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1 Senatsverwaltung für Bildung Berlin, den Wissenschaft und Forschung Telefon: II D 80 - Fax: Georg.Kaske@senbwf.verwalt-berlin.de An die Vorsitzende des Unterausschusses Bezirke des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Bez 0022 B Unternehmen Schule III Schulen brauchen Hausmeister - Schlussbericht - Rote Nr. 0195, 0195 A 14. Sitzung vom Ansatz des abgelaufenen Haushaltsjahres: Ansatz des laufenden Haushaltsjahres: nicht relevant für Ansatz des kommenden Haushaltsjahres: diesen Berichtsauftrag Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: Verfügungsbeschränkungen: Aktuelles Ist: Gesamtkosten: Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Der Senat wird gebeten, dem UA Bezirke zu seiner Beratung der roten Nummern 0195/0195 A den neuen Tarifvertrag für Schulhausmeister vorzulegen und im Übrigen den aktuellen Sachstand darzustellen. Hierzu wird berichtet: Hinsichtlich der Vorlage des Tarifvertrages zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister/innen (TV Schulhausmeister/innen Land Berlin) vom 20. April 2007 verweise ich auf die beigefügten Rundschreiben SenInnSport I Nr. 22 und 28/2007 vom und In Bezug auf die Inhalte dieser rechtlichen Regelungen verweise ich auf den Zwischenbericht SenBildWiss II D 80 vom 12. Juni 2007 (Rote Nr A) Zwischenzeitlich liegen mir aus allen bezirklichen Schulbehörden die angeforderten Stellungnahmen vor. Demnach wird aktuell nach Inkrafttreten des TV Schulhausmeister/innen Land Berlin von keiner Schulbehörde mehr ein Stellenmehrbedarf geltend gemacht. In einzelnen Schulbehörden wird zur Abdeckung des Bedarfs auf externe Anbieter zurückgegriffen. Ich verweise auf die beiliegende Aufstellung. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. In Vertretung Eckart R. Schlemm Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport - I D 16 -, Klosterstr. 47, Berlin Per und/oder Telefax An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Bezirksämter nachrichtlich an die übrigen Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) den Hauptpersonalrat die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe den Hauptpersonalrat GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) I D /200 r Bearbeiterin Frau Bauer Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, Berlin Zimmer 2419 (Durchwahl) (030) Telefax (030) Vermittlung (030) Intern Tarifrecht@seninnsport.berlin.de Datum 8. Mai nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. Rundschreiben I Nr. 22/2007 Tarifvertrag zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister/innen (TV Schulhausmeister/innen Land Berlin) vom 20. April 2007; Besprechung am 3. Mai 2007 Anlage: Tariftext einschl. dazugehöriger Vereinbarung Nach Verlängerung der Erklärungsfrist für die Gewerkschaften bis zum 8. Mai 2007, Uhr, wurde mit ver.di und der dbb tarifunion 1 endgültig Einvernehmen über den als Anlage beigefügten Tarifvertrag vom 20. April 2007 und eine dazugehörige Vereinbarung, die kein Tarifvertrag ist, erzielt. Dem mit ver.di vereinbarten Tarifvertrag wird noch folgende einseitige Niederschriftserklärung angefügt: Ver.di erklärt, dass mit dem Tarifvertrag Schulhausmeister/innen Land Berlin die durch europäische Arbeitszeitregelungen erforderliche Anpassung der SR 2r zum BAT/BAT-O für den Bereich der Schulhausmeister/innen erfolgt. Ver.di fordert nach wie vor eine zügige Übernahme des TVöD/TV-L und der damit zusammenhängenden Tarifverträge für Berlin und wird in diesem Zusammenhang die bundeseinheitlichen Regelungen des neuen Tarifrechtes auch für die Berliner Schulhausmeister und Schulhausmeisterinnen anstreben. 1 getrennt, jedoch inhaltsgleich abgeschlossen 1

3 Die Dienstellen (personalaktenführenden Stellen) haben nur bis zum 31. Mai 2007 einschließlich Zeit, den in der zum Tarifvertrag gehörenden Vereinbarung vorgesehenen Vertrag (Anlage) mit den Schulhausmeister(inne)n abzuschließen, die weiterhin (bzw. erneut) Bereitschaftsdienste im Sinne von 2 der Vereinbarung leisten wollen oder sich zumindest die Option hierzu offen halten wollen. Nach diesem Zeitpunkt können derartige Verträge nicht mehr abgeschlossen werden, weder mit bereits beschäftigten Schulhausmeister(inne)n noch mit künftig neu mit der Aufgabe eines Schulhausmeisters/einer Schulhausmeisterin betrauten Angestellten (vgl. 3 des Tarifvertrages). Es wird deshalb geraten, mit allen Schulhausmeister(inne)n, die dazu bereit sind, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn bei einer Dienststelle momentan kein Bedarf an Bereitschaftsdiensten besteht, damit ggf. später z. B. nach einer Versetzung in einen anderen Bezirk darauf zurückgegriffen werden kann. Früher geschlossene Vereinbarungen/Verträge (ggf. Nebenabreden) zur Regelung von Aufsichtstätigkeiten bzw. Bereitschaftsdiensten, in denen geregelt ist, dass diese nur gemeinsam und zu den gleichen Bedingungen wie der Arbeitsvertrag beendet werden können, sind durch die als Anlage zur Vereinbarung vom 20. April 2007 vorgesehenen Vertrag mit den Schulhausmeister(inne)n nicht ohne Weiteres ablösbar. Um die Beschäftigung auch von davon betroffenen Angestellten mit Bereitschaftsdiensten nach den nunmehr geltenden Regelungen überhaupt zu ermöglichen 3 des Tarifvertrages lässt dies nur mit dem neuem, einheitlichen Vertrag zu, s. o. muss auch mit diesen Schulhausmeister(inne)n ein neuer Vertrag nach dem der Vereinbarung beigefügten Muster geschlossen, gleichzeitig die frühere Nebenabrede zusammen mit dem bestehenden Arbeitsvertrag einvernehmlich beendet und das Arbeitsverhältnis mit einem neuen im Übrigen inhaltlich gegenüber den bisherigen Arbeitsbedingungen unveränderten Arbeitsvertrag fortgesetzt werden. Kommt über diesen Gesamtkomplex keine Einigung zustande, ist eine Beschäftigung solcher Angestellter mit Bereitschaftsdiensten im Sinne des 3 der Vereinbarung nicht möglich. Die Tarifverträge sind noch nicht unterzeichnet, jedoch bereits anzuwenden. Über die Unterzeichnung werden Sie zu gegebener Zeit unterrichtet. Dieses Rundschreiben ist dem Hauptpersonalrat mit der Bitte um Mitwirkung gem. 90 Nr. 2 PersVG zugeleitet worden. Wegen der Eilbedürftigkeit sind die Regelungen jedoch gem. 84 Abs. 4 PersVG vorläufig schon anzuwenden. Über den Abschluss des Mitwirkungsverfahrens werden Sie ebenfalls zu gegebener Zeit informiert. Im Auftrag Theis 2

4 Tarifvertrag zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister/innen (TV Schulhausmeister/innen Land Berlin) vom 20. April 2007 Zwischen dem Land Berlin einerseits und 1 andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Schulhausmeister/innen im Angestelltenverhältnis. Schulhausmeister/ innen sind Hausmeister/innen in Schulen außer wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen. 2 Arbeitszeitregelung (1) Abweichend von den Regelungen des 2 Abs. 1 und des 3 Abschnitt A Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterabs. 3 Anwendungs-TV Land Berlin gelten für Schulhausmeister/innen wegen der Besonderheiten ihrer Tätigkeiten im Verhältnis zu den Tätigkeiten von an anderen Einrichtungen eingesetzten Hausmeistern die folgenden Arbeitszeitregelungen: a) Nr. 3 (Zu 15 - Regelmäßige Arbeitszeit -) SR 2 r BAT/BAT-O gilt nicht. Die regelmäßige Arbeitszeit der Schulhausmeister/innen bestimmt sich nach den Regelungen des 15 BAT/ BAT-O. 1 Der Tarifvertrag wurde getrennt, jedoch inhaltsgleich abgeschlossen mit: - der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg, und - der dbb tarifunion. 1

5 b) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 92 v. H. der Arbeitszeit des 15 Abs. 1 BAT/BAT-O, mithin im Tarifgebiet West 35,42 Stunden, im Tarifgebiet Ost 36,8 Stunden. Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden. (2) 15 Abs. 2 und 4 BAT/BAT-O wird auf Schulhausmeister/innen nicht angewendet. Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Arbeitsbereitschaft verlängert. Die Summe aus Vollarbeitszeiten im Sinne des 15 Abs. 1 BAT/BAT-O und Arbeitsbereitschaft darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. (3) Bei Schulhausmeister(inne)n werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet, wenn sie während der Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz verbracht werden. Protokollnotiz zu Absatz 1: Wird der für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VI b BAT/BAT-O in 3 Abschnitt A Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin bestimmte Vom-Hundert-Satz geändert, tritt der geänderte Vom- Hundert-Satz vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an auch an die Stelle des in Absatz 1 Buchst. b genannten Vom-Hundert-Satzes; die genannten Arbeitszeiten ändern sich entsprechend. 3 Bereitschaftsdienste Die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter Beachtung der Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 zwischen 2 und dem Land Berlin abgeschlossenen einheitlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Schulhausmeister(inne)n und dem Land Berlin über Bereitschaftsdienste dürfen fortgesetzt werden. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass die Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Inhalte der Richtlinien vom 22. Juni 1968 und der Dienstanweisung für Schulhausmeister vom 2. März 1973 (in der jeweils letzten Fassung vom 14. November 1995 DBl. I vom 22. Dezember 1995 S. 238 ff) in modifizierter Form aufgreift. 4 Ersetzung von zitierten Tarifvorschriften Soweit für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Beschäftigten ein anderes in Bezug genommenes Tarifrecht ( 2 Anwendungs-TV Land Berlin) als der BAT/BAT-O vereinbart wird, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, diesen Tarifvertrag an das neue Tarifrecht anzupassen, wobei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben des neuen Tarifrechtes eine dem Sinn und Zweck dieses Tarifrechtes entsprechende Regelung getroffen werden soll. 2 Hier ist die jeweils den Tarifvertrag auf Arbeitnehmerseite schließende Partei ver.di oder dbb tarifunion genannt. 2

6 5 Inkrafttreten, Laufzeit, sonstige Vereinbarungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft, jedoch nur dann, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt die in 3 genannte Vereinbarung zustande gekommen ist. 2 Absatz 1 Buchst. a und Absätze 2 und 3 tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Land Berlin die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart, der Regelungen über Arbeitszeiten für Schulhausmeister/innen enthält. 2 Abs. 1 Buchst. b tritt zu demselben Zeitpunkt außer Kraft, an dem 3 Abschnitt A Abs. 1 und 2 Anwendungs-TV Land Berlin außer Kraft tritt. (2) 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; die Laufzeit dieser Regelung verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern nicht mindestens eine Tarifvertragspartei dem spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten widerspricht. 3 kann ferner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember Die Nachwirkung nach 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz wird sowohl für den Fall des Außerkrafttretens als auch der Kündigung der Regelung ausgeschlossen. (3) Die Anpassungsverpflichtung gemäß der Protokollnotiz zu 3 Abschnitt A Absatz 1 Unterabs. 1 sowie zu Absatz 2 Unterabs. 3 Anwendungs-TV Land Berlin ist damit für den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages und für dessen Laufzeit erledigt. Berlin, den 20. April

7 Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und 1 andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für Schulhausmeister/innen im Angestelltenverhältnis. Schulhausmeister/ innen sind Hausmeister/innen in Schulen außer wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen. 2 Bereitschaftsdienst (1) Wenn die/der Schulhausmeister/in schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters zu einer jährlichen, für die/den Schulhausmeister/in kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung und die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung und/oder andere gesundheitsfördernde Maßnahmen (z. B. Sportangebote), kann die höchstzulässige Arbeitszeit ( 3 ArbZG) durch Bereitschaftsdienste im Sinne des 15 Abs. 6 a BAT/BAT-O (einschließlich darin ggf. zu leistender Arbeit) an den Tagen Montag bis Freitag auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert und an Sonnabenden und Sonntagen zusätzlich bis zu jeweils 10 Stunden Bereitschaftsdienst angeordnet werden ( 7 Abs. 2 a ArbZG). 1 Die Vereinbarung wurde getrennt, jedoch inhaltsgleich abgeschlossen mit: - der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg, und - der dbb tarifunion. 1

8 Die arbeitsmedizinische Untersuchung wird vom Betriebsarzt oder vom vertrauensärztlichen Dienst des Landes Berlin durchgeführt; stehen weder ein Betriebsarzt noch der vertrauensärztliche Dienst zur Verfügung, wird sie von einem Arzt durchgeführt, auf den sich die/der Schulhausmeister/in und der Arbeitgeber geeinigt haben. (2) Die/Der Schulhausmeister/in kann ihre/seine Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf eine/n Schulhausmeister/in weder materiell noch immateriell benachteiligen, weil diese/r die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. (3) Im Einzelfall kann Bereitschaftsdienst an Feiertagen angeordnet werden, wenn dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die/der Schulhausmeister/in hat Anspruch auf mindestens zwei bereitschaftsdienstfreie Sonnabende und Sonntage im Monat, die sofern nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen jeweils zusammenhängend als Wochenende gewährt werden sollen, und auf wöchentlich einen bereitschaftsdienstfreien Abend an den Tagen Montag bis Freitag nach Ende der dienstplanmäßigen Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft. (4) Der Bereitschaftsdienst soll von besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen nicht über Uhr hinaus geleistet werden. (5) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit einer Bereitschaftsdienst- Stundenpauschale abgegolten. Sie beträgt 50 v. H. der Überstundenvergütung für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes. Am Monatsschluss sich ergebende Bruchteile einer Stunde, die mehr als 30 Minuten betragen, werden auf eine volle Stunde aufgerundet, anderenfalls abgerundet. (6) Werden zur Benutzung überlassene Schulräume nicht in Anspruch genommen, erhält die/der Schulhausmeister/in eine Bereitschaftsdienstvergütung in der Höhe, in der ihr/ihm der Bereitschaftsdienst bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu vergüten gewesen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Nichtinanspruchnahme der/dem Schulhausmeister/in spätestens am Arbeitstag zuvor innerhalb ihrer/seiner dienstplanmäßigen Arbeitszeit mitgeteilt worden ist. Die/der Schulhausmeister/in hat die Nichtinanspruchnahme der Schulräume der für die Raumvergabe zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. (7) Der Bereitschaftsdienst darf zu keiner übermäßigen Belastung der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters führen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Umstände des Einzelfalls (z. B. Länge des Arbeitswegs, ungünstige Verkehrsverhältnisse, Beanspruchung der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters über einen längeren Zeitraum insgesamt oder durch zusätzliche Anordnung von Rufbereitschaft) angemessen zu berücksichtigen. (8) Hat die/der Schulhausmeister/in keine Dienstwohnung, ist ihr/ihm ein für den Aufenthalt geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. (9) Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Schule/n, für die die/der Schulhausmeister/in beschäftigt ist, dies erfordert. Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden ( 7 Abs. 9 ArbZG). 2

9 (10) Über die Anwendung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Regelungen wird mit der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister eine vertragliche Vereinbarung gemäß der Anlage abgeschlossen. 3 Ersetzung von zitierten Tarifvorschriften Soweit vorstehend auf 15 Abs. 6a BAT/BAT-O verwiesen ist, gelten ggf. auch an dessen Stelle tretende Vorschriften. 4 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Laufzeit (1) Die Unterzeichner dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass es sich bei den darin getroffenen Bestimmungen um rechtlich relevante Regelungen handelt, nicht jedoch um einen Tarifvertrag. (2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt mit Außerkrafttreten des 3 des Tarifvertrages zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister/innen (TV Schulhausmeister/innen Land Berlin) vom 20. April 2007 außer Kraft. Die Nachwirkung ihrer Regelungen wird ausgeschlossen. Berlin, den 20. April

10 Anlage (Verwaltung oder Betrieb) Berlin, den Fernruf: App. Innerbetrieblich: Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch, und Herrn/Frau 2, (Vor- und Zuname ggf. Geburtsname) geboren am in, wird folgender geschlossen: Vertrag Herr/Frau 1 willigt ein, auf der Grundlage und im Rahmen der als Anlage beigefügten Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Bereitschaftsdienste zu leisten. Früher getroffene vertragliche Abreden über Aufsichtsdienste bzw. Bereitschaftsdienste werden dadurch abgelöst. 3 Diese Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst kann von der/dem Angestellten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres schriftlich widerrufen werden. Der Vertrag tritt außerdem spätestens zu demselben Zeitpunkt außer Kraft, an dem die Tätigkeit als Schulhausmeister/in (oder das Arbeitsverhältnis des/der Angestellten zum Land Berlin) endet oder die in Absatz 1 genannte Vereinbarung außer Kraft tritt. Arbeitgeberseitig ist der Vertrag aus betrieblichen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar. Durch diesen Vertrag wird der Arbeitsvertrag vom im Übrigen nicht berührt. Dies gilt auch für den Fall der Kündigung des Vertrages. 2 Nichtzutreffendes streichen. 3 Der Satz ist zu streichen, wenn es keine solchen Vereinbarungen gibt. 4

11 Dieser Vertrag wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister/innen (TV Schulhausmeister/innen Land Berlin) vom 20. April 2007 wirksam. Berlin, den Im Auftrag (Unterschrift der/des Angestellten) (Unterschrift, Amts-/Dienstbezeichnung) 5

12 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport - I D 16 -, Klosterstr. 47, Berlin An die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Bezirksämter nachrichtlich an die übrigen Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) den Hauptpersonalrat die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe den Hauptpersonalrat GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) I D /022 r Bearbeiterin Frau Bauer Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, Berlin Zimmer 2419 (Durchwahl) (030) Telefax (030) , Vermittlung (030) Intern nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. Angela.Bauer@seninnsport.berlin.de Datum Rundschreiben I Nr. 28/2007 Tarifvertrag zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister/innen (TV Schulhausmeister/innen Land Berlin) vom 20. April 2007; Rundschreiben I Nr. 22/2007 vom 8. Mai 2007 Die Tarifverträge sind inzwischen unterzeichnet. Dabei hat auch die dbb tarifunion noch eine einseitige Niederschriftserklärung folgenden Inhalts abgegeben: Die dbb tarifunion erklärt, dass mit dem Tarifvertrag Schulhausmeister/innen Land Berlin die durch europäische Arbeitszeitregelungen erforderliche Anpassung der SR 2r zum BAT/ BAT-O für den Bereich der Schulhausmeister/innen erfolgt. Die dbb tarifunion fordert nach wie vor eine zügige Übernahme des TVöD/TV-L und der damit zusammenhängenden Tarifverträge für Berlin und wird in diesem Zusammenhang die bundeseinheitlichen Regelungen des neuen Tarifrechtes auch für die Berliner Schulhausmeister und Schulhausmeisterinnen anstreben. Das Mitwirkungsverfahren zum im Betreff genannten Rundschreiben ist ebenfalls abgeschlossen. Im Auftrag Sokolowski

13 Sen BildWiss II D 80 Stellenbedarf Schulhausmeister Neukölln nein entfällt entfällt Pankow nein entfällt entfällt Schulbehörde Stellenmehrbedarf Charlottenburg- Wilmersdorf nein entfällt entfällt Friedrichshain- z.zt. liegt kein Kreuzberg Mehrbedarf vor entfällt entfällt Lichtenberg nein entfällt entfällt Marzahn-Hellersdorf nein entfällt entfällt Mitte nein entfällt entfällt Spandau nein entfällt entfällt Reinickendorf nein entfällt entfällt z.zt. liegt kein Steglitz-Zehlendorf Mehrbedarf vor entfällt entfällt Tempelhof- Schöneberg nein entfällt entfällt Treptow-Köpenick nein entfällt entfällt Sen BildWiss nein entfällt entfällt Umfang des Mehrbedarfs Begründung Bemerkungen Erfahrungen mit TV können noch nicht vorliegen Es verbleibt nach mündlicher Auskunft überwiegend bei der externen Beauftragung, Bereitschaftsdienste werden nicht flächendeckend angeordnet. Erfahrungen mit TV können noch nicht vorliegen In einigen Fällen wird ein externer Wachdienst beauftragt Stand: ,12 Uhr

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