1/03. KammerNachrichten. Prüfingenieur für alle Bereiche gefordert PING 1 Jahr Arbeitskreis Prüfingenieur

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1 KammerNachrichten 1/03 Prüfingenieur für alle Bereiche gefordert PING 1 Jahr Arbeitskreis Prüfingenieur Kammervollversammlung 2002 Haftpflichtversicherung bleibt verpflichtend Mehr Geld für Öffentlichkeitsarbeit Kammernachrichten Februar 2003 Einheitliches Vergaberecht wann? Vorläufig kein Bundesvergabegesetz für alle Bundesländer

2 Inhalt Kommentar Brief des Präsidenten Kommentar Brief des Präsidenten (Architekt DI Werner Nussmüller) In unserer Sache Architektur (Architekt DI Christian Andexer) : Ein Jahr der Ingenieure (DI Meinrad Breinl) Ausblick 2003 Neues aus der Steiermark, aus Kärnten und Wien (Dr. Josef Paul) Neuer Anlauf für modernes Berufsrecht (Dr. Karl-Peter Pany) Kammervollversammlung 2002 Haftpflichtversicherung bleibt verpflichtend Prüfingenieur für alle Bereiche gefordert Mehr Geld für Öffentlichkeitsarbeit Haftpflichtversicherung Prüfung bei Schadensmeldungen Aktuell Valorisierung Basiswert und Honorarindices LIG Steiermark Neue Wege Ktn. Landesbaudirektor Nassimbeni: Ombudsmann für Vergabewesen Kärnten Fachgruppen der Sektion Ingenieurkonsulenten Wirtschafts-Initiative Nachhaltigkeit Service Steuertipps ZT Datenforum spezielle Handytarife für ZT bei der mobilkom austria Unfallversicherung der Freien Berufe Österreichs ZT-ACCOUNT: Zentrale steuerliche und wirtschaftliche Beratung für ZT IMPRESSUM Architektur Preis des Landes Steiermark für Architektur Architektenwettbewerbe Ohne echte Niederlassung im Ausland Probleme bei Teilnahmeberechtigung von EWR-Architekten Bauwesen PING... 1 Jahr Arbeitskreis Prüfingenieur Abfallpreis Phönix Recht & Gesetz Kein Hundertwasser auf Weinflaschen: Urheberrechtliche Freiheit des Straßenbildes nicht grenzenlos Kammerpräsident ohne Vorrechte: Änderung der Geschäftsordnung der AIK beschlossen Kollektivvertrag neu ab Neues aus dem Vergaberecht: Einheitliches Vergaberecht ab wann gilt es wirklich? Interessantes aus der Rechtsprechung Neue Gesetze Sonstiges Publikationen Termine Personalia Neue Mitglieder Kammernachrichten Eigentümer, Herausgeber, Verleger: Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Karl-Peter Pany, alle: 8010 Graz Schönaugasse 7 Tel (0316) , Fax (0316) DW 25, office@aikammer.org, internet: P.b.b. Erscheinungsort: Graz, Verlagspostamt: 8010 Graz, GZ 02Z M Präsident Architekt DI Werner NUSSMÜLLER Gedanken zum Kulturjahr 2003 Die Kulturhauptstadt Europas wurde fulminant eröffnet. Ein Feuerwerk an Berichterstattung über Architektur. Graz könnte mit den neuen Bauten den Sprung aus dem Provinziellen schaffen, berichtete ein englischer Reporter. Was ein gelernter Architekt Helmut Strobl und ein Architekt des sozialen Netzes Alfred Stingl für diese Region initiiert haben, werden noch einige Chroniker in Zukunft berichten. In persönlichen Gesprächen spüre ich einen Aufwind in der Akzeptanz der geistigschöpferischen Leistung. Unzählige Ziviltechniker haben am Geschehen der Kulturhauptstadt mitgewirkt (viele Architekten haben 3 Kunsthäuser entworfen). Wir werden in der Startnummer des Kärnten- Steiermark-Teiles von Konstruktiv im April dieses Jahres über diese Leistungen berichten. Ich bitte schon jetzt die Kollegenschaft um Zusendung von Beiträgen Anne Martischnig, presse@aikammer.org KULTURHAUPTSTADT EUROPAS EIN AUFBRUCH? Auf jeden Fall eine Chance, die Euroorientierten Denkmuster der Architektur- und Kulturverhinderer aufzubrechen, eine Chance, über den Mehrwert von Kultur zu sprechen. Brechen wir auf in eine Zeit, in der eine gesamtheitliche Betrachtung des Gebauten in den Vordergrund gestellt wird, wo kulturelle, ökologische und ökonomische Kriterien gleichrangig behandelt werden. Brechen wir auf in eine Zeit der Planungsund Vergabekultur, in eine Zeit, wo der Einsatz des Planenden als kultureller Beitrag geschätzt wird. Verabschieden wir uns von den eindimensionalen Diskussionen über Einrichtungskosten, die nur 20 % der Gesamtkosten eines Bauwerkes sind, denken wir in Lebenszyklen des Gebauten. Verabschieden wir uns von sinnlosen Streitereien über Honorare. Wenn die Gesellschaft bemerkt, dass diese uns dringend braucht, werden sich diese Fragen erledigen. Und die Gesellschaft braucht uns, denn sie hat keine Lösungen für sterbende Markt- und Stadtzentren, fesch herausgeputzt ohne Inhalt, weil Supermärkte und Industrieparks auf der grünen Wiese die historischen Zentren von jeglichem Leben befreien die Bremsung der Sozial- und Infrastrukturkosten in den Einfamilienhauswüsten ohne Identität, mit hohen Thujenhecken zwischen den Häusern die stetig steigende Umweltverschmutzung und Erderwärmung. Niedrigenergieprojekte, Passivhäuser, solares Zeitalter Lösungen gegen den Transportwahnsinn Wenn wir diese Aufbruchstimmung benutzen und wir beweisen, dass wir die unentbehrlichen Experten bei lebensnotwendigen Themen sind, wird die geistig-schöpferische Leistung auch ihren Wert erhalten. Eine gemeinsame Kraftanstrengung wünscht sich (ARCHITEKT DI WERNER NUSSMÜLLER) 2 3

3 Kommentar Kommentar In unserer Sache Architektur Architekturfakultät der TU Graz Ist hier jemand? Architekt DI Christian ANDEXER Sich verändernde Rahmenbedingungen verändern das Berufsbild der ArchitektInnen. Gibt es hier den oder die ArchitektIn, die personenkultartig mediale Landschaften beschäftigen, gibt es dort die Gruppe, die in namenlosen Kürzeln als Architekturnetzwerk auftritt Kleider machen Leute, so lautet meine Interpretation der Verkleidung von Menschen, denen Architektur als sinnstiftende Betätigung eigen ist. Geprägt vom Generalisten ist hier die gesetzliche Berufsvertretung gefordert, Antworten zu finden auf die Bildung von Gruppen, die sich von Computer aided Design über Mediation bis hin zum gesellschaftlichen Diskurs mit der Begreifbarkeit von Architektur auseinandersetzt. Unser Berufsgesetz stellt innerhalb der EU einen wertkonservativen Öltanker dar, wo der Griff ins Steuerrad erst in vielen, oft leeren Kilometern einen besseren Kurs erkennen lässt. Als Vertreter der Architektenschaft leben wir die Öffnung der Kammer als Ziel, aber Öl ist zäh. In der Rezeption eines gesellschaftlich-kulturellen Diskurses stellt die Architekturuniversität einen weißen Fleck auf der Landkarte dar. Ebenso haben die Absolventen wenig Chance, die überlebensnotwendigen Werkzeuge wie Ausschreibung, Detailplanung, Bauleitung auf der Uni zu lernen. Der Universitätskomplex ist hier gefordert, seine technische-, künstlerische- und gesellschaftliche Kompetenz nach außen zu kommunizieren, sonst werden bald willige Wärmedämmverbundsystemzeichner, inspiriert von rein gewinnorientierten Bau- oder Errichtungskonsortien, das Feld der Architektur besiedeln. Während des Studiums war mir die Existenz einer gesetzlichen Berufsvertretung unbekannt und vor allen Dingen suspekt. Heute sehe ich die Vertretungstätigkeit für Architektur als unbedingt notwendige Überzeugungsarbeit für die Umsetzung von qualitätvoller Gestaltung in der real existierenden Welt an. Im echten Leben der Architekten kämpft man um eine gute Idee, einen Auftrag, mit der Zeit, aber auch um die Umsetzung eines Inhaltes. Als Zerrissener zwischen der Aufgabe der Raumgestaltung und der Position eines Auftragnehmers, träumt man oft von der Freiheit und Unabhängigkeit einer Architekturhochschule, sich unbefangen zu all diesen Fragen öffentlich äußern zu können. ABER IST HIER JEMAND? Als ich studierte, waren die Zeichensäle ein Ort des kritischen Dialogs Stichwort Weg mit den Weichteilen. Die letzten Zuckungen der 68er Jahre spielten hier sicherlich eine Rolle, aber auch die monetaristische Gesellschaft kann nicht ohne Raumgestaltung auskommen, auch wenn sie es nicht glaubt. Sicherlich ist ein Kernthema unserer Umwelt, nämlich ihre Gestaltung, schwerer auf die Titelblätter der färbigen Politmagazine zu bringen als Politiker im Porsche. Andererseits liegt hier gerade für die Studierenden eine große Chance, ein derzeit leeres Feld zu besetzen. Dies meine ich durchaus auch in deren existenziellem Eigennutz. Der Freisitz im Elfenbeinturm einer universitären Ausbildung ist ohne Zweifel erforderlich, um eines Tages Boden unter den Füssen zu bekommen. Bodenhaftung ist aber genauso vonnöten. DI Meinrad BREINL, Ing.Kons. f. Vermessungswesen 2003: Ein Jahr der Ingenieure Das große Feuerwerk ist verglüht und Graz nun Kulturhauptstadt 2003 Europas. Es ist zwar weder das Kunsthaus fertig noch das Kindermuseum begonnen, doch haben wir immerhin einen Lift um abheben zu können und eine Insel, die uns bei Niederwasser zeigt, wie nah wir dem Boden in Wirklichkeit sind. Beim Wandern durch unsere Kulturhauptstadt sollten wir nicht nur die Veranstaltungsplakate betrachten, sondern durchaus auch stolz sein auf alle Ingenieurleistungen, die im Zuge der Kulturbaustellen von uns Ingenieuren erbracht werden. Seien es die statischen Berechnungen und Vermessungsleistungen für die Blase, die wasserbautechnischen Begutachtungen und Bauleitertätigkeiten beim Inselbau oder die Haustechnikplanungen im neuen Kunsthaus. Zusammen mit der zeitgemäßen Architektur ist auf Schritt und Tritt die Baukompetenz der Ziviltechniker zu erkennen, auf die wir stolz sein dürfen. Es sollte nur unser Leistungsvermögen stärker von der öffentlichen Hand zur Kenntnis genommen werden und im Zuge der verkündeten Sparpläne unser Angebot zur Unterstützung der Verwaltung als unabhängige Sachverständige mit Kompetenz und Fachwissen vermehrt genutzt werden. Sowohl bei den Regierungsbildungsgesprächen in Wien, wie auch beim Grazer Wahlkampf wird von allen Parteienvertretern die Notwendigkeit von Personalreduktion in der Verwaltung und der Auslagerung von Tätigkeiten in den privaten Bereich gesprochen. Wo bleiben die Taten? Für die Kulturhauptstadt Graz können wir nur hoffen, dass sich die momentane Aufbruchsstimmung nicht in der Personalaufstockung bei den Magistratsabteilungen niederschlägt, sondern zu Aktionen führt, wie sie beim Land Steiermark durch Aktivitäten von Baudirektor Hasewend mit dem Versuch der Auslagerung von Amtssachverständigentätigkeit an Ziviltechniker bereits erfolgreich begonnen wurde. Wir Ingenieure sind jedenfalls bereit, die uns gestellten Aufgaben bestmöglich zu erfüllen. (DI MEINRAD BREINL) Sektionsvorsitzender Ingenieurkonsulenten (ARCHITEKT DI CHRISTIAN ANDEXER) Sektionsvorsitzender Architekten 4 5

4 Aktuell Kammervollversammlung 2002 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BLEIBT VERPFLICHTEND PRÜFINGENIEUR FÜR ALLE BEREICHE GEFORDERT MEHR GELD FÜR ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Die erste Kammervollversammlung der Ära Nussmüller hat sich von den Vollversammlungen der vergangenen Jahre dadurch unterschieden, dass sie als rein interne Veranstaltung für die Kammermitglieder konzipiert wurde. Präsident Nussmüller: Kein Alleinunterhalter Im Mittelpunkt stand die Vorstellung des Arbeitsprogramms des neu gewählten Kammervorstandes, wobei Präsident Nussmüller die einzelnen Vorhaben nicht nur erläuterte, sondern alle Anwesenden ersuchte, die Wichtigkeit der einzelnen Arbeitspunkte zu bewerten. Prüfingenieur wichtigstes Umfrageergebnis Als wichtigster Punkt so das Ergebnis der Umfrage in der Vollversammlung wurde die gesetzliche Verankerung des Prüfingenieurs bezeichnet. An die zweite Stelle wurde die Öffnung der Kammer und der Dialog mit den Kammermitgliedern gereiht, knapp gefolgt von einer Verbesserung des Bildes der Ziviltechniker in der Öffentlichkeit. Die Debatte zum Jahresvoranschlag 2003 war zunächst dadurch gekennzeichnet, dass der Kammervorstand nach der 10-%igen Ausgabenreduktion im Jahr 2002 wiederum eine Ausgabenreduktion von 4,7 % vorgeschlagen hat. Architekt Winkler (li) und Dr. Walluschek-Wallfeld: Gemeinsames Architekten- und Ingenieurbudget Über Antrag aus Mitgliederkreisen wurde dieser Vorschlag jedoch abgeändert und eine Anhebung der Budgetmittel für Öffentlichkeitsarbeit um 100, pro Mitglied beschlossen. Zum Thema Berufshaftpflichtversicherung berichtete Präsident Nussmüller darüber, dass über 40 Kammermitglieder Verfassungsgerichtshof-Beschwerden gegen die Vorschreibung der Berufshaftpflichtversicherungsprämie eingebracht haben. Über diese Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof allerdings noch nicht entschieden, eine endgültige Entscheidung ist erst im Laufe des Jahres 2003 zu erwarten. In Ansehung dieser Verfassungsgerichtshofbeschwerden hat der Versicherungsausschuss ein neues Modell für die Berechnung der Haftpflichtprämie ausgearbeitet, das unter Einbeziehung von Vertretern der Beschwerdeführer aus dem Fachbereich des Bauingenieurwesens erarbeitet wurde. Arch. Kompolschek, DI Fuxjäger, DI Rossmann (v.l.n.r.): neues Haftpflichtversicherungsmodell Dieses Modell wurde von den Sektionen und vom Kammervorstand geprüft und der Kammervollversammlung zur Beschlussfassung empfohlen. Im Falle der Annahme dieses Vorschlages durch die Vollversammlung sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführer ihre Verfassungsgerichtshof-Beschwerden zurückziehen. Damit wäre der Weiterbestand des obligatorischen Haftpflichtvertrages, der neben einer deutlichen Prämienreduktion auch eine wesentliche Verbesserung in den Haftpflichtbedingungen bedeutet, gesichert. Nach eingehender Diskussion wurde der Jahresvoranschlag und somit auch das neue Modell der Haftpflichtversicherung mit 119 Prostimmen, 30 Gegenstimmen und einer ungültigen Stimme angenommen. (Hinweis: Die Verlautbarung der Umlagenordnung, der Umlagenbeschlüsse 2002 und 2003, des Jahresvoranschlages erfolgte in einer eigenen Aussendung an die Kammermitglieder bereits im Dezember 2002.) Von der Kammervollversammlung wurde auch der Ankauf des restlichen 75 %igen Anteils des Hauses Graz, Schönaugasse 7 genehmigt, an dem die Kammer bereits 25 %- Eigentümer ist. Dieser Ankaufsentscheidung ist eine eingehende Begutachtung aller Optionen für ein Kammerlokal durch einen eigenen Bauausschuss vorausgegangen. Für die Mitglieder ist von besonderem Interesse, dass mit dem Ankauf keine zusätzliche finanzielle Belastung verbunden ist, sich dadurch also keine Umlagenerhöhung ergibt. Der Kaufpreis wird vielmehr im Kreditwege aufgebracht, wobei die Kreditraten durch die Mieteinnahmen gedeckt sind (Die Entscheidung zu Gunsten des Hauskaufes erfolgte mit 118 Prostimmen, 1 Gegenstimme und einer ungültigen Stimme). Ein Signal in Richtung auf völlige Gleichstellung der Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten bringt auch eine Änderung der Geschäftsordnung in der Weise mit sich, dass dem Präsidenten, welcher Sektion er auch immer angehört nicht mehr das Recht zusteht, im Falle der Stimmengleichheit eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Vielmehr gilt bei Stimmengleichheit ab dem Jahr 2003 ein Antrag als abgelehnt. DI Dieter KOLLENPRAT Fachgruppe Vermessungswesen Kärnten Budget 2003: große Zustimmung Haftpflicht- Versicherung PRÜFUNG BEI SCHADENSMELDUNGEN Aktuell Die Situation der unterschiedlichen Prämien für die einzelnen Risikogruppen im Jahre 2002, deren Neuregelung für das Jahr 2003, aber auch die anhaltende Konkurrenzierung im Niedrigpreisbereich haben dazu geführt, dass man sich in Kollegenkreisen verstärkt mit Fragen der Ingenieurkammer-Haftpflicht-Versicherung befasst hat. In Anbetracht von Auftragsabwicklungen im Niedrigpreisbereich (Unterpreise) muss es jedem Ziviltechniker bewusst sein, dass im Falle eines Schadens, welcher der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten angezeigt wird, eine eingehende und vertiefte Prüfung vorgenommen wird, in welcher festzustellen ist, ob der betreffende Ziviltechniker die ausgeschriebene bzw. vergebene Leistung auch vollständig und nach dem heutigen Stand und den Regeln der Technik ausgeführt hat. Um es deutlich genug zu sagen, wenn (- gerade im Fall eines Unterpreises, d.h. einem deutlichen Abweichen von der Honorarordnung -) man die gestellte ZT-Leistung nicht völlig nach dem Stand und den Regeln der Technik ausgeführt hat, vielleicht um an den Eigenkosten zu sparen, so liegt Fahrlässigkeit vor. Der Grad der Fahrlässigkeit (leicht, bedingt, grob) ist im Einzelfall zu prüfen und wird die Höhe der Versicherungsdeckung bestimmen. Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn es dem Betreffenden bekannt bzw. bewusst sein musste, dass bei seiner mangelhaften Vorgangsweise etwas passieren könnte. Setzt man voraus, dass ein Fall von Vorsätzlichkeit (bewusste Absicht) vorliegt, so kann im Schadensfall (Sach- und Personenschaden) sogar eine straf- oder zivilrechtliche Konsequenz drohen. Wo keine oder nur eine teilweise Versicherungsdeckung besteht, haftet der Ziviltechniker mit seinem Privatvermögen. Da es im Interesse aller Ziviltechniker gelegen ist, dass die ZT-Schäden und damit auch unser aller Prämien nicht weiter in die Höhe gehen, muss es jedem ZT-Kollegen bewusst sein, dass bei Vorliegen einer Schadensmeldung eine eingehendere Prüfung erfolgen wird, als dies bisher gehandhabt wurde. Gerade bei Billigpreisen liegt der Verdacht nahe, dass einzelne Teilleistungen weggelassen wurden und so das Risiko des Schadenseintritts erhöht wurde. Alle Unterlagen zur Kammervollversammlung sowie das Protokoll finden Sie unter (ZT-Informationen, Kammervollversammlung). 6 7

5 Aktuell Vizepräsident Dr. Josef PAUL Auf Grund der Arbeitsaufteilung kümmere ich mich besonders um Kärntner Aufgaben und ersuche jeden, der Anregungen oder Ideen hat, mich zu kontaktieren. Dabei möchte ich auf die positiv angelaufene Zusammenarbeit auch mit den Architekten und Arch. DI Peter Kompolschek als stv. Sektionsvorsitzenden verweisen. Das Kärntner Team hat nunmehr praktisch alle Kärntner Landesregierungsmitglieder und auch viele Bürgermeister besucht und dabei die Zusammenarbeit deutlich verbessern können. Aktuelle Fragen wie Vergabegesetz, Ausschreibungen, der Prüfingenieur etc. werden in den nächsten Wochen weiter bearbeitet. Nach den ersten Sitzungen der Sektionsmitglieder und Stellvertreter der Architekten und Ingenieurkonsulenten werden solche "Kärntner Kammervorstandssitzungen" in loser Folge weitergehen. Diese Sitzungen sollen offen sein, sodass jeder, der Interesse daran hat, gerne dazu stoßen und mitarbeiten kann. Frau Gabriele Schurian wird die Einladungen an alle Interessierten weitergeben und es besteht die Absicht, diese Termine auch auf die homepage zu stellen. Wesentlich dabei ist eine verstärkte Motivation unsere Kollegenschaft in Kärnten, an allgemeinen ZT-Fragen mehr mitzuarbeiten, da ja auch verschiedene Gruppierungen der Wirtschaftskammer offensichtlich Vorteile daran finden, sich regelmäßig zu treffen und Valorisierung Basiswert und Honorarindices VERHANDLUNGEN BETREFFEND ANPASSUNG IM JÄNNER 2003 Ausblick 2003 Neues aus der Steiermark, aus Kärnten und Wien Nach einigen Monaten Zusammenarbeit in unserer Kammer für Steiermark und Kärnten ist durchaus Optimismus angesagt, einige der wichtigen Ziele zu erreichen, da sowohl in der Sektion Ingenieurkonsulenten als auch im Kammervorstand ein sehr positives Arbeitsklima herrscht. Erfahrungen auszutauschen. Dies ist auch eine Voraussetzung, offene Fragen besser vorzubereiten, politisch zu behandeln und Erfolge zum Wohl der Kollegenschaft zu erreichen. Die Verleihung des ersten Kärntner Ziviltechniker-Awards im Napoleonstadel war ein Schritt in die richtige Richtung, da ja mit der mehrjährigen Kärntner Landesausstellung zum Thema Wasser neue Chancen für uns gegeben sind. Unser sogenanntes "Steirisches Modell" mit Steiermark und Kärnten sowie dem Elf- Punkteprogramm soll als Modell auch für Reformen der Bundeskammer zur Verfügung stehen. Mit Kollegen DI Gerhard Kasper als neugewähltem Fachgruppenobmann Industrielle Technik haben wir einen jungen aktiven Maschinenbauer bekommen, dem wir für seine Arbeit viel Erfolg wünschen. Analog der Fachgruppe Vermessungswesen wird für die Kärntner Kollegen dieser Fachgruppe DI Leopold Anderwald aus Maria Gail bei Villach tätig sein, wobei aber beide Fachgruppenteile eng zusammenarbeiten. Für alle Sicherheitsfachkräfte wird interessant sein, dass die Verhandlungen mit der AUVA gemeinsam mit den Technischen Büros nunmehr einen den Arbeitsmedizinern ähnlichen Rahmenvertrag ergeben haben und in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis ausverhandelt sein wird. Damit führen lange und schwierige Verhandlungen seit vorigem Frühjahr zu einem Ergebnis, dass Tätigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit wieder interessanter macht, was vor einem Jahr noch unvorstellbar war. Mit Freude ist auch zu berichten, dass sich nunmehr ein interdisziplinärer Arbeitsausschuss "Katastrophenmanagement" in der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten konstituiert hat, bei dem unser Leobener Kollege DI Karl Schechtner den Vorsitz führt und ich mitarbeiten werde. Das letzte Hochwasser im Sommer, Kaprun etc. zeigen die Notwendigkeit auf, sich verstärkt diesem Themenbereich zu widmen. Es freut mich, dass ich in der Bundesfachgruppe Industrielle Technik weiterhin zum Vorsitzenden gewählt wurde, da hier viele Aufgaben einer Lösung harren. Weiters möchte ich mich mit meinen delegierten Funktionen in der Bundeskammer in Wien besonders darum bemühen, dass es zu einer ausgewogenen Zusammenarbeit im Sinne aller Kollegen kommt und ich werde mich dabei persönlich einbringen, um zu vermitteln und Gegensätzlichkeiten abzubauen. Mit besten Grüßen an alle Kollegen (DR. JOSEF PAUL) Ziv.Ing. f. Techn. Chemie Ein erstes Verhandlungsgespräch der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit der Verbindungsstelle der Bundesländer, HL-AG, ÖBB und ÖSAG hat am 27. Jänner 2003 stattgefunden. Thema: Valorisierung des Basiswertes und der Honorarindices ab Jänner LIG Steiermark Neue Wege Im Jahr 2001 wurde vom Land Steiermark die Gründung der Landesimmobilien-Gesellschaft mbh (kurz LIG) beschlossen, um das Immobilienmanagement des Landes neu zu strukturieren. Mitte des Jahres 2002 wurde die Geschäftsführung mit Mag. Dieter Johs (kaufmännischer Bereich) und Architekt Mag.arch. Johannes Axel Justin (technischer Bereich) neu besetzt. Seit November 2002 finden Gespräche mit der LIG und der Sektion Architekten statt, mit dem Ziel, die künftige Zusammenarbeit zu definieren. Seitens der LIG ist esgeplant, durch Wettbewerbsverfahren (öffentliche Wettbewerbe und geladene Gutachterverfahren) entsprechend dem Vergabegesetz die Planungsleistungen zu vergeben. Derzeit findet eine Interessentensuche für Leistungen nach dem BauKG und für die Bestandserhebung und Erstellung digitaler Unterlagen für die Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark statt. In Vorbereitung sind die Auslobung folgender Architekturwettbewerbe: Internatszubau für die Landesberufsschule Bad Gleichenberg Internatszubau für die Landesberufsschule Fürstenfeld Schulerweiterungsbau für die Landesberufsschule Murau Frauenhaus Kapfenberg (nur für Architektinnen) Neubau eines Amtsgebäudes für die Verkehrsabteilung in der Landesregierung in Graz Fachgruppen der Sektion Ingenieurkonsulenten Die Sektion Ingenieurkonsulenten der AK für Steiermark und Kärnten hat ihre Fachgruppen für die nächsten 4 Jahre neu konstituiert. FACHGRUPPE BAUWESEN Vorsitzender: Dipl.-Ing. Herbert Horn, Ing.Kons. f. Bauingenieurwesen, Viktring Stellvertreter: Dipl.-Ing. Franz Riesel, Ziv.Ing. f. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Graz FACHGRUPPENAUSSCHÜSSE DER FACHGRUPPE BAUWESEN KONSTRUKTIVER INGENIEURBAU MIT VERKEHRSWESEN Vorsitzender: Dipl.-Ing. Adolf Verderber, Ziv.Ing. f. Bauwesen, Graz Stellvertreter: Dipl.-Ing. Herbert Horn, Ing.Kons. f. Bauingenieurwesen, Viktring WASSERWIRTSCHAFT UND UMWELTTECHNIK Vorsitzender: Dipl.-Ing. Franz Riesel, Ziv.Ing. f. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Graz Stellvertreter: Dipl.-Ing. David Themessl, Ziv.Ing. f. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Villach VERMESSUNGSWESEN Vorsitzender: Dipl.-Ing. Robert Pilsinger, Ing.Kons. f. Vermessungswesen, Liezen Stellvertreter und Vorsitzender Kärnten: Dipl.-Ing. Dietrich Kollenprat, Ing.Kons. f. Vermessungswesen, Klagenfurt INDUSTRIELLE TECHNIK Vorsitzender: Dipl.-Ing. Gerhard KASPER; Ing.Kons.f.WIW/Maschinenbau, Hatzendorf Stellvertreter: Dipl.-Ing. Leopold ANDERWALD, Ziv.Ing.f.WIW/Maschinenbau, Villach LAND-, FORST- UND HOLZWIRTSCHAFT, BIOLOGIE Vorsitzender: Dipl.-Ing. Clemens NEUBER, Ziv.Ing.f.Forst- und Holzwirtschaft, Unterzeiring Stellvertreter: Dipl.-Ing. Dr. Karl PUTZ, Ing.Kons.f.Landwirtschaft, Schäffern MONTANWESEN Vorsitzender: Dipl.-Ing. Emmerich SCHUSCHA, Ing.Kons.f.Markscheidewesen, Leoben Ktn. Landesbaudirektor Nassimbeni: Ombudsmann für Vergabewesen Kärnten Aktuell Entsprechend 79 a des Kärntner Auftragsvergabegesetzes wurde mit Beschluss der Kärntner Landesregierung vom Herr Dipl.-Ing. Ubald NASSIMBENI, Mießtaler Straße 12, 9020 Klagenfurt, Tel (0463) 536 DW , zum Ombudsmann für das Vergabewesen bestellt. Stellvertreter ist Herr Dipl.-Ing. Hermann HARTLIEB. Nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz ist die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens vor dem Ombudsmann Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor dem UVS. 8 9

6 Service Service Stb. Mag. Achmed GHAZAL ABFERTIGUNG NEU Die Abfertigung neu ist allgegenwärtig in den Texten der Fachzeitschriften und vor allem der Banken und Versicherungsanstalten, die für die eigenen Mitarbeitervorsorgekassen (MVK) werben. Die Auswahl der MVK muss spätestens am 15. Februar erfolgen, am Tag an dem frühestens das erste Geld (Januarbeitrag 2003) über die örtliche GKK an die MVK entrichtet werden wird. Da abgesehen von den Performanceerwartungen, die in die einzelnen MVKs gesetzt werden, nur die Kosten und Konditionen vergleichbar sind, ist die Wahl nicht einfach. Das Risiko der MVK-Auswahl hinsichtlich der Verwaltungskosten und vor allem der Performance trifft aber alleine den Arbeitnehmer. Dem Unternehmer selbst kann egal sein, welcher MVK seine Beiträge weitergeleitet werden. Der Ball der Auswahl sollte sogar eher dem Betriebsrat oder dem Dienstnehmer zugespielt werden, um sich nicht etwa einmal Vorwürfe gefallen lassen zu müssen. Ob ein Übertritt für die bisherigen Dienstnehmer in das neue System empfehlenswert Steuertipps ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Dies wird wohl im Einzelfall zu entscheiden sein. Auf jeden Fall ist keine Eile geboten. Ob die bisher dotierte Abfertigungsrückstellung im Jahr 2002, 2003 oder gar nicht aufgelöst werden soll, wird nicht nur vom auflösbaren Rückstellungsbetrag, von der Mitarbeiterfluktuation oder dem voraussichtlichen Pensionsantritt abhängen und kann auch nur individuell mit Hilfe eines umfangreichen Rechenprogramms ermittelt werden. Die Erfordernis der Wertpapierdeckung wird sich im Laufe der kommenden 5 Jahre bis auf Null reduzieren. Im Fall der steuerfreien Auflösung der Abfertigungsrückstellung dürfen die Wertpapiere sogar einen Tag nach diesem Bilanzstichtag veräußert werden, ohne dass es zu einer 60 %igen steuerlichen Hinzurechnung führt. Lt. Erlass des BMF vom ist eine Aufstockung des Wertpapierstandes zum Bilanzstichtag, an dem eine steuerrechtliche Auflösung vorgenommen wird, nicht mehr nötig. Für die Pensionsrückstellung sind weiterhin Wertpapiere im Ausmaß von 50% der am Bilanzstichtag des Vorjahres dotierten Rückstellung zu halten. RECHNUNGEN Ab müssen ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen neben den bisher bekannten Rechnungsmerkmalen (Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers und des Empfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Leistung, Tag- bzw. Zeitraum der Lieferung bzw. Leistung, Entgelt und Steuerbetrag) auch folgende Merkmale aufweisen: 1. Der Steuersatz Stb. Mag. Achmed Ghazal ist Prokurist in der Kleiner & Kleiner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Graz, Tel (0316) UID-Nummer des leistenden Unternehmers 3. Ausstellungsdatum 4. Fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung 5. Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung 6. bei Bauleistungen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (bereits seit erforderlich). Für Kleinbetragsrechnungen also solche bis 150, brutto haben sich die Bestimmungen nicht geändert. Die Beachtung dieser Merkmale ist vor allem für Eingangsrechnungen erforderlich da ansonsten der Vorsteuerabzug gefährdet ist. DIE NEUEN SV-WERTE FÜR DAS JAHR 2003 Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3.360, Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 309,38 ZT Datenforum: Spezielle Handytelefonie und gebührenfreie Gesprächszeiten für ZT Vor rund einem Jahr hat das ZT Datenforum einen Informationsartikel Handytelefonie über das ZT Datenforum bei der mobilkom austria zu Sonderkonditionen in den Kammernachrichten veröffentlicht. Seit diesem Zeitpunkt verlassen sich rund 250 Ziviltechniker in einem sehr wichtigen Bereich Ihrer Arbeit Erreichbarkeit und Informationsaustausch auf das ZT Datenforum. Zu den großen Vorteilen zählen neben der Qualität der Netzabdeckung durch die mobilkom austria, die günstigen Tarife (A1 Network 300) sowie das jederzeitige Hardware-Replacement, (A1-NextHandy). Alle unsere Kunden sehen aber vor allem in dem direkten Kontakt zu Frau Claudia Harrer, ZT Datenforum, bei all ihren Handyproblemen den größten Vorteil. DI Ursula HASITSCHKA, Ing.Kons. f. Vermessungswesen, Admont Seit wann sind Sie A1-NetWork 300-User? Seit August 2002 Wieviele Handies sind in Ihrem Büro zur Zeit über das ZT Datenforum bei der mobilkom austria angemeldet? 6 Handies und eine Nummer für Datenübertragungen Wie zufrieden sind Sie im Großen und Ganzen mit dem Service des ZT Datenforum? Bei Anfragen und Wünschen wird man vom ZT Datenforum prompt, freundlich und kompetent beraten und bedient. Die Erreichbarkeit Ihrer Mitarbeiter im Außendienst per Mobiltelefon ist ein Problem? Ist sogar in unserer gebirgigen Gegend (Gesäuse) sehr selten ein Problem Haben Sie andere Mobilfunkbetreiber ausprobiert? Nein Wie zufrieden sind Sie mit den Tarifen der mobilkom austria bzw. welche Verhandlungen soll Ihrer Meinung nach das ZT Datenforum mit der mobilkom austria vorantreiben? Eine Bestandsaufnahme in Form eines Interviews mit Frau DI Hasitschka Ich bin mir nicht ganz sicher, ob wir derzeit den günstigsten Tarif erhalten, da die anderen Mobilfunkbetreiber ständig neue Angebote haben und ein Vergleich fast unmöglich ist. Die gebührenfreien Gesprächszeiten innerhalb des A1-Networks müssten meiner Meinung nach verlängert, die Grundgebühr für X-Cards und die Gebühren für die Datenübertragung deutlich verringert werden. Benützen Sie häufig die Hotline der mobilkom austria? Nie Verwenden Sie regelmäßig die Kurzwahlnummern? Nie Hatten Sie je Schwierigkeiten beim Erwerb eines Next-Handies? Noch nicht probiert Würden Sie einen Umstieg von A1 auf einen anderen Netzbetreiber prinzipiell überlegen, wenn es dort z.b. noch günstigere Tarife geben würde? Prinzipiell ja, praktisch wegen der Nummernänderungen nur bei deutlichen Tarifunterschieden. Wir danken für das Gespräch! Bei Interesse an unseren Produkten wenden Sie sich bitte direkt an uns ZT Datenforum, Fr. Claudia Harrer, Kaiser-Franz-Josef-Kai 38, 8010 Graz Tel: 0316/ , Fax: 0316/ , Mob: 0664/ office@zt.co.at 10 11

7 Service Architektur Unfallversicherung der Freien Berufe Österreichs Im Auftrag der Kammern der Freien Berufe wurde eine Unfallversicherung entwickelt, welche zielgenau auf die Bedürfnisse der Freiberufler zugeschnitten ist. Diese Unfallversicherung gilt gleichermaßen für den beruflichen und für den privaten Bereich und beginnt mit Zur Gestaltung dieser Unfallversicherung wurden fünfzehn in- und ausländische Versicherungsgesellschaften eingeladen, entsprechende Leistungen und Prämien anzubieten. Mit den beiden Bestbietern UNIQA Personenversicherung AG und WIENER STÄDTI- SCHE Allgemeine Versicherung AG wurde in umfangreichen, detailgenauen und damit komplizierten Verhandlungen das nunmehr vorliegende Produkt entwickelt, um eine optimale Unfallversicherung mit europaweit einzigartigem Versicherungsschutz zu erreichen. Insbesondere ist es in den Verhandlungen gelungen, beide Versicherer zu einer Kooperation für die Freien Berufe mit einer 50/50 Beteiligung zu gewinnen, wobei die Führung der Verträge über die UNIQA Personenversicherung AG erfolgen wird. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat eine Rahmenvereinbarung für diese Unfallversicherung abgeschlossen, damit Sie und Ihre Familie in den Genuss dieses einmaligen Angebotes für einen 24 Stunden Unfallversicherungsschutz für den beruflichen und privaten Bereich kommen. Diese einzigartige Unfallversicherung wurde im Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs als Dachorganisation aller Kammern der Freien Berufe, im Auftrag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und gemeinsam mit dem Versicherungsmakler Akad. Vkfm. Eric Rubas entwickelt. FÜR WEITERE INFORMATIONEN, FRAGEN UND WÜNSCHE WENDEN SIE SICH BITTE DIREKT AN FOLGENDE KONTAKTPERSONEN: Herr Eric Rubas, Versicherungsmakler, (01) (Dw) 17, (für Beratungen) Frau Elvira Hörtner, (01) (Dw) 1254, (für Vertragsauskünfte und -änderungen) Frau Rita Kolber, (01) (Dw) 1223, (für Leistungsangelegenheiten) Frau Elisabeth Schönmann, (01) (DW) 1492, (für Informationen) Wenn Sie den gesamten Vertragstext (inkl. Prämientabelle) einsehen wollen, können Sie diesen unter lesen bzw. herunterladen. Architektur Preis des Landes Steiermark für Architektur 2002 Bewerbungen bzw. Anträge sind bis 28. Februar 2003 im HDA Haus der Architektur, Engelgasse 3-5, 8010 Graz, Telefon (0316) , Fax (0316) , einzureichen. Mehr Informationen finden Sie unter: Zur Förderung und Anerkennung beispielgebender Leistungen auf dem Gebiet der Architektur schreibt die Steiermärkische Landesregierung die Vergabe des Preises des Landes Steiermark für Architektur 2002 aus. Das Bauwerk muss sich im Land Steiermark befinden und im Zeitraum 1998 bis einschließlich 2002 fertiggestellt worden sein. Theoretische Arbeiten müssen ebenfalls in diesem Zeitraum entstanden sein und entweder vom Inhalt oder dem Verfasser/der Verfasserin her einen Bezug zur Steiermark aufweisen. Die Auszeichnung kann sowohl für Neubauten als auch für Zu- und Umbauten aller Sparten, z. B. Industrie-, Gewerbe-, Ingenieurbau Öffentliche Bauten Landwirtschaftliche Bauten Wohnbauten Sonstige Bauten und für Arbeiten theoretischer Natur, die im o. a. Zeitraum entstanden sind, verliehen werden. Bewerben können sich Architekten/Architektinnen und Architektengemeinschaften. Weiters können Auftraggeber/Auftraggeberinnen und Objekteigentümer/Objekteigentümerinnen sowie einschlägige Berufsvereinigungen Anträge stellen. Architektenwettbewerbe: OHNE ECHTE NIEDERLASSUNG IM AUSLAND PROBLEME BEI TEILNAHMEBERECHTIGUNG VON EWR-ARCHITEKTEN Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei Architektenwettbewerben auch Berufsberechtigte aus EWR-Mitgliedstaaten zuzulassen. Dabei stellt sich die Frage, welche Nachweise für die tatsächliche Teilnahmeberechtigung verlangt werden dürfen. Bei vergangenen Wettbewerben ist mehrmals die Frage aufgetaucht, ob Architekten, die zwar in eine Berufsliste eines EWR-Mitgliedstaates eingetragen sind, jedoch tatsächlich über keine Niederlassung in diesem Land verfügen, an EU-weiten Architektenwettbewerben teilnahmeberechtigt sind. Oft handelt es sich dabei um österreichische Staatsbürger, die sich auf eine Eintragung im niederländischen Architektenregister berufen, bekanntermaßen jedoch überwiegend in Österreich tätig sind. Das bedeutet auch, dass sie keine wirkliche Niederlassung in den Niederlanden nachweisen können. Das Bundesvergabegesetz sieht für Vergabeverfahren vor, dass Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR- Abkommens ansässig sind und eine Bestätigung gemäß der EWR- Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung einholen müssen, die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen haben. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben. Da Architektenwettbewerbe jedoch keine Vergabeverfahren im rechtlichen Sinn sind, eine dementsprechende Regelung für Wettbewerbe im Vergabegesetz fehlt, ist meist unklar, welche Nachweise von Architekten, die an einem EU-weiten Wettbewerb teilnehmen wollen, tatsächlich verlangt werden können. Die meisten Wettbewerbsauslobungen formulieren die Teilnahmeberechtigung dahingehend, dass neben österreichischen Architekten, Zivilingenieuren für Hochbau und ZT-Gesellschaften mit entsprechender Befugnis gemäß Ziviltechnikergesetz auch Planungsbefugte gemäß EWR-Architektenverordnung teilnahmeberechtigt sind. Nähere Hinweise über allenfalls vorzulegende Nachweise fehlen meist. Dies kann dazu führen, dass jemand zwar in ein Berufsregister eingetragen ist, jedoch im Falle eines Wettbewerbsgewinns im nachfolgenden Verhandlungsverfahren zur Auftragserteilung mit den Planungsarbeiten nicht teilnehmen darf, da er die Voraussetzungen für die Dienstleistungsanzeige (tatsächlicher Bürositz oder Niederlassung im EWR- Mitgliedstaat) nicht erfüllt. Im Fall der holländischen Architekten mit österreichischer Staatsbürgerschaft ist zusätzlich zu beachten, dass die Eintragung ins Architektenregister in den Niederlanden nur mit dem Recht zur Titelführung Architekt, jedoch nicht mit einer Berufsberechtigung in den Niederlanden verbunden ist. Eine derartige Anzeige vermag in keinem Fall eine Berufsberechtigung nach der EWR-Architektenverordnung nachzuweisen. VORGESCHLAGENE FORMULIERUNG DER TEILNAHMEBERECHTIGUNG Um diesen Rechtsproblemen aus dem Weg zu gehen, hat die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Wien ein Gutachten bei Herrn Universitätsassistenten Dr. Friedrich Rüffler, Universität Salzburg, in Auftrag gegeben. In diesem Zusammenhang hat Herr Dr. Rüffler auch einen Formulierungsvorschlag für die Teilnahmeberechtigung bei Architektenwettbewerben für öffentliche Auftraggeber erstattet: Teilnahmeberechtigt sind Personen, die die österreichischen berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, soweit sie nicht nach Maßgabe der EWR-ArchV und der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechtes und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (Abl 1985 L 233/15 in der geltenden Fassung) von der Einhaltung dieser berufsrechtlichen Voraussetzungen teilweise befreit sind. Die teilweise Befreiung von den berufsrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit setzt gemäß Art. 22 der Richtlinie und 1 EWR-ArchV voraus, dass in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung im Sinne einer festen und kontinuierlichen organisatorischen Einheit besteht. Aus praktischen Erwägungen wird von unserer Seite weiters vorgeschlagen, zusätzlich einen Hinweis aufzunehmen, wonach sich der Auslober vorbehält, bei begründeten Zweifeln die Vorlage entsprechender Bestätigungen der zuständigen Berufsvereinigungen des jeweiligen Mitgliedstaates vom Teilnehmer zu verlangen. SONDERFALL SCHWEIZ Mittlerweile sind die Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ratifiziert worden und in Kraft getreten. Welche konkreten Auswirkungen dies auf das Ziviltechnikergesetz bzw. die EWR-Verordnung hat, konnte uns bis jetzt weder seitens des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst noch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit klargestellt werden. Um mögliche Zweifelsfälle auszuräumen, wird empfohlen, die Teilnahmeberechtigung bei Architektenwettbewerben ausdrücklich auf Angehörige und entsprechend Berufsberechtigte der Schweiz gemäß der EU-Architekten-Richtlinie auszudehnen

8 Bauwesen Bauwesen PING... 1 Jahr Arbeitskreis Prüfingenieur Ein Bericht über die bisherigen Aktivitäten des Arbeitskreises Prüfingenieur von Dipl.-Ing. Markus Lackner Wie Sie alle wissen, müssen wir mit unseren Prämien die entstandenen Schäden bezahlen. Die Haftpflichtprämie pro Mitglied ist seit 1993 bis 2001, als in nur 9 Jahren um 330 % gestiegen. Man kann daraus direkt auf die Entwicklung der Schäden im gleichen Zeitraum schließen. WAS IST DIE URSACHE DAFÜR? WAS KANN MAN DAGEGEN TUN? Die Antwort ist einfach: Halbieren wir die Schäden, halbieren sich die Haftpflichtprämien, es halbieren sich die Probleme, die in der letzten Kammervollversammlung wieder offensichtlich wurden. AUSGANGSLAGE Voller Einsatz für PING: Szyszkowitz, Wörle, Lackner, Anderwald, Neubauer (v.l.n.r.) Seit der Aufhebung der Verbindlichkeit der Honorarordnungen sind wir unter starken Preisdruck geraten, Nachlässe bis zu 70 % im Hochbau sind an der Tagesordnung. Seit die Honorare in Frage gestellt wurden, werden auch immer öfter die technischen Vorschriften in Frage gestellt. Wer sich dem Druck nicht beugt, bekommt keinen Auftrag und gilt als Feigling oder schlechter Ingenieur. Gleichzeitig steigt die Verantwortung durch die Verschärfung der Vertragsbestimmungen, die Verrechtlichung der Gesellschaft und die Verkomplizierung und Internationalisierung der Regelwerke (EUROCODE). Mit dem neuen ZTG soll EU konform der Berufszugang liberalisiert werden. FH-Abgänger, technische Büros, Baumeister drängen auf den Markt... und sind schon da!! UMFRAGE Zuerst haben wir eine Umfrage unter allen Architekten und Ingenieurkonsulenten gestartet, um uns den nötigen Rückhalt zu verschaffen. Viele von Ihnen werden sich noch daran erinnern, denn der Rücklauf war mit 28 % sehr hoch im Vergleich zu anderen Umfragen. 88 % der Antworten waren positiv. WIE SIEHT DIE AKTUELLE SITUATION AUS? Große wirtschaftliche Probleme der Ingenieurbüros durch gesunkene Honorare, aber gestiegene Kosten Auslagerung der Leistungen an billigere (meist nicht so qualifizierte) Subunternehmer Auslagerung von Leistungen ins Ausland Kein Spielraum für dringend notwendige Fortbildung ( zu teuer, zu zeitaufwändig ) Verlust an Know How Durch den liberalisierten Berufszugang und günstige Statiksoftware werden immer mehr Aufträge von Halbwissenden bearbeitet. Immer mehr nicht österreichische Firmen errichten in Österreich ihre Gebäude ohne die kleinste Kontrolle und schaden der einheimischen Wirtschaft durch nicht vergleichbare Leistungen. Die Behörden können auf Grund der Sparmaßnahmen im öffentlichen Bereich ihre Aufgabe als Kontrollinstanz nicht mehr wahrnehmen ZIELE Einführung eines Prüfingenieursystems nach deutschem Vorbild (seit fast 100 Jahren erfolgreich praktiziert) Einführung des 4-Augen-Prinzips zur Vermeidung der häufigsten Flüchtigkeitsfehler Sicherung der Einhaltung von Normen und Vorschriften Abwendung von volkswirtschaftlichen Schäden durch kurzfristiges Profitdenken Verankerung des Prüfingenieurwesens in den Bauordnungen, um die Ingenieure mit ausreichenden Befugnissen auszustatten, damit der technische Standard auch eingefordert werden kann dadurch Senkung von Schäden an Personen und Sachen KOSTEN- NUTZENANALYSE Die Kosten für die Planerleistungen im statisch-konstruktiven Bereich belaufen sich auf 1 % bis 5 % der Nettoherstellungskosten (also im Skontobereich). Der Prüfingenieur wird laut internationalen Erfahrungen ungefähr 0,2 % der Nettoherstellungskosten kosten und ist vom Bauherrn zu bezahlen. Im Gegenzug erhält der Bauherr eine ordentliche, technisch richtige und damit nachhaltige Planung. Damit erreicht man sinkende Kosten für Rechtsberatung, Versicherungsprämien, Sanierungskosten und Folgeschäden. Das Bauen wird unter dem Strich nicht teurer!! Ausschreibungen der Ausführung werden wieder vergleichbar. Seriöse Firmen werden vor Billiganbietern, Regelverletzern und Pfuschern geschützt. Die Sicherheit am Bau für Bauarbeiter und spätere Benützer wird verbessert. UNSERE ARBEITEN BISHER: Wir haben vor ein paar Wochen Kontakt mit den anderen Länderkammern aufgenommen, um das Thema österreichweit zu betreiben. Wir haben inzwischen mehrere hohe Beamte und Politiker mit dem Konzept des PING konfrontiert und sind eigentlich überall auf offene Ohren gestoßen. Wir sind dabei, einen Entwurf zu erarbeiten in dem alle Fragen des PING von seinem Aufgabengebiet bis zu seiner Bezahlung beantwortet werden. Wir haben vom Medienservice Steinmann die Situation in Europa erheben lassen. Die Regelungen in den anderen Ländern sind sehr unterschiedlich, aber man kann sagen, dass fast überall ein Kontrollsystem installiert ist und der Trend in diese Richtung geht. Wir haben Kontakt mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik aufgenommen. Das ÖIB ist mit der Harmonisierung der Bauordnungen in Österreich beauftragt. Das ist die Gelegenheit, den PING in den Bauordnungen unterzubringen. ZUSAMMENFASSUNG Wir stecken noch im alten schweren, warmen Mantel der k&k geregelten Ziviltechnikerordnung, sollen aber im Wettbewerb laufen lernen. Die Rahmenbedingungen und Umstände haben sich in den letzten zehn Jahren dramatisch verändert. Was früher galt und funktioniert hat, ist überholt. Österreich braucht ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem, um den Standard und die Sicherheit am Bau gewährleisten zu können und international konkurrenzfähig zu bleiben. Ohne gesetzliche Rückendeckung ist das nicht möglich, da die Mechanismen der Marktwirtschaft automatisch nur den kurzfristig billigsten Weg auch unter Umgehung von Regeln und Vorschriften suchen (siehe BSE-Skandal, Eisenbahnen in UK usw.). Die Folgekosten müssen dann in der Regel von der Allgemeinheit getragen werden. Dieses System einer Qualitätssicherung sollte umgesetzt werden, bevor Unglücksfälle eine Anlassgesetzgebung hervorrufen. Gelingt uns das nicht, werden wir in Zukunft zwischen Technischen Büros und einigen wenigen Großbüros oder Planungsgesellschaften, die von Versicherungen bezahlt werden, aufgerieben werden. Unseren Berufsstand wird es dann nicht mehr geben. Die Einführung des 4-Augen-Prinzips in Österreich ist die wichtigste, umwälzendste, aber vielleicht auch schwierigste Aufgabe in den nächsten Jahren. Bitte Informieren Sie sich unter (ZT-Informationen, Mitteilungen der Kammer) oder arbeiten Sie an diesem Projekt mit, indem Sie mit dem Arbeitskreis PING Kontakt (Tel 0316/ DW 16, Siegfried Wittmann, siegfried.wittmann@aikammer.org) aufnehmen. Abfallpreis Phönix 2003 Auch 2003 wird der Innovationspreis»Phönix Einfall statt Abfall«wieder vergeben. Mit dem»phönix«wollen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirschaft und der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) Engagement und Problembewusstsein bei der Bewältigung abfallwirtschaftlicher Probleme belohnen. Zentrale Beurteilungskriterien sind Innovationscharakter und abfallwirtschaftliche Relevanz. Das Preisgeld beträgt insgesamt 8.000, Euro. Die Einreichunterlagen finden Sie im Downloadbereich der ÖWAV-Website download/index.php. Sie können sie auch per anfordern (randl@oewav.at). Achtung: Die Einreichfrist endet am 31. März 2003! Information: Mag. Fritz RANDL, Phönix-Koordination Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) Marc-Aurel-Straße 5, A-1010 Wien, Tel , Fax randl@oewav.at

9 Recht & Gesetz Recht & Gesetz Kein Hundertwasser auf Weinflaschen URHEBERRECHTLICHE FREIHEIT DES STRASSENBILDES NICHT GRENZENLOS Dr. Helmut CRONENBERG ist Rechtsanwalt in Graz. Dem Schöpfer eines Kunstwerkes stehen kraft seines Urheberrechts neben dem Schutz seiner ideellen Interessen auch und vor allem das Recht zur Verwertung seines Werkes zu. Verwertungsrechte sind die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Bearbeitung, das Senden, der Vortrag, die Aufführung, die Vorführung. Werke der Bildenden Kunst können auch durch Fotografie vervielfältigt werden. Die Veröffentlichung solcher Fotografien ist als Verbreiten des Werks anzusehen. Vervielfältigung ist auch die Ausführung des Kunstwerks nach den Plänen des Urhebers. 54 Zi 5 UrhG sieht für Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau und für andere Werke der bildenden Kunst nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, eine freie Werknutzung insoweit vor, als solche Werkstücke vervielfältigt, verbreitet, durch optische Einrichtungen öffentlich vorgeführt und durch Rundfunk gesendet werden dürfen. Ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, das Vervielfältigen eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Ort der genannten Art sowie das Vervielfältigen von Werken der Plastik durch die Plastik. Das Recht der freien Werknutzung an ausgeführten Bauwerken setzt nicht voraus, dass sich diese das Bauwerk an einem öffentlichen Ort befindet; diese Einschränkung gilt nur für andere Werke der bildenden Künste. Das freie Nutzungsrecht wird allgemein mit dem Schlagwort Freiheit des Straßenbildes bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch zu eng und daher irreführend. Der freien Werknutzung unterliegen demnach auch versteckt gelegene, auf einem eingezäunten und sichtgeschützten Grundstück errichtete Baukunstwerke, ferner jene Bauwerksteile, die von der Straße aus nicht sichtbar sind, also die Hofseite und die Innenteile eines Bauwerks, das Treppenhaus, die Halle und alle Innenräume in den zum Bauwerk selbst zählenden Bestandteilen, wie Portalen und Türen, besonderen Stiegen und Balkongeländern und Kaminen. In seiner Entscheidung vom , 4 Ob 106/89 ( Adolf Loos ) hat der Oberste Gerichtshof auch die Innenarchitektur dem Begriff der Baukunst zugerechnet. Von dieser sei die Formgebung von Innenräumen, die Materialwahl, die Gliederung der Wand-, Decken- und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung und die Möblierung und der Einbau besonderer Einrichtungen umfasst. Plane ein Architekt die Gesamtgestaltung eines Raumes, wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden, dann müsse ein einheitliches Werk der Baukunst im Sinne des 54 Z 5 UrhG angenommen werden. Da es hier nur auf die eigenpersönliche Gesamtgestaltung eines bestimmten Raumes ankommt, könne es keinen Unterschied machen, ob der Architekt im konkreten Fall auch den Raum selbst gebaut hat oder ob der von ihm gestaltete Raum in einem Gebäude liegt, das ein anderer Architekt errichtet hat. Eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände seien, für sich allein betrachtet, keine Werke der Baukunst, sondern andere Werke der bildenden Künste; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk würden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines Werkes der Baukunst. Solange sie in dieser Verbindung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgeführt oder gesendet werden, erfasse die freie Werknutzung des 54 Z 5 UrhG daher auch sie. Würden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann scheide eine freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus. In seiner Entscheidung vom , 4 Ob 51/94 ( Hundertwasser-Haus ) ging es darum, dass in einem in der Nähe des Hundertwasser- Hauses im 3. Wiener Gemeindebezirk geführten Cafes Rot- und Weißweinflaschen angeboten wurden, deren Etiketten eine färbige stilisierte Darstellung des Hundertwasser-Hauses mit dessen charakteristischen Merkmalen, der mosaikartigen Fassadengestaltung und den Zwiebeltürmchen aufwiesen. Der klagende Urheber erhob einen Unterlassungsanspruch gegen die Bearbeitung, Veränderung, Vervielfältigung und Veröffentlichung seiner Werke; er verbot ferner der Beklagten, Wein mit dem Namen Hundertwasser-Haus zu versehen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder dafür zu werben. Der Oberste Gerichtshof bejahte den Charakter des Hundertwasser-Hauses als eines Werkes der Baukunst. Die freie Werknutzung des 54 Abs 1 Z 5 UrhG gestatte die Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber die Wiederholung des Werkes. Ein Bauwerk dürfe nicht durch Nachbauen wiederholt werden; hingegen sei es gestattet, Bauwerke zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung sei unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke könnten verfolgt werden. Die freie Werknutzung finde aber dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt; dies könne durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürften in keinem Fall entstellt werden. 21 UrhG lasse allerdings solche Änderungen zu, die der Urheber dem zur Benützung des Werkes Berechtigten, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder einer Graphik sei schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung; dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden müsse daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Der Urheber sei aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Eine Bearbeitung lasse das bearbeitete Werk zwar in seinem Wesen unberührt, gebe ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters gewertet werden könne. Kehrt in der Bearbeitung das Originalwerk in wesentlichen Zügen wieder, liege eine abhängige Nachschöpfung vor, deren Verwertung die Zustimmung des Original- Urhebers voraussetze. Die freie Werknutzung des 54 Abs 1 Z 5 UrhG schließe Bearbeitungen nicht ein. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hänge demnach davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, liege eine freie Benutzung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so sei die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiten Werkes zulässig. Die Verbreitung einer bloßen Abbildung müsse der Urheber dulden, wenn seine ideellen Interessen gewahrt sind. Im Anlassfall verneinte der OGH die freie Benützung durch die Abbildung auf den Flaschenetiketten. Diese zeigten eine stilisierte Darstellung des Bauwerkes, die weder der architektonischen Struktur des Bauwerkes gerecht werde, noch seine Form und Fassade so wiedergebe, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung werde das Hundertwasser- Haus daher nicht vervielfältigt, weshalb der auf das Verbot der Bearbeitung bezogene Unterlassungsanspruch als berechtigt anerkannt wurde. In der Entscheidung des OGH vom , 4 Ob 80/94 (Glasfenster) ging es um die Abbildung von Werken der Glasmalerei des Künstlers Wolfgang Oppitz in einem Prospekt, den der Beklagte, der ein Glasatelier betreibt, zur Bewerbung seiner Produkte verwendete. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Schutzvoraussetzungen für die von Wolfgang Oppitz geschaffenen Glasmalereien als Werken der Bildenden Kunst. An Glasfenstern ausgeführte Glasmalereien seien sowohl von innen als auch von außen sichtbar; sie seien daher sowohl Teil der Innen- als auch Teil der Außenansicht. Als Bestandteil eines Bauwerkes unterliegen sie der freien Werknutzung des 54 Abs 1 Z 5 UrhG. Auch ihre isolierte Wiedergabe sei zulässig, ohne dass ein Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum erkennbar wäre; ein solcher Zusammenhang sei unter dem Gesichtspunkt der freien Werknutzung des 54 Abs 1 Z 5 UrhG nur für Einrichtungsgegenstände erforderlich. Die freie Werknutzung erfasse nicht nur das Gebäude als ganzes, sondern auch dessen Bestandteile. Die Verwendung von Abbildungen der Glasfenster in dem Prospekt des Beklagten sei daher von der freien Werknutzung gedeckt, wenn er sie mit der Urheberbezeichnung versehe. Der Ausdehnung der freien Werknutzung des 54 Abs 1 Z 5 UrhG auf Inneneinrichtung und überhaupt auf die Innengestaltung von Bauwerken ist Michael M. Walter in Entscheidungsglossen zur Entscheidung Adolf Loos (MR 1991, 4) und zu der letzteren Entscheidung (MR 1994, 206) entgegengetreten. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Anliegen einer freien Wiedergabe des Straßen- und Landschaftsbildes auf die Innengestaltung von Bauwerken bis hin zu Fresken, Mosaiken, Beleuchtungskörpern und sonstigen Einrichtungsgegenständen reichen solle. Die Wiedergabe von Details sei nur für die Außenansicht gerechtfertigt. Der weiteren Entwicklung zu dieser für Architekten bedeutsamen Problematik kann mit Spannung entgegengesehen werden. Kammerpräsident ohne Vorrechte Von der Kammervollversammlung wurde am 29. November 2002 eine Änderung der Geschäftsordnung der AIK für Steiermark und Kärnten beschlossen. Sie wird hiermit gemäß 49 ZTKG kundgemacht. Um eine völlige Gleichstellung der Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten zu gewährleisten, steht dem Präsidenten, welcher Sektion er auch immer angehört, künftig nicht mehr das Recht zu, im Falle der Stimmengleichheit eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Die Kammervollversammlung hat am 29. November 2002 folgende Änderung der Geschäftsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten, Auflage 2003 (gemäß 49 ZTKG, BGBl.Nr. 157/1994, beschlossen in der Kammervollversammlung vom , gültig ab idf der Beschlüsse der Kammervollversammlungen vom , , und ) beschlossen: 26 (3) Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme zuletzt ab. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Kollektivvertrag neu ab Mit 1. Jänner 2003 sind die Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ziviltechnikern in Kraft getreten. Der Kollektivvertrag ist unter (Verträge & Formulare, Kollektivvertrag) zum Downloaden. Gedruckte Exemplare werden Ihnen über Anforderung bei Barbara Gölles, (0316) DW 23, barbara.goelles@aikammer.org, zugesandt

10 Recht & Gesetz Neues aus dem Vergaberecht EINHEITLICHES VERGABERECHT AB WANN GILT ES WIRKLICH? Dr. Dagmar Gruber ist stellvertretende Kammerdirektorin in der AIK für Steiermark und Kärnten Die Euphorie war groß, als im Sommer dieses Jahres das Bundesvergabegesetz 2002 mit der gleichzeitigen Änderung des Bundesverfassungsgesetzes zur Umsetzung eines einheitlichen materiellen Vergaberechtes für Bund und Länder verlautbart wurde. Endlich ist es gelungen, weg von den vielen verschiedenen Landesgesetzen, hin zu einem einheitlichen Vergabegesetz ab 2003 zu kommen. Der Wunsch nach Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes in allen Bundesländern ab wurde uns vom Christkind nicht erfüllt. Der Grund dafür liegt einerseits in der Tücke des Österreichischen Bundesstaates mit seinen Kompetenzbestimmungen, andererseits sicherlich auch im Bestreben einzelner Bundesländer, solange wie möglich sein Vergaberecht am Leben erhalten zu wollen. Dieser Eindruck trifft zumindest auf das Bundesland Kärnten zu. ZUM JURISTISCHEN HINTERGRUND: Mit der Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, die mit in Kraft tritt, wird ein eigener Kompetenztatbestand geschaffen (Art. 14 B-VG). Danach ist das Öffentliche Auftragswesen in der Gesetzgebung Bundessache. Die Vollziehung ist bei Bundesauftraggebern Bundessache, bei Aufträgen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände etc. Landessache. Bezüglich des Rechtsschutzes haben für Aufträge des Landes, der Gemeinden etc. die Länder sowohl die Gesetzgebungs- als auch Vollziehungskompetenz. Die Rechtsschutzbestimmungen haben die Länder bis spätestens zu treffen. Ein mit 1. Jänner 2003 auf Grund der Änderungen der Verfassungsbestimmung zu einem Bundesgesetz gewordenen Landesgesetz tritt erst mit dem Inkrafttreten eines Landesgesetzes über den Rechtsschutz, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft. Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof 80 Abs 1 K-VergG 1977 Gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 in Kraft. Das bedeutet nun, dass das Bundesvergabegesetz 2002 spätestens mit 1. Juli 2003 in ganz Österreich in Kraft tritt. Ein Inkrafttreten vor diesem Zeitpunkt setzt voraus, dass der Landesgesetzgeber ein Gesetz über den Rechtsschutz erlässt. Wie wir seitens des Landes Steiermark erfahren konnten, liegt hier derzeit ein interner Gesetzesentwurf vor, der aller Voraussicht nach erst im Jänner vom Landtag beschlossen werden wird. Da nach dem Steiermärkischen Volksrechtgesetz auch noch eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist, ist in der Steiermark mit einem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes erst in den Monaten April bis Mai 2003 zu rechnen. In Kärnten wurde bereits ein offizielles Begutachtungsverfahren über einen Gesetzesentwurf, mit dem ein Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz erlassen wird, durchgeführt. In diesem Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass das Gesetz mit 1. Juli 2003 in Kraft treten soll, gleichzeitig tritt auch das Kärntner Auftragsvergabegesetz in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Daran lässt sich der Wille des Kärntner Landesgesetzgebers erkennen, die längste zulässige Frist für das Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes auszunützen. Unterlassungen des Auftraggebers kommen als anfechtbare Entscheidungen nur insofern in Betracht, als jene Unterlassungen einen solchen Erklärungswert auch unter Berücksichtigung des 863 Abs 1 ABGB, wonach der Wille nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch Handlungen erklärt werden kann, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen besitzen, dass sie als selbstständige Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung treten und ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis auslösen. VwGH , 2002/04/ BVergG 1977; ÖNORM A 2050 Bei einer rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter genügt es, dass der Bieter durch sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist. Rechtsgültig unterfertigt ist ein Angebot auch dann, wenn der Unterzeichnende zur Fertigung generell oder auch nur für diese Ausschreibung berechtigt ist. Einer firmenmäßigen Zeichnung bedarf es hierzu nicht. VwGH , 2002/04/0058 Vergaberecht Rechtsprechung BEWERBERAUSWAHL IM VERHANDLUNGSVERFAHREN Das Bundesvergabeamt hat sich in seiner Entscheidung vom , N 128/01-102, mit Fragen der Bewerberauswahl im Verhandlungsverfahren auseinandergesetzt. Zusammengefasst die Leitsätze: 1. Eine Pflicht des Öffentlichen Auftraggebers, die Richtigkeit aller zu den Referenzen vorliegenden Eigenangaben der Bewerber zu hinterfragen, besteht erst, wenn der Auftraggeber bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Bewerbers haben muss. 2. Die Auswahlentscheidung des Auftraggebers wäre jedenfalls rechtswidrig, wenn ein Bewerber die vom Auftraggeber selbst konkretisierten Mindestanforderungen an die Eignung nicht erfüllen kann. QUALIFIKATIONSKRITERIEN BEI GEISTIG-SCHÖPFERISCHEN LEISTUNGEN Die Vergabekammer Arnsberg hat sich in einer Entscheidung vom mit der Zweistufigkeit der Angebotsbewertung befasst: Jede Vergabeentscheidung hat auf Grundlage einer zweistufigen Prüfung zu erfolgen: auf der 1. Stufe ist die grundsätzliche Eignung der Bieter festzustellen; auf der zweiten Stufe ist das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Die Vermischung dieser beiden Prüfungsschritte durch eine Doppelverwendung der Eignungskriterien als Zuschlagsbzw. Auswahlkriterien ist grundsätzlich unzulässig. Bei der Vergabe geistig-schöpferische Dienstleistungen ist eine vollständige Trennung in der Verwendung der Eignungs- und Zuschlagskriterien regelmäßig nicht möglich. Die Auftragsvergabe bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen beruht vielmehr auf einer Prognoseentscheidung, sodass die Berücksichtigung von Qualifikationskriterien auch bei der Bewertung der bestmöglichen Leistung zuzulassen ist (VK Arnsberg, , VK 3-03/02). 3. Der Auftraggeber hat bei der Auswahl der geeigneten Bewerber grundsätzlich Ermessen, dessen Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob der Ermessensspielraum nicht überschritten, sachlich gehandhabt wurde und sich auf jene Aspekte beschränkt hat, die in der Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe geforderten Eignungsnachweisen ihre Grundlage finden. 4. Bei rechtswidriger Ermessensausübung des Auftraggebers rechtfertigt bereits die bloß potenzielle Relevanz des Verfahrensfehlers für den Verfahrensausgang die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. 5. Unter Bedachtnahme auf den Gegenstand der konkreten Vergabe erreicht eine falsche Auskunft für sich genommen noch nicht das in 58 Abs. 1 Z 6 BVergG geforderte erhebliche Ausmaß, bei dem auf Grund ENTSCHEIDUNGSANFECHTUNG BEI EINEM ARCHITEKTUR- WETTBEWERB Der Vergabekontrollsenat Wien hat sich in einer Entscheidung mit der Frage der Anfechtung der Entscheidung des Preisgerichtes in einem Architekturwettbewerb auseinandergesetzt. Die Entscheidung lässt viele Fragen offen und zeigt von der bereits in anderen Fällen zu beobachtenden Eigenständigkeit der Wiener Vergabekontrollbehörde. Dass hier mit einer Übernahme durch die anderen Vergabekontrollinstanzen zu rechnen ist, ist deshalb aus meiner Sicht eher unwahrscheinlich. Da es sich um eine der wenigen Vergaberechtsentscheidungen zu einem Architekturwettbewerb handelt, werden im Folgenden die wesentlichen Leitsätze dennoch wiedergegeben: Erklärt der Auslober eines Architekturwettbewerbes, sich an die Entscheidung des Preisgerichtes insofern binden zu wollen, als der Verfasser des Siegerprojektes mit der Ausführungsplanung beauftragt werden soll, und ergeht keine Zuschlagsentscheidung, so wird diese durch die Entscheidung des vom Auslober und späteren Auslober eingesetzten Preisgerichtes ersetzt. KOMMENTAR: Recht & Gesetz der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Ausschließen des Bieters zu erfolgen hat. Der Tatbestand wäre erst bei einer weiteren falschen Auskunft erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesvergabegesetz 2002 den Auftraggeber verpflichtet, Auswahlkriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festzulegen, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt. Die Auswahlkriterien müssen nichtdiskriminierend und unternehmerbezogen sein. Eine Gewichtung der Auswahlkriterien wird vom Gesetz nicht ausdrücklich gefordert. Die Entscheidung des Preisgerichtes, zwei als gleichwertig beurteilte Projekte einer Überarbeitung zu unterziehen, um dann zu einem Mehrheitsbeschluss zu Gunsten eines Projektes zu kommen, verstößt zwar gegen die WOA, bedroht die Entscheidung aber nicht mit Nichtigkeit (VKS Wien, und E 163/02). EUROPÄISCHES VERGABERECHT STANDARDFORMULARE Nach Veröffentlichung der Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge ist eine Anzahl von Redaktionsfehlern in verschiedenen Standardformularen entdeckt worden. Da diese Formulare durch die Auftraggeber benützt werden müssen und um diesen dabei zu helfen, hat die EU-Kommission die Gesamtheit der im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Standardformulare neu veröffentlicht. Zu finden ist diese Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 214/1 vom 9. August 2002 unter eur-lex/de/search/search_oj.html

11 Recht & Gesetz Sonstiges Neue Gesetze BUNDESGESETZBLATT Ökostromgesetz BGBl. I/149/ Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden. Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes BGBl. II/324/ Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes. Bundes-Arbeitsstättenverordnung B-AStV BGBl. II/352/ Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes- Arbeitsstättenverordnung B-AStV). Verzeichnis: Harmonisierte Europäische Normen für die Sicherheit BGBl. II/368/ Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen. Verzeichnis: Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen BGBl. II/369/ Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen. Änderung der Bodenmarkierungsverordnung BGBl. II/370/ Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodenmarkierungsverordnung geändert wird. Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 BGBl. II/371/ Verordnung des Bundesminsters für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 LMKV geändert wird. Abfallverbrennung Sammelverordnung BGBl. II/389/ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit umfassend eine Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung AVV), eine Verordnung des Bundesministers für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen geändert wird, eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen geändert wird, eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 geändert wird und eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle (Altölverordnung 2002); (Abfallverbrennung Sammelverordnung). Altfahrzeugeverordnung BGBl.II/407/ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung). Flüssiggas-Verordnung 2002 BGBl. II/446/ Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas (Flüssiggas-Verordnung 2002 FGV). Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 BGBl. II/489/ Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 2002 (Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002). LANDESGESETZBLATT STEIERMARK Änderung Stmk. Vergabegesetz, LGBl. 31/94/2002 Das Stmk. Vergabegesetz wird dahingehend geändert, dass als Nachprüfungsbehörde ab an Stelle des Vergabekontrollsenates der Unabhängige Verwaltungssenat tätig wird. Über Anträge im Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte entscheidet dabei ein Einzelrichter. Da jedoch ohnedies mit einer Kundmachung eines neuen Landesvergabegesetzes, das die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2000 umsetzt, zu rechnen ist, wird diese Änderung des Stmk. Vergabegesetzes 1998 in der Praxis kaum relevant werden. Mit der vorliegenden Novelle wurde jedoch auch ausdrücklich klargestellt, dass jene Unternehmer, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung der Nachprüfungsbehörden schwerwiegend berührt werden könnten, Parteien im Nachprüfungsverfahren sind. LANDESGESETZBLATT KÄRNTEN IPPC-Anlagengesetz Ktn. LGBl. 29/52/ Gesetz vom 23. Mai 2002 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Kärntner IPPC-Anlagengesetz K-IPPC-AG). Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 Ktn. LGBl. 71/38/ Gesetz vom 24. Oktober 2002, mit dem das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 geändert wird. Kärntner Baurecht Wolfgang Hauer / Wolfgang Pallitsch KÄRNTNER BAURECHT Samt Durchführungsverordnungen und Nebengesetzen 4. Auflage, Stand Seiten, Leinen ISBN Das Standardwerk zum Kärntner Baurecht! 148, Aus dem Inhalt: Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz Änderung der Nachbarstellung Novellierung der Bauansuchenverordnungen Neukommentierung der Abstandsvorschriften Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts In der Neubearbeitung dieses Standardwerkes finden Sie eine umfangreiche Kommentierung u. a. der Bauordnung, des Raumordnungsgesetzes, des Gemeindeplanungsgesetzes und des Grundstücksteilungsgesetzes mit besonderer Berücksichtigung der geänderten Rechtslage und der neuesten Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Bestellen Sie über Ihre Buchhandlung oder direkt beim Linde Verlag Wien GmbH, Scheydgasse 24, 1210 Wien, Telefon: 01 / , Fax: 01 / office@lindeverlag.at P u b l i k a t i o n e n Bundesvergabegesetz 2002 BVergG Kommentierung des BVergG 2002 Relevante Judikatur des EuGH, VfGH, VwGH, BVA und der BVKK Entsprechungshinweise auf das BVergG 1997, die ÖNORM A 2050 Ausgabedatum und die europäischen Vergaberichtlinien Einarbeitung der Gesetzesmaterialien zum BVergG 2002 Tabellarische Übersichten der Schwellenwerte, anwendbaren Bestimmungen und Fristen Der vorliegende Kommentar beschäftigt sich mit dem am auf Bundesebene in Kraft getretenen BVergG 2002 und den hierzu ergangenen Verordnungen. Auf Länderebene hat die Umsetzung des, im materiell-rechtlichen Bereich für Bund und Länder gleichermaßen geltenden, BVergG mit bis spätestens zu erfolgen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der europäischen Vergaberichtlinien, des BVergG 1997 und der ÖNORM A 2050, Ausgabedatum vom , beinhaltet der Kommentar zu jeder Bestimmung die relevante Judikatur des EuGH, VfGH, BVA, BVKK und angesichts der nunmehrigen Zuständigkeit des VwGH im gesamten Vergaberechtsschutz auch die des VwGH. Der Schwerpunkt der anschließenden Kommentierung liegt im Besonderen in der Notwendigkeit eines neuen BVergG Auch die Darstellung der Neuerungen, im Vergleich zum BVergG 1997, und der absehbaren Auswirkungen auf den Vergabealltag wird ein wesentlicher Stellenwert beigemessen. Unterstützt wird dies durch tabellarische Übersichten v.a. der Schwellenwerte, im Ober- und Unterschwellenbereich anwendbaren Bestimmungen und Fristen. Technikrecht und Arbeitnehmerschutz auf CD-ROM Vollständig aktualisiert erscheint zweimal pro Jahr die CD-ROM ArbeitnehmerInnen-Schutz expert, bearbeitet und herausgegeben von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Damit steht auch den planenden Berufen eine umfassende und aktuelle Volltext-Ausgabe mit erläuternden Anmerkungen auf den Gebieten der (Arbeits)Sicherheit als Rechtsdatenbank zur Verfügung. Das umfangreiche Inhaltsverzeichnis des Informationssystems ArbeitnehmerInnenschutz sowie weitere Infos stehen in: ww.a-expert.at. Informationen über die CD-ROM ArbeitnehmerInnenschutz expert sowie über Netzwerkanwendungen gibt Jusline Verlag Österreich GmbH, Tel: (01) , Fax 419. ISBN X., 922 Seiten, geb., E 98,80 Neuer Wissenschaftlicher Verlag (NWV GmbH), 1010 Wien, Argentinierstraße 42/6, Tel (01) /21 23, Fax (01) /25, office@nwv.at 20 21

12 Termine Service T e r m i n e ZIVILTECHNIKER-FORUM für Ausbildung und Berufsförderung Kanalinspektion und -wartung nur rechtlicher Auftrag oder betriebswirtschaftliche Notwendigkeit? Wann? Dienstag, 25. März 2003, Uhr Wo? Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Schönaugasse 8a, 3. Stock Rückfragen: ZT-FORUM, Mag. Pia Frühwirt, Schönaugasse 7/III, 8010 Graz, Tel (0316) , Fax (0316) oder pia.fruehwirt@aikammer.org Vertiefungsseminar ROG-Novelle 2003 Wann? Wo? Rückfragen: Mittwoch, 26. März 2003, Uhr ZT-FORUM ZT-FORUM, Mag. Pia Frühwirt, Schönaugasse 7/III, 8010 Graz, Tel (0316) , Fax (0316) oder pia.fruehwirt@aikammer.org Vernetzung von Ballungszentren in der Obersteiermark Wann? Freitag, 28. März 2003, Uhr Wo? CCD Communications-Center Donawitz, Kerpelystraße 199, 8704 Leoben/Donawitz Rückfragen: ZT-FORUM, Mag. Pia Frühwirt, Schönaugasse 7/III, 8010 Graz, Tel (0316) , Fax (0316) oder pia.fruehwirt@aikammer.org Fachexkursion nach Holland Wann? 28. Mai 2. Juni 2003 und Oktober 2003 Rückfragen: ZT-FORUM, Mag. Pia Frühwirt, Schönaugasse 7/III, 8010 Graz, Tel (0316) , Fax (0316) oder pia.fruehwirt@aikammer.org Sprechtage Klagenfurt Die nächsten Sprechtage von Kammerdirektor Dr. Karl-Peter Pany im Büro Klagenfurt, 8. Mai Straße 28, finden an folgenden Terminen (jeweils Montag) statt: 10. März April Mai Juni Juli 2003 Um Terminvereinbarung mit Gabriele Schurian, Tel (0463) , wird gebeten. Wirtschafts Initiative Nachhaltigkeit WIN ist eine gemeinschaftliche Initiative von Land Steiermark (FA 19D), Wirtschaftskammer (WK) und Steirischer Wirtschaftsförderung (SFG) mit dem Ziel, steirische Unternehmen umfassend auf dem Weg zu nachhaltigem Unternehmenserfolg zu unterstützen. Ziel der Wirtschafts Initiative Nachhaltigkeit als konsequente Fortführung und Erweiterung der ökologischen Betriebsberatung ist die Verbreitung des Leitbildes der Nachhaltigen Entwicklung und die konkrete Umsetzung in ausgewählten Schwerpunktbereichen in der steirischen Wirtschaft. Nachhaltiges Wirtschaften für Unternehmen bedeutet eine integrale Optimierung von Wert des Unternehmens (Performance), Umweltleistungen und gesellschaftlicher Verantwortung in Strategie und Umsetzung gegenwartsbezogen wie zukunftsgerichtet. Die Wirtschafts Initiative Nachhaltigkeit versteht sich als Partner der steirischen Wirtschaft für den Übergang in eine nachhaltige Entwicklung: WIN unterstützt und fördert das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung WIN hilft, eine neue Orientierung zu geben (WIN als Leuchtturm ) WIN zeigt Chancen und Optionen auf und unterstützt Unternehmen, ihre Zukunftschancen im Einklang mit der Natur und der Gesellschaft zu finden WIN ist Partner in diesem Veränderungsprozess WIN setzt konkrete Taten durch Umsetzungsprojekte WIN unterstützt die innovativen und mutigen Unternehmer WIN fördert, sucht und zeichnet exzellente Leistungen aus. WIN-KONSULENTEN-POOL Die Wirtschafts Initiative Nachhaltigkeit formiert einen eigenen Pool von Konsulenten. Diese Konsulenten sind alle WINqualifiziert. Um die hohe Qualität sicherzustellen, können nicht die Organisationen (Beratungsunternehmen, Technische Büros, Vereine, Institute,...) Mitglied im WIN-Konsulenten-Pool werden, sondern nur qualifizierte Einzelpersonen, wie Ziviltechniker. Eine Konsulentenpool-Startveranstaltung ist für 24. März 2003 geplant. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Internet unter: oder bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Siegfried Wittmann, Tel (0316) DW 16, siegfried.wittmann@aikammer.org Zentrale steuerliche und wirtschaftliche Beratung für Ziviltechniker in der Steiermark und in Kärnten Nach fast dreißigjähriger Beschäftigung mit den steuerlichen und wirtschaftlichen Anliegen der Mitglieder der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten entstand nun, nach Besprechung mit der Kammerführung, die Idee einer ausschließlich für die Kammermitglieder tätigen Steuerberatungsgesellschaft mit Standorten in Graz und Villach. DDa die Ziviltechniker als Freiberufler in aller Regel in ihrer steuerlichen Gestaltung durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht begünstigt sind, ist es umso wichtiger, Spezialfragen dieser Berufsgruppe zentral zu lösen, um bei dieser Lösung auf eine große Vielzahl von Unternehmen verweisen zu können. Nur beispielhaft sei hier auf die Fragen von Werkvertrag/Dienstvertrag mit Mitarbeitern im selben Büro verwiesen, die Gutachtenstätigkeit von Ziviltechnikern neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit in einer ZT-GesmbH, die Problematik von Arbeitszimmern bei nebenberuflich tätigen DIE LEISTUNGEN IM DETAIL 1. Organisation der Buchhaltung im Haus des ZT, Ablagesystem für Eingangs-Ausgangsrechnungen, Banken, private und betriebliche Belege, Verträge, Vertragskopien werden bei uns zentral gespeichert (eingescannt), wären online abrufbar. 2. Bearbeitung der Buchhaltung im Haus/ im Büro der ZT Account, Erstellung der Gewinnermittlung, und der unterjährigen betriebswirtschaftlichen Darstellung einschließlich laufender Chefinformation. 3. Personalverrechnung einschließlich Sozialversicherung und Gemeindeabgaben, sowie Jahresmeldungen und Bearbeitung des Problems Abfertigung neu (MVK). 4. Jahresabschluss und Steuererklärungen, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Abschlussstichtag. 5. Organisation aller abgabenbehördlichen Prüfungen (FA, Lohnsteuer, Kommunalsteuer, SV) in den Räumlichkeiten der ZT Account. (von Dipl.Dolm. Dr. Fritz Kleiner, Graz) Ziviltechnikern, beispielsweise Universitätsprofessoren oder Assistenten und die betriebswirtschaftliche Beratung dieser Berufsgruppe einschließlich des Financial Management und der Kreditberatung. All diese Leistungen kamen bisher einzelnen Ziviltechnikern zugute und wurden von Mitarbeitern erbracht, die unter anderem für Ziviltechniker, aber nicht ausschließlich für diese Berufsgruppe tätig waren. Nun sollen diese Leistungen gebündelt in einer eigenen Steuerberatungsgesellschaft, der ZT-Account Steuerberatungsgesellschaft erbracht werden. 6. Zentrale Zustellvollmacht bei der ZT Account und dadurch Bearbeitung aller Rückfragen des Finanzamtes und anderer Abgabebehörden direkt. 7. Bearbeitung der Grundlagen für Kammerumlage und Haftpflichtversicherung durch ZT Account. 8. Financial Management (optional) 8.1 Bearbeitung der betrieblichen und privaten Ausgaben, einschließlich Bankverhandlungen, Konditionen, Kredite, etc. 8.2 Mahnungen 8.3 Eintreibungen 8.4 Förderungsberatung im freiberuflichen Bereich 8.5 Pensionsvorausberechnungen 9. Mitarbeiterschulung in den Bereichen Buchhaltung, Rechnungswesen, Steuern, Personalverrechnung. 10. Kostenfreie Telefonnummer 0800 für Anfragen an die ZT Account

13 Personalia Personalia WELCHE KOSTEN ENTSTEHEN DABEI IM VERGLEICH ZU DEN ALLGEMEINEN KOSTEN- VERHÄLTNISSEN AM MARKT? Eine derartig spezialisierte Kanzlei würde bei einer bereits bestehenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft eingemietet werden, könnte daher ohne all zu große Overheadkosten geführt werden und kann folgende Stundensätze anbieten: Buchhaltungsarbeiten pro Stunde 40, Handlungsbevollmächtigter Berufsanwärter pro Stunde 55, Wirtschaftstreuhänder pro Stunde 75, Im Durchschnitt müssten sich die Steuerberatungskosten der Klienten der ZT- Account um rund 25 % gegenüber unseren bisherigen Berechnungen senken lassen. Die ZT-Account würde ein Grundentgelt pauschaliert pro Jahr erhalten, geteilt nach den beanspruchten Leistungen, womit Ziviltechniker mit fixen monatlich zu zahlenden Kosten rechnen könnten. Sonderaufträge wären gesondert zu verrechnen. Möglich ist diese Kosteneinsparung dadurch, dass eine einmal erbrachte geistige Leistung vervielfältigt werden kann und nicht laufend Einzelleistungen verrechnet werden müssen. Abhängig ist diese Art der Verrechnung natürlich auch von einer möglichst großen Anzahl von Teilnehmern an diesem Programm. Dieser Plan wurde dem Vorstand der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten in der Vorstandssitzung vom vorgelegt, Detailfragen wurden beantwortet und der Bericht wurde wohlwollend zur Kenntnis genommen. Es kommt nun darauf an, das Interesse von Kammermitgliedern festzustellen. Interessierte Mitglieder mögen sich im Bereich der Steiermark an die Steuerberatungskanzlei Kleiner & Kleiner GesmbH, Graz, 0316/ (Dr. Kleiner), wenden, in Kärnten an die Kanzlei WP Stb. Mag. Annemarie Pippan, Villach, 04242/ NEUE MITGLIEDER HAJSOK-MOMIC Zeljka in 8010 Graz, Moserhofgasse 12b ruhend: HERLER Joachim 8130 Frohnleiten, Kernstockweg 14 ruhend: KRIEGL Michael 9121 Tainach, Tainach Nr. 94 ruhend: MARIACHER Anton 8020 Graz, Griesgasse 22/25 ruhend: MATH Heimo 8330 Feldbach, Raabau 12 ausübend: MIKULA Ralf 9184 St. Jakob i.r., Rosenbacherstraße 170 ausübend: ULRICH Frank Burenstraße 3/IV/17, 8020 Graz ruhend: ZIVILTECHNIKERGESELLSCHAFTEN Dipl.-Ing. Vierbauch ZT GmbH 9800 Spittal/Drau, Neuer Platz 15 Befugnis: Kulturtechnik und Wasserwirtschaft seit fs3_felfernig&partner zt keg 8055 Graz, Piccardigasse 30 Befugnis: Architektur seit Graber-Szyszkowitz ZT GmbH 8010 Graz, Plüddemanngasse 54 Befugnis: Bauingenieurwesen seit Lechner ZT KEG 8261 Sinabelkirchen, Obergrossau 38 Befugnis: Architektur seit morearchitecture Goltnik ZT-KEG 8010 Graz, Alberstraße 19 Befugnis: Architektur seit Nussmüller Architekten ZT GmbH 8010 Graz, Zinzendorfgasse 1 Befugnis: Architektur seit Weingraber & Partner Architekten ZT KEG 9020 Klagenfurt, Kinkstraße 57 Befugnis: Architektur seit Zinterl Architekten ZT GmbH 8020 Graz, St. Georgengasse 1 Befugnis: Architektur seit AUFNAHME DER AUSÜBUNG DER BEFUGNIS BALKAS Artürk 8042 Graz, St. Peter Hauptstraße 29 e ausübend: BRODNIG Gerald 9020 Klagenfurt, Sonnwendgasse 8 ausübend: HAFNER Bernhard 8010 Graz, Hauptplatz 16 ausübend: HERNACH Klaus Dip.-Ing., Architekt 8130 Frohnleiten, Grazer Straße 10 ausübend: KAMPUS Daniel 8010 Graz, Joanneumring 6/IV ausübend: LECHNER Helmut 8261 Sinabelkirchen, Obergroßau 38 ausübend: MAURER Dieter 9500 Villach, Gerbergasse 11/2 ausübend: MOROKUTTI Klaus 8010 Graz, Merangasse 19/VII/25 ausübend: PINTARITSCH Erich Dipl.-Ing., Ziv.Ing.f.Bauwesen 8010 Graz, Schröttergasse 3 ausübend: REITMAYR Peter 8010 Graz, Gartengasse 29/II ausübend: SAJKO Diethelm 8010 Graz, Kaiserwaldweg 62a ausübend: WEISSENBACHER Wolfgang Dipl.-Ing, Architekt 8042 Graz, Neue Welt Höhe 52g ausübend: RUHEN DER BEFUGNIS FARSOUDI Keyvan Dipl.-Ing., Ziv.Ing.f.Bauwesen 8010 Graz, Liebiggasse 24 ruhend: GÄRTNER Jürgen-Gerrit 8020 Graz, Kalvarienbergstraße 93 ruhend: KOSSDORF Gert 8020 Graz, Dominikanergasse 2 ruhend: KUSSTATSCHER Peter 9500 Villach, Hauptplatz 28/8 ruhend: PREIN Rudolf Dipl.-Ing., Ziv.Ing.f.Bauwesen 8793 Hafning, Halsweg 1 ruhend: SAJKO Friederice in 8010 Graz, Kaiserwaldweg 62a ruhend: SALZMANN Adolf Bergrat h.c. Dipl.-Ing., Dr.mont., Ziv.Ing.f.Bergwesen 9821 Obervellach, Dürnvellach 40 ruhend: SCHNEIDINGER Siegbert Dipl.-Ing. Dr.techn., Architekt 9210 Pörtschach, Karawankenblickstraße 62 ruhend: STALLER Heimo 8184 Anger, Hauptplatz 26 ruhend: STOTTER Ferdinand 8045 Graz, Schöckelbachweg 25 ruhend: WEICHLBAUER Reinhold 8020 Graz, Alte Post Straße 18 ruhend: ÜBERTRITT IN EINEN ANDEREN LÄNDERKAMMERBEREICH EDER Wilhelm, 8010 Graz, Opernring 2/5 Übertritt: nach AIK Linz LANGMAYR Matthias 8010 Graz, Sparbersbachgasse 18 Übertritt: nach AIK Linz WENTNER Heinrich Dr.phil, Ziv.Ing.f.technische Physik 8700 Leoben, Schillerstraße 2 Übertritt: nach AIK Wien AUSTRITTE BRUNNER Herbert Dipl.-Ing., Ing.Kons.f.Bauingenieurwesen 8063 Eggersdorf, Höf 332 Austritt: EBNER Eva in 9300 St.Veit/Glan, Kreuzweg 5 Austritt: HARRER Otto Karl Dipl.-Ing. Dr.mont., Ing.Kons.f.Hüttenwesen 8614 Breitenau, Erhardstraße 9 Austritt: NEUHOLD Heidemarie in 8010 Graz, Rosenhaingasse 5 Austritt: SADOVNIK Milan Dipl.-Ing., Ziv.Ing.f.Hochbau 8020 Graz, Eggenberger Allee 33 Austritt: SAGA Werner 8044 Graz, Mariatrosterstraße 166c Austritt: SCHINDLER Günter Klaus Dipl.-Ing., Ziv.Ing.f.Bauwesen 8047 Graz, Berliner Ring 47 Austritt: SICKL Michael Dipl.-Ing. Dr.techn., Ziv.Ing.f.Forst- und Holzwirtschaft 9571 Sirnitz, Grillenberg 10 Austritt: SIMONYI Attila 8010 Graz, Riegelgasse 22 Austritt:

14 Personalia VERLEIHUNG DES BERUFSTITELS BAURAT H.C. BREINL Meinrad Baurat h.c. Dipl.-Ing. Ing.Kons.f.Vermessungswesen 8010 Graz, Stubenberggasse 5 RINNER Horst Baurat h.c. Dipl.-Ing. Ing.Kons. f. Vermessungswesen 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 38 TODESFÄLLE Herr Dipl.-Ing. Hermann MEISLITZER, Ziv.Ing.f.Elektrotechnik, ist im 60. Lebensjahr verstorben. Frau Architektin Dipl.-Ing. Barbara PAAR ist im 45. Lebensjahr verstorben. Herr Dipl.-Ing. Heinrich SCHEWIG, ehem. Architekt, ist im 81. Lebensjahr verstorben. Herr Dipl.-Ing. Erich SCHOKLITSCH, ehem. Ziv.Ing. f. Bauwesen, ist im 94. Lebensjahr verstorben. Herr o.univ.prof. Dipl.-Ing.Dr.techn. Helmut STICKLER, Ziv.Ing.f.Bauwesen, ist im 60. Lebensjahr verstorben. Die Architektin als Hausfrau Architektur ist an sich eine öffentliche Angelegenheit. Der Architekt als Person weit weniger. Architektur beschäftigt sich oft mit Nachhaltigkeit und hat den Anspruch auf Beständigkeit. Für den Produzenten ist Architektur und das Leben mit Architektur etwas sehr persönliches. Und dieses Leben unterscheidet sich nur in kleinen Abweichungen. Sicher der eine erhält Preise und Ehrungen, der andere ist weniger in der Öffentlichkeit vertreten, arbeitet für andere Büros oder kämpft mittels Wettbewerben um Aufträge für sein eigenes. Gemeinsam ist allen ein gewisser Idealismus, der immer ein wenig mehr persönliches Engagement erfordert und ein grundsätzlich breit gestreutes Interesse. Am 3. Dezember ist Barbara Paar in Klagenfurt an Krebs gestorben. Architektur war ein Teil ihrer Persönlichkeit und sie war eine sehr persönliche Person. Ein leuchtender Stern im Grazer Architekturuniversum. Die Rolle in der Architekturproduktion hat sie für sich nie gefunden. Adolf Krischanitz, glaube ich, hat einmal gesagt, dass Architekten die best ausgebildeten Dilettanten sind. Und in diesem Sinne nannte sich Barbara Paar Hausfrau. Auch im Telefonbuch stand diese Berufsbezeichnung unter ihrem Namen. Ihre eigene Definition drückt aus, wie sehr ihr Leben von Architektur bestimmt war. Sich als Architektin als Hausfrau zu deklarieren, stellt einerseits etwas schelmisches und andererseits etwas detailgetreues Perfektionistisches dar. Eben Architektur im Hintergrund, in den Gedanken und als Person. Ihren Perfektionsanspruch hat sie an ihrer eigenen Wohnung ausgelebt, an der sie jahrelang gearbeitet hat. Dort war sie Hausfrau, das war ihr Manifest. Einen Artikel über ihre Wohnung mit dem Titel Zeige mir wie du wohnst... habe ich vor Jahren veröffentlicht und dabei erfahren...wer sie ist. Hier zu sagen, wer sie war fällt schwer. Persönlich für mich, war sie eine Freundin wie sie besser nicht sein könnte. Aber sie war jemand, der nicht spurlos an einem vorüberging. Ein Mensch mit vielen Ecken und Kanten, einer Herzlichkeit und Härte auch sich selbst gegenüber. Mit ihr die documenta zu durchwandern, erforderte die Kondition eines Marathonläufers, die sie selbst hatte, wenn es um Kunst, Kultur oder Architektur ging. Am 14. Jänner wäre sie 45 Jahre alt geworden. Manuela Hötzl Zeige mir, wie du wohnst... Die Wohnung der Architektin Barbara Paar erschienen in: Leonardo 6/1994 Wo die Realisierung innovativer Wohnungsbaukonzepte ihre Grenzen hat, zeigt sich meist bei der Führung durch die Innenräume von Designerbuden, von Idealkonstellationen bis zu Einbauvariationen lässt sich alles finden. Innen ist dort, wo der Architekt versucht, Licht zu geben. Großzügigkeit zu erreichen weitere Beeinflussungen bleiben den Bewohnern meist erspart. Aber wie wohnt der Architekt selbst? Reicht ein Fass als Kreativitätsfabrik für Architektur? Verhungert das Architektenauge in kahlen Räumen, und können von dort aus Brunnen in die vertrocknete Architektur- Landschaften geschlagen werden? Oder nähert sich der Anspruch an Licht, Raum und Material aus dem täglichen Umgang damit? Im vierten Stock eines Jugendstilhauses in der Innenstadt baute sie eine Wohnung für sich um, die kleinteilig, zum Hof orientiert, eine scheinbar wenig reizvolle Wohnqualität bot. Eines der wichtigsten Gestaltungskonzepte war daher, mehr Licht in die Wohnung zu bringen und großzügigere Räume zu schaffen, die Auswahl der Materialien spielte dabei eine ebenso wichtige Rolle wie eine Raumkonzeption, die den geänderten Anforderungen gerecht wird. Um die relativ wenigen Fensterflächen optimal zu nützen, musste die gesamte Wohnung umorganisiert werden. Bad, WC, Vorratskammer und Küche wurden von den Außenwänden weggerückt und neu situiert. Im Zuge dessen vielen alle Wände des ursprünglichen Bestandes, die Funktionsbereiche werden als offene Zone im Raum angeordnet und mit Materialwechseln und Schwellen definiert. Der Eingangsbereich wird durch einen an die Decke gehängten Block in seiner Höhe reduziert. So entsteht ein sanfter Bogen, der den Raum umspannt und fasst. Im Schwung dieses Bogens lässt sich der Bereich von abgehängten Lochblechen variabel abschließen, ohne jedoch das transparente Erscheinungsbild zu stören. Für das Bad wurde ein höher liegender Raum des Dachbodens am Kopf der Wohnung adaptiert, über zwei Stufen erreicht man den Ort der rituellen Handlung hinter der Feuerschutzwand. Der relativ kleine, schmale Raum wird von einer schräg eingesetzten verchromten Badewanne dominiert, die als leicht schaukelndes Boot in einem Hafen von weißverfliesten Schrägen und schiefen Ebenen liegt, über die das Wasser rinnt. Zwei gegenübergestellte Spiegel an den Schmalseiten vergrößern den Hafen optisch. In einem frei stehenden Körper davor liegen das WC und ein kaum wahrnehmbarer Stauraum. Daran schließt die Küche an, die als flexibler, mit Rollboys bestückter Block aus Stahl und Buche-Sperrholzplatten von allen Seiten bedient und benützt werden kann. Die infrastrukturelle Nutzung ist somit konzentriert angeordnet, alles, was mit Wasser zu tun hat, wird bewusst zusammengelegt. Eines der wichtigsten Elemente zur Differenzierung des Einraums ist die Bodengestaltung. Verchromter Stahlboden in der Küche und schwarzweißer Marmorboden im Eingangsbereich und Parkettboden im eigentlichen Wohnzimmer deuten die Räume dezent an. Die Materialien fließen ineinander über und übereinander hinweg, bewusst wird nicht nach Verbindungen der verschiedenen Charaktere gesucht und jedem Material seine Selbständigkeit gelassen. Die persönliche Handschrift der Architektur ist im Detail zu lesen und im Wissen um die erreichbare Qualität. Übergänge, tägliche Wege, häusliche Ruhe und Arbeitsbereiche innerhalb der eigenen vier Wände sind in sich stimmig und mit Liebe gelöst wie die des Kamins, dem eine rote, vorgesetzte Scheibe gleichzeitig Platz für die Holzlagerung bietet, oder zusätzlich festverglaste Fenster, die auch in Sitzhöhe eine Sichtverbindung nach draußen ermöglichen. Mit Phantasie und Fingerspitzengefühl lässt sich eben auch in einer Standardwohnung ein gewisser Standard erreichen Neuer Anlauf für modernes Berufsrecht Dr. Karl-Peter PANY Das Jahr 2003 hat gut angefangen: Graz wurde Kulturhauptstadt Europas, das Neujahrskonzert war wieder ein voller Erfolg und die Bundeskammer nimmt einen neuen Anlauf zur Novelle des Ziviltechnikergesetzes. Was hat nun dieses Gesetzesvorhaben mit dem Neujahrsjahrskonzert zu tun? Eigentlich sehr viel, nicht nur was das Zusammenspiel der einzelnen Mitglieder eines Ensembles anlangt. Ein Dirigent allein ist nichts, wenn keiner da ist, der die Musik macht. Auch beim Ziviltechnikergesetz ist es nicht anders. Die Kammer kann zwar Vorstellungen über ein Berufsbild haben, die Mitglieder müssen aber auch in der Lage sein, dieses Berufsbild in der Praxis umzusetzen. Viele Gespräche haben bei mir den Eindruck hinterlassen, dass einer der Mitgliederwünsche nur darin besteht, die Kammer möge nicht die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten behindern. Eine Minimalforderung, welcher ein modernisiertes Berufsgesetz zumindest entsprechen müsste. Gleiche Startvoraussetzungen zu schaffen wie sie die Mitbewerber aus anderen Berufen haben, wäre aber ein erstes echtes Ziel. Visionen sind zwar auch wichtig, aber mit der Realität ist nun einmal jeder tagtäglich konfrontiert. Die reale Berufwelt ist es, die zunächst einmal zu bewältigen ist. In eigener Sache Eines steht für mich fest: Die Ansätze der Bundeskammer zur Inangriffnahme der ZTG-Novelle sind jedenfalls positiv. So sollen nicht nur die Spitzen der Bundeskammer und die Bundessektionen ihre Vorstellungen einbringen, sondern auch das Wirtschaftsministerium eingebunden werden. Dr. Einfalt, der für uns zuständige Ministerialrat, hat schon an der 94er Novelle maßgeblich mitgewirkt und ist ein Garant dafür, dass die Vorstellungen der Ziviltechnikerschaft über ihr künftiges Berufsgesetz legistisch auch tatsächlich umgesetzt werden können. Und nicht schon an juristischen Hürden scheitern. Zuvor wird es allerdings notwendig sein, kammerintern die Reformziele eindeutig zu definieren. Das Rad braucht man dabei nicht neu erfinden, gibt es doch einige Bereiche, für welche es bereits in der letzten Funktionsperiode einen kammerinternen Konsens gegeben hat. Die Ecken und Kanten, die es bisher verhindert haben, dass das Rad auch ins Laufen gekommen ist, müssen aber noch beseitigt werden. Bei einigem guten Willen aller Beteiligten sollte das jedoch möglich sein. Danach wird es für die Bundeskammer ohnehin noch schwer genug werden, im Nationalrat alle Wünsche auch inhaltlich durchzusetzen, zumal bekanntlich die Ziviltechnikerschaft ihr Berufsgesetz nicht allein bestimmt, sondern viele andere Interessensgruppen ein mehr als wachsames Auge darauf haben, dass ihre eigenen Interessen nicht geschmälert werden. Wenn ich auf die Novelle 1994 und die Diskussionen im Bautenausschuss des Nationalrates zurückblicke, so hoffe ich für die 2003er Novelle, dass ihr viele der seinerzeitigen Querelen erspart bleiben. In bleibender Erinnerung sind mir heute noch die Wortmeldungen des auch sonst sehr bekannten Baumeisters Lugner beim parlamentarischen Hearing 1994 im Zusammenhang mit den Diskussionen zum Thema Gewerblicher Architekt für Baumeister. Der damalige Bundeskammerpräsident Architekt DI Schimek war nicht zu beneiden. Ende Jänner 2003 erfolgt also ein neuer Anlauf zu einem modernen Berufsgesetz. Der Weg möge hier einmal nicht das Ziel sein

15 Herr Karl Zahlen bitte! Wieviele Mitglieder hat die Grazer Kammer? Am 1. Jänner 2003 waren es 100 %. Von genau 1192 Mitgliedern. Und alle sind aktiv? Fast alle. Aber 60 % üben auch ihre ZT-Befugnis aus. Und was ist mit dem Rest? Der ruht. In der Nacht fast vollzählig, bei Tag zu fast 30 %. Und was ist mit den restlichen 10 %? Die ruhen in Pension und sind trotzdem in der Kammer aktiv: wahlberechtigt und stimmberechtigt.

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