Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Baureglement. vom 14. Dezember 2000

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1 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Baureglement vom 14. Dezember 2000 Stand: 19. Juni 2007

2 Baureglement der Einwohnergemeinde Bellach Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach erlässt, gestützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 und 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978, die folgenden Bestimmungen: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltung 1 1 Dieses Reglement enthält in Ergänzung und Ausführung des PBG vom sowie der KBV vom Vorschriften über das Bauen in der Gemeinde Bellach. Die im Reglement verwendeten Ausdrücke (Architekt, Bauherr usw.) gelten für männliche und weibliche Personen, die diese Funktion ausüben. 2 Die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung und die Erschliessungsbeiträge und gebühren sind in besonderen Reglementen geregelt. Baubehörde 2 1 Die Anwendung des Bau- und Zonenreglementes und der KBV ist Sache der Baubehörde. Baubehörde ist die Bau- und Umweltkommission. Die Bau- und Umweltkommission kann die Bauverwaltung als Baubehörde einsetzen. 2 In einschlägigen Fällen können die entsprechenden Fachberater beigezogen werden. Baugesuch und Publikationsorgan 3 1 Für Baueingaben sind die entsprechenden Formulare der Bauverwaltung zu verwenden. 2 Baugesuche mit allen notwendigen Nebengesuchen sind im Doppel bei der Bauverwaltung einzureichen. 3 Publikationsorgan für Baugesuche ist der Anzeiger der Bezirke Solothurn und Lebern. Einsprachen und Beschwerden im Baubewilligungsverfahren 4 1 Einsprachen gegen Bauvorhaben sind innerhalb der Auflagefrist (14 Tage) schriftlich und begründet der Bauverwaltung zuhanden der Bau- und Umweltkommission einzureichen. 2 Kollektiveinsprachen sind für das Baubewilligungs-, Nutzungs- und Erschliessungsplanverfahren nicht gestattet. 3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann innert 10 Tagen beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen. Sie sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 2 von 2

3 Voranfrage / Vorentscheid 5 Wünscht der Bauherr vor der Ausarbeitung eines Projektes gewisse grundsätzliche Fragen abzuklären, so kann er die Baubehörde um einen Vorentscheid ersuchen. Ein solcher bindet die Baubehörde lediglich in bezug auf die behandelten Fragen und nur soweit, als die Verhältnisse gleich bleiben, auf alle Fälle aber nur auf die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt keiner Veränderung der Rechtsgrundlagen sowie berechtigter Einsprachen im Baubewilligungsverfahren. Die zum Gesuch gehörenden Unterlagen sind im Doppel einzureichen. Ein Vorentscheid hat nach Eingang aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen innert 2 Monaten zu erfolgen. Baukontrolle 6 Der Bauherr oder der Architekt hat der Bauverwaltung folgende Baustadien rechtzeitig im Voraus anzumelden: - Schnurgerüst bereit zur Abnahme (Abnahme geschieht durch den Nachführungsgeometer. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn). - Fertigstellung der Hausanschlüsse an die öffentlichen Werkleitungen (Kanalisation und Wasser) vor dem Eindecken des Grabens - Fertigstellung des Schutzraumes und entsprechende schriftliche Bestätigung des Ingenieurs über die Armierungsabnahme. - Baubeginn der Umgebungsarbeiten entlang Strassen und Nachbargrenzen (Böschungen, Bepflanzungen, Mauern und Randabschlüsse). - Bauvollendung des Gebäudes vor Bezug. Gebühren und Erschliessungsbeiträge 7 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für Vorentscheide, für die Beurteilung der Baugesuche, für die Baubewilligungen sowie für die Kontrollen und die Überwachung der Bauten. Die Baugebühren sind im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, die Baugebühren veränderten Gegebenheiten anzupassen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn bleibt vorbehalten. 3 Erschliessungsbeiträge und Gebühren für die Strassenbauten, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in separaten Reglementen geregelt. II. Ergänzungen zur Kantonalen Bauverordnung Bankett und Einfriedigungen entlang öffentlichen Strassen 8 1 Bei Sammel- und Erschliessungsstrassen ist zwischen dem Rand der Fahrbahn / Trottoir und der Einfriedigung (Einhagung, z.b. Gartenmauern, etc.) ein Abstand von mindestens 0.50 m (Bankett) einzuhalten. 2 Die Höhe der Einfriedigung entlang von Gemeindestrassen darf 1.80 m nicht übersteigen. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 3 von 3

4 3 Bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht auf den öffentlichen Strassen beeinträchtigen. 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Eidg. und Kant. Strassenverkehrsgesetzgebung. Bäume und Sträucher entlang öffentlichen Strassen 9 1 Bäume und Sträucher, deren Äste über die Grenze von Gemeindestrassen hinausreichen, sind vom Eigentümer entlang der Strassen bis auf eine Höhe von 4.20 m, längs von Trottoirs und Fusswegen bis auf eine Höhe von 3.0 m und bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. 2 Die Bauverwaltung kann nach vorausgegangener Fristsetzung das Zurückschneiden auf Kosten des Eigentümers durch einen Dritten ausführen lassen. Flachdachbegrünung 10 Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen. Anforderungen an Garagevorplätze, Abstellplätze 11 1 Vorplätze vor Garagen, die senkrecht zur Strasse stehen, müssen von der bestehenden und projektierten Strassen- bzw. Trottoirlinie eine Tiefe von mind. 6.0 m aufweisen; insbesondere auch dort wo die Baulinienabstände kleiner als 6.0 m festgelegt sind. Ausnahmen regelt 52 KBV. 2 Abstell-, Garagevor- und Waschplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die öffentlichen Strassen fliesst. 3 Wenn mehrere Baugrundstücken gemeinsam von einer öffentlichen Strasse aus privat mit einer Stichstrasse erschlossen werden, ist an der Privaterschliessung ein Wendeplatz gemäss VSS-Normen zu erstellen. Benützungen öffentlichen Grundes 12 1 Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund bei Bauarbeiten sowie Grabarbeiten auf öffentlichem Strassenareal bedürfen der Bewilligung der Bauverwaltung. 2 Die Bewilligung wird mit Bedingungen und Auflagen verbunden, insbesondere hinsichtlich Verkehrssicherheit, Signalisation, Instandstellung und Schutz der öffentlichen Einrichtungen. 3 Die Baubehörde kann die Bauarbeiten einstellen, wenn die Bedingungen der Bewilligung oder die notwendigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht eingehalten werden. Nebenräume in MFH mit mehr als 6 Wohnungen 13 1 Mehrfamilienhäuser haben ausreichend Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen aufzuweisen. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 4 von 4

5 2 Sie haben Keller- oder Estrichabteile von mindestens 3 m² Grundfläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m² zusätzlich aufzuweisen. Spielplätze bei MFH mit mehr als 6 Wohnungen 14 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen sind geeignete Spielplätze im Freien zu schaffen und zu unterhalten. Die Mindestgrösse richtet sich nach 41 KBV, die Gestaltung hat gemäss den einschlägigen Richtlinien und Normen zu erfolgen. Brandruinen, verwahrloste Gebäude 15 Gebäude, die durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigt wurden oder verwahrlost sind, müssen innert einer von der Baubehörde festgesetzten Frist entfernt oder wiederhergestellt werden. Richtlinien für Reklamen 16 Zur Beurteilung von Reklamegesuchen (Eigen- und Fremdreklamen) sind die kantonalen "Richtlinien für Reklamen" des Regierungsrates massgebend. Baunormen 17 Für die Projektierung, Baukonstruktion, Materialien und Bauausführung werden die einschlägigen Normen (SIA, VSS, bfu etc.) als verbindlich erklärt. Geschützte archäologische Fundstellen (gemäss Kulturdenkmälerverordnung vom ) 18 Durch die Kulturdenkmälerverordnung werden die archäologischen Fundstellen, gemäss Darstellung im Zonenplan, unmittelbar geschützt. Vor Erteilen der Baubewilligung hat die Baubehörde der Kantonsarchäologie die betreffenden Baugesuche zur Zustimmung einzureichen. Baustellenentsorgung 19 Für Abbrüche mit mehr als 100 m³ Abfällen sind durch die Bauherrschaft vor Erteilung der Baubewilligung ein Konzept und ein Vorschlag für die Entsorgung zu erbringen ( 11 KAV). Mit Abfällen belastete Standorte 20 Bei Bauvorhaben auf einem mit Abfällen belasteten Standort sind, neben den bei diesen Standorten gemäss Kataster erforderlichen Untersuchungen durch den Bauherrn, vor Erteilung der Baubewilligung gemäss Kantonaler Abfallverordnung (KAV 12) Schadstoffuntersuchungen am anfallenden Aushubmaterial durchzuführen. Das vorgesehene Untersuchungsprogramm muss dem Amt für Umweltschutz vorgängig zur Stellungnahme zugestellt werden. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse ist ein Entsorgungskonzept für das verunreinigte Material auszuarbeiten. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 5 von 5

6 Verlegung Werkleitungen unterirdisch 21 Alle neuen Werkleitungen sind unterirdisch auf Kosten des jeweiligen Werkeigentümers zu verlegen. Die Gemeinde kann im Zuge von Werkleitungssanierungen / Erneuerungen die Eigentümer von oberirdischen Leitungen verpflichten, diese zusammen mit den gemeindeeigenen Werkleitungen mit entsprechender Kostenbeteiligung des jeweiligen Werkeigentümers in den Boden zu verlegen. Geschützte Gebäude 22 Geschützte Gebäude (vgl. Anhang III zum Zonenreglement) sind durch Beschluss des Regierungsrates geschützt. Bauliche Veränderungen unterstehen den einschlägigen kantonalen Bestimmungen, insbesondere dem Planungs- und Baugesetz und der kantonalen Bauverordnung. Schützenswerte Gebäude Erhaltenswerte Gebäude Schützenswerte Gebäude (vgl. Anhang III zum Zonenreglement) sind Objekte, deren Unterschutzstellung vor einer Veränderung geprüft werden muss (Klassierung als geschütztes oder erhaltenswertes Objekt). Bestehende Volumen dürfen im Rahmen einer zonenkonformen Nutzung ohne Ausnützungszifferbeschränkung um- und ausgebaut werden. Erhaltenswerte Gebäude (vgl. Anhang III zum Zonenreglement) sind Objekte, welche entweder als Einzelobjekt (Eigenwert) oder aufgrund ihrer Stellung im Ortsbild (Situationswert) bedeutend sind. Sie müssen in Stellung, Volumen und äusserer Erscheinung erhalten bleiben. Bestehende Volumen dürfen im Rahmen einer zonenkonformen Nutzung ohne Ausnützungszifferbeschränkung um- und ausgebaut werden. Eine Abbruchbewilligung wird nur bei Vorliegen eines bewilligten Ersatzprojektes erteilt. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen Verfahren 23 Das Baureglement mit dem Anhang wird nach den Verfahrensbestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 erlassen. Inkrafttreten und Übergangsrecht 24 1 Das Baureglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Es findet Anwendung auf alle Verfahren, die nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid erledigt sind. Aufhebung der bisherigen Bestimmungen 25 Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglementes sind das Bau- und Zonenreglement vom 13. April 1982 und alle übrigen widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 6 von 6

7 Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 14. Dezember 2000 beschlossen. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 19. Juni 2007 revidiert. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: Ernst Walter Jürg Marti Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 44 am 16. Januar 2001 genehmigt. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr am 18. Dezember 2007 genehmigt. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 7 von 7

8 Anhang zum Baureglement Baugebühren Gestützt auf 13 der KBV und 7 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Bellach erlässt der Einwohnergemeinderat folgende Baugebührenordnung: 1. Die Taxe für die Behandlung von Baugesuchen beträgt 1 des Kostenvoranschlages (Gebäude, inkl. Erschliessung, ohne Land) gemäss Baueingabe, mindestens Fr Dazu kommen die Kosten für den allfälligen Beizug von Experten und die Kontrollen der Baustellen in Bezug auf Umweltauflagen und deren Vollzug durch Dritte. Bei der Festlegung des Kostenvoranschlages sind im Zweifel die ortsüblichen Preise pro Kubikmeter des umbauten Raumes massgebend. 2. Für nicht ausgeführte Bauten besteht kein Rückerstattungsanspruch. 3. Voranfragen / Vorentscheid Fr bis Fr Wird ein Baugesuch eingereicht, für das eine Baugebühr nach Ziffer 1 geschuldet ist, wird die bereits bezahlte Gebühr für die Voranfrage angerechnet. 4. Für abgelehnte Baugesuche ist die ordentliche Gebühr nach Ziffer 1 geschuldet. Die Baukommission kann in begründeten Ausnahmefällen die ordentliche Gebühr um maximal 50% reduzieren; sie beträgt jedoch im Minimum Fr Verlängerung der Baubewilligung Fr Die Gebühren sind innert 30 Tagen rein netto nach Rechnungsempfang zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins berechnet. 7. Gegen die Verfügung der Baugebühr kann innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung bei der Gemeinderatskommission Beschwerde geführt werden. 8. Dieser Anhang zum Baureglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 31. Oktober 2000 beschlossen. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bellach am 12. Dezember 2006 revidiert. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: Ernst Walter Jürg Marti Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 44 am 16. Januar 2001 genehmigt. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr am 18. Dezember 2007 genehmigt. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\13-bau.doc / Seite 8 von 8

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