Bundesamt für Kommunikation Abteilung RTV. BAKOM-Kontenplan. 15. November 2007

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1 Bundesamt für Kommunikation Abteilung RTV BAKOM-Kontenplan 15. November 2007

2 Themen Gesetzliche Grundlagen Jahresrechnung Konzessionsabgabe Gebührenanteil Berghilfe und Technofinanzierung BAKOM-Kontenplan Überleitung Berechnung Konzessionsabgabe Berechnung Gebührenanteil Auskunftspflicht / Revision Anhörung 2

3 Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 BAKOM-Weisung betreffend Rechnungslegung Konzession Verfügungen 3

4 Gesetzliche Grundlagen Obligationenrecht (OR) * Die kaufmännische Buchführung Art. 957 ff Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Bilanzwahrheit Bilanzklarheit Vollständigkeit Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (SUG) Merkblätter der EST * Zur Zeit ist eine Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Gange. 4

5 Jahresrechnung RTVG Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung 3. Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das Bundesamt veröffentlichen kann. Und was hat der Bundesrat festgelegt? 5

6 Jahresrechnung RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern 5. Eine Jahresrechnung einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter. Damit wird der Personenkreis bestimmt. Es gibt keine Umsatzgrenze wie für den Jahresbericht. 6

7 Jahresrechnung RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern 6. Die Jahresrechnung enthält die Bilanz und die Erfolgsrechnung nach besonderem Kontenplan sowie den Bericht der Revisionsstelle.. 7. Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim Bundesamt eingereicht werden. Damit wird verlangt, dass der revidierte Abschluss bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahrs vorliegen muss. 7

8 Jahresrechnung RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern 6. Das Departement kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen. Und welche Vorschriften hat das Departement erlassen? 8

9 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen 2. Kapitel: Rechnungslegung und Buchführung von konzessionierten Veranstaltern mit Ausnahme der SRG 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Art. 2-4 Gilt für alle konzessionierten Veranstalter 2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Gebührenanteil Art. 5-6 Gilt nur noch für Veranstalter mit Gebührenanteil 9

10 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung 1. Für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die kaufmännische Buchführung für Aktiengesellschaften sinngemäss. Das BAKOM kann ergänzende Weisungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen. Zur Zeit gelten immer noch die Weisungen vom 1. Oktober

11 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung 2. Das BAKOM gibt für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen Kontenplan vor. Es berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Branche. Die Vorteile sind: erhöhte Transparenz; Vergleichbarkeit unter den Veranstaltern; Berechnungsgrundlage für die Subventionierung und die Konzessionsabgabe; Vereinfachung der Datenerhebung 11

12 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen 1. Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so wird der Ertrag zu marktüblichen Bedingungen bewertet. Damit wird sichergestellt, dass der der Konzessionsabgabe unterliegende Ertrag korrekt bewertet wird. 12

13 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen 2. Ein Tauschgeschäft muss zum selben Wert verbucht werden, wie es bei einem Barverkauf an einen unabhängigen Dritten der Fall wäre. Der Tausch ist im OR Art. 237 geregelt. Die Vereinbarung zwischen dem Verband Schweizer Presse und der MWST findet für die Bewertung von Bruttowerbung und sponsoring keine Anwendung. 13

14 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen 3. Der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a c RTVG muss die geleistete und verrechnete Ausstrahlung von Werbung und Sponsoring, auf die Ertragskonten abgestimmt, nachweisen können. Im Nachweis aufzuführen sind pro Kunde und pro Auftrag die im konzessionierten Programm tatsächlich ausgestrahlte Werbezeit und die eingeräumten Sponsoringrechte sowie die dafür geleistete Abgeltung. Wie kann so ein Nachweis aussehen? 14

15 Jahresrechnung Mögliche Darstellung eines Nachweises gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Damit wird die Verbindung zwischen Ausstrahlung, Verrechnung und Buchhaltung hergestellt. 15

16 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen 4. Bietet ein Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a c RTVG Werbung oder Sponsoring zusammen mit weiteren Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis an, so ist der Ertragsanteil, welcher der Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG unterliegt, getrennt zu bewerten und zu verbuchen. Damit wird sichergestellt, dass die Konzessionsabgabe nicht mit einem Produktemix umgangen werden kann. 16

17 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 4 Bericht der Revisionsstelle Die Revision der Jahresrechnung muss den Anforderungen des Obligationsrechts genügen. Der Revisionsbericht ist Teil der Jahresrechnung und muss somit ebenfalls bis Ende April eingereicht werden. 17

18 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 5 Betriebskosten 1. Als Betriebskosten eines Veranstalters anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen geleistete und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Verbuchte Leistungen müssen einem Vergleich mit ähnlichen Leistungen Dritter standhalten. Damit wir sichergestellt, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen möglich sind. 18

19 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 5 Betriebskosten 2. Nicht als Betriebskosten gelten Gemeinde-, Staats- und direkte Bundessteuern sowie die Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe wird aufgrund der Gleichstellung gegenüber den Veranstaltern ohne Gebührenanteil nicht subventioniert. 19

20 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 5 Betriebskosten 3. Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für den im Auftrag des Veranstalters geleisteten Aufwand von Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c RTVG. Damit wird sichergestellt, dass unabhängig von der Organisationsform eines Veranstalters die Abs. 1 und 2 gelten. 20

21 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 5 Betriebskosten 4. Der Austausch von Leistungen zwischen dem Veranstalter und Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c RTVG muss in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden, sofern der Wert der Leistungen Franken pro Jahr übersteigt. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welches die erbrachten und bezogenen Leistungen sind und wie diese bewertet werden. Damit wird sichergestellt, dass für uns Klarheit über den Leistungsaustausch innerhalb eines Konzerns besteht. 21

22 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 6 Buchführung 1. In der Buchhaltung eines konzessionierten Veranstalters mit Gebührenanteil muss die konzessionierte Geschäftstätigkeit betreffend Vermögen, Erfolgsrechnung und Gewinnverwendung getrennt geführt werden von anderen Tätigkeiten des Veranstalters. Damit wird sichergestellt, dass der Aufwand nicht mit nicht konzessionierten Tätigkeiten vermischt wird. 22

23 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 6 Buchführung 1.. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen. Es wird auf einen separaten Revisionsbericht über die konzessionierte Tätigkeit verzichtet, eine Aussage im ordentlichen Bericht dazu genügt. 23

24 Jahresrechnung Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 6 Buchführung 2. Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach Absatz 1 auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben. Damit wird sichergestellt, dass der Aufwand auch im Konzern nicht mit nicht konzessionierten Tätigkeiten vermischt wird. 24

25 Konzessionsabgabe RTVG Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem Bundesamt die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden. Die Meldung erfolgt mit der Jahresrechnung. Darum muss der Werbe- und Sponsoringertrag brutto verbucht werden. 25

26 Konzessionsabgabe RTVV Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe 2. Als Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring gelten alle Erträge, welche im Programm eines konzessionierten Veranstalters von diesem selbst oder von Dritten mit Werbung und Sponsoring erzielt werden. Aus den Erläuterungen: Entsprechend der Praxis gehören zu den Bruttoeinnahmen auch allfällige Provisionen an Werbeakquisitionsfirmen und Werbemittler, Beraterkommissionen sowie geldwerte Leistungen, welche dem Veranstalter oder Dritten im Rahmen von Werbung und Sponsoring zugeflossen sind. Mengenrabatte sind im Bruttoertrag wie bisher nicht enthalten. 26

27 Konzessionsabgabe 27

28 Konzessionsabgabe RTVG Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: k. Werbung: jede öffentliche Äusserung oder als Eigenwerbung verbreitet wird Zur Berechnung muss eine separate Statistik erstellt werden. Die Formel lautet: gesendete Sekunden x offizieller Tarif des Veranstalters. 28

29 Konzessionsabgabe RTVG Art Die Abgabe beträgt höchstens ein Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe und einen Freibetrag fest. Die Abgabe und der Freibetrag bleiben unverändert. 29

30 Gebührenanteil RTVG Art. 40 Gebührenanteile 3. Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sind anwendbar. Und was sagen diese Bestimmungen? 30

31 Gebührenanteil Subventionsgesetz (SUG) Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen 1. Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. Auch das RTVG verlangt in Art. 41 Abs müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. 31

32 Gebührenanteil Subventionsgesetz (SUG) Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen und die UVEK-Verordnung doppelt mit Art. 5 Abs. 1 nochmals nach anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen geleistete und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Langfristige passive Rückstellungen werden nicht berücksichtigt hingegen wird langfristig aktivierter Aufwand sofort berücksichtigt. 32

33 Gebührenanteil RTVG Art. 41 Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Gebührenanteil 2. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig... Es ist der dokumentierte Wille des Gesetzgebers, wonach die zugesprochenen Gebührenanteile in die Erfüllung des künftigen Leistungsauftrags (Service Public) und nicht zur Sanierung vergangener Verluste zu investieren sind. 33

34 Berghilfe und Technofinanzierung RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen Bedingung: Konzession mit Gebührenanteil RTVG Art. 58 Investitionsbeiträge für neue Technologien Bedingung: Konzession 34

35 Berghilfe Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen Art Dieser Betriebsaufwand setzt sich zusammen aus den Kosten des Veranstalters für: a. die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen; b. den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen; c. die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen. Diese Kosten sind im Blatt Teilaufwände in den Spalten Zuführung und Verbreitung auszuweisen 35

36 Technofinanzierung Subventionsgesetz (SUG) Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen 3. Bei Finanzhilfen und Abgeltungen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes: b. Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit sie mit nichtrückzahlbaren Finanzhilfen und Abgeltungen mitfinanziert worden sind. Abschreibungen von Anlagen, welche durch die Technofinanzierung finanziert wurden, sind separat zu verbuchen. 36

37 Technofinanzierung RTVG Art. 51 Verfahren 1. Ein Beitrag wird auf Gesuch des Veranstalters hin an die Abschreibung von Investitionen in ein Sendernetz geleistet. Damit wird nicht mehr ein Betrag an die Investition geleistet, sondern an die Abschreibungen. 3. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in jährlichen Teilzahlungen entsprechend den in der Verfügung anerkannten Abschreibungsraten, 37

38 Zwischenbilanz Bruttowerbung und Sponsoring Wie wenn kein Dritter dazwischen ist. Neu ist die Eigenwerbung und ein Nachweis über die Ausstrahlung. Tatsächliche erfolgter Aufwand Der Betriebsaufwand der nötig ist, um ein Programm zu produzieren und dies bis zum Hörer zu transportieren. Ohne ausserordentlichen Aufwand. Keine Gewinnausschüttung Mit der Subvention wird der Leistungsauftrag finanziert. Wie wenn alles in einer Gesellschaft ist Die Rechtsform eines Veranstalters soll keinen Einfluss auf die Subventionsentschädigung haben. 38

39 BAKOM-Kontenplan nach besonderem Kontenplan (RTVV Art. 27 Abs. 6) Abgestürzt auf den Kontenplan KMU nach W. Sterchi Bezug beim SGV oder SKV Periode: Kalenderjahr; Stichtag ist der xx Wert: in ganzen Fr. ohne Rappen 39

40 BAKOM-Kontenplan nach besonderem Kontenplan (RTVV Art. 27 Abs. 6) Einzureichen haben Veranstalter MIT Gebührensplitting: Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel, Eigenkapitalnachweis, Teilaufwände, Revisionsbericht Veranstalter OHNE Gebührensplitting: Bilanz, Erfolgsrechnung, Teilaufwände, Revisionsbericht 40

41 BAKOM-Kontenplan (Begriffe) Tausch (Gegengeschäft) Als Gegengeschäft gilt jeder Tausch gem. OR Art Ein Tauschgeschäft muss zum selben Wert verbucht werden, wie es bei einem Barverkauf an einen unabhängigen Dritten der Fall wäre. Die Verrechnung von Debitoren mit Kreditoren ist zulässig. Verdeckte Gewinnausschüttungen (geldwerte Leistung) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Als solche gelten Leistungen oder Entschädigungen an oder von einer nahe stehenden juristischen oder natürlichen Person, welche unter dem Marktwert gewährt oder über dem Marktwert bezogen wird. 41

42 BAKOM-Kontenplan 1311 Gebührenanteil BAKOM Differenz zwischen zugesagtem und noch nicht ausbezahltem Anspruch auf Gebührenanteil gemäss Verfügung. Falls angenommen werden muss, dass infolge geringeren Betriebsaufwands der Anspruch gekürzt wird, so muss der tiefere Wert abgegrenzt werden. 42

43 BAKOM-Kontenplan 1430 Fonds langfristige Rückstellungen BAKOM (Sperrkonto) 2680 Langfristige Rückstellungen BAKOM Sperrkonto für Fonds 'Rückstellungen BAKOM' für vom BAKOM vorgängig anerkannte langfristige Rückstellungen. (z.b. Telehousing) (siehe auch Konto: 2680). Damit wird sichergestellt, dass im Zeitpunkt des Bedarfs die Mittel verfügbar sind. Spezialfall; zur Zeit nicht aktuell 43

44 BAKOM-Kontenplan 15xx 16x8 16xx Mobile und immobile Sachanlagen Anzahlungen immobile Sachanlagen Wertberichtigung (WB) mobile und immobile Sachanlagen Veranstalter MIT Gebührenanteil verbuchen nach der indirekten Methode Veranstalter OHNE Gebührenanteil habe die Wahl zwischen der direkten oder indirekten Methode Besondere kantonale Abschreibungsmodalitäten, wie z.b. Sofortabschreibungen müssen von uns bewilligt werden. 44

45 BAKOM-Kontenplan 1610 Installationen Sendernetz Alle Anlagen die zur Verbreitung des Signals ab Studioausgang dienen Aufgewertete immobile Sachanlagen Das Gegenkonto lautet: Aufwertungsreserve'. Abschreibungen von aufgewerteten Sachanlagen sind zwingend über 'ausserordentliche Abschreibungen' abzuschreiben. 45

46 BAKOM-Kontenplan 1770 Goodwill Ein originärer (selbsterarbeiteter) Goodwill darf nicht bilanziert werden. Abschreibungen vom Goodwill sind als ausserordentlicher Aufwand auf Konto 8302 zu buchen. 46

47 BAKOM-Kontenplan 3xxx Bruttowerbung und sponsoring Als 'selbst akquiriert' gilt die Beziehung zwischen Kunde und Veranstalter; als 'Dritte' gilt die Beziehung zwischen Veranstalter und einem externen Vermittler und als 'Konzerngesellschaft' gilt die Beziehung zwischen Veranstalter und einer nahe stehenden juristischen oder natürlichen Person (Marketinggesellschaft). Das RTVG unterscheidet nicht zwischen Dritten und Konzerngesellschaften, das OR schon. 47

48 BAKOM-Kontenplan 48

49 BAKOM-Kontenplan 3700 Eigenwerbung Eigenwerbung ist Teil der Werbung (RTVG Art. 2 k). Dabei handelt es sich um ein statistisches Konto, welches nicht in der handelsrechtlichen Buchhaltung erscheint. Dieser Betrag wird unter Konto 3999 Korrektur Eigenwerbung automatisch neutralisiert 49

50 BAKOM-Kontenplan 3930/40 Beraterkommission an 'selbst akquirierte 3931/41 Beraterkommission, Vermittlerprovision an Dritte 3932/42 Beraterkom., Vermittlerprov. Von Konzerngesellschaft an Dritte vergütet Entgelt für die Beratung und Vermittlung von Werbung und Sponsoring durch einen externen Vermittler oder Agenten. Diese Kommissionen und Provisionen müssen der Bruttowerbung und -sponsoring angerechnet werden. 50

51 BAKOM-Kontenplan 3951 Realisierte Verluste von Forderungen aus Werbung und Sponsoring Nur für realisierte Debitorenverluste von Forderungen aus Werbung und Sponsoring. (Aufwandminderung) Alle anderen Debitorenverluste und Wertberichtigungen (Delkredere) müssen im Konto 3950 verbucht werden. 51

52 BAKOM-Kontenplan 4021 Urheberrechtsgebühren Gebühren von SUISA, Swiss-Image, Swissperform usw. 52

53 BAKOM-Kontenplan 4090/4290 Erlös aus Koproduktionen RTVV Art. 11 Begriffe 3. Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind. Erträge aus Koproduktionen werden als Aufwandminderung vom Produktions- und Programmaufwand verbucht. 53

54 BAKOM-Kontenplan 4400 Beraterkommission, Vermittlerprovision an Konzerngesellschaften Entgelte für die Beratung und Vermittlung von Werbung und Sponsoring durch eine dem Veranstalter nahe stehende juristische oder natürliche Person als %-Satz vom Umsatz. Als Grundlage für die Bewertung muss eine Transferpreisvereinbarung bestehen. Diese Kommissionen und Provisionen müssen der Bruttowerbung angerechnet werden. 54

55 BAKOM-Kontenplan 6100 Unterhalt, Reparaturen, Ersatz Darunter fällt auch der Aufwand durch externe Anbieter für die Zuführung und Verbreitung 6300 Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren Darunter fallen z.b. auch Fernmeldegebühren welche durch das BAKOM erhoben werden Akquisitionsaufwand Konzerngesellschaften Entgelte für die Beratung und Vermittlung von Werbung und Sponsoring durch eine dem Veranstalter nahe stehende juristische oder natürliche Person nach Aufwand. 55

56 BAKOM-Kontenplan 1900 Betriebsfremdes Vermögen 8800 Betriebsfremder Erfolg RTVG Art. 41 Abs. 2 ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Zur Ausscheidung des nicht konzessionierten Teils eines subventionierten Veranstalters. 56

57 BAKOM-Kontenplan Teilaufwände RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern 2. Der Jahresbericht eines konzessionieren Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: k. den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Technik und Verwaltung; RTVV Art. 49 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen 1. deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, 57

58 BAKOM-Kontenplan Teilaufwände 58

59 Überleitung 59

60 Überleitung 60

61 Kapitel 3 Kapitel 4 Berechnung Konzessionsabgabe Bruttowerbung und -sponsoring selbst akquiriert + Bruttowerbung und -sponsoring von Dritten + Bruttowerbung und -sponsoring von Konzerngesellschaften + Eigenwerbung - Realisierte Verluste von Forderungen aus Werbung und Sponsoring = Bruttowerbung und sponsoring * - Freibetrag Fr x Satz 0,5 % = Konzessionsabgabe * Brutto bedeutet hier inkl. Kommissionen und Provisionen 61

62 Berechnung Gebührenanteil Programm- und Warenaufwand netto + Betriebsaufwand (Personal- und Sonstiger Betriebsaufwand) +/-Veränderung der aktiven und passiven langfristigen Rückstellungen Konten: 1800; 1840; Erträge aus Leistungen die mit dem Konzessionsauftrag in keinem Zusammenhang stehen für deren Erstellung aber ein Aufwand gebucht wurde. Konto: 3320; 3330; 3331; 3340; 3420; 3430; 3431; 3440; übriger Ertrag = Betriebskosten x Satz gemäss Konzession (max. 50% resp. 70%) = Anspruch auf Gebührenanteil 62

63 Auskunftspflicht / Revision RTVG Art. 17 Auskunftspflicht 1. Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die diese im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Massnahmen gegen die Medienkonzentration (Art. 75) benötigen. Aber nicht nur beim Veranstalter selber, sonder auch 63

64 Auskunftspflicht / Revision RTVG Art. 17 Auskunftspflicht 2. Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen: a. an denen der Programmveranstalter namhaft beteiligt ist oder die am Programmveranstalter namhaft beteiligt sind und die im Radio- und Fernsehmarkt oder in verwandten Märkten tätig sind; b. welche für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren; c. welche für den Veranstalter den Hauptteil des betreffenden Programms produzieren; 64

65 Kapitel 5 Auskunftspflicht / Revision RTVV Art. 26 Auskunftspflicht a. von denen ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte besitzt; Beherrschung durch den Veranstalter b. die mindestens 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines konzessionierten Veranstalters bzw. mindestens einen Drittel eines nicht konzessionierten Veranstalters besitzen. Der Veranstalter wird beherrscht 65

66 Auskunftspflicht / Revision RTVG Art. 42 Finanzaufsicht 1. Der Konzessionär legt dem Bundesamt jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. 2. Das Bundesamt kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. 3. Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. Revisionen sind also ausdrücklich vorgesehen. 66

67 Auskunftspflicht / Revision RTVV Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe 6. Das Bundesamt überprüft die gemeldeten Bruttoeinnahmen und erlässt die Abgabeverfügung. Mit der Überprüfung kann das Bundesamt aussenstehende Sachverständige betrauen. Revisionen können also auch von externen Spezialisten vorgenommen werden. 67

68 Auskunftspflicht / Revision Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen Art. 6 Buchführung 1.. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen. Es wird auf einen separaten Revisionsbericht über die konzessionierte Tätigkeit verzichtet, eine Aussage im ordentlichen Beicht dazu genügt. 68

69 Anhörung Zeitpunkt der Einführung Ab ; erster Abschluss 2008 oder ab Konzessionserteilung (Eröffnungsbilanz). Umfang Für Veranstalter ohne Gebührenanteil entfällt der Anlagespiegel und der Eigenkapitalnachweis. Abschreibungsmethode Für Veranstalter ohne Gebührenanteil besteht die Wahl zwischen direkter und indirekter Methode. 69

70 Anhörung Einführung neuer Konten Für unsere Bedürfnisse sehen wir zur Zeit kein Bedarf für weitere Konten im Betriebsaufwand. Teilaufwand Die geforderte Detaillierung ist unerlässlich. Berechung des Betriebsaufwands als Basis der Gebührenanteile Die vorgeschlagenen Varianten stehen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. 70

71 Anhörung Publikation Im Rahmen des Jahresberichts RTVV Art. 27 Abs. 2 k) und l) Gesamtaufwand, Teilaufwände Gesamtertrag und Teilerträge UVEK-Verordnung Eingaben betreffend die UVEK-Verordnung werden nicht behandelt. 71

72 ? 72

73 Sie finden diese Präsentation unter: dio_tv/marktuebersicht/00527/index.ht ml?lang=de 73

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