtplanung. 0 f. PBV Riegelkonstruktion 5.4. PBV S Schallschutz Art. f. LSV Schlosszone 4..8 Schneefänge 5..4 Sicherheit 5.5., Spielplätze /9 70 f. Strafen 7. 0 f. Strassenabstand 5.. / 4-47 StrWG T Terraingestaltung 5.5., 4..9, , 86 FlGG U Ufergehölze 4.5. WaldV Umgebungsgestaltung 5.5, PBV Unterirdische Bauten StrWG 9

30 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Stichwortverzeichnis BauR Ziffer Anhang Nr. PBG Andere Erlasse V Vollzug 7. 5, 00 Vorbauten / 5 f. PBV Vorentscheid 98 W Wald 4.5., 5..6, 9. /6 7 WaldG + WaldV Waldabstand Warenautomaten PBV Wärmeschutz Art. f. LSV, 4 EnV Weilerzone 4.., 5.4 Werkleitungen 7. /4 5, 8 PBV Wohn- und Gewerbezone 4..4 Wohnzone 4.. Z Zerstörte Bauten 78 Zone archäologischer Funde Art. 74 ZGB Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen 4..7 Zonenarten 4., 4 Zonenplanung. 7-6, 9- Art. 4-7 RPG Zonenvorschriften , Rückseite Deckblatt Zusammenbau 5..4 PBV Zweck der Planung. Art., RPG 0

31 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Anhang Begriffe, Definitionen und Hinweise aus übergeordnetem Recht. Abstand für Reklameanlagen. Ausnahmebewilligung. Baulandumlegung, Grenzbereingung Für die Abstände von Reklameanlagen gilt 7 PBV. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung richtet sich nach den 79 und 80 PBG. Das Verfahren über Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen erfolgt gemäss PBG. 7 PBV 79 f.pbg 9-46 PBG 4. Baureife Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken gemäss 60 und 6 PBG erstellt werden. 5. Bauweise 6. Beiträge und Gebühren 7. Besitzstandsgarantie 8. Dachaufbauten / Dacheinschnitte / Dachgesimse 4 Bei geschlossener Bauweise besteht die Pflicht, seitlich zusammenzubauen. Bei halboffener Bauweise können benachbarte Bauten seitlich zu einer Reihe zusammengebaut werden. Bei offener Bauweise stehen die Bauten allseits frei. Bei verdichteter Bauweise sind Bauten in offener oder halboffener Bauweise zu konzentrierten Baugruppen mit angemessener baulicher Dichte, sparsamer Erschliessung und einer hohen funktionellen und räumlichen Qualität der Aussenräume zusammengefügt. Die Gemeinde erhebt zur Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen Beiträge sowie einmalige und wiederkehrende Gebühren. Das Verfahren richtet sich nach 47 bis 59 PBG und ist in der Beitrags- und Gebührenordnung der Gemeinde Gachnang geregelt. Die Besitzstandsgarantie von bestehenden, rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen bleibt im Rahmen der 8 und 8 PBG gewahrt. Dachaufbauten sind Bauteile, die über die Hauptdachflächen hinausragen. Dacheinschnitte sind Bauteile, die aus der Hauptdachfläche herausgeschnitten sind. Als Dachgesimse gelten durchgehende Vordächer sowie trauf- und giebelseitige Dachvorsprünge. 9. Ersatzabgabe Für Spielplätze und Abstellplätze kann die Gemeinde Ersatzabgaben verlangen. 0. Gestaltungsplan. Lager- und Ablagerungsplätze. Lärmimmissionen Gestaltungspläne werden nach Bedarf durch den Gemeinderat erlassen. Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäss PBG. Hierüber gelten die Bestimmungen von 85 PBG. Die innerhalb des Baugebietes gültigen Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 4 LSV sind in der Tabelle der Höchstund Mindestmasse, Immissionen, Bauweise dargestellt. Für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen ausserhalb des Baugebietes gilt generell die Empfindlichkeitsstufe III.. Planungszonen Planungszonen zur Sicherstellung von planerischen Massnahmen oder der Erschliessung werden nach Bedarf vom Gemeinderat erlassen. 4. Werkleitungen Hierüber gelten die Bestimmungen der Werkreglemente der Gemeinde Gachnang. 60 f. PBG PBV PBG 8 f. PBG PBG PBG PBG 85 PBG Art. 4 LSV 5-8 PBG

32 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Anhang Grafische Erläuterungen Als Auszug und mit Bewilligung des Amtes für Raumplanung (ARP) aus dem Ordner Erläuterungen zum PBG sowie ergänzende Skizzen zu einzelnen Begriffen im Baureglement:. Grenzabstände 4 PBV Der Grenzabstand legt die zulässige kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Nachbargrenzen fest..0 m

33 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Anhang Ziffer 5.. Abs. 9 BauR Für Mauern und Grenzwände von weniger als.5 m gilt ein Grenzabstand A von der Hälfte der gegenüber dem Nachbarn in Erscheinung tretenden Höhe H. Für Mauern von mehr als.5 m gelten die Regelvorschriften für Bauten. = 0.5 H.5 m = Regelbauvorschrift für Bauten >.5 m

34 Anhang zum Baureglement Politische Gemeinde Gachnang Anhang in zulässiger Weise gestaltetes Terrain = 0.5 H.5 m gewachsenes Terrain in zulässiger Weise gestaltetes Terrain in zulässiger Weise gestaltetes Terrain = Regelbauvorschrift für Bauten >.5 m gewachsenes Terrain in zulässiger Weise gestaltetes Terrain 4

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