~~ h1no- Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag)

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1 464 Internationaler Fernmeldeverein Artikels Militärdienst der schweizerischen Beamten. Der Generalsekretär des Vereins wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste derjenigen Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit übermitteln, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben.. Der Generalsekretär des Vereins und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl von Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.. Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Beamter kann der Verein durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departementes um eine Aufschiebung des Aufgebotes oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen. Artikel9 Diplomatenpass Die Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit, die den vom Generalsekretär des Vereins und vom Schweizerischen Bundesrat in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Kategorien angehören, haben, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ins Ausland begeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Recht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass. Artikel 0 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie im Namen des Schweizerischen Bundesrates und im Namen des Internationalen Fernmeldevereins genehmigt worden ist. Artikel Jlnderung der Vereinbarung. Diese Verein bat ung kann auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden.. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmenden Änderungen verständigen.. Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, so kann die Vereinbarung von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekünd.igt werden. Geschehen und unterzeichnet in Genf, am. Juli 97, in doppelter Ausfortigung. Fü den Schweizerischen Bundesrat: Der ständige Vertreter der Schweiz bei den internationalen Orgasationen in Genf Humbert 988 Für den Internationalen Fernmeldeverein: Der Generalsekretär Mili Bern, den. Oktober 97 \ Nr.4 \ 465 ~~ hno- ~ '-"..L..L..L..L..L.LL... 0 der eidgenössischen Gesetze Erscheint nach Bedarf. Preise: Inland Fr. 4.-im Jahr, Fr. 9.- im Halbjahr, Ausland Fr.. im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr INHALT: Arbeitsvertrag. Zehnter Titel des Obligationenrechts (S.465) - Saatkartoffeln der Ernte 97 (S. 508) - Widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (S.59) Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (Vom 5. Juni 97) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. August 967 J, beschliesst: I Der Zehnte Titel und der Zehnte Titelbls des Obligationenrechts vom 0.März 9/8. Dezember 96/0. September 96 l werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag Art.9 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halb- > BBI 967 II 4 l BS 99, AS 965 A. BegriJf und Entstehung!. Begrilf Sammlung der eidgenössischen Gesetze 97 99

2 500 Arbeitsvertrag Artikel c (Provisionsabrechnung) Artikel (Zahlungsfristen) Artikel a Absatz (Lohnrückbehalt) Artikel b Absatz Satz, Absatz (Lohnsicherung) Artikel 4 Absatz (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) Artikel 4a Absätze, und (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers) Artikel 4b (Lohn bei obligatorischerversicherung des Arbeitnehmers) Artikel 6 Absätze, und (Zuweisung von Akkordlohnarbeit) Artikel 6a (Akkordlohn) Artikel 7 a (Auslagenersatz im allgemeinen) Artikel 7 b Absatz (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug) Artikel 7 c (Fälligkeit des Auslagenersatzes) Artikel 8 (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im allgemeinen) Artikel 8a (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft) Artikel 9 Absätze und (Freizeit) Artikel 9 a Absätze und (Dauer der Ferien) Artikel 9b Absätze und (Kürzung der Ferien) Artikel 9c Absatz (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien) Artikel 0 (Kaution) Artikel 0a (Zeugnis) Artikel a (ForderungdesArbeitnehmers bei Spareinrichtungen) Artikel b (Forderung des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen) Artikel c Absätze und (Erfüllung der Schuldpflicht) Artikel Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) Artikel Absatz (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses) Artikel 4 Absatz (Probezeit) Artikel 6d (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis) Artikel 7 a (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung) Artikel 7 c Absätze und (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung) Artikel 8 (Tod des Arbeitnehmers) Artikel 8a (Tod des Arbeitgebers) Artikel 9b (Voraussetzungen der Abgangsentschädigu~g! Artikel 9c Absatz (Mindesthöhe der Abgangsentschadgung) Artikel 40 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes) Arbeitsvertrag 50 Artikel 40a Absatz (Beschränkung des Konkurrenzverbotes) Artikel 40c (Wegfall des Konkurrenzverbotes) Artikel 4 Absatz (Unverzichtbarkeit) Artikel 44a Absatz 4 (Unzulässige Abreden beim Lehrvertrag) Artikel 45a (Pflichten des Lehrmeisters) Artikel 46a (Lehrzeugnis) Artikel 48 a (Delcredere des Handelsreisenden) Artikel 49a (Lohn des Handelsreisenden) Artikel 49b Absatz (Ausrichtung der Provision) Artikel 49c Absatz (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit) Artikel 49d (Auslagenersatz) Artikel 49e Absatz (Retentionsrecht des Handelsreisenden) Artikel 5 a (Arbeitsbedingungen beim Heimarbeitsverhältnis) Artikel 5a Absatz (Haftung des Heimarbeiters) Artikel 5 (Abnahme des Arbeitserzeugnisses) Artikel 5 a (Ausrichtung des Lohnes) Artikel 5b Absatz (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung) Artikel 5 c (Ferien) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. II Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. Das Schweizerische Obligationenrecht vom 0. März 9/.~8. Dezember 96/0. September 96 ). Art. 4 Abs. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können. > BS 99; AS , 965 Obllgationenrechts

3 50 Arbeitsvertrag. Art. 55 Abs. Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.. Art.0 Abs. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. 4. Art.8 Zijf.. Aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeit nehmern. 5. Art. 4 Zijf Für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit demarbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. 6. Art.64 Abs. Der Unternehmer haftet im allgemeinen für die gleiche. Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 7. Art.98 Abs. Der Beauftragte haftet im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 8. Art.47 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Arbeitsvertrag Art.48a Abs, Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauerndfüreinen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. 0. Art.464 Abs. Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.. Art.465 Abs. Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag oder dergleichen ergeben können.. Art.50 Abs. Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumutbaren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang angenommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte. Art. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 0. Dezember 907 >. Art. 89bls Abs.,, 4 und Marginalie Zivilgesetzbuches Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 'o. Personalfür des Obligationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind, sorgestifmngen gelten überdies noch folgende Bestimmungen. Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. > BS ; AS

4 504 Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag 505 Versicherungsvertragsgesetzes Landwirt schaftsgesetzes 4 Das StiftungsvermÖ!len darf in der Re!!el in dem den Beiträf!en der Arbeitnehmer entspre~henden Verhältcis nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, es sei denn, sie werde sichergestellt.. Art. Abs. Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Blutsverwandte und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsver-, hältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben. Art. Das Bundesgesetz vom. April 908 > über den Versicherungsvertrag Art. 87 Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Art.4 Das Bundesgesetz vom. Oktober 95!> über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) Art. 8 Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über die Gesund- Inhalt heitsvorsorge und Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustellen; Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung angemessen geregelt sind. Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegenstand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung geregelt wird. Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den für den Arbeitgeber verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen. Art. 9 Abs. l und Marginalie Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen; stellt diese fest, dass Bestimmungen der Betriebsordnung mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht übereinstimmen, so ist das Verfahren gemäss Artikel 5 durchzuführen. Art. 49 Abs, Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden. Kontrolle. Wirkungen Arbeitsgesetzes Art.00 Abs. Der Betriebsinhaber hat zur Verhütung von Unfällen seiner Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Art. 5 Das Bundesgesetz vom. März 964 > über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) > BS 784 > AS S) AS Art.6 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:. Artikel 59 und 46 des Schweizerischen Obligationenrechts >, Artikel 0 des Bundesgesetzes vom. Juni 9 > über die Kranken- und Unfallversicherung,. Artikel 0 bis 6, 8, 9 und 69 Absätze und 5 des Bundesgesetzes vom 8.Juni 94 > über die Arbeit in den Fabriken, 4. Artikel 4, 8 Absätze, und 5, 9 und 9 des Bundesgesetzes vom.dezember > über die Heimarbeit, > BS 99 > BS 8 8 > BS 8 'l BS 8 9 Sammlung der eidgenössischen Gesetze 97 Aufhebung eidgenössischer Vorschriften 0

5 506 Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag 507 Anpassung altrechtlicher Verhältnisse 5. das Bundesgesetz vom.juni 94 l über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden, 6. das Bundesgesetz vom. April l 949 l über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst, 7. Artikel 96 und 97 des Bundesgesetzes vom.0ktober 95ll über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz), 8. Artikel des Bundesgesetzes vom 5. September 95 4 > über die Erwerbsausfällen tschädigung an W ehrpfiichtige (Erwerbsersatzordnung), 9. Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 8. September l über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, 0. Artikel 49 des Bundesgesetzes vom. März 96 6 > über den Zivilschutz,. Artikel 0 Absatz und 59 des Bundesgesetzes vom 0. September 96 7 > über die Berufsbildung,. Artikel 64 und 7 Absatz Buchstabe a des Bundesgesetzes vom. März > über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Art. 7 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen sind berechtigt, innert der Frist von fünf Jahren ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften der Artikel a, b und c anzupassen. Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 5. Juni 97 Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 5. Juni 97 Der Präsident: Weber Der Protokollführer: Hufschmid Der Präsident: Tbeus Der Protokollführer: Sauvant Der Schweizerische Bundesrat besch!iesst: Das vorstehende am. Juli 97!> öffentlich bekanntgemachte Bundesgesetz ist in die Sammlung der eidgenössischen Gesetze aufzunehmen und tritt am. Januar 97 in Kraft. Bern, den. Oktober 97 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber Inkrafttreten des Gesetzes Art.8 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. > BS 776 > AS S) AS > AS 95 0 > AS > AS > AS > AS > BBl 97 4

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