Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 2016 Vertrag mit HSK 2016

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1 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 Vertragsparteien Art. Art. Art. Die Vertragsparteien dieses Administrativvertrages sind der Spitex Verband Schweiz und Association Spitex Privée Suisse (ASPS) einerseits sowie santésuisse andererseits. Die Vereinbarung gilt für a) die Leistungserbringer, die den Beitritt zu diesem Administrativvertrag erklärt haben (nachfolgend Leistungserbringer ) und b) die Krankenversicherer, die den Beitritt zu diesem Administrativvertrag erklärt haben (nachfolgend Versicherer ). Die Vertragsparteien dieses Administrativvertrages sind der Spitex Verband Schweiz (SVS) und Association Spitex Privée Suisse (ASPS) einerseits sowie tarifsuisse andererseits. Die Vereinbarung gilt für a) die Leistungserbringer, die den Beitritt zu diesem Administrativvertrag erklärt haben (nachfolgend Leistungserbringer ) und b) sowie die nachfolgend genannten Krankenversicherer andererseits: ( ) alle gemäss Vollmacht vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 0, 0 Solothurn Die Parteien des vorliegenden Vertrages sind der Spitex Verband Schweiz (SVS) und die Association Spitex Privée Suisse (ASPS), nachfolgend Verbände genannt, sowie die Helsana Versicherungen AG, die Sanitas Grundversicherung AG, sowie die KPT Krankenkasse AG, bzw. die im Anhang Abschnitt A B bezeichneten Versicherer, nachfolgend jeweils als HSK-Versicherer bezeichnet. Diesem Vertrag können sich andere Versicherer mit Zustimmung der dem Vertrag angehörenden HSK-Versicherer und der Verbände anschliessen. Die entsprechenden Versicherer werden im Anhang aufgeführt. Die Helsana Versicherungen AG ist ermächtigt, alle Handlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag im Namen und auf Rechnung der im Anhang Abschnitt A genannten Versicherer vorzunehmen. Die Sanitas Grundversicherungen AG ist ermächtigt, alle Handlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag im Namen und auf Rechnung der im Anhang Abschnitt B genannten Versicherer vorzunehmen. Die sich diesem Vertrag anschliessenden Versicherer übernehmen sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages mit sämtlichen Bestandteilen vorbehaltlos. 6 Bei Änderungen der Vertragsparteien informieren die HSK-Versicherer jeweils sämtliche Vertrags- Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

2 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 partner. Beitritt, Beitrittsgebühren, Ausschluss Art. Allgemeiner Teil Der Beitritt schliesst die volle Anerkennung des Administrativvertrages mit allen seinen Anhängen gemäss Art. als integrierte Bestandteile dieses Vertrages ein. Das Beitrittsverfahren wird durch jede Vertragspartei nach vollständiger Unterzeichnung des Administrativvertrages eingeleitet. Regelmässig informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über die aktuellen Beitrittslisten; jede Vertragspartei santésuisse einerseits sowie der Spitex Verband Schweiz gemeinsam mit ASPS andererseits kann seine Liste im Internet veröffentlichen. santésuisse hat das Recht, einen Leistungserbringer nicht zum Administrativvertrag zuzulassen. Vor dem Entscheid konsultiert santésuisse die anderen Vertragsparteien. Der Entscheid wird dem Leistungserbringer sowie den Vertragsparteien begründet. Leistungserbringer können das kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG anrufen. Die Vertragsparteien können gemeinsam einen Leistungserbringer vom Administrativvertrag ausschliessen. Art. Allgemeiner Teil Der Beitritt schliesst die volle Anerkennung des Administrativvertrages mit allen seinen Anhängen gemäss Art. als integrierte Bestandteile dieses Vertrages ein. Das Beitrittsverfahren für neu eintretende Leistungserbringer, wird durch den Spitex Verband Schweiz und den ASPS nach vollständiger Unterzeichnung des Administrativvertrages eingeleitet Für diejenigen Organisationen die bis zum..0 beigetreten waren, gelten die Übergangsregelungen. Regelmässig informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über die aktuellen Beitrittslisten; jede Vertragspartei tarifsuisse einerseits sowie der Spitex Verband Schweiz gemeinsam mit ASPS andererseits kann seine Liste im Internet veröffentlichen. tarifsuisse ag, SVS und ASPS entscheiden gemeinsam, einen Leistungserbringer nicht zum Vertrag zuzulassen oder auszuschliessen. Der Entscheid wird dem Leistungserbringer sowie den Vertragsparteien begründet. Leistungserbringer können das kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG anrufen. Art. Der Beitritt schliesst die volle Anerkennung des Administrativvertrages mit allen seinen Anhängen gemäss Art. als integrierte Bestandteile dieses Vertrages ein. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die aktuellen Beitrittslisten. Für diejenigen Leistungserbringer, die bis zum..0 beigetreten waren, gilt die Übergangsbestimmung Art. 0 Abs.. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

3 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 Beitritt für Versicherer: 6 Diesem Administrativvertrag können die Versicherer gemäss Art. KVG beitreten. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber santésuisse zu erklären (innert Tagen nach Einleitung des Beitrittsverfahrens). 7 Falls die Beitrittserklärung innerhalb von Monaten nach Vertragsabschluss bei santésuisse eintrifft, ist sie rechtswirksam ab Inkrafttreten des Administrativvertrages. Falls die Beitrittserklärung später bei santésuisse eintrifft, so entfaltet sie Rechtswirkung mit Eingang bei santésuisse. 8 Versicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, können diesem Administrativvertrag mit schriftlicher Erklärung gegenüber santésuisse ebenfalls beitreten. santésuisse erhebt von Nicht-Mitgliedern eine Beitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag gemäss dem jeweils gültigen Reglement über Beitrittsgebühren von santésuisse. Das jeweils gültige sowie die früheren Reglemente über Beitrittsgebühren sind im Internet veröffentlicht. Vertragsbeitritt von weiteren Versicherern (Optionsrecht) 7 tarifsuisse ag wird das Recht eingeräumt, weitere zugelassene Krankenversicherer in den vorliegenden Vertrag einzubinden, mit der Folge, dass dieser Vertrag auch im Verhältnis zwischen dem einzelnen Versicherer und dem Leistungserbringer gilt (Optionsrecht). 8 Der auf dem Optionsrecht beruhende Vertrag zwischen dem eintretenden Versicherer und dem Leistungserbringer tritt in Kraft, nachdem tarifsuisse ag dem Spitex-Verband Schweiz und dem ASPS BAG-Nummer, Name und Adresse des Versicherers mitgeteilt hat, verbunden mit der Erklärung, dass der Versicherer den vorliegenden Vertrag ebenfalls abschliesse. Der auf dem Optionsrecht beruhende Vertrag fällt automatisch dahin, sobald der vorliegende Vertrag weggefallen ist. 9 Die Ausübung des Optionsrechts ist nur dann gültig, wenn sie durch tarifsuisse ag erfolgt und tarifsuisse ag über eine entsprechende Vollmacht zum Abschluss von Verträgen für den Versicherer verfügt. Beitritt für Leistungserbringer: 9 Diesem Administrativvertrag können alle Leistungserbringer beitreten, die Art. KVV erfüllen und über eine Zulassung nach kantonalem Recht verfügen. Es können nur Leistungserbringer beitreten, die nicht in einem anderen, per Wirksamkeit des Beitritts geltenden, konkurrierenden Vertragsverhältnis mit santésuisse stehen. Beitritt für Leistungserbringer: Diesem Administrativvertrag können alle Leistungserbringer beitreten, die Art. KVV erfüllen und über eine Zulassung nach kantonalem Recht verfügen. Es können nur Leistungserbringer beitreten, die nicht in einem anderen, per Wirksamkeit des Beitritts geltenden, konkurrierenden Vertragsverhältnis mit tarifsuisse stehen. Diesem Administratrivvertrag können alle Leistungserbringer beitreten, die Art. KVV erfüllen und über eine Zulassung nach kantonalem Recht verfügen. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

4 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 0 Leistungserbringer können diesem Administrativvertrag mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Spitex Verband Schweiz oder ASPS beitreten. Der Beitritt zum Administrativvertrag ist für Aktivmitglieder eines Spitex-Kantonalverbandes und ASPS unentgeltlich. Leistungserbringer, welche nicht Mitglied eines Spitex- Kantonalverbandes oder des ASPS sind, entrichten dem Spitex Verband Schweiz eine Beitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag. Die Höhe des Beitrages ist in einem Reglement geregelt. Das jeweils gültige Reglement über Beitrittsgebühren ist im Internet veröffentlicht. 6 Leistungserbringer können diesem Administrativvertrag mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Spitex Verband Schweiz oder ASPS beitreten. Der Beitritt zum Administrativvertrag ist für Aktivmitglieder eines Spitex-Kantonalverbandes und ASPS unentgeltlich. Leistungserbringer, welche nicht Mitglied eines Spitex- Kantonalverbandes oder des ASPS sind, entrichten dem Spitex Verband Schweiz eine Beitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag. Die Höhe des Beitrages ist in einem Reglement geregelt. Das jeweils gültige Reglement über Beitrittsgebühren ist im Internet veröffentlicht. Leistungserbringer können diesem Administrativvertrag mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Spitex- Verband Schweiz oder ASPS beitreten. Der Beitritt zum Administrativvertrag ist für Aktivmitglieder eines Spitex- Kantonalverbandes und der ASPS unentgeltlich. Leistungserbringer welche nicht Mitglied eines Spitex- Kantonalverbandes oder des ASPS sind, entrichten dem Spitex-Verband Schweiz eine Beitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag. Die Höhe des Beitrages ist in einem Reglement geregelt. Das jeweils gültige Reglement über Beitrittsgebühren ist im Internet veröffentlicht. Geltungsbereich, Leistungsangebot Art. Dieser Administrativvertrag regelt die administrativen Abläufe für die ambulanten Pflegeleistungen im Sinne von Art. a KVG, Art. KVV und Art. 7 ff KLV. Das KVG und der Administrativvertrag unterscheiden zwischen Pflegeleistungen, die mehrheitlich beim Patienten zu Hause und solchen, die in Tages- oder Nachtstrukturen erbracht werden. Der Administrativvertrag gilt für beide vorgenannten Formen der ambulanten Pflegeleistungen. Eine Unterscheidung erfolgt bei der Vergütung (siehe Art. 8 dieses Vertrages). Für die drei Bereiche Langzeitpflege, Akut- und Übergangspflege sowie Tages-oder Nachtstrukturen benötigen die Leistungserbringer jeweils eine separate ZSR- Nummer. Ambulante Pflegeleistungen werden punktuell und grossmehrheitlich beim Patienten zu Hause erbracht. Die Vergütung erfolgt gemäss Art. 7a Abs. KLV. Art. Dieser Administrativvertrag regelt die administrativen Abläufe für die ambulanten Pflegeleistungen im Sinne von Art. a KVG, Art. KVV und Art. 7 ff KLV. Das KVG und der Administrativvertrag unterscheiden zwischen Pflegeleistungen, die mehrheitlich beim Patienten zu Hause und solchen, die in Tages- oder Nachtstrukturen erbracht werden. Der Administrativvertrag gilt für beide vorgenannten Formen der ambulanten Pflegeleistungen. Eine Unterscheidung erfolgt bei der Vergütung (siehe Art. 8 dieses Vertrages). Für die drei Bereiche Langzeitpflege, Akut- und Übergangspflege sowie Tages-oder Nachtstrukturen benötigen die Leistungserbringer jeweils eine separate ZSR- Nummer. Ambulante Pflegeleistungen werden punktuell und grossmehrheitlich beim Patienten zu Hause erbracht. Die Vergütung erfolgt gemäss Art. 7a Abs. KLV. Art. Dieser Administrativvertrag regelt die administrativen Abläufe für die ambulanten Pflegeleistungen im Sinne von Art. a KVG, Art. KVV und Art. 7ff KLV. Das KVG und der Administrativvertrag unterscheiden zwischen Pflegeleistungen, die mehrheitlich beim Patienten zu Hause und solchen, die in Tages- oder Nachtstrukturen erbracht werden. Der Administrativvertrag gilt für beide der vorgenannten Formen der ambulanten Pflegeleistungen. Eine Unterscheidung erfolgt bei der Vergütung (siehe Art. 8 dieses Vertrages). Für die drei Bereiche Langzeitpflege, Akut- und Übergangspflege sowie Tages- oder Nachtstrukturen benötigen die Leistungserbringer jeweils eine separate ZSR- Nummer. Ambulante Pflegeleistungen werden punktuell und grossmehrheitlich beim Patienten zu Hause erbracht. Die Vergütung erfolgt gemäss Art. 7a Abs. KLV. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

5 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 Ambulante Pflegeleistungen in Tages- oder Nachtstrukturen sind: a) Tages- und Nachtstätten wie Foyer de jour, Centro diurno, UAT-VD und andere vergleichbare Angebote. Der Patient / die Patientin lebt zu Hause und geht nach Hause. Innert Stunden kann entweder die Tages- oder die Nachtstätte in Anspruch genommen werden. Eine Kumulation der Angebote ist nicht möglich. Ambulante Pflegeleistungen in Tages- oder Nachtstrukturen sind: a) Tages- und Nachtstätten wie Foyer de jour, Centro diurno, UAT-VD und andere vergleichbare Angebote. Der Patient / die Patientin lebt zu Hause und geht nach Hause. Innert Stunden kann entweder die Tages- oder die Nachtstätte in Anspruch genommen werden. Eine Kumulation der Angebote ist nicht möglich. Ambulante Pflegeleistungen in Tages- oder Nachtstrukturen sind Tagesstätten wie Foyer de jour, Centro diurno, UAT-VD und andere vergleichbare Angebote. Der Patient / die Patientin lebt zu Hause und geht nach Hause. Innert Stunden kann entweder die Tagesoder Nachtstätte in Anspruch genommen werden. Eine Kumulation ist nicht möglich. Die Vergütung erfolgt gemäss Art. 7a Abs. KLV. b) Ambulante In-House-Pflege ("In-House-Spitex") wie Seniorenresidenzen, Altersiedlungen, betreutes Wohnen, UAT-GE, appartements/logements protégés médicalisés et non médicalisés und andere vergleichbare Angebote. Ambulante In-House- Pflege zeichnet sich durch die Verfügbarkeit und Abrufbarkeit von Hilfe- und Pflegeleistungen während Stunden/Tag und 7 Tage/Woche aus. Die Pflegeleistungen werden vom Anbieter der Wohnstruktur (Vermieter, Eigentümer) ausschliesslich hausintern offeriert, geleistet und verrechnet. Die Pflegeleistungen sind somit integrierter Bestandteil der Wohnstruktur. b) Ambulante In-House-Pflege ("In-House-Spitex") wie Seniorenresidenzen, Altersiedlungen, betreutes Wohnen, UAT-GE, appartements/logements protégés médicalisés et non médicalisés und andere vergleichbare Angebote. Ambulante In-House- Pflege zeichnet sich durch die Verfügbarkeit und Abrufbarkeit von Hilfe- und Pflegeleistungen während Stunden/Tag und 7 Tage/Woche aus. Die Pflegeleistungen werden vom Anbieter der Wohnstruktur (Vermieter, Eigentümer) ausschliesslich hausintern offeriert, geleistet und verrechnet. Die Pflegeleistungen sind somit integrierter Bestandteil der Wohnstruktur. Diese Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. lit. a) und b) dieses Vertrages werden nach Art. 7a Abs. KLV vergütet. 6 Für Akut- und Übergangspflege gilt ein separater Vertrag. 7 Der Administrativvertrag entfaltet Wirkung für Versicherte, Diese Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. lit. a) und b) dieses Vertrages werden nach Art. 7a Abs. KLV vergütet. 6 Für Akut- und Übergangspflege gilt ein separater Vertrag. 7 Der Administrativvertrag entfaltet Wirkung für Versicherte, 6 Der Administrativvertrag entfaltet Wirkung für Versicherte, Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

6 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 a) die Versicherungsnehmer eines in Art. Abs. lit. b) dieses Administrativvertrag genannten Versicherers sind, b) und die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG bezugsberechtigt sind. a) die Versicherungsnehmer eines in Art. Abs. lit. b) dieses Administrativvertrag genannten Versicherers sind, b) und die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG bezugsberechtigt sind. a) die Versicherungsnehmer eines in Anhang dieses Administrativvertrages genannten Versicherers sind b) und die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezugsberechtigt sind. Leistungsvoraussetzungen Art. Die Versicherer übernehmen die Kosten der ambulanten Krankenpflege nach Art. 7 Abs. und Art. 8 KLV, die aufgrund der Bedarfsabklärung, auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die Bedingungen gemäss Art. KVV erfüllen, erbracht wird. Bedarfsabklärung beim Patienten Art. Gemäss Art. 8 KLV muss eine Bedarfsabklärung gemacht werden. Es steht den Leistungserbringern offen, welches standardisierte Bedarfserfassungsinstrument (RAI-Home-Care oder andere) sie wählen. Die schriftliche Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfsbedarfs. Sie wird durch eine dazu befähigte diplomierte Pflegefachperson gemacht (vgl. Art. 8 Abs. KLV). Das Ergebnis ist zusammen mit dem Arzt auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang a, b und c festzuhalten. Art. Die Versicherer übernehmen die Kosten der ambulanten Krankenpflege nach Art. 7 Abs. und Art. 8 KLV, die aufgrund der Bedarfsabklärung, auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die Bedingungen gemäss Art. KVV erfüllen, erbracht wird. Art. Gemäss Art. 8 KLV muss eine Bedarfsabklärung gemacht werden. Es steht den Leistungserbringern offen, welches standardisierte Bedarfserfassungsinstrument (RAI-Home-Care oder andere) sie wählen. Die schriftliche Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfsbedarfs. Sie wird durch eine dazu befähigte diplomierte Pflegefachperson gemacht (vgl. Art. 8 Abs. KLV). Das Ergebnis ist zusammen mit dem Arzt auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang a, b und c festzuhalten. Art. Die Versicherer übernehmen die Kosten der ambulanten Krankenpflege nach Art. 7 Abs. und Art. 8 KLV, die aufgrund der Bedarfsabklärung, auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die Bedingungen gemäss Art. KVV erfüllen, erbracht wird. Art. Gemäss Art. 8 KLV muss eine Bedarfsabklärung gemacht werden. Es steht den Leistungserbringern offen, welches standardisierte Bedarfserfassungsinstrument (RAI-Home-Care oder andere) sie wählen. Die schriftliche Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfsbedarfs. Sie wird durch eine dazu befähigte diplomierte Pflegefachperson gemacht (vgl. Art. 8 Abs. KLV). Das Ergebnis ist zusammen mit dem Arzt auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang a und b festzuhalten. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite 6

7 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 a) Soweit die ambulanten Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang a festzuhalten. b) Soweit Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gem. Art. Abs. lit. a) dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang b festzuhalten. c) Soweit Leistungen der ambulanten In-House- Pflege gemäss Art. Abs. lit. b) dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang c festzuhalten. a) Soweit die ambulanten Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang a festzuhalten. b) Soweit Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gem. Art. Abs. lit. a) dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang b festzuhalten. c) Soweit Leistungen der ambulanten In-House- Pflege gemäss Art. Abs. lit. b) dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang c festzuhalten. a) Soweit die ambulanten Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang a festzuhalten. b) Soweit Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gem. Art. Abs. dieses Vertrages betroffen sind, ist das Ergebnis auf dem Bedarfsmeldeformular gemäss Anhang b festzuhalten Die Bedarfsabklärung erfolgt beim Versicherten bei Leistungsbeginn und ist spätestens innert Kalendertagen nach Beginn des Einsatzes abzuschliessen. Die Leistungserbringer müssen bei gleichzeitigem Einsatz bei einem Versicherten ihre Dienstleistungen koordinieren und sich über das Zeitbudget absprechen. Ärztliche Anordnung, Bedarfsmeldung Art. 6 Krankenpflegeleistungen setzen eine ärztliche Anordnung voraus. Die Meldung zeigt den voraussichtlichen Bedarf an Pflegeleistungen auf. Die Meldung erfolgt ausschliesslich gemäss den Vorlagen im Anhang. Das Bedarfsmeldeformular ist vollständig ausgefüllt sofort nach Unterzeichnung durch Die Bedarfsabklärung erfolgt beim Versicherten bei Leistungsbeginn und ist spätestens innert Kalendertagen nach Beginn des Einsatzes abzuschliessen. Die Leistungserbringer müssen bei gleichzeitigem Einsatz bei einem Versicherten ihre Dienstleistungen koordinieren und sich über das Zeitbudget absprechen. Art. 6 Krankenpflegeleistungen setzen eine ärztliche Anordnung voraus. Die Bedarfsmeldung zeigt den voraussichtlichen Bedarf an Pflegeleistungen auf. Die Meldung erfolgt ausschliesslich gemäss den Vorlagen im Anhang. Auf der Bedarfsmeldung geben die Spitex-Organisationen den voraussichtlichen Zeitbedarf an, gemäss Art. 8 Abs. KLV. Abgerechnet werden die effektiv erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von Art. 7. dieses Vertrages. Die papierne Bedarfsmeldeformular ist vollständig ausgefüllt sofort nach Unterzeichnung durch den Arzt Die Bedarfsabklärung erfolgt beim Versicherten bei Leistungsbeginn und ist spätestens innert Kalendertagen nach Beginn des Einsatzes abzuschliessen. Die Leistungserbringer müssen bei gleichzeitigem Einsatz bei einem Versicherten ihre Dienstleistungen koordinieren und sich über das Zeitbudget absprechen. Art. 6 Krankenpflegeleistungen setzen eine ärztliche Anordnung voraus. Die Bedarfsmeldung zeigt den voraussichtlichen Bedarf an Pflegeleistungen auf. Die Meldung erfolgt ausschliesslich gemäss den Vorlagen im Anhang. Auf der Bedarfsmeldung geben die Spitex- Organisationen den voraussichtlichen Zeitbedarf an, gemäss Art. 8 Abs. KLV. Abgerechnet werden die effektiv erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von Art. 7. dieses Vertrages. Das papierne Bedarfsmeldeformular ist vollständig ausgefüllt sofort nach Unterzeichnung durch den Arzt Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite 7

8 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 den Arzt und die verantwortliche Person des Leistungserbringers dem Versicherer zuzustellen. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung spätestens mit der ersten Rechnung. und die verantwortliche Person des Leistungserbringers dem Versicherer zuzustellen. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung spätestens mit der ersten Rechnung. und die verantwortliche Person des Leistungserbringers dem Versicherer zuzustellen. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung spätestens mit der ersten Rechnung. Die Daten von Behandlungsbeginn und Verordnung müssen identisch sein. Rückwirkende Verordnungen sind nicht möglich. Erhebt der Versicherer nicht innert Kalendertagen ab Erhalt der Meldung Einspruch, so gilt die Leistungspflicht unter Vorbehalt des Prinzips von WZW (wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich) als gegeben. Die Bedarfsmeldung umfasst folgende Angaben: a) Daten des Versicherten (Versichertennummer,Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht). b) Angabe, ob Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. c) Name des Versicherers. d) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des Leistungserbringers; EAN-Nr. nur bei Die Bedarfsmeldung kann auch elektronisch dem Versicherer geschickt werden. Sie muss vollständig ausgefüllt sein. Das ärztlich unterzeichnete Exemplar kann vom Versicherer eingefordert werden. Das Datum des effektiven Behandlungsbeginns und das Datum, zu welchem die Verordnung wirksam wird, müssen identisch sein. Rückwirkende Verordnungen sind nicht zulässig Die Bedarfsmeldung ist spätestens mit der ersten Monatsrechnung beim Versicherer einzureichen, wenn die Bedarfsmeldung nicht zeitgerecht eingereicht werden kann, muss der Versicherer informiert werden. Erhebt der Versicherer nicht innert Kalendertagen ab Erhalt der Meldung Einspruch, so gilt die Leistungspflicht unter Vorbehalt des Prinzips von WZW (wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich) als gegeben. Die Bedarfsmeldung umfasst folgende Angaben: a) Daten des Versicherten (Versichertennummer,Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht). b) Angabe, ob Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. c) Name des Versicherers. d) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des Leistungserbringers; EAN-Nr. nur bei Die Bedarfsmeldung kann auch elektronisch nach Vorgabe Forum Datenaustausch dem Versicherer geschickt werden. Der Leistungserbringer trägt die Verantwortung, die vom Arzt unterschriebene Bedarfsmeldung bei Bedarf dem Versicherer vorzulegen. Das Datum des effektiven Behandlungsbeginns und das Datum, zu welchem die Verordnung wirksam wird, müssen identisch sein. Rückwirkende Verordnungen sind nicht zulässig. Die Bedarfsmeldung ist spätestens mit der ersten Monatsrechnung beim Versicherer einzureichen. Wenn die Bedarfsmeldung nicht zeitgerecht eingereicht werden kann, muss der Versicherer informiert werden. Erhebt der Versicherer nicht innert Kalendertagen ab Erhalt der Meldung begründeten Einspruch, so gilt die Leistungspflicht unter Vorbehalt des Prinzips von WZW (wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich) als gegeben. Die Bedarfsmeldung umfasst folgende Angaben: a) Daten des Versicherten (Versichertennummer, Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht). b) Angabe, ob Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. c) Name des Versicherers. d) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des Leistungserbringers; EAN-Nr. nur bei Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite 8

9 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 elektronischer Meldung zwingend, ansonsten sofern vorhanden. e) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt. f) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung (von bis ). g) Name, Zahlstellenregister- Nummer (ZSR-Nr.) und EAN-Nummer des verordnenden Arztes; EAN- Nummer nur bei elektronischer Meldung zwingend, ansonsten wenn vorhanden. h) Voraussichtlicher Bedarf an MiGeL-Produkten inkl. zweistelliger Nummer der Produktegruppe. i) Voraussichtliche Anzahl Minuten je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs. lit. a) bis c) KLV für die Gültigkeitsdauer der Verordnung. j) Einschätzung der Selbstständigkeit. k) Voraussichtliche Anzahl Pflegetätigkeiten und Minuten pro Tag und die daraus resultierenden Stufen gemäss Art. 7a Abs. KLV. 6 Soweit die Bedarfsmeldung sich: a) auf ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaelektronischer Meldung zwingend, ansonsten sofern vorhanden. e) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt. f) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung (von bis ). g) Name, Zahlstellenregister- Nummer (ZSR-Nr.) und EAN-Nummer des verordnenden Arztes; EAN- Nummer nur bei elektronischer Meldung zwingend, ansonsten wenn vorhanden. h) Voraussichtlicher Bedarf an MiGeL-Produkten inkl. zweistelliger Nummer der Produktegruppe. i) Voraussichtliche Anzahl Minuten je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs. lit. a) bis c) KLV pro Monat und das Total für die Gültigkeitsdauer der Verordnung j) Einschätzung der Selbstständigkeit. k) Voraussichtliche Anzahl Pflegetätigkeiten und Minuten pro Tag und die daraus resultierenden Stufen gemäss Art. 7a Abs. KLV. 6 Soweit die Bedarfsmeldung sich: a) auf ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaelektronischer Meldung zwingend, ansonsten sofern vorhanden. e) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt. f) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung (von bis ). g) Name, Zahlstellenregister- Nummer (ZSR-Nr.) und EAN-Nummer des verordnenden Arztes; EAN- Nummer nur bei elektronischer Meldung zwingend, ansonsten wenn vorhanden. h) Voraussichtlicher Bedarf an MiGeL-Produkten inkl. zweistelliger Nummer der Produktegruppe. i) Voraussichtliche Anzahl Minuten je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs. lit. a) bis c) KLV pro Monat und das Total für die Gültigkeitsdauer der Verordnung. Bei elektronischer Bedarfsmeldung gelten die Vorgaben des Forum Datenaustausch. j) Einschätzung der Selbstständigkeit. k) Voraussichtliche Anzahl Pflegetätigkeiten und Minuten pro Tag und die daraus resultierenden Stufen gemäss Art. 7a Abs. KLV. Bei Leistungen nach Art. Abs. dieses Administrativvertrages wird als zusätzliche Information zur Bedarfsmeldung eine Liste der Leistungen gemäss Art. 7 Abs. KLV oder das Leistungsplanungsblatt von RAI-Home- Care beigefügt, mit Angaben zu der voraussichtlichen Anzahl Einsätze je Leistung pro Tag, Woche, Monat oder Quartal (Beispiele in der Beilage zu Anhang ). Bei Leistungen nach Art. Abs. dieses Administrativvertrages wird als zusätzliche Information zur Bedarfsmeldung eine Liste der Leistungen gemäss Art. 7 Abs. KLV oder das Leistungsplanungsblatt von RAI-Home- Care beigefügt, mit Angaben zu der voraussichtlichen Anzahl Einsätze je Leistung pro Tag, Woche, Monat oder Quartal (Beispiele in der Beilage zu Anhang ). Bei Leistungen nach Art. Abs. dieses Administrativvertrages wird als zusätzliche Information zur Bedarfsmeldung eine Liste der Leistungen gemäss Art. 7 Abs. KLV oder das Leistungsplanungsblatt von RAI-Home- Care beigefügt, mit Angaben zu der voraussichtlichen Anzahl Einsätze je Leistung pro Tag, Woche, Monat oder Quartal (Beispiele in der Beilage zu Anhang ). 6 Soweit die Bedarfsmeldung sich: a) auf ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Anga- Bestätigung «Minuten» durch HSK noch ausstehend, falls HSK «Minuten» nicht akzeptiert, informiert der SVS die KVs voraussichtlich bis Ende März 06, ohne Meldung sind «Minuten» akzeptiert. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite 9

10 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 ben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. j) und lit. k). b) auf Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gemäss Art. Abs. lit. a) dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. i). c) auf ambulante In-House-Pflege gemäss Art. Abs. lit. b) dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. i). ben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. j) und lit. k). b) auf Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gemäss Art. Abs. lit. a) dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. i). c) auf ambulante In-House-Pflege gemäss Art. Abs. lit. b) dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. i). ben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. j) und lit. k). b) auf Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gemäss Art. Abs. lit. a) dieses Vertrages bezieht, umfasst sie die Angaben gemäss Art. 6 Abs. ohne lit. i). 7 Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam die einheitlichen Bedarfsmeldeformulare, welche ab. Januar 0 gelten sollen. Änderung des Pflegebedarfs Art. 7 Verändert sich der Bedarf an Pflegeleistungen dauerhaft, ist eine neue Bedarfsabklärung vorzunehmen. Verändert sich der Bedarf an Pflegeleistungen im Verlaufe des Einsatzes vorübergehend während mindestens 8 Tagen, muss diese Änderung dem Versicherer gemeldet werden. Vergütung inkl. Mittel und Gegenstände Art. 8 Die Versicherer übernehmen Beiträge an die Kosten der Massnahmen der Abklärung und der Beratung, der Untersuchung und der Behandlung sowie der Grund- Art. 7 Verändert sich der Bedarf an Pflegeleistungen dauerhaft, ist eine neue Bedarfsabklärung vorzunehmen. Verändert sich der Bedarf an Pflegeleistungen im Verlaufe des Einsatzes vorübergehend während mehreren Tagen, und übersteigt er die verordnete Anzahl Minuten wesentlich, muss diese Änderung dem Versicherer gemeldet werden. Art. 8 Die Versicherer übernehmen Beiträge an die Kosten der Massnahmen der Abklärung und der Beratung und der Koordination, der Untersuchung und der Behand- Art. 7 Verändert sich der Bedarf an Pflegeleistungen dauerhaft, ist eine neue Bedarfsabklärung vorzunehmen. Verändert sich der Bedarf an Pflegeleistungen im Verlaufe des Einsatzes vorübergehend während mehreren Tagen und übersteigt er die verordnete Anzahl Minuten wesentlich, muss diese Änderung dem Versicherer gemeldet werden. Art. 8 Die Versicherer übernehmen Beiträge an die Kosten der Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, der Untersuchung und der Behandlung sowie Bestätigung «Minuten» durch HSK noch ausstehend, falls HSK «Minuten» nicht akzeptiert, informiert der SVS die KVs voraussichtlich bis Ende März 06, ohne Meldung sind «Minuten» akzeptiert. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite 0

11 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 pflege gemäss Art. 7a KLV. lung sowie der Grundpflege gemäss Art. 7a KLV. der Grundpflege gemäss Art. 7a KLV. Der Leistungserbringer verrechnet den dem erbrachten Pflegeaufwand entsprechenden Beitrag gemäss Art. 7a KLV. Vorausrechnungen sind nicht möglich. Mit der Bezahlung der Beiträge: a) gemäss Art. 7a Abs. und KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen der einzelnen Leistungserbringer gemäss Art. Abs. dieses Vertrages nach Art. 7 Abs. KLV abgegolten. b) gemäss Art. 7a Abs. KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen in Tages- oder Nachtstrukturen nach Art. 7a Abs. KLV und Art. Abs. dieses Vertrages für Pflegemassnahmen nach Art. 7 Abs. KLV abgegolten. Der Leistungserbringer verrechnet den dem erbrachten Pflegeaufwand entsprechenden Beitrag gemäss Art. 7a KLV. Vorausrechnungen sind nicht möglich. Mit der Bezahlung der Beiträge: a) gemäss Art. 7a Abs. und KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen der einzelnen Leistungserbringer gemäss Art. Abs. dieses Vertrages nach Art. 7 Abs. KLV abgegolten. b) gemäss Art. 7a Abs. KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen in Tages- oder Nachtstrukturen nach Art. 7a Abs. KLV und Art. Abs. dieses Vertrages für Pflegemassnahmen nach Art. 7 Abs. KLV abgegolten. Der Leistungserbringer verrechnet den dem erbrachten Pflegeaufwand entsprechenden Beitrag gemäss Art. 7a KLV. Vorausrechnungen sind nicht möglich. Mit der Bezahlung der Beiträge: a) gemäss Art. 7a Abs. und KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen der einzelnen Leistungserbringer gemäss Art. Abs. dieses Vertrages nach Art. 7 Abs. KLV abgegolten. b) gemäss Art. 7a Abs. KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen in Tages- oder Nachtstrukturen nach Art. 7a Abs. KLV und Art. Abs. dieses Vertrages für Pflegemassnahmen nach Art. 7 Abs. KLV abgegolten. Der Leistungserbringer kann keine Leistungen nach Art. 7 KLV abrechnen, während der Patient sich im Spital oder Pflegeheim (inkl. stationäre Akut- und Übergangspflege) befindet. Dies gilt nicht für den Einund Austrittstag. Ausserdem kann der Leistungserbringer keine Leistungen der ambulanten Langzeitpflege nach Art. 7 KLV abrechnen, während der Patient Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege bezieht. Ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände gemäss Anhang KLV, welche vom Leistungserbringer abgegeben werden, dürfen maximal zum MiGel- Höchstvergütungsbetrag abzüglich % verrechnet werden. Die Abrechnung erfolgt detailliert, inkl. MiGeL- Positionsnummer und Kalendarium. Der Leistungserbringer kann keine Leistungen nach Art. 7 KLV abrechnen, während der Patient sich im Spital oder Pflegeheim (inkl. stationäre Akut- und Übergangspflege) befindet. Dies gilt nicht für den Einund Austrittstag. Ausserdem kann der Leistungserbringer keine Leistungen der ambulanten Langzeitpflege nach Art. 7 KLV abrechnen, während der Patient Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege bezieht Ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände gemäss Anhang KLV, welche vom Leistungserbringer abgegeben werden, dürfen maximal zum MiGel- Höchstvergütungsbetrag abzüglich % verrechnet werden. Die Abrechnung erfolgt detailliert, inkl. MiGeL- Positionsnummer und Kalendarium. Der Leistungserbringer kann keine Leistungen nach Art. 7 KLV abrechnen, während der Patient sich im Spital oder Pflegeheim (inkl. stationäre Akut- und Übergangspflege) befindet. Dies gilt nicht für den Ein- und Austrittstag. Ausserdem kann der Leistungserbringer keine Leistungen der ambulanten Langzeitpflege nach Art. 7 KLV abrechnen, während der Patient Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege bezieht. Ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände gemäss Anhang KLV, welche vom Leistungserbringer abgegeben werden, dürfen maximal zum MiGel- Höchstvergütungsbetrag abzüglich % verrechnet werden. Die Abrechnung erfolgt detailliert, inkl. MiGeL- Positionsnummer und Kalendarium. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

12 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 6 Bei Mittel und Gegenständen gemäss Anhang KLV, bei denen eine Limitation hinterlegt ist, muss zwingend mit der ersten Rechnungsstellung die ärztliche Verordnung beiliegen. 6 Bei Mittel und Gegenständen gemäss Anhang KLV, bei denen eine Limitation hinterlegt ist, muss zwingend mit der ersten Rechnungsstellung die ärztliche Verordnung beiliegen. 6 Bei Mittel und Gegenständen gemäss Anhang KLV, bei denen eine Limitation hinterlegt ist, muss zwingend mit der ersten Rechnungsstellung die ärztliche Verordnung beiliegen. 7 Der Leistungserbringer darf keine Medikamente zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verrechnen. Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten Art. 9 Schuldner der Vergütung gemäss diesem Administrativvertrag ist der Versicherer (System des Tiers payant, Art. Abs. KVG). Einzelne Versicherer und Leistungserbringer können in Abweichung von Abs. das System des Tiers garant vereinbaren. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich gemäss den Vorlagen im Anhang. Im System Tiers payant erhalten die Versicherten eine Rechnungskopie vom Leistungserbringer. Für die Abrechnungsperiode liegt eine ärztliche Verordnung vor. 6 Fristen im System Tiers payant: - zahlbar innert Tagen mit elektronischer Abrechnung. - zahlbar innert Tagen ohne elektronische Abrechnung. 7 Die Rechnungsstellung erfolgt für die ärztlich ange- 7 Der Leistungserbringer darf keine Medikamente zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verrechnen. Art. 9 Schuldner der Vergütung gemäss diesem Administrativvertrag ist der Versicherer (System des Tiers payant, Art. Abs. KVG). Einzelne Versicherer und Leistungserbringer können in Abweichung von Abs. das System des Tiers garant vereinbaren. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich gemäss den Vorlagen im Anhang. Im System Tiers payant erhalten die Versicherten eine Rechnungskopie vom Leistungserbringer. Für die Abrechnungsperiode liegt eine ärztliche Verordnung vor. 6 Fristen im System Tiers payant: - zahlbar innert Tagen mit elektronischer Abrechnung - zahlbar innert Tagen ohne elektronischer Abrechnung 7 Die Rechnungsstellung erfolgt für die ärztlich ange- 7 Der Leistungserbringer darf keine Medikamente zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verrechnen. Art. 9 Schuldner der Vergütung gemäss diesem Administrativvertrag ist der Versicherer (System des Tiers payant, Art. Abs. KVG). Einzelne Versicherer und Leistungserbringer können in Abweichung von Abs. das System des Tiers garant vereinbaren. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich gemäss den Vorlagen im Anhang. Im System Tiers payant erhalten die Versicherten eine Rechnungskopie vom Leistungserbringer. Für die Abrechnungsperiode liegt eine ärztliche Verordnung vor. 6 Fristen im System Tiers payant: - zahlbar innert Tagen mit elektronischer Abrechnung - zahlbar innert Tagen ohne elektronische Abrechnung 7 Die Rechnungsstellung erfolgt für die ärztlich ange- Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

13 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 ordneten Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Nichtpflichtleistungen sind separat in Rechnung zu stellen. ordneten Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Nichtpflichtleistungen sind separat in Rechnung zu stellen. ordneten Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Nichtpflichtleistungen sind separat in Rechnung zu stellen. 8 Der Versicherer begründet Beanstandungen. Die Zahlungsfrist wird für den beanstandeten Teil der Rechnung unterbrochen. Der nicht beanstandete Anteil ist durch den Versicherer innerhalb der in Abs. 6 aufgeführten Frist zu begleichen. 9 Sind die Voraussetzungen des Leistungsaufschubs gemäss Art. 6a Abs. 7 KVG gegeben, sistiert der Versicherer die Kostenübernahme. Die Kosten werden vollständig übernommen, sobald die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Angaben auf der Rechnung Art. 0 Die Rechnung umfasst folgende Angaben: 8 Der Versicherer begründet Beanstandungen. Die Zahlungsfrist wird für den beanstandeten Teil der Rechnung unterbrochen. Der nicht beanstandete Anteil ist durch den Versicherer innerhalb der in Abs. 6 aufgeführten Frist zu begleichen. 9 Sind die Voraussetzungen des Leistungsaufschubs gemäss Art. 6a Abs. 7 KVG gegeben, sistiert der Versicherer die Kostenübernahme. Die Kosten werden vollständig übernommen, sobald die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Art. 0 Die Rechnung umfasst folgende Angaben: 8 Der Versicherer begründet Beanstandungen. Die Zahlungsfrist wird für den beanstandeten Teil der Rechnung unterbrochen. Leistungserbringer und Versicherer bemühen sich um eine möglichst rasche Regelung. Der nicht beanstandete Anteil bleibt vom Versicherer geschuldet. 9 Der HSK-Versicherer ist nur dann und nur soweit leistungspflichtig, als nicht andere Versicherungsträger insbesondere gemäss UVG, IVG, MVG für die betreffenden Kosten aufzukommen haben. Die Vorleistungspflicht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 70 ATSG) geht dieser vertraglichen Vereinbarung vor. Art. 0 Die Rechnung umfasst folgende Angaben: a) Daten des Versicherten (Versichertennummer, Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht). b) Angabe ob Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. c) Name des Versicherers. d) Vollständige Rechnungsnummer des Leistungser- a) Daten des Versicherten (Versichertennummer, Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht). b) Angabe ob Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. c) Name des Versicherers. d) Vollständige Rechnungsnummer des Leistungser- a) Daten des Versicherten (Versichertennummer, Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht). b) Angabe ob Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. c) Name des Versicherers. d) Vollständige Rechnungsnummer des Leistungser- Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

14 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 bringers für den betreffenden Versicherten inklusive Rechnungsdatum. e) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des Leistungserbringers; EAN-Nr. nur bei elektronischer Abrechnung oder wenn vorhanden. f) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des verordnenden Arztes; EAN-Nr. nur bei elektronischer Abrechnung oder wenn vorhanden. g) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt. h) Erbrachte Minuten (dezimal) je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs. lit. a) bis c) KLV, Kalendarium, Total Leistungen Art. 7 KLV pro Leistungsart in Minuten (dezimal) und Franken. i) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung(en) für die Rechnungsperiode. j) Komplette MiGeL-Positions Nr. und Menge. k) Kalendarium mit der entsprechenden Beitragsstufe. bringers für den betreffenden Versicherten inklusive Rechnungsdatum. e) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des Leistungserbringers; EAN-Nr. nur bei elektronischer Abrechnung oder wenn vorhanden. f) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des verordnenden Arztes; EAN-Nr. nur bei elektronischer Abrechnung oder wenn vorhanden. g) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt. h) Erbrachte Minuten (dezimal) je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs. lit. a) bis c) KLV, Kalendarium, i) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung(en) für die Rechnungsperiode. j) Komplette MiGeL-Positions Nr. und Menge. k) Kalendarium mit der entsprechenden Beitragsstufe. bringers für den betreffenden Versicherten inklusive Rechnungsdatum. e) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des Leistungserbringers; EAN-Nr. nur bei elektronischer Abrechnung oder wenn vorhanden. f) Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) und EAN- Nummer des verordnenden Arztes; EAN-Nr. nur bei elektronischer Abrechnung oder wenn vorhanden. g) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt. h) Erbrachte Minuten (dezimal) je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs. lit. a) bis c) KLV, Kalendarium. i) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung(en) für die Rechnungsperiode. j) Komplette MiGeL-Positions Nr. und Menge. k) Kalendarium mit der entsprechenden Beitragsstufe. Soweit die Rechnung sich auf a) ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst die Rechnung die Angaben gemäss Abs. ohne lit. k). b) Tages- oder Nachtstrukturen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst die Rechnung die Angaben gemäss Abs. ohne lit. h). Soweit die Rechnung sich auf a) ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst die Rechnung die Angaben gemäss Abs. ohne lit. k). b) Tages- oder Nachtstrukturen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst die Rechnung die Angaben gemäss Abs. ohne lit. h). Soweit die Rechnung sich auf a) ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst die Rechnung die Angaben gemäss Abs. ohne lit. k). b) Tages- oder Nachtstrukturen gemäss Art. Abs. dieses Vertrages bezieht, umfasst die Rechnung die Angaben gemäss Abs. ohne lit. h). Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam die neuen einheitlichen Rechnungsformulare, welche ab. Januar 0 gelten. Elektronischer Datenaustausch EDI Art. Art. Art. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

15 Vertrag mit Santésuisse, Vertrag mit Tarifsuisse 06 Vertrag mit HSK 06 Die Vertragsparteien wollen den elektronischen Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Versicherern realisieren. Versicherer und Leistungserbringer können den elektronischen Datenaustausch vereinbaren. In diesem Fall werden die administrativen und medizinischen Daten mit der Bedarfsmeldung (gemäss Art. 6) bzw. der Rechnung (gemäss Art. 0) elektronisch an den Versicherer gesendet. Der Versicherer erhält alle Daten in strukturierter und elektronisch lesbarer Form. Der elektronische Datenaustausch für die Bedarfsmeldung sowie Rechnung richtet sich nach den gemeinsam vereinbarten Standards, mit denen die Daten übermittelt werden können. Diese Standards werden in einem Konzept festgehalten, welches die Vertragsparteien gemeinsam verabschieden. Aufklärungspflicht Art. Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen (insbesondere Auftragsrecht gemäss OR) eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leistungen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist. Die Aufklärungspflicht betrifft insbesondere die Information betreffend die gesetzliche Regelung und konkrete Auswirkungen des Leistungsaufschubes gemäss Art. 6a Abs. 7 KVG im Falle von Prämien- und Kos- Die Vertragsparteien wollen den elektronischen Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Versicherern realisieren. Versicherer und Leistungserbringer können den elektronischen Datenaustausch vereinbaren. In diesem Fall werden die administrativen und medizinischen Daten mit der Bedarfsmeldung (gemäss Art. 6) bzw. der Rechnung (gemäss Art. 0) elektronisch an den Versicherer gesendet. Der Versicherer erhält alle Daten in strukturierter und elektronisch lesbarer Form, Der elektronische Datenaustausch für die Bedarfsmeldung sowie Rechnung richtet sich nach den gemeinsam im Forum Datenaustausch vereinbarten Standards, mit denen die Daten übermittelt werden können. Diese Standards werden in einem Konzept festgehalten, welches die Vertragsparteien gemeinsam verabschieden. Art. Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen (insbesondere Auftragsrecht gemäss OR) eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leistungen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist. Die Aufklärungspflicht betrifft insbesondere die Information betreffend die gesetzliche Regelung und konkrete Auswirkungen des Leistungsaufschubes gemäss Art. 6a Abs. 7 KVG im Falle von Prämien- und Kos- Die Vertragsparteien wollen den elektronischen Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Versicherern realisieren. Versicherer und Leistungserbringer können den elektronischen Datenaustausch vereinbaren. In diesem Fall werden die administrativen und medizinischen Daten mit der Bedarfsmeldung (gemäss Art. 6) bzw. der Rechnung (gemäss Art. 0) elektronisch an den Versicherer gesendet. Der Versicherer erhält alle Daten in strukturierter und elektronisch lesbarer Form. Der elektronische Datenaustausch für die Bedarfsmeldung sowie Rechnung richtet sich nach den gemeinsam im Forum Datenaustausch vereinbarten Standards, mit denen die Daten übermittelt werden können. Diese Standards werden in einem Konzept festgehalten, welches die Vertragsparteien gemeinsam verabschieden. Art. Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen (insbesondere Auftragsrecht gemäss OR) eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leistungen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist. Spitex Verband Schweiz, Zentralsekretariat, Sulgenauweg 8, Postfach 07, 000 Bern Telefon 0 8 8, Fax 0 8 8, admin@spitex.ch, Seite

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